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Schriftliche Frage 119 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung öffentlicher Kommunikationsräume die tatsächliche…

dip / schriftliche_frage 13.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 119 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung öffentlicher Kommunikationsräume die tatsächliche… Frage 119 (Knuth Meyer- Soltau, AfD): Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung öffentlicher Kommunikationsräume die tatsächliche Effektivität des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes in seiner derzeitigen Ausgestaltung, beispielsweise hinsichtlich der Identifikation, Ahndung und Prävention von Hassrede sowie sonstigen Formen digitaler Gewalt, und welche konkreten legislativen, administrativen oder aufsichtsrechtlichen Anpassungen erwägt sie, um die Durchsetzungspflichten der Anbieter sozialer Netzwerke zu stärken und den Schutz betroffener Nutzerinnen und Nutzer nachhaltig zu verbessern? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 11. Februar 2026: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) wurde durch Artikel 29 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze weitgehend aufgehoben. Grund hierfür war, dass die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes durch den Digital Services Act überlagert und wegen dessen vollharmonisierender Wirkung verdrängt werden. Der inländische Zustellungsbevollmächtigte nach § 5 NetzDG blieb für soziale Netzwerke, die keinen Sitz innerhalb der Europäischen Union haben, für Zustellungen in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte aber erhalten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet derzeit den Entwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt. Mit ihm soll es Betroffenen erleichtert werden, zivilrechtlich gegen Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte im Netz vorzugehen. Dieser Gesetzentwurf wird auch strafrechtliche Regelungen zum Schutz vor digitaler Gewalt enthalten.

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