Berichte über Bedenken gegen die Datenerfassung und Datenspeicherung zu Menschen mit psychischen Erkrankungen durch Sicherheitsbehörden (Antwort zu Drs. 21/854)
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Berichte über Bedenken gegen die Datenerfassung und Datenspeicherung zu Menschen mit psychischen Erkrankungen durch Sicherheitsbehörden (Antwort zu Drs. 21/854)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1172
21. Wahlperiode 07.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Evelyn Schötz, Dr. Michael Arndt,
Violetta Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/854 –
Berichte über Bedenken gegen die Datenerfassung und Datenspeicherung zu
Menschen mit psychischen Erkrankungen durch Sicherheitsbehörden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Dezember 2024 sprach sich Carsten Linnemann, Generalsekretär der CDU,
für einen Austausch der Sicherheitsbehörden untereinander und auch mit
Psychiatrie, mit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und vielem mehr
aus (www.deutschlandfunk.de/debatte-um-ausweisungsrecht-interview-carste
n-linnemann-cdu-generalsekretaer-dlf-7b43985c-100.html). Er forderte ein
Register für psychisch Kranke als Lehre aus dem Anschlag auf den
Magdeburger Weihnachtsmarkt (ebd.).
Diese Forderung steht nach Ansicht der Fragesteller in direktem Widerspruch
zu menschenrechtlichen Standards, insbesondere zur UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die Deutschland 2009 ratifiziert hat. Artikel 14 UN-
BRK betont, dass Menschen mit Behinderungen – einschließlich psychischer
Erkrankungen – das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person
gleichberechtigt mit anderen genießen müssen. Auch die Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
untersagen die pauschale Erfassung sensibler Gesundheitsdaten ohne individuelle,
rechtlich überprüfbare Grundlage.
Derartige Forderungen bergen nach Einschätzung der Fragestellenden
erhebliche Missbrauchs- und Diskriminierungsgefahren. Die Vorstellung, Menschen
mit psychischen Erkrankungen in einem zentralen Register zu erfassen und sie
pauschal als sicherheitsrelevantes Risiko einzustufen, verstößt nach
Einschätzung der Fragesteller nicht nur gegen medizinische Erkenntnisse, sondern
auch gegen rechtsstaatliche Prinzipien wie die Unschuldsvermutung, das
Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung.
Die Forderung Carsten Linnemanns korrespondiert mit dem Einsatz einer
plattformübergreifenden Analysesoftware VeRA (Verfahrensübergreifende
Recherche- und Analyseplattform) der US-amerikanischen Firma Palantir.
Deren Einsatz wurde vom Bundesverfassungsgericht Grenzen gesetzt und der
Einsatz in Hessen und Hamburg für verfassungswidrig erklärt (www.bundesve
rfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rs20230216_1b
vr154719.html). Insbesondere die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 7. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wurde wegen unverhältnismäßig weitgehender Eingriffe und einer Verletzung
des Zweckbindungsgrundsatzes für nichtig erklärt.
Trotzdem hat der Bundesrat mehrheitlich im März 2025 „die kurzfristige
zentrale Bereitstellung einer gemeinsam betriebenen Datenanalyseplattform, wie
sie bei einigen Landespolizeien im Einsatz ist“, gefordert (dserver.bundesta
g.de/brd/2025/0058-25B.pdf). Es ist nach Ansicht der Fragesteller
offenkundig, dass hier der Einsatz der US-Software aus dem Hause Palantir gemeint ist
(www.zeit.de/digital/datenschutz/2025-03/palantir-us-software-analyse-polize
i-sicherheit). Auch auf der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und
Gesundheitsminister im Juni 2025 betonten die Länder die „Notwendigkeit eines
ganzheitlichen Ansatzes zur Verhinderung von Gewalttaten durch psychisch
erkrankte Personen“ (www.tmasgff.de/medienservice/artikel/gesundheitsminis
terkonferenz-2025).
Die Forderung nach einer übergreifenden Datenanalyse ist nicht neu (Antrag
Unionsfraktion: dserver.bundestag.de/btd/20/094/2009495.pdf, Antrag AfD-
Fraktion: dserver.bundestag.de/btd/20/095/2009509.pdf). Neu ist allerdings
die Verbindung zu Menschen mit psychischen Erkrankungen, die pauschal als
potenzielle Gewalttäterinnen und Gewalttäter angesehen werden und
Gegenstand eines Rasters, also einer anlasslosen Erfassung und Überwachung
werden sollen (vgl. o. g. Äußerungen von Carsten Linnemann). Auch im
Beschluss des Bundesrates beginnt die erste Feststellung mit der Aussage, dass
„oftmals Personen mit psychischen Auffälligkeiten als Täter von Gewalttaten
in Erscheinung getreten sind. Um solche schweren Straftaten besser erkennen
und erfassen zu können, müssen personenbezogene Verhaltensmuster und
Risiken rechtzeitig festgestellt, analysiert und bewertet werden. Hierzu bedarf es
eines gezielten und ganzheitlichen Ansatzes und es muss eine bundesweite
Vernetzung der Erkenntnisse zwischen Sicherheits-, Gesundheits-, Waffen-
und gegebenenfalls Ausländerbehörden sichergestellt werden“ (a. a. O.).
