Ambulantisierungspotenzial heben - Psychiatrische Versorgung flexibel und patientenorientiert gestalten
Text
Ambulantisierungspotenzial heben - Psychiatrische Versorgung flexibel und patientenorientiert gestalten
Antrag
der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Dr. Janosch Dahmen, Simone
Fischer, Dr. Armin Grau, Linda Heitmann, Joahnnes Wagner und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ambulantisierungspotenzial heben – Psychiatrische Versorgung flexibel und
patientenorientiert gestalten
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Inanspruchnahme stationärer Behandlungen aufgrund psychischer Erkrankungen
ist in den vergangenen Jahren gestiegen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6258). Parallel dazu hat sich auch die Zahl der
psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhausbetten erhöht (ebd.). Zu dieser
Entwicklung trägt unter anderem die unzureichende ambulante Versorgung bei.
Zahlreiche unbesetzte Vertragsarztsitze in der psychiatrischen und psychotherapeutischen
Versorgung (ebd.) führen dazu, dass Erkrankungen sich verschlechtern oder
chronifizieren. Gleichzeitig fehlen vielerorts ambulante Anschlussangebote nach einem
Krankenhausaufenthalt und die Hilfen aus den psychiatrischen Kliniken sind zu unflexibel,
was zu Sektorenbrüchen zu Lasten der Patient*innen führt und das Risiko
vermeidbarer kostenintensiver Wiederaufnahmen erhöht.
Die daraus resultierende Unter-, Über- und Fehlversorgung hat oftmals nicht nur
gravierende Folgen für die Betroffenen, sondern führt auch zu erheblichen vermeidbaren
volkswirtschaftlichen Folgekosten: Psychische Erkrankungen waren im Jahr 2024 mit
durchschnittlich 28,5 Arbeitsunfähigkeitstagen die Ursache für die längsten
Ausfallzeiten (AOK, 2025, online verfügbar unter www.aok.de/pp/gg/update/fehlzeiten-
2024). Zudem stellen sie die häufigste Ursache für vorzeitige Verrentungen in
Deutschland dar (DRV, 2021, online verfügbar unter www.deutsche-rentenversiche-
rung.de/Bund/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_archive/2021/2021-
_11_30_psych_erkrankungen_erwerbsminderung.html).
Gerade bei Menschen mit schweren und chronischen psychischen Erkrankungen ist es
erforderlich, dass Hilfen aus dem psychiatrischen Krankenhaus flexibilisiert und eine
wohnortnahe und regional geplante Versorgung durch Kliniken und Praxen ermöglicht
werden. Bereits 2023 hat die Regierungskommission für eine moderne und
bedarfsgerechte Krankenhausversorgung in ihrer Achten Stellungnahme das Ziel einer
sektorenübergreifenden Versorgung hervorgehoben. Dabei soll die Behandlung flexibel – je
nach Bedarf der Patient*innen– zwischen vollstationären, tagesklinischen, ambulanten
und aufsuchenden Settings wechseln können (online verfügbar unter www.bundesge-
sundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Krankenhausreform/-
BMG_Stellungnahme_8_Psych-Faecher.pdf). Die ambulante Komplexversorgung,
Modellvorhaben nach § 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die stati-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7853
21. Wahlperiode 07.09.2026
onsäquivalente psychiatrische Behandlung (StäB) und Psychiatrische
Institutsambulanzen (PIAs) sind darin wichtige Elemente. Das volle Ambulantisierungspotenzial
wurde bisher aber nicht gehoben.
Gleichzeitig hat sich die psychiatrische Versorgung seit der Psychiatrie-Enquete zwar
erheblich weiterentwickelt, dennoch wird in der psychiatrischen Praxis weiterhin zu
häufig auf Zwangsmaßnahmen zurückgegriffen. Eine ausreichende
Personalausstattung ist eine wesentliche Voraussetzung, um Zwang möglichst zu vermeiden und
alternative Behandlungsansätze umzusetzen. Auch vor diesem Hintergrund ist die
Streichung der vollständigen Tarifrefinanzierung in der Psychiatrie mit dem GKV-
Beitragsstabilisierungsgesetz (BStabG) nicht nachvollziehbar und kritisch. Aufgrund der
erforderlichen Weiterentwicklung des Hilfesystems wurden in den vom
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geförderten Psychiatriedialogen Empfehlungen
erarbeitet, die unter anderem auch eine Vermeidung von Zwangsmaßnahmen durch ein
systemisches Zwangsmonitoring beinhalten (APK, 2022, online abrufbar unter www.psy-
chiatriedialog.de/fileadmin/downloads/Informationen_Dialog/230227_Projektbe-
richt_Dialog_gesamt_bf.pdf).
