Schriftliche Frage 26 von Jan Köstering (DIE LINKE): Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem an den Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt gerichtete Schreiben der Gewerksch…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
Text
Schriftliche Frage 26 von Jan Köstering (DIE LINKE): Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem an den Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt gerichtete Schreiben der Gewerksch…
Frage 26 (Jan Köstering, Die Linke):
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem an den Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt gerichtete Schreiben der Gewerkschaft der Polizei (GdP) sowie aus dem dem Schreiben beigelegten Gutachten bezüglich des am Lübecker Fachbereich Bundespolizei (FB BPol) der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund), der organisatorisch der Bundespolizeiakademie (BPolAk) angegliedert ist, lehrenden Professors S. M., dem seit längerem die Verbreitung neurechter Ideologie vorgeworfen wird, und inwieweit wird die zuständige Innenrevision bzw. das insoweit aufsichtlich zuständige Bundespolizeipräsidium der BPolAk im Vorfeld einer möglichen Ernennung von S. M. zum Professor auf Lebenszeit, erneut eine eingehende Prüfung der Personalie veranlassen, wie von der GdP erbeten (vgl. www.spiegel.de/panorama/rech tsextremismus-neues-gutachten-zu-professorderbundespolizeiakademie-luebeck-a-6bba1197-314 a-4559-a652-fb0aacc1e957)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 16. September 2025:
Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Diese Antwortpflicht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen (BVerfGE 124, 161 [188]). Die Frage richtet sich gegen einen einzelnen Bundesbeamten. Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens von Beamten muss innerhalb der Schranken des Artikels 33 Absatz 2 GG erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 492). Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer Beurteilung des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [283 f.]). Der einzelne Beamte ist daher hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt.
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