Schriftliche Frage 14 von Lukas Benner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Über welche Kompetenzen (rechtliche Zuständigkeiten und technische Fähigkeiten) verfügt die Bundespolizei zur Durchführung polizeilicher Maß…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 14 von Lukas Benner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Über welche Kompetenzen (rechtliche Zuständigkeiten und technische Fähigkeiten) verfügt die Bundespolizei zur Durchführung polizeilicher Maß…
Frage 14 (Lukas Benner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Über welche Kompetenzen (rechtliche Zuständigkeiten und technische Fähigkeiten) verfügt die Bundespolizei zur Durchführung polizeilicher Maßnahmen unter Wasser auf der Nord- und Ostsee (z. B. zur Gefahrenabwehr, Beweissicherung oder Kontrolle von Unterwasserinfrastruktur), und in welchen seerechtlichen Zonen können diese Befugnisse jeweils ausgeübt werden (bitte unter Angabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 10. Februar 2026:
Die Bundespolizei nimmt außerhalb des deutschen Küstenmeeres die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben wahr, zu denen die Bundesrepublik nach Völkerrecht befugt ist und die ihr durch das Seeaufgabengesetz (SeeAufG) übertragen worden sind. Des Weiteren kann sie im Bereich des Festlandsockels nach dem Bundesberggesetz (BBergG) anderen Bundes- und Landesbehörden Vollzugshilfe leisten. Schließlich ist sie nach § 6 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) für Maßnahmen außerhalb des deutschen Küstenmeeres zuständig, zu denen Deutschland nach Völkerrecht befugt und für die keine andere Bundes- oder Landesbehörde zuständig ist. Im Rahmen des § 6 BPolG trifft die Bundespolizei gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 6 BPolG, § 163 der Strafprozessordnung strafverfolgende Maßnahmen, soweit die jeweiligen Taten dem deutschen Strafrecht unterliegen. Die Beantwortung Ihrer Frage kann darüber hinaus nicht in offener Form erfolgen. Eine Veröffentlichung und damit Kenntnisnahme von polizeilichen Fähigkeiten sind geeignet, sich auf die maritime polizeiliche Aufgabenwahrnehmung nachteilig auszuwirken, da sie Rückschlüsse auf Einsatzverfahren und Fähigkeiten der Bundespolizei zulassen würden. Dieser Antwortteil wird daher mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz des Bundes eingestuft und als gesonderte Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.1
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