Menschen mit psychischen Erkrankungen benötigen eine niedrigschwellig
erreichbare, passgenaue und sektorenübergreifende psychiatrische Versorgung, die als eine
zentrale Säule im psychosozialen Versorgungssystem dazu beiträgt, dass ihre
psychischen Beschwerden geheilt bzw. gelindert werden und ihre Teilhabe gefördert wird.
Aus Sicht der Antragstellenden trägt die Bundesregierung eine besondere
Verantwortung, die psychiatrische Versorgung zukunftsfest weiterzuentwickeln und die
Patientenversorgung flächendeckend zu sicherzustellen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die ambulante psychiatrische Versorgung zu stärken, die den
sozialpsychiatrischen Ansatz, sektorenübergreifende Versorgungsformen und den Vorrang
ambulanter vor stationären Behandlungsangeboten konsequent fördert;
2. Psychiatrische Institutsambulanzen (PIAs) bedarfsgerecht durch die
Weiterentwicklung der finanziellen und organisatorischen Strukturvorgaben zu stärken und
flächendeckend weiter auszubauen;
3. das Entlassmanagement und die nahtlose Vermittlung in die ambulante
Anschlussversorgung weiterzuentwickeln, um Versorgungsbrüche zwischen den
Sektoren bestmöglich zu reduzieren;
4. Modelle nach § 64b SGB V zu stärken und auszubauen, indem Modellvorhaben
entfristet werden, eine Überführung in die Regelversorgung geregelt sowie ein
Kontrahierungszwang für Krankenkassen eingeführt wird;
5. die rechtlichen, organisatorischen und ökonomischen Rahmenbedingungen der
stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (StäB) weiterzuentwickeln, um
ihre flächendeckende Implementierung und Inanspruchnahme zu fördern;
6. notwendige Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Personalausstattung
Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) patienten- und
leitlinienorientiert weiterzuentwickeln;
7. die vollständige Refinanzierung tariflicher Personalkosten in der Psychiatrie und
Psychosomatik wiederherzustellen, indem die mit dem GKV-
Beitragsstabilisierungsgesetz erfolgte Streichung der vollständigen Tarifrefinanzierung
rückgängig gemacht wird und dauerhaft sichergestellt ist, dass tarifgerechte Bezahlung
von Berufsgruppen nicht zulasten der Versorgungsqualität geht;
8. in Zusammenarbeit mit den Ländern und mit dem Ziel der höchstmöglichen
Transparenz ein regionales und landesbezogenes Zwangsmonitoring aggregiert
auf Bundesebene zusammenzuführen;
9. die Qualifikation und eigenständige Kompetenz in der psychiatrischen Pflege zu
stärken, indem der Bund gemeinsam mit den Ländern einheitliche Standards für
Fachweiterbildungen in der Psychiatrie und Psychosomatik sowie bei der
Ausgestaltung eines künftigen Gesetzes zu Advanced Practice Nursing entsprechende
eigenständige, erweiterte Kompetenzprofile inklusive der rechtlichen
Voraussetzungen für die eigenständige Leistungserbringung und Vergütung verankert.
