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Möglicher Einsatz der Datenanalyse-Software Palantir "Gotham" durch deutsche Nachrichtendienste (Antwort zu Drs. 21/5119)

dip / drucksache 23.04.2026 · WP 21 · 21/5625 · Antwort · Original ↗

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Möglicher Einsatz der Datenanalyse-Software Palantir "Gotham" durch deutsche Nachrichtendienste (Antwort zu Drs. 21/5119) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5625 21. Wahlperiode 23.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Möller, Steffen Janich, Sascha Lensing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5119 – Möglicher Einsatz der Datenanalyse-Software Palantir „Gotham“ durch deutsche Nachrichtendienste V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die US-amerikanische Firma Palantir Technologies stellt Software zur Verarbeitung und Auswertung großer Datenmengen bereit. Eines der zentralen Produkte ist die Software „Gotham“ (PG), die nach Angaben des Unternehmens im Bereich der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung eingesetzt wird. Palantir bietet seine Produkte nicht nur als standardisierte Software an, sondern passt sie an bestehende Strukturen der jeweils nutzenden Behörden an. In Deutschland wird Software von Palantir im polizeilichen Bereich in mehreren Bundesländern genutzt, u. a. bezeichnet als „HessenData“ in Hessen, „Datenanalyse und Recherche“ (DAR) in Nordrhein-Westfalen und „Vernetzte Recherche und Analyse“ (VeRA) in Bayern. Diese Systeme dienen nach öffentlich zugänglichen Informationen der Auswertung umfangreicher Datenbestände aus unterschiedlichen Quellen, etwa aus Telekommunikationsüberwachung, Funkzellenabfragen, behördlichen Registern, sozialen Netzwerken und anderen offenen Quellen (https://netzpolitik.org/2025/verfassungsbeschwerde-das- problem-heisst-nicht-nur-palantir/#netzpolitik-pw). In diesem Zusammenhang sind verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen worden, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz, informationelle Selbstbestimmung und das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19). Der Vorstandsvorsitzende von Palantir Technologies, Alexander Karp, hat im Jahr 2023 in einem Interview erklärt, die Software „Gotham“ habe „im Alleingang“ den Aufstieg der „extremen Rechten“ in Europa gestoppt (www.cnb c.com/video/2023/01/17/palantir-ceo-alex-karp-discusses-economic-and-geop olitical-outlook-from-davos.html, Zeitmarke: 8:55). Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, ob und in welchem Umfang die Software „Gotham“ oder andere Produkte von Palantir auch direkt oder indirekt über Informationsverbundsysteme durch deutsche Nachrichtendienste genutzt werden und wie die Grenzen der Anwendung insbesondere in Bezug auf unbeteiligte Dritte definiert sind. Von besonderem Interesse ist für die Fragesteller, ob solche Systeme im Bereich der Auswertung politischer Aktivitäten eingesetzt werden oder einge- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. setzt werden können, ob dabei Daten über politisch aktive Personen sowie deren privates und berufliches Umfeld verarbeitet werden und welche rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte getroffen werden.  1. Setzen Nachrichtendienste des Bundes und der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit PG oder ähnliche Softwareprodukte der Firma Palantir Technologies im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Auswertung von Daten ein oder haben entsprechende Systeme in den letzten zehn Jahren in Deutschland getestet, evaluiert oder in Pilotprojekten genutzt, und wenn ja, welche (bitte nach Behörde, Produktbezeichnung sowie Einsatz- bzw. Projektzeitraum aufschlüsseln)?  5. Werden gegebenenfalls durch Software wie PG o. Ä. personenbezogene Merkmale mit Bezug zu parteipolitischer Betätigung in Deutschland verarbeitet, etwa Angaben zu Mitgliedschaften in Parteien oder sonstigen politischen Organisationen, zu den dortigen Funktionen und Aufgaben, zu Kandidaturen für öffentliche Wahlen oder zur Teilnahme an Parteiveranstaltungen?  6. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung gegebenenfalls durch Software wie PG o. Ä. Profile oder sonstige Auswertungen von politischen Persönlichkeiten erstellt und in Deutschland genutzt, die u. a. deren politische Funktionen, Mandate, Ansichten oder Kontaktpersonen darstellen?  7. Werden im Fall der Beobachtung politisch aktiver Personen in Deutschland durch deutsche Nachrichtendienste im Rahmen von möglichen Auswertungen mit Systemen wie PG o. Ä. auch Daten über das private und berufliche Umfeld dieser Personen verarbeitet, insbesondere über Ehepartner, Kinder, andere Verwandte, enge Freunde sowie berufliche Kontakte?  8. Nach welchen Kriterien wird gegebenenfalls entschieden, ob solche Daten in die Analyse einbezogen werden, wie lange werden sie gespeichert, und für welche Zwecke dürfen sie genutzt werden?  9. Welche besonderen Schutzvorkehrungen bestehen gegebenenfalls im Hinblick auf Personen, die einem besonderen Berufsgeheimnis unterliegen, insbesondere Abgeordnete, Journalisten, Rechtsanwälte sowie Geistliche? 13. In welcher Größenordnung sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegebenenfalls Personen von Auswertungen mit Systemen wie PG o. Ä. betroffen, die lediglich in einer verwandtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Beziehung zu politisch aktiven Personen stehen? Die Fragen 1, 5 bis 9 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Die Beantwortung der Frage betrifft solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden kann. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes ziehen. Dies könnte folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung und Analysefähigkeit zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes – die Sammlung und Auswertung von Informationen – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Selbst eine Verschlusssachen-(VS-)Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen, weil auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die angefragten Inhalte beschreiben die Arbeitsweise der Nachrichtendienste des Bundes so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr für die Frage der Beschaffung nachrichtendienstlich relevanter Techniken oder Fähigkeiten. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.  2. Welche technischen, organisatorischen oder rechtlichen Schnittstellen zur direkten oder indirekten Nutzung von Auswertungen durch Software wie PG o. Ä. bestehen gegebenenfalls zwischen Polizeibehörden bzw. Nachrichtendiensten anderer Staaten einerseits und den deutschen Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder andererseits?  3. Befähigen diese in Frage 2 erfragten etwaigen Schnittstellen deutsche Nachrichtendienste des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder zumindest teilweise oder indirekt, selbst oder durch andere Behörden oder Staaten gesammelte personenbezogene Daten für Zwecke des eigenen Aufgabenbereichs auszuwerten bzw. Zugriff auf entsprechende Auswertungen zu erhalten? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Soweit nach rechtlichen Aspekten gefragt wird, wird auf das einschlägige fachspezifische Recht der Polizeibehörden bzw. Nachrichtendienste verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 5 bis 9 und 13 verwiesen.  4. Welche rechtlichen und organisatorischen Beschränkungen bestehen für Nachrichtendienste des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder in Bezug auf die Auswertung personenbezogener Daten insbesondere aus der technischen Kommunikationsüberwachung außerhalb von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch Software wie PG o. Ä. in Bezug auf politisch aktive Personen wie Abgeordnete, sonstige Mandatsträger, Parteimitglieder oder deren Verwandten-, Freundes- und Bekanntenkreis? Soweit nach rechtlichen Beschränkungen gefragt wird, verweist die Bundesregierung auf die dafür geltenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 5 bis 9 und 13 verwiesen. 10. Welche rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen bestehen, um eine Nutzung von personenbezogenen Daten aus Datenbeständen der Polizei oder von Nachrichtendiensten anderer Staaten für Auswertungen der Nachrichtendienste des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder bzw. vice versa verfassungskonform zu beschränken? Soweit nach rechtlichen Beschränkungen gefragt wird, verweist die Bundesregierung auf die dafür geltenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 5 bis 9 und 13 verwiesen. 11. Welche Kontroll- und Korrekturmechanismen bestehen in Bezug auf die Beauftragung und Nutzung von Auswertungen in oben erfragten Sachverhalten? Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, besteht insbesondere die jeweilige unabhängige Datenschutzkontrolle, auf Bundesebene durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 12. Welche Möglichkeiten existieren für potenziell Betroffene im Sinne der Fragen 4 bis 9 gegebenenfalls, Auskunft über das Ausmaß der Auswertung ihrer personenbezogenen Daten durch Software wie PG o. Ä. zu erhalten? Betroffene können sich mit einer Auskunftsbitte an die datenverarbeitende Stelle wenden. Auskunftsrechte sind dem fachspezifischen Recht zu entnehmen. 14. In welchem Umfang wird das System „Datenanalyse und Recherche“ in Nordrhein-Westfalen nach Kenntnis der Bundesregierung für die Bearbeitung von Fällen der Hasskriminalität, von strafbaren Äußerungen im Internet und zur Beobachtung von Strukturen sogenannter Reichsbürger eingesetzt, und welche deutschen Nachrichtendienste erhalten Zugang zu den hierdurch erzeugten Daten oder Analyseergebnissen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine über öffentlich zugängliche Informationen hinausgehenden Erkenntnisse vor. Im Übrigen fällt der Einsatz entsprechender Systeme in die Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen. 15. Welche Rolle spielen in Deutschland gemeinsam betriebene Zentren und Arbeitsgruppen von Polizei und Verfassungsschutz, insbesondere gemeinsame Zentren von Polizei und Verfassungsschutz der Länder oder des Bundes, bei der Nutzung von Systemen der Firma Palantir Technologies, und wie wird dort sichergestellt, dass das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten eingehalten wird und die gesetzlichen Vorgaben zur Beobachtung politischer Aktivitäten beachtet werden? Systeme des Unternehmens Palantir spielen in den gemeinsamen Kooperationsplattformen der Polizeibehörden und Nachrichtendienste auf Bundes- und Länderebene (insbesondere das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) und das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)) keine Rolle, da es sich bei den Kooperationsplattformen um Austauschformate zwischen den beteiligten Behörden handelt. Auswertungswerkzeuge werden von den Behörden jeweils unabhängig von solchen Kooperationsplattformen eingesetzt. Die Zusammenarbeit in den Plattformen stützt sich auf die jeweiligen gesetzlichen Befugnisse der teilnehmenden Behörden. Die rechtlichen Grenzen dieser Befugnisse werden selbstverständlich beachtet. 16. Welche verfassungsrechtlichen Bewertungen liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zum Einsatz der Datenanalyseplattformen wie PG o. Ä. durch deutsche Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste in Deutschland vor, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz, informationelle Selbstbestimmung, das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten und die Bindung der Nachrichtendienste an die freiheitliche demokratische Grundordnung? Verfassungsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von IT-gestützten Analysefähigkeiten im polizeilichen Bereich des Bundes werden fortlaufend im Rahmen der fachlichen Befassung geprüft und bewertet. Maßgeblich ist, dass der Einsatz auf Grundlage der jeweils einschlägigen gesetzlichen Befugnisse erfolgt und die verfassungsrechtlichen Vorgaben gewahrt werden. Die Anforderungen sind durch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts insbesondere aus dem Urteil vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19, BVerfGE 165, 363) konkretisiert und bei der Anwendung zu beachten. Im Hinblick auf die Polizeibehörden der Länder nimmt die Bundesregierung keine verfassungsrechtlichen Bewertungen zu konkreten technischen Anwendungen vor. Hinsichtlich der Nachrichtendienste liegen der Bundesregierung keine Bewertungen im Sinne der Frage vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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