Schriftliche Frage 41 von Dr. Rainer Rothfuß (AfD): Hat das Bundesministerium des Innern bei der Einstellungsentscheidung betreffend Sven Hüber in das Beamtenverhältnis des westdeutschen Bunde…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
Text
Schriftliche Frage 41 von Dr. Rainer Rothfuß (AfD): Hat das Bundesministerium des Innern bei der Einstellungsentscheidung betreffend Sven Hüber in das Beamtenverhältnis des westdeutschen Bunde…
Frage 41 (Dr. Rainer Rothfuß, AfD):
Hat das Bundesministerium des Innern bei der Einstellungsentscheidung betreffend Sven Hüber in das Beamtenverhältnis des westdeutschen Bundesgrenzschutzes eine verschärfte Einzelfallprüfung in Kenntnis seiner Vorgeschichte als ehemaliger DDR-Politikoffizier eines Berliner Grenzregiments vorgenommen im Hinblick darauf, dass Politikoffiziere formal zwar keine offiziellen Stasi-Mitarbeiter waren und die Stasi-Überprüfung damit trotz enger Kooperation zwischen Politikoffizieren der Streitkräfte NVA und der Stasi formal negativ war, im Einzelfall aber dennoch der zu Verbeamtende den Schießbefehl an der Mauer zu systematischen und ausgedehnten Angriffen gegen flüchtende Zivilisten genutzt haben könnte, und falls ja, welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 9. September 2026:
Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Diese Antwortpflicht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen (BVerfGE 124, 161 [188]). Die Frage bezieht sich auf einen einzelnen Bundesbeamten. Dies gilt auch, soweit dienstrechtliche Entscheidungen zu diesem Beamten oder seiner Stelle berührt sind. Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens von Beamten sowie auf sie bezogene dienstrechtliche Entscheidungen müssen innerhalb der Schranken des Artikels 33 Absatz 2 GG erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 492). Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer Beurteilung des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [283 f.]). Der einzelne Beamte ist daher hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt.
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