Unternehmensbeteiligungen von Mitgliedern der Bundesregierung und mögliche Interessenskonflikte aufgrund staatlicher Förderungen
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Unternehmensbeteiligungen von Mitgliedern der Bundesregierung und mögliche Interessenskonflikte aufgrund staatlicher Förderungen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2970
21. Wahlperiode 27.11.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Ronald Gläser,
Matthias Helferich, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland, Tobias
Teich und der Fraktion der AfD
Unternehmensbeteiligungen von Mitgliedern der Bundesregierung und mögliche
Interessenkonflikte aufgrund staatlicher Förderungen
Der Fall des Bundesbeauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
(BKM), Dr. Wolfram Weimer, hat mögliche Interessenkonflikte im
Zusammenhang mit staatlichen Förderungen von Unternehmen aufgezeigt, an denen
Mitglieder der Bundesregierung beteiligt sind. Das Beispiel des Ludwig-Erhard-
Gipfels verdeutlicht dabei die problematische Verflechtung staatlicher
Landesförderungen mit der Weimer Media Group.
Nach Einschätzung des Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-
Neßler liegt im Fall Weimer ein Interessenkonflikt aus zwei Gründen vor.
Erstens ist Dr. Wolfram Weimer als Kulturstaatsminister für den Bereich Medien
zuständig und gleichzeitig zu 50 Prozent an einem Medienunternehmen
beteiligt. Zweitens befindet sich die weitere Hälfte im Besitz seiner Ehefrau. Auch
wenn Dr. Wolfram Weimer nach eigenen Angaben nicht mehr für das
Unternehmen tätig ist und kein Gehalt bezieht, stellt diese familiäre Verflechtung
nach Volker Boehme-Neßler ein „rechtlich wie politisch massives Problem“ dar
(www.nius.de/interview/news/verfassungsrechtler-legt-ruecktritt-des-staatskult
urminister-nahe/9ab32685-3509-4884-9c22-5256ea6edc5e, letzter Zugriff am
11. November 2025).
Diese Bewertung entspricht Nummer 5 des Verhaltenskodex gegen Korruption
gemäß der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der
Bundesverwaltung. Dort heißt es: „Trennen Sie strikt Dienst- und Privatleben.
Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kollision mit Ihren Dienstpflichten
führen“ (www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-O4-0001-NF-673-
KF-001-A001.htm, letzter Zugriff am 11. November 2025).
Grundsätzlich dürfen Mitglieder der Bundesregierung gemäß Artikel 66 des
Grundgesetzes (GG) „kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages
dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.“ § 5
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
(BMinG) konkretisiert diese Vorgaben. Nach Auffassung der Fragesteller
könnte der Fall Weimer jedoch auf eine Regelungslücke hinweisen, weil
Unternehmensbeteiligungen von Bundesregierungsmitgliedern bislang nicht als
problematisch für die Integrität und Vertrauenswürdigkeit der Bundesregierung
bewertet werden – obwohl die Mitglieder nach ihrem Amtseid gemäß Artikel 56
GG dem Allgemeinwohl verpflichtet sind.
In Kapitel 2.4 der „Orientierungshilfe zu den Rechtsverhältnissen der
Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des
Bundes“ (20. Legislaturperiode) wird betont, dass Bundesregierungsmitglieder „in
ihrer Tätigkeit und in ihren Entscheidungen jeden Anschein vermeiden [sollen],
dass sie für sich, ihre Familie oder ihre Freunde finanzielle oder andere
materielle Vorteile beabsichtigen“. Bei erkennbaren Interessenkonflikten sei das
eigene Handeln entsprechend den Integritätsanforderungen auszurichten (https://fra
gdenstaat.de/dokumente/237097-orientierungshilfe…, S. 13, letzter Zugriff am
11. November 2025).
Zwar verweist die Orientierungshilfe auf die gesetzlichen Verbote im
Grundgesetz und Bundesministergesetz (ebd., S. 6 bis 9), doch im Hinblick auf
Unternehmensbeteiligungen heißt es lediglich: „Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus
Vermietung oder Verpachtung und die bloße Beteiligung an einem auf
Gewinnerzielung orientierten Unternehmen sind hingegen zulässig“ (ebd., S. 8).
Daraus folgt, dass Unternehmensbeteiligungen von
Bundesregierungsmitgliedern bislang weder als potenzielle Interessenkonflikte noch als
korruptionsgefährdet gelten. Dies steht jedoch im Spannungsverhältnis zu Nummer 1.3 der
Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung, wonach in allen
Bundesdienststellen regelmäßig besonders korruptionsgefährdete
Arbeitsbereiche zu identifizieren und Risikoanalysen durchzuführen sind (www.verwaltung
svorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_30072004_O4634140151.htm, letzter
Zugriff am 11. November 2025).
