Fairness bei der "Mütterrente" und Digitalisierung bei der Deutschen Rentenversicherung (Antwort zu Drs. 21/1118)
Text
Fairness bei der "Mütterrente" und Digitalisierung bei der Deutschen Rentenversicherung (Antwort zu Drs. 21/1118)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1298
21. Wahlperiode 19.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer,
Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1118 –
Fairness bei der „Mütterrente“ und Digitalisierung bei der Deutschen
Rentenversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der geplanten „Mütterrente III“ sollen endlich alle Mütter unabhängig
vom Geburtsjahr ihrer Kinder die gleiche rentenrechtliche Anerkennung
erhalten. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist seit 1986 Bestandteil
der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland (Bundestagsdrucksache
10/2677). Ziel ist es, rentenrechtliche Nachteile auszugleichen, die Mütter
infolge der Kindererziehung in ihrer Erwerbsbiografie erfahren.
Kindererziehungszeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten und wirken sowohl
rentenbegründend als auch rentensteigernd (§ 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI), www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__56.html). Bei den gewährten
Leistungen, die auch als „Mütterrente“ bezeichnet werden, handelt es sich
nicht um eine eigenständige Rente, sondern um einen Zuschlag in Form
zusätzlicher Rentenpunkte auf die reguläre Rente.
Seit 1992 werden für jedes ab diesem Zeitpunkt geborene Kind drei Jahre als
Kindererziehungszeit anerkannt (Bundestagsdrucksache 11/4452). Für Kinder,
die vor 1992 geboren wurden, war ursprünglich lediglich ein Jahr vorgesehen.
Erst durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz von 2014
wurde dieser Zeitraum auf zwei Jahre verlängert („Mütterrente I“,
Bundestagsdrucksache 18/909). Zum 1. Januar 2019 folgte mit der „Mütterrente II“
eine weitere Anhebung auf insgesamt 30 Monate (Bundestagsdrucksache
19/4668). Diese Regelung führt bis heute zu einer strukturellen
Ungleichbehandlung: Müttern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, werden
lediglich 30 Monate (entspricht 2,5 Rentenpunkten) anerkannt, während Müttern
von Kindern, die ab 1992 geboren wurden, die vollen 36 Monate (entspricht
3 Rentenpunkten) gutgeschrieben werden. Ein Rentenpunkt hat derzeit einen
Wert von 40,79 Euro (www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2
025/rentenanpassung-2025.html).
Nach dem sogenannten Rentenpaket 2025 (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 3. Juli 2025, abrufbar
unter www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerf
e/ref-rentenpaket2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3), das bislang noch
nicht vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, sollen künftig für alle
Kinder – unabhängig vom Geburtsjahr – 3 Rentenpunkte für Kindererzie-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
18. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
hungszeiten gewährt werden. Um dies zu erreichen, ist für Kinder, die vor
1992 geboren wurden, ein Zuschlag von 0,5 Rentenpunkten vorgesehen.
Während der Referentenentwurf den Beginn dieser sogenannten
Mütterrente III erst für das Jahr 2028 vorsieht, sieht der Koalitionsbeschluss eine
Auszahlung bereits ab 2027 vor.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat im Vorfeld auf den erheblichen
Programmieraufwand sowie auf die hohe Zahl von rund 10 Millionen
betroffenen Versicherungskonten hingewiesen. Aus ihrer Sicht sei eine Auszahlung
der „Mütterrente III“ erst im Jahr 2028 realisierbar (www.tagesspiegel.de/polit
ik/rentenversicherung-sieht-grosse-schwierigkeiten-ausweitung-der-mutterrent
e-klappt-nicht-vor-2028-13909222.html). Nach Bekanntgabe des
Koalitionsvorhabens, das einen grundsätzlichen Zahlbeginn ab 2027 vorsieht, hat die
Rentenversicherung ihre Bedenken erneut bekräftigt (www.deutsche-rentenver
sicherung.de/RheinlandPfalz/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/2025-07-0
7_muetterrenteIII.html).
