Entwicklung der Anzahl von Verpflichtungserklärungen bzw. sogenannter Flüchtlingsbürgschaften und zugehöriger Erstattungsbescheide (Antwort zu Drs. 21/3399)
Text
Entwicklung der Anzahl von Verpflichtungserklärungen bzw. sogenannter Flüchtlingsbürgschaften und zugehöriger Erstattungsbescheide (Antwort zu Drs. 21/3399)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3709
21. Wahlperiode 19.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing,
Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3399 –
Entwicklung der Anzahl von Verpflichtungserklärungen bzw. sogenannter
Flüchtlingsbürgschaften und zugehöriger Erstattungsbescheide
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hat derjenige, der sich zur
Tragung des Lebensunterhalts eines Ausländers verpflichtet, sämtliche
öffentlichen Mittel zu erstatten, die für dessen Lebensunterhalt einschließlich der
Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle
aufgewendet werden. Mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6. August
2016 wurde die Haftungsdauer für neu abgegebene Verpflichtungserklärungen
auf fünf Jahre begrenzt; für sogenannte Altfälle wurden im Nachgang
gesonderte Regelungen getroffen, die faktisch zu einem weitgehenden
Forderungsverzicht führten.
Trotz der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel ist bis
heute unklar, in welchem tatsächlichen Umfang der Staat Rückgriffsansprüche
realisieren konnte und in welcher Höhe Belastungen, insbesondere bei
Krankheitskosten im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen, faktisch auf die
Steuerzahler verlagert wurden. Als Beispiel kann hier ein Fall aus dem Jahr
2017 gelten, bei dem einem Bürgen die Kosten für die Kranken- und
Pflegeversicherung erlassen wurden: „Für Kranken- und Pflegeversicherung der
beiden Syrer muss der Mann [der Bürge] nicht aufkommen, die Beiträge
übernimmt das Jobcenter. Dieser Posten macht rund 175 Euro pro Person und
Monat aus. Das macht über 22 Monate gerechnet rund 7 700 Euro Abzug“ (www.
focus.de/finanzen/recht/urteil-am-oberverwaltungsgericht-muenster-
buergenmuessen-fuer-fluechtlinge-zahlen-bis-auf-die-kranken-und-pflegeversicherun
g_id_7955807.html).
1. Wie viele Visaanträge (für langfristige Aufenthalte) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2016 bis einschließlich 2025
mit gültiger Verpflichtungserklärung gestellt (bitte für jedes Jahr einzeln
ausweisen), und wie hoch war der prozentuale Anteil der Visaanträge
(für langfristige Aufenthalte) mit gültiger Verpflichtungserklärung für die
jeweiligen Jahre?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Januar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie viele der Visaanträge (für langfristige Aufenthalte) mit gültiger
Verpflichtungserklärung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zeitraum von 2016 bis einschließlich 2025 jeweils abgelehnt (bitte für
jedes Jahr einzeln ausweisen), und wie hoch war der Anteil abgelehnter
Visaanträge (für langfristige Aufenthalte) mit gültiger
Verpflichtungserklärung jeweils in diesen Jahren?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen im Sinne der
Fragestellung vor, da diese statistisch nicht erhoben werden.
3. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die gemeinsamen Einrichtungen (gE) und zugelassenen
kommunalen Träger (zkT) für Verpflichtungserklärungen ausgestellt, die
nach dem 6. August 2016 abgegeben wurden, und auf welche
Gesamthöhe belaufen sich die Erstattungsbescheide (bitte für jedes Jahr einzeln
ausweisen sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern
differenzieren)?
Eine Auswertung der Anzahl der Erstattungsbescheide ist für die gemeinsamen
Einrichtungen erst ab September 2024 möglich. Im Zeitraum September 2024
bis November 2025 wurden durch die gemeinsamen Einrichtungen 118
Erstattungsbescheide nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlassen. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Gesamthöhe der
Erstattungsansprüche vor. Der Bundesregierung liegen bereits aufgrund der
verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung keine Erkenntnisse über die
Erstattungsbescheide der zugelassenen kommunalen Träger vor.
4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der
getilgten und der noch offenen Forderungen für die in Frage 3 erfragten
Erstattungsbescheide (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie jeweils nach
Bund und den einzelnen Bundesländern differenzieren)?
