Schriftliche Frage 64 von Lukas Benner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie wird sichergestellt, dass die Bundesländer die Bestimmungen der Umweltstrafrechtrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1203 des europäischen P…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 64 von Lukas Benner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie wird sichergestellt, dass die Bundesländer die Bestimmungen der Umweltstrafrechtrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1203 des europäischen P…
Frage 64 (Lukas Benner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie wird sichergestellt, dass die Bundesländer die Bestimmungen der Umweltstrafrechtrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1203 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG) umsetzen, die sich auf anwendungsbezogene Aspekte beziehen, welche auch in den Bereich der Landesverwaltung fallen (etwa Artikel 16 bis 18 der Richtlinie), und inwieweit erbringt die Bundesregierung hierbei, auch vor dem Hintergrund dieser Richtlinienbestimmungen sowie Artikel 19 der Richtlinie, koordinierende Leistungen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 27. März 2026:
Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Artikel 288 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Gesamtstaat verpflichtet, die Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG umzusetzen. Die Umsetzung richtet sich nach den Regeln der nationalen Zuständigkeitsverteilung. Insofern sind auch die Länder originär verpflichtet, Maßnahmen zur Richtlinienumsetzung zu treffen in Bezug auf Bereiche, die nach der nationalen Kompetenzverteilung in ihre Zuständigkeit fallen. Dies gilt insbesondere für praktische Umsetzungsmaßnahmen, für die sich die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder aus Artikel 83 des Grundgesetzes (GG) ergibt. Der Bund geht auf Grundlage des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 20 Absatz 3 GG) und des Bundesstaatsprinzips (Artikel 20 Absatz 1 GG) davon aus, dass die Länder in den Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen, einen richtlinienkonformen Zustand der Rechtslage gewährleisten. Das betrifft insbesondere die Prävention von Umweltdelikten, Ressourcen für die Strafverfolgung von Umweltdelikten und Fortbildung im Hinblick auf die für die Verfolgung von Umweltdelikten zuständige Strafverfolgungspraxis. Die Bundesregierung wird im Rahmen der Erarbeitung der von Artikel 21 der Richtlinie vorgegebenen Nationalen Strategie unter anderem prüfen, welchen Beitrag sie zu der nach Artikel 19 der Richtlinie vorgesehenen Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden erbringen kann.
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