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Schriftliche Frage 67 von Steffi Lemke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welchen Einfluss haben die Regelungen der ab 1. Januar 2024 gültigen Richtlinie „Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe ‚ Verbesserun…

dip / schriftliche_frage 02.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 67 von Steffi Lemke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welchen Einfluss haben die Regelungen der ab 1. Januar 2024 gültigen Richtlinie „Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe ‚ Verbesserun… Frage 67 (Steffi Lemke, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welchen Einfluss haben die Regelungen der ab 1. Januar 2024 gültigen Richtlinie „Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe ‚ Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, in welchen es im Unterpunkt 3.2.2.7 Häfen (3) heißt, dass „Kosten im Zusammenhang mit nicht verkehrsbezogenen Aktivitäten wie im Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros und Geschäfte“ sowie „Aufbauten wie z. B. Lagergebäude, Terminals und Kräne“ nicht förderfähig seien (vgl. www.foerderdatenbank.de/FDB/ Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/ grwsonderprogramm-raffineriestandorte-haefe n.html), auf den nun planfestgestellten KV- Terminal-Ausbau der SBO im Hafen Riesa, und welche Infrastruktur soll durch den Bund gefördert werden? Antwort des Staatssekretärs Dr. Thomas Steffen vom 31. März 2026: Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ist das regionalpolitische Leitinstrument in Deutschland. Der Bund trägt die Hälfte der Ausgaben (2026: ca. 640 Mio. Euro), die Länder kofinanzieren diese Ausgaben in gleicher Höhe. Die Durchführung der GRW-Förderung ist entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip Aufgabe der Länder. Sie entscheiden über räumliche oder sachliche Schwerpunkte der Förderung und wählen die GRW-Vorhaben in eigener Zuständigkeit aus. Grundlage für die Förderung von Hafeninfrastrukturen im Rahmen der GRW sind die beihilferechtlichen Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), insbesondere Artikel 56b (Seehäfen) und 56c AGVO (Binnenhäfen). Der Förderausschluss für „nicht die Beförderung betreffende Tätigkeiten (zum Beispiel für in einem Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros oder Geschäfte) sowie für Hafensuprastrukturen“ ergibt sich unmittelbar aus diesen Artikeln. Grundsätzlich können im Rahmen der GRW die in Nummer 3.2.2.7 Absatz 1 GRW-Koordinierungsrahmen genannten Investitionen in Hafeninfrastrukturen gefördert werden. Grundlage für die Prüfung einer möglichen Förderung ist die Antragsstellung vor Beginn der Arbeiten für das geplante Vorhaben. Aus den Regelungen des GRW-Koordinierungsrahmens zur Förderung von Hafeninfrastrukturen ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen für den KV-Terminal-Ausbau der SBO im Hafen Riesa im Sinne der Fragestellung. Zudem hat das für die Durchführung der GRW-Förderung zuständige Land Sachsen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Rückfrage informiert, dass keine entsprechenden Förderanfragen vorliegen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass zum 1. Januar 2026 auf Beschluss von Bund und Ländern ein neuer Koordinierungsrahmen der GRW in Kraft getreten ist. Die GRW-Förderung von Hafeninfrastrukturen ist inhaltlich unverändert gegenüber den bisherigen Regelungen.

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