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Fairness bei der "Mütterrente" und Digitalisierung bei der Deutschen Rentenversicherung (Antwort zu Drs. 21/1118)

dip / drucksache 19.08.2025 · WP 21 · 21/1298 · Antwort · Original ↗

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Fairness bei der "Mütterrente" und Digitalisierung bei der Deutschen Rentenversicherung (Antwort zu Drs. 21/1118) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1298 21. Wahlperiode 19.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1118 – Fairness bei der „Mütterrente“ und Digitalisierung bei der Deutschen Rentenversicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der geplanten „Mütterrente III“ sollen endlich alle Mütter unabhängig vom Geburtsjahr ihrer Kinder die gleiche rentenrechtliche Anerkennung erhalten. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist seit 1986 Bestandteil der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland (Bundestagsdrucksache 10/2677). Ziel ist es, rentenrechtliche Nachteile auszugleichen, die Mütter infolge der Kindererziehung in ihrer Erwerbsbiografie erfahren. Kindererziehungszeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten und wirken sowohl rentenbegründend als auch rentensteigernd (§ 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__56.html). Bei den gewährten Leistungen, die auch als „Mütterrente“ bezeichnet werden, handelt es sich nicht um eine eigenständige Rente, sondern um einen Zuschlag in Form zusätzlicher Rentenpunkte auf die reguläre Rente. Seit 1992 werden für jedes ab diesem Zeitpunkt geborene Kind drei Jahre als Kindererziehungszeit anerkannt (Bundestagsdrucksache 11/4452). Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, war ursprünglich lediglich ein Jahr vorgesehen. Erst durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz von 2014 wurde dieser Zeitraum auf zwei Jahre verlängert („Mütterrente I“, Bundestagsdrucksache 18/909). Zum 1. Januar 2019 folgte mit der „Mütterrente II“ eine weitere Anhebung auf insgesamt 30 Monate (Bundestagsdrucksache 19/4668). Diese Regelung führt bis heute zu einer strukturellen Ungleichbehandlung: Müttern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, werden lediglich 30 Monate (entspricht 2,5 Rentenpunkten) anerkannt, während Müttern von Kindern, die ab 1992 geboren wurden, die vollen 36 Monate (entspricht 3 Rentenpunkten) gutgeschrieben werden. Ein Rentenpunkt hat derzeit einen Wert von 40,79 Euro (www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2 025/rentenanpassung-2025.html). Nach dem sogenannten Rentenpaket 2025 (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 3. Juli 2025, abrufbar unter www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerf e/ref-rentenpaket2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3), das bislang noch nicht vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, sollen künftig für alle Kinder – unabhängig vom Geburtsjahr – 3 Rentenpunkte für Kindererzie- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. hungszeiten gewährt werden. Um dies zu erreichen, ist für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, ein Zuschlag von 0,5 Rentenpunkten vorgesehen. Während der Referentenentwurf den Beginn dieser sogenannten Mütterrente III erst für das Jahr 2028 vorsieht, sieht der Koalitionsbeschluss eine Auszahlung bereits ab 2027 vor. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat im Vorfeld auf den erheblichen Programmieraufwand sowie auf die hohe Zahl von rund 10 Millionen betroffenen Versicherungskonten hingewiesen. Aus ihrer Sicht sei eine Auszahlung der „Mütterrente III“ erst im Jahr 2028 realisierbar (www.tagesspiegel.de/polit ik/rentenversicherung-sieht-grosse-schwierigkeiten-ausweitung-der-mutterrent e-klappt-nicht-vor-2028-13909222.html). Nach Bekanntgabe des Koalitionsvorhabens, das einen grundsätzlichen Zahlbeginn ab 2027 vorsieht, hat die Rentenversicherung ihre Bedenken erneut bekräftigt (www.deutsche-rentenver sicherung.de/RheinlandPfalz/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/2025-07-0 7_muetterrenteIII.html). Neben den rechtlichen und technisch-organisatorischen Herausforderungen ergeben sich bei der Finanzierung der „Mütterrente“ weitere Probleme. Für einen Großteil der anerkannten Kindererziehungszeiten wurden keine Rentenbeiträge entrichtet. Zwar zahlt der Bund seit 1999 pauschale Beiträge aus Steuermitteln für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung (§ 177 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__177.html), diese Zahlungen beziehen sich jedoch ausschließlich auf Erziehungszeiten ab diesem Zeitpunkt. Für früher liegende Zeiträume wurden keine Beiträge geleistet. Die „Mütterrente“ für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, stellt daher eine „nicht beitragsgedeckte Leistung“ dar. Allein im Jahr 2023 beliefen sich die damit verbundenen Kosten auf rund 20,3 Mrd. Euro (DRV-Broschüre „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2023“, abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Presse/Presseseminare/presse seminare_node.html). Diese Ausgaben werden nur teilweise durch Bundeszuschüsse kompensiert. Die Höhe der „nicht beitragsgedeckten Leistungen“ einschließlich der Ausgaben für Kindererziehungszeiten sowie die Höhe der Deckungslücke ist nicht für alle Jahre transparent (www.bundesrechnungshof.de/ SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2023/hauptband-2023/09-volltext.pdf ?__blob=publicationFile&v=4). Im Rahmen des Rentenpakets 2025 ist nunmehr zumindest für die Mehrkosten der „Mütterrente III“ eine Finanzierung aus Steuermitteln vorgesehen (vgl. neue Fassung des § 291c SGB VI, Referentenentwurf Rentenpaket 2025). Die Frage einer vollständigen Steuerfinanzierung der Kindererziehungszeiten wird damit erneut zum Gegenstand politischer Diskussionen.  1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 die jährlichen Geburtenzahlen in Deutschland – differenziert nach Kindern mit deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit – sowie die Anzahl der jeweils berücksichtigten Kindererziehungszeiten entwickelt (bitte tabellarisch darstellen)? Das Statistische Bundesamt veröffentlicht zur Entwicklung der Geburtenzahlen in Deutschland regelmäßig umfangreiche Auswertungen und Tabellen (www.de statis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Geburten/_inhal t.html), aus denen die Entwicklung der Geburtenzahlen seit 2014 entnommen werden kann. Eine jährlich aufgeschlüsselte Anzahl der berücksichtigten Kindererziehungszeiten ist aus den Statistiksystemen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nicht zu ermitteln. Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens oder bei einem Leistungsantrag festgestellt. Vorher sind Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto des erziehenden Elternteils regelmäßig nicht gespeichert.  2. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1992 die jährlichen Ausgaben der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten? Angaben zu den Ausgaben für Kindererziehungszeiten (KEZ) liegen erst ab dem Jahr 1998 vor. Die erbetenen Informationen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehungszeiten insgesamt Jahr Ausgaben für Kindererziehungszeiten in Millionen Euro 1998 3.541 1999 4.047 2000 4.781 2001 5.048 2002 5.306 2003 5.495 2004 5.620 2005 5.718 2006 5.785 2007 5.862 2008 5.965 2009 6.068 2010 6.164 2011 6.249 2012 6.375 2013 6.294 2014* 9.526 2015** 13.136 2016** 13.867 2017** 14.183 2018** 14.571 2019*** 19.222 2020*** 19.863 2021*** 19.733 2022*** 20.753 2023*** 21.723 2024*** 22.230 * Ausgaben 2014: Berechnet aus Stichtag 31.12.2014 * 6 + Stichtag 31. Dezember 2013 * 6; in den anderen Jahren: Vereinfachte Berechnung mit Stichtag 31.12. * 12., ab 2024: Präzisierung unter Berücksichtigung des Anfangs- und Endbestandes mit jeweils sechs Monaten. ** Einschließlich Wirkung der „Mütterrente I“ für Geburten vor 1992 mit Inkrafttreten 7/2014: Für Bestandsfälle in Form eines zusätzlichen persönlichen Entgeltpunktes pro Kind, für Neufälle 24 Monate KEZ statt zwölf Monate KEZ. *** Einschließlich Wirkung der „Mütterrente II“ für Geburten vor 1992 mit Inkrafttreten 1/2019: Für Bestandsfälle in Form eines halben zusätzlichen persönlichen Entgeltpunktes pro Kind, für Neufälle 30 Monate KEZ statt 24 Monate KEZ. Hinweise: Die Ausgaben sind Bruttowerte (Rentenbetrag bzw. Betrag für Kindererziehungsleistungen), d. h. ohne Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Zeitreihen  3. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die prognostizierten jährlichen Rentenausgaben bis 2035 für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ohne die „Mütterrente III“ (bitte tabellarisch darstellen)? Berechnungen zu den Ausgaben aufgrund der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten liegen für künftige Jahre nicht vor. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten werden die künftig durch die „Mütterrente III“ entstehenden jährlichen Mehrausgaben ausgewiesen.  4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 der Deckungsgrad der Bundeszuschüsse für die Rentenausgaben für Kindererziehungszeiten (bitte tabellarisch darstellen)?  6. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die Ausgaben für die Kindererziehungszeiten, für die keine Rentenbeiträge entrichtet wurden, zukünftig vollständig aus Steuermitteln finanziert werden? Die Fragen 4 und 6 werden zusammen beantwortet. Die Fragestellungen werden dahingehend verstanden, dass die bereits erfolgten Ausweitungen der Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder, also die sogenannten „Mütterrenten I und II“ gemeint sind. Die Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung sind multifunktional, d. h. nicht zweckgebunden, sondern dienen unterschiedlichen Funktionen. Dazu gehört etwa die allgemeine Sicherungsfunktion für die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung, aber auch die pauschale Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen. Es ist daher weder möglich noch sachgerecht, einzelne Finanzierungsanteile der Bundeszuschüsse unmittelbar bestimmten Ausgaben der Rentenversicherung zuzuordnen. Ein „Deckungsgrad der Bundeszuschüsse für die Rentenausgaben für Kindererziehungszeiten“ lässt sich daher nicht bestimmen.  5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1999 die jährlichen Ausgaben für Rentenbeiträge aufgrund von Kindererziehungszeiten bei Berücksichtigung von jeweils 3 Entgeltpunkten, und wie hoch waren im gleichen Zeitraum insgesamt die vom Bund an die gesetzliche Rentenversicherung jährlich geleisteten Beiträge (bitte jeweils in tabellarischer Form darstellen)? Die Beitragszahlungen für Kindererziehungszeiten, die gemäß § 177 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem Jahr 1999 vom Bund geleistet wurden, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den in einem Jahr geleisteten Beiträgen für Kindererziehungszeiten und den Ausgaben für Kindererziehungszeiten besteht nicht. Die Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden für die Erziehungsleistungen im jeweiligen Jahr für unter dreijährige Kinder gezahlt. Im Gegensatz dazu ergeben sich die Ausgaben für Leistungen der Kindererziehung durch Rentenleistungen, in denen Kindererziehungszeiten aus vor dem Renteneintritt liegenden Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Diese Leistungen ergeben sich also aus einer Kindererziehung in der Vergangenheit. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Beiträge für Kindererziehungszeiten Jahr Beiträge für Kindererziehungszeiten in Millionen Euro 1999 6.954 2000 11.453 2001 11.532 2002 11.615 2003 11.875 2004 11.843 2005 11.715 2006 11.393 2007 11.548 2008 11.478 2009 11.466 2010 11.637 2011 11.574 2012 11.628 2013 11.585 2014 11.858 2015 12.149 2016 12.530 2017 13.211 2018 14.297 2019 15.392 2020 16.205 2021 16.919 2022 16.820 2023 17.258 2024 18.143 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Zeitreihen  7. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die prognostizierten jährlichen Rentenausgaben von 2027 bis 2035 für die geplante „Mütterrente III“ (bitte tabellarisch darstellen)? Die jährlichen Rentenausgaben durch die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten sind im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ausgewiesen.  8. Wie viele Mütter würden nach Kenntnis der Bundesregierung – bei einem Zahlbeginn ab Januar 2027 – voraussichtlich die „Mütterrente III“ erhalten? Insgesamt werden knapp 10 Millionen Rentenbeziehende, hauptsächlich Frauen, von der Ausweitung der Anrechnung der Kindererziehungszeiten profitieren.  9. Welche konkreten technischen und organisatorischen Probleme bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die – trotz jahrelanger Digitalisierungsmaßnahmen (vgl. u. a. www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Ueber-uns/Digitalst rategie/digitalstrategie_node.html und www.bundesamtsozialesicherun g.de/de/themen/digitalausschuss/digitalisierung-in-der-gesetzlichen-rente nversicherung/projekt-rrv-digital-der-drv-bund/) einschließlich der Digitalisierung von Akten – laut Angaben der DRV eine verlässliche Umsetzung der „Mütterrente III“ nicht vor dem Jahr 2028 ermöglichen? 10. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, und wenn ja, inwieweit, durch eine Änderung des SGB VI oder anderer Vorschriften die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine frühzeitige Gewährung der sogenannten Mütterrente III zu verbessern, indem eine „vorläufige Bewilligung“ eingeführt wird, die einerseits einen Rentenzahlungsbeginn bereits ab 2026, spätestens aber 2027 ermöglicht und andererseits eine erleichterte nachträgliche Korrektur ggf. fehlerhafter Rentenbescheide zulässt? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten tritt die „Mütterrente III“ am 1. Januar 2027 in Kraft. Die DRV Bund hat darauf hingewiesen, dass die Auszahlung der „Mütterrente III“ unter der Voraussetzung einer zeitnahen Verabschiedung frühestens ab dem Jahr 2028 erfolgen kann. Dieser zeitliche Vorlauf ist erforderlich, weil die Erfassung und Neuberechnung der oft Jahrzehnte zurückliegenden Kindererziehungszeiten umfassende Anpassungen der IT-Systeme erfordert. Zudem müssen u. a. die vielfältigen Auswirkungen auf andere Rentenleistungen neu programmiert und geprüft werden. Aus diesem Grund kann nicht auf die für die „Mütterrenten I und II“ genutzte Software zurückgegriffen werden. Die Berechtigten erhalten die entsprechenden Leistungen für das Jahr 2027 rückwirkend im Jahr 2028. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten beinhaltet verwaltungserleichternde Regelungen insbesondere für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. Dadurch wird sichergestellt, dass die für das Jahr 2027 abgeschlossene Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht rückwirkend korrigiert werden muss. Das vermeidet erheblichen Verwaltungs- und auch einmaligen Programmieraufwand für das IT-Verfahren bei der DRV. 11. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Bestandsrentner für den Erhalt der „Mütterrente III“ keinen gesonderten Antrag stellen müssen, da die erforderlichen Daten grundsätzlich bereits im Bestand der Rentenversicherung vorlägen? Personen, die bereits eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, müssen regelmäßig keinen gesonderten Antrag stellen. Ein gesonderter Antrag ist lediglich in einigen wenigen, besonderen Fallkonstellationen erforderlich, in denen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung notwendige Informationen nicht vorliegen. Das betrifft etwa Fälle, in denen Kinder adoptiert oder nach der Rückkehr aus dem Ausland im Inland erzogen wurden, wenn die Adoption beziehungsweise der Wohnsitzwechsel erst nach einem bestimmten Kalendermonat nach der Geburt des Kindes erfolgte. 12. Wie viele Mütter und Väter erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Leistungen für Kindererziehungszeiten (bitte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Anzahl der Kinder aufschlüsseln)? Die erbetenen Informationen können der Tabelle im Anhang* entnommen werden. 13. In wie vielen Fällen wird nach Kenntnis der Bundesregierung die „Mütterrente“ vollständig oder teilweise auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet? Hierzu liegen in der amtlichen Statistik keine Daten vor. Die Bundesregierung geht derzeit davon aus, dass schätzungsweise ca. 280 000 Personen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, Anspruch auf die „Mütterrente III“ haben werden. 14. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die „Mütterrente“ – also nach derzeitigem Rechtsstand auch die „Mütterrente III“ – vollständig auf die Grundsicherung im Alter angerechnet wird, und sieht sie hier einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf? Im Unterschied zu Renten der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) um eine bedarfsabhängige und steuerfinanzierte Sozialleistung. Deshalb setzt eine Leistungsberechtigung Hilfebedürftigkeit voraus. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhält deshalb nur, wer seinen durch eines dieser beiden Existenzsicherungssysteme abzusichernden Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dabei sind alle Einkünfte zu berücksichtigen, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts gezahlt werden oder dafür geeignet sind. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung dienen der Bestreitung des Lebensunterhalts und sind deshalb für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII in vollem Umfang einzusetzen. Kindererziehungszeiten bzw. der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach dem SGB VI erhöhen den individuellen Rentenzahlbetrag. Folglich ist dieser höhere Rentenzahlbetrag in vollem Umfang zu berücksichtigen bei der Prüfung, ob und wenn ja, in welcher Höhe Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII vorliegt. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/1298 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 15. Inwiefern unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zwischen gesetzlicher Rentenversicherung (§ 56 SGB VI) und Beamtenversorgung (§ 50a des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG)? Während Rentnerinnen und Rentnern für Kindererziehungszeiten Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, erhalten Beamtinnen und Beamte für zurückgelegte Kindererziehungszeiten im Rahmen der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge einen Zuschlag zum Ruhegehalt. Die Berücksichtigung der für diesen Zuschlag maßgeblichen Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung erfolgt derzeit ebenfalls in Abhängigkeit des Geburtsdatums des Kindes: Für vor 1992 geborene Kinder werden 30 Monate, für nach 1991 geborene Kinder werden 36 Monate berücksichtigt. Sowohl die Zuordnung der Kindererziehungszeiten als auch die Höhe sowie die Begrenzung des Zuschlages richtet sich nach den einschlägigen rentenrechtlichen Bestimmungen. Mithin erhalten Beamte grundsätzlich denselben Betrag für Kindererziehungszeiten wie vergleichbare Personen mit Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Als versorgungsrechtliche Besonderheit ohne rentenrechtliches Pendant steht der Zuschlag zum Ruhegehalt jedoch dann nicht mehr zu, wenn Beamte den Höchstruhegehaltssatz erdient haben und sich ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ermitteln. 