Berlin, den 7. Juli 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu 1. Die Angebote der Erwachsenen- und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie entwickeln sich
kontinuierlich weiter, wobei es deutschlandweit große regionale Unterschiede gibt. Mit der Sozialpsychiatrie-
Vereinbarung für Kinder und Jugendliche existiert bereits ein bewährtes Modell für eine multiprofessionelle und
ambulante fachärztliche Versorgung (KBV, 2026, online abrufbar unter www.kbv.de/documents/infothek/
rechtsquellen/bundesmantelvertrag/anlage-11-sozialpsychiatrie-vereinbarung/sozialpsychiatrie-vereinbarung.pdf). Ihr
zugrunde liegender sozialpsychiatrischer Ansatz betrachtet psychische Erkrankungen nicht isoliert, sondern
bezieht das soziale Umfeld, die Lebenssituation und den individuellen Unterstützungsbedarf der Betroffenen in die
Behandlung ein. Während dieser Ansatz in der Kinder- und Jugendpsychiatrie fest verankert ist, spielt er in der
Versorgung Erwachsener bislang eine vergleichsweise geringe Rolle. Bestehende Hilfsangebote müssen stärker
miteinander verzahnt und vorhandene Ressourcen effizienter genutzt werden. Insbesondere Menschen mit
schweren und chronischen psychischen Erkrankungen haben einen vielfältigen Hilfebedarf und benötigen
abgestimmte, multiprofessionell erbrachte Komplexleistungen von Teams, die auch aufsuchend arbeiten können. Der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat deshalb im September 2021 die Richtlinie über die
berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte
mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL) und drei Jahre
später die Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung
insbesondere für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche mit komplexem psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KJ-KSVPsych-RL) beschlossen. Sie richtet sich an Personen bei denen ein
besonders vielschichtiger psychiatrischer, psychosomatischer und psychotherapeutischer Bedarf besteht, und die
deshalb auf eine eng abgestimmte Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen angewiesen sind. Die konkreten
Vorgaben für diese interdisziplinäre, koordinierte und strukturierte Versorgung hat der G-BA in den beiden
Richtlinien, jeweils für Erwachsene und Kinder und Jugendliche, festgelegt. Ziel ist es unter anderem, den
Zugang zu qualifizierten Behandlungsangeboten zu beschleunigen, die Kontinuität in der ambulanten Betreuung zu
verbessern und den Übergang von einer stationären Behandlung in die ambulante Versorgung zu erleichtern.
Diese Leistung kommt allerdings noch viel zu wenig bei den Betroffenen an. Dies liegt auch daran, dass die
Richtlinie zunächst von erheblichen Hürden geprägt war, die den Aufbau der Netzverbünde unnötig erschwerten.
Auch wenn die Anforderungen an die Mindestgröße von Netzverbünden, die Integration von Praxen mit einem
reduzierten Versorgungsauftrag sowie die Koordinierungsrolle durch Psychotherapeut*innen auch bei
Patient*innen mit somatischen Komorbiditäten erleichtert wurden, wird das Potenzial der ambulanten
Komplexversorgung noch nicht vollends gehoben. So wird das Versorgungssystem, werden aber auch die Patient*innen,
durch vermeidbare Doppeluntersuchungen belastet. Infolge des BStabG gerät die KSV-RL weiter unter Druck:
Zur Umsetzung der koordinierten Versorgung bildet die bisherige extrabudgetäre Vergütung die zentrale
Finanzierungsgrundlage, die im Kabinettsentwurf weitestgehend abgeschafft wird. Im Falle der budgetierten
Vergütung würde die multiprofessionelle Versorgung im Netzwerkverbund durch mangelnde Vergütung von
Vernetzungsarbeit verhindert werden. Diese Hürden müssen – neben einem stärken Ausbau dieser Versorgungsstruktur
– beseitigt werden. Denkbar wäre etwa eine Vergütung der Leistungen zum vollen Vergütungswert als
Bestandteil von § 87d Absatz 4 sowie die Förderung im Rahmen des Strukturfonds der Kassenärztlichen Vereinigungen.