Neben den rechtlichen und technisch-organisatorischen Herausforderungen
ergeben sich bei der Finanzierung der „Mütterrente“ weitere Probleme. Für
einen Großteil der anerkannten Kindererziehungszeiten wurden keine
Rentenbeiträge entrichtet. Zwar zahlt der Bund seit 1999 pauschale Beiträge aus
Steuermitteln für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung (§ 177
SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__177.html), diese Zahlungen
beziehen sich jedoch ausschließlich auf Erziehungszeiten ab diesem
Zeitpunkt. Für früher liegende Zeiträume wurden keine Beiträge geleistet.
Die „Mütterrente“ für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, stellt daher eine
„nicht beitragsgedeckte Leistung“ dar. Allein im Jahr 2023 beliefen sich die
damit verbundenen Kosten auf rund 20,3 Mrd. Euro (DRV-Broschüre „Nicht
beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2023“, abrufbar unter
www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Presse/Presseseminare/presse
seminare_node.html). Diese Ausgaben werden nur teilweise durch
Bundeszuschüsse kompensiert. Die Höhe der „nicht beitragsgedeckten Leistungen“
einschließlich der Ausgaben für Kindererziehungszeiten sowie die Höhe der
Deckungslücke ist nicht für alle Jahre transparent (www.bundesrechnungshof.de/
SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2023/hauptband-2023/09-volltext.pdf
?__blob=publicationFile&v=4).
Im Rahmen des Rentenpakets 2025 ist nunmehr zumindest für die Mehrkosten
der „Mütterrente III“ eine Finanzierung aus Steuermitteln vorgesehen (vgl.
neue Fassung des § 291c SGB VI, Referentenentwurf Rentenpaket 2025). Die
Frage einer vollständigen Steuerfinanzierung der Kindererziehungszeiten wird
damit erneut zum Gegenstand politischer Diskussionen.
1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 die
jährlichen Geburtenzahlen in Deutschland – differenziert nach Kindern mit
deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit – sowie die Anzahl der
jeweils berücksichtigten Kindererziehungszeiten entwickelt (bitte
tabellarisch darstellen)?
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht zur Entwicklung der Geburtenzahlen
in Deutschland regelmäßig umfangreiche Auswertungen und Tabellen (www.de
statis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Geburten/_inhal
t.html), aus denen die Entwicklung der Geburtenzahlen seit 2014 entnommen
werden kann. Eine jährlich aufgeschlüsselte Anzahl der berücksichtigten
Kindererziehungszeiten ist aus den Statistiksystemen der Deutschen
Rentenversicherung (DRV) nicht zu ermitteln. Kindererziehungszeiten werden
grundsätzlich im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens oder bei einem
Leistungsantrag festgestellt. Vorher sind Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto
des erziehenden Elternteils regelmäßig nicht gespeichert.
2. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1992 die
jährlichen Ausgaben der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten?
Angaben zu den Ausgaben für Kindererziehungszeiten (KEZ) liegen erst ab
dem Jahr 1998 vor. Die erbetenen Informationen können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehungszeiten
insgesamt
Jahr Ausgaben für
Kindererziehungszeiten
in Millionen Euro
1998 3.541
1999 4.047
2000 4.781
2001 5.048
2002 5.306
2003 5.495
2004 5.620
2005 5.718
2006 5.785
2007 5.862
2008 5.965
2009 6.068
2010 6.164
2011 6.249
2012 6.375
2013 6.294
2014* 9.526
2015** 13.136
2016** 13.867
2017** 14.183
2018** 14.571
2019*** 19.222
2020*** 19.863
2021*** 19.733
2022*** 20.753
2023*** 21.723
2024*** 22.230
* Ausgaben 2014: Berechnet aus Stichtag 31.12.2014 * 6 + Stichtag
31. Dezember 2013 * 6; in den anderen Jahren: Vereinfachte Berechnung
mit Stichtag 31.12. * 12., ab 2024: Präzisierung unter Berücksichtigung
des Anfangs- und Endbestandes mit jeweils sechs Monaten.
** Einschließlich Wirkung der „Mütterrente I“ für Geburten vor 1992 mit
Inkrafttreten 7/2014: Für Bestandsfälle in Form eines zusätzlichen
persönlichen Entgeltpunktes pro Kind, für Neufälle 24 Monate KEZ statt
zwölf Monate KEZ.
