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Reformbedarf in der psychiatrischen Versorgung (Antwort zu Drs. 21/5995)

dip / drucksache 02.06.2026 · WP 21 · 21/6258 · Antwort · Original ↗

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Reformbedarf in der psychiatrischen Versorgung (Antwort zu Drs. 21/5995) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6258 21. Wahlperiode 02.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Dr. Janosch Dahmen, Simone Fischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5995 – Reformbedarf in der psychiatrischen Versorgung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Psychische Belastungen und Erkrankungen nehmen seit Jahren zu, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen (vgl. Robert Koch-Institut (RKI) Mental Health Surveillance, 2023; COPSY-Studie, 2025). Parallel dazu ist insbesondere auch die Inanspruchnahme stationärer Behandlungen aufgrund psychischer Erkrankungen gestiegen. Historisch bedingt ist die psychiatrische Versorgungslandschaft immer noch stärker stationär als ambulant ausgerichtet, sodass Versorgungslücken insbesondere auch im ambulanten psychiatrischen Versorgungssystem bestehen. So sind etwa in der kinder- und jugendpsychiatrischen ambulanten Versorgung zahlreiche Facharztsitze unbesetzt (Schepker und Kölch, 2023). Diese strukturellen Defizite führen zu ökonomischen und versorgungspolitischen Fehlentwicklungen, etwa durch vermeidbare Notaufnahmen und kostenintensive stationäre Aufenthalte (Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), 2025, online abrufbar unter: www.gkv-90prozent.de/ausgab e/42/autorenbeitrag/42_autorenbeitrag_psychiatrie/42_autorenbeitrag_psychia trie.html). Der Ausbau stationärer Kapazitäten in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken sowie die damit einhergehenden Kostensteigerungen stehen im Widerspruch zum WHO (Weltgesundheitsorganisation)-Ansatz der Deinstitutionalisierung und des Ausbaus gemeindenaher Versorgungsstrukturen (WHO, 2021, online abrufbar unter: https://promentesana.ch/assets/files/ WHOGuidance.pdf). Zugleich erweisen sich Hilfsangebote im stationären Bereich häufig als zu wenig flexibel. Dies führt zu Brüchen zwischen stationärer, teilstationärer und ambulanter Versorgung. Die daraus resultierende Unter-, Über- und Fehlversorgung kann eine Verschlechterung oder Chronifizierung psychischer Erkrankungen begünstigen – mit gravierenden Folgen für die Betroffenen. So verursachten psychische Erkrankungen im Jahr 2024 mit durchschnittlich 28,5 Arbeitsunfähigkeitstagen die längsten Ausfallzeiten (AOK, 2025, online verfügbar unter www.aok.de/pp/gg/update/fehlzeiten-2024). Zudem stellen sie die häufigste Ursache für vorzeitige Verrentungen in Deutschland dar (Deutsche Renversicherung (DRV), 2021, online verfügbar unter www.deutsche-rentenv ersiche-rung.de/Bund/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_archi ve/2021/2021_11_30_psych_erkrankungen_erwerbsminderung.html). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 2. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken weisen im Vergleich zu somatischen seit Jahrzehnten Besonderheiten in der Krankenhausplanung, Krankenhausorganisation und Krankenhausvergütung auf. Diese Spezifika sind bei der Entwicklung wirksamer Reformmaßnahmen zwingend zu berücksichtigen. Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat im Jahr 2023 in ihrer Achten Stellungnahme das Ziel einer sektorenübergreifenden Versorgung hervorgehoben. Dabei soll die Behandlung flexibel – je nach Bedarf der Patientinnen und Patienten – zwischen vollstationären, tagesklinischen, ambulanten und aufsuchenden Settings wechseln können (online verfügbar unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/filea dmin/Dateien/3_Downloads/K/Krankenhausreform/BMG_Stellungnahme_8_ Psych-Faecher.pdf). In diesem Zusammenhang empfiehlt die Kommission ausdrücklich die Stärkung flexibler Versorgungsmodelle, insbesondere der StäB, der PIAs sowie der Modellvorhaben nach § 64b SGB V. Mit der Stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (StäB) nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), den Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) nach § 118 SGB V sowie Modellvorhaben nach § 64b SGB V bestehen Instrumente für eine flexible und sektorenübergreifende Versorgung psychisch erkrankter Menschen. Die StäB ermöglicht eine im häuslichen Umfeld der Patientinnen und Patienten durchgeführte ärztlich geleitete und multiprofessionell organisierte Versorgung. In PIAs sind Kliniken befähigt, ambulante niedrigschwellige und zeitnahe Hilfsangebote anzubieten, die sich insbesondere an schwer und chronisch psychisch erkrankte Menschen richten. Darüber hinaus ermöglichen Modellvorhaben nach § 64b SGB V eine bedarfsgerechte und personenzentrierte Versorgung über Sektorengrenzen hinweg – also stationär, teilstationär und ambulant. Gleichzeitig beeinflussen regulatorische Vorgaben wie die PPP‑RL (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie) maßgeblich die Umsetzung solcher innovativen Versorgungsformen. Insbesondere der starre Bezug auf stationäre Strukturen benachteiligt flexible und sektorübergreifende Modelle, die Ambulantisierungspotenziale in der psychiatrischen Versorgung heben können. Zusätzlich sieht der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung Rückzahlungspflichten bei unbesetzten Personalstellen an die Kostenträger vor, wie es im Bericht der FinanzKommission Gesundheit empfohlen wurde (FinanzKommission Gesundheit, 2026, online verfügbar unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/Fi nanzKommission_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Berich t_20260330.pdf). Diese Rückzahlungspflichten könnten die Umsetzung innovativer und flexibler, vor allem stärker ambulanter ausgerichteter, Versorgungsstrukturen weiter erschweren, sofern sie bei zukünftigen Reformen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Neben einer Stärkung ambulanter psychiatrischer Versorgungsangebote, sollten bereits etablierte Versorgungsmodelle, die die Versorgung aus der Klinik flexibilisieren, die Versorgungsqualität verbessern und eine Ambulantisierung vorantreiben, nach Ansicht der Fragestellenden als Blaupause genutzt und höher skaliert bzw. entfristet werden. Wir fragen die Bundesregierung, welche Schritte hin zu einer sektorenübergreifenden, ambulanten und stationären Behandlung verzahnenden Versorgung von psychisch erkrankten Menschen – insbesondere seit der Achten Stellungnahme der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung – unternommen hat.  1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der psychiatrischen und psychosomatischen Betten in Deutschland in den vergangenen zehn Jahren entwickelt, und wie stellt sich diese Entwicklung im europäischen Vergleich dar? Die Entwicklung der Krankenhausbetten in der psychiatrischen Versorgung in Deutschland und im europäischen Vergleich in den vollständig vorliegenden Jahren 2014 bis 2023 ist der Tabelle in der Anlage 1 zu entnehmen.*  2. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung dem Gesundheitswesen durch stationäre psychiatrische Versorgung in den vergangenen zehn Jahren entstanden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?  3. