Möglicher Einsatz der Datenanalyse-Software Palantir "Gotham" durch deutsche Nachrichtendienste (Antwort zu Drs. 21/5119)
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Möglicher Einsatz der Datenanalyse-Software Palantir "Gotham" durch deutsche Nachrichtendienste (Antwort zu Drs. 21/5119)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5625
21. Wahlperiode 23.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Möller, Steffen Janich, Sascha
Lensing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5119 –
Möglicher Einsatz der Datenanalyse-Software Palantir „Gotham“ durch deutsche
Nachrichtendienste
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die US-amerikanische Firma Palantir Technologies stellt Software zur
Verarbeitung und Auswertung großer Datenmengen bereit. Eines der zentralen
Produkte ist die Software „Gotham“ (PG), die nach Angaben des Unternehmens
im Bereich der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung eingesetzt wird.
Palantir bietet seine Produkte nicht nur als standardisierte Software an,
sondern passt sie an bestehende Strukturen der jeweils nutzenden Behörden an.
In Deutschland wird Software von Palantir im polizeilichen Bereich in
mehreren Bundesländern genutzt, u. a. bezeichnet als „HessenData“ in Hessen,
„Datenanalyse und Recherche“ (DAR) in Nordrhein-Westfalen und „Vernetzte
Recherche und Analyse“ (VeRA) in Bayern. Diese Systeme dienen nach
öffentlich zugänglichen Informationen der Auswertung umfangreicher
Datenbestände aus unterschiedlichen Quellen, etwa aus Telekommunikationsüberwachung,
Funkzellenabfragen, behördlichen Registern, sozialen Netzwerken und
anderen offenen Quellen (https://netzpolitik.org/2025/verfassungsbeschwerde-das-
problem-heisst-nicht-nur-palantir/#netzpolitik-pw). In diesem Zusammenhang
sind verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen worden, insbesondere im
Hinblick auf Datenschutz, informationelle Selbstbestimmung und das
Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19).
Der Vorstandsvorsitzende von Palantir Technologies, Alexander Karp, hat im
Jahr 2023 in einem Interview erklärt, die Software „Gotham“ habe „im
Alleingang“ den Aufstieg der „extremen Rechten“ in Europa gestoppt (www.cnb
c.com/video/2023/01/17/palantir-ceo-alex-karp-discusses-economic-and-geop
olitical-outlook-from-davos.html, Zeitmarke: 8:55). Vor diesem Hintergrund
stellt sich den Fragestellern die Frage, ob und in welchem Umfang die
Software „Gotham“ oder andere Produkte von Palantir auch direkt oder indirekt
über Informationsverbundsysteme durch deutsche Nachrichtendienste genutzt
werden und wie die Grenzen der Anwendung insbesondere in Bezug auf
unbeteiligte Dritte definiert sind.
Von besonderem Interesse ist für die Fragesteller, ob solche Systeme im
Bereich der Auswertung politischer Aktivitäten eingesetzt werden oder einge-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 23. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
setzt werden können, ob dabei Daten über politisch aktive Personen sowie
deren privates und berufliches Umfeld verarbeitet werden und welche
rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz der
Grundrechte getroffen werden.
1. Setzen Nachrichtendienste des Bundes und der Länder nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit PG oder ähnliche Softwareprodukte der Firma
Palantir Technologies im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur
Auswertung von Daten ein oder haben entsprechende Systeme in den
letzten zehn Jahren in Deutschland getestet, evaluiert oder in
Pilotprojekten genutzt, und wenn ja, welche (bitte nach Behörde,
Produktbezeichnung sowie Einsatz- bzw. Projektzeitraum aufschlüsseln)?
5. Werden gegebenenfalls durch Software wie PG o. Ä. personenbezogene
Merkmale mit Bezug zu parteipolitischer Betätigung in Deutschland
verarbeitet, etwa Angaben zu Mitgliedschaften in Parteien oder sonstigen
politischen Organisationen, zu den dortigen Funktionen und Aufgaben,
zu Kandidaturen für öffentliche Wahlen oder zur Teilnahme an
Parteiveranstaltungen?
6. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung gegebenenfalls durch
Software wie PG o. Ä. Profile oder sonstige Auswertungen von politischen
Persönlichkeiten erstellt und in Deutschland genutzt, die u. a. deren
politische Funktionen, Mandate, Ansichten oder Kontaktpersonen darstellen?