*** Einschließlich Wirkung der „Mütterrente II“ für Geburten vor 1992 mit
Inkrafttreten 1/2019: Für Bestandsfälle in Form eines halben zusätzlichen
persönlichen Entgeltpunktes pro Kind, für Neufälle 30 Monate KEZ statt
24 Monate KEZ.
Hinweise: Die Ausgaben sind Bruttowerte (Rentenbetrag bzw. Betrag für
Kindererziehungsleistungen), d. h. ohne Zuschuss zur Kranken- und
Pflegeversicherung der Rentner
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Zeitreihen
3. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die prognostizierten
jährlichen Rentenausgaben bis 2035 für die Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten ohne die „Mütterrente III“ (bitte tabellarisch
darstellen)?
Berechnungen zu den Ausgaben aufgrund der Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten liegen für künftige Jahre nicht vor. Im Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen
Gleichstellung der Kindererziehungszeiten werden die künftig durch die
„Mütterrente III“ entstehenden jährlichen Mehrausgaben ausgewiesen.
4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 der
Deckungsgrad der Bundeszuschüsse für die Rentenausgaben für
Kindererziehungszeiten (bitte tabellarisch darstellen)?
6. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die
Ausgaben für die Kindererziehungszeiten, für die keine Rentenbeiträge
entrichtet wurden, zukünftig vollständig aus Steuermitteln finanziert
werden?
Die Fragen 4 und 6 werden zusammen beantwortet.
Die Fragestellungen werden dahingehend verstanden, dass die bereits erfolgten
Ausweitungen der Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung für vor 1992
geborene Kinder, also die sogenannten „Mütterrenten I und II“ gemeint sind.
Die Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung sind
multifunktional, d. h. nicht zweckgebunden, sondern dienen unterschiedlichen Funktionen.
Dazu gehört etwa die allgemeine Sicherungsfunktion für die Funktions- und
Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung, aber auch die pauschale Abgeltung
nicht beitragsgedeckter Leistungen. Es ist daher weder möglich noch
sachgerecht, einzelne Finanzierungsanteile der Bundeszuschüsse unmittelbar
bestimmten Ausgaben der Rentenversicherung zuzuordnen. Ein „Deckungsgrad
der Bundeszuschüsse für die Rentenausgaben für Kindererziehungszeiten“ lässt
sich daher nicht bestimmen.
5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1999 die
jährlichen Ausgaben für Rentenbeiträge aufgrund von
Kindererziehungszeiten bei Berücksichtigung von jeweils 3 Entgeltpunkten, und wie hoch
waren im gleichen Zeitraum insgesamt die vom Bund an die gesetzliche
Rentenversicherung jährlich geleisteten Beiträge (bitte jeweils in
tabellarischer Form darstellen)?
Die Beitragszahlungen für Kindererziehungszeiten, die gemäß § 177 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem Jahr 1999 vom Bund geleistet
wurden, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Ein inhaltlicher Zusammenhang
zwischen den in einem Jahr geleisteten Beiträgen für Kindererziehungszeiten
und den Ausgaben für Kindererziehungszeiten besteht nicht. Die Beiträge des
Bundes für Kindererziehungszeiten werden für die Erziehungsleistungen im
jeweiligen Jahr für unter dreijährige Kinder gezahlt. Im Gegensatz dazu ergeben
sich die Ausgaben für Leistungen der Kindererziehung durch Rentenleistungen,
in denen Kindererziehungszeiten aus vor dem Renteneintritt liegenden
Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Diese Leistungen ergeben sich also aus
einer Kindererziehung in der Vergangenheit. Ergänzend wird auf die Antwort
zu Frage 6 verwiesen.
Beiträge für Kindererziehungszeiten
Jahr Beiträge für
Kindererziehungszeiten
in Millionen Euro
1999 6.954
2000 11.453
2001 11.532
2002 11.615
2003 11.875
2004 11.843
2005 11.715
2006 11.393
2007 11.548
2008 11.478
2009 11.466
2010 11.637
2011 11.574
2012 11.628
2013 11.585
2014 11.858
2015 12.149
2016 12.530
2017 13.211
2018 14.297
2019 15.392
2020 16.205
2021 16.919
2022 16.820
2023 17.258
2024 18.143
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Zeitreihen
7. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die prognostizierten
jährlichen Rentenausgaben von 2027 bis 2035 für die geplante
„Mütterrente III“ (bitte tabellarisch darstellen)?
Die jährlichen Rentenausgaben durch die vollständige Gleichstellung der
Kindererziehungszeiten sind im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der
Kindererziehungszeiten ausgewiesen.
8. Wie viele Mütter würden nach Kenntnis der Bundesregierung – bei
einem Zahlbeginn ab Januar 2027 – voraussichtlich die „Mütterrente III“
erhalten?
Insgesamt werden knapp 10 Millionen Rentenbeziehende, hauptsächlich
Frauen, von der Ausweitung der Anrechnung der Kindererziehungszeiten
profitieren.
9. Welche konkreten technischen und organisatorischen Probleme bestehen
nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Deutschen
Rentenversicherung (DRV), die – trotz jahrelanger Digitalisierungsmaßnahmen (vgl.
u. a. www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Ueber-uns/Digitalst
rategie/digitalstrategie_node.html und www.bundesamtsozialesicherun
g.de/de/themen/digitalausschuss/digitalisierung-in-der-gesetzlichen-rente
nversicherung/projekt-rrv-digital-der-drv-bund/) einschließlich der
Digitalisierung von Akten – laut Angaben der DRV eine verlässliche
Umsetzung der „Mütterrente III“ nicht vor dem Jahr 2028 ermöglichen?
10. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, und wenn ja, inwieweit, durch
eine Änderung des SGB VI oder anderer Vorschriften die rechtlichen
Rahmenbedingungen für eine frühzeitige Gewährung der sogenannten
Mütterrente III zu verbessern, indem eine „vorläufige Bewilligung“
eingeführt wird, die einerseits einen Rentenzahlungsbeginn bereits ab 2026,
spätestens aber 2027 ermöglicht und andererseits eine erleichterte
nachträgliche Korrektur ggf. fehlerhafter Rentenbescheide zulässt?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung des
Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten tritt
die „Mütterrente III“ am 1. Januar 2027 in Kraft. Die DRV Bund hat darauf
hingewiesen, dass die Auszahlung der „Mütterrente III“ unter der
Voraussetzung einer zeitnahen Verabschiedung frühestens ab dem Jahr 2028 erfolgen
kann. Dieser zeitliche Vorlauf ist erforderlich, weil die Erfassung und
Neuberechnung der oft Jahrzehnte zurückliegenden Kindererziehungszeiten
umfassende Anpassungen der IT-Systeme erfordert. Zudem müssen u. a. die
vielfältigen Auswirkungen auf andere Rentenleistungen neu programmiert und geprüft
werden. Aus diesem Grund kann nicht auf die für die „Mütterrenten I und II“
genutzte Software zurückgegriffen werden.
Die Berechtigten erhalten die entsprechenden Leistungen für das Jahr 2027
rückwirkend im Jahr 2028. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der
Kindererziehungszeiten beinhaltet verwaltungserleichternde Regelungen insbesondere
für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. Dadurch wird sichergestellt, dass die für
das Jahr 2027 abgeschlossene Einkommensanrechnung auf Renten wegen
Todes nicht rückwirkend korrigiert werden muss. Das vermeidet erheblichen
Verwaltungs- und auch einmaligen Programmieraufwand für das IT-Verfahren bei
der DRV.
11. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Bestandsrentner für
den Erhalt der „Mütterrente III“ keinen gesonderten Antrag stellen
müssen, da die erforderlichen Daten grundsätzlich bereits im Bestand der
Rentenversicherung vorlägen?
Personen, die bereits eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,
müssen regelmäßig keinen gesonderten Antrag stellen. Ein gesonderter Antrag
ist lediglich in einigen wenigen, besonderen Fallkonstellationen erforderlich, in
denen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung notwendige
Informationen nicht vorliegen. Das betrifft etwa Fälle, in denen Kinder adoptiert oder
nach der Rückkehr aus dem Ausland im Inland erzogen wurden, wenn die
Adoption beziehungsweise der Wohnsitzwechsel erst nach einem bestimmten
Kalendermonat nach der Geburt des Kindes erfolgte.