Zu 2. Eine zentrale Rolle in der ambulanten psychiatrischen Versorgung nehmen darüber hinaus die
Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIAs) ein. Sie gewährleisten insbesondere für Menschen mit schweren psychischen
Erkrankungen den Zugang zu einer spezialisierten Behandlung und übernehmen dort Versorgungsaufgaben, wo
die vertragsärztlichen Kapazitäten nicht ausreichen. Gemäß §118 SGB V sind psychiatrische, psychosomatische
sowie kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser und entsprechende Abteilungen berechtigt,
ambulante Behandlungen anzubieten, sofern sie an der regionalen Pflichtversorgung teilnehmen. In einigen Regionen
sichern sie zudem die Grundversorgung, da es an niedergelassenen Fachärzt*innen fehlt. Angesichts der
demografischen Entwicklung im vertragsärztlichen Bereich gewinnt ihre Bedeutung weiter an Gewicht. Dennoch ist
es bislang nur wenigen Bundesländern gelungen, PIAs in relevantem Umfang auszubauen. Es sollte sichergestellt
werden, dass Vorsorge und Nachsorge sowie die längerfristige Versorgung für alle Patient*innen bedarfsgerecht
in der PIA erbracht werden, um so stationäre Aufenthalte und erneute Aufnahmen zu verhindern. Gesetzlich
muss sichergestellt werden, dass auch weiterhin eine sinnvolle Beplanung der ambulanten aus der Klinik heraus
gesteuerten Angebote erfolgt. Unter anderem in Bayern, Sachsen und Teilen Sachsen-Anhalts wird nach dem
Bayrischen Modell bedarfsgerecht vergütet, was einer Einzelleistungsvergütung aufgeschlüsselt nach
Berufsgruppe, Zeitaufwand und Setting entspricht. Dies ist eine Dokumentations- und Abrechnungsmöglichkeit, die
den Einsatz multiprofessioneller Teams auch aufsuchend ermöglicht. Durch diese Form der Abrechnung und das
damit verknüpfte System gemeinsamer Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen kommt es zur Kosten- und
Leistungstransparenz für die Beteiligten. Um einer ungesteuerten Ausweitung der Leistungsmenge ohne
nachweisbaren zusätzlichen Patientennutzen entgegenzuwirken, sollte das Budget der PIAs im Rahmen eines
populationsbezogenen Verhandlungsprozesses zwischen den Kliniken und den Krankenkassen festgelegt und begrenzt
werden. Die unterschiedlichen Zulassungsregelungen von PIAs in den Fachkrankenhäusern und Fachabteilungen
sind zudem nicht mehr zeitgemäß. Die Zulassungsregelung in Fachkrankenhäusern verhindert eine
bedarfsgerechte Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, indem der Personenkreis der PIAs von dem
der niedergelassenen Praxen abgegrenzt wird. Es sollte geprüft werden, ob durch ein einheitliches Verfahren der
Ermächtigung durch eine Neufassung des §118 SGB V die bestehenden Versorgungslücken in der ambulanten
Behandlung geschlossen werden können.
Zu 3. Der G-BA hat 2026 beschlossen, dass probatorische Sitzungen zur Vorbereitung einer ambulanten
Psychotherapie bereits während eines Krankenhausaufenthalts auch in psychotherapeutischen Praxen beziehungsweise
per Videobehandlung durchgeführt werden können. Zuvor war die Probatorik nur in den Räumen der Klinik
zugelassen oder in der Praxis nur im Rahmen der KSV-RL für schwer und chronisch psychisch Erkrankte
möglich. Damit sollen Versorgungsbrüche beim Übergang von der stationären in die ambulante Behandlung
vermieden und das Risiko von Symptomverschlechterungen, Rückfällen und Wiederaufnahmen nach der Entlassung
reduziert werden. Die Neuregelung erleichtert insbesondere die frühzeitige Anbahnung einer ambulanten
Weiterbehandlung und stärkt die Kontinuität der Versorgung psychisch erkrankter Menschen. Das Potenzial wird
allerdings noch nicht gehoben. Um den Übergang von der stationären in die ambulante Behandlung wirksam zu
verbessern, sollten die Rahmenbedingungen gemeinsam mit den beteiligten Akteuren (wie der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer und der
Bundespsychotherapeutenkammer) weiterentwickelt werden. Hierzu gehören insbesondere geeignete Vergütungsanreize und
organisatorische Regelungen, die nicht nur die Durchführung der Probatorik, sondern auch die anschließende
Übernahme der Patient*innen in eine ambulante Weiterbehandlung fördern, beispielsweise durch eine
Erweiterung des Praxisumfangs zu diesem Zweck. Hierfür ist ein gesetzlicher Auftrag an den G-BA notwendig.
Zu 4. § 64b SGB V ermöglicht Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der psychiatrischen und
psychosomatischen Versorgung, in denen Krankenhäuser und Krankenkassen sektorenübergreifende Behandlungsformen
erproben. Ziel ist eine flexible, am individuellen Bedarf orientierte Behandlung, die stationäre, teilstationäre,
ambulante und aufsuchende Leistungen integriert und so Schnittstellenprobleme im Versorgungssystem reduziert.
