Sanktionspolitik der EU gegenüber dem Schweizer Staatsbürger Jaques Baud (Antwort zu Drs. 21/5958)
Text
Sanktionspolitik der EU gegenüber dem Schweizer Staatsbürger Jaques Baud (Antwort zu Drs. 21/5958)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6322
21. Wahlperiode 08.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Udo Theodor Hemmelgarn, Tobias
Teich, Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5958 –
Sanktionspolitik der EU gegenüber dem Schweizer Staatsbürger Jaques Baud
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat am 15. Dezember 2025 im Rat der Europäischen
Union der Sanktionierung des Schweizer Staatsbürgers und Militäranalysten
Jaques Baud zugestimmt (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PD
F/?uri=OJ:L_202502572).
In den Erklärungen des Auswärtigen Amts in der Regierungspressekonferenz
vom 17. Dezember 2025 wurde vonseiten des Auswärtigen Amts erklärt, dass
die Entscheidung der Bundesregierung bewusst getroffen wurde und man von
dieser Entscheidung überzeugt sei (www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/r
egierungspressekonferenz-2748626).
Mit der Sanktionierung wurde das Vermögen von Jaques Baud gesperrt.
Weiterhin ist es EU‑Bürgern verboten, ihm finanzielle Vermögenswerte oder
wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Weiterhin ist er am Reisen
innerhalb der EU gehindert (www.srf.ch/news/schweiz/eu-und-desinformatio
n-sprachrohr-russlands-warum-die-eu-einen-schweizer-blockiert).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Europäische Union (EU) ist beim Erlass restriktiver Maßnahmen dem
europäischen Grundrechtsschutz verpflichtet. Personen und Entitäten werden
über die Gründe der Listung in Kenntnis gesetzt. Ihnen wird grundsätzlich die
Möglichkeit eingeräumt, Einsicht in die Beweisstücke zu nehmen, die der
Listung zugrunde liegen, sowie Stellung zu nehmen. Entsprechend der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU kann dies, soweit für die Wirksamkeit der
Listung erforderlich, im Einklang mit den europäischen Grundrechten auch erst
nach der Listung erfolgen. Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden
stichhaltige neue Beweise vorgelegt, überprüft der Rat der EU die
Listungsentscheidung. Gelisteten Personen und Entitäten steht der Rechtsweg vor dem
Gerichtshof der EU offen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 5. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Erwägungen bildeten die Grundlage für das
Abstimmungsverhalten der Bundesregierung im Rat der Europäischen Union?
2. Gab es schriftliche Unterlagen, Dossiers o. Ä., die die
Entscheidungsgrundlage bildeten (vgl. Frage 1), und wenn ja, welche?
3. Wurden Beweise für die gegen Jaques Baud erhobenen Anschuldigungen
vorgelegt, wonach er russische Propaganda betreibt oder
Verschwörungstheorien verbreitet, und wenn ja, welche Beweise waren das?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Im Oktober 2024 hat die EU ein neues Sanktionsregime geschaffen, mit dem
die EU auf eine Vielzahl hybrider Bedrohungen und destabilisierender
Handlungen Russlands in der EU und Drittstaaten reagiert. Hierzu gehören
beispielsweise die Untergrabung von Wahlprozessen und des Funktionierens
demokratischer Institutionen, Bedrohungen gegen und Sabotage von
Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungen von öffentlichem Interesse oder kritischen
Infrastrukturen, koordinierte Desinformation sowie Informationsmanipulation und
Einflussnahme aus dem Ausland (Foreign Information Manipulation and
Interference – FIMI) oder böswillige Cyberaktivitäten. Unter diesem Sanktionsregime
wurde Jacques Baud am 15. Dezember 2025 gelistet.
Sanktionsentscheidungen beruhen auf Beweispaketen, die die Erfüllung der im
Sanktionsregime festgelegten Sanktionskriterien nachweisen. Im Fall von
Jacques Baud wurde die Sanktionsentscheidung auf Grundlage des
Sanktionskriteriums der Informationsmanipulation und Einflussnahme getroffen.
Die rechtliche Bewertung eines Beweispakets obliegt dem Juristischen Dienst
des Rates der EU.
Die Sanktionsentscheidungen sowie die diesen zugrunde liegenden
Begründungen sind öffentlich einsehbar. Auf diese wird hiermit verwiesen.
4. Haben deutsche Behörden Anschuldigungen gegen Jaques Baud
erhoben, und wenn ja, welche?
5. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung europäische Stellen
Anschuldigungen gegen Jaques Baud erhoben, und wenn ja, welche?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die vertraulichen Beratungen unter den EU-Mitgliedstaaten zu Sanktionen sind
besonders schutzwürdig, weshalb die Bundesregierung sich bezüglich einzelner
Sanktionsvorschläge nicht äußert.
6. War nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Abstimmung
im Rat der Europäischen Union ein Strafverfahren gegen Jaques Baud in
der Bundesrepublik Deutschland anhängig, und wenn ja, aus welchen
Gründen?
Nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall gelangt die
Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sie vorliegend keine Auskunft erteilen
kann, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte
Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende
schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die
Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle einer Befassung des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof (GBA) im Sinne der Fragestellung wäre eine
entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu
erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, wenn
keine Befassung des GBA im Sinne der Fragestellung vorläge: Würde im Falle
einer Nichtbefassung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Befassung hingegen
eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten
geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn der GBA mit
dem Geschehen befasst ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in
künftigen Verfahren wäre dann nicht mehr möglich. Ob eine Befassung im Sinne der
Fragestellung beim GBA gegeben ist, muss daher offenbleiben.
