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Schriftliche Frage 33 von Nicole Höchst (AfD): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu der unter dem Alias Shurjoka auftretenden Online-Aktivistin vor, zum Beispiel im Hinblick…

dip / schriftliche_frage 10.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 33 von Nicole Höchst (AfD): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu der unter dem Alias Shurjoka auftretenden Online-Aktivistin vor, zum Beispiel im Hinblick… Frage 33 (Nicole Höchst, AfD): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu der unter dem Alias Shurjoka auftretenden Online-Aktivistin vor, zum Beispiel im Hinblick auföffentlich getätigte Aussagen, in denen sie ankündigt, im politischen Kampf „militant“ zu sein oder Militanz ausdrücklich zu legitimieren, ihre Rolle bei der Mobilisierung, ideologischen Rechtfertigung oder öffentlichen Unterstützung von Einschüchterungs- und Bedrohungshandlungen gegen politische Gegner usw., und wird die Person nach Kenntnis der Bundesregierung von Sicherheitsbehörden des Bundes oder der Länder beobachtet oder als relevant im Phänomenbereich „Linksextremismus“ eingestuft? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 7. April 2026: Die Bundesregierung äußert sich zu von Einzelpersonen getätigten Aussagen nicht. Sonstige Auskünfte zu der in Ihrer Frage genannten Person können aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gezogen werden könnten, die im Hinblick auf dessen künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier offenlegen. Zudem könnte eine solche Auskunft zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall zusätzlich hinzu, dass den Informationsansprüchen des Parlaments Grundrechte Dritter entgegenstehen, die bei einer Bekanntgabe durch die Bundesregierung verletzt würden. So steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) der Bekanntgabe entgegen. Im vorliegenden Fall würden durch eine Beantwortung sensible Informationen über diese Personen herausgegeben werden. Das Recht der fragegegenständlichen Person auf informationelle Selbstbestimmung, dem sämtliche persönlichen und personenbezogenen Daten unterfallen, hat als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG). Eine Auskunft ist daher unzulässig und muss vorliegend unterbleiben. Die vorgenommene Abwägung gilt für den Fall sowohl einer ansonsten zu erteilenden positiven wie negativen Auskunft.

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