12. Wie viele Mütter und Väter erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit Leistungen für Kindererziehungszeiten (bitte nach Geschlecht,
Staatsangehörigkeit und Anzahl der Kinder aufschlüsseln)?
Die erbetenen Informationen können der Tabelle im Anhang* entnommen
werden.
13. In wie vielen Fällen wird nach Kenntnis der Bundesregierung die
„Mütterrente“ vollständig oder teilweise auf die Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung angerechnet?
Hierzu liegen in der amtlichen Statistik keine Daten vor. Die Bundesregierung
geht derzeit davon aus, dass schätzungsweise ca. 280 000 Personen, die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, Anspruch auf die
„Mütterrente III“ haben werden.
14. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die „Mütterrente“
– also nach derzeitigem Rechtsstand auch die „Mütterrente III“ –
vollständig auf die Grundsicherung im Alter angerechnet wird, und sieht sie
hier einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Im Unterschied zu Renten der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich
bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) um eine
bedarfsabhängige und steuerfinanzierte Sozialleistung. Deshalb setzt eine
Leistungsberechtigung Hilfebedürftigkeit voraus. Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Dritten Kapitel des SGB XII erhält deshalb nur, wer seinen durch eines dieser
beiden Existenzsicherungssysteme abzusichernden Lebensunterhalt nicht
vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dabei sind alle Einkünfte zu
berücksichtigen, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts gezahlt werden oder
dafür geeignet sind. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung dienen der
Bestreitung des Lebensunterhalts und sind deshalb für den Lebensunterhalt nach
dem SGB XII in vollem Umfang einzusetzen.
Kindererziehungszeiten bzw. der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für
Kindererziehung nach dem SGB VI erhöhen den individuellen
Rentenzahlbetrag. Folglich ist dieser höhere Rentenzahlbetrag in vollem Umfang zu
berücksichtigen bei der Prüfung, ob und wenn ja, in welcher Höhe Hilfebedürftigkeit
nach dem SGB XII vorliegt.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/1298 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
15. Inwiefern unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zwischen gesetzlicher
Rentenversicherung (§ 56 SGB VI) und Beamtenversorgung (§ 50a des
Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG)?
Während Rentnerinnen und Rentnern für Kindererziehungszeiten Entgeltpunkte
gutgeschrieben werden, erhalten Beamtinnen und Beamte für zurückgelegte
Kindererziehungszeiten im Rahmen der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge
einen Zuschlag zum Ruhegehalt. Die Berücksichtigung der für diesen Zuschlag
maßgeblichen Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung erfolgt
derzeit ebenfalls in Abhängigkeit des Geburtsdatums des Kindes: Für vor 1992
geborene Kinder werden 30 Monate, für nach 1991 geborene Kinder werden
36 Monate berücksichtigt. Sowohl die Zuordnung der Kindererziehungszeiten
als auch die Höhe sowie die Begrenzung des Zuschlages richtet sich nach den
einschlägigen rentenrechtlichen Bestimmungen. Mithin erhalten Beamte
grundsätzlich denselben Betrag für Kindererziehungszeiten wie vergleichbare
Personen mit Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Als
versorgungsrechtliche Besonderheit ohne rentenrechtliches Pendant steht der
Zuschlag zum Ruhegehalt jedoch dann nicht mehr zu, wenn Beamte den
Höchstruhegehaltssatz erdient haben und sich ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe ermitteln.
16. In wie vielen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung bereits eine
vollständige oder teilweise Zuordnung bzw. Übertragung der
Kindererziehungszeiten auf den Vater erfolgt?
Valide Angaben für die Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung sind
nicht möglich, da diese Zeiten in der Regel noch nicht im Versicherungskonto
erfasst sind, sofern noch keine Kontenklärung erfolgt ist. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
17. Wie lässt sich nach Einschätzung der Bundesregierung die
Vermutungsregelung in § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI (www.gesetze-im-internet.de/s
gb_6/__56.html), nach der Kindererziehungszeiten im Zweifel immer der
Mutter zugeordnet werden (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom
18. April 2025, B 5 R 10/23 R, www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheid
ungen/DE/2024/2024_04_18_B_05_R_10_23_R.html), mit
gleichberechtigter Elternschaft vereinbaren, und wird insoweit ein
gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen?
