Geburtshilfe und Hebammenversorgung in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3116)
Text
Geburtshilfe und Hebammenversorgung in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3116)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3779
21. Wahlperiode 22.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther,
Dr. Janosch Dahmen, Simone Fischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/3116 –
Geburtshilfe und Hebammenversorgung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2024 wurden in Deutschland 677 117 Kinder geboren (www.destati
s.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Geburten/Tabellen/lebe
ndgeborene-gestorbene.html). Die Lebensphase rund um Schwangerschaft,
Geburt und Wochenbett ist für die Gebärenden sowie für die Familien eine
besonders sensible Lebensphase. Im Jahr 2017 wurde das Nationale
Gesundheitsziel „Gesundheit rund um die Geburt“ von dem Kooperationsverbund ge-
sundheitsziele.de im Konsensverfahren entwickelt und unter Beteiligung des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) veröffentlicht (https://gvg.org/w
p-content/uploads/2022/01/GZgeburt_07_2017_bf.pdf). Betont wird die
Notwendigkeit einer guten interprofessionellen Zusammenarbeit zwischen den
ärztlichen Geburtshelferinnen, Geburtshelfern und den Hebammen. Ärztinnen,
Ärzte und Hebammen betreuen Frauen von Beginn der Schwangerschaft über
die Geburt bis zum Ende der Stillzeit. Sie begleiten sie medizinisch wie
psychosozial. Die Ergebnisse der Cochrane-Analyse von Sandall et al. (2024)
zeigen, dass Modelle der kontinuierlichen geburtshilflichen Betreuung im
gesamten Betreuungsbogen im Vergleich zu anderen Versorgungsformen mit einer
höheren Rate spontaner vaginaler Geburten, geringeren Interventionsraten
(z. B. Kaiserschnitt, instrumentelle Entbindung) sowie positiveren
Geburtserfahrungen der Frauen verbunden sind (www.cochranelibrary.com/cdsr/doi/10.
1002/14651858.CD004667.pub6/full). Darüber hinaus trägt kontinuierliche
Begleitung wesentlich dazu bei, Angst- und Depressionssymptome während
der Schwangerschaft und im Wochenbett zu verringern, weil sie durch eine
vertrauensvolle Beziehung, konstante Ansprechpartnerinnen und individuelle
Begleitung das emotionale Wohlbefinden der Schwangeren und
Wöchnerinnen stärkt (www.sciencedirect.com/scence/aticle/pii/S0266613822002947?via
%3Dihub).
In Deutschland entwickeln schätzungsweise 10 bis 20 Prozent der Frauen
nach der Geburt eine postpartale Depression, was mit erheblichem
psychischen und sozialen Belastungspotenzial verbunden ist (www.aerzteblatt.de/arc
hiv/postpartale-depression-vom-tief-nach-der-geburt-9dc203eb-14d8-4fbf-bd2
a-85a0ea95d1fb). Zum Teil berichten Frauen von Gewalterfahrungen während
der Geburt (vgl. www.uni-gies-sen.de/de/fbz/fb03/institutefb03/ifp/forschung/
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
22. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
bereiche/gender_studies/dgng/forschungsprojekte/gfge_projektbeschreibung,
abgerufen am 25. November 2025). Solche Erfahrungen werden durch hohe
Arbeitsbelastung, Personalmangel und Zeitdruck im geburtshilflichen Umfeld
begünstigt und können das Risiko für psychische Belastungen und
posttraumatische Symptome nach der Geburt erhöhen. Psychische Belastungen im
Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett beeinträchtigen
sowohl die Lebensqualität der Betroffenen als auch die frühkindliche
Entwicklung. Eine ausreichende personelle Ausstattung mit einem angemessenen
Betreuungsschlüssel ist daher unerlässlich, um eine individuelle und
kontinuierliche Betreuung zu gewährleisten und psychischen Belastungen wirksam
vorzubeugen.
Die „HebammenStudie 2025“ der Zukunftsstiftung beschreibt, dass jede
zweite Hebamme über einen Berufsausstieg nachdenkt, was vor allem auf hohe
Arbeitsbelastungen, bürokratischen Aufwand und Personalmangel zurückgeführt
wird (www.zukunftsstiftung.optadata.de/forschung/studien/hebammenstudie-2
025/).
Es besteht dringender Handlungsbedarf, um eine gute interprofessionelle
Geburtshilfe in Deutschland abzusichern. Hierfür muss die Umsetzung des
Nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit rund um die Geburt“ priorisiert
werden.
1. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 1.1 „Gesundheitliche Ressourcen
und Kompetenzen sowie das Wohlbefinden sind gestärkt“ des Nationalen
Gesundheitsziels „Gesundheit rund um die Geburt“ weiter zu verfolgen,
wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
2. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 1.2 „Evidenzbasierte Grundlagen
zu Information, Beratung und Versorgung sind entwickelt und werden
einheitlich in der Praxis eingesetzt“ des Nationalen Gesundheitsziels
„Gesundheit rund um die Geburt“ weiter zu verfolgen, wenn ja, wie, und
wenn nein, warum nicht?
3. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 1.3 „Belastungen und Risiken
sind identifiziert und verringert.“ des Nationalen Gesundheitsziels
„Gesundheit rund um die Geburt“ weiter zu verfolgen, wenn ja, wie, und
wenn nein, warum nicht?
4. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 1.4 „Der Anteil der Frauen, die
während der Schwangerschaft und Stillzeit auf schädliche Substanzen
wie Alkohol und Tabak verzichten, ist erhöht. Folgeschäden sind
reduziert.“ des Nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit rund um die
Geburt“ weiter zu verfolgen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
5. Plant die Bundesregierung das Teilziel 1.5 „Senkung der
Frühgeburtenrate.“ des Nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit rund um die Geburt“
weiter zu verfolgen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
6. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 1.6 „Besondere
Unterstützungsbedarfe sind identifiziert und spezifische Angebote sind entwickelt und
vermittelt“ des Nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit rund um die
Geburt“ weiter zu verfolgen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
7. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 2.1 „Eine interventionsarme
Geburt wird gefördert. Gesundheitliche Ressourcen sind gestärkt.“ des
Nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit rund um die Geburt“ weiter zu
verfolgen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
8. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 2.2 „Belastungen, Risiken und
besondere Unterstützungsbedarfe sind identifiziert und spezifische
Angebote sind entwickelt und vermittelt.“ des Nationalen Gesundheitsziels
„Gesundheit rund um die Geburt“ weiter zu verfolgen, wenn ja, wie, und
wenn nein, warum nicht?
9. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 3.1 „Die Bedeutung des
Wochenbetts ist anerkannt. Vorhandene Ressourcen und Kompetenzen sowie das
Wohlbefinden der Eltern zur Bildung einer Familie werden gestärkt.“ des
Nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit rund um die Geburt“ weiter zu
verfolgen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
10. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 3.2 „Der Anteil stillender Mütter
sowie die Stilldauer sind erhöht.“ des Nationalen Gesundheitsziels
„Gesundheit rund um die Geburt“ weiter zu verfolgen, wenn ja, wie, und
wenn nein, warum nicht?
11. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 3.5 „Eine Verbesserung der
Zusammenarbeit in den Bereichen Kinderschutz und Frühe Hilfen ist
gewährleistet.“ des Nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit rund um die
Geburt“ weiter zu verfolgen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
12. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 4.2 „Die Bindung zwischen
Eltern und Kind ist stabilisiert.“ des Nationalen Gesundheitsziels
„Gesundheit rund um die Geburt“ weiter zu verfolgen, wenn ja, wie, und wenn
nein, warum nicht?
13. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 4.3 „Komplikationen,
Belastungen und Risiken für Familien im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes
sind identifiziert und verringert.“ des Nationalen Gesundheitsziels
„Gesundheit rund um die Geburt“ weiter zu verfolgen, wenn ja, wie, und
wenn nein, warum nicht?
14. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 4.4 „Familien, die aufgrund
besonderer Lebenssituationen einen erhöhten Förderbedarf haben, erhalten
passgenaue und schnelle Unterstützung.“ des Nationalen
Gesundheitsziels „Gesundheit rund um die Geburt“ weiter zu verfolgen, wenn ja,
wie, und wenn nein, warum nicht?
15. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 4.5 „Die beteiligten Akteure
arbeiten konstruktiv und partnerschaftlich zusammen und gewährleisten
eine bedarfsgerechte Betreuung.“ des Nationalen Gesundheitsziels
„Gesundheit rund um die Geburt“ weiter zu verfolgen, wenn ja, wie, und
wenn nein, warum nicht?
16. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 5.1 „Transparenz und Vernetzung
der Hilfestrukturen sind gewährleistet.“ des Nationalen Gesundheitsziels
„Gesundheit rund um die Geburt“ weiter zu verfolgen, wenn ja, wie, und
wenn nein, warum nicht?
17. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 5.2 „Präventionsketten sind
flächendeckend aufgebaut.“ des Nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit
rund um die Geburt“ weiter zu verfolgen, wenn ja, wie, und wenn nein,
warum nicht?
18. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 5.4 „Die Arbeitswelt ist
familienfreundlich gestaltet.“ des Nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit rund
um die Geburt“ weiter zu verfolgen, wenn ja, wie, und wenn nein,
warum nicht?
19. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 5.5 „Die Rahmenbedingungen
für eine ausgewogene Ernährung und Bewegung sind gegeben.“ des
Nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit rund um die Geburt“ weiter zu
verfolgen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
20. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 5.6 „Sozial benachteiligte Eltern
werden mit ihren besonderen Bedarfen erkannt und mit ihnen gemeinsam
werden Zukunftsperspektiven entwickelt und umgesetzt.“ des Nationalen
Gesundheitsziels „Gesundheit rund um die Geburt“ weiter zu verfolgen,
wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
21. Plant die Bundesregierung, das Teilziel 5.7 „Die Gesundheits- und
Sozialforschung rund um die Geburt wird ausgebaut und der Wissenstransfer
ist verbessert.“ des Nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit rund um
die Geburt“ weiter zu verfolgen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 1 bis 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei dem Gesundheitsziel „Gesundheit rund um die Geburt“ handelt es sich um
ein im Jahr 2017 durch den Kooperationsverbund gesundheitsziele.de im
Konsensverfahren und unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit
(BMG) verabschiedetes Ziel, das eine Vielzahl von Maßnahmen zur
Verbesserung der Gesundheit rund um die Geburt zusammenträgt, die die beteiligten
Akteure jeweils in eigener Verantwortung umsetzen (www.gesundheitsziel
e.de).
Die Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, wurden in dem im
Jahr 2024 vom seinerzeitigen Bundeskabinett verabschiedeten Aktionsplan
„Gesundheit rund um die Geburt“ abgebildet. Der Aktionsplan ist weiterhin
handlungsleitend.
22. Plant die Bundesregierung die Einführung eines nationalen
Geburtenregisters, um die Qualität der Versorgung von Schwangeren, Gebärenden
und Neugeborenen sicherzustellen, und wenn ja, welche Inhalte und
Ziele sollen darin abgebildet werden?
Die Bunderegierung plant derzeit keine Einführung eines nationalen
Geburtenregisters.
23. Wie stellt die Bundesregierung im Rahmen des geplanten
Primärarztsystems den direkten Zugang zu Gynäkologinnen, Gynäkologen und
Hebammen für Schwangere sicher?
Die konkrete Ausgestaltung des geplanten Primärversorgungssystems hängt
von einer Vielzahl unterschiedlicher Fragestellungen ab, die es im weiteren
Erarbeitungsprozess zu diskutieren und zu klären gilt. Hiervon umfasst ist
beispielsweise auch die Frage, in welchen Konstellationen ein Direktzugang zu
bestimmten Facharztgruppen ermöglicht wird. Die Bundesregierung wird im
Rahmen der Erarbeitung der Reform auch die besonderen Bedürfnisse
verschiedener Patientengruppen in den Blick nehmen und in ihre Überlegungen
einbeziehen.
24. Plant die Bundesregierung, die an bestimmte Kriterien (Vorhaltung einer
Fachabteilung für Pädiatrie, Vorhaltung einer Fachabteilung für
Neonatologie, Anteil vaginaler Geburten, Geburtenanzahl und Möglichkeit zur
Durchführung von Praxiseinsätzen im Rahmen des berufspraktischen
Teils des Hebammenstudiums) gebundene finanzielle Förderung für
Krankenhäuser mit Fachabteilungen für Geburtshilfe nach ihrem
Auslaufen 2026 fortzuführen?
Die finanzielle Förderung für Krankenhäuser mit einer Fachabteilung für
Geburtshilfe oder einer Fachabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe wurde
mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz verstetigt und wird
insoweit fortgeführt. Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz wird die an
bestimmte Kriterien gebundene Förderung auf das Jahr 2027 ausgedehnt und in
ihrer bisherigen Systematik über einen krankenhausstandortindividuellen
Zuschlag ausgezahlt.
Ab dem Jahr 2028 erfolgt mit der Einführung der Vorhaltevergütung im
Rahmen der Krankenhausfinanzierung ein anderer Verteilungsmechanismus. Die
Verteilung des Förderbetrags von 120 Mio. Euro pro Jahr erfolgt mit der neuen
Leistungsgruppensystematik gezielt an diejenigen Krankenhäuser, denen die
Länder eine geburtshilfliche Leistungsgruppe zugewiesen haben. Die
Festlegung, welche Leistungsgruppen dem geburtshilflichen Bereich zugeordnet
sind, hat der Gesetzgeber den Vertragsparteien auf Bundesebene übertragen.
