Schriftliche Frage 89 von Gökay Akbulut (DIE LINKE): Welche Gründe hat die Bundesregierung dafür, mit der seit dem 20. März 2026 geltenden und bis zum 15. September 2026 befristeten Allgemeinen…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 89 von Gökay Akbulut (DIE LINKE): Welche Gründe hat die Bundesregierung dafür, mit der seit dem 20. März 2026 geltenden und bis zum 15. September 2026 befristeten Allgemeinen…
Frage 89 (Gökay Akbulut, Die Linke):
Welche Gründe hat die Bundesregierung dafür, mit der seit dem 20. März 2026 geltenden und bis zum 15. September 2026 befristeten Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 Ausfuhren von Gütern der Luft- und maritimen Verteidigung nach Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, in die Vereinigten Arabischen Emirate und in die Ukraine durch ein vereinfachtes Verfahren zu erleichtern (vgl. www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/ DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/2026032 0_neubekanntgabe_agg48.html), und wie stellt sie dabei sicher, dass die politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern sowie eine hinreichende parlamentarische Nachvollziehbarkeit gewahrt bleiben?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Thomas Steffen vom 10. April 2026:
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 48 ist eine Reaktion auf die Angriffe des Iran auf die Golfstaaten, sie dient der erleichterten und beschleunigten Lieferung von Rüstungsgütern in die Golfregion, die zur Verteidigung gegen Angriffe aus der Luft und zur See dienen. Sie ist befristet, gilt nur für bestimmte Rüstungsgüter und Verwendungszwecke sowie nur für bestimmte Länder und Endverwender. Die Allgemeine Genehmigung steht damit im Einklang mit den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern. Den parlamentarischen Auskunftsrechten wird durch Meldeauflagen der Unternehmen zur Erhebung von Daten über die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Rechnung getragen. Bislang galt für die Ukraine bereits ein beschleunigtes Einzelgenehmigungsverfahren, das für einen einzelnen Staat gut funktioniert hat. Durch die Einführung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 werden Ausfuhrvorgänge in gleich mehrere Staaten beschleunigt, sodass die Aufnahme der Ukraine folgerichtig war und zeigt, dass die Unterstützung der Ukraine weiterhin oberste Priorität genießt.
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