Schriftliche Frage 31 von Dr. Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie positioniert sich der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt dazu, Stephan M. zum Professor auf Lebenszeit zu ernennen vor dem Hin…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 31 von Dr. Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie positioniert sich der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt dazu, Stephan M. zum Professor auf Lebenszeit zu ernennen vor dem Hin…
Frage 31 (Dr. Irene Mihalic, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie positioniert sich der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt dazu, Stephan M. zum Professor auf Lebenszeit zu ernennen vor dem Hintergrund der Befürchtung, dass dadurch Denkund Argumentationsmuster, die für rechtsextreme Weltdeutungen konstitutiv sind, an künftige Polizistinnen und Polizisten vermittelt werden könnten?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 19. September 2025:
Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Diese Antwortpflicht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen (BVerfGE 124, 161 [188]). Ihre Frage richtet sich gegen 1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. einen einzelnen Bundesbeamten. Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens von Beamten muss innerhalb der Schranken des Artikels 33 Absatz 2 GG erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 492). Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer Beurteilung des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [283 f.]). Der einzelne Beamte ist daher hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt.
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