25. Plant die Bundesregierung Maßnahmen oder Forschungsförderung zur
Stärkung der interprofessionellen Zusammenarbeit von Gynäkologinnen,
Gynäkologen und Hebammen in der Schwangerschaftsvorsorge und
Schwangerschaftsbetreuung, und wenn ja, welche?
Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Gynäkologinnen, Gynäkologen
und Hebammen in der Forschung wird in den vom Bundesministerium für
Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) geförderten interdisziplinären
Nachwuchszentren für reproduktive Gesundheit berücksichtigt (www.gesundhe
itsforschung-bmftr.de/de/interdisziplinaere-nachwuchszentren-fuer-reproduktiv
e-gesundheit-16739.php).
Das BMG plant die Durchführung einer Fachveranstaltung zur
interprofessionellen Zusammenarbeit in der Schwangerschaftsvorsorge und -betreuung.
26. Beabsichtigt die Bundesregierung, für den Kreißsaal
Hebammenuntergrenzen ähnlich den nach § 137i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen in anderen
Krankenhausbereichen einzuführen?
Für hebammengeleitete Kreißsäle wurde der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) gemäß § 136a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
damit beauftragt, geeignete sektorbezogene Maßnahmen zur Sicherung der
Qualität der Versorgung in Kreißsälen festzulegen, die von einem Krankenhaus
betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet
werden. In der Richtlinie kann der G-BA im eigenen fachlichen Ermessen auch
Vorgaben zur personellen Ausstattung machen. Gesetzliche Vorgaben zu
Hebammenuntergrenzen für Kreißsäle sind derzeit nicht geplant.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle hebammengeleiteter
Einrichtungen im Kontext sektorenübergreifender
Versorgungseinrichtungen?
28. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um hebammengeleitete
Einrichtungen in die Strukturen sektorenübergreifender
Versorgungseinrichtungen gemäß Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz einbeziehen,
und wenn ja, welche?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für „hebammengeleitete Einrichtungen“ im Sinne von § 134a SGB V sieht das
gesetzgeberische Konzept keine Einbeziehung in die Strukturen
sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen vor.
29. Wie viele Begleitbeleghebammenteams gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland (bitte nach Bundesland, Standort, Zahl der
Geburten pro Jahr, Versorgungslevel, Kaiserschnittrate auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
30. Wie viele Hebammen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland, die Hausgeburten anbieten (bitte nach Bundesland,
Standort, Zahl der Geburten pro Jahr auflisten)?
In Deutschland findet keine systematische Erfassung aller freiberuflichen
Hebammen und ihrer Tätigkeitsbereiche statt, sodass keine validierten Zahlen
verfügbar sind. Allerdings ist für die Abrechnung von Hebammenleistungen mit
den gesetzlichen Krankenkassen der Eintrag auf der vom Spitzenverband Bund
der Krankenkassen (GKV-SV) geführten Vertragspartnerliste erforderlich. Die
Erkenntnisse der Bundesregierung beschränken sich auf die im Folgenden
aufgelisteten Informationen, die der GKV-SV anhand der Vertragspartnerliste zur
Verfügung gestellt hat. Mit diesen Angaben kann jedoch keine vollständige
Erfassung der Hebammenzahlen gewährleistet werden, da beispielsweise
außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung tätige Hebammen nicht erfasst
werden.
Bundesland Hebammen mit Hausgeburtshilfe
Baden-Württemberg 165
Bayern 174
Berlin 56
Brandenburg 38
Hansestadt Bremen 15
Hansestadt Hamburg 25
Hessen 91
Mecklenburg-Vorpommern 10
Niedersachsen 102
Nordrhein-Westfalen 270
Rheinland-Pfalz 70
Saarland 15
Sachsen 49
Sachsen-Anhalt 23
Schleswig-Holstein 42
Thüringen 4
Quelle: GKV-SV, Stand: Oktober 2025
31. Wie viele Geburtshäuser gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland (bitte nach Bundesland, Standort, Anzahl der Hebammen,
die Geburtshilfe anbieten, Zahl der Geburten pro Jahr, Anzahl der
Verlegungen auflisten)?
Eine systematische Erfassung aller Geburtshäuser erfolgt in Deutschland nicht.