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung dem Gesundheitswesen durch stationäre psychosomatische Versorgung in den vergangenen zehn Jahren entstanden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Angaben zu Kosten im Rahmen des Kostennachweises des Statistischen Bundesamtes liegen nur zusammengefasst für Krankenhäuser mit ausschließlich psychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychiatrischen, psychotherapeutischen und neurologischen und/oder geriatrischen Betten vor. Der nachfolgenden Tabelle sind die Brutto-Gesamtkosten der Krankenhäuser in Deutschland in den Jahren 2015 bis 2024 zu entnehmen. Tabelle 2 Gesamtkosten der Krankenhäuser mit ausschließlich psychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychiatrischen, psychotherapeutischen und neurologischen und/oder geriatrischen Betten in Euro: Jahr Brutto-Gesamtkosten der Krankenhäuser in Euro 2015 4.911.288 2016 5.135.937 2017 5.430.253 2018 5.425.021 2019 5.553.347 2020 5.860.835 2021 6.228.289 2022 6.695.039 2023 7.264.618 2024 7.832.761 Quelle: Statistisches Bundesamt, Kostennachweis der Krankenhäuser * Von einer Drucklegung der Anlage 1 wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6258 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.  4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der niedergelassenen Fachärzte und Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie, für Psychosomatik sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychotherapie in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte getrennt nach Arztgruppen und Bundesländern ausweisen)? Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat der Bundesregierung die in den Tabellen 3 bis 16 der Anlage 2 dargestellten Daten zur Verfügung gestellt.* Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist darauf hin, dass in der psychiatrischen Versorgung nicht allein die Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie relevant seien. Daher seien zusätzlich die neurologisch und psychiatrisch qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde und die Ärztinnen und Ärzte mit doppelter Facharztbezeichnung „Neurologie“ und „Psychiatrie und Psychotherapie“ ausgewiesen worden. Ärztinnen und Ärzte mit doppelter Facharztbezeichnung „Neurologie“ und „Psychiatrie und Psychotherapie“ seien in einer eigenen Kategorie für Doppelfachärzte gezählt worden.  5. Wie viele Kassensitze sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in der Erwachsenenpsychiatrie sowie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie unbesetzt, und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte getrennt nach Arztgruppen und Bundesländern ausweisen)? Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat der Bundesregierung die in den Tabellen 14 bis 16 der Anlage 2 dargestellten Daten zur Verfügung gestellt.* Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat darauf hingewiesen, dass aufgrund von Anpassungen der maßgeblichen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Jahre eine direkte Vergleichbarkeit der jahresbezogenen Daten nicht gegeben sei. Eine Angabe, wie viele Vertragsarztsitze in der Erwachsenenpsychiatrie nicht besetzt sind, sei nicht möglich, da die Psychiater innerhalb der Arztgruppe der Nervenärzte beplant würden. Unbesetzte Sitze für Nervenheilkunde spiegelten nicht den möglichen Bedarf an Psychiaterinnen und Psychiatern wider – auf diese könnten sich demnach Nervenärztinnen und Nervenärzte, Psychiaterinnen und Psychater sowie Neurologinnen und Neurologen bewerben.  6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Wartezeiten auf ambulante psychiatrische und kinder- und jugendpsychiatrische Behandlungen vor? Der Bundesregierung liegen keine differenzierten, validen Daten zu Wartezeiten auf ambulante psychiatrische sowie kinder- und jugendpsychiatrische Behandlungen vor. * Von einer Drucklegung der Anlage 2 wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6258 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.  7. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Niederlassung von Fachärzten und Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychotherapie zu fördern, insbesondere in unterversorgten, strukturschwachen und ländlichen Regionen? Die Aufgabe der Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Den Kassenärztlichen Vereinigungen steht hierzu eine Vielzahl an Instrumenten zur Verfügung, um etwaigen Versorgungsengpässen bereits frühzeitig und aktiv zu begegnen. So haben sie zur Finanzierung von Fördermaßnahmen einen Strukturfonds zu bilden, mit dem sie unter anderem Zuschüsse zu den Investitionskosten bei Neuniederlassungen und Praxisübernahmen, Zuschläge zur Vergütung und Ausbildung sowie für die Vergabe von Stipendien finanzieren können.  8. Welches Leitbild verfolgt die Bundesregierung für die zukünftige Ausgestaltung der psychiatrischen Versorgung in Deutschland, und an welchen nationalen oder internationalen Versorgungsmodellen orientiert sie sich dabei? In Deutschland besteht insgesamt ein breit angelegtes, niedrigschwellig zugängliches und ausdifferenziertes medizinisches Versorgungsangebot für Menschen mit psychischen Erkrankungen sowohl im ambulanten wie auch teilstationären und stationären Bereich sowie ein breites Angebot an weitergehenden Hilfen. Gleichzeitig bestehen Herausforderungen, unter anderem durch eine hohe Nachfrage an Behandlungsleistungen, damit einhergehenden Kapazitätsengpässen und Bedarf an komplexen Behandlungsansätzen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, setzt sich die Bundesregierung kontinuierlich für eine Weiterentwicklung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung und der weiteren Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen wie auch für eine Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung ein. Dabei orientiert sich die Bundesregierung an den Vereinbarungen des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sowie unter anderem an den Zielen der Psychiatrie-Enquete, den Ergebnissen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung, den Ergebnissen des vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) initiierten Dialogs zur Weiterentwicklung der Hilfen für psychisch erkrankte Menschen sowie an weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen aus Forschung und Praxis.  9. Wie viele Krankenhausbehandlungen in der stationären psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren jährlich durchgeführt (bitte nach Jahren sowie getrennt nach psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen ausweisen), und wie hat sich die durchschnittliche Verweildauer je Fall entwickelt? Die Entwicklung der Fallzahlen und der durchschnittlichen Verweildauer in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung in den Jahren 2015 bis 2024 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen (ab dem Jahr 2018 gilt eine neue Fachabteilungsgliederung). Tabelle 17 Entwicklung der Fallzahl und der Verweildauer in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung in den Jahren 2015 bis 2024: Jahr Fachabteilungsbezeichnung Fallzahl Durchschnittliche Verweildauer in Tagen 2015 Kinder-/Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 57.653 36,2 2015 Psychiatrie und Psychotherapie 835.298 22,7 2015 darunter: Sucht 110.967 12,8 2015 darunter: Psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik 83.012 42,2 2016 Kinder-/Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 59.093 35,5 2016 Psychiatrie und Psychotherapie 823.182 23,4 2016 darunter: Sucht 107.453 13,2 2016 darunter: Psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik 84.600 42,7 2017 Kinder-/Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 61.400 34,4 2017 Psychiatrie und Psychotherapie 813.738 23,8 2017 darunter: Sucht 104.124 13,6 2017 darunter: Psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik 87.634 42,9 2018 Allgemeine Psychiatrie 809.899 24,2 2018 Kinder- und Jugendpsychiatrie 59.870 35,6 2018 Psychosomatik/Psychotherapie 92.463 42,7 2019 Allgemeine Psychiatrie 796.076 24,7 2019 Kinder- und Jugendpsychiatrie 59.578 36,4 2019 Psychosomatik/Psychotherapie 93.160 43,7 2020 Allgemeine Psychiatrie 717.826 24,0 2020 Kinder- und Jugendpsychiatrie 56.943 33,7 2020 Psychosomatik/Psychotherapie 83.432 40,8 2021 Allgemeine Psychiatrie 744.787 23,9 2021 Kinder- und Jugendpsychiatrie 63.810 32,9 2021 Psychosomatik/Psychotherapie 87.658 44,2 2022 Allgemeine Psychiatrie 746.209 24,1 2022 Kinder- und Jugendpsychiatrie 64.032 31,9 2022 Psychosomatik/Psychotherapie 89.699 43,9 2023 Allgemeine Psychiatrie 773.590 24,4 2023 Kinder- und Jugendpsychiatrie 65.513 32,5 2023 Psychosomatik/Psychotherapie 91.448 45,3 2024 Allgemeine Psychiatrie 783.072 24,5 2024 Kinder- und Jugendpsychiatrie 68.457 32,2 2024 Psychosomatik/Psychotherapie 90.653 46,8 Quelle: Statistisches Bundesamt, Grunddaten der Krankenhäuser 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Inanspruchnahme stationärer Behandlungen in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung in den vergangenen Jahren (bitte in psychiatrische und psychosomatische Versorgung aufschlüsseln)? Sowohl bei der psychiatrischen als auch bei der psychosomatischen Versorgung ist im Jahr 2020 ein markanter Einbruch durch die COVID-19-Pandemie zu verzeichnen. Dass im Bereich der Allgemeinen Psychiatrie das vorpandemische Niveau bislang nicht stabil erreicht wurde, dürfte auch auf eine stärkere Nutzung von ambulanten und teilstationären Therapiemöglichkeiten zurückzuführen sein. Die Entwicklung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie verläuft demgegenüber seit dem Ende der Pandemie dynamisch. Unabhängig von dem markanten pandemischen Einbruch und den skizzierten Grundtendenzen wird die Entwicklung der stationären Fallzahlen jedoch durch vielfältige Einflussfaktoren beeinflusst (unter anderem gesellschaftliche Rahmenbedingungen, Enttabuisierung psychischer Erkrankungen). 11. Welche Maßnahmen ergreift oder plant die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern und Kommunen, um einer zunehmenden Institutionalisierung in der psychiatrischen Versorgung entgegenzuwirken und gemeindenahe Versorgungsstrukturen zu stärken? Die Bundesregierung steht bei der Weiterentwicklung der psychiatrisch- psychotherapeutischen Versorgung und der weiteren Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen mit den Ländern wie auch mit weiteren Akteuren im engen Austausch. Im Fokus des BMG steht dabei die Weiterentwicklung der medizinischen Versorgung im Rahmen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). So wurden in den letzten Jahren durch die Bundesregierung und die gemeinsame Selbstverwaltung im Gesundheitswesen eine Vielzahl an gesetzlichen und untergesetzlichen Maßnahmen umgesetzt, die auch zur Stärkung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung vor Ort beitragen, wie zum Beispiel die Einführung und der Ausbau von Leistungen der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung, die Erweiterung des Angebotsspektrums der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung um Online- Beratungsangebote und Ermöglichung von Psychotherapie per Telefon und Video. Zudem hat der G-BA die Grundlagen für Netzverbünde für eine koordinierte und strukturierte Versorgung für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf geschaffen und weiterentwickelt (Beschlüsse des G-BA zur Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL) und Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KJ- KSVPsych-RL), nähere Informationen abrufbar unter: www.g-ba.de/themen/ps ychotherapie). Diese Maßnahmen können deutlich zur Verbesserung der Versorgung von psychisch erkrankten Menschen in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld beitragen. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen der psychiatrisch- psychotherapeutischen Versorgung ist der Bundesregierung auch weiterhin ein wichtiges Anliegen. Die politischen Schwerpunkte ergeben sich dabei aus den Inhalten des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages. Soweit insbesondere die Umsetzung von Maßnahmen zur Stärkung der gemeindenahen psychiatrischen Versorgung und zum Rückbau stationärer Kapazitäten angesprochen ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese wesentlich in der Verantwortung der Länder liegen. 12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu bestehenden Unter-, Über- und Fehlversorgungen in der psychiatrischen Versorgung vor? Die bedarfsgerechte stationäre psychiatrische Versorgung einschließlich der Krankenhausplanung ist Aufgabe der Länder, unter Nutzung der dort vorliegenden Erkenntnisse zu Unter-, Über- und Fehlversorgungen in der stationären psychiatrischen Versorgung. In der ambulanten psychiatrischen Versorgung lag in der Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater eine festgestellte Unterversorgung zuletzt in drei von bundesweit insgesamt 97 Planungsbereichen vor, 54 Planungsbereiche waren zuletzt gesperrt. In der Arztgruppe der Nervenärztinnen und Nervenärzte bestand in einem der bundesweit 384 Planungsbereiche eine festgestellte Unterversorgung, 316 Planungsbereiche dieser Arztgruppe waren zuletzt gesperrt. 13. Hat die Bundesregierung die Empfehlung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung aus ihrer Achten Stellungnahme zur Einrichtung eines umfassenden Kapazitätsregisters, in dem unter anderem die Leistungsangebote der Krankenhäuser, der Rehabilitation, des öffentlichen Gesundheitsdienstes und des vertragsärztlichen Bereichs umfasst sind, umgesetzt, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Bei der Umsetzung der Empfehlungen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung lag der Schwerpunkt zunächst auf dem somatischen Bereich in der Krankenhausversorgung. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 14. Welche Effizienz- oder Einsparpotenziale sieht die Bundesregierung in der psychiatrischen Versorgung, und durch welche Maßnahmen sollen diese realisiert werden? Die Ausgaben im Rahmen der stationären psychiatrischen Behandlung haben sich in den letzten zehn Jahren gemäß Rechnungsergebnis der gesetzlichen Krankenkassen sehr dynamisch entwickelt. Im Zeitraum von 2015 bis 2025 lag die Entwicklung mit einem Anstieg von rund 6,1 Prozent jährlich über der Entwicklung der Gesamtausgaben (plus 5,1 Prozent) sowie oberhalb der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen (plus 4,3 Prozent). Seit dem Jahr 2023 ist ein besonders dynamisches Wachstum mit Steigerungsraten von rund 12 Prozent (2023) und rund 9 Prozent (2024) zu beobachten. Diese Dynamik setzt sich auch in den vorläufigen Rechnungsergebnissen für das 1. bis 4. Quartal 2025 mit rund 12 Prozent fort. Maßgeblich für die hohe Ausgabenentwicklung ist die Preiskomponente. Die Anzahl der voll- und teilstationären Behandlungsfälle ist seit dem Jahr 2019 konstant und liegt auch im Jahr 2025 bei rund 0,98 Millionen Fällen. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für alle Leistungsbereiche eine Begrenzung der Vergütungsanstiege auf die jeweilige Kostenentwicklung mit der Grundlohnrate (Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied) als Obergrenze festgesetzt. Diese Maßnahme setzt an der zentralen Ursache für die hohe Deckungslücke der GKV-Finanzen – der hohen Preisdynamik – an. In der stationären psychiatrischen Versorgung geht diese Maßnahme mit einer Rückkehr zur anteiligen Refinanzierung von Tarifsteigerungen von 50 Prozent einher. Ergänzend ist eine Rückzahlungsverpflichtung bei fehlender Besetzung von Personalstellen vorgesehen. 15. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung mit der von ihr geplanten Streichung der vollständigen Tarifrefinanzierung im Gesetzentwurf zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere im Hinblick auf psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen und deren Versorgungsangebote? Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird die Rückkehr zur Begrenzung der Refinanzierung von Tarifsteigerungen auf 50 Prozent vorgesehen. Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt sogar die vollständige Streichung der Tarifrefinanzierung (Maßnahmenempfehlung Nummer 26). Eine unverändert geltende vollständige Tarifrefinanzierung würde das Prinzip der Grundlohnrate als feste Obergrenze für Vergütungsanstiege aushebeln und weiterhin zu hohen und überproportionalen Ausgabenanstiegen in den betroffenen Bereichen führen, die deutlich oberhalb der Einnahmenzuwächse der GKV liegen. Die Begründung zur Empfehlung der FinanzKommission Gesundheit lautet: „Die vollständige Tarifrefinanzierung im Krankenhausbereich schwächt das Wirtschaftlichkeitsgebot und verursacht zusätzliche Kosten, obwohl die Tarifentwicklung bereits durch bestehende Vergütungsinstrumente hinreichend berücksichtigt wird.“ (Quelle: Empfehlung Nummer 26 im Bericht www.bunde sgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/FinanzKommis sion_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_2026033 0.pdf). Die FinanzKommission Gesundheit bewertet die Maßnahme mit der Kategorie A und sieht somit bei einer Umsetzung keine negative Auswirkung auf die Qualität der Versorgung. Die Empfehlung wurde in den Gesetzentwurf übernommen, da weiterhin angemessene Preis- und Vergütungszuwächse entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Lohnentwicklung durch die Orientierung an der Grundlohnrate als Obergrenze möglich sind. Mit § 430 SGB V ist in dem Gesetzentwurf eine Evaluation vorgesehen, die bewerten wird, ob das Ziel von stabilen Beitragssätzen in der GKV mit den getroffenen Maßnahmen bei Beibehaltung des Niveaus der gesundheitlichen Versorgung erreicht wurde. 16. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Empfehlung der Regierungskommission zur Zusammenführung der Vergütungssysteme für vollstationäre, teilstationäre, stationsäquivalente und ambulante Leistungen bisher nicht umgesetzt? Die Empfehlungen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung wurden gemeinsam mit den Ländern und Koalitionsfraktionen beraten und zu einem umfassenden Eckpunktepapier weiterentwickelt. In den Eckpunkten wurde vereinbart, dass der psychiatrische und psychosomatische Bereich nicht im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens integriert wird. Dementsprechend hat dieser Bereich keinen Eingang in das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) und das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) gefunden. Soweit es um die Modellvorhaben gemäß § 64b SGB V geht, wird zudem auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 bis 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Zugang und Versorgung psychisch erkrankter Menschen“ auf Bundestagsdrucksache 21/2683 verwiesen. 17. Welche Herausforderungen bei der flächendeckenden Einführung Stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlungen (StäB) sind der Bundesregierung bekannt, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um dem entgegenzuwirken? Die Medizinische Hochschule Brandenburg CAMPUS GmbH hat im Rahmen ihres vom Innovationsfonds geförderten Projekts „AKTiv-Studie – Aufsuchende Krisenbehandlung mit teambasierter und integrierter Versorgung: Evaluation der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (StäB nach § 115d SGB V)“ die klinische Wirksamkeit, die stationären Wiederaufnahmeraten und die Kosten der StäB untersucht. Die Ergebnisse und der diesbezügliche Beschlusstext des Innovationsausschusses beim G-BA sind auf der Internetseite des G-BA abrufbar (innovationsfonds.g-ba.de/beschluesse/aktiv-studie.361). Diese enthalten auch Hinweise zu den Weiterentwicklungsmöglichkeiten von StäB. Der Innovationsausschuss beim G-BA empfiehlt in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2025, die im Projekt erzielten Ergebnisse unter anderem an den GKV-Spitzenverband, den Verband der privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft weiterzuleiten. Die genannten Verbände der gemeinsamen Selbstverwaltung haben gemäß § 115d Absatz 2 und 3 SGB V die Aufgabe, die Versorgungsform der StäB im Rahmen der von ihnen zu schließenden Vereinbarungen zu konkretisieren. Insofern obliegt es ihnen auch, die Projektergebnisse und Hinweise zur Weiterentwicklung der StäB zu bewerten und gegebenenfalls Änderungen an den bisherigen Vereinbarungen vorzunehmen. Da eine Bewertung der gesetzlichen Verankerung der StäB maßgeblich davon abhängt, wie sie konkret von der gemeinsamen Selbstverwaltung ausgestaltet und vor Ort von den Leistungserbringern umgesetzt wird, wird die Bundesregierung beobachten, inwiefern die Studienergebnisse von den Vertragspartnern aufgegriffen werden. Insofern hat es die Selbstverwaltung in der Hand, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass die Umsetzung der StäB gefördert wird. 18. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Stärkung der Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA), und bis wann möchte sie diese umsetzen? Das BMG beabsichtigt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für psychosomatische Institutsambulanzen im Rahmen eines zeitnahen Gesetzgebungsvorhabens weiterzuentwickeln. Die konkrete Ausgestaltung des Vorschlags bleibt der Abstimmung im Ressortkreis der Bundesregierung vorbehalten. 19. Beabsichtigt die Bundesregierung neben der Regelung zu Rückzahlungsverpflichtungen im Gesetzentwurf zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, ergänzende Sanktionen bei der Nichterfüllung von Personalvorgaben gesetzlich vorzusehen oder darauf zu verzichten? Der Gesetzgeber hat dem G-BA nach § 136a Absatz 2 SGB V die Aufgabe übertragen, für die stationären Einrichtungen der Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik verbindliche Mindestvorgaben für das für die Behandlung erforderliche therapeutische Personal festzulegen. Diesen Auftrag hat der G-BA mit der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik- Richtlinie (PPP-RL) umgesetzt. Die PPP-RL enthält auch Sanktionsregelungen bei der Nicht-Erfüllung von Personalvorgaben. 