Aktion Psychisch Kranke e.V.
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Aktion Psychisch Kranke e.V.
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Als ein von Partikularinteressen unabhängiger Verein führt die Aktion Psychisch Kranke e. V. (APK) unterschiedliche Organisationen und Interessenvertretungen (Verbände der Psychiatrieerfahrenen und Angehörigen, Leistungsträger, Einrichtungsträgerverbände, berufsgruppenbezogene Fachverbände usw.) zu konkreten psychiatriepolitischen Fragestellungen zusammen. Der Verein ist überparteilich zusammengesetzt und arbeitet wie ein Scharnier zwischen Bundesparlament/Bundesministerien und psychiatrischer Fachwelt. Zur Umsetzung der Interessenvertretung nimmt die APK an Stellungnahmeverfahren zur Regelungsvorhaben sowie den entsprechenden Anhörungen teil, sie erarbeitet Positionspapiere sowie Erwägungen, welche sie gezielt an politische Vertreterinnen und Vertreter adressiert und führt themenspezifische Veranstaltungen durch, zu denen auch politische Vertretungen eingeladen werden.
So thematisiert die APK auch in Tagungen, Regionalkonferenzen sowie Workshops wesentliche Problembereiche in der Versorgung und formuliert Reformempfehlungen. Charakteristisch für Veranstaltungen der APK ist das Konzept, verschiedene Berufsgruppen, Institutionen der psychiatrischen Versorgung, die relevanten Leistungsträger, politische und administrative Ebenen miteinander in einen fachlichen Diskurs einzubinden.
Interessenbereiche: Berufliche Bildung; Pflegeversicherung; Gesundheitsversorgung; Zivilrecht; Grundsicherung; Familienpolitik; Krankenversicherung; Seniorenpolitik; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Unfallversicherung; Kinder- und Jugendpolitik; Rechtspolitik; Arbeitslosenversicherung; Pflege; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Schulische Bildung; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Rente/Alterssicherung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Öffentliches Recht; Rechte von Menschen mit Behinderung; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Gesundheitsförderung; Arzneimittel
Regelungsvorhaben:
- Änderung des Pflegekompetenzgesetzes: Stärkung der Profession "Pflege" zur Sicherstellung einer hohen Versorgungsqualität. Dies kann sowohl über Kompetenzerweiterung sowie der Förderung/Schaffung entsprechender Stellen für Advanced Practice Nurses (APNs) bzw. Community Health Nurses (CHN) gelingen.
- Änderung des Referentenentwurfes eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention: Flächendeckende Etablierung von Krisendiensten mit Überleitung zu bestehenden Hilfsangeboten.
Bessere Verzahnung von Notfall-, Rettungs- sowie Krisendiensten und verbesserte Ausbildung der dort Tätigen bzgl. des Umgangs mit Menschen in psychiatrischen und/oder psychosozialen Krisen.
- Änderung des Referentenentwurfes "Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG)": Bessere Verzahnung von Notfall-, Rettungs- sowie Krisendiensten und verbesserte Ausbildung der dort Tätigen bzgl. der Berücksichtung/des Umgangs mit Menschen in psychiatrischen und/oder psychosozialen Krisen. Flächendeckende Etablierung von Krisendiensten mit Überleitung in bestehenden Hilfsangeboten.
- Änderung des Gesetzentwurfes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (KHVVG): Überführung der Modellvorhaben nach § 64b SGB V in die Regelversorgung. Stärkung der Psychiatrischen Institutsambulanzen durch Ermächtigung und auskommender Finanzierung.
- Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit: Im Gesetzesentwurf wird die Einrichtung eines Bundesinstitutes zur Stärkung der öffentlichen
Gesundheit zentral fokussiert. Aus Sicht der Aktion Psychisch Kranke e. V. soll nahezu in allen Aufgabenbereichen die besonderen Belange von Menschen mit psychischen Erkrankungen Berücksichtigung finden. Auch in der Gesetzesbegründung sollte ausdrücklich erläutert werden, dass die besonderen Belange von Menschen mit psychischen Erkrankungen insbesondere auch das Monitoring von Zwangsmaßnahmen betreffen.
- Änderung des Entwurfes eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG): Überführung der Modellvorhaben nach § 64b SGB V in die Regelversorgung.
Stärkung der Psychiatrischen Institutsambulanzen durch Ermächtigung und auskommender Finanzierung.
Niedrigschwellige Kommunale Versorgungsangebote nach dem SGB V in Verbindung mit der kommunalen Daseinsfürsorge.
