Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0902 Titel 882 01 - Zuweisungen für betriebliche Investitionen und wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - bis zur Höhe von 172,924 Mio. Euro
Text
Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0902 Titel 882 01 - Zuweisungen für betriebliche Investitionen und wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - bis zur Höhe von 172,924 Mio. Euro
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/7
21. Wahlperiode 27.03.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Vorläufige Haushaltsführung 2025
Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0902 Titel 882 01 – Zuweisungen
für betriebliche Investitionen und wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen
im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ – bis zur Höhe von 172,924 Mio. Euro
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2025
II B 2 – WI 0111/00017/005/024
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6, § 21 des Haushaltsgesetzes 2024 (HG 2024) in Verbindung
mit § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) teile ich mit, dass das
Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Klimaschutz nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO bei Kapitel 0902 Titel 882 01 –
Zuweisungen für betriebliche Investitionen und wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen
im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ (GRW) – eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe
von insgesamt 172,924 Mio. Euro erteilt hat, davon fällig im Haushaltsjahr:
2026 bis zu 80,772 Mio. Euro,
2027 bis zu 60,486 Mio. Euro und
2028 bis zu 31,666 Mio. Euro.
Die Verpflichtungsermächtigung ist notwendig, um einen Förderstopp für die GRW
zu vermeiden und die vorliegenden bereits bewilligungsreifen sowie innerhalb des
1. Quartals 2025 bewilligungsreif werdenden und bislang noch nicht bewilligten
Maßnahmen zeitnah am Jahresanfang 2025 zu realisieren.
Eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) ist aus zwingenden Gründen geboten:
Die Länder können erst nach der Bundeszusage Projekte bewilligen. Aktuelle
Verzögerungen bei der Bewilligung durch den Bund würden kurzfristig zu einem Erliegen
neuer GRW-geförderter Investitionsvorhaben führen, die insbesondere für das
besonders wichtige Ziel der Stärkung von regionalem Wachstum in den strukturschwachen
Regionen und damit der grundgesetzlichen Forderung der Erreichung gleichwertiger
Lebensverhältnisse in Deutschland notwendig sind. Diese Verzögerungen könnten im
Jahresverlauf nicht wieder aufgeholt werden. Auch würde eine Unterbrechung der
Förderzusagen die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und Kommunen auf der einen
Seite sowie dem Bund auf der anderen Seite erheblich beeinträchtigen und einen
deutlichen Vertrauensverlust in die Verlässlichkeit der Bundesebene verursachen.
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ISSN 0722-8333]
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