20. Beabsichtigt die Bundesregierung, Regelungen zu Rückzahlungsverpflichtungen im Gesetzentwurf zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung auch auf Modellvorhaben nach § 64b SGB V anzuwenden, wenn diese ihr Personal nicht stationsgebunden einsetzen? Soweit nach § 63 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 64b Absatz 1 Satz 4 SGB V bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben von den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung abgewichen werden kann, folgt nach Auffassung der Bundesregierung daraus im Umkehrschluss, dass die Bundespflegesatzverordnung für Modellvorhaben grundsätzlich gilt. Dies gilt insofern auch für die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Bundestagsdrucksache 21/6130) vorgesehene Regelung zur Rückzahlungsverpflichtung gemäß Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 3 Satz 8 bis 10 der Bundespflegesatzverordnung). 21. Welche Maßnahmen ergreift oder plant die Bundesregierung, um die flächendeckende Einführung von Modellvorhaben nach § 64b SGB V zu fördern? 22. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Befristung der Modellvorhaben nach § 64b SGB V aufzuheben, und wenn ja, wann? 23. Warum hat die Bundesregierung die Empfehlung der Regierungskommission für eine Einführung des Kontrahierungszwangs für Krankenkassen in Hinblick auf Vergütungsmodelle nach § 64b SGB V bisher nicht umgesetzt? Die Fragen 21 bis 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 bis 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Zugang und Versorgung psychisch erkrankter Menschen“ auf Bundestagsdrucksache 21/2683 verwiesen. Bislang ist die Evaluation der bereits bestehenden Modellvorhaben gemäß § 65 SGB V noch nicht abgeschlossen. Die derzeit noch laufende Evaluation der Modellvorhaben nach § 65 SGB V sollte vor einer Entscheidung zur Fortführung oder Verstetigung ordnungsgemäß weitergeführt und abgeschlossen werden. 24. Plant die Bundesregierung, das Bayerische Modell als Finanzierungsmodell bundesweit auszurollen, so wie es die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung in ihrer Achten Stellungnahme empfohlen hat? Der Gesetzgeber hat die Ausgestaltung der Vergütung der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen mit § 120 Absatz 2 SGB V den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und den Krankenhausträgern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land übertragen. Die Vergütung der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen kann gemäß § 120 Absatz 3 SGB V pauschaliert erfolgen, es sind jedoch auch andere Logiken und Modelle durch den Gesetzgeber nicht ausgeschlossen und können von den Vereinbarungspartnern angewandt werden. Die Bundesregierung plant nicht, diesen Gestaltungsspielraum durch eine gesetzliche Vorgabe zur bundesweiten Einführung einer Vergütung nach dem sogenannten Bayerischen Modell einzuschränken. 25. Welche prioritären Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnisbericht zur Überprüfung der Eignung des „Plattformmodells“ als Instrument zur Personalbemessung in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken (EPPIK) (https://innovationsfonds.g-ba.de/dow nloads/beschluss-dokumente/886/2025-06-20_EPPIK_Ergebnisberich t.pdf)? 26. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung auf Grundlage der Ergebnisse des EPPIK-Berichts? Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Ergebnisbericht zur Überprüfung der Eignung des „Plattformmodells“ als Instrument zur Personalbemessung in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken (EPPIK) ist Gegenstand der Beratungen durch den G-BA. Der G-BA hat sich zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der PPP-RL verpflichtet. In diesem Zuge werden auch derzeit in der Wissenschaft und von den Fachgesellschaften diskutierte Personalbemessungsmodelle ausgewertet. Diese Auswertung wird seitens des G-BA im Hinblick auf die künftige Ausgestaltung der Personalvorgaben, die zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen sollen, berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat dem G-BA als Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung Normsetzungskompetenzen in eigener fachlicher Verantwortung übertragen. Hinsichtlich der Bewertung der durch den Innovationsfonds finanzierten EPPIK-Studie wird demnach auf den Beschluss des Innovationsausschusses beim G-BA vom 20. Juni 2025 verwiesen, in dem der Ausschuss keine Umsetzungsempfehlung für das Projekt EPPIK ausspricht. Die Bundesregierung hat dazu keine eigenen Schlussfolgerungen getroffen. 27. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Ausgestaltung der PPP- Richtlinie im Hinblick auf ihre Praxistauglichkeit und Flexibilität? 28. Plant die Bundesregierung Änderungen an der PPP-Richtlinie, um eine stärker bedarfsgerechte und flexible Personalbemessung zu ermöglichen, und wenn ja, welche? Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Beurteilung der Praxistauglichkeit und Flexibilität der PPP-RL sowie etwaige Änderungen der Richtlinie obliegen dem G-BA. Auf die Antwort zu den Fragen 19, 25 und 26 wird verwiesen. 29. Hat die Bundesregierung die Empfehlung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung in ihrer Achten Stellungnahme, den bedarfsgerechten Ausbau kinder- und jugendpsychiatrischer Versorgungsstrukturen, um regionale Unterschiede auszugleichen, bereits umgesetzt, und wenn nein, warum nicht? Bei der Umsetzung der Empfehlungen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung lag der Schwerpunkt zunächst auf dem somatischen Bereich in der Krankenhausversorgung. Zur Feststellung der Regierungskommission, die kinder- und jugendpsychiatrische Unterversorgung betreffe in vielen Regionen auch den ambulanten Bereich, wird darauf hingewiesen, dass in der Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und Kinder- und Jugendpsychiater eine festgestellte Unterversorgung zuletzt in drei von bundesweit insgesamt 97 Planungsbereichen vorlag (Stand: Dezember 2025). Zur Deckung etwaiger Versorgungslücken ist die von der Regierungskommission angesprochene Teilnahme von Krankenhäusern an der vertragsärztlichen Versorgung im Gesetz bereits ausdrücklich vorgesehen. Um den besonderen Versorgungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen beim Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung Rechnung zu tragen, ist im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zudem vereinbart, die Voraussetzungen für die gesonderte Bedarfsplanung psychotherapeutisch tätiger Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, zu schaffen. Mit diesem Vorhaben können weitere Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten entstehen und Wartezeiten auf ein wohnortnahes Therapieangebot verringert werden. 30. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der sogenannten Meistbegünstigungsklausel auf psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen? Maßgeblich für die Umsetzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V (Grundlohnrate), welche das BMG bis zum 15. September eines jeden Jahres feststellt und welche die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen angibt. Um die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser zu ermitteln, wurde das Statistische Bundesamt nach § 10 Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes beauftragt, jährlich einen Orientierungswert zu berechnen. Er spiegelt die Personal- und Sachkostenentwicklungen im Krankenhausbereich wider und wird zum 30. September eines Jahres veröffentlicht. Die Obergrenze für die Anstiege der Budgets in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. Unterschreitet der Orientierungswert die Grundlohnrate, entspricht der Veränderungswert der Grundlohnrate („Meistbegünstigung“). Überschreitet der Orientierungswert die Grundlohnrate, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene den Veränderungswert. Hierbei ist seit Inkrafttreten des KHVVG der volle Orientierungswert zugrunde zu legen (zuvor die anteilige Differenz zwischen Orientierungswert und Grundlohnrate). Anderweitig finanzierte Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen. Dies gilt zum Beispiel für Tarifkostensteigerungen, die bereits durch eine unterjährige Anhebung der Budgets refinanziert worden sind. Die Grundlohnrate überstieg im Zeitraum seit 2013 den Orientierungswert nahezu in jedem Jahr und der Veränderungswert entsprach der Grundlohnrate. Dementsprechend stiegen die Budgets der psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser meist stärker als die im Orientierungswert widergespiegelte tatsächliche Kostentwicklung der Krankenhäuser. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist vorgesehen, die jährlichen Anstiege der Budgets auf die tatsächliche Kostenentwicklung zu begrenzen, maximal jedoch auf die Grundlohnrate. Abweichend von diesem Grundsatz der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik ist vorgesehen, dass Tarifsteigerungen oberhalb der Grundlohnrate wie schon bis 2024 zur Hälfte refinanziert werden. 31. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen und welche für die Einführung eines verpflichtenden bundesweiten Zwangsregisters, wie es im Psychiatriedialog der Aktion Psychisch Kranke (APK) empfohlen wird? Die Meinungsbildung zu diesem Vorschlag aus dem Psychiatriedialog ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Die Aufsicht über die betreffenden Einrichtungen obliegt nach dem Grundgesetz den Ländern. Dem Bund fehlen hierfür die entsprechenden Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen. In einzelnen Ländern gibt es bereits Ansätze zur Erfassung dieser Daten. Streben die Länder einen länderübergreifenden Vergleich an, so kann bereits jetzt eine Verständigung auf gemeinsame Indikatoren erfolgen, ohne dass es eines bundesgesetzlichen Auftrags bedarf. Grundsätzlich obliegt die Aufgabe den Ländern. 32. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Empfehlung der WHO für ein gestuftes psychosoziales Versorgungssystem entsprechend der MHPSS (Mental Health and Psychosocial Support)-Pyramide? 33. Plant die Bundesregierung Maßnahmen in Richtung MHPSS, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 32 und 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die „Mental Health and Psychosocial Support“ (MHPSS)-Pyramide ist der Bundesregierung bekannt. Es besteht allerdings keine abgestimmte Position der Bundesregierung zu den Arbeiten der Weltgesundheitsorganisation zu „Mental Health and Psychosocial Support“. Deutschland verfügt in der Regelversorgung über differenzierte und vielfältige Angebote in der ambulanten und stationären Versorgung psychischer Erkrankungen, welche ergänzt werden durch psychosoziale Angebote der Länder, Zivilgesellschaft einschließlich der Wohlfahrtsverbände und der Selbsthilfe. Die Zuständigkeit für die psychosoziale Versorgung im Katastrophenfall liegt primär bei den Ländern und Kommunen im Rahmen des Katastrophenschutzes. Hinsichtlich der im Globalen Süden finanzierten MHPSS-Maßnahmen dient die Pyramide als ein Orientierungsrahmen. Die Bundesregierung setzt Maßnahmen zu MHPSS z. B. über die „Sonderinitiative Geflüchtete und Aufnahmeländer“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Globalen Süden um. Anlage 1 – Tabelle 1 zu AW auf Frage 1 der Kleinen Anfrage 21/5995 Tabelle 1: Krankenhausbetten in der psychiatrischen Versorgung in Deutschland und im europäischen Vergleich in den Jahren 2014 bis 2023 Land 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Belgien 15.691 15.818 15.691 15.479 15.452 16.190 (bd) 16.251 (d) 16.342 (d) 16.437 (d) 16.485 (d) Bulgarien 4.823 4.929 4.007 (b) 4.105 3.993 3.986 3.914 3.937 3.951 3.948 Tschechien 9.998 10.076 10.074 9.934 9.829 9.869 9.436 9.579 9.466 9.435 Dänemark - - 2.275 2.694 2.793 3.002 3.045 3.041 3.113 3.116 Deutschland 102.916 103.992 105.026 106.176 107.508 108.519 108.099 108.898 109.991 110.943 Estland 690 688 671 675 682 672 658 669 615 649 Irland 1.640 1.629 1.630 1.641 1.634 1.613 (b) 1.594 1.615 1.685 1.634 Griechenland 7.838 7.911 7.624 7.915 7.934 7.378 7.286 7.142 7.004 6.756 Spanien 16.586 16.654 16.512 16.796 16.893 16.993 16.352 17.058 17.233 17.050 (p) Frankreich 57.498 57.010 56.670 55.737 55.072 54.614 54.146 53.455 52.582 51.182 Kroatien 4.185 3.959 3.856 3.883 3.774 3.773 3.748 3.713 3.705 3.603 Italien 5.642 5.671 5.545 5.562 5.358 4.860 4.902 4.720 4.798 4.524 Zypern - - - 182 155 136 149 166 170 165 Lettland 2.513 2.496 2.500 2.430 2.360 2.280 2.137 2.086 2.039 1.963 Litauen 3.164 2.986 2.888 2.804 2.735 2.722 2.422 2.446 2.356 2.181 Luxemburg - 452 452 451 451 503 (b) 503 511 517 517 Ungarn 8.545 8.601 8.520 8.516 8.287 (b) 8.244 7.293 7.512 7.295 6.928 Malta 570 569 569 538 509 452 460 373 378 377 Niederlande - 16.757 16.589 16.034 14.888 13.895 13.809 19.695 (b) 14.006 (b) 12.808 Österreich 6.364 6.450 6.523 6.585 6.426 6.099 6.194 6.431 6.484 6.488 Polen 24.770 24.813 25.034 24.736 23.632 24.026 23.386 22.905 22.964 23.245 Portugal 6.553 6.594 6.633 6.569 6.541 6.477 6.569 6.605 6.547 6.311 (p) Rumänien 16.783 16.785 16.715 16.688 16.638 16.609 16.453 16.503 16.712 16.751 Slowenien 1.365 1.383 1.366 1.363 1.361 1.364 1.339 1.350 1.320 1.309 Slowakei 4.431 4.383 4.415 4.430 4.413 (b) 4.400 4.381 4.342 4.335 4.323 Finnland 3.318 (e) 3.417 (e) 3.177 (e) 2.938 (e) 2.957 (e) 2.956 (be) 1.948 (e) 1.840 (e) 1.684 (e) 1.943 (e) Schweden 4.369 4.341 4.291 4.293 4.166 4.172 4.103 4.158 4.160 4.117 Island 145 145 145 130 129 129 132 132 124 124 Liechtenstein - - - - - 17 50 50 50 50 Norwegen 5.968 5.885 5.777 5.664 5.576 5.526 5.466 5.462 5.463 5.436 1 von 2 Anlage 1 – Tabelle 1 zu AW auf Frage 1 der Kleinen Anfrage 21/5995 Land 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Schweiz 7.550 7.687 7.757 7.909 7.924 7.934 8.080 8.305 8.703 8.723 Montenegro - - - - 314 314 314 311 311 311 Moldau - 1.941 1.850 1.840 1.780 1.780 1.771 1.696 1.674 1.707 Nordmazedonien - - - - - - - - - - Albanien - - - - - - - - - - Serbien 5.384 (d) 5.372 (d) 5.362 (d) 5.406 (d) 5.425 (d) 5.402 (d) 5.376 (d) 5.424 (d) 5.401 (d) 5.385 (d) Türkei 4.259 4.231 4.352 4.019 3.887 3.932 3.952 3.830 3.845 3.617 Quelle: Statistisches Bundesamt, Grunddaten der Krankenhäuser nach der jeweils im Berichtsjahr geltenden Fachabteilungsgliederung für Deutschland und eurostat für den europäischen Vergleich Legende für die Tabelle: Spezialzeichen: - nicht erhältlich Beobachtungsflaggen: bd Zeitreihenbruch, abweichende Definition (siehe Metadaten) be Zeitreihenbruch, geschätzt b Zeitreihenbruch d abweichende Definition (siehe Metadaten) e geschätzt p vorläufig 2 von 2 Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995 Tabelle 3 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2015; Zählung nach Bedarfsplanungsgewichten: Land Psychosomatik und Psychotherapie Psychiatrische Fachgruppe: Nervenheilkunde Psychiatrische Fachgruppe: Neurologie und Psychiatrie Psychiatrische Fachgruppe: Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie Summe Summe Summe Summe Summe Schleswig-Holstein 79 59 32 42 50 Hamburg 109 