Schriftliche Frage 63 von Steffen Kotré (AfD): Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit des Imports von Erdöl oder Erdölprodukten, die aus Mischungen („Blending“) von russischem…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 63 von Steffen Kotré (AfD): Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit des Imports von Erdöl oder Erdölprodukten, die aus Mischungen („Blending“) von russischem…
Frage 63 (Steffen Kotré, AfD):
Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit des Imports von Erdöl oder Erdölprodukten, die aus Mischungen („Blending“) von russischem und nichtrussischem Rohöl hervorgegangen sind, sowie die Deklaration solcher Produkte als Ursprungswaren von Drittstaaten, insbesondere aus Indien, mit dem EU-Sanktionsrecht, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über entsprechende Lieferungen in die Europäische Union beziehungsweise nach Deutschland vor?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Thomas Steffen vom 2. April 2026:
Die Europäische Union hat in Reaktion auf den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine umfangreiche und präzedenzlose Sanktionen beschlossen. Die Sanktionen zielen auch darauf ab, zentrale Einnahmequellen des russischen Staates zu beschränken. Aus diesem Grund hat die EU insbesondere weitreichende Maßnahmen gegen den russischen Ölsektor und russische Ölexporte beschlossen. Hierzu gehört ein umfassendes Verbot des Imports von russischem Erdöl und Erdölprodukten in die EU. Das Verbot erfasst mittlerweile auch Erdölerzeugnisse, die in Drittstaaten aus russischem Rohöl hergestellt wurden. Zur Umsetzung des Verbots hat die Europäische Kommission umfangreiche Auslegungshilfen veröffentlicht. Danach kommt es bei Verarbeitung in Drittstaaten entscheidend darauf an, ob sichergestellt und nachgewiesen werden kann, dass die in die EU eingeführten Erdölprodukte nicht aus russischem Rohöl stammen. Bei Raffinerien in Drittstaaten, die sowohl russisches Öl als auch Öl aus anderen Drittstaaten verarbeiten, ist gemäß der Auslegungshilfen eine Einfuhr nur zulässig, wenn eine tatsächliche Trennung der Produktionslinien erfolgt oder auf andere Weise verlässlich belegt werden kann, dass die betreffende Produktion über einen relevanten Zeitraum ohne Einsatz russischen Rohöls betrieben wurde. Ist eine solche Trennung technisch nicht möglich oder nicht hinreichend nachweisbar, ist die Einfuhr unzulässig.
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