5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Verpflichtungserklärungen, die nach dem 6. August 2016 abgegeben wurden
und für die ein Erstattungsbescheid ausgestellt wurde, an allen
Verpflichtungserklärungen, die seit diesem Zeitpunkt abgegeben wurden (bitte für
jedes Jahr einzeln ausweisen sowie jeweils nach Bund und den einzelnen
Bundesländern differenzieren)?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen im Sinne der
Fragestellung vor, da diese statistisch nicht erhoben werden.
6. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung insgesamt durch die gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen
kommunalen Träger für Verpflichtungserklärungen erlassen, die nach
dem 6. August 2016 abgegeben wurden (bitte für jedes Jahr einzeln
ausweisen sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern
differenzieren)?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
7. Wie viele der noch offenen Forderungen aus den in Frage 3 erfragten
Erstattungsbescheiden sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
tituliert, und wie viele dieser titulierten Forderungen wurden tatsächlich
realisiert (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie nach Bund und
Ländern differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen im Sinne der Fragestellung vor, da
sie statistisch nicht erhoben werden.
8. In wie vielen dieser Fälle (vgl. Frage 7) wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Zwangsvollstreckung zur Beitreibung der Forderungen
versucht, und in wie vielen Fällen wurde diese Vollstreckung eingestellt
(z. B. wegen Fruchtlosigkeit)?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen im Sinne der
Fragestellung vor, da diese statistisch nicht erhoben werden.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die angewendeten
Inkasso-Strategien der gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen
kommunalen Träger in diesem Zusammenhang vor, und gibt es hierzu
bundeseinheitliche Handlungsempfehlungen oder Vorgaben,
insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen?
Für den Einzug dieser Forderungen gelten die haushaltsrechtlichen
Bestimmungen des Bundes. Die gemeinsamen Einrichtungen können die Bundesagentur
für Arbeit (BA) gemäß § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) mit der Wahrnehmung des Forderungseinzuges beauftragen. Wird die
BA beauftragt, werden alle öffentlich-rechtlichen Forderungen (zu denen
Forderungen gegen Verpflichtungsgeber gemäß § 68 AufenthG zählen) im Rahmen
der Einziehungsstrategie für öffentlich-rechtliche Forderungen beigetrieben.
Der Einzug von Forderungen aus Verpflichtungserklärungen gemäß § 68
AufenthG durch die BA unterliegt daher keiner gesonderten
Einziehungsstrategie.
10. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung insgesamt durch die gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen
kommunalen Träger für Verpflichtungserklärungen erlassen, die vor dem
6. August 2016 abgegeben wurden (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen
sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern
differenzieren)?
11. Auf welche Gesamtsumme beliefen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die in Frage 3 genannten ursprünglichen Erstattungsforderungen
vor Anwendung etwaiger Niederschlagungs- oder Erlassregelungen?
12. In wie vielen der in Frage 3 genannten Fälle wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung die Erstattungsforderung aufgrund der Weisungslage
von 2019 (Begrenzung der Haftung auf drei Jahre) oder anderer
Billigkeitsregelungen nachträglich
a) vollständig aufgehoben, und
b) teilweise reduziert?
13. Auf welche Gesamtsumme belaufen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die Forderungen aus Altfällen (vor dem 6. August 2016), die
durch Bund, Länder und Kommunen endgültig niedergeschlagen oder
erlassen wurden (bitte insgesamt sowie differenziert nach Bundesländern
ausweisen)?
Die Fragen 10 bis 13 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen im Sinne der
Fragestellung vor, da diese statistisch nicht erhoben werden.
14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell noch laufende
Vollstreckungsverfahren oder anhängige Klagen, die auf
Verpflichtungserklärungen aus der Zeit vor dem 6. August 2016 basieren (z. B., weil die 3-
Jahres-Regel im Einzelfall nicht angewendet wurde), wenn ja, wie viele
Verfahren sind dies, und welche Gründe stehen einem Abschluss
entgegen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Daten im Sinne der
Fragestellung werden statistisch nicht erhoben.
15. Wie hoch beziffert die Bundesregierung die gesamten Verwaltungskosten
(Personal, Sachmittel, Gerichtskosten), die bei den gemeinsamen
Einrichtungen, dem Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA) und
den Hauptzollämtern für die Bearbeitung dieser Altfälle entstanden sind
(von der Feststellung der Forderung bis zur Stornierung), und wie steht
dieser Aufwand im Verhältnis zu den tatsächlich erfolgreich
eingetriebenen Mitteln?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen im Sinne der
Fragestellung vor, da diese statistisch nicht erhoben werden.