Die Bundesregierung sieht in § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI weder einen
Widerspruch zur gleichberechtigten Elternschaft noch gesetzgeberischen
Handlungsbedarf. Bei gemeinsamer Erziehung haben die Eltern nach § 56 Absatz 2 Satz 3
SGB VI ein Wahlrecht, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet
werden soll.
18. Unter welchen konkreten rechtlichen Voraussetzungen werden nach
Kenntnis der Bundesregierung Kindererziehungszeiten für ausländische
Mütter anerkannt, insbesondere unter Berücksichtigung der
Fallkonstellationen, dass das Kind in Deutschland oder im Ausland geboren wurde
und/oder die Erziehung in Deutschland oder im Ausland stattfand?
19. Ab welchem ausländerrechtlichen Status werden nach Kenntnis der
Bundesregierung Kindererziehungszeiten bei Drittstaatsangehörige
rentenrechtlich anerkannt (bitte auf den notwendigen Aufenthaltstitel
eingehen)?
20. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen nach Kenntnis der
Bundesregierung bei EU- bzw. EWR-Bürgern (EWR: Europäischer
Wirtschaftsraum) erfüllt sein, damit Kindererziehungszeiten angerechnet werden
können?
21. Unter welchen Bedingungen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Anerkennung von Kindererziehungszeiten möglich, wenn sich das Kind
während der Erziehung nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat (bitte nur
auf die typischen Konstellationen eingehen)?
Die Fragen 18 bis 21 werden zusammen beantwortet.
Die rechtlichen Voraussetzungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten
in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich maßgeblich aus § 56 SGB
VI. Entscheidend für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ist,
dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder
einer solchen gleichsteht. Auf den Geburtsort oder die Staatsangehörigkeit der
Eltern und/oder des Kindes kommt es nicht an.
Die Erziehung ist nach § 56 Absatz 3 Satz 1 SGB VI im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn sich der erziehende Elternteil zusammen
mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Zur Beurteilung der Frage,
wann von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
auszugehen ist, ist § 30 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)
maßgebend. Bei der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 30
SGB I kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse unter einer
vorausschauenden Betrachtung an.
Ausländische Staatsangehörige können ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland nur dann begründen, wenn ihnen ein
Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt worden ist, der ihren Aufenthalt
materiell-rechtlich billigt und nicht nur vorübergehend – also dauerhaft und damit
rechtlich beständig – gestattet. Rechtlich beständig bzw. dauerhaft ist ein
Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen
ist. Zudem kann sich aus dem Recht der Europäischen Union (EU) unmittelbar
ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt ergeben, das unabhängig davon
besteht, ob ausländische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel nach dem
Aufenthaltsgesetz besitzen.
Für eine abschließende Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem
gewöhnlichen Aufenthalt bei ausländischen Staatsangehörigen sind
unterschiedlichste Umstände zu berücksichtigen. Die Bundesregierung verweist
daher an dieser Stelle auf das öffentlich zugängliche Rechtsportal der Deutschen
Rentenversicherung – rvRecht® (https://rvrecht.deutsche-rentenversicherun
g.de), das die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) der Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung zu den Sozialgesetzbüchern enthält. Darin ist
in Bezug auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften die jeweils aktuelle Rechts-
und Auslegungspraxis unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung dargestellt. Weitergehende Ausführungen zum gewöhnlichen
Aufenthalt bei ausländischen Staatsangehörigen können der GRA zu § 30 SGB I,
Ziffern 4.2 ff. entnommen werden (https://rvrecht.deutsche-rentenversicherun
g.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/01_SGB_I/pp_0026_50/gra_sgb001_
p_0030.html#doc1576638bodyText3).
Erziehungszeiten, die im Ausland zurückgelegt worden sind, stehen unter den
in § 56 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB VI genannten Voraussetzungen einer
Erziehung im Inland gleich. Erziehungszeiten können demnach Erziehenden
angerechnet werden, wenn sie ein Kind im Ausland erziehen, sich gemeinsam mit
dem Kind im Ausland gewöhnlich aufhalten und während der Erziehung oder
unmittelbar vor der Geburt des Kindes in die deutsche Arbeits- und
Erwerbswelt integriert sind. Auf die Staatsangehörigkeit des Erziehenden kommt es
dabei nicht an.
