Schriftliche Frage 34/35 von Dr. Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant der Bund trotz der öffentlich gegen Prof. Dr. S. M., u. a. von der Gewerkschaft der Polizei, erhobenen Vorwürfe weiterhin, ihn zum Pro…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
Text
Schriftliche Frage 34/35 von Dr. Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant der Bund trotz der öffentlich gegen Prof. Dr. S. M., u. a. von der Gewerkschaft der Polizei, erhobenen Vorwürfe weiterhin, ihn zum Pro…
Frage 34 (Dr. Irene Mihalic, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Plant der Bund trotz der öffentlich gegen Prof. Dr. S. M., u. a. von der Gewerkschaft der Polizei, erhobenen Vorwürfe weiterhin, ihn zum Professor auf Lebenszeit zum 1. Juli 2026 zu ernennen?
Frage 35 (Dr. Irene Mihalic, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Plant der Bund mit Blick auf § 130 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes, die Professur von Prof. Dr. S. M. neu auszuschreiben oder hat er dies bereits getan?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 12. Mai 2026:
Die Fragen 34 und 35 werden gemeinsam beantwortet. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und mit dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Diese Antwortpflicht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen (BVerfGE 124, 161 [188]). Ihre Fragen beziehen sich auf einen einzelnen Bundesbeamten. Dies gilt auch, soweit dienstrechtliche Entscheidungen zu diesem Beamten oder seiner Stelle/Professur berührt sind. Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens von Beamten sowie auf sie bezogene dienstrechtliche Entscheidungen müssen innerhalb der Schranken des Artikels 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 492). Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer Beurteilung des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [283 f.]). Der einzelne Beamte ist daher hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt.
Relationen
- asked ← Irene Mihalic (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung