Schriftliche Frage 4 von Jan van Aken (DIE LINKE): Gab es ein Disziplinarverfahren gegen die Ministerialrätin G. H. im Bundesministerium der Finanzen wegen ihres Auftritts als Rednerin bei ei…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 4 von Jan van Aken (DIE LINKE): Gab es ein Disziplinarverfahren gegen die Ministerialrätin G. H. im Bundesministerium der Finanzen wegen ihres Auftritts als Rednerin bei ei…
Frage 4 (Jan van Aken, Die Linke):
Gab es ein Disziplinarverfahren gegen die Ministerialrätin G. H. im Bundesministerium der Finanzen wegen ihres Auftritts als Rednerin bei einer Veranstaltung von Flick Gocke Schaumburg Partnerschaft mbB, und welche dienstrechtlichen Konsequenzen ergaben sich daraus?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde vom 30. März 2026:
Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Diese Antwortpflicht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen (BVerfGE 124, 161, 188). Die vorliegende Schriftliche Frage betrifft eine Beschäftigte des Bundesministeriums der Finanzen. Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens von Beamtinnen und Beamten muss innerhalb der Schranken des Artikels 33 Absatz 2 GG erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das der einzelnen Beamtin/dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 492). Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamtinnen und Beamte nur den Stellen ihres Dienstherrn gegenüber verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer Beurteilung selbiger befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268, 283 f.). Die einzelne Ministerialbeamtin/der einzelne Ministerialbeamte ist daher hinsichtlich ihrer/seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt. Disziplinarverfahren betreffen regelmäßig personenbezogene Daten sowie Vorgänge aus dem persönlichen und dienstlichen Bereich einzelner Beamtinnen und Beamten. Deren Offenlegung würde in das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreifen. Die Bundesregierung ist insoweit verpflichtet, diese Rechte zu wahren. Dies gilt insbesondere für Angaben, die Rückschlüsse auf identifizierbare Personen zulassen, auch dann, wenn diese nicht ausdrücklich namentlich benannt werden. Darüber hinaus unterliegen Disziplinarverfahren nach den einschlägigen beamten- und disziplinarrechtlichen Vorschriften einer besonderen Vertraulichkeit. Dies betrifft sowohl laufende als auch abgeschlossene Verfahren. Eine weitergehende Auskunft würde zudem die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen, da sie geeignet wäre, die Vertraulichkeit interner Abläufe und die unvoreingenommene Durchführung dienstrechtlicher Verfahren zu gefährden. Vor diesem Hintergrund können zu Einzelfällen, insbesondere zu konkreten Maßnahmen, Vorwürfen oder Verfahrensständen, keine Angaben gemacht werden.
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