7. Werden im Fall der Beobachtung politisch aktiver Personen in
Deutschland durch deutsche Nachrichtendienste im Rahmen von möglichen
Auswertungen mit Systemen wie PG o. Ä. auch Daten über das private und
berufliche Umfeld dieser Personen verarbeitet, insbesondere über
Ehepartner, Kinder, andere Verwandte, enge Freunde sowie berufliche
Kontakte?
8. Nach welchen Kriterien wird gegebenenfalls entschieden, ob solche
Daten in die Analyse einbezogen werden, wie lange werden sie gespeichert,
und für welche Zwecke dürfen sie genutzt werden?
9. Welche besonderen Schutzvorkehrungen bestehen gegebenenfalls im
Hinblick auf Personen, die einem besonderen Berufsgeheimnis
unterliegen, insbesondere Abgeordnete, Journalisten, Rechtsanwälte sowie
Geistliche?
13. In welcher Größenordnung sind nach Kenntnis der Bundesregierung
gegebenenfalls Personen von Auswertungen mit Systemen wie PG o. Ä.
betroffen, die lediglich in einer verwandtschaftlichen oder sonstigen
persönlichen Beziehung zu politisch aktiven Personen stehen?
Die Fragen 1, 5 bis 9 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die Beantwortung der Frage betrifft solche Informationen, die in besonders
hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden kann. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung
der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine
Beantwortung der Frage nicht erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage-
und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden
schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine Offenlegung der angefragten
Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und
zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten der
Nachrichtendienste des Bundes bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche
als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen
und Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes ziehen. Dies könnte
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung und
Analysefähigkeit zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der
Nachrichtendienste des Bundes – die Sammlung und Auswertung von Informationen –
nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von
Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes jedoch unerlässlich. Sofern
solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden
empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der
Bundesrepublik Deutschland drohen.
Selbst eine Verschlusssachen-(VS-)Einstufung und Hinterlegung der
angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde
ihrer erheblichen Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste
des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen, weil auch ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden
kann.
Die angefragten Inhalte beschreiben die Arbeitsweise der Nachrichtendienste
des Bundes so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen
kann. Dies gilt umso mehr für die Frage der Beschaffung nachrichtendienstlich
relevanter Techniken oder Fähigkeiten. Bei einem Bekanntwerden der
schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung möglich.
Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen
Einzelfall wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung
zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder
als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
2. Welche technischen, organisatorischen oder rechtlichen Schnittstellen zur
direkten oder indirekten Nutzung von Auswertungen durch Software wie
PG o. Ä. bestehen gegebenenfalls zwischen Polizeibehörden bzw.
Nachrichtendiensten anderer Staaten einerseits und den deutschen
Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder andererseits?
3. Befähigen diese in Frage 2 erfragten etwaigen Schnittstellen deutsche
Nachrichtendienste des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung
der Länder zumindest teilweise oder indirekt, selbst oder durch andere
Behörden oder Staaten gesammelte personenbezogene Daten für Zwecke
des eigenen Aufgabenbereichs auszuwerten bzw. Zugriff auf
entsprechende Auswertungen zu erhalten?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Soweit nach rechtlichen Aspekten gefragt wird, wird auf das einschlägige
fachspezifische Recht der Polizeibehörden bzw. Nachrichtendienste verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 5 bis 9 und 13 verwiesen.
4. Welche rechtlichen und organisatorischen Beschränkungen bestehen für
Nachrichtendienste des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung
der Länder in Bezug auf die Auswertung personenbezogener Daten
insbesondere aus der technischen Kommunikationsüberwachung außerhalb
von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch Software wie PG o. Ä.
in Bezug auf politisch aktive Personen wie Abgeordnete, sonstige
Mandatsträger, Parteimitglieder oder deren Verwandten-, Freundes- und
Bekanntenkreis?
Soweit nach rechtlichen Beschränkungen gefragt wird, verweist die
Bundesregierung auf die dafür geltenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 5 bis 9 und 13 verwiesen.
10. Welche rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen
bestehen, um eine Nutzung von personenbezogenen Daten aus
Datenbeständen der Polizei oder von Nachrichtendiensten anderer Staaten für
Auswertungen der Nachrichtendienste des Bundes und nach Kenntnis
der Bundesregierung der Länder bzw. vice versa verfassungskonform zu
beschränken?
Soweit nach rechtlichen Beschränkungen gefragt wird, verweist die
Bundesregierung auf die dafür geltenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 5 bis 9 und 13 verwiesen.
11. Welche Kontroll- und Korrekturmechanismen bestehen in Bezug auf die
Beauftragung und Nutzung von Auswertungen in oben erfragten
Sachverhalten?
Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, besteht insbesondere die
jeweilige unabhängige Datenschutzkontrolle, auf Bundesebene durch die oder
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
12. Welche Möglichkeiten existieren für potenziell Betroffene im Sinne der
Fragen 4 bis 9 gegebenenfalls, Auskunft über das Ausmaß der
Auswertung ihrer personenbezogenen Daten durch Software wie PG o. Ä. zu
erhalten?
Betroffene können sich mit einer Auskunftsbitte an die datenverarbeitende
Stelle wenden. Auskunftsrechte sind dem fachspezifischen Recht zu entnehmen.
14. In welchem Umfang wird das System „Datenanalyse und Recherche“ in
Nordrhein-Westfalen nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Bearbeitung von Fällen der Hasskriminalität, von strafbaren Äußerungen im
Internet und zur Beobachtung von Strukturen sogenannter Reichsbürger
eingesetzt, und welche deutschen Nachrichtendienste erhalten Zugang zu
den hierdurch erzeugten Daten oder Analyseergebnissen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine über öffentlich zugängliche
Informationen hinausgehenden Erkenntnisse vor. Im Übrigen fällt der Einsatz
entsprechender Systeme in die Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen.
15. Welche Rolle spielen in Deutschland gemeinsam betriebene Zentren und
Arbeitsgruppen von Polizei und Verfassungsschutz, insbesondere
gemeinsame Zentren von Polizei und Verfassungsschutz der Länder oder
des Bundes, bei der Nutzung von Systemen der Firma Palantir
Technologies, und wie wird dort sichergestellt, dass das Trennungsgebot zwischen
Polizei und Nachrichtendiensten eingehalten wird und die gesetzlichen
Vorgaben zur Beobachtung politischer Aktivitäten beachtet werden?
Systeme des Unternehmens Palantir spielen in den gemeinsamen
Kooperationsplattformen der Polizeibehörden und Nachrichtendienste auf Bundes- und
Länderebene (insbesondere das Gemeinsame Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) und das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum
(GTAZ)) keine Rolle, da es sich bei den Kooperationsplattformen um
Austauschformate zwischen den beteiligten Behörden handelt.
Auswertungswerkzeuge werden von den Behörden jeweils unabhängig von solchen
Kooperationsplattformen eingesetzt. Die Zusammenarbeit in den Plattformen stützt sich
auf die jeweiligen gesetzlichen Befugnisse der teilnehmenden Behörden. Die
rechtlichen Grenzen dieser Befugnisse werden selbstverständlich beachtet.
16. Welche verfassungsrechtlichen Bewertungen liegen der Bundesregierung
gegebenenfalls zum Einsatz der Datenanalyseplattformen wie PG o. Ä.
durch deutsche Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste in
Deutschland vor, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz, informationelle
Selbstbestimmung, das Trennungsgebot zwischen Polizei und
Nachrichtendiensten und die Bindung der Nachrichtendienste an die freiheitliche
demokratische Grundordnung?
Verfassungsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von
IT-gestützten Analysefähigkeiten im polizeilichen Bereich des Bundes werden
fortlaufend im Rahmen der fachlichen Befassung geprüft und bewertet.
Maßgeblich ist, dass der Einsatz auf Grundlage der jeweils einschlägigen
gesetzlichen Befugnisse erfolgt und die verfassungsrechtlichen Vorgaben gewahrt
werden. Die Anforderungen sind durch die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts insbesondere aus dem Urteil vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19,
BVerfGE 165, 363) konkretisiert und bei der Anwendung zu beachten.
Im Hinblick auf die Polizeibehörden der Länder nimmt die Bundesregierung
keine verfassungsrechtlichen Bewertungen zu konkreten technischen
Anwendungen vor.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste liegen der Bundesregierung keine
Bewertungen im Sinne der Frage vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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