Die Erkenntnisse der Bundesregierung beschränken sich auf die Informationen,
die der GKV-SV zur Verfügung gestellt hat. Für Geburtshäuser im Sinne einer
hebammengeleiteten Einrichtung gemäß § 134a SGB V ist zur Abrechnung mit
den gesetzlichen Krankenkassen der Eintrag auf der vom GKV-SV geführten
Vertragspartnerliste erforderlich. Diese Liste umfasste im Oktober 2025 in
Deutschland 121 hebammengeleitete Einrichtungen.
32. Welche Projekte der Hebammenforschung werden von der
Bundesregierung gefördert, und mit welchem Volumen?
Das BMFTR fördert fünf interdisziplinäre Nachwuchszentren für reproduktive
Gesundheit (www.gesundheitsforschung-bmftr.de/de/interdisziplinaere-nachwu
chszentren-fuer-reproduktive-gesundheit-16739.php) mit insgesamt ca. 16 Mio.
Euro für drei Jahre. In diesen Nachwuchszentren sind zum Teil auch
Hebammen eingebunden.
Das BMG hat zwei Förderrichtlinien zur Frauengesundheit (www.bundesgesun
dheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/startschuss-forschungsfoerderu
ng-frauengesundheit-pm-14-01-26.html) veröffentlicht, in denen Forschung zur
Gesundheit rund um die Geburt als Thema von besonderem Förderinteresse
genannt wird. Diese beiden Förderrichtlinien haben ein Volumen von je bis zu
5 Mio. Euro.
33. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Hebammen angemessen in
Pandemiepläne einbezogen werden?
Der Nationale Pandemieplan (NPP) dient der Vorbereitung auf zukünftige
Pandemien und bildet die Grundlage für die Pandemiepläne der Länder. Er
orientiert sich am Rahmenplan der Weltgesundheitsorganisation „Preparedness and
Resilience for Emerging Threats – Module 1: Planning for Respiratory
Pathogen Pandemics“ (PRET).
Der NPP berücksichtigt systemrelevante Berufsgruppen, zu denen ambulante
Hebammen gehören. Er befasst sich mit der Gewährleistung ambulanter
Versorgungsangebote, die die Versorgung mit Hebammenhilfe einschließt. Die
konkrete Ausgestaltung der Landespandemiepläne obliegt den einzelnen
Ländern.
34. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Arbeitsfähigkeit
von freiberuflichen Hebammen im Falle künftiger Pandemien
sicherzustellen (z. B. Schutzausrüstung, Impfpriorisierung, digitale Anbindung)?
Während der COVID-19-Pandemie schlossen Krankenkassen und
Hebammenverbände ergänzende Vereinbarungen zur „§ 134a SGB V“-Versorgung mit
Hebammenhilfe ab. Dies galt insbesondere für einen pandemiebedingt erhöhten
Materialaufwand für Schutzkleidung sowie für telemedizinische Leistungen.
Der durch die Pandemie beschleunigte Digitalisierungsschub spiegelt sich im
neuen Hebammenhilfevertrag vom 1. November 2025 wider, der nun digitale
Beratungsleistungen regelhaft vergütet.
Die Entwicklung effektiver und sicherer Impfstoffe im Fall künftiger
Pandemien ist neben nicht pharmazeutischen Maßnahmen ein entscheidender
Faktor, einer Pandemie frühzeitig wirksam zu begegnen. Bei zunächst begrenzter
Verfügbarkeit von Impfstoffen ist es wichtig, durch eine Priorisierung
besonders gefährdete und vulnerable Gruppen frühzeitig zu schützen. Eine solche
Priorisierung legte zu Beginn der COVID-19-Pandemie die Coronavirus-
Impfverordnung (CoronaImpfV) fest. Diese basierte im Wesentlichen auf der
COVID-19-Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim
Robert Koch-Institut (RKI). Demnach hatten Personen, die bei der Ausübung
eines Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug
auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, mit hoher Priorität Anspruch auf
eine entsprechende Schutzimpfung. Dieses Vorgehen hat sich zu Beginn der
COVID-19-Pandemie bewährt und soll in künftigen Pandemien fortgeführt
werden.
35. Welche Änderungen plant die Bundesregierung im Hinblick auf § 134a
SGB V, um die repräsentative Vertretung der Hebammen in den
Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen sicherzustellen?
§ 134a SGB V bestimmt als Vertragspartner auf Seiten der Hebammen die für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten
Einrichtungen. Die Bundesregierung plant keine Änderung dieser Regelung.
36. Welche Evaluationsinstrumente sollen eingesetzt werden, um die
Auswirkungen des im November 2025 in Kraft getretenen
Hebammenhilfevertrages auf die Versorgung mit klinischer Geburtshilfe zu untersuchen?