16. In wie vielen Fällen wurde geprüft, ob aufgrund fehlerhafter Belehrung
oder fehlender Bonitätsprüfung durch die Ausländerbehörden
Regressansprüche gegen die jeweiligen Bundesländer geltend gemacht werden
können, und mit welchem Ergebnis?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Daten im Sinne der
Fragestellung werden statistisch nicht erhoben.
17. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen
Bundesländern im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen (gemäß § 23
Absatz 1 AufenthG) Verwaltungsvorschriften oder Erlasse gelten oder
galten, die den Umfang der Haftung aus abgegebenen
Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG dahin gehend einschränken, dass Kosten
für Krankheit und Pflege (insbesondere Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung sowie darüber hinausgehende Behandlungskosten) nicht
vom Verpflichtungsgeber, sondern direkt oder indirekt von der
öffentlichen Hand (Länder oder Kommunen) getragen werden, hat sich die
Bundesregierung zu dieser Praxis im Hinblick auf den Wortlaut des § 68
Absatz 1 Satz 1 AufenthG, der ausdrücklich die Erstattung von Kosten
für die „Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit“
durch den Verpflichtungsgeber vorsieht, eine eigene Positionierung
erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
Für Landesaufnahmeanordnungen sieht § 23 Absatz 1 AufenthG vor, dass die
Anordnung unter der Maßgabe erfolgen kann, dass eine
Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird. Dies impliziert auch die
Möglichkeit, in der Anordnung auf die Abgabe von Verpflichtungserklärungen zu
verzichten oder einzelne Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft
oder Geburt von der Verpflichtungserklärung auszunehmen. Zur finanziellen
Entlastung der Verpflichtungsgeber hatten sich in der Vergangenheit die Länder
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Schleswig-Holstein und der Freistaat
Thüringen dazu entschlossen, den Umfang der Verpflichtungserklärung zu
beschränken. Derzeit setzt kein Land ein Landesaufnahmeprogramm um.
18. Auf welche Summe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung
die jährlichen Ausgaben der öffentlichen Hand (Bund, Länder und
Kommunen) für die medizinische Versorgung von Personen, die über
Landesaufnahmeprogramme mit Verpflichtungserklärung eingereist sind, bei
denen die Krankheitskosten jedoch aufgrund länderspezifischer
Regelungen nicht bei den Bürgen zurückgefordert werden, seit dem Jahr 2015
(bitte für jedes Jahr und die betroffenen Bundesländer einzeln
ausweisen)?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen im Sinne der
Fragestellung vor, da diese statistisch nicht erhoben werden.
19. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Jobcenter oder
Sozialämter versucht haben, verauslagte Krankenkassenbeiträge oder
Behandlungskosten von Bürgen zurückzufordern, diese Rückforderung aber
aufgrund entgegenstehender Weisungen der jeweiligen Landesministerien
oder landesspezifischer Haftungsbegrenzungen nicht durchsetzen
konnten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
20. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Ungleichbehandlung
von Verpflichtungsgebern gerechtfertigt, die im regulären
Visumsverfahren (z. B. Besuchsvisum) vollumfänglich für Krankheitskosten haften
müssen (bzw. eine Reisekrankenversicherung nachweisen müssen),
gegenüber Verpflichtungsgebern in Landesaufnahmeprogrammen, die in
einigen Bundesländern von diesem Kostenrisiko zulasten des
Steuerzahlers befreit werden?
Die unterschiedliche Behandlung von medizinischer Versorgung bei
Verpflichtungserklärungen im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme und des
regulären Visumsverfahrens ist sachlich gerechtfertigt und stellt daher mit Blick auf
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes eine verfassungsrechtlich zulässige Form
der Ungleichbehandlung dar. Sie beruht auf unterschiedlichen Zwecken,
Verantwortlichkeiten und staatlichen Interessen. Landesaufnahmeprogramme
beruhen auf einer politischen Entscheidung der Länder zur humanitären Aufnahme
bestimmter Personengruppen. Die Aufnahme erfolgt hier dann dieser
politischen Länderentscheidung folgend aus einer öffentlichen Entscheidung,
insbesondere aus humanitären und völkerrechtlichen Gründen, während Visa-
Verfahren aus den in der Frage genannten Gründen die individuellen Interessen der
Visa-Beteiligten abbilden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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