Leichterer Zugang und Sicherstellung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung, insbesondere für Menschen mit schweren psychischen Beeinträchtigungen.
- Einführung eines Suizidpräventionsgesetzes: Flächendeckende Etablierung von Krisendiensten mit Überleitung zu bestehenden Hilfsangeboten. Bessere Verzahnung von Notfall-, Rettungs- sowie Krisendiensten und verbesserte Ausbildung der dort Tätigen bzgl. des Umgangs mit Menschen in psychiatrischen und/oder psychosozialen Krisen.
- Änderung des Entwurfes eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung: In den künftigen Notfallversorgungsstrukturen müssen Menschen mit psychischen Erkrankungen bzw. psychischen Krisen und die für sie notwendigen psychiatriespezifischen Krisenhilfen
und Notfallbehandlungsangebote ausdrücklich mitgedacht werden.
Erforderlich ist sowohl eine bessere Integration psychiatrischer Notfallversorgung in das bestehende Notfall- und Rettungssystem und die Sicherstellung einer gesonderten Struktur einer
psychiatrischen Krisenhilfe, die mit der Notfallversorgung abgestimmt ist und die Vernetzung
mit bestehenden Hilfeangeboten sicherstellt.
- Änderung des Entwurfes eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG): Die Aktion Psychisch Kranke begrüßt das Anliegen des Referentenentwurfs über die Übernahme der Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen durch die Kinder- und Jugendhilfe hinaus Verbesserungen bei der Leistungsgewährung und -erbringung durch die besondere Berücksichtigung der Spezifika der Lebensphase „Kindheit und Jugend“ und der Subjektstellung der betroffenen Kinder- und Jugendhilfe zu regeln.
- Primärversorgungssystem und psychiatrische Versorgung: Deutschland hat eine doppelte Facharztschiene und direkten Zugang zur Facharztversorgung ohne primärärztliche Steuerung. Evidenz zeigt: Koordinierte Primärversorgung verbessert Qualität, Effizienz und Steuerung („digital vor ambulant vor stationär“, interprofessionell).
In der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung gelten besondere Anforderungen: Menschen mit schweren Erkrankungen brauchen niedrigschwelligen Zugang, Kontinuität und feste Bezugspersonen. Überweisungssysteme schaffen hier oft Hürden.
Bewährt ist die enge fachärztliche Koordination, z. B. durch Soziotherapie. Ein zukunftsfähiges System sollte Primärversorgung stärken und zugleich fachärztliche primärärztliche Funktionen ermöglichen.
- Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im BGB und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen: Die Stellungnahme begrüßt den Referentenentwurf des BMJV grundsätzlich. Positiv hervorzuheben sind insbesondere die eng gefasste Definition für ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb eines Krankenhauses sowie die Stärkung der Verfahrensrechte durch verbesserte Dokumentation, stärkere Berücksichtigung des Patientenwillens und den frühzeitigen Einbezug von Verfahrenspflegerinnen und -pflegern. Zugleich wird eine konsequente Stärkung des Ultima-Ratio-Gebots angeregt, um Ausweitungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses zu verhindern. Darüber hinaus wird ein länder- und bundesweites Monitoring der Anwendung von Zwang, einschließlich ärztlicher Zwangsmaßnahmen, empfohlen.
- Änderung des Referentenentwurfes eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung: Im Kontext der Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung ist sicherzustellen, dass die Refinanzierung von Personal infolge von Tariflohnsteigerungen verlässlich gewährleistet und nicht in Frage gestellt wird. Gleichzeitig sollte eine stärkere Flexibilisierung der Leistungserbringung angestrebt werden, mit dem Ziel, den bislang hohen Anteil stationärer Versorgung zugunsten ambulanter und teilstationärer Angebote zu reduzieren.
Die Einführung eines Teilkrankengeldes wird ausdrücklich begrüßt, insbesondere im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse psychisch erkrankter Menschen. Darüber hinaus sind fachärztlich offene Sprechstunden als niedrigschwellige Zugangsangebote weiterhin zu erhalten und zu stärken.
- Änderung des Referentenentwurfes des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG): Die APK befürwortet das Anliegen des Referentenentwurfs, die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen auf die Kinder- und Jugendhilfe zu übertragen und dabei zugleich Verbesserungen in der Leistungsgewährung und -erbringung zu erreichen, indem die Besonderheiten der Lebensphase „Kindheit und Jugend“ sowie die Subjektstellung der betroffenen jungen Menschen stärker berücksichtigt werden.
Relationen
Keine Relationen.