Nach § 134a SGB V wird der Hebammenhilfevertrag allein durch die
Vertragspartner der Selbstverwaltung festgelegt. Gemäß der Entscheidung der
Schiedsstelle vom April 2025 obliegt es den Vertragspartnern, in einer Arbeitsgruppe
eine Evaluation ihres Vertrages vorzunehmen, was die Auswahl der
Evaluationsinstrumente zwingend mit umfasst. Die Bundesregierung kann insofern
keine Angaben zu den Evaluationsinstrumenten machen.
37. Wie bewertet die Bundesregierung den Zugang zur Hebammenbetreuung
in Schwangerschaft und Wochenbett?
38. Wie bewertet die Bundesregierung den Zugang zur sowie die
Inanspruchnahme von Hebammenversorgung für Schwangere und
Wöchnerinnen mit niedrigem sozioökonomischen Status?
39. Liegen der Bundesregierung Zahlen zur Inanspruchnahme von
Hebammenbetreuung in Schwangerschaft und Wochenbett vor, und wenn ja,
wie lauten diese (bitte nach Bundesland, Region, sozioökonomischem
Status, Alter auflisten)?
Die Fragen 37 bis 39 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine eigenen und differenzierten Daten zur
Inanspruchnahme von Hebammenbetreuung in Schwangerschaft und Wochenbett
oder zu konkreten Zugangshemmnissen vor.
Verschiedene Länder haben in der jüngeren Vergangenheit Gutachten in
Auftrag gegeben, um die Versorgungslage auf einer soliden Datenbasis beurteilen
zu können. Ein vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenes Gutachten zur
Bedarfsbemessung in der ambulanten Versorgung mit Hebammenhilfe beschreibt – in
Auswertung der Bestandsaufnahmen – einen partiellen Versorgungsmangel mit
Hebammenhilfe vor allem für Frauen mit niedrigem Bildungsstand, niedrigem
Einkommen und für nichtdeutschsprachige Frauen. Von Hebammen werde
zudem teilweise ein Nachfrageüberhang berichtet. Leistungsbezogene
Versorgungsmängel würden sich gehäuft in dicht besiedelten städtischen Räumen
zeigen, jedoch nicht zwingend im Zusammenhang mit einer Siedlungsstruktur
auftreten. Es obliegt den Vertragspartnern des Hebammenhilfevertrages nach
§ 134a SGB V, diese Erkenntnisse angemessen zu berücksichtigen. Auf die
Antwort zu Frage 42 wird verwiesen.
40. Wie plant die Bundesregierung, eine kontinuierliche interprofessionelle
Betreuung im gesamten Betreuungsbogen von Familienplanung über
Schwangerschaft, Geburt bis hin zum Wochenbett, wie es von der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlen wird, sicherzustellen?
Zentrale Maßnahmen für eine kontinuierliche interprofessionelle Betreuung
sind die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Hebammen, Ärztinnen und
Ärzten und weiteren Fachkräften, die Sicherung der Hebammenversorgung
sowie die Förderung interdisziplinärer evidenzbasierter Leitlinien und
sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen.
41. Plant die Bundesregierung, ein Gesetz für Hebammenkompetenz –
ähnlich dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der
Pflege – vorzulegen?
Hebammen werden auf der Grundlage des Hebammengesetzes und der
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen für die ihnen vorbehaltenen
Tätigkeiten gut qualifiziert. Eine gesetzliche Änderung ist nicht geplant.
42. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur Sicherstellung
eines ausreichenden Angebots an Hebammenbetreuung, insbesondere im
Hinblick auf die regionale Versorgung in ländlichen Räumen und in
Regionen mit einer hohen regionalen sozioökomischen Deprivation?
Gemäß § 134a SGB V schließt der GKV-SV mit den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der
Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf
Bundesebene Verträge über die vorgeburtliche Betreuung und ambulante
Geburtshilfe durch freiberufliche Hebammen. Die Vertragspartner haben dabei
den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der
Wahlfreiheit und der Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität und die
berechtigen wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu
berücksichtigen. Es ist insofern Aufgabe der Vertragspartner, Maßnahmen zu
vereinbaren, die eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung mit
Hebammenhilfe sicherstellen. Das können auch finanzielle Anreize sein, um
die Erbringung bestimmter Leistungen oder die Leistungserbringung in
bestimmten Regionen zu fördern.
Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Versorgung und damit
auch der geburtshilflichen Versorgung obliegt den Ländern. Diese haben die
Versorgungsangebote im stationären Bereich unter Berücksichtigung des
unterschiedlichen Versorgungsbedarfs angemessen vorzuhalten. Wenn die
Vorhaltung der stationären Leistungen eines Krankenhauses aufgrund des geringen
Versorgungsbedarfs nicht kostendeckend finanzierbar ist, die Leistungen aber
zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig sind und nicht
von einem anderen Krankenhaus in zumutbarer Entfernung ohne Zuschlag
erbracht werden können, können seit dem Jahr 2017 Sicherstellungzuschläge von
den Vertragsparteien vor Ort entsprechend den durch den G-BA getroffenen
Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c
Absatz 3 SGB V vereinbart werden. Hiervon können auch Fachabteilungen für
Geburtshilfe sowie Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin in
strukturschwachen Gebieten profitieren. Darüber hinaus wird seit dem Jahr 2020 für
durch die Vertragsparteien auf Bundesebene gemäß den Vorgaben nach § 9
Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarte Standorte
bedarfsnotwendiger Krankenhäuser im ländlichen Raum eine zusätzliche
pauschale Förderung gewährleistet.
Die vorhandenen Regelungen geben der Selbstverwaltung den notwendigen
Entscheidungsspielraum, um eine bedarfsgerechte Hebammen- und
Geburtshilfe auch in ländlichen Räumen sicherzustellen.
43. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die hohe Belastung
durch Haftpflichtversicherungsbeiträge für geburtshilflich Tätige, sowohl
Hebammen als auch Ärztinnen und Ärzte, zu reduzieren?
44. Ist der Bundesregierung das niederländische Modell der
Haftpflichtversicherung für geburtshilflich Tätige bekannt, wie bewertet die
Bundesregierung dieses Modell, plant sie, ein analoges Modell in Deutschland
einzuführen, wenn nein, warum nicht, und was plant sie stattdessen?
Die Fragen 43 und 44 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung werden für freiberufliche
Hebammen mit Geburtshilfe überwiegend aufgefangen; sowohl als Teil der
Leistungsvergütung als auch über den sogenannten Sicherstellungszuschlag, den sie
beim GKV-SV beantragen können, sofern sie der Vertragspartnerliste des GKV-
SV angehören und die Voraussetzungen erfüllen. Gemäß der Anlage 1.3 des
Hebammenhilfevertrages wird der Ausgleichsbetrag für die Kosten der
Haftpflichtversicherung jedes Jahr individuell neu berechnet, sodass sich der Betrag
bei steigenden Ausgaben erhöht.
Seit Einführung des Sicherstellungszuschlags im Jahr 2015 sind bis November
2025 nach Angaben des GKV-SV insgesamt 175,3 Mio. Euro an Hebammen
ausgezahlt worden, wobei sich das Auszahlungsvolumen pro Jahr bisher stetig
erhöht hat.
Die Bundesregierung hält diese Lösung für angemessen und plant keine
weiteren Maßnahmen für Hebammen oder in der Geburtshilfe tätige Ärztinnen und
Ärzte.
45. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
zunehmend schwieriger wird, Ärztinnen und Ärzte für leitende
Positionen in der stationären Geburtshilfe zu finden, welche Ursachen sind
ihr dafür bekannt, und sind Maßnahmen zur Gewinnung von
Führungskräften geplant?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
46. Wie viele stationäre Mutter-Kind-Einrichtungen bzw. Abteilungen zur
Behandlung schwerer postpartaler psychischer Erkrankungen (wie
Depressionen und Psychosen) existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland (bitte nach Bundesland, Gemeinde, Zahl der
Therapieplätze für Mutter und Kind, Trägerschaft sowie dem jeweiligen
Schwerpunkt der Einrichtung, Wartezeit auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Daten über die Anzahl stationärer
Mutter-Kind-Einrichtungen oder Abteilungen zur Behandlung schwerer
postpartaler psychischer Erkrankungen in Deutschland vor. Der Bundesverband der
Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e. V. hat jedoch in einem vom
BMG geförderten Projekt „Postpartale Depression – Hilfe für Angehörige“ im
Jahr 2022 eine auf Grundlage einer Abfrage erstellte erste Übersichtsliste über
Anlaufstellen und Einrichtungen für Hilfe bei postpartaler Depression erstellt
(siehe www.bapk.de/fileadmin/user_files/bapk/projekte/Postpartale_Depressio
n/Anlaufstellen_und_Einrichtungen_fuer_Hilfe.pdf).
47. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Bedarf an
stationären Therapieplätzen in Mutter-Kind-Einrichtungen zur Behandlung
postpartaler psychischer Erkrankungen in Deutschland (bitte nach
Bundesland, Gemeinde, Zahl der Therapieplätze für Mutter und Kind,
Trägerschaft sowie dem jeweiligen Schwerpunkt der Einrichtung auflisten), und
woher bezieht die Bundesregierung ihre Zahlen?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über den Bedarf an
stationären Therapieplätzen in Mutter-Kind-Einrichtungen zur Behandlung postpartaler
psychischer Erkrankungen vor.
48. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass es bisher keine
regelhafte Untersuchung bzw. kein Screening auf peripartalen seelischen
Hilfebedarf gibt?
49. Wie bewertet die Bundesregierung den Zugang zu passgenauen Hilfen
bei peripartalen seelischen Erkrankungen?
Die Fragen 48 und 49 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundsätzlich ist eine frühe Diagnose peripartaler psychischer Erkrankungen
und deren zeitnahe Behandlung anzustreben. Dies gilt auch vor dem
Hintergrund, dass die psychische Gesundheit der Mutter auch bei der Entwicklung
einer positiven Mutter-Kind-Beziehung von erheblicher Bedeutung ist und
Einfluss auf die kindliche Entwicklung hat. Eine wichtige Rolle bei der
Früherkennung peripartaler psychischer Erkrankungen kommt den Gynäkologinnen und
Gynäkologen wie auch den Hebammen zu, die rund um die Geburt und nach
der Geburt in engem Kontakt mit den Müttern stehen. Auch Hausärztinnen und
Hausärzte sind wichtige erste Anlaufstellen bei auftretenden psychischen
Beeinträchtigungen. Eine Beurteilung, inwieweit ein regelhaftes Screening auf
peripartale psychische Erkrankungen sinnvoll und notwendig ist, obliegt den
wissenschaftlichen Fachgesellschaften beziehungsweise – sofern es um die
Einführung in die Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung geht –
dem G-BA.
Derzeit wird eine medizinische Leitlinie der höchsten Qualitätsstufe, die S3-
Leitlinie „Peripartale Psychische Störungen“ unter Beteiligung mehrerer
medizinischer Fachgesellschaften – Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische
Medizin und Ärztliche Psychotherapie e. V. (DGPM), Deutsche Gesellschaft
für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (DGGG), Deutsche Gesellschaft für
Psychosomatische Frauenheilkunde und Geburtshilfe e. V. (DGPFG) sowie
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und
Nervenheilkunde e. V. (DGPPN) – interdisziplinär erarbeitet (register.awmf.or
g/de/leitlinien/detail/051-032#anmeldung). Die Erstellung der Leitlinie wird
durch den Innovationsfonds beim G-BA gefördert (Vorhaben PERIPSYCH, inn
ovationsfonds.g-ba.de/projekte/peripsych.582). Es sollen Standards zur
Diagnostik und Behandlung von Frauen und Familien mit psychischen Störungen
in der Schwangerschaft und nach der Geburt erarbeitet sowie einheitliche
Empfehlungen für alle in die Versorgung und Unterstützung eingebundenen
Fachkräfte erstellt werden. Das Projekt läuft noch bis Mitte 2026.
50. Wie bewertet die Bundesregierung das aus dem Innovationsfond
geförderte Projekt UplusE, und welche Planungen bestehen, dieses in die
Regelversorgung zu überführen?
Das Projekt „UPlusE – U-Untersuchung für Kinder PLUS Eltern beim Pädiater
zur Förderung der kindlichen Entwicklung mit Impuls aus frauenärztlicher
Schwangerenvorsorge“ ist noch nicht abgeschlossen, so dass noch kein
Abschlussbericht vorliegt und das Projekt noch nicht bewertet werden kann. Nach
Abschluss der Förderung und Vorlage des Abschlussberichtes berät der
Innovationsausschuss beim G-BA über die Ergebnisse des geförderten Projekts und
beschließt in Abhängigkeit von den Ergebnissen, welche Empfehlung zu einer
möglichen Überführung in die Regelversorgung ausgesprochen wird.
51. Wie bewertet die Bundesregierung die Versorgungssituation von Frauen
mit postpartalen Beckenbodenfunktionsstörungen in Deutschland,
insbesondere im Hinblick auf die Rolle und Verfügbarkeit zertifizierter
Beckenboden- und Kontinenzzentren, deren regionale Verteilung,
Kapazität, Wartezeiten, Qualität der Versorgung sowie Schwerpunkte in der
konservativen und operativen Behandlung?
Der Bundesregierung liegen zu der von den Fragestellern genannten
Personengruppe keine aktuellen Daten zu Versorgungsdichte, Wartezeiten und Qualität
der Versorgung vor.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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