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Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2025 (Rüstungsexportbericht 2025)

dip / drucksache 24.08.2026 · WP 21 · 21/7590 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2025 (Rüstungsexportbericht 2025) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7590 21. Wahlperiode 24.08.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahr 2025 (Rüstungsexportbericht 2025) Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. August 2026 gemäß den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in der Fassung vom 19. Januar 2000 i. V. m. Beschluss vom 8. Mai 2014 (Bundestagsdrucksache 18/1334). Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2025 Rüstungsexportbericht 2025 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 3 – 4 Inhalt Einleitung .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................6 I. Zum deutschen Exportkontroll system für Rüstungsgüter ....................................................................................................11 1. Deutsches Exportkontrollsystem ........................................................................................................................................................................................................................................11 2. Leitlinien für die Genehmigung von Rüstungsexporten ..................................................................................................................................13 3. Kleinwaffengrundsätze .....................................................................................................................................................................................................................................................................................14 4. Sicherung des Endverbleibs (Post-Shipment-Kontrollen) ........................................................................................................................15 II. Deutsche Rüstungsexportpolitik im internationalen Rahmen .................................................................................17 1. Abrüstungsvereinbarungen ..................................................................................................................................................................................................................................................................17 2. Waffenembargos..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................17 3. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU .................................................................................................................................................17 4. Wassenaar Arrangement...............................................................................................................................................................................................................................................................................18 5. VN-Waffenregister .........................................................................................................................................................................................................................................................................................................19 6. Internationaler Einsatz zur Kontrolle von Kleinen und Leichten Waffen ....................................................20 7. Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“ – ATT).......................................................................................................21 8. Outreach-Aktivitäten ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................22 III. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern sowie Kriegswaffenausfuhren ...............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................24 1. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern (Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter) ................................................................................................................................................................................................................................................................................24 a) Genehmigungswert .....................................................................................................................................................................................................................................................................................25 b) Sammelausfuhrgenehmigungen ...........................................................................................................................................................................................................................27 c) Abgelehnte Ausfuhranträge ...............................................................................................................................................................................................................................................28 d) Verteilung des Genehmigungswertes auf Ausfuhrlisten (AL)-Positionen ..................................29 e) Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 2015 bis 2025 .........................................................................................................................30 f) Anteil der Genehmigungswerte für Kriegswaffen 2025 ..................................................................................................................31 g) Genehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile 2025 .......................................................................................33 h) Genehmigungen für Leichtwaffen und Leichtwaffenteile 2025 .............................................................................37 i) Genehmigungen für Brokering-, Handels- und Vermittlungsgeschäfte 2025 ...............40 j) Meldedaten zu Allgemeingenehmigungen 2025 .................................................................................................................................................40 2. Ausfuhr von Kriegswaffen ........................................................................................................................................................................................................................................................................42 a) Kriegswaffenausfuhren im Berichtsjahr 2025 ...............................................................................................................................................................42 b) Kriegswaffenausfuhren in den Jahren 2015 bis 2025 ..............................................................................................................................43 3. Deutsche Rüstungsexporte im internationalen Vergleich .............................................................................................................................43 Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 4 – INHALT 5 Anlagen Anlage 1a Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (Fassung vom 26. Juni 2019) ........................44 Anlage 1b Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und ent sprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer ............................................................................................50 Anlage 1c Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten ........................................................................................................................................................................................................................................52 Anlage 2 Gemeinsamer Standpunkt der EU ....................................................................................................................................................................................................................54 Anlage 3 Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty – ATT) ................................................................................................61 Anlage 4 Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung ..........................................................................................................................................................73 Anlage 5 Kriegswaffenliste .................................................................................................................................................................................................................................................................................................74 Anlage 6 Waffenembargos im Jahr 2025 ..................................................................................................................................................................................................................................77 Anlage 7 Bestimmungsländer mit den höchsten Genehmigungswerten im Jahr 2025 ..................78 Anlage 8 Ausfuhrgenehmigungen nach Ländergruppen und Ländern im Jahr 2025 ............................87 Anlage 8a Nachträgliche Änderungen an den im Rüstungsexportbericht 2024 (Stand April 2025) verwendeten Daten – Vergleichsdaten Stand April 2026...............115 Anlage 9 Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) im Jahr 2025.........................................................................................................................116 Anlage 9a Einzelausfuhrgenehmigungen mit Bezug zu Gemeinschaftsprogrammen im Jahr 2025 .................................................................................................................................................................................................................................................................................................................122 Anlage 10 Brokering-Vermittlungsgeschäfte nach Ländern im Jahr 2025 ............................................................................123 Anlage 11 Gemeldete Exporte von Kleinen und Leichten Waffen an das VN-Waffenregister im Jahr 2025 ...................................................................................................................................................................................124 Anlage 12 Kriegswaffenausfuhren nach Empfängerländern 2025 ...............................................................................................................127 Anlage 13 Liste des Entwicklungsausschusses der OECD über Entwicklungsländer und -gebiete ...............................................................................................................................................................................................................128 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 5 – 6 Der Rüstungsexportbericht der Bundesregierung gibt dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit ein umfassendes Bild über die deutsche Rüstungsexportpolitik – auch im internationalen Rahmen – und informiert über die erteilten Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern und die tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen im zurückliegenden Berichtsjahr. Mit den periodisch veröffentlichten Rüstungsexportberichten leistet die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag für eine sachliche und fundierte Auseinandersetzung mit dem Thema Rüstungsexporte. 1. Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung Der vorliegende Bericht bezieht sich auf Genehmigungsentscheidungen im Jahr 2025. Im Berichtszeitraum hat die Bundesregierung im Koalitionsvertrag erklärt, dass sie ihre Rüstungsexporte stärker an den Interessen in der Außen-, Wirtschafts- und Sicherheitspolitik ausrichten wird. Ziel ist eine strategisch ausgerichtete Rüstungsexportpolitik, welche auch der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, ihren ausländischen Partnern sowie ihren Kunden Verlässlichkeit gibt. Des Weiteren sollen Anträge für Rüstungsexportgenehmigungen zügiger geprüft und die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung im Berichtszeitraum verschiedene Maßnahmen zur risiko basierten Optimierung und Beschleunigung der Verfahren ergriffen, einschließlich einer verstärkten Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen. Allgemeine Genehmigungen ersetzen in bestimmten typisierten Fallgestaltungen das Verfahren der Einzelgenehmigungen. Dies dient auch dazu, Ressourcen auf prüfintensivere Vorgänge zu konzentrieren. Dementsprechend werden im vorliegenden Bericht die Meldewerte der unter Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen erfolgten Lieferungen von Rüstungsgütern in die Genehmigungswerte mit einbezogen. Im Jahr 2025 wurden unter Berücksichtigung von Einzelgenehmigungswerten und Meldewerten Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern im Gesamtwert von rund 13,3 Mrd. € erteilt. Hauptempfängerland deutscher Rüstungsexporte im Berichtszeitraum war dabei erneut die Ukraine, auf die Genehmigungen in Höhe von rund 2,27 Mrd. € (rund 17 % des Gesamtwertes) entfielen. Vom Gesamtwert des Jahres 2025 entfiel mit rund 8,7 Mrd. € ein Anteil von rund 65 % auf Genehmigungen für Lieferungen in EU-/NATO- und NATO- gleichgestellte Länder1. Für Drittländer2 wurden Ausfuhrgenehmigungen in Höhe von rund 4,6 Mrd. € (beinhaltet Ukraine) erteilt. Zur Schaffung von Transparenz zu exportkontrollpolitischen Entscheidungen legt die Bundesregierung seit dem Jahr 1999 den Rüstungsexportbericht vor. Über die Genehmigungsentscheidungen im ersten Halbjahr 2025 hatte die Bundesregierung in ihrem Zwischenbericht im Dezember 2025 informiert. Die Bundesregierung legte zudem die abschließenden Genehmigungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates (BSR) gegenüber dem Deutschen Bundestag offen. Darüber hinaus beantwortete die Bundesregierung auch im Jahr 2025 zahlreiche parlamentarische Fragen zu einer Vielzahl von Aspekten der Rüstungsexportpolitik. Einleitung 1 Australien, Japan, Neuseeland und die Schweiz. 2 Drittländer sind alle Staaten, die weder der EU noch der NATO oder dem Kreis der NATO-gleichgestellten Länder angehören. Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 6 – EINLEITUNG 7 Entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung im August 2025 den Nationalen Sicherheitsrat eingerichtet. Der Nationale Sicherheitsrat (NSR) ist ein Kabinettsausschuss der Bundesregierung und koordiniert ressortübergreifend die Sicherheitspolitik. Die Aufgaben des BSR gingen am 1. Januar 2026 auf den NSR über. 2. Rechtsgrundlagen und Endverbleibskontrolle Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte hat die Bundesregierung im Berichtszeitraum im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen entschieden. Grundlage hierfür waren die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG)3, des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)4, der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)5, des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 16. September 2019 (im Folgenden: „Gemeinsamer Standpunkt der EU“)6 und des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty; im Folgenden: „ATT“)7 sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Fassung vom 26. Juni 2019 (im Folgenden: „Politische Grundsätze“)8. Auch die Festlegungen der im Juni 2023 beschlossenen Nationalen Sicherheitsstrategie wurden berücksichtigt. Die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist durch eine auf diesen Grundlagen erfolgende, sorgfältige Einzelfallprüfung gekennzeichnet. Der Begriff der Rüstungsgüter umfasst dabei eine ganze Spannbreite von Gütern, die über die in der öffentlichen Diskussion zu Rüstungsexporten verwendeten Begriffe wie z.B. „Waffen“ oder „Panzer“ weit hinausgehen. Der Güterkreis der Ausfuhrliste für Rüstungsgüter9 beinhaltet beispielsweise auch Minenräumgeräte, Funkgeräte, ABC- Schutzausrüstung sowie Sicherheitsglas oder sondergeschützte Fahrzeuge, die unter anderem dem Personen- und Selbstschutz von Botschaften und Organisationen der Vereinten Nationen dienen. Bei der Betrachtung der Genehmigungswerte ist zu berücksichtigen, dass die Statistik regelmäßig durch den Genehmigungswert einzelner oder mehrerer Großprojekte maßgeblich beeinflusst wird. Über eine rein zahlenbasierte Pauschalbetrachtung hinaus bedarf es daher einer einzelfallorientierten Beurteilung von Genehmigungsentscheidungen in Hinblick auf das jeweilige Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes und den vorgesehenen Verwendungszweck der Güter. Über großen Ausfuhrvorhaben wird dabei zudem in der Regel mehrere Jahre vor der eigentlichen Ausfuhr entschieden. Das führt dazu, dass die entsprechenden Genehmigungsentscheidungen erst mit erheblichem zeitlichem Verzug Niederschlag in der Rüstungsexportstatistik finden. Genehmigungswerte können daher auch nicht losgelöst von Entscheidungen aus Vorjahren oder früheren Legislaturperioden betrachtet werden. 3 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47). 4 Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71). 5 Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411). 6 Siehe Anlage 2 (in der aktuellen Fassung). 7 Siehe Anlage 3. 8 Siehe Anlage 1a. 9 Siehe Anlage 4. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 7 – 8 EINLEITUNG Die Bundesregierung verfolgte auch im Berichtszeitraum das Ziel, das Risiko der unkontrollierten Weiterverbreitung von Klein- und Leichtwaffen zu senken. Grundlage hierfür bleiben die im März 2015 verabschiedeten Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer (so genannte Kleinwaffengrundsätze10) sowie die Politischen Grundsätze vom 26. Juni 2019. Das im Jahr 2015 eingeführte Kontrollinstrument von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs aus Deutschland gelieferter Klein- und Leichtwaffen (so genannte Post-Shipment-Kontrollen) wurde im Berichtszeitraum fortgeführt. Seit 2017 konnte eine Vielzahl an Vor-Ort-Kontrollen über den tatsächlichen Endverbleib von Klein- und Leichtwaffen durchgeführt werden. Im Jahr 2025 wurden Post- Shipment-Kontrollen bei staatlichen Empfängern in Indonesien, Indien, Singapur und Brasilien durchgeführt. Deutschland hat mit dem Instrument der Post-Shipment-Kontrollen auf europäischer und internationaler Ebene weiterhin eine Vorreiterrolle und wirbt für deren Einführung. Auf EU-Ebene konnte in 2025 dieser Kontrollansatz auch im überarbeiteten Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern verankert werden. 3. Genehmigungswerte 2025 Gesamtwert der Werte von Einzelgeneh migun gen und von Meldewerten der Allgemeinen Genehmigungen In die Gesamtbetrachtung von Genehmigungswerten sind neben Einzelgenehmigungen auch Allgemeine Genehmigungen (AGGen) als eine Sonderform der Ausfuhrgenehmigungen mit einzubeziehen. Zur Beschleunigung und risikobasierten Optimierung der Genehmigungsverfahren für Rüstungsexporte insbesondere in EU- und bestimmte NATO-Länder gelten diese Allgemeinen Genehmigungen als verfahrenserleichternde Regelungen. Sie ermöglichen für die erfassten Ausfuhren eine sofortige Lieferung und verstärken somit die Kooperationsmöglichkeiten insbesondere unter EU- und NATO-Ländern. Sie ersetzen damit in bestimmten Fällen das Verfahren der Einzelausfuhrgenehmigungen, bündeln verschiedene Fallgestaltungen und beschleunigen damit die Genehmigungsverfahren. Grundsätzlich sind auf Grundlage der AGGen getätigte Rüstungsexporte durch die betreffenden Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu melden. Für die umfassende Einordung der Werte ist somit eine gemeinsame Betrachtung von Einzelgenehmigungswerten und den Meldewerten zu den AGGen erforderlich. Der Gesamtwert der im Jahr 2025 erteilten Einzelgenehmigungen sowie der vorliegenden Meldedaten zu den AGGen für die endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern belief sich auf rund 13,3 Mrd. € (2024: 13,4 Mrd. €11) (kumuliert). Hauptempfängerland deutscher Rüstungsexporte im Berichtszeitraum war dabei erneut die Ukraine mit Genehmigungen in Höhe von rund 2,27 Mrd. € (rund 17 % des Gesamtwertes). Vom Gesamtwert des Jahres 2025 entfiel mit rund 8,7 Mrd. € ein Anteil von rund 65 % auf Genehmigungen für Lieferungen in EU-/NATO- und NATO- gleichgestellte Länder. Für Drittländer wurden Ausfuhrgenehmigungen in Höhe von rund 4,6 Mrd. € erteilt, davon entfiel der höchste Gesamtwert mit rund 2,27 Mrd. € auf die Ukraine, während auf die Republik Korea 308 Mio. € und Singapur 759,8 Mio. € entfielen. Zusammen betrachtet entfielen von dem Gesamtwert rund 12 Mrd. € und damit rund 91 % auf Genehmigungen für Ausfuhren in EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder, die Republik Korea, Singapur und die Ukraine. 10 Siehe Anlage 1b. 11 Beinhaltet Meldewerte der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 33. Ergänzend wird auf Fußnote 12 verwiesen. Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 8 – EINLEITUNG 9 Einzelgenehmigungen Im Jahr 2025 wurden Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in Höhe von rund 8,57 Mrd. € (2024: 12,83 Mrd. €) erteilt. Davon entfielen rund 5,7 Mrd. € auf Genehmigungen für Lieferungen in EU-/NATO- und NATO-gleichgestellte Länder. Für Drittländer wurden Einzelausfuhrgenehmigungen in Höhe von rund 2,9 Mrd. € erteilt, davon entfiel der höchste Gesamtwert mit rund 1,14 Mrd. € auf die Ukraine. Ein Anteil in Höhe von rund 7,4 Mrd. € (rund 86 %) entfiel auf Genehmigungen für Ausfuhren in EU-, NATO- und NATO- gleichgestellte Länder, die Republik Korea und Singapur sowie die Ukraine. Meldewerte von Allgemeinen Genehmigungen Im Jahr 2025 betrug der Wert der Meldewerte von AGGen12 rund 4,7 Mrd. €. Davon entfielen rund 2,98 Mrd. € auf Meldewerte für Lieferungen in EU-/NATO- und NATO-gleichgestellte Länder. Für Drittländer wurden Meldewerte in Höhe von rund 1,7 Mrd. € erfasst, davon entfiel der höchste Wert mit rund 1,13 Mrd. € auf die Ukraine. Ein Anteil in Höhe von rund 4,65 Mrd. € (rund 99 %) entfiel auf Meldewerte für Ausfuhren in EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder, die Republik Korea und Singapur sowie die Ukraine. Sammelausfuhrgenehmigungen Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) werden vornehmlich für Ausfuhrvorhaben im Rahmen wehrtechnischer Kooperationen zwischen EU- und NATO-Partnern erteilt. Bei SAG geht es in erster Linie um die Produktionsphase, in der Rüstungsgüter kooperationsbedingt im Rahmen der Fertigungsprozesse häufig ein- und ausgeführt werden. Außerdem werden Güterbewegungen im Zusammenhang mit Wartungs- und Reparaturarbeiten über SAG abgewickelt. Auch für die Erteilung von SAG gilt der Grundsatz der Genehmigungserteilung nach Einzelfallprüfung (§ 8 AWG in Verbindung mit § 4 AWV); für diese Genehmigungsentscheidungen gelten die rechtlichen und politischen Vorgaben ebenso wie im Einzelgenehmigungsverfahren. SAG können sowohl für vorübergehende als auch für endgültige Ausfuhren genutzt werden und ermöglichen beliebig viele Güterbewegungen innerhalb eines wertmäßigen Genehmigungsrahmens, der sich am voraussichtlichen Ausfuhrbedarf für die mehrfachen Güterbewegungen orientiert. Der Genehmigungswert einer SAG wird als Höchstwert genehmigt. Der genehmigte Höchstwert wird unterschiedlich stark ausgenutzt und ist kein Indiz für tatsächliche Güterbewegungen – schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren rechnerisch nicht berücksichtigt werden. SAG mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren ist daher in systematischer Hinsicht nicht sachgerecht. Im Jahr 2025 wurden 140 Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) mit einem Gesamtwert von 5,36 Mrd. € erteilt. Darin enthalten waren 80 Genehmigungen im Gesamtwert von 4,75 Mrd. €, die als Folgeanträge für bereits früher erteilte und nicht verlängerbare SAG erteilt wurden, deren Werte bereits in früheren Berichten ausgewiesen wurden. Unter Berücksichtigung dieser Genehmigungen erfolgte eine effektive Neuerteilung von SAG im Wert von 631,52 Mio. €. Ein Vergleich der SAG-Werte für die Jahre 2025 (5,36 Mrd. €), 2024 (1,04 Mrd. €), 2023 (1,48 Mrd. €), 2022 (701,7 Mio.), 2021 (4,127 Mrd. €), 2020 (402,2 Mio. €), 2019 (508,5 Mio. €), 2018 (14,5 Mio. €), 2017 (325 Mio. €), 2016 (58,7 Mio. €) und 2015 (4,96 Mrd. €) zeigt, dass der Gesamtwert der genehmigten SAG starken Schwankungen ausgesetzt war. Aufgrund der Langfristigkeit der Projekte, für die SAG erteilt werden, und der Verlängerungsmöglichkeiten für deren Gültigkeit (insgesamt bis zu 10 Jahre) kann es einerseits zu Häufungen von Genehmigungsanträgen und erteilten Genehmigungen in einem Kalen- 12 Bezieht sich auf die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, 21, 22, 25, 26, 27, 28 32, 33, 35 und 36. Soweit dabei aus Gründen des Meldewesens keine Güterzuordnung vorgesehen ist, erfolgt eine Zuordnung der entsprechenden Meldedaten zu den sonstigen Rüstungsgütern. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 9 – 10 EINLEITUNG derjahr kommen, anderseits kann es dadurch auch Jahre mit einem sehr geringen Genehmigungsvolumen geben. Die statistischen Werte sind daher für sich allein nicht aussagekräftig für die Beurteilung der Rüstungsexportpolitik im entsprechenden Jahr. Klein- und Leichtwaffen Der Gesamtwert der Genehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile belief sich im Jahr 2025 auf 94,7 Mio. € (2024: 161,3 Mio. €). Davon entfielen ca. 75,0 Mio. € und damit rund 79 % des Genehmigungswertes auf EU-/NATO- und NATO- gleichgestellte Länder. Auf die Republik Korea, Singapur und die Ukraine entfielen mit 8,7 Mio. € rund 9 % des Genehmigungswertes. Genehmigungen für Leichtwaffen und Leichtwaffenteile wurden im Jahr 2025 im Wert von rund 130,7 Mio. € (2024: rund 242,4 Mio. €) erteilt. Davon entfielen ca. 129,1 Mio. € und damit rund 99 % des Genehmigungswertes auf EU-/NATO- und NATO- gleichgestellte Länder. Auf die Republik Korea und die Ukraine entfallen mit 1,42 Mio. € rund 1 % des Genehmigungswertes. Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 10 – 11 62 Positionen der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG)14 aufgeführt und auch vollständig in Teil I Abschnitt A der AL enthalten. Für deren Ausfuhr ist zunächst eine Genehmigung nach dem KrWaffKontrG („Beförderungsgenehmigung zum Zweck der Ausfuhr”) und zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung nach AWG in Verbindung mit der AWV erforderlich. Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der AL aufgeführten Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind (sog. sonstige Rüstungsgüter), setzt hingegen lediglich eine Genehmigung nach dem AWG in Verbindung mit der AWV voraus. Das KrWaffKontrG bestimmt, dass der gesamte Umgang mit Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb und Überlassung der tatsächlichen Gewalt, jede Art der Beförderung sowie Vermittlungsgeschäfte) einer vorherigen Genehmigung der Bundesregierung bedarf (vgl. §§ 2 bis 4a KrWaffKontrG). Für kommerzielle Geschäfte ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Genehmigungsbehörde; das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) sind jeweils für die Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG für ihren Geschäftsbereich verantwortlich. Nach § 6 KrWaffKontrG besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegswaffen. Diese ist zwingend zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung verwendet, völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden oder aber der Antragsteller nicht die für die Handlung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. I. Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter 1. Deutsches Exportkontrollsystem Deutsche Rüstungsexporte werden durch das Grundgesetz (GG), das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie durch den Gemeinsamen Standpunkt der EU und den Vertrag über den Waffenhandel (ATT) geregelt. Die Leitlinien für die Genehmigungsbehörden bilden die Politischen Grundsätze. Nach dem AWG und der AWV ist die Ausfuhr von Rüstungsgütern genehmigungspflichtig. Die Rüstungsgüter sind in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL, Anlage zur AWV)13 abschließend aufgeführt. Sie erstrecken sich auf 22 Positionen (Nr. 0001 bis Nr. 0022), die weiter untergliedert sind. Diese Positionen lehnen sich, ebenso wie die Militärgüterliste der EU (Common Military List), eng an die entsprechende Liste des Wassenaar Arrangements (Munitions List) an, welche die Bundesregierung in Erfüllung ihrer politischen Verpflichtungen in nationales Recht überführt hat (nähere Erläuterungen zum Wassenaar Arrangement unter Abschnitt II.4., zur EU unter Abschnitt II.3.). Einige Rüstungsgüter im Sinne der AL sind zugleich Kriegswaffen im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 GG sowie des KrWaffKontrG. Kriegswaffen sind entsprechend § 1 Absatz 2 KrWaffKontrG Gegenstände, Stoffe oder Organismen, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen. Sie sind in den 13 Siehe Anlage 4. 14 Siehe Anlage 5. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 11 – 12 I. ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER In allen übrigen Fällen entscheidet die Bundesregierung über die Erteilung von Exportgenehmigungen für Kriegswaffen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Politischen Grundsätze, des Gemeinsamen Standpunkts der EU und des ATT. Die Ausfuhr der sog. sonstigen Rüstungsgüter richtet sich nach den Ausfuhrvorschriften des AWG in Verbindung mit der AWV. Nach dem der Systematik des AWG zugrundeliegenden Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs ergibt sich für den Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung (§ 1 AWG), es sei denn, dass wegen Gefährdung der in § 4 Absatz 1 AWG aufgeführten Rechtsgüter eine Genehmigung versagt werden kann. § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 AWG hat folgenden Wortlaut: „(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um 1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, 2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten, 3. eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten...“ Wie auch bei den Kriegswaffen wird die Entscheidung der Bundesregierung bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter entsprechend den Politischen Grundsätzen, dem Gemeinsamen Standpunkt der EU sowie dem ATT getroffen. Zuständig für die Erteilung oder Versagung von Ausfuhrgenehmigungen nach dem AWG in Verbindung mit der AWV ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMWE.15 Vorhaben von besonderer politischer Tragweite legt das BAFA der Bundesregierung zur Beurteilung und Entscheidung vor. Im BAFA ist eine Hotline eingerichtet, unter der die Antragsteller Auskünfte über den Stand der Genehmigungsverfahren erhalten. Darüber hinaus bekommen sie im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens Auskunft über den Bearbeitungsstand. In der Praxis hat sich in den vergangenen Jahrzehnten das Institut der Voranfrage herausgebildet, deren Erörterung innerhalb der Bundesregierung zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gehört. Zweck der Voranfrage ist es, potentiellen Antragstellern bereits vor Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses eine Orientierung zum möglichen Ergebnis eines beabsichtigten Ausfuhrantrags zu geben. Die Beantwortung von Voranfragen stellt keine abschließende Entscheidung zu Rüstungsexporten dar und ersetzt diese auch nicht. Da sich die Umstände, unter denen Ausfuhranträge genehmigungsfähig sind, ändern können, kommt der Beantwortung einer Voranfrage insoweit keine Bindungswirkung zu. Voranfragen, die Kriegswaffen betreffen, sind an das Auswärtige Amt, bei sonstigen Rüstungsgütern an das BAFA zu richten. Bei der Beantwortung von Voranfragen kommen die gleichen Kriterien zur Anwendung wie bei Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung. Bei Ausfuhrvorhaben, die im Hinblick auf das Empfängerland, das Rüstungsgut oder den Geschäftsumfang von besonderer, insbesondere politischer Bedeutung sind, wurde in der Regel der Bundessicherheitsrat befasst. Beim Bundessicherheitsrat handelte es sich um einen Kabinettausschuss, der unter Vorsitz des Bundeskanzlers tagte. Ihm gehören ferner der Chef des Bundeskanzleramtes, die Bundesminister/-innen des Auswärti- 15 Im Internet unter http://www.bafa.de Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 12 – I . ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER 13 gen, der Finanzen, des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz, der Verteidigung, für Wirtschaft und Energie sowie für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an. Der Bundessicherheitsrat wurde zum 1. Januar 2026 aufgelöst, seine bisherigen Aufgaben dem Nationalen Sicherheitsrat übertragen. 2. Leitlinien für die Genehmigung von Rüstungsexporten Das KrWaffKontrG und das AWG definieren den Rahmen, innerhalb dessen die Bundesregierung über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum verfügt. Um eine gleichmäßige Ausübung des der Bundesregierung zustehenden Ermessens zu gewährleisten und dabei angewandte politisch wichtige Entscheidungskriterien transparent zu machen, gelten seit 1982 die Politischen Grundsätze (aktuelle Fassung vom 26. Juni 2019), auf deren Basis Einzelfälle entschieden werden. Diese Politischen Grundsätze enthalten u. a. folgende wesentliche Elemente: • Einen Allgemeinen Teil, der Vorgaben zur Beachtung der Menschenrechte für Exportentscheidungen enthält, unabhängig davon, um welches mögliche Empfängerland es sich handelt. Entsprechend werden Rüstungsexporte grundsätzlich nicht genehmigt, wenn „hinreichender Verdacht“ besteht, dass das betreffende Rüstungsgut zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht wird, wofür die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine hervorgehobene Rolle spielt. Die Vorgaben der Politischen Grundsätze sind dabei restriktiver als der Gemeinsame Standpunkt der EU (nähere Erläuterungen unter Abschnitt II.3.), wonach erst bei bestehendem „eindeutigen Risiko“ keine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden soll. • Im Anschluss an den Allgemeinen Teil wird zwischen EU-, NATO- und NATO-gleichgestellten Ländern (Australien, Neuseeland, Japan, Schweiz) einerseits und Drittländern andererseits unterschieden. Bei der ersten Ländergruppe stellen Genehmigungen die Regel und Ablehnungen die Ausnahme dar, bei der zweiten Gruppe werden Genehmigungen zurückhaltend erteilt. • Für die Gruppe der Drittländer gilt dabei Folgendes: Der Export von Kriegswaffen wird grundsätzlich nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen Deutschlands für die Erteilung einer Genehmigung sprechen. Genehmigungen für den Export von Kleinwaffen sollen grundsätzlich nicht mehr erteilt werden. Für sonstige Rüstungsgüter werden Genehmigungen nur erteilt, sofern die im Rahmen des Außenwirtschaftsrechts zu schützenden Belange nicht gefährdet sind (§ 4 Absatz 1 AWG, wie zuvor unter 1. zitiert). Auch im Rahmen dieser Genehmigungspraxis für Drittländer können daher z. B. legitime Sicherheitsinteressen solcher Länder im Einzelfall für die Genehmigung einer Ausfuhr sprechen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Land sein Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der VN-Charta wahrnimmt oder wenn die jeweiligen Sicherheitsinteressen auch international von Belang sind, wie beispielsweise bei der Abwehr terroristischer Bedrohungen und der Bekämpfung des internationalen Drogenhandels. Bei der Ausfuhr von Marineausrüstung in Drittländer kann das Interesse der Staatengemeinschaft an sicheren Seewegen und einer effektiven Ausübung der jeweiligen Staatsgewalt in den Küstengewässern einen wichtigen Aspekt darstellen. Neben der hohen Bedeutung der Seewege für das Funktionieren des Welthandels spielt die in einigen Weltregionen zunehmende Bedrohung durch Piraterie, Rauschgift-, Waffen- und Menschenschmuggel, Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 13 – 14 I. ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER Umwelt delikte und illegale Fischerei eine zunehmend größere Rolle. • Das „besondere Interesse“ der Bundesregierung an der fortbestehenden Kooperationsfähigkeit der deutschen wehrtechnischen Industrie im EU- und NATO-Bereich wird gerade auch vor dem Hintergrund der Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik ausdrücklich hervorgehoben. • In die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit von Rüstungsexporten in Drittländer fließt neben dem besonders zu berücksichtigenden Menschenrechtskriterium und der Beurteilung der äußeren und inneren Lage auch mit ein, inwieweit die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben ernsthaft beeinträchtigt würde. • Das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, etwa im Hinblick auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der organisierten Kriminalität, die Einhaltung internationaler Verpflichtungen – insbesondere des humanitären Völkerrechts – sowie im Bereich der Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle sind weitere Entscheidungskriterien für die Genehmigungsfähigkeit von Rüstungsexporten. Der Gemeinsame Standpunkt der EU vom 8. Dezember 200816 (aktualisiert in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 14. April 2025) sieht acht spezielle Kriterien für die Entscheidung über Exportanträge vor (siehe Anlage 2, Artikel 2) und ist integraler Bestandteil der Politischen Grundsätze. Bei jedem Antrag prüft die Bundesregierung sehr gründlich vor dem Hintergrund der Lage in der Region und dem betroffenen Land insbesondere die Bedeutung der beantragten Ausfuhren für die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region (Kriterium 4 des Gemeinsamen Standpunkts der EU). Auch der Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland (Kriterium 2 des Gemeinsamen Standpunkts) sowie den Gefahren eines Missbrauchs des konkreten Rüstungsguts kommt bei der Prüfung besondere Bedeutung zu. Im Lichte der unterschiedlichen politischen Entwicklungen in verschiedenen Staaten und Regionen und entsprechend den bereits benannten Entscheidungsgrundlagen ist eine differenzierende Betrachtung geboten. Der ATT ist am 24.12.2014 in Kraft getreten und hat derzeit 118 Vertragsparteien (Stand: Mai 2026). 25 weitere Staaten haben den Vertrag unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert. Deutschland gehört zu den Vertragsstaaten der ersten Stunde. Mit diesem Vertrag wurden erstmals international verbindliche einheitliche Mindeststandards für den Export von Rüstungsgütern festgelegt. Kern des Vertrages sind die in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Kriterien für die Prüfung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen. Einzelheiten zum Vertrag über den Waffenhandel sind im Abschnitt II.7 ausgeführt. 3. Kleinwaffengrundsätze In internen und grenzüberschreitenden Konflikten werden die weitaus meisten Opfer durch den Einsatz von Kleinwaffen verursacht. In Konfliktgebieten sind nationale Kontrollmechanismen zumeist gering entwickelt. Oft behindert die missbräuchliche Verwendung von Kleinwaffen durch kriminelle oder militante Gruppen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und trägt vielfach zu einer gewaltsamen Eskalation von Konflikten bei. Die Bundesregierung legt deshalb besonders strenge Maßstäbe an die Genehmigungserteilung für Exporte von Kleinwaffen in Drittländer an um dem Risiko der destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Weiterverbreitung von Kleinwaffen zu begegnen. Gemäß der Politischen 16 Einzelheiten hierzu unter Abschnitt II.3. Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 14 – I . ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER 15 Grundsätze sollen für Drittländer grundsätzlich keine Genehmigungen für Kleinwaffenausfuhren erteilt werden. Maßgeblich für die Entscheidung über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Kleine und Leichte Waffen in Drittländer sind darüber hinaus die „Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ (Kleinwaffengrundsätze) in der Fassung von 2015. In den Kleinwaffengrundsätzen ist insbesondere festgehalten, dass grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer erteilt werden (z. B. im Zusammenhang mit Lizenzvergaben), die in dem betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für Kleine und Leichte Waffen und entsprechende Munition eröffnen würden. In den Endverbleibserklärungen für Drittländer muss über den üblichen Reexportvorbehalt (Reexport darf nur nach Einholung der Zustimmung der Bundesregierung erfolgen) hinaus die Zusage gemacht werden, dass Kleine und Leichte Waffen nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an einen anderen Endverwender im Empfängerland weitergegeben werden. Zudem findet für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen in Drittländer der Grundsatz „Neu für Alt“ Anwendung. Danach müssen sich staatliche Empfänger von Kleinen und Leichten Waffen verpflichten, die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Waffen zu vernichten. Soll ein plausibler Mehrbedarf gedeckt werden und daher keine Aussonderung von Altwaffen stattfinden, findet alternativ der Grundsatz „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ Anwendung. Danach muss sich der Empfänger verpflichten, die zu liefernden neuen Waffen nach deren Aussonderung zu vernichten. Entsprechende Zusicherungen muss der Empfängerstaat in den jeweiligen Endverbleibserklärungen abgeben, die im Rahmen des Exportgenehmigungsverfahrens vorzulegen sind. Die Bundesregierung setzt sich für eine Angleichung der Rüstungsexportpraxis auf europäischer Ebene mit dem Ziel möglichst weitreichender Kontrollen und wirbt für die beschriebenen Kontrollansätze. 4. Sicherung des Endverbleibs (Post-Shipment-Kontrollen) Nach den Politischen Grundsätzen werden Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nur erteilt, wenn der Endverbleib dieser Güter im Empfängerland sichergestellt ist. Vor der Erteilung einer Genehmigung werden von der Bundesregierung alle vorhandenen Informationen, insbesondere hinsichtlich eines gesicherten Endverbleibs, umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. Ergänzend dazu kann die Bundesregierung seit 2015 sogenannte Post-Shipment-Kontrollen für bestimmte deutsche Rüstungsexporte vornehmen. Post-Shipment-Kontrollen sind Kontrollen, die nach Lieferung der Rüstungsgüter beim jeweiligen staatlichen Empfänger vor Ort stattfinden können.17 Bei Ausfuhren von Kleinen und Leichten Waffen und bestimmten Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Scharfschützengewehre) in Drittländer muss der Einführung dieses Kontrollinstruments bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung die Zustimmung zu einer späteren Überprüfung des angegebenen Endverbleibs der Rüstungsgüter vor Ort im Empfängerland vorliegen. Mit diesen Kontrollen wird überprüft, ob die staatlichen Empfänger in Drittländern ihre Zusagen aus der Endverbleibserklärung einhalten, also ob die exportierten Waffen auch bei dem angegebenen staatlichen Endempfänger tatsächlich vorgehalten 17 Siehe Anlage 1 c. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 15 – 16 I. ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER werden. Sollten Verstöße gegen die Endverbleibserklärung festgestellt oder die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen trotz entsprechender Zusage in der Endverbleibserklärung verweigert werden, wird das Empfängerland gemäß Abschnitt IV Nr. 5 der Politischen Grundsätze bis zur Beseitigung dieser Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen. Seit 2017 wurde eine Vielzahl an Kontrollen durchgeführt. Im Jahr 2025 wurden Vor-Ort-Kontrollen über den tatsächlichen Endverbleib von Klein- und Leichtwaffen bei staatlichen Empfängern in Indonesien, Indien, Singapur und Brasilien vorgenommen. Allgemein ist der genaue Zeitpunkt der Durchführung solcher Kontrollen von Faktoren abhängig, auf die die Bundesregierung keinen Einfluss hat, wie zum Beispiel die Produktion bzw. die konkrete Auslieferung der Rüstungsgüter. Hier kann es zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen nach Erteilung der Ausfuhrgenehmigung kommen, zumal eine Kontrolle des Endverbleibs erst nach einer gewissen Verbleibsdauer der Waffen beim Endverwender sinnvoll ist. Aufgrund der restriktiven Kleinwaffenpolitik der Bundesregierung ist die Anzahl der einschlägigen Ausfuhren, die sich für die Durchführung von Post-Shipment-Kontrolle qualifizierten, begrenzt. Mit der Vorbereitung und Durchführung der Post- Shipment-Kontrollen sind das BAFA und die jeweilige deutsche Auslandsvertretung beauftragt. Deutschland hat mit den Post-Shipment- Kontrollen auf europäischer und internationaler Ebene zusammen mit nur wenigen anderen Ländern eine Vorreiterrolle übernommen. Die Bundesregierung setzt sich auch international für die weltweite Anerkennung und Anwendung des Instruments von Post-Shipment-Kontrollen ein. Dementsprechend hat die Bundesregierung auch im Berichtszeitraum weiter für die Etablierung dieses Kontrollinstruments bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie auch global geworben und andere Staaten bei der Einführung von Post- Shipment-Kontrollen beraten. Das Thema wird auch weiterhin regelmäßig in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe für Nichtverbreitung und Rüstungsexporte thematisiert. Im Zuge der letzten Übererarbeitung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 15. April 2025 wurden darin nun auch Instrumente zur Überwachung der Endverwendung ausdrücklich anerkannt. Im Kontext des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) hat die Bundesregierung ihr internationales Werben für „Post-Shipment-Kontrollen“ fortgesetzt. Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 16 – 17 II. Deutsche Rüstungsexportpolitik im internationalen Rahmen 1. Abrüstungsvereinbarungen Die Exportkontrollpolitik für konventionelle Rüstungsgüter wird in verschiedenen Bereichen maßgeblich durch verbindliche völkerrechtliche Abrüstungsvereinbarungen bestimmt, z. B. das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Konvention) und das Übereinkommen über Streumunition (Oslo-Übereinkommen), die u. a. Verbote zu Transfers der entsprechenden Waffen und Ausbringungsmittel enthalten. Die Bundesregierung tritt nachdrücklich für die strikte Anwendung der international vereinbarten Regelungen ein und unterstützt Initiativen zur Vervollständigung des internationalen Regelwerks. Darüber hinaus befürwortet und unterstützt sie alle Schritte, die zu einer weltweiten Anerkennung dieser Verpflichtungen führen können, und fördert Projekte, die bei der konkreten Umsetzung dieser internationalen Standards helfen. Die Aktivitäten der Bundesregierung in diesem Bereich sind ausführlich im Jahresabrüstungsbericht18 wiedergegeben. 2. Waffenembargos Die EU hat eine Reihe von Waffenembargos beschlossen, die in der deutschen Exportpolitik durch Anpassung der AWV (§§ 74 ff.) oder Nichterteilung von Genehmigungen umgesetzt werden. Als Mittel zur Erreichung bestimmter politischer Ziele haben diese Waffenembargos in den letzten Jahren spürbar an Bedeutung gewonnen. Darüber hinaus werden VN-Waffenembargos zunehmend in EU-Sanktionsverordnungen umgesetzt. Einzelheiten zu den Waffenembargos, die im Berichtsjahr bestanden, sind in Anlage 6 aufgeführt. 3. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU Die Bundesregierung setzt sich für eine weitere Harmonisierung der Exportkontrollen auf europäischer Ebene ein, um möglichst einheitliche und hohe Kontrollstandards sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für die deutsche Industrie herzustellen. Die Bundesregierung setzt gemeinsam mit EU-Partnern und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) ihr Engagement für eine weitere Verbreitung des Vertrags über den Waffenhandel fort, der weltweit einheitliche Mindeststandards für den Handel mit konventionellen Rüstungsgütern definiert (s. auch Abschnitte II.7 und II.8). Der rechtlich verbindliche Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 8. Dezember 2008 in der Fassung vom 14. April 2025 enthält Kriterien (siehe Anlage 2, Artikel 2), die von allen EU-Mitgliedstaaten bei Entscheidungen über Ausfuhrgenehmigungen zugrunde zu legen sind. Die nächste Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts steht zum 15. April 2030 an. Der Gemeinsame Standpunkt ist integraler Bestandteil der deutschen Rüstungsexportpolitik, auf den die Politischen Grundsätze Bezug nehmen. Sein operativer Teil enthält Regelungen, um die Abstimmung zwischen den Genehmigungsbehörden zu verbessern. So sind alle Mitgliedstaaten über Ablehnungen von Anträgen auf Ausfuhr- 18 Jahresabrüstungsbericht 2025, https://www.publikationen-bundesregierung.de/pp-de/publikationssuche/jahresabruestungsbericht-2025-2440512 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 17 – 18 genehmigung zu informieren. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat trotz einer vorliegenden Ablehnungsanzeige („Denial“-Notifizierung) eines anderen Mitgliedstaates aus vorangegangenen Jahren „eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion“ zu genehmigen, muss er den betreffenden Mitgliedstaat vorher konsultieren. Durch diese Bestimmungen wird die Transparenz von Rüstungsexportkontrollen unter den Mitgliedstaaten erhöht, deren Konvergenz weiter vorangetrieben und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen gefördert. Diesem Ziel dient auch der regelmäßige Informationsaustausch über einzelne Bestimmungsländer im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe für Nichtverbreitung und Rüstungsexporte. Ergänzend regelt der Benutzerleitfaden zum Gemeinsamen Standpunkt Einzelheiten des Denial-Verfahrens und gibt u.a. detaillierte Hinweise zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Kriterien19. Am 21. April 2026 hat der Rat den 27. Jahresbericht über die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts der EU im Jahre 2024 beschlossen20. Neben der reinen Textfassung ist der Bericht in einer durchsuchbaren Online-Datenbank21 auf der Webseite des Europäischen Auswärtigen Dienstes verfügbar. Der Dialog mit dem Europäischen Parlament, den EU-Beitrittskandidaten und den Drittstaaten, die sich zur Anwendung der Grundsätze des Gemeinsamen Standpunktes des Rates verpflichtet haben, sowie mit internationalen Nichtregierungsorganisationen und Wirtschaftsvertretern wurde auch 2024 weitergeführt. 4. Wassenaar Arrangement Das 1996 von Deutschland mitgegründete Wassenaar Arrangement (WA)22 zielt auf die Förderung von Transparenz, den Meinungs- und Informationsaustausch sowie die Schaffung erhöhter Verantwortung beim Transfer von konventionellen Rüstungsgütern sowie von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual-Use- Güter) ab. Diesem politisch bindenden Übereinkommen gehören 42 Staaten an (neben den EU- Staaten, mit Ausnahme Zyperns, waren dies im Jahr 2025 unverändert Argentinien, Australien, Indien, Japan, Kanada, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Republik Korea, Russische Föderation, Schweiz, Südafrika, Türkei, Ukraine, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten). Die Teilnehmerstaaten streben eine Harmonisierung ihrer Ausfuhrkontrollen mit dem Ziel an, destabilisierende Anhäufungen konventioneller Rüstungsgüter zu verhindern. Die Zusammenarbeit der WA- Teilnehmerstaaten äußert sich v. a. in der Weiterentwicklung und Vertiefung internationaler Exportkontrollstandards. Das WA sieht ferner vor, dass die Teilnehmerstaaten sich gegenseitig über versagte Ausfuhrgenehmigungen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an Staaten, die nicht am WA teilnehmen, unterrichten. Die Bundesregierung engagierte sich auch 2025 aktiv in der inhaltlichen Weiterentwicklung der Kontrolllisten des WA mit eigenen Vorschlägen, oftmals gemeinsam mit internationalen Partnern. Auch der Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmerstaaten über die praktische Umsetzung wird von Deutschland unterstützt. 19 Internet: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6881-2025-INIT/de/pdf 20 Internet: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8440-2026-INIT/en/pdf 21 Internet: https://webgate.ec.europa.eu/eeasqap/sense/app/75fd8e6e-68ac-42dd-a078-f616633118bb/sheet/74299ecd-7a90-4b89-a509-92c9b96b86ba/ state/analysis 22 Internet: http://www.wassenaar.org I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 18 – I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN 19 Weiter setzt sich die Bundesregierung für eine klarere Ausdifferenzierung gemeinsamer Standards zur Berücksichtigung von Menschenrechtsaspekten bei der Prüfung von Ausfuhranträgen ein. Obwohl dieses Engagement von einer Vielzahl gleichgesinnter Staaten unterstützt wird, konnte bislang diesbezüglich kein Konsens unter den Teilnehmerstaaten des WA hergestellt werden. Als Ko- Berichterstatter begleitet Deutschland die Beitrittsprozesse von Bosnien und Herzegowina und Montenegro und führte u. a. eine Erkundungsmission nach Sarajewo durch. 