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Schriftliche Frage 87 von Dr. Anton Hofreiter (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen der von ihr befürworteten Ausweitung der Regelungen zum Verkauf oder zur Eigentumsübe…

dip / schriftliche_frage 10.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 87 von Dr. Anton Hofreiter (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen der von ihr befürworteten Ausweitung der Regelungen zum Verkauf oder zur Eigentumsübe… Frage 87 (Dr. Anton Hofreiter, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen der von ihr befürworteten Ausweitung der Regelungen zum Verkauf oder zur Eigentumsübertragung von Tankern auf LNG- Tanker verhindert werden, dass entsprechende Beschränkungen durch Veräußerungen über Drittstaaten umgangen werden und die Tanker letztlich in russisches Eigentum oder unter russische Kontrolle gelangen, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung auf Ebene der Europäischen Union, um eine einheitliche technische Umsetzung dieser Regelungen sicherzustellen und möglichen abweichenden Positionen einzelner Mitgliedstaaten entgegenzuwirken? Antwort des Staatssekretärs Dr. Thomas Steffen vom 6. Juli 2026: Bezüglich der Verhandlung möglicher Regelungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von LNG-Tankern wird zunächst auf die Antwort der Bundesregierung auf Ihre Schriftliche Frage 29 auf Bundestagdrucksache 21/6731 Bezug genommen. Sollten entsprechende Regelungen als Teil der Russlandsanktionen eingeführt werden, geschieht dies im Wege einer EU-Verordnung als unmittelbar geltendes Recht. Zur Unterstützung von Wirtschaftsbeteiligten, aber auch zum Zwecke einheitlicher Umsetzung der Sanktionen im Kreis der Mitgliedstaaten veröffentlicht die Europäische Kommission sodann rechtlich unverbindliche Auslegungshilfen, sogenannte FAQ. Daneben findet bei Bedarf ein auch in den Sanktionsverordnungen angelegter Austausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten statt, der ebenfalls die einheitliche Umsetzung fördert. Bestimmte Verbote enthalten darüber hinaus Meldepflichten der Wirtschaftsteilnehmer und/oder Notifizierungspflichten der nationalen Behörden an die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. Für deren Überwachung ist die Europäische Kommission zuständig. Mit Umsetzung der EU-Richtlinie zum Sanktionsstrafrecht (Richtlinie (EU) 2024/1226) gelten für alle EU-Mitgliedstaaten zudem gleiche Mindeststandards bei der Strafverfolgung von Verstößen gegen EU- Sanktionen. So wird sichergestellt, dass Sanktionsverstöße unionsweit mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet werden. In Deutschland sind Verstöße gegen EU-Sanktionen im Außenwirtschaftsgesetz und in der Außenwirtschaftsverordnung als Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten bewehrt und werden durch die zuständigen Behörden verfolgt. Wichtig zur Bekämpfung der Sanktionsumgehung auf nationaler Ebene sind neben Überwachung und Durchsetzung auch Sensibilisierung und Prävention, um die Durchführung zweifelhafter Geschäfte zu verhindern. Im Bereich der Prävention ist die unternehmenseigene Sanktions- Compliance zentrales Element; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leistet hier Unterstützung durch Sensibilisierung und Informationsangebote. Nach den sanktionsrechtlich gebotenen unternehmerischen Sorgfaltspflichten müssen alle Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere bei internationalen Handelsgeschäften, anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen Geschäfte auf ein Risiko des Verstoßes gegen Sanktionen oder die Umgehung der Sanktionen überprüfen.

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