Diese Modelle wurden wissenschaftlich begleitet und überwiegend positiv bewertet: Sie verbessern die
Behandlungsqualität, führen zu besseren Ergebnissen, sind kostenneutral und erhöhen die Zufriedenheit der
Mitarbeitenden (Neumann et al., 2021). Schon die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat das
Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur zügigen Überführung der Modellprojekts nach §64 b SGB V in die Regelversorgung und
Regelfinanzierung gemäß der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) aufgefordert (GMK, 2024, online abrufbar
unter www.gmkonline.de/beschluesse.html?id=1550&jahr=2024). Dieser Aufforderung sollte die
Bundesregierung entsprechend nachkommen. Darüber hinaus sollte geregelt werden, dass derartige Vergütungsmodelle von
allen Krankenkassen zwingend abgeschlossen werden müssen, sofern in einer Region durch ein Krankenhaus
und mindestens einer Krankenkasse ein derartiger Vertrag geschlossen wird, dass mindestens 20 % aller
Versicherten von dem Vertrag erfasst sind.
Zu 5. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und
psychosomatische Leistungen (PsychVVG) wurde in § 115d SGB V die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung
(StäB) eingeführt. Seit dem 1. Januar 2018 stellt sie eine neue Form der Krankenhausbehandlung dar: eine im
häuslichen Umfeld der Patient*innen durchgeführte, ärztlich geleitete und multiprofessionell organisierte
Versorgung. In medizinisch geeigneten Fällen kann sie eine vollstationäre Behandlung ersetzen, da sie hinsichtlich
des Inhalts, der Flexibilität und Komplexität vergleichbar ist. Aufgrund ihres aufsuchenden Charakters
ermöglicht sie eine besonders niedrigschwellige Versorgung. Allerdings ist die Umsetzung der StäB – über die
gesetzlichen Grundlagen hinaus – mit konzeptionellen, organisatorischen und ökonomischen Herausforderungen
verbunden. Diese erschweren bislang eine flächendeckende Etablierung in Deutschland (G-BA, 2023, online
verfügbar unter https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/beschluss-dokumente/966/2025-10-17_AKtiV-Stu-
die_Ergebnisbericht.pdf). Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung aufgefordert, die bestehenden
strukturellen, organisatorischen und finanziellen Hemmnisse bei der Umsetzung der stationsäquivalenten
psychiatrischen Behandlung zu identifizieren und durch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen die Voraussetzungen für
eine flächendeckende und bedarfsgerechte Etablierung dieses Versorgungsangebots zu schaffen.
Zu 6. Seit Inkrafttreten der PPP-RL (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie) im Jahr
2020 haben viele psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser weiterhin Schwierigkeiten, die
Mindestvorgaben zu erfüllen. Trotz kontinuierlicher Weiterentwicklungen der Richtlinie durch den G-BA bestehen
erhebliche Bedenken, dass die Vorgaben eine qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte stationäre Versorgung
beeinträchtigen könnten (DKG, 2025, online abrufbar unter www.dkgev.de/fileadmin/Mediapool/2_
Themen/2.3_Versorgung-Struktur/2.3.8._Psychiatrie-Pyschosomatik/2.3.8.5._Positionen_der_DKG_zur_
psychiatrischen__und_psychosomatischen_Versorgung__fuer_die_20._Legislaturperiode_des__Deutschen_
Bundestages/DKG-Positionen_Psychiatrie_und_Psychosomatik_der_21._Legislaturperiode_2026.pdf). Regulatorische
Vorgaben wie die PPP-RL beeinflussen maßgeblich die Umsetzung innovativer Versorgungsformen. Die
festgelegten Personaluntergrenzen werden vielfach als bürokratisch und nicht ausreichend an die Komplexität des
klinischen Alltags angepasst kritisiert. Insbesondere der starre Bezug auf stationäre Strukturen benachteiligt flexible
und sektorübergreifende Modelle wie die nach § 64b SGB V. Nachdem Sanktionen bei Unterschreitung der
