Entwicklung des Insolvenzgeldumlagesatzes - Mögliche Auswirkungen des verkürzten Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre (Antwort zu Drs. 21/2582)
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Entwicklung des Insolvenzgeldumlagesatzes - Mögliche Auswirkungen des verkürzten Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre (Antwort zu Drs. 21/2582)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2875
21. Wahlperiode 20.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerrit Huy, Dr. Christoph Birghan,
Gereon Bollmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2582 –
Entwicklung des Insolvenzgeldumlagesatzes – Mögliche Auswirkungen des
verkürzten Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen der Insolvenzrechtsreform zum 1. Oktober 2020 wurde das
Restschuldbefreiungsverfahren verkürzt (www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/
2020/kw51-de-restschuldbefreiungsverfahren-812882).
Die Insolvenzgeldumlage gewährleistet, dass Arbeitnehmer im Falle einer
Unternehmensinsolvenz ihre ausstehenden Löhne und Gehälter für maximal drei
Monate erhalten. Alle Arbeitgeber müssen Insolvenzgeldumlagen entrichten.
Deren Wert ist in § 360 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
festgelegt und wurde im Jahr 2025 von 0,06 Prozent auf 0,15 Prozent angehoben
(www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-St
euerberater/summa-summarum/Lexikon/I/insolvenzgeldumlage.html). Dies
stellt den höchsten Stand seit 2015 dar. Grund für steigende
Insolvenzgeldumlage sind die aktuell steigenden Unternehmensinsolvenzen, die seit 2021 um
bereits 58 Prozent gestiegen sind (www.creditreform.de/aktuelles-wissen/pres
semeldungen-fachbeitraege/news-details/show/insolvenzen-in-deutschland-1-
halbjahr-2025).
Das Antragsvolumen beim Insolvenzgeld hängt von der Zahl der
Unternehmensinsolvenzen ab (https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/
Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodenberichte/Leistungsstatistik/Generis
che-Publikationen/Hintergrundinfo-Insolvenzgeld.pdf?__blob=publicationFile
#page=13). Im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen soll mit dieser
Kleinen Anfrage beleuchtet werden, ob die Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens neue Risiken oder Fehlanreize zulasten des Sozialsystems erzeugt.
Aus Sicht der Fragesteller stellt sich auch die Frage, inwiefern Personen
verschiedener Staatsbürgerschaften, die möglicherweise nur temporär in
Deutschland leben, versuchen könnten, das System auszunutzen.
1. Wie viele Restschuldbefreiungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2021 jährlich erteilt (bitte jeweils nach Verfahrensart und
Staatsangehörigkeit der Schuldner aufschlüsseln und jeweils prozentual
auf die Gesamtmenge angeben)?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 19. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Sind der Bundesregierung Prognosen hinsichtlich der Entwicklung der
Insolvenzgeldumlage sowie Prognosen der Fondsbelastung bis 2030
unter Berücksichtigung der verkürzten Restschuldbefreiung bekannt?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Das Insolvenzgeld knüpft in der Insolvenz von Arbeitgebern an das
Vorhandensein von Arbeitsverhältnissen an. Dabei ist es nicht von Belang, ob es sich beim
Schuldner um eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine
Gesellschaft handelt, und damit auch, ob der Schuldner eine Restschuldbefreiung
erhält oder erhalten kann. Letzteres ist nur möglich, wenn der Schuldner eine
natürliche Person ist, und zwar unabhängig davon, ob er Arbeitgeber ist oder
nicht. Bei Insolvenzgeld und Restschuldbefreiung handelt es sich insoweit um
voneinander unabhängige Institute.
Zum Insolvenzgeld: Die Festsetzung des Umlagesatzes erfolgt in der Regel
antizyklisch. In konjunkturell guten Jahren sollen Rücklagen für Krisenzeiten
aufgebaut werden. Zugleich sollen Arbeitgeber nicht mit einem Umlagesatz
belastet werden, der mittelfristig über dem Bedarf der Insolvenzgeldaufwendungen
liegt. Die Festsetzung des Umlagesatzes richtet sich deshalb nach der Höhe der
Rücklage aus der Insolvenzgeldumlage unter Berücksichtigung der
konjunkturellen Lage (§ 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Auf dieser
Grundlage gilt für das Jahr 2026 der gesetzlich geregelte
Insolvenzgeldumlagesatz in Höhe von 0,15 Prozent.
Daten zu Restschuldbefreiungen liegen in der Insolvenzstatistik derzeit nur bis
2020 vor. Das Merkmal der Staatsangehörigkeit wird gemäß dem Gesetz über
die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik nicht erhoben.
3. Wie wirkt sich die Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens aus Sicht
der Bundesregierung auf das Risiko von Ketteninsolvenzen aus?
Die Evaluation des bestehenden Restschuldbefreiungsrahmens hat ergeben,
dass sich keine Anzeichen für negative Auswirkungen der
Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten feststellen lassen
(Bundestagsdrucksache 20/12250). Die Evaluation hat zwar im Wesentlichen
den Bereich der Verbraucher in den Blick genommen. Für den Bereich der
unternehmerischen Schuldner liegen keine Erkenntnisse vor, die zu einer
anderen Beurteilung veranlassen. Vor diesem Hintergrund gibt es derzeit auch keine
Hinweise darauf, dass die Reform Auswirkungen auf das Risiko von
Ketteninsolvenzen hatte.
