Schriftliche Frage 100 von Julia-Christina Stange (DIE LINKE): Liegen der Bundesregierung Informationen über die Anzahl der Kündigungen von Beleghebammen und die aktuelle Entwicklung der regionalen sowie…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit unterstützt die translationale Forschung im Bereich Phagentherapeutika im Rahmen seiner BMFTR-geförderten Kooperationen mit dem DZIF und den Initiativen Combating Antibiotic-Resistant Bacteria Biopharmaceutical Accelerator (CARB-X) und INCATE (INCubator for Antibacterial Therapies in Europe). Darüber hinaus wurden vom Europäischen Forschungsrat auch Mittel zur Förderung entsprechender Forschungsvorhaben unter Beteiligung Deutschlands vergeben (PHAGE-PRO, RIBO-PHAGE), die Strategien zur Steigerung des Targetings von Phagen umfassen..
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Schriftliche Frage 100 von Julia-Christina Stange (DIE LINKE): Liegen der Bundesregierung Informationen über die Anzahl der Kündigungen von Beleghebammen und die aktuelle Entwicklung der regionalen sowie…
Frage 100 (Julia-Christina Stange, Die Linke):
Liegen der Bundesregierung Informationen über die Anzahl der Kündigungen von Beleghebammen und die aktuelle Entwicklung der regionalen sowie der bundesweiten Versorgungslage durch Hebammen seit dem Inkrafttreten des neuen Hebammenhilfevertrages zum 1. November 2025 vor, und plant sie angesichts der angedrohten Kündigungswelle von Beleghebammen (www1.w dr.de/nachrichten/hebammen-ard-arena-merz-10 0.html; www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemb erg/hebammen-situation-kritik-100.html) Maßnahmen, um bei möglicher Versorgungsverschlechterungen ihrer Verantwortung nachzukommen, den in § 24f Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verankerten Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung sowie Wahlfreiheit des Entbindungsortes und den in § 24d SGB V geregelten Anspruch auf Hebammenhilfe für Versicherte zu gewähren, und wenn ja, welche?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 15. Januar 2026:
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Daten über Kündigungen von Beleghebammen vor. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) führt gemäß § 134a Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) eine Vertragspartnerliste aller mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnenden freiberuflichen Hebammen. Nach Auskunft des GKV-Spitzenverbandes ist die Zahl der in der Vertragspartnerliste registrierten freiberuflichen Hebammen mit dem Leistungsangebot Dienst-Beleggeburten geringfügig rückläufig. Das könne auf verschiedene Gründe zurückgeführt werden, beispielsweise ein verändertes Leistungsangebot hin zu Begleit-Beleggeburten, der Wechsel in ein Anstellungsverhältnis, Beschäftigungspausen oder die Entwicklung der Anzahl der Geburten. Auswirkungen auf die flächendeckende ambulante geburtshilfliche Versorgung würden derzeit nicht gesehen. Zur Sicherstellung der vorgeburtlichen Betreuung und ambulanten Geburtshilfe durch freiberufliche Hebammen schließt der GKV- Spitzenverband mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene gemäß § 134a SGB V Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe. Bei Nichteinigung entscheidet eine Schiedsstelle. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der Wahlfreiheit und der Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität und die berechtigen wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. Ihnen obliegt es zudem, Maßnahmen zu vereinbaren, die eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung mit Hebammenhilfe sicherstellen. Im Rahmen der aufgrund des aktuellen Schiedsspruchs der Schiedsstelle eingesetzten Arbeitsgruppe, die die Umstellung auf das neue Vergütungssystem begleiten, die Auswirkungen des neuen Vergütungssystems evaluieren und erforderlichenfalls Verhandlungen zur Weiterentwicklung führen soll, befinden sich die Vertragspartner weiterhin in Gesprächen. Das Bundesministerium für Gesundheit beobachtet die Entwicklung sehr aufmerksam und steht mit den Vertragspartnern in Kontakt. Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Versorgung und damit auch der stationären geburtshilflichen Versorgung obliegt den Ländern. Diese haben die Versorgungsangebote im stationären Bereich unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Versorgungsbedarfs angemessen vorzuhalten.
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