16. In wie vielen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung bereits eine vollständige oder teilweise Zuordnung bzw. Übertragung der Kindererziehungszeiten auf den Vater erfolgt? Valide Angaben für die Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht möglich, da diese Zeiten in der Regel noch nicht im Versicherungskonto erfasst sind, sofern noch keine Kontenklärung erfolgt ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 17. Wie lässt sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Vermutungsregelung in § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI (www.gesetze-im-internet.de/s gb_6/__56.html), nach der Kindererziehungszeiten im Zweifel immer der Mutter zugeordnet werden (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. April 2025, B 5 R 10/23 R, www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheid ungen/DE/2024/2024_04_18_B_05_R_10_23_R.html), mit gleichberechtigter Elternschaft vereinbaren, und wird insoweit ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen? Die Bundesregierung sieht in § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI weder einen Widerspruch zur gleichberechtigten Elternschaft noch gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Bei gemeinsamer Erziehung haben die Eltern nach § 56 Absatz 2 Satz 3 SGB VI ein Wahlrecht, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. 18. Unter welchen konkreten rechtlichen Voraussetzungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kindererziehungszeiten für ausländische Mütter anerkannt, insbesondere unter Berücksichtigung der Fallkonstellationen, dass das Kind in Deutschland oder im Ausland geboren wurde und/oder die Erziehung in Deutschland oder im Ausland stattfand? 19. Ab welchem ausländerrechtlichen Status werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kindererziehungszeiten bei Drittstaatsangehörige rentenrechtlich anerkannt (bitte auf den notwendigen Aufenthaltstitel eingehen)? 20. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung bei EU- bzw. EWR-Bürgern (EWR: Europäischer Wirtschaftsraum) erfüllt sein, damit Kindererziehungszeiten angerechnet werden können? 21. Unter welchen Bedingungen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anerkennung von Kindererziehungszeiten möglich, wenn sich das Kind während der Erziehung nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat (bitte nur auf die typischen Konstellationen eingehen)? Die Fragen 18 bis 21 werden zusammen beantwortet. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich maßgeblich aus § 56 SGB VI. Entscheidend für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ist, dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht. Auf den Geburtsort oder die Staatsangehörigkeit der Eltern und/oder des Kindes kommt es nicht an. Die Erziehung ist nach § 56 Absatz 3 Satz 1 SGB VI im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn sich der erziehende Elternteil zusammen mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Zur Beurteilung der Frage, wann von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auszugehen ist, ist § 30 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) maßgebend. Bei der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 30 SGB I kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse unter einer vorausschauenden Betrachtung an. Ausländische Staatsangehörige können ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur dann begründen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt worden ist, der ihren Aufenthalt materiell-rechtlich billigt und nicht nur vorübergehend – also dauerhaft und damit rechtlich beständig – gestattet. Rechtlich beständig bzw. dauerhaft ist ein Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Zudem kann sich aus dem Recht der Europäischen Union (EU) unmittelbar ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt ergeben, das unabhängig davon besteht, ob ausländische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen. Für eine abschließende Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem gewöhnlichen Aufenthalt bei ausländischen Staatsangehörigen sind