Schriftliche Frage 133 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob der monatliche Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 137 des N…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 133 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob der monatliche Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 137 des N…
Frage 133 (Corinna Rüffer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob der monatliche Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 137 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) 2 Prozent des Betrages beträgt, um den das jährliche Einkommen des Vorvorjahres den Freibetrag nach § 136 SGB IX übersteigt, oder – wie Dr. Tobias Schweitzer in Düwell/Joussen/ Luik/von Boetticher (Hrsg.), SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (LPK-SGB IX), 7. Aufl. 2026, § 137 Randnummer 6 ausführt – 2 Prozent des durch 12 dividierten Betrages, um den das jährliche Einkommen des Vorvorjahres den Freibetrag nach § 136 SGB IX übersteigt, und wenn ja, wie lautet diese, und sieht die Bundesregierung hier ggf. Anpassungsbedarf, um starke Belastungen insbesondere von berufstätigen Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen zu beenden?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 3. März 2026:
Beziehende von Leistungen der Eingliederungshilfe müssen nach den Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 Kapitel 9, grundsätzlich einen Beitrag aus ihrem Einkommen aufbringen, sofern das Einkommen die Einkommensgrenze nach § 136 SGB IX überschreitet. Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres. Die Einkommensgrenze ist als Jahresbetrag festgelegt und abhängig von der Art des Einkommens und der Haushaltskonstellation. Gemäß § 137 Absatz 2 SGB IX ist monatlich ein Beitrag von 2 Prozent des die Freibetragsgrenze übersteigenden Betrages, somit des übersteigenden Jahresbetrags, aufzubringen. Einige Leistungen sind gemäß § 138 Absatz 1 SGB IX von der Heranziehung von Einkommen freigestellt. Sofern ein Einkommensbeitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe für im Haushalt lebende Kinder aufzubringen ist, gilt gemäß § 136 Absatz 5 SGB IX eine erhöhte Freibetragsgrenze. Zu den von einem Beitrag freigestellten Leistungen zählen zudem auch einige für Minderjährige in Betracht kommende Leistungen. So ist etwa zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zu heilpädagogischen Leistungen grundsätzlich kein Beitrag aufzubringen. Für noch nicht eingeschulte Kinder werden auch Leistungen zur Sozialen Teilhabe grundsätzlich beitragsfrei erbracht. Anpassungsbedarf wird derzeit nicht gesehen.
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