5. VN-Waffenregister Das VN-Waffenregister, beschlossen durch die Generalversammlungsresolution 46/36L vom 6. Dezember 1991, sammelt Informationen über Ein- und Ausfuhren konventioneller Hauptwaffensysteme23 sowie – auf freiwilliger Basis – Daten über nationale Waffenbestände und Beschaffung aus nationaler Produktion. Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen stellen diese Daten jeweils zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung. Seit 2003 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Im- und Exporte von Kleinen und Leichten Waffen zu melden. Ziel des Registers ist Vertrauensbildung durch erhöhte Transparenz im konventionellen Rüstungsbereich. Bislang haben über 170 Staaten mindestens einmal an das VN-Waffenregister berichtet. Deutschland erfüllt seine Verpflichtungen vollständig und nimmt seit Einrichtung des VN-Waffenregisters regelmäßig an dem Berichtssystem teil. Durch die fortlaufende Unterstützung des Sekretariats des VN-Waffenregisters und den aktiven Einsatz für eine Vereinfachung der Berichterstattung im Rahmen der Regierungsexpertengruppe für das VN-Waffenregister im Jahr 2023 leistete Deutschland einen wichtigen Beitrag, um die Beteiligung an der Berichterstattung zu erhöhen und so die Effektivität des VN-Waffenregisters als Transparenzinstrument zu stärken. Eine Erleichterung in der Berichterstattung ist, dass Angaben zu Im- und Exporten in allen Kategorien nur noch auf Basis der jährlichen ATT-Zulieferung erfolgen. Deutschland nutzt diesen Mechanismus seit 2024. 2016 ist es auf Initiative Deutschlands hin gelungen, Drohnen ins VN-Waffenregister aufzunehmen. Darüber hinaus konnten mit Unterstützung der Bundesregierung im Jahr 2022 auch unbemannte Helikopter im VN-Waffenregister aufgenommen werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat für das Jahr 2025 die Ausfuhr der folgenden Kriegswaffen an das VN-Waffenregister gemeldet: 23 Meldepflichtig sind folgende sieben Waffenkategorien: Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, großkalibrige Artilleriesysteme, Kampfflugzeuge, Angriffshubschrauber, Kriegsschiffe sowie Raketen und Raketenstartsysteme einschließlich tragbarer Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme („MANPADS“). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 19 – 20 I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN Über die Verpflichtung des VN-Waffenregisters hinaus hat Deutschland für das Kalenderjahr 2025 auch Exporte von Kleinwaffen und Leichten Waffen24 freiwillig an das VN-Waffenregister gemeldet25 (siehe auch Anlage 11). 6. Internationaler Einsatz zur Kontrolle von Kleinen und Leichten Waffen In gewaltsamen Konflikten werden die weitaus meisten Menschen durch den Einsatz von Kleinwaffen (z. B. Maschinenpistolen, Sturmgewehre) und von Leichten Waffen (z. B. leichte Mörser) verletzt oder getötet. Die unkontrollierte Verbreitung dieser Waffen verschärft die gewaltsame Austragung von Konflikten, erschwert deren friedliche Beilegung und beeinträchtigt eine friedliche Nachkriegsordnung. Darüber hinaus steht deren unkontrollierte Verbreitung im engen Zusammenhang mit Terrorismus, Organisierter Kriminalität und gewaltbereitem Extremismus. Defizite in der Verwaltung und Sicherung von staatlichen Waffen- und Munitionsbeständen können eine wesentliche Quelle illegaler Transfers darstellen. Daher engagiert sich die Bundesregierung für die Kontrolle von Kleinwaffen, leichten Waffen und konventioneller Munition weltweit und hat im Jahr 2025 Projekte im Umgang von circa 15 Mio. EUR aus Mitteln des Auswärtigen Amts unterstützt. Als einer der wichtigsten bilateralen Geber setzt die Bundesregierung geografische Schwerpunkte auf die Regionen des Westbalkans, der Ukraine und Moldau, Zentralasien, Westafrika, der Karibik und Lateinamerika. Dort werden vor allem nationaler Kapazitätsaufbau und regionale Ansätze zur transnationalen Kooperation unterstützt. Deutschland ist hierbei Mitbegründer und Förderer des effektiven Modells regionaler „Roadmaps“, wie es auf dem 24 Zum Begriff der Kleinen und Leichten Waffen siehe ausführlich unter Punkt III. 1.g) dieses Berichts. 25 Siehe dazu https://www.unroca.org/en/germany/report/2025/ Über die Verpflichtung des VN-Waffenregisters hinaus hat Deutschland für das Kalenderjahr 2025 auch Exporte von Kleinwaffen und Leichten Waffen freiwillig an das VN-Waffenregister gemeldet (siehe auch Anlage 11). Land* Güter Stückzahl Ägypten Großkalibrige Artilleriesysteme 1 Finnland Raketen und Raketenstartsysteme 20 Griechenland Raketen und Raketenstartsysteme 2 Italien Gepanzerte Kampffahrzeuge 2 Katar Gepanzerte Kampffahrzeuge 6 Niederlande Gepanzerte Kampffahrzeuge 5 Norwegen Gepanzerte Kampffahrzeuge 22 Österreich Gepanzerte Kampffahrzeuge 20 Portugal Kampfflugzeuge 5 Serbien Kampfhubschrauber 4 Serbien Raketen und Raketenstartsysteme 7 Singapur Kampfpanzer 1 Tschechien Kampfpanzer 28 Ungarn Kampfpanzer 22 Ungarn Gepanzerte Kampffahrzeuge 12 Vereinigte Staaten Kampfflugzeuge 3 Vereinigte Staaten Raketen und Raketenstartsysteme 2 Vereinigtes Königreich Gepanzerte Kampffahrzeuge 38 Zypern Kampfhubschrauber 4 Zypern Raketen und Raketenstartsysteme 4 Tabelle A * Aus sicherheitspolitischen Erwägungen wurde von Angaben zur Ukraine abgesehen. Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 20 – I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN 21 7. Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“ – ATT)31 Der Vertrag über den Waffenhandel an („Arms Trade Treaty“ – ATT)32 schuf mit seinem Inkrafttreten 2014 erstmals völkerrechtlich verbindliche, einheitliche Mindeststandards zur Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Rüstungsgütern. Auf diese Weise soll den von einem unregulierten Handel mit Rüstungsgütern ausgehenden erheblichen Gefahren begegnet werden, wie etwa dem Missbrauch von Waffen zur Verletzung von Menschenrechten, zu Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht sowie der Entstehung illegaler Märkte für unkontrollierte Waffen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Ausfuhren, Einfuhren, Durchfuhren, Umladung und Vermittlungstätigkeit von Waffen gesetzlich zu regeln und insbesondere Ausfuhren einer strukturierten Gefahrenanalyse unter Zugrundelegung international vergleichbarer Entscheidungskriterien zu unterziehen. Neben Großwaffensystemen sind auch Kleine und Leichte Waffen, ein großer Anteil konventioneller Munition sowie Teile von Waffensystemen erfasst. Der ATT hat derzeit 118 Vertragsparteien, 25 weitere Staaten haben den Vertrag unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert (Stand: Mai 2026). Die Bundesregierung wirbt kontinuierlich bilateral und international sowie in enger Abstimmung mit den EU-Partnern für einen Beitritt zum bzw. für die Ratifikation des ATT und unterstützt andere Staaten bei der Umsetzung der Bestimmungen des Vertrages in adäquate nationale Kontrollsysteme. Ko-finanziert durch das Auswärtige Amt setzte das BAFA im Auftrag der EU ein breites Spektrum an Beratungsprojekten im Exportkontrollbereich um. westlichen Balkan seit 2018, in der Karibik seit 2020 und zwischen zentralamerikanischen Staaten seit 2025 angewandt wird. Umgesetzt werden die geförderten Projekte durch internationale, regionale und zivilgesellschaftliche Organisationen. Neben dem umfangreichen Engagement durch Projektförderung setzt sich die Bundesregierung auf multilateraler Ebene für die Stärkung internationaler Kontrollinstrumente ein. Hierzu zählen vor allem das VN-Kleinwaffenaktionsprogramm26, das Feuerwaffenprotokoll und das Globale Rahmenwerk Munition sowie regionale Instrumente wie die EU-Kleinwaffenstrategie27, das OSZE- Kleinwaffendokument28 und das OSZE-Dokument zu Lagerbeständen konventioneller Munition29. Besonders nennenswert für den Berichtszeitraum 2025 ist das Globale Rahmenwerk Munition, das mit dem Vorbereitungstreffen im Juni 2025 wichtige Modalitäten für das erste Staatentreffen in 2027 empfahl. Deutschland förderte die Organisation dieser Vorbereitungskonferenz und setzte sich in den Verhandlungen für pragmatische Ansätze ein.30 Die Bundesregierung legt besonders strenge Maßstäbe an die Genehmigungserteilung für Exporte von Kleinwaffen in Drittländer an. Kleinwaffen sind ebenfalls Bestandteil der Bemühungen im Kontext des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty - ATT; siehe auch Abschnitt II.7.). Die Bundesregierung hat ihr internationales Werben für ergänzende Vor-Ort- Kontrollen der Ausfuhr von Kleinwaffen (sog. „Post- Shipment-Kontrollen“) fortgesetzt. 