66 33 52 53 Niedersachsen 129 157 64 115 115 Bremen 28 27 7 17 19 Nordrhein-Westfalen 349 327 217 270 226 Hessen 200 76 78 82 42 Rheinland-Pfalz 101 70 51 74 31 Baden-Württemberg 460 206 58 115 104 Bayern 417 252 94 232 146 Saarland 13 46 3 8 11 Berlin 218 164 9 85 60 Brandenburg 28 64 1 25 20 Mecklenburg-Vorpommern 16 53 4 17 11 Sachsen 44 94 20 78 27 Sachsen-Anhalt 15 56 12 35 14 Thüringen 11 59 4 28 18 Gesamt 2.214 1.775 686 1.274 945 Erläuterung: In der psychiatrischen Versorgung sind nicht nur reine Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie relevant. Zusätzlich ausgewiesen sind die neurologisch und psychiatrisch qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde (Facharztbezeichnung kann nicht mehr neu erworben werden) und die Ärztinnen und Ärzte mit doppelter Facharztbezeichnung „Neurologie“ und „Psychiatrie und Psychotherapie“; Ärztinnen und Ärzte mit doppelter Facharztbezeichnung „Neurologie“ und „Psychiatrie und Psychotherapie“ wurden in der eigenen Kategorie für 1 von 14 Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995 Doppelfachärztinnen und Doppelfachärzte gezählt. Die Spalte „Psychiatrie und Psychotherapie“ enthält nur Ärztinnen und Ärzte, die nicht zusätzlich den Facharzt „Neurologie“ tragen. Tabelle 4 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2016; Zählung nach Bedarfsplanungsgewichten: Land Psychosomatik und Psychotherapie Psychiatrische Fachgruppe: Nervenheilkunde Psychiatrische Fachgruppe: Neurologie und Psychiatrie Psychiatrische Fachgruppe: Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie Summe Summe Summe Summe Summe Schleswig-Holstein 78 55 32 42 47 Hamburg 107 61 34 46 52 Niedersachsen 126 157 66 118 119 Bremen 26 23 9 14 15 Nordrhein-Westfalen 330 302 228 278 228 Hessen 180 69 83 89 45 Rheinland-Pfalz 95 61 49 61 30 Baden-Württemberg 447 190 105 172 103 Bayern 405 235 99 232 152 Saarland 13 46 5 8 11 Berlin 215 159 10 87 60 Brandenburg 27 63 3 29 21 Mecklenburg-Vorpommern 17 52 4 17 12 Sachsen 45 88 21 76 29 Sachsen-Anhalt 15 54 12 35 15 Thüringen 11 57 4 27 18 Gesamt 2.135 1.671 763 1.330 957 Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2016 2 von 14 Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995 Tabelle 5 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2017; Zählung nach Bedarfsplanungsgewichten: Land Psychosomatik und Psychotherapie Psychiatrische Fachgruppe: Nervenheilkunde Psychiatrische Fachgruppe: Neurologie und Psychiatrie Psychiatrische Fachgruppe: Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie Summe Summe Summe Summe Summe Schleswig-Holstein 73 53 32 45 48 Hamburg 111 55 33 39 49 Niedersachsen 118 151 66 116 125 Bremen 24 21 8 14 15 Nordrhein-Westfalen 315 288 235 269 227 Hessen 165 65 83 89 44 Rheinland-Pfalz 92 57 50 59 34 Baden-Württemberg 425 173 110 181 104 Bayern 385 219 106 237 157 Saarland 11 44 6 9 11 Berlin 205 149 10 84 58 Brandenburg 25 61 3 30 22 Mecklenburg-Vorpommern 17 51 4 17 13 Sachsen 44 77 23 81 30 Sachsen-Anhalt 12 51 12 33 13 Thüringen 12 56 4 31 19 Gesamt 2.031 1.571 784 1.334 968 Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2017 3 von 14 Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995 Tabelle 6 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2018; Zählung nach Bedarfsplanungsgewichten: Land Psychosomatik und Psychotherapie Psychiatrische Fachgruppe: Nervenheilkunde Psychiatrische Fachgruppe: Neurologie und Psychiatrie Psychiatrische Fachgruppe: Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie Summe Summe Summe Summe Summe Schleswig-Holstein 72 48 33 47 48 Hamburg 111 52 33 40 48 Niedersachsen 120 136 69 119 125 Bremen 21 20 7 17 13 Nordrhein-Westfalen 309 273 237 269 229 Hessen 156 61 82 91 49 Rheinland-Pfalz 91 52 52 62 33 Baden-Württemberg 425 158 113 177 106 Bayern 385 194 106 200 151 Saarland 11 43 6 10 11 Berlin 209 143 11 87 61 Brandenburg 25 60 3 32 23 Mecklenburg-Vorpommern 18 49 4 18 13 Sachsen 45 71 24 82 30 Sachsen-Anhalt 14 49 13 36 14 Thüringen 13 52 4 31 18 Gesamt 2.025 1.460 795 1.316 970 Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2018 4 von 14 Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995 Tabelle 7 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2019; Zählung nach Bedarfsplanungsgewichten: Land Psychosomatik und Psychotherapie Psychiatrische Fachgruppe: Nervenheilkunde Psychiatrische Fachgruppe: Neurologie und Psychiatrie Psychiatrische Fachgruppe: Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie Summe Summe Summe Summe Summe Schleswig-Holstein 65 47 32 40 48 Hamburg 103 50 34 39 46 Niedersachsen 112 128 70 127 126 Bremen 19 16 8 18 14 Nordrhein-Westfalen 282 249 250 265 226 Hessen 142 55 77 95 55 Rheinland-Pfalz 87 47 52 63 36 Baden-Württemberg 408 142 119 178 107 Bayern 357 185 112 211 156 Saarland 13 42 7 11 11 Berlin 197 138 12 88 62 Brandenburg 26 60 4 33 24 Mecklenburg-Vorpommern 19 46 5 19 13 Sachsen 43 61 26 84 31 Sachsen-Anhalt 15 45 14 39 17 Thüringen 14 52 3 32 18 Gesamt 1.898 1.361 822 1.340 990 Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2019 5 von 14 Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995 Tabelle 8 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2020; Zählung nach Bedarfsplanungsgewichten: Land Psychosomatik und Psychotherapie Psychiatrische Fachgruppe: Nervenheilkunde Psychiatrische Fachgruppe: Neurologie und Psychiatrie Psychiatrische Fachgruppe: Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie Summe Summe Summe Summe Summe Schleswig-Holstein 70 42 33 42 49 Hamburg 92 50 34 45 50 Niedersachsen 109 122 75 136 130 Bremen 16 13 8 18 14 Nordrhein-Westfalen 263 234 254 287 238 Hessen 135 48 78 97 57 Rheinland-Pfalz 84 41 52 72 39 Baden-Württemberg 394 128 124 189 104 Bayern 349 178 122 238 158 Saarland 11 42 8 11 11 Berlin 184 128 12 89 61 Brandenburg 26 58 5 35 24 Mecklenburg-Vorpommern 19 44 6 22 15 Sachsen 44 58 25 88 32 Sachsen-Anhalt 15 41 14 39 18 Thüringen 16 49 5 32 18 Gesamt 1.826 1.274 853 1.439 1.018 Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2020 6 von 14 Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995 Tabelle 9 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2021; Zählung nach Bedarfsplanungsgewichten: Land Psychosomatik und Psychotherapie Psychiatrische Fachgruppe: Nervenheilkunde Psychiatrische Fachgruppe: Neurologie und Psychiatrie Psychiatrische Fachgruppe: Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie Summe Summe Summe Summe Summe Schleswig-Holstein 67 34 30 46 48 Hamburg 88 43 35 44 48 Niedersachsen 112 117 80 144 127 Bremen 16 12 8 19 12 Nordrhein-Westfalen 278 211 264 295 240 Hessen 129 44 79 103 60 Rheinland-Pfalz 85 40 50 73 41 Baden-Württemberg 353 109 123 205 103 Bayern 313 165 118 244 154 Saarland 12 40 7 10 11 Berlin 168 119 13 94 61 Brandenburg 33 56 5 37 25 Mecklenburg-Vorpommern 18 44 6 23 15 Sachsen 44 51 27 97 36 Sachsen-Anhalt 13 38 14 42 19 Thüringen 18 47 5 35 18 Gesamt 1.745 1.168 861 1.510 1.018 Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2021 7 von 14 Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995 Tabelle 10 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2022; Zählung nach Bedarfsplanungsgewichten: Land Psychosomatik und Psychotherapie Psychiatrische Fachgruppe: Nervenheilkunde Psychiatrische Fachgruppe: Neurologie und Psychiatrie Psychiatrische Fachgruppe: Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie Summe Summe Summe Summe Summe Schleswig-Holstein 63 26 30 55 49 Hamburg 81 41 37 42 49 Niedersachsen 102 110 82 150 128 Bremen 14 12 8 19 15 Nordrhein-Westfalen 274 190 267 303 239 Hessen 119 37 80 107 61 Rheinland-Pfalz 79 34 51 77 44 Baden-Württemberg 328 98 126 223 109 Bayern 293 153 118 258 155 Saarland 13 39 7 12 12 Berlin 163 109 12 97 61 Brandenburg 31 52 5 40 25 Mecklenburg-Vorpommern 19 41 7 27 17 Sachsen 44 45 29 99 38 Sachsen-Anhalt 11 36 12 47 17 Thüringen 17 42 5 38 19 Gesamt 1.649 1.062 873 1.591 1.036 Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2021 8 von 14 Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995 Tabelle 11 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2023; Zählung nach Bedarfsplanungsgewichten: Land Psychosomatik und Psychotherapie Psychiatrische Fachgruppe: Nervenheilkunde Psychiatrische Fachgruppe: Neurologie und Psychiatrie Psychiatrische Fachgruppe: Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie Summe Summe Summe Summe Summe Schleswig-Holstein 55 26 30 54 50 Hamburg 76 39 38 40 50 Niedersachsen 100 101 87 157 127 Bremen 14 11 7 20 12 Nordrhein-Westfalen 260 172 272 315 245 Hessen 117 32 77 113 70 Rheinland-Pfalz 76 29 49 77 46 Baden-Württemberg 312 85 125 227 110 Bayern 281 141 111 263 163 Saarland 15 34 7 11 12 Berlin 148 101 12 100 63 Brandenburg 29 52 5 42 25 Mecklenburg-Vorpommern 19 38 7 28 16 Sachsen 45 40 31 100 39 Sachsen-Anhalt 9 34 12 49 21 Thüringen 16 38 5 39 18 Gesamt 1.571 970 873 1.634 1.065 Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2023 9 von 14 Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995 Tabelle 12 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2024; Zählung nach Bedarfsplanungsgewichten: Land Psychosomatik und Psychotherapie Psychiatrische Fachgruppe: Nervenheilkunde Psychiatrische Fachgruppe: Neurologie und Psychiatrie Psychiatrische Fachgruppe: Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie Summe Summe Summe Summe Summe Schleswig-Holstein 50 25 29 57 48 Hamburg 72 34 38 42 48 Niedersachsen 98 93 86 157 127 Bremen 12 10 7 20 10 Nordrhein-Westfalen 260 157 268 310 244 Hessen 113 25 79 111 69 Rheinland-Pfalz 72 24 43 75 48 Baden-Württemberg 291 73 125 222 109 Bayern 270 123 111 266 165 Saarland 14 31 9 11 12 Berlin 153 96 13 99 63 Brandenburg 30 48 6 42 26 Mecklenburg-Vorpommern 16 36 9 27 16 Sachsen 44 34 34 100 39 Sachsen-Anhalt 8 27 12 52 23 Thüringen 15 36 5 39 18 Gesamt 1.517 872 870 1.630 1.063 Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2024 10 von 14 Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995 Tabelle 13 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2025; Zählung nach Bedarfsplanungsgewichten: Land Psychosomatik und Psychotherapie Psychiatrische Fachgruppe: Nervenheilkunde Psychiatrische Fachgruppe: Neurologie und Psychiatrie Psychiatrische Fachgruppe: Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie Summe Summe Summe Summe Summe Schleswig-Holstein 51 24 29 54 47 Hamburg 65 30 33 43 47 Niedersachsen 93 84 85 158 129 Bremen 12 8 6 21 11 Nordrhein-Westfalen 261 145 265 315 244 Hessen 112 18 78 106 73 Rheinland-Pfalz 70 21 41 71 48 Baden-Württemberg 270 65 124 230 110 Bayern 256 106 115 272 168 Saarland 14 29 8 11 11 Berlin 150 89 12 98 62 Brandenburg 28 47 5 44 26 Mecklenburg-Vorpommern 14 34 10 26 17 Sachsen 44 28 35 102 38 Sachsen-Anhalt 8 26 12 54 24 Thüringen 15 33 5 42 19 Gesamt 1.462 785 860 1.645 1.072 Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2025 11 von 14 Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995 Tabelle 14 Unbesetzte Sitze in den Arztgruppen der Nervenärztinnen und -ärzte sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (KJPP) im Gebiet den Kassenärztlichen Vereinigungen in den Jahren 2016 bis 2019: Jahr 2016 2017 2018 2019 Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nervenärzte KJPP Nervenärzte KJPP Nervenärzte KJPP Nervenärzte KJPP Baden-Württemberg 2 34,5 0,5 34 4,5 29 49 27,5 Bayerns 1,5 14,5 0 12 1 10 78,5 5 Berlin 0 0 0 0 0 0 0 0 Brandenburg 0,5 2 0,5 2 1,5 3 0 1,5 Bremen 0 1,5 0 2 0 1,5 0 0 Hamburg 0 0 0 0 0 0 0 0 Hessen 3 21,5 3,5 23 2 18 44,5 14,5 Mecklenburg-Vorpommern 0 4 0 4 0,5 3,5 12,5 4,5 Niedersachsen 1 4,5 1,5 3 2 2 40 3 Nordrhein 1 2 0,5 1 2 1,5 52 1,5 Rheinland-Pfalz 1,5 18 2,5 16 3 14 32 12 Saarland 0 0 0 0 0 0 3,5 0,5 Sachsen 0 12 0 11 0 11,5 0 10 Sachsen-Anhalt 1 5 2 7 2 7,5 2 5,5 Schleswig-Holstein 0,5 0,5 1 0 0,5 1,5 10,5 2 Thüringen 0,5 5 0 5 0 4,5 0 4,5 Westfalen-Lippe 0 9,5 0 10 0 9,5 40 9,5 Bundesgebiet insgesamt 12,5 134,5 12 125,0 19 117 364,5 101,5 Quelle: Bedarfsplanungsumfrage jeweils zum 4. Quartal eines Jahres - Meldungen der KVen 12 von 14 Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995 Tabelle 15 Unbesetzte Sitze in der Arztgruppe der Nervenärztinnen und Nervenärzte sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie im Gebiet der Kassenärztlichen Vereinigungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022: Jahr 2020 2021 2022 KV Nervenärzte Quotenplätze Psychiater KJPP Nervenärzte Quotenplätze Psychiater KJPP Nervenärzte Quotenplätze Psychiater KJPP Baden-Württemberg 21 4,5 25 21 2,5 27,5 11 6 38 Bayerns 27 6,0 5 25,5 6,0 4 17,5 8 8,5 Berlin 0 0,0 0 0 0,0 0 0 0 0 Brandenburg 26 1,0 2 9,5 1,5 2,5 7,5 1,5 3 Bremen 0 0,0 0 0 0,0 0 0 0 0 Hamburg 0 0,0 0 0 0,0 0 0 0 0 Hessen 28 3,0 13 18,5 3,5 8 12,5 4,5 12,5 Mecklenburg-Vorpommern 9 2,0 3 7 1,1 2,5 7,5 0,9 3,5 Niedersachsen 24 5,0 1 19 5,5 1,5 13 7 5 Nordrhein 50 1,5 0 12,5 5,5 0 3,5 4 2 Rheinland-Pfalz 24 2,5 10 16 3,5 9,5 11,5 3,5 7 Saarland 0 2,0 0 0 2,0 0 0 1,5 1 Sachsen 8 4,5 10 6 2,5 7,5 5,5 2,5 6 Sachsen-Anhalt 11 0,6 6 11 0,4 2 8,5 1,8 5,5 Schleswig-Holstein 1 2,0 1 0,5 4,0 0 0 5 3 Thüringen 13 2,0 5 12 1,5 5 11,5 2,5 6,5 Westfalen-Lippe 18 5,5 7 12,5 8,0 6 8,5 11,5 11 Bundesgebiet insgesamt 257 42,1 86 171 47,5 76 118 60,1 112,5 Quelle: Bedarfsplanungsumfrage jeweils zum 4. Quartal eines Jahres - Meldungen der KVen 13 von 14 Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995 Tabelle 16 Unbesetzte Sitze in der Arztgruppe der Nervenärztinnen und Nervenärzte sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie im Gebiet der Kassenärztlichen Vereinigungen in den Jahren 2023, 2024 und 2025: Jahr 2023 2024 2025 KV Nervenärzte Quotenplätze Psychiater KJPP Nervenärzte Quotenplätze Psychiater KJPP Nervenärzte Quotenplätze Psychiater KJPP Baden-Württemberg 13 5 40 15,5 5 39,5 9,5 7 38,5 Bayerns 17 8 15,5 16,5 13 13,5 18,5 13 11 Berlin 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Brandenburg 4,5 3 6,5 5 4 5,5 5 2,5 4,5 Bremen 0 0 0,5 0 0 0,5 0 0,3 1,8 Hamburg 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Hessen 13,5 5,5 7,5 12,5 9,5 7 7,5 8 6,5 Mecklenburg-Vorpommern 4 0,6 4 4 0,6 4 4,5 0,6 4 Niedersachsen 13,5 6 6,5 12,5 8 5 8,5 6,5 2 Nordrhein 5,5 1,5 5 5,5 10 4 3 11,5 2 Rheinland-Pfalz 16,5 2 10,5 12,5 3 9 16 4 8,5 Saarland 0 1,5 1 0,5 1,5 0 1,5 0,5 0,5 Sachsen 5 3 9,5 2,5 1,5 12 0 4 12 Sachsen-Anhalt 6,5 0 5,5 4 0,7 1 4 1,3 2,5 Schleswig-Holstein 0,5 3 2,5 0 4 2 0 3 1,5 Thüringen 4,5 4,5 6 5,5 3,5 6 6 4,5 5 Westfalen-Lippe 7 6 8 5,5 12,5 5,5 1,5 8,5 8 Bundesgebiet insgesamt 111 49,6 128,5 102 76,8 114,5 85,5 75,1 108,3 Quelle: Bedarfsplanungsumfrage jeweils zum 4. Quartal eines Jahres - Meldungen der KVen 14 von 14 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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