Offen ist hierbei noch, ob für diesen Zweck Anwendungen zur automatisierten
Analyse von Daten genutzt werden sollen, bei denen jedenfalls bislang allein
polizeiliche Datenbanken und in Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren
erhobene Daten (aus Telekommunikationsüberwachung, Serverüberwachungen
etc.) zum Einsatz kommen sollen. Ein solcher Schritt wäre jedenfalls
naheliegend. Bereits heute wird in Personendatensätzen innerhalb der polizeilichen
Fahndungs- und Vorgangsbearbeitungssysteme der „personenbezogene
Hinweis“ (PHW) „Psychische und Verhaltensstörung“ vergeben. Die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes wies in ihrem Bericht „Polizei und
Diskriminierung“ darauf hin, dass solche PHW auch zu sogenanntem Overpolicing führen
können, also zu „einer niedrigeren Hemmschwelle zur Durchführung
polizeilicher Maßnahmen und zur Anwendung polizeilicher Gewalt“ (ebd., S. 47).
Zugleich berichteten Interviewpartner aus der Polizei im Rahmen von Interviews
für diesen Bericht von einer großen Frustration vieler Polizistinnen und
Polizisten, die „mit den Konsequenzen der unzureichenden psychiatrischen
Versorgung konfrontiert seien“ (ebd., S. 48).
Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik
und Nervenheilkunde (DGPPN) stellt in Reaktion auf die Forderung eines
Registers für psychisch kranke Menschen klar: „Menschen mit psychischen
Erkrankungen sind nicht generell gewalttätiger als Menschen ohne psychische
Erkrankungen. […] Auch in der Gruppe der terroristischen Gewalttäter ist der
Anteil der psychisch Kranken nicht höher als in der Allgemeinbevölkerung“
(www.dgppn.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-2025/kein-zent
ralregister-fuer-menschen-mit-psychischen-erkrankungen.html).
Im Zusammenhang mit der Einführung eines Registers für psychisch
erkrankte Personen besteht die Sorge, dass die bisherige Entstigmatisierung der
Betroffenen beeinträchtigt werden könnte (ebd.). Personen, die sich bewusst für
medizinische und therapeutische Unterstützung entscheiden, könnten
zukünftig von der Inanspruchnahme entsprechender Hilfsangebote absehen. Eine
generelle Erfassung könnte dazu führen, dass Betroffene aus Sorge um ihre
Datenvertraulichkeit auf Hilfeleistungen verzichten, um nicht in einem für Dritte
zugänglichen Register erfasst zu werden (netzpolitik.org/2025/psychische-erkr
ankungen-polizeiliche-erfassung-bringt-stigmatisierung-statt-schutz/).
1. Welche Möglichkeiten für die Speicherung von Hinweisen auf die
psychische Gesundheit gibt es heute nach Kenntnis der Bundesregierung für
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bzw. Sicherheitsbehörden?
Die Befugnis zur Speicherung von Hinweisen auf die psychische Gesundheit
von Personen ist in der jeweiligen gesetzlichen Grundlage für die
Sicherheitsbehörden des Bundes geregelt.
Für das Bundeskriminalamt (BKA) ist die Vergabe eines personengebundenen
Hinweises (PHW) im Verbundsystem INPOL gem. § 16 Absatz 6 Nummer 1
des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) bzw. § 29 Absatz 4 i. V. m. § 16
Absatz 6 Nummer 1 BKAG geregelt; die entsprechende Rechtsgrundlage für die
Bundespolizei ergibt sich aus § 29 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des
Bundespolizeigesetzes (BPolG). INPOL-Zentral (INPOL-Z) ist eine beim BKA betriebene
Datenbank, die als zentrales Informationssystem der Polizeibehörden dient. Ein
PHW kann vergeben werden, wenn zu einer Person bereits Daten im
Verbundsystem eingestellt sind und der PHW zum Schutz dieser Person und/oder zur
Eigensicherung von Polizeibediensteten erforderlich ist. Für die
Vergabekriterien wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Soweit nicht besondere Regelungen im Bundesverfassungsschutzgesetz
(BVerfSchG) entgegenstehen, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten.
Soweit die Kenntnis von Informationen über die psychische Gesundheit eines
Betroffenen für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, darf das BfV
nach § 10 Absatz 1 BVerfSchG diese Angaben auch in seinen Dateien
speichern, verändern und nutzen. Dies schließt eine Speicherung in das zur
Erfüllung der gegenseitigen Unterrichtungspflichten der Verfassungsschutzbehörden
nach § 6 Absatz 1 BVerfSchG betriebene gemeinsame nachrichtendienstliche
Informationssystem (NADIS) ein. Die Speicherung erfolgt in Form eines
allgemeinen, personenbezogenen Hinweises, soweit die betreffende Angabe für die
Beurteilung der Gefährlichkeit oder der Gefährdung eines Betroffenen relevant
ist.
Der Bundesnachrichtendienst (BND) darf personenbezogene Daten nach § 6
des Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG) i. V. m. § 10 BVerfSchG
speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist. Eine systematische Befassung von Hinweisen auf psychische
Erkrankungen im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
2. Welche Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste können
grundsätzlich nach Kenntnis der Bundesregierung Einsicht in diese Hinweise oder
zu mit diesen Hinweisen gelisteten Personen erhalten oder selbst
Merkmale hinzufügen?
Auf die im INPOL-Z gespeicherten Datensätze können nur die INPOL-
Teilnehmer (BKA, Bundespolizei (BPOL), Zollkriminalamt (ZKA) und die Polizeien
der Länder) zugreifen, diese einsehen und Änderungen an den Datensätzen
(z. B. Hinzufügen von PHW) vornehmen. Die Informationen in INPOL-Z
werden durch die einzelnen Polizeibehörden erhoben und über INPOL-Z mit den
anderen INPOL-Teilnehmern geteilt.