26 Vgl. VN-Dokument A/CONF, 192/15, Internet: https://www.un.org/disarmament/convarms/salw/programme-of-action/ 27 Internet: https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/small-arms-and-light-weapons-combating-their-accumulation.html 28 OSZE-Dokument FSC.DOC/1/00 über Kleine und Leichte Waffen vom 24. November 2000, Internet: https://www.osce.org/fsc/20783?download=true 29 OSZE-Dokument FSC.DOC/1/03 über Lagerbestände konventioneller Munition vom 19. November 2003, Internet: https://cdn.osce.org/sites/default/ files/f/documents/f/c/15794.pdf 30 Vgl. die Story des Auswärtigen Amts: https://germanyunsc.org/good-news-for-arms-control-managing-ammunition-safe-and-secure/ 31 Vgl. den ausführlicheren Beitrag zum Arms Trade Treaty im Rüstungsexportbericht 2012 sowie die Denkschrift zum Vertragsgesetz unter https://www.auswaertiges-amt.de/blob/254196/1663215627aac722c8a7a3e2271f4124/att-denkschrift-data.pdf 32 Im Internet abrufbar unter https://thearmstradetreaty.org/. Der Vertragstext ist in Anlage 3 beigefügt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 21 – 22 II . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN Rüstungsexportkontrollen um. Die Projektarbeit basiert dabei auf einem sogenannten Tailor-Made- Ansatz, bei dem die Unterstützung gezielt an den Bedürfnissen und Anforderungen der jeweiligen Partnerländer ausgerichtet wird. Ziel ist es, Exportkontrollsysteme aufzubauen beziehungsweise weiterzuentwickeln, die internationalen Standards entsprechen und zugleich nationale Besonderheiten, administrative Strukturen sowie regionale Herausforderungen berücksichtigen. Zu den zentralen Projekten zählt das „EU Arms Trade Treaty Outreach Project“. Der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty – ATT) der Vereinten Nationen ist der erste internationale Vertrag, der den Handel mit konventionellen Rüstungsgütern weltweit verbindlichen Standards unterwirft. Ziel des Projektes ist sowohl die weitere Universalisierung des ATT als auch die Unterstützung von Partnerstaaten bei der praktischen Umsetzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Das BAFA erhielt gemeinsam mit der französischen Agentur Expertise France durch den EU- Ratsbeschluss 2025/442/GASP im März 2025 erneut das Mandat zur Durchführung der nunmehr vierten Phase des Projektes (ATT-OP IV; 10. März 2025 bis 10. März 2028). Deutschland beteiligt sich darüber hinaus über das Auswärtige Amt und das BAFA an der Ko-Finanzierung des Projektes. Im Rahmen von ATT-OP IV arbeitet das BAFA derzeit mit zehn Partnerstaaten zusammen: Botswana, Chile, Costa Rica, Ecuador, Kasachstan, Kolumbien, Malaysia, Peru, Sambia und Thailand. Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Partnerländer beim Ausbau ihrer nationalen Exportkontrollsysteme zu unterstützen und die effektive Umsetzung der im ATT festgelegten Standards im Bereich der Waffenexportkontrolle zu fördern. Ziel ist z. B. die Unterstützung anderer Staaten bei der Ausbildung und Ausrüstung von Zollbeamten, beim Aufbau von Expertise in den Ministerien oder bei der regionalen Vernetzung. Das BAFA findet mit diesen Projekten international eine hohe Anerkennung. Deutschland bringt sich aktiv in die Entwicklung einer Fünf-Jahres-Strategie zur strukturierten Weiterentwicklung des ATT ein und übernimmt Verantwortung in der Bewirtschaftung eines Sonderfonds zur Finanzierung von Aufbaumaßnahmen in der Exportkontrolle von finanzschwächeren Vertragsstaaten. Auch der transparente Austausch zwischen den Vertragsstaaten über Erfahrungen, Herausforderungen und Strategien bei der Bekämpfung illegalen Waffenhandels wird von der Bundesrepublik aktiv mitgestaltet. Ein weiteres Anliegen ist der Bundesregierung die Einbindung zivilgesellschaftlicher Akteure in die Arbeit des ATT. 8. Outreach-Aktivitäten Internationale Rüstungsexportkontrollen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Wahrung von Frieden, Sicherheit und Stabilität. Ihre Wirksamkeit hängt maßgeblich davon ab, dass möglichst viele Staaten vergleichbare Standards anwenden und bei deren Umsetzung eng kooperieren. Vor diesem Hintergrund besteht insbesondere unter EU-, NATO- und NATO-gleichgestellten Staaten sowie Teilnehmern des Wassenaar Arrangements große Einigkeit darüber, die Einführung und Weiterentwicklung wirksamer Exportkontrollsysteme weltweit zu fördern (sogenanntes Outreach). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzte als Implementierungsorganisation auch im Berichtsjahr 2025 verschiedene Outreach-Projekte zur Stärkung internationaler Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 22 – I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN 23 dem fachlichen Austausch zu europäischen Kontrollstandards, der Vernetzung relevanter Behörden sowie der Stärkung institutioneller Kapazitäten in den Partnerstaaten. Mit seinen Outreach-Projekten leistet das BAFA einen wichtigen Beitrag zur internationalen Stärkung verantwortungsvoller Rüstungsexportkontrollen. Durch die enge Zusammenarbeit mit Partnerstaaten werden gemeinsame Standards gefördert, Transparenz und Fachkompetenz gestärkt sowie langfristige Kooperationsstrukturen im Bereich der Exportkontrolle aufgebaut. Das Berichtsjahr begann mit einem nationalen Workshop sowie einem Abschlussevaluierungsevent der vorherigen, dritten Projektphase. Seit dem Wechsel zur vierten Projektphase im März 2025 organisierte das BAFA sieben nationale Workshops. Darüber hinaus wurden eine Studienreise in Staaten mit fortgeschrittenen Rüstungsexportkontrollsystemen, eine Nebenveranstaltung im Rahmen der 11. Konferenz der ATT-Vertragsstaaten (CSP11), ein regionales Koordinationstreffen sowie ein digitaler Fernunterstützungs-Workshop durchgeführt. Die Maßnahmen dienten insbesondere dem Austausch bewährter Verfahren, der Vermittlung technischer und rechtlicher Expertise sowie der Förderung regionaler und internationaler Vernetzung im Bereich der Exportkontrolle. Zudem führte das BAFA das sogenannte COARM- Projekt in der siebten Phase (1. März 2025 bis 30. März 2028) zur Stärkung der Exportkontrolle konventioneller Waffen fort. Grundlage hierfür ist der EU-Ratsbeschluss 2025/208/GASP und auch an diesem Projekt beteiligt sich Deutschland erneut mit einer Ko-Finanzierung. Ziel des COARM-VII- Projektes ist es, Partnerländer außerhalb der Europäischen Union beim Ausbau ihrer Exportkontrollsysteme fachlich zu unterstützen und diese stärker an den Vorgaben des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP der Europäischen Union auszurichten. Im Fokus stehen insbesondere Staaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie die EU- Beitrittskandidaten. Das Projekt fördert damit die Annäherung nationaler Kontrollstandards an europäische Vorgaben und unterstützt zugleich den regionalen Dialog und den gegenseitigen Informationsaustausch. Im Rahmen von COARM VII arbeitete das BAFA im Berichtsjahr mit insgesamt 24 Partnerländern zusammen. Im Jahr 2025 fanden acht nationale Workshops im Rahmen der aktuellen sowie ein weiterer Workshop im Rahmen der vorherigen Projektphase statt. Ergänzend wurden zwei Regionalkonferenzen, eine Joint-Konferenz für EU Beitrittskandidaten und drei Studienreisen durchgeführt. Die Veranstaltungen dienten insbesondere Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 23 – 24 fragen in erhöhtem Maße dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen, da mögliche Wettbewerber aus der Veröffentlichung eines geplanten, aber noch nicht vertraglich abgeschlossenen Vorhabens im Rüstungsexportbericht Vorteile ziehen könnten. Durch die Nichtberücksichtigung der Voranfragen entstehen keine Lücken in der Exportstatistik, da bei späterer Realisierung der Vorhaben die nach wie vor erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen (und bei Kriegswaffen später auch noch die tatsächlichen Ausfuhren) in der Statistik des jeweiligen Rüstungsexportberichts Berücksichtigung finden. Jeder Vorgang geht mindestens einmal, im Falle von Kriegswaffen sogar zwei Mal (bei der Genehmigung und bei der tatsächlichen Ausfuhr), in den Rüstungsexportbericht ein. Zu abgelehnten Anträgen können nur allgemeine Angaben aufgenommen werden, um u. a. zu vermeiden, dass der Rüstungsexportbericht von Ausführern in Ländern mit einer anderen (insbesondere weniger restriktiven) Exportkontrollpolitik als Informationsquelle für Geschäftsmöglichkeiten verwendet wird. 1. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern (Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter) Die als Anlage 8 angefügte Übersicht über die im Jahre 2025 erteilten Einzelausfuhrgenehmigungen, die erfassten Meldewerte von AGGen bzw. Ablehnungen von Rüstungsgütern33 ist nach Bestimmungsländern gegliedert. Im ersten Teil werden Im Folgenden werden die 2025 erteilten Einzelgenehmigungen sowie die erfassten Meldewerte von AGGen für Lieferungen von Rüstungsgütern und – für den Teilbereich der Kriegswaffen – auch die tatsächlich erfolgten Ausfuhren dargestellt. Dies erfolgt, soweit die Offenlegung nicht durch verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Vorgaben eingeschränkt ist. Das BAFA erfasste die Meldewerte und die erteilten Ausfuhrgenehmigungen für alle Rüstungsgüter (Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter). Die Werte für das Berichtsjahr 2025 werden unter Abschnitt III.1. dargestellt und in Anlage