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Schriftliche Frage 37 von Pierre Lamely (AfD): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass EU-Sanktionen gegen Einzelpersonen ohne vorherige Anhörung und Offenlegung der Bewei…

dip / schriftliche_frage 02.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

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Schriftliche Frage 37 von Pierre Lamely (AfD): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass EU-Sanktionen gegen Einzelpersonen ohne vorherige Anhörung und Offenlegung der Bewei… Frage 37 (Pierre Lamely, AfD): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass EU-Sanktionen gegen Einzelpersonen ohne vorherige Anhörung und Offenlegung der Beweislage verhängt werden, und wie bewertet sie dies im Hinblick auf rechtsstaatliche Mindeststandards? Antwort des Staatssekretärs Dr. Géza Andreas von Geyr vom 2. April 2026: Die Europäische Union ist beim Erlass restriktiver Maßnahmen dem europäischen Grundrechtsschutz verpflichtet. Personen und Entitäten werden über die Gründe der Listung in Kenntnis gesetzt. Ihnen wird grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Einsicht in die Beweisstücke zu nehmen, die der Listung zugrunde liegen, sowie Stellung zu nehmen. Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dies, soweit für die Wirksamkeit der Listung erforderlich, im Einklang mit den europäischen Grundrechten auch erst nach der Listung erfolgen. Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, überprüft der Rat der Europäischen Union die Listungsentscheidung. Gelisteten Personen und Entitäten steht der Rechtsweg vor dem Gerichtshof der Europäischen Union offen.

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