Die während des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland fortbestehende
Integration in die inländische Arbeits- und Erwerbswelt kann auf unterschiedlichen
Sachverhalten – sogenannten Integrationssachverhalten – beruhen. Sie müssen
in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erziehungszeit stehen.
Integrationssachverhalte in die inländische Arbeits- und Erwerbswelt sind
beispielsweise die Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im
Ausland mit der Zahlung von deutschen Pflichtbeiträgen (z. B. im Rahmen
einer Entsendung nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), ein
Auslandseinsatz im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses, der
infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich
begrenzt war oder das Bestehen eines sogenannten Rumpfarbeitsverhältnisses zu
einem Arbeitgeber in Deutschland, wenn die Auslandsbeschäftigung im Voraus
zeitlich befristet ist.
Erziehungszeiten im Ausland können auch dann berücksichtigt werden, wenn
die Integrationssachverhalte nicht bei der /dem Erziehenden, jedoch bei ihrem/
dessen Ehegattin/Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerin/Lebenspartner
vorliegen und sich die Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner gemeinsam im
Ausland gewöhnlich aufhalten. Hier können auch andere Sachverhalte, die bei
der dem Ehegattin/Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerin/Lebenspartner
der/des Versicherten vorliegen, Integrationssachverhalte sein und deshalb die
Berücksichtigung von Erziehungszeiten während eines gewöhnlichen
Aufenthalts im Ausland bewirken.
Die Anrechnung von Erziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU,
des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz kommt über die
Regelungen des § 56 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB VI hinaus auch über Artikel 5
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Artikel 44 der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 und in europarechtskonformer Auslegung des § 56 SGB VI i. V.
mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Rechtssache
C-522/10, Reichel-Albert in Betracht.
Zu den weiteren Einzelheiten in Bezug auf die maßgeblichen Voraussetzungen
für die Anerkennung von Integrationssachverhalten sowie ergänzend zu den
rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung von Erziehungszeiten in einem
anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR oder der Schweiz wird auf die GRA
der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu § 56 SGB VI, Ziffern 6 ff.
verwiesen (https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech
t/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0056.html#doc1576
762bodyText27).
22. Welche rechtlichen Regelungen gelten nach Kenntnis der
Bundesregierung für ukrainische Kriegsflüchtlinge mit einer Fiktionsbescheinigung
bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) hinsichtlich der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in
der gesetzlichen Rentenversicherung?
24. Wie viele ukrainische Kriegsflüchtlinge wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2022 mit Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung berücksichtigt, die auf eine Erziehung im
Bundesgebiet zurückgehen?
Die Fragen 22 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die
ukrainischen Kriegsflüchtlingen gewährt werden, führen nicht zu einem
zukunftsoffenen und damit gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland, da es sich um eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden
Schutz und somit um eine befristete Aufenthaltserlaubnis handelt. Damit ist die
Anerkennung von Kindererziehungszeiten für diesen Personenkreis nicht
möglich.
Eine Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel, sondern eine
Bescheinigung, die die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund eines gestellten
Antrags auf einen Aufenthaltstitel nachweist. Sie wird ausgestellt, wenn die
Ausländerbehörde noch nicht über den Antrag entschieden hat und die
Antragstellerin/der Antragsteller weiterhin im Bundesgebiet bleiben möchte. Die
Fiktionsbescheinigung selbst begründet keine materiell-rechtlich beständige
Grundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt. Damit ist die Anerkennung von
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in diesen Fällen
nicht möglich.
23. Wie viele ausländische Mütter wurden nach Kenntnis der
Bunderegierung seit dem Jahr 2014 mit Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung berücksichtigt, die sich auf eine in Deutschland
erfolgte Kindererziehung beziehen – unabhängig vom Geburtsort des
Kindes?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Zahlen vor. Aus den Statistiksystemen
der DRV sind diese Daten nicht ermittelbar.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Angemessenheit der
rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei
Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthalt auf vorübergehendem Schutz oder humanitären
Gründen beruht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Personen
aller Voraussicht nach mit ihren Kindern in ihre Herkunftsländer
zurückkehren werden, die Rentenansprüche jedoch durch deutsche Steuer- bzw.
Beitragszahler finanziert werden – bei einem durchschnittlichen
Aufwand von ca. 28 176 Euro pro Fall (für drei Jahre
Kindererziehungszeiten auf Basis eines Rentenpunkts im Wert von 9 392 Euro im Jahr 2025)?
Auf die Antworten zu den Fragen 18 bis 22 wird verwiesen. Die Anerkennung
von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei
diesen Personen nicht möglich.
26. Wie viele ausländische Rentenbezieher mit anerkannten
Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) lebten zum Stichtag 31. Dezember 2024 im
Ausland, und wie verteilen sich diese Personen auf Staatsangehörige von
EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 handelte es sich um 221 466
rentenberechtigte Personen, von denen 170 051 eine EU-Staatsbürgerschaft haben und 51 415
Angehörige eines Drittstaates sind.
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Anhang: Tabelle zu Frage 12 – Renten mit Kindererziehungszeiten nach Geschlecht des Versicherten und Staatsangehörigkeit des
Rentenberechtigten, Rentenbestand am 31. Dezember 2024
Geschlecht des Versicherten
Anzahl der für
Kindererziehungszeiten
berücksichtigten Kinder
1 2 3 4 und mehr
Kinder Gesamt 1 2 3 4 und mehr
Kinder Gesamt 1 2 3 4 und mehr
Kinder Gesamt
Staatsangehörigkeit des
Rentenberechtigten Anzahl Anzahl Anzahl
Gesamt 94.114 69.592 26.712 14.154 204.572 3.005.360 4.603.931 1.718.631 781.117 10.109.039 3.099.474 4.673.523 1.745.343 795.271 10.313.611
Deutschland 85.107 61.819 24.530 13.423 184.879 2.771.848 4.313.992 1.594.315 719.218 9.399.373 2.856.955 4.375.811 1.618.845 732.641 9.584.252
Albanien 11 0 0 0 11 100 94 56 24 274 111 94 56 24 285
Bosnien und Herzegowina 112 45 16 4 177 3.231 3.474 1.025 248 7.978 3.343 3.519 1.041 252 8.155
Andorra 0 0 0 0 0 2 3 2 0 7 2 3 2 0 7
Belgien 29 23 5 2 59 2.096 2.072 775 320 5.263 2.125 2.095 780 322 5.322
Bulgarien 26 7 4 0 37 537 253 61 10 861 563 260 65 10 898
Dänemark 21 15 5 2 43 1.092 1.604 519 156 3.371 1.113 1.619 524 158 3.414
Estland 4 3 1 0 8 40 46 19 9 114 44 49 20 9 122
Finnland 7 6 3 2 18 1.102 1.410 416 119 3.047 1.109 1.416 419 121 3.065
Frankreich 167 107 26 6 306 11.693 8.895 2.430 739 23.757 11.860 9.002 2.456 745 24.063
Kroatien 284 146 25 8 463 12.706 13.821 3.711 829 31.067 12.990 13.967 3.736 837 31.530
Slowenien 47 31 3 0 81 2.827 2.483 489 93 5.892 2.874 2.514 492 93 5.973
Griechenland 2.130 3.183 621 42 5.976 16.506 26.519 7.604 1.309 51.938 18.636 29.702 8.225 1.351 57.914
Irland 22 14 2 1 39 273 337 122 47 779 295 351 124 48 818
Island 2 2 0 0 4 24 32 13 6 75 26 34 13 6 79
Italien 612 283 104 36 1.035 29.586 38.287 16.608 6.135 90.616 30.198 38.570 16.712 6.171 91.651
Lettland 4 0 0 1 5 64 44 22 10 140 68 44 22 11 145
Montenegro 18 4 0 0 22 280 363 204 82 929 298 367 204 82 951
Liechtenstein 0 1 0 0 1 8 15 13 4 40 8 16 13 4 41
Litauen 4 5 2 1 12 107 71 13 6 197 111 76 15 7 209
Luxemburg 11 7 2 0 20 233 275 87 38 633 244 282 89 38 653
Nordmazedonien 39 23 7 3 72 1.166 1.607 595 320 3.688 1.205 1.630 602 323 3.760
männlich weiblich Insgesamt
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Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Sonderauswertung
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ISSN 0722-8333]
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