Im Übrigen erteilt die Bundesregierung zu Verfahren, die nicht in die
Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, aufgrund
der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
7. War nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Abstimmung
im Rat der Europäischen Union ein Strafverfahren gegen Jaques Baud in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anhängig, und
wenn ja, aus welchen Gründen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
8. Hat die Bundesregierung eine eigene Aufklärung des zugrunde liegenden
Sachverhalts betrieben, und wenn ja, in welcher Form?
9. Hat die Bundesregierung vor der Abstimmung eine juristische Prüfung
der beabsichtigten Entscheidung vorgenommen oder vornehmen lassen,
und wenn ja, durch wen?
10. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Entscheidungsfindung eine
Abwägung der geplanten Maßnahmen mit dem Grundrecht der
Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11
Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
vorgenommen, und wenn ja, welche Erwägungen führten hier zum
Abstimmungsverhalten der Bundesregierung?
11. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Entscheidungsfindung eine
Abwägung der geplanten Maßnahmen mit den weiteren Grundrechten nach
Artikel 15 ff. der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
vorgenommen, und wenn ja, welche Erwägungen führten hier zum
Abstimmungsverhalten der Bundesregierung?
Die Fragen 8 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung erhält im Rahmen der vertraulichen Beratungen der EU-
Mitgliedstaaten zu Sanktionen Zugang zu den vorgelegten Beweispaketen. Der
Juristische Dienst des Rates der EU nimmt zunächst eine Prüfung der
Beweispakete vor. Das Prüfungsergebnis wird in vertraulichen Beratungen in den
jeweiligen Ratsarbeitsgruppen besprochen.
Die Festlegung der Positionierung der Bundesregierung zu
Listungsvorschlägen erfolgt auf Grundlage der vorgenannten Beratungen auf EU-Ebene, den
Einschätzungen der EU-Institutionen sowie den vorliegenden Beweisen
bezüglich des in Rede stehenden Verhaltens der relevanten Person oder Entität. Die
abschließende Positionierung Deutschlands im Rat wird im Wege der
Abstimmung zwischen den fachlich betroffenen Ressorts und nach Prüfung etwaiger
eigener Erkenntnisse getroffen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16
verwiesen.
12. Wurde Jaques Baud vor der Abstimmung im Rat der Europäischen
Union am 15. Dezember 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung von
einem Organ der Europäischen Union oder von der Bundesregierung zu
den gegen ihn erhobenen Vorwürfen angehört?
Im Fall einer erstmaligen Listung ist der Rat nicht verpflichtet, die betreffende
Person oder Organisation zuvor über die Gründe zu unterrichten, auf die er sich
zu stützen beabsichtigt (vgl. EuG, Urteil vom 15. Januar 2025, T-193/23,
Rz. 77; EuG, Urteil vom 27. Juli 2022, T-125/22, Rz. 80).
13. Ist die in der Anlage zur Durchführungsverordnung gegebene
Begründung für die Sanktionierung mit einer Länge von insgesamt acht Zeilen,
wonach Jaques Baud „regelmäßig Gast in prorussischen Fernseh- und
Radioprogrammen“ ist, als „Sprachrohr für prorussische Propaganda“
fungiert und Verschwörungstheorien verbreite, aus Sicht der
Bundesregierung ausreichend, um derart weitreichende Eingriffe in die
Grundrechte vorzunehmen, und wenn ja, warum?
Die öffentlichen einsehbare Listungsbegründung fasst die Subsumtion
vorhandener Beweise unter die Listungsmerkmale zusammen. Die ausführliche
Subsumtion der Beweise unter die Listungsmerkmale der Verordnung (EU)
2024/2642 sowie des Beschlusses (GASP) 2024/2643 ist nicht öffentlich.
14. Hat die Bundesregierung darüber hinausgehende Erkenntnisse (vgl.
Frage 13), die die Sanktionierung rechtfertigen, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen.
15. Wurden im Rahmen der Entscheidungsfindung im erläuterten Fall
Maßnahmen erörtert, um sicherzustellen, dass eine wirtschaftliche
Existenzvernichtung nicht stattfindet, und wenn ja, welche?
Das EU-Sanktionsrecht sieht im Falle von Listungen genehmigungspflichtige
Ausnahmetatbestände zur Freigabe von eingefrorenen Vermögenswerten oder
zur Bereitstellung von bestimmten Vermögenswerten vor. Einer dieser
Ausnahmetatbestände betrifft die Befriedigung der Grundbedürfnisse von gelisteten
Personen, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder
Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern,
Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen.
16. Sind die im Rahmen der Sanktionierung der genannten Person
getroffenen Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung auch gegen deutsche
Staatsbürger oder in Deutschland lebende Personen zulässig und mit dem
Schutzsystem der deutschen Grundrechte vereinbar?
Restriktive Maßnahmen der EU können bei Vorliegen der in den Europäischen
Verträgen hierfür vorgesehenen Voraussetzungen – insbesondere Artikel 215
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – auch gegen die in
der Frage genannten Personen erlassen werden. Die EU ist beim Erlass
restriktiver Maßnahmen dem europäischen Grundrechtsschutz verpflichtet. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird vollständig
vereinheitlichtes Unionsrecht – wie restriktive Maßnahmen – grundsätzlich nicht an
deutschen Grundrechten gemessen (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019,
Az. 1 BvR 276/17, Rz.: 44, 60, 77 ff.).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Auswärtiges Amt
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Sanktionspolitik der EU gegenüber dem Schweizer Staatsbürger Jaques Baud (Antwort)