Schriftliche Frage 142 von Evelyn Schötz (DIE LINKE): Welche Initiativen gibt es von Seiten der Bundesregierung, um Zahl und Schwere von Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie zu verringern, und…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 142 von Evelyn Schötz (DIE LINKE): Welche Initiativen gibt es von Seiten der Bundesregierung, um Zahl und Schwere von Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie zu verringern, und…
Frage 142 (Evelyn Schötz, Die Linke):
Welche Initiativen gibt es von Seiten der Bundesregierung, um Zahl und Schwere von Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie zu verringern, und welche Initiativen gibt es von Seiten der Bundesregierung, um ein vollständiges Bild von der Versorgungsrealität zu erheben?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 3. Juni 2026:
Eine ärztliche Behandlung gegen den natürlichen Willen einer betroffenen Person ist ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheit der Person und in deren körperliche Unversehrtheit. Sie ist daher in Deutschland nur unter bestimmten, strengen Voraussetzungen als letztes Mittel zulässig. Ärztliche Zwangsmaßnahmen können nur dann angeordnet werden, wenn ein anderes schutzbedürftiges Rechtsgut (insbesondere bei akuter Eigengefährdung der betroffenen Person) durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht geschützt werden kann (Ultima-Ratio-Gebot). Zudem gilt, dass Personen, die ihren Willen frei bilden können, im Rahmen des Rechts zur Selbstbestimmung auch „die Freiheit zur Krankheit“ haben. Entscheidet eine Person sich mit freiem Willen gegen eine ärztliche Behandlung oder andere ärztliche Maßnahmen, ist dies als Ausdruck ihrer Selbstbestimmung zu akzeptieren. Kann aber jemand krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden, ist der Staat auf Grund seiner aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden Schutzpflicht aufgerufen und verpflichtet, die Möglichkeit einer ärztlichen Maßnahme zum Schutz des oder der Betroffenen unter den genannten Voraussetzungen auch ohne dessen oder deren Einwilligung vorzusehen. Das grundlegende Ziel jeder psychiatrischen Behandlung bleibt die Vermeidung von Zwang und die Erarbeitung eines Behandlungskonsenses. Rechtsgrundlage für freiheitsentziehende Maßnahmen in einer Klinik sind § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § 1631b BGB, die Psychisch-Kranken-Gesetze der Länder und in Ausnahmefällen der rechtfertigende Notstand nach § 34 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Psychisch-Kranken-Gesetze unterliegen der Zuständigkeit der Länder. In einzelnen Ländern gibt es Ansätze zur Erfassung von Daten zu Zwangsbehandlungen. Streben die Länder einen länderübergreifenden Vergleich an, so kann bereits jetzt eine Verständigung auf gemeinsame Indikatoren erfolgen, ohne dass es eines bundesgesetzlichen Auftrags bedarf. Die Aufsicht über die betreffenden Einrichtungen obliegt nach dem Grundgesetz den Ländern. Dem Bund fehlen hierfür die entsprechenden Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen. Um die mit der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme einhergehende erhebliche Belastung der betroffenen Person auf das unvermeidbare Mindestmaß zu reduzieren und um denkbare Schutzlücken im Bereich der medizinischen Versorgung zu schließen, schlägt die Bundesregierung mit dem vom Kabinett am 27. Mai 2026 beschlossenen Regierungsentwurf zur „Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen“ vor, auch eine Behandlung von betroffenen Personen außerhalb eines Krankenhauses ausnahmsweise zu ermöglichen, soweit dies dem zu beachtenden Willen der betroffenen Person entspricht und die notwendige Sicherheit der betroffenen Person am alternativen Ort gewährleistet wird. Hiermit wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24) umgesetzt. Flankiert wird diese Änderung durch einige Neuregelungen im materiellen Betreuungsrecht und Verfahrensrecht. Insbesondere werden konkrete Vorgaben zu Dokumentation und Mitteilung der Ultima-Ratio-Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen als Grundlage für die gerichtliche Genehmigungsentscheidung (Durchführung des Überzeugungsversuchs, Prüfung von den Betroffenen weniger belastender Maßnahmen, ärztliche Prüfung der Indikation der Zwangsmaßnahme und Details zur Feststellung des Patientenwillens durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt und die Betreuerin bzw. den Betreuer) aufgestellt. Zudem werden die Position und Aufgaben der Verfahrenspflegerin bzw. des Verfahrenspflegers als „Sprachrohr“ der betroffenen Personen in allen Unterbringungsmaßnahmen gestärkt. Dies soll einen noch stärkeren Fokus auf die Feststellung und Einbringung der Wünsche der betroffenen Personen ermöglichen. Wesentlich für die Vermeidung von Krisensituationen, die mit akuter Eigen- oder Fremdgefährdung einher gehen können, sind niedrigschwellige, patientenorientierte Behandlungsangebote. In den letzten Jahren wurde durch die Bundesregierung und durch die gemeinsame Selbstverwaltung im Gesundheitswesen eine Vielzahl an gesetzlichen und untergesetzlichen Maßnahmen umgesetzt. Beispielsweise wurde das Angebotsspektrum der psychiatrischpsychotherapeutischen Versorgung stark erweitert, indem Online-Beratungsangebote ausgebaut und Psychotherapie per Telefon und Video ermöglicht wurden. Die Zahl der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Darüber hinaus hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) stetig seine Psychotherapie-Richtlinie (PT-Richtlinie) überarbeitet und zudem sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Erwachsene seine Richtlinien über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung – insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf – beschlossen (Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf, KSVPsych-Richtlinie, und Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf, KJ- KSVPsych-Richtlinie). Die KSV-Psych-Richtlinie wurde vom G-BA bereits evaluiert und 2025 unter Berücksichtigung der Ergebnisse und von Hinweisen aus der Versorgungspraxis angepasst (www.g-ba.de/beschluesse/7417). Das Bundesministerium für Gesundheit hat in diesem Bereich u. a. das Projekt „Peer-gestützte Krisenintervention zur Vermeidung von Zwangseinweisungen (PeerIntervent)“ gefördert.
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