Soweit das BfV Hinweise über die psychische Gesundheit eines Betroffenen in
seinen behördeneigenen Dateien speichert, geht der Zugriff auf diese Daten
nicht über den auf die jeweilige Datei zugangsberechtigten Kreis der
Mitarbeiter der Behörde hinaus. Die Speicherung entsprechender Hinweise im NADIS
ist grundsätzlich von allen auf das NADIS zugriffsberechtigten Mitarbeiter
möglich, und innerhalb des Verfassungsschutzbundes und des Militärischen
Abschirmdienstes bei entsprechendem Datenabruf sichtbar. Die Möglichkeit,
entsprechende Hinweise in den genannten Dateien vorzunehmen,
korrespondiert mit den vorgenannten jeweiligen Zugriffsrechten.
Auf die behördeneigenen Datenbanken des BND hat grundsätzlich nur der
zugangsberechtigte Kreis der Mitarbeiter der Behörde im Rahmen ihrer
Aufgabenerfüllung Zugriff.
3. Von wie vielen Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Merkmale mit Bezug auf psychische Gesundheit (inklusive Suizidgefahr,
Abhängigkeitserkrankung etc.) polizeilich gespeichert (bitte einzeln für
das jeweilige Merkmal auflisten)?
Mit Stand 15. Juli 2025 ergab eine INPOL-Auswertung der vergebenen PHW
„Psychische und Verhaltensstörung“ (PSYV), „Betäubungsmittelkonsument“
(BTMK) und „Freitodgefahr“ (FREI) folgende Daten:
– 16 043 Personendatensätze in INPOL mit PHW PSYV
– 417 229 Personendatensätze in INPOL mit PHW BTMK
– 3 810 Personendatensätze in INPOL mit PHW FREI.
Die genannten PHW können hinsichtlich einer Person kumulativ vorliegen.
4. Welche Rechte haben betroffene Personen zur Auskunft, Berichtigung
oder Löschung gespeicherter Merkmale mit Bezug zur psychischen
Gesundheit bei Polizeibehörden, wie viele dieser Auskunftsanfragen
wurden seit 2020 gestellt, und wie viele wurden auf Wunsch der Betroffenen
geändert oder gelöscht?
Das BKA erteilt auf Antrag der betroffenen Person Auskunft zur Verarbeitung
personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund gemäß § 84
Absatz 1 Satz 1 BKAG i. V. m. § 57 BDSG.
Die Auskunftserteilung dient dem Ziel, den Betroffenen über die zu seiner
Person gespeicherten Daten zu informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, zu
überprüfen, ob die verantwortliche Stelle rechtmäßig Daten zu seiner Person
verarbeitet. Verantwortliche Stelle ist der Verbundteilnehmer, der die Daten
unmittelbar erfasst hat, § 31 Absatz 2 Satz 1 BKAG. Daran anknüpfend hat der
Betroffene das Recht, fehlerhafte Daten zu korrigieren, zu ergänzen,
unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen oder ihre Verarbeitung zu
beschränken. Dies inkludiert auch eventuelle PHW in INPOL-Z.
Grundsätzlich beinhaltet jedes Auskunfts- und/oder Löschungsersuchen gemäß
§ 84 BKAG i. V. m. den §§ 57, 58 BDSG die Verbunddatei INPOL-Z und
damit auch alle PHWs. Inwieweit in der Vergangenheit Auskunftsersuchen
gestellt wurden, die sich explizit auf die Löschung des PHW „Psychische und
Verhaltensstörung“ bezogen haben, kann durch das BKA nicht ermittelt
werden. Eine entsprechende Kategorisierung findet nicht statt. Ebenso wenig wird
erhoben, wie viele PHW „Psychische und Verhaltensstörung“ aufgrund hier
vorliegender Ersuchen durch die jeweiligen Datenbesitzer geändert oder
gelöscht wurden.
Der Bundesregierung liegen mithin keine Informationen zur Teilfrage, wie
„viele dieser Auskunftsanfragen […] seit 2020 gestellt und wie viele wurden
auf Wunsch der Betroffenen geändert oder gelöscht“ wurden, vor.
5. Welche Beschränkungen gibt es beim Zugriff auf diese Daten, und wie
wird insbesondere verhindert, dass Gesundheitsdaten von Beamtinnen
und Beamten oder Dritten gelesen werden, die das nicht im
Zusammenhang mit dem Kontakt zu den von der Datenspeicherung betroffenen
Personen bzw. konkreten Ermittlungen tun?
In Bezug auf das BKA wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. Aus den
einschlägigen Rechtsgrundlagen (§ 16 Absatz 6 Nummer 1 BKAG und § 29
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BPolG) ergibt sich zunächst eine klare
Zweckbegrenzung: Die PHW dürfen nur dann weiterverarbeitet werden, wenn sie zum
Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Beamten erforderlich sind.
Die PHW können in diesem Rahmen bei INPOL-Abfragen ausschließlich von
berechtigten Personen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der
jeweiligen Rechte- und Rollensysteme sowie weiterer technisch-
organisatorischer Maßnahmen der Teilnehmer eingesehen werden.
In Bezug auf das BfV wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Darüber
hinaus unterliegen die Zugriffe auf die dort genannten Dateiverfahren einer
Autorisierung und Authentifikation des Nutzers und einer Protokollierung der
jeweils getätigten Transaktionen wie bspw. Datenabrufe. Die Einsicht auf die
gespeicherten Informationen unterliegt den allgemeinen Sichtberechtigungen der
jeweiligen Nutzers. Dabei beschränkt sich die jeweilige Sichtberechtigung nach
§ 6 Absatz 2 Satz 7 BVerfSchG auf Personen, die diese zur unmittelbaren
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Für den BND wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
6. Welche rechtlichen Möglichkeiten oder Beschränkungen gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung, um jeweils einen Datenaustausch
zwischen Sicherheitsbehörden und
a) Psychiatrie oder andere Fachrichtungen (Klinik oder Praxis bzw.
medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)),
b) Psychotherapie,
c) Gerichten mit Daten zu psychiatrischer Unterbringung oder
Zwangsbehandlung,
d) rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern,
e) Drogen- und Suchthilfe,
f) Einrichtungen des Straf- oder Maßregelvollzugs,
g) Krankenkassen, privaten Krankenversicherungen,
Pflegeversicherungen, Rentenversicherungen etc.,
h) dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (sozialpsychiatrische Dienste
etc.),
i) Jugendämtern, Sozialämtern oder weiteren Behörden ohne direkten
Bezug zu Strafverfolgung,
j) weiteren Institutionen oder Menschen mit Kenntnis um die
psychische Gesundheit oder psychiatrische Diagnosen Dritter (bitte
auflisten)
umzusetzen?
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) garantiert, dass jede
Person selbst über die Preisgabe und Verwendung eigener Daten bestimmen
kann. Der Schutz sensibler personenbezogener Daten – insbesondere
personenbezogener Gesundheitsdaten – ist in Deutschland durch die Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) und durch das BDSG geregelt. Eine Verarbeitung
und damit auch eine Übermittlung dieser Daten ist nur unter strengen
Anforderungen zulässig.
Ein Datenaustausch zwischen Sicherheitsbehörden und anderen Institutionen
erfordert nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g) DSGVO immer eine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die die Datenverarbeitung präzise regelt und eine
sorgfältige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Schutz der
Bevölkerung und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen vornimmt.
Im Bereich der Psychiatrie sind zumeist die Psychisch-Kranken-Gesetze
(PsychKG) der Länder einschlägig. Diese bestimmen, unter Beachtung der
Vorgaben der DSGVO, unter welchen Voraussetzungen und in welchen engen
Grenzen Daten, die im Rahmen einer psychiatrischen Unterbringung oder
Behandlung gesammelt wurden, Behörden übermittelt werden dürfen.
Beschränkungen bestehen etwa dahingehend, dass ein Datenaustausch nur
möglich ist, soweit ein ausdrücklich geregelter Ausnahmefall vorliegt (strenge
Zweckbindung) und die ärztliche Schweigepflicht beachtet wird und dass nur
das notwendige Maß an Daten für den jeweiligen (legitimen) Zweck übermittelt
werden darf (Grundsatz der Datenminimierung). Viele datenschutzrechtliche
Eingriffe, insbesondere im Bereich Psychiatrie, Jugendhilfe oder
Maßregelvollzug, regeln die Länder in eigenen Fachgesetzen. Diese Gesetze setzen hohe
Schwellen für einen Datenaustausch. Die Regelungen der einzelnen
Landesgesetze hierzu können unterschiedlich sein. Weitere Regelungen zu
Datenübermittlungen, denen ebenfalls strenge bereichsspezifische Güterabwägungen
zugrunde liegen, sind beispielsweise in den Sozialgesetzbüchern für Sozialdaten
enthalten (vgl. z. B. die §§ 68 ff. SGB X); dies betrifft zum Beispiel die Frage
6g genannten gesetzlichen Sozialversicherungsträger. Möglichkeiten für einen
Datenaustausch ergeben sich zudem bspw. bezüglich der PsychKG der Länder
insbesondere aus einer (unmittelbaren) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
(Fremdgefährdung) – in der Regel bedarf es einer Gefahr für Leib, Leben oder
bedeutende Rechtsgüter – oder für den Betroffenen selbst (Eigengefährdung).
Im Übrigen vermittelt das Parlamentarische Frage- und Informationsrecht
keinen Anspruch auf Abgabe einer rechtlichen Bewertung. Eine Verpflichtung der
Bundesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Fragen besteht
grundsätzlich nur dann, wenn durch die begehrte Auskunft ein
Informationsvorsprung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament ausgeglichen werden
soll, damit der Deutsche Bundestag und seine Abgeordneten in die Lage
versetzt werden, über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Sachinformationen zu verfügen. Es dient aber nicht dazu, der Bundesregierung eine
umfassende Aufzählung rechtlicher Möglichkeiten oder Beschränkungen der
verschiedenen Rechtsbereiche, die für einen Datenaustausch zwischen
Sicherheitsbehörden und anderen Stellen in Frage kommen, aufzuerlegen. Diese
Regelungen sind in den einschlägigen Gesetzen einsehbar.
7. Welche Überlegungen gibt es in der Bundesregierung, den
Datenaustausch zwischen welchen der in den Fragen 6a bis 6j genannten
Akteurinnen und Akteure zum Zwecke der Strafverfolgung oder
Gefahrenabwehr zu ermöglichen oder auszubauen?
Die im Auftrag der Innenministerkonferenz (IMK) tätige Bund-Länder-
Arbeitsgruppe „Früherkennung und Bedrohungsmanagement“ befasst sich auch mit
Fragen der ressortübergreifenden Netzwerkarbeit und des Datenaustauschs.
Die Beratungen dieser Bund-Länder-Arbeitsgruppe dauern an.
Im Hinblick auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der
Bundesregierung wird darauf hingewiesen, dass die Überlegungen der
Bundesregierung zur Frage geeigneter Maßnahmen zur Prävention von Gewaltdelikten von
Menschen mit psychischen Erkrankungen noch nicht abgeschlossen sind.
8. Welche Kriterien müssen nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllt
sein, damit in der Polizeidatenbank INPOL oder in einer anderen
Polizeidatenbank eine Person mit dem Zusatz „Psychische und
Verhaltensstörung“ oder „Freitodgefahr“, „Betäubungsmittelkonsument“ oder andere
Merkmale mit Bezug auf psychische Gesundheit versehen werden darf
(bitte die Voraussetzungen jeweils auflisten)?
Ein PHW kann vergeben werden (gemäß § 16 Absatz 6 Nummer 1 BKAG bzw.
§ 29 Absatz 4 i. V. m. § 16 Absatz 6 Nummer 1 BKAG), wenn zu einer Person
bereits Daten im Verbundsystem eingestellt sind und der PHW zum Schutz
dieser Person und/oder zur Eigensicherung von Polizeibediensteten erforderlich
ist.
Die Vergabe eines PHW hat im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu erfolgen.
Dabei sind in jedem Falle die Erforderlichkeit, Geeignetheit und die
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nachzuweisen. Die getroffene Entscheidung ist zu
dokumentieren. Sofern die Voraussetzungen für die Vergabe entfallen sind, ist
der PHW zu löschen.
Die Voraussetzungen zur Vergabe der oben genannten PHW lauten wie folgt:
– PHW „Psychische und Verhaltensstörung“ (PSYV)
Der PHW „Psychische und Verhaltensstörung“ darf nur vergeben werden,
wenn ärztlich festgestellt ist, dass die betroffene Person an einer
psychischen Erkrankung leidet und daraus Gefahren für sie selbst oder andere,
insbesondere für Polizeibedienstete, resultieren können.
Die Information über das Vorliegen einer solchen Erkrankung muss in
schriftlicher Form vorliegen (z. B. Attest, Gutachten).
Der PHW dient dem Schutz der einschreitenden Polizeibediensteten und
Dritten.
– PHW „Freitodgefahr“ (FREI)
Der PHW „Freitodgefahr“ darf nur vergeben werden, wenn Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die betroffene Person den Freitod suchen könnte,
wobei für die Prognose ein zurückliegender Freitodversuch von Bedeutung
sein kann.
Der PHW dient dem Schutz der Betroffenen und der einschreitenden
Polizeibediensteten.
– PHW „Betäubungsmittelkonsument“ (BTMK)
Der PHW „Betäubungsmittelkonsument“ darf nur vergeben werden, wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person missbräuchlich
Stoffe gemäß den gültigen Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG),
den Stoffgruppen des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder
Ausweichmittel/Ersatzstoffe konsumiert und daraus
– nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren für sie selbst oder
– Gefahren (z. B. durch die für den Konsum genutzten Geräte oder
unvorhersehbare Verhaltensweisen) für andere, insbesondere für
Polizeibedienstete, resultieren können.
Unter nicht unerheblicher Gesundheitsgefahr ist hier zu verstehen, dass sich
BtM-Konsumenten durch die Art der BtM oder des BtM-Konsums
regelmäßig in die Gefahr einer lebensbedrohlichen Situation begeben.
Erfasst werden sollen ausschließlich BtM-Konsumenten, bei denen die
Gefahr existiert, dass sich die einschreitenden Polizeibediensteten z. B. bei
Durchsuchungen Verletzungen durch ein Fixerbesteck zuziehen können
oder durch Betäubungsmittel bedingte unvorhersehbare Verhaltensweisen
gefährdet werden. Der PHW dient dem Schutz der Betroffenen und der
einschreitenden Polizeibediensteten.
9. Bei wie vielen Menschen liegt für den Zusatz „Psychische und
Verhaltensstörung“ oder „Freitodgefahr“ kein ärztliches oder
psychotherapeutisches Gutachten für die Diagnose vor (bitte absolute und relative Zahlen
angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Bezüglich der
Vergabe des PHW PSYV ist das schriftliche Vorliegen von Informationen über
eine solche Erkrankung Voraussetzung; insofern ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass diese bei Vergabe des PHW PSYV erfüllt war. Eine Überprüfung in
INPOL kann nicht abschließend durchgeführt werden, da eine Vorlage der
Informationen bei Polizeibehörden nicht mit einer Speicherung in INPOL
gleichzusetzen ist.
Bezüglich der Vergabe des PHW Freitodgefahr ist das schriftliche Vorliegen
von Informationen nicht Voraussetzung. Eine Überprüfung in INPOL kann
nicht abschließend durchgeführt werden, da eine Auswertung für jeden
Datensatz einzeln bei den für die Vergabe des jeweiligen PHW verantwortlichen
Dienststellen durchgeführt werden müsste.
10. Auf welche bundes- oder landesrechtlichen Grundlagen stützt sich nach
Kenntnis der Bundesregierung die Speicherung psychischer Merkmale in
INPOL oder anderen Polizeidatenbanken?
Die Rechtsgrundlage für die Speicherung psychischer Merkmale im Sinne der
PHW ist für das BKA in § 16 Absatz 6 Nummer 1 BKAG geregelt. Diese
Rechtsgrundlage gilt auch für Speicherungen im polizeilichen
Informationsverbund durch die an diesem Verbund teilnehmenden Behörden entsprechend
(§ 29 Absatz 4 i. V. m. § 16 Absatz 6 Nummer 1 BKAG).
Die landesrechtlichen Regelungen sind in den einschlägigen Gesetzen
einsehbar. Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des
Deutschen Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung
zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen. Insoweit wird auch auf
die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
In Bezug auf das polizeiliche Datenverarbeitungssystem @ruts-Bund erfolgt
die Speicherung psychischer Merkmale – wie auch in INPOL-BPOL – auf der
Grundlage von § 29 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BPolG (zur Eigensicherung
von Polizeidienstkräften oder zum Schutz von Betroffenen).
11. Wie ist derzeit die Haltung der Bundesregierung zur Nutzung von
Anwendungen des US-amerikanischen Softwareherstellers Palantir wie die
„Verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattform“ (VeRA)
auch durch Behörden des Bundes, und welche Maßnahmen plant die
Bundesregierung ggf. in diesem Zusammenhang?
Die Bundesregierung hält den Einsatz von Datenanalysesystemen, wie sie von
unterschiedlichen Herstellern angeboten werden, in verschiedenen Bereichen,
zum Beispiel bei den Polizeien des Bundes im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern sowie in verschiedenen Organisationseinheiten der
Zollverwaltung, für denkbar. Hierbei wird ausgehend von dem fachlichen
Bedarf die Geeignetheit eines Produkts und seiner Anwendung unter
Berücksichtigung aller relevanten Aspekte geprüft und bewertet, wie zum Beispiel der
Aspekt des Geheim- und Datenschutzes, des Ziels der digitalen Souveränität
und der verfassungsrechtlichen Vorgaben.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung oder welche Erkenntnisse
liegen ihr vor, ob die Verarbeitung der von VeRA oder anderen
Anwendungen von Palantir ggf. genutzten gesundheitsbezogenen Daten
vollständig überprüfbar und nachvollziehbar ist?
a) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Daten für andere
Zwecke verarbeitet oder Dritten zugänglich gemacht werden?
b) Welche Rolle spielt dabei für die Bundesregierung insbesondere, ob
Sicherheitsbehörden der USA gegebenenfalls Zugang zu den Daten
haben können?
Die Fragen 12 bis 12b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die verfahrensübergreifende
Recherche- und Analysesoftware „VeRA“ ausschließlich in den Rechenzentren des
Auftraggebers betrieben, nur der Auftraggeber hat Zugang zu seinen Daten und
der Auftraggeber entscheidet, welche Datenquellen an die Softwarelösung
angeschlossen werden, wobei die Quellenanbindung unter Beachtung der
(verfassungs-)rechtlichen Vorgaben erfolgt.
13. Welche Rolle spielt bei den Einschätzungen der Bundesregierung der
konkrete Hintergrund des Unternehmens Palantir, das für seine
Verknüpfung zur US-amerikanischen Regierung bekannt ist und dessen Gründer
und Großaktionär Peter Thiel unter anderem die DSGVO mit der
Berliner Mauer vergleicht (www.faz.net/pro/digitalwirtschaft/peter-thiel-dsgv
o-ist-wie-berliner-mauer-15625405.html)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
14. In welchen Bundesländern wird die Palantir-Software bzw. werden
darauf basierende Anwendungen momentan nach Kenntnis der
Bundesregierung angewendet (inklusive Testbetrieb)?
Die Beauskunftung zu eingesetzten Software-Produkten und deren
Einsatzzwecken der Länder obliegt nicht der Bundesregierung.
15. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, dass bei der
Anwendung der Palantir-Software in Deutschland bereits Daten über die
psychische Gesundheit der Betroffenen verarbeitet worden sind?
Die Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Frage vor.
16. Welche Evaluationen sind geplant, um die Auswirkungen des Registers
und der Software VeRA transparent und objektiv unter anderem auf das
Leben für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder PHW mit
Bezug zu psychischer Gesundheit, aber ohne ärztliche bzw.
psychotherapeutische Diagnose zu überprüfen?
VeRA ist bei Bundesbehörden aktuell nicht im Einsatz. Deshalb sind keine
entsprechenden Evaluationen möglich und damit auch nicht geplant.
Des Weiteren ist die Entscheidungsfindung innerhalb der Bundesregierung in
Bezug auf mögliche Maßnahmen zur Prävention von Gewaltdelikten von
Menschen mit psychischen Erkrankungen noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 17 und 18 verwiesen.
17. Wie steht die Bundesregierung grundsätzlich zu einem Register für
psychisch erkrankte Menschen, das mit weiteren Datensätzen, z. B. den in
Frage 6 genannten, verknüpft werden kann?
18. Wie steht die Bundesregierung konkret zu einem Register für „psychisch
kranke Gewalttäter“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller: Interview mit
Carsten Linnemann)?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat gemäß Koalitionsvertrag den Auftrag, den
Datenaustausch unter den Sicherheitsbehörden sowie mit zivilen Behörden grundlegend
zu verbessern. Um Risikopotenziale bei Personen mit psychischen
Auffälligkeiten frühzeitig zu erkennen, soll gemäß Koalitionsvertrag eine gemeinsame
Risikobewertung und ein integriertes behördenübergreifendes
Risikomanagement eingeführt werden.
Der Erörterungsprozess zur Bewertung und Entwicklung geeigneter
Maßnahmen wurde vom Bundesministerium des Innern (BMI) und vom
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit den Ländern gemäß den Beschlüssen der
Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) und
der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) begonnen. Dabei ist
selbstverständlich den Datenschutzanforderungen in Bezug auf die besonders geschützten
Gesundheitsdaten vollständig Rechnung zu tragen und die besondere
Vulnerabilität von psychisch erkrankten Personen umfänglich zu berücksichtigen. Der
Bundesregierung ist der Schutz der Personen mit psychischen Erkrankungen
ein wichtiges Anliegen, das bei der Abwägung geeigneter Maßnahmen
Beachtung finden wird. In das Bewertungs- und Erörterungsverfahren werden die
diesbezüglichen Beschlüsse und Stellungnahmen der Fachministerkonferenzen
sowie die Stellungnahmen der Fachverbände einbezogen. Das Ergebnis des
Prozesses bleibt abzuwarten.
19. Welche diesbezüglichen Äußerungen von Datenschutzbeauftragten der
Länder oder des Bundes sind der Bundesregierung allgemein und in
Bezug auf die konkrete Palantir-Software bekannt?
Stellungnahmen von Datenschutzbeauftragten zu Registern im Sinne der
Frage 18 bzw. zur Verwendung der Software der Firma Palantir im Kontext
eines in Frage 18 genannten Registers sind der Bundesregierung nicht bekannt.
20. In welchem Maße berücksichtigt die Bundesregierung dabei die
historischen Erfahrungen mit der Erfassung psychisch erkrankter Personen
während der NS-Zeit (www.bundesarchiv.de/im-archiv-recherchieren/arc
hivgut-recherchieren/nach-themen/euthanasie-im-dritten-reich/#c51831)?
Die Bundesregierung wird die besonderen Schutzbedürfnisse und Belange von
Menschen mit psychischen Erkrankungen in dem in der Antwort zu den
Fragen 17 und 18 genannten Erörterungsprozess berücksichtigen.
21. Welche Einschätzung hat die Bundesregierung zur Vereinbarkeit eines
Registers psychisch erkrankter Personen mit Artikel 9 der DSGVO,
insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten?
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, einschließlich Angaben zur
psychischen Gesundheit, unterliegt den Anforderungen des Artikel 9 Absatz 1
DSGVO. Danach ist die Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten grundsätzlich untersagt, sofern nicht eine der in Artikel 9 Absatz 2
DSGVO genannten Ausnahmen greift. Für eine etwaige Erfassung oder
Speicherung entsprechender Daten im Rahmen eines Registers wäre insbesondere
eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich, die den Anforderungen
des Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO genügt (Verarbeitung aus Gründen
eines erheblichen öffentlichen Interesses). Diese müsste konkrete Zwecke des
Registers und die für die Zweckerreichung erforderlichen Daten benennen,
geeignete Schutzmaßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der
betroffenen Person vorsehen und insgesamt verhältnismäßig ausgestaltet sein.
Die Bewertung eines solchen Registers erfordert daher eine sorgfältige Prüfung
unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher und verfassungsrechtlicher
Maßgaben.
22. Was wurde konkret bei der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und
Gesundheitsminister im Juni 2025 in Weimar zur „Inneren Sicherheit
und Prävention bei Gewaltdelikten von Menschen mit psychischen
Erkrankungen beschlossen“ (www.tmasgff.de/medienservice/artikel/gesun
dheitsministerkonferenz-2025), und welche Position vertrat die
Bundesregierung bei den Beratungen?
Der diesbezügliche Beschluss der GMK ist unter folgendem Link abrufbar:
www.gmkonline.de/Beschluesse.html?id=1712&jahr=2025. Das BMG hat
diese Position grundsätzlich unterstützt.
23. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um einer
gesellschaftlichen Stigmatisierung psychisch erkrankter Menschen
entgegenzuwirken, insbesondere im Lichte öffentlicher Forderungen nach deren
Erfassung in sicherheitsbehördlichen Registern?
Die Bundesregierung setzt sich bereits seit Jahren intensiv für die
Entstigmatisierung von psychischen Erkrankungen ein. Aktuell fördert das BMG acht
Forschungsvorhaben im Rahmen eines Förderschwerpunkts zur Entstigmatisierung
psychischer Erkrankungen mit einem Gesamtfördervolumen von 2,5 Mio.
Euro. Zudem fördert das BMG derzeit mit ca. 522 000 Euro ein
Verbundvorhaben zur Evaluation und Weiterentwicklung der Aktionswochen für Seelische
Gesundheit, die ein zentrales Instrument zur niederschwelligen Information der
Öffentlichkeit über psychische Erkrankungen und zur Enttabuisierung und
Entstigmatisierung darstellen. Die Bundesregierung misst der Entstigmatisierung
psychischer Erkrankungen auch weiterhin einen hohen Stellenwert zu und wird
sich in dem in der Antwort zu den Fragen 17 und 18 genannten
Erörterungsprozess für die angemessene Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürfnisse
und Belange von Menschen mit psychischen Erkrankungen einsetzen. Darüber
hinaus werden Verbände gefördert, die ebenfalls die Zielsetzung der
Entstigmatisierung psychischer Erkrankung verfolgen.
24. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, ob und
inwieweit psychische Erkrankungen im Kontext von asyl- und
aufenthaltsrechtlichen Verfahren (z. B. Asylverfahren, Ausweisungen,
Anordnung von Abschiebungshaft) punktuell oder systematisch erfasst oder
gespeichert werden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Im Asylverfahren werden Daten über psychische Erkrankungen durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weder punktuell noch
systematisch statistisch erfasst. Inwieweit Angaben zu psychischen Erkrankungen
Bestandteil der Ausländerakte sind, liegt in der jeweiligen Zuständigkeit der
aktenführenden Ausländerbehörde.
25. Inwiefern wurden bisher Betroffene und Akteurinnen und Akteure z. B.
aus der Gesundheitsversorgung oder Sozialarbeit in die Überlegungen zu
einem Register für psychisch erkrankte Menschen eingebunden, und in
welchem Rahmen werden ihre Expertise und Einschätzungen angehört?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 17 und 18 verwiesen.
26. Welche Maßnahmen sind der Bundesregierung heute bekannt, um die
Situation von Menschen mit psychischen Erkrankungen nachhaltig zu
verbessern, und wie bewertet die Bundesregierung den Zugang zum
Versorgungssystem für Hilfe suchende Menschen?
In Deutschland besteht ein ausdifferenziertes, umfassendes und vielfältiges
System, um Menschen mit psychischen Erkrankungen zu unterstützen und zu
behandeln. Dabei handelt es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die
von Bund, Ländern und Kommunen und weiteren Akteuren der
Zivilgesellschaft übernommen wird. Einzelne Ansätze können daher hier nur beispielhaft
angeführt werden.
Es ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, dass Menschen mit
behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen die bedarfsgerechte Diagnostik,
Behandlung und Rehabilitation erhalten. Das BMG setzt sich für eine
kontinuierliche Weiterentwicklung der psychiatrisch-psychotherapeutischen
Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch) ein. Die Bundesregierung verfolgt dabei das Ziel einer
patientenzentrierten, sektorenübergreifenden und flexiblen Versorgung von Menschen
mit psychischen Erkrankungen.
So wurde in den letzten Jahren von Seiten der Bundesregierung, des
Gesetzgebers und vor allem auch seitens der gemeinsamen Selbstverwaltung im
Gesundheitswesen gemeinsam die Angebotspalette der psychiatrisch-
psychotherapeutischen Versorgung stark erweitert: Online-Beratungsangebote wurden
ausgebaut, psychotherapeutische Sprechstunden wie auch Psychotherapie per
Telefon oder Video, auch in der Gruppentherapie und in der Akutbehandlung
ermöglicht. Die Zahl psychologischer und ärztlicher Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen.
In Umsetzung des Koalitionsvertrages beabsichtigt die Bundesregierung das
bereits breit angelegte, niedrigschwellig zugänglich und ausdifferenzierte
Versorgungsangebot für die Behandlung psychischer Erkrankungen in Deutschland
zu verbessern.
Der Bundesregierung ist es insbesondere wichtig, den Zugang für Kinder und
Jugendliche sowie Versicherte zu verbessern, die einen erschwerten Zugang zur
Versorgung haben. Auch die Verringerung von Wartezeiten ist ein Ziel der
Bundesregierung. Konkrete Schritte zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag
verabredeten Maßnahmen werden geprüft.
Um den besonderen Versorgungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen
beim Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung Rechnung zu tragen, ist
im Koalitionsvertrag vereinbart, die Voraussetzungen für die gesonderte
Bedarfsplanung psychotherapeutisch tätiger Ärztinnen und Ärzte sowie
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich
Kinder und Jugendliche behandeln, anzupassen. Mit diesem Vorhaben können
weitere Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten entstehen und Wartezeiten auf ein wohnortnahes
Therapieangebot verringert werden.
Bereits umgesetzt ist eine Änderung der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte (BGBl. 2025 I Nr. 40). Mit der am 20. Februar 2025 in Kraft getretenen
Änderung werden Patientinnen und Patienten, die einen besonders erschwerten
Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung haben, dabei unterstützt, einen
Behandlungsplatz zu erhalten. Aufgenommen wurde ein zusätzlicher
Tatbestand zur Ermächtigung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
sowie Ärztinnen und Ärzten zur ambulanten psychotherapeutischen und
psychiatrischen Versorgung von besonders vulnerablen Patientengruppen (§ 31
Absatz 1 Satz 3 und 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Damit können
zusätzliche Behandlungskapazitäten für die psychotherapeutische und
psychiatrische Behandlung von besonders vulnerablen Menschen geschaffen werden,
die z. B. intellektuell beeinträchtigt sind oder aufgrund eines erheblich
eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind. Auch Kinder und
Jugendliche können zu dieser Patientengruppe gehören.
Zudem leisten die Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer
(PSZ) einen wichtigen Beitrag zur psychosozialen Versorgung von
Geflüchteten. Die Bundesregierung fördert diese.
Auch die Länder setzen sich kontinuierlich dafür ein, die
Unterstützungsangebote für Menschen mit psychischen Erkrankungen und umfassendem
Hilfebedarf bedarfsgerecht anzupassen. Die GMK setzt sich intensiv auch mit
Fragestellungen zur Versorgung von Menschen mit schweren psychischen
Erkrankungen und auffälligem Verhalten auseinander.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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