4. In wie vielen Verfahren bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung die
Schuldner während der Wohlverhaltensphase Leistungen aus dem SGB II
(Bürgergeld) bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch SGB XII
(Sozialhilfe (bitte nach Staatsangehörigkeit aufschlüsseln und jeweils
prozentual für jede Staatsbürgerschaft auf die Gesamtmenge angeben)?
5. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2021
nach der Restschuldbefreiung innerhalb von 12, 24 und 36 Monaten
weiterhin oder erneut Bürgergeld bzw. Sozialhilfe erhalten (bitte nach
Staatsangehörigkeit aufschlüsseln und jeweils prozentual für jede
Staatsbürgerschaft auf die Gesamtmenge angeben)?
6. Wie viele Personen mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit haben nach
Kenntnis der Bundesregierung nach Erhalt der Restschuldbefreiung
innerhalb von zwölf Monaten ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben
oder sich gemäß § 17 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ins Ausland
abgemeldet?
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die
Erfolgsquote verkürzter Restschuldbefreiungsverfahren seit 2021 (bitte nach
Staatsangehörigkeit und Jahren aufschlüsseln und jeweils prozentual für jede
Staatsbürgerschaft auf die Gesamtmenge angeben)?
8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Schuldenbetrag in Euro, der in Insolvenzverfahren mit verkürzter
Restschuldbefreiung auf öffentliche Gläubiger entfiel (bitte nach
Staatsangehörigkeit der Schuldner aufschlüsseln)?
9. Welche Forderungsausfälle sind nach Kenntnis der Bundesregierung den
genannten öffentlichen Gläubigern seit 2021 in Insolvenzverfahren mit
verkürzter Restschuldbefreiung entstanden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
10. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2021
ein Insolvenzverfahren beantragt, obwohl sie bereits in der
Vergangenheit, seit 2010, eine Restschuldbefreiung erhalten hatten (bitte nach
Staatsangehörigkeit aufschlüsseln und jeweils prozentual für jede
Staatsbürgerschaft auf die Gesamtmenge angeben)?
11. Wie viele Ermittlungen oder Strafverfahren wegen Insolvenzstraftaten
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2021 gegen Schuldner
mit verkürzter Restschuldbefreiung eingeleitet (bitte nach Jahr und
Staatsangehörigkeit aufschlüsseln und jeweils prozentual für jede
Staatsbürgerschaft auf die Gesamtmenge angeben)?
Die Fragen 4 bis 11 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
12. Welche Maßnahmen ergreifen ggf. Bund und Länder, um
Missbrauchspotenziale zu reduzieren, und inwiefern unterscheiden sich diese
Maßnahmen bei Schuldnern mit und ohne die deutsche Staatsangehörigkeit?
Dem alten wie dem reformierten Recht liegt der Gedanke zugrunde, dass nur
redlichen Schuldnern eine Restschuldbefreiung erteilt werden darf. Dieser
Grundsatz wird durch eine Reihe von Einzelregelungen ausgeführt, zu denen
insbesondere eine Vielzahl von Versagungsgründen gehören. Die Erteilung der
Restschuldbefreiung kann unter anderem versagt werden, wenn der Schuldner
die Befriedigung seiner Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig durch
Verschwendung oder die Begründung unangemessen hoher Verbindlichkeit
beeinträchtigt oder wenn er es versäumt, einer angemessenen Erwerbstätigkeit
nachzugehen, insbesondere wenn er das Angebot einer zumutbaren Tätigkeit
ablehnt. Anzeichen dafür, dass diese Vorkehrungen unzureichend sind, sind
bislang nicht ersichtlich geworden. Die bestehenden Gründe für die Versagung der
Restschuldbefreiung differenzieren nicht nach der Staatsangehörigkeit des
Schuldners.
13. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine weitere
Steigerung der Insolvenzgeldumlage zu vermeiden?
Zur Stabilisierung der Insolvenzgeldumlage können Maßnahmen zur Förderung
der Wirtschaft beitragen. Die Bundesregierung ergreift derzeit Maßnahmen zur
Stärkung der Wirtschaft durch eine Kombination aus steuerlichen Entlastungen,
Investitionsanreizen, Modernisierung der Infrastruktur, Bürokratieabbau sowie
Digitalisierung.
14. Sieht die Bundesregierung angesichts der oben genannten Entwicklungen
Bedarf, die Voraussetzungen für die dreijährige Restschuldbefreiung
anzupassen, um Fehlanreize zulasten des Sozialsystems zu verhindern, und
wenn nein, warum nicht?
Aus den in der Antwort zu Frage 12 wiedergegebenen Gründen sieht die
Bundesregierung derzeit keinen Anlass, die Voraussetzungen für eine
Restschuldbefreiung nach drei Jahren anzupassen.
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