Das beschriebene Problem könnte überdies gemäß den §§ 331 bis 336 des
Strafgesetzbuchs (StGB) strafrechtlich relevant werden, wenn durch die
Ausübung öffentlicher Ämter Vorteile in Form staatlicher Förderungen zugunsten
eigener Unternehmensbeteiligungen gewährt oder in Aussicht gestellt werden.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die geltenden Regelungen
ausreichen, um zu verhindern, dass Mitglieder der Bundesregierung bei der
Vergabe von Fördermitteln mittelbar oder unmittelbar profitieren. Ebenso ist der
umgekehrte Fall denkbar, dass Unternehmen mit Beteiligungen von
Mitgliedern von Landesregierungen Fördermittel des Bundes erhalten.
Die gestellten Fragen dienen daher der Klärung, in welchem Umfang
Unternehmensbeteiligungen von Mitgliedern der Bundesregierung bestehen, die
staatliche Förderungen durch Bund oder Länder erhalten, ob diese Problematik von
der Bundesregierung erkannt wurde und eine Neubewertung solcher
Beteiligungen im Rahmen der Korruptionsprävention geplant ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Regelungslage zu
Unternehmensbeteiligungen von Bundesregierungsmitgliedern und hohen
politischen Beamten im Hinblick auf die Transparenz, Integrität und Vorbeugung
von Interessenkonflikten?
2. Werden Unternehmensbeteiligungen von Mitgliedern der Bundesregierung,
von Staatssekretären und hohen politischen Beamten nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit erfasst, angezeigt, dokumentiert und kontrolliert?
a) Wenn ja, auf welcher Rechts- oder Verwaltungsgrundlage erfolgt dies?
b) Wenn ja, wie viele Bundesregierungsmitglieder, Staatssekretäre und
hohe politische Beamte halten nach Kenntnisstand der Bundesregierung
derzeit direkte oder indirekte Beteiligungen an Unternehmen?
c) Wenn ja, welche Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und
hohen politischen Beamten sowie deren Ehegatten oder andere nahe
Angehörige halten nach Kenntnis der Bundesregierung solche
Unternehmensbeteiligungen?
d) Wenn ja, an welchen Unternehmen bestehen diese Beteiligungen nach
Kenntnis der Bundesregierung (bitte für jedes
Bundesregierungsmitglied folgende Informationen: Name des Unternehmens, Art und Wert
der Beteiligung, Prozentanteil, stiller Gesellschafter o. Ä., Branche bzw.
Tätigkeitsfeld des Unternehmens tabellarisch angeben)?
e) Wenn ja, an welche dieser Unternehmen und in welcher Höhe sind nach
Kenntnis der Bundesregierung staatliche Förderungen von Bund oder
auch Land geflossen (bitte ab dem Jahr 2021 nach Art der Förderung,
Projektname und Jahr auflisten)?
f) Wenn nein, plant die Bundesregierung eine Erfassung?
3. Wie bewertet die Bundesregierung die grundsätzliche Möglichkeit von
Interessenkonflikten, wenn Bundesregierungsmitglieder oder deren Angehörige
an Unternehmen beteiligt sind, die staatliche Fördermittel erhalten?
4. Welche Mechanismen verhindern derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung, dass Bundesregierungsmitglieder oder deren Angehörige mittelbar
oder unmittelbar Einfluss auf Förderentscheidungen nehmen können, die
Unternehmen mit persönlicher Beteiligungsstruktur betreffen?
5. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Prüfung möglicher
Interessenkonflikte auch familiäre Beteiligungskonstruktionen,
insbesondere Ehegatten- und Haushaltsgemeinschaften?
6. Wurden oder werden entsprechend Nummer 1.3 der Richtlinie der
Bundesregierung zur Korruptionsprävention Risikoanalysen hinsichtlich der
Unternehmensbeteiligungen von Bundesregierungsmitgliedern, Staatssekretären
und hohen politischen Beamten durchgeführt oder geplant?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht, und ist eine Durchführung
künftig vorgesehen?
7. Plant die Bundesregierung, die bestehenden Vorschriften zur Anzeige,
Prüfung oder Bewertung von Unternehmensbeteiligungen zu überprüfen oder
zu verschärfen?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen werden erwogen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 21. November 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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