unterschiedlichste Umstände zu berücksichtigen. Die Bundesregierung verweist daher an dieser Stelle auf das öffentlich zugängliche Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung – rvRecht® (https://rvrecht.deutsche-rentenversicherun g.de), das die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Sozialgesetzbüchern enthält. Darin ist in Bezug auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften die jeweils aktuelle Rechts- und Auslegungspraxis unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Weitergehende Ausführungen zum gewöhnlichen Aufenthalt bei ausländischen Staatsangehörigen können der GRA zu § 30 SGB I, Ziffern 4.2 ff. entnommen werden (https://rvrecht.deutsche-rentenversicherun g.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/01_SGB_I/pp_0026_50/gra_sgb001_ p_0030.html#doc1576638bodyText3). Erziehungszeiten, die im Ausland zurückgelegt worden sind, stehen unter den in § 56 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB VI genannten Voraussetzungen einer Erziehung im Inland gleich. Erziehungszeiten können demnach Erziehenden angerechnet werden, wenn sie ein Kind im Ausland erziehen, sich gemeinsam mit dem Kind im Ausland gewöhnlich aufhalten und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt integriert sind. Auf die Staatsangehörigkeit des Erziehenden kommt es dabei nicht an. Die während des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland fortbestehende Integration in die inländische Arbeits- und Erwerbswelt kann auf unterschiedlichen Sachverhalten – sogenannten Integrationssachverhalten – beruhen. Sie müssen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erziehungszeit stehen. Integrationssachverhalte in die inländische Arbeits- und Erwerbswelt sind beispielsweise die Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Ausland mit der Zahlung von deutschen Pflichtbeiträgen (z. B. im Rahmen einer Entsendung nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), ein Auslandseinsatz im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses, der infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt war oder das Bestehen eines sogenannten Rumpfarbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber in Deutschland, wenn die Auslandsbeschäftigung im Voraus zeitlich befristet ist. Erziehungszeiten im Ausland können auch dann berücksichtigt werden, wenn die Integrationssachverhalte nicht bei der /dem Erziehenden, jedoch bei ihrem/ dessen Ehegattin/Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerin/Lebenspartner vorliegen und sich die Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner gemeinsam im Ausland gewöhnlich aufhalten. Hier können auch andere Sachverhalte, die bei der dem Ehegattin/Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerin/Lebenspartner der/des Versicherten vorliegen, Integrationssachverhalte sein und deshalb die Berücksichtigung von Erziehungszeiten während eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland bewirken. Die Anrechnung von Erziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz kommt über die Regelungen des § 56 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB VI hinaus auch über Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und in europarechtskonformer Auslegung des § 56 SGB VI i. V. mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Rechtssache C-522/10, Reichel-Albert in Betracht. Zu den weiteren Einzelheiten in Bezug auf die maßgeblichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Integrationssachverhalten sowie ergänzend zu den rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung von Erziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR oder der Schweiz wird auf die GRA der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu § 56 SGB VI, Ziffern 6 ff. verwiesen (https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech t/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0056.html#doc1576 762bodyText27). 22. Welche rechtlichen Regelungen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für ukrainische Kriegsflüchtlinge mit einer Fiktionsbescheinigung bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung? 24. Wie viele ukrainische Kriegsflüchtlinge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 mit Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, die auf eine Erziehung im Bundesgebiet zurückgehen? Die Fragen 22 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die ukrainischen Kriegsflüchtlingen gewährt werden, führen nicht zu einem zukunftsoffenen und damit gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, da es sich um eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz und somit um eine befristete Aufenthaltserlaubnis handelt. Damit ist die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für diesen Personenkreis nicht möglich. Eine Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel, sondern eine Bescheinigung, die die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund eines gestellten Antrags auf einen Aufenthaltstitel nachweist. Sie wird ausgestellt, wenn die Ausländerbehörde noch nicht über den Antrag entschieden hat und die Antragstellerin/der Antragsteller weiterhin im Bundesgebiet bleiben möchte. Die Fiktionsbescheinigung selbst begründet keine materiell-rechtlich beständige Grundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt. Damit ist die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in diesen Fällen nicht möglich. 23. Wie viele ausländische Mütter wurden nach Kenntnis der Bunderegierung seit dem Jahr 2014 mit Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, die sich auf eine in Deutschland erfolgte Kindererziehung beziehen – unabhängig vom Geburtsort des Kindes? Der Bundesregierung liegen dazu keine Zahlen vor. Aus den Statistiksystemen der DRV sind diese Daten nicht ermittelbar. 25. Wie bewertet die Bundesregierung die Angemessenheit der rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthalt auf vorübergehendem Schutz oder humanitären Gründen beruht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Personen aller Voraussicht nach mit ihren Kindern in ihre Herkunftsländer zurückkehren werden, die Rentenansprüche jedoch durch deutsche Steuer- bzw. Beitragszahler finanziert werden – bei einem durchschnittlichen Aufwand von ca. 28 176 Euro pro Fall (für drei Jahre Kindererziehungszeiten auf Basis eines Rentenpunkts im Wert von 9 392 Euro im Jahr 2025)? Auf die Antworten zu den Fragen 18 bis 22 wird verwiesen. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei diesen Personen nicht möglich. 26. Wie viele ausländische Rentenbezieher mit anerkannten Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) lebten zum Stichtag 31. Dezember 2024 im Ausland, und wie verteilen sich diese Personen auf Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten? Zum Stichtag 31. Dezember 2024 handelte es sich um 221 466 rentenberechtigte Personen, von denen 170 051 eine EU-Staatsbürgerschaft haben und 51 415 Angehörige eines Drittstaates sind. Seite 1 von 8 Anhang: Tabelle zu Frage 12 – Renten mit Kindererziehungszeiten nach Geschlecht des Versicherten und Staatsangehörigkeit des Rentenberechtigten, Rentenbestand am 31. Dezember 2024 Geschlecht des Versicherten Anzahl der für Kindererziehungszeiten berücksichtigten Kinder 1 2 3 4 und mehr Kinder Gesamt 1 2 3 4 und mehr Kinder Gesamt 1 2 3 4 und mehr Kinder Gesamt Staatsangehörigkeit des Rentenberechtigten Anzahl Anzahl Anzahl Gesamt 94.114 69.592 26.712 14.154 204.572 3.005.360 4.603.931 1.718.631 781.117 10.109.039 3.099.474 4.673.523 1.745.343 795.271 10.313.611 Deutschland 85.107 61.819 24.530 13.423 184.879 2.771.848 4.313.992 1.594.315 719.218 9.399.373 2.856.955 4.375.811 1.618.845 732.641 9.584.252 Albanien 11 0 0 0 11 100 94 56 24 274 111 94 56 24 285 Bosnien und Herzegowina 112 45 16 4 177 3.231 3.474 1.025 248 7.978 3.343 3.519 1.041 252 8.155 Andorra 0 0 0 0 0 2 3 2 0 7 2 3 2 0 7 Belgien 29 23 5 2 59 2.096 2.072 775 320 5.263 2.125 2.095 780 322 5.322 Bulgarien 26 7 4 0 37 537 253 61 10 861 563 260 65 10 898 Dänemark 21 15 5 2 43 1.092 1.604 519 156 3.371 1.113 1.619 524 158 3.414 Estland 4 3 1 0 8 40 46 19 9 114 44 49 20 9 122 Finnland 7 6 3 2 18 1.102 1.410 416 119 3.047 1.109 1.416 419 121 3.065 Frankreich 167 107 26 6 306 11.693 8.895 2.430 739 23.757 11.860 9.002 2.456 745 24.063 Kroatien 284 146 25 8 463 12.706 13.821 3.711 829 31.067 12.990 13.967 3.736 837 31.530 Slowenien 47 31 3 0 81 2.827 2.483 489 93 5.892 2.874 2.514 492 93 5.973 Griechenland 2.130 3.183 621 42 5.976 16.506 26.519 7.604 1.309 51.938 18.636 29.702 8.225 1.351 57.914 Irland 22 14 2 1 39 273 337 122 47 779 295 351 124 48 818 Island 2 2 0 0 4 24 32 13 6 75 26 34 13 6 79 Italien 612 283 104 36 1.035 29.586 38.287 16.608 6.135 90.616 30.198 38.570 16.712 6.171 91.651 Lettland 4 0 0 1 5 64 44 22 10 140 68 44 22 11 145 Montenegro 18 4 0 0 22 280 363 204 82 929 298 367 204 82 951 Liechtenstein 0 1 0 0 1 8 15 13 4 40 8 16 13 4 41 Litauen 4 5 2 1 12 107 71 13 6 197 111 76 15 7 209 Luxemburg 11 7 2 0 20 233 275 87 38 633 244 282 89 38 653 Nordmazedonien 39 23 7 3 72 1.166 1.607 595 320 3.688 1.205 1.630 602 323 3.760 männlich weiblich Insgesamt Seite 2 von 8 Seite 3 von 8 Seite 4 von 8 Seite 5 von 8 Seite 6 von 8 Seite 7 von 8 Seite 8 von 8 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Sonderauswertung Gesamtherstellung: H. 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