Mindestvorgaben mehrfach ausgesetzt wurden, werden diese seit Januar 2026 nun finanziell wirksam (Deutsches
Ärzteblatt, 2026, online verfügbar unter www.aerzteblatt.de/news/mehr-flexibilitat-beim-personaleinsatz-in-
derpsychiatrie-ab-1-januar-aber-auch-sanktionen-d8a20a9a-e57b-4829-a037-1a542e2a9b18). Zusätzlich beinhaltet
das BStabG Rückzahlungspflichten bei unbesetzten Personalstellen an die Kostenträger (Finanzkommission
Gesundheit, 2026, online verfügbar unter www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_
Downloads/F/FinanzKommission_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_20260330.pdf). Diese
Empfehlungen könnten die Umsetzung innovativer und flexibler Versorgungsstrukturen weiter erschweren,
sofern sie bei zukünftigen Reformen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Bürokratische Hürden, vermeidbare
Doppeluntersuchungen und Berichtspflichten sollten abgebaut werden, um dem Personal mehr Zeit für die
Behandlung bereitzustellen. Die Digitalisierung in den psychiatrischen Kliniken sollte entsprechend vorangetrieben
werden. In vielen Kliniken müssen Daten derzeit noch mehrfach eingegeben werden – beispielsweise zur
Dokumentation der Behandlung und zum Nachweis der Personalausstattung. Gleichzeitig sollte der G-BA die PPP-
RL kontinuierlich weiterentwickeln und die Mindestvorgaben auf Basis einer am Patientenbedarf orientierten
Systematik mit ausreichender Flexibilität festlegen.
Zu 7. Die Streichung der vollständigen Tarifrefinanzierung mit dem BStabG treffen die Psychiatrie, Kinder- und
Jugendpsychiatrie und Psychosomatik überproportional, denn 80 % der Gesamtkosten dieser Kliniken sind
Personalkosten. In den somatischen Fächern sind es etwa 60 %. Die psychiatrische Versorgung ist auf qualifiziertes
Personal angewiesen, das unter oft hohen psychischen und physischen Belastungen arbeitet. Eine tarifgerechte
Bezahlung ist Voraussetzung, um qualifiziertes Personal zu gewinnen, zu halten und ihnen angemessene
Arbeitsbedingungen zu bieten; sie ist damit unmittelbar mit Versorgungsqualität, Patientensicherheit und
Zwangsvermeidung verknüpft. Mit der Streichung der vollständigen Tarifrefinanzierung im Rahmen des BStabG werden
Kliniken faktisch gezwungen, tarifliche Lohnerhöhungen aus anderen Mitteln zu kompensieren – mit dem Risiko,
dass dies zulasten von Personalstellen oder therapeutischen Angeboten. Vor diesem Hintergrund ist die
Wiederherstellung der vollständigen Tarifrefinanzierung notwendig, um sicherzustellen, dass gute Löhne nicht gegen
gute Versorgung ausgespielt werden, sondern integraler Bestandteil einer qualitativ hochwertigen,
menschenwürdigen psychiatrischen Behandlung sind.
Zu 8. Freiheitsentziehende Maßnahmen und ärztliche Zwangsmaßnahmen sind mit weitgehenden Eingriffen in
die im Grundgesetz und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (UN-BRK) verankerten Menschenrecht verbunden und sind nur als Ultima Ratio und auf
gesetzlicher Grundlage legitimiert. Erst kürzlich wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein
Gesetzesentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht erforderlich,
der die bisherige Beschränkung von Zwangsmaßnahmen auf den Kontext einer vollstationären
Krankenhausbehandlung aufheben soll (BMJV, 2026, online abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/
Pressemitteilungen/DE/2026/0527_Aerztliche_Zwangsmassnahmen.html). Diese Regelung hat potenziell eine Ausweitung von
Zwang zur Folge. Sofern solche Maßnahmen nach Ausschöpfung aller milderer Mittel unvermeidbar sind, sind
Transparenz und Kontrolle ethisch und rechtlich unabdingbar. Durch Dokumentation von Art, Umfang und
Begründung von Zwangsmaßnahmen ist die Umsetzung transparent und überprüfbar. Ein Teil der Länder hält
bereits ein Monitoring auf Landesebene vor, jedoch vorrangig in Bezug auf die öffentlich-rechtliche Unterbringung.
Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat in den abschließenden
Bemerkungen des Staatenprüfverfahrens für Deutschland eindringlich die mangelnde Datenlage angemahnt. Regionale und
landesbezogene Monitorings sind aggregiert auf Bundesebene zusammenzuführen, mit dem Ziel der
höchstmöglichen Transparenz in Verantwortung von Bund und Ländern und der Rückkopplung auf landesrechtliche und
bundesrechtliche Regelungen (Bürgerliches Gesetzbuch, Verfahrensrecht). Laut der Aktion Psychisch Kranke
e. V. (APK) sollten Informationen darüber zusammengeführt werden, welche Zwangsmaßnahmen zur
Anwendung kamen, über welchen Zeitraum sie angewandt wurden und wer davon betroffen war (insbesondere auch
Geschlecht, Krankheitshintergrund und Altersgruppe). Außerdem sollte dokumentiert werden, welche milderen
Mittel im Vorfeld zum Einsatz kamen und wie die Maßnahme begründet war. Das Monitoring ermöglicht damit
Rückschlüsse auf Möglichkeiten der Zwangsvermeidung bzw. -reduzierung in fachlichen Alltag und die ggf.
erforderliche Weiterentwicklung rechtlicher Vorgaben (APK, online abrufbar unter www.apk-ev.de/
projekte/fortfuehrung-psychiatriedialog?fsize=3&cHash=8731f4b05278300cbe8342e4ad95c418). Das
Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit (BIÖG) könnte hierbei als Sammelstelle dienen, in der die Daten aggregiert
zusammengeführt werden.
Zu 9. Hochqualifizierte Pflegefachpersonen sind für eine zukunftsfest gestaltete psychiatrische Versorgung
essenziell. Einheitliche Standards für Fachweiterbildungen in Psychiatrie und Psychosomatik sind notwendig, um
bundesweit vergleichbare Kompetenzniveaus sicherzustellen, Versorgungsqualität und Patientensicherheit zu
erhöhen und pflegesensitive Ziele wie Beziehungsarbeit, Deeskalation und Zwangsvermeidung verlässlich zu
erreichen. Zugleich werden mit der Einführung von Advanced Practice Nursing (APN) neue, erweiterte Rollen in
der Pflege etabliert, die für die Versorgung von Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen besonders
relevant sind. Es ist daher zwingend, dass die spezifischen Qualifikationen in der psychiatrischen Pflege bei
einem künftigen APN-Gesetz ausdrücklich mitgedacht und als eigenständige, erweiterte Kompetenzprofile
verankert werden, um diese Expertise nicht zu marginalisieren, sondern gezielt in die sektorenübergreifende,
gemeindenahe Versorgung zu integrieren. Die psychiatrische häusliche Krankenpflege und weitere eigenständige
ambulante Leistungen psychiatrischer Pflege sind ein zentrales Instrument, um Krankenhausaufenthalte zu
vermeiden, stationäre Verweildauern zu verkürzen und Rückfälle sowie Wiederaufnahmen zu reduzieren. Sie
ermöglichen eine kontinuierliche, beziehungsorientierte Begleitung im häuslichen Umfeld, unterstützen die
Strukturierung des Alltags, stärken die Selbstmanagementkompetenzen der Betroffenen und beziehen Angehörige
systematisch ein. In der Praxis scheitert der Auf- und Ausbau entsprechender Angebote jedoch häufig an
unzureichenden, regional stark unterschiedlichen Vergütungen, die weder die hohe fachliche Qualifikation der
Pflegefachpersonen noch den besonderen Aufwand für aufsuchende Tätigkeit, Krisenintervention, Netzwerkarbeit
und Angehörigenberatung abbilden. Dies gefährdet die Sicherstellung der Versorgung, erschwert die Gewinnung
und Bindung qualifizierter Fachkräfte und führt zu Versorgungsbrüchen zulasten der Patient*innen. Eine
leistungsgerechte, kostendeckende und tariforientierte Vergütung ambulanter psychiatrischer Pflegeleistungen ist
daher Voraussetzung dafür, dass diese Leistungen flächendeckend angeboten, in ausreichendem Umfang in
Anspruch genommen und als gleichwertiger Bestandteil einer sektorenübergreifenden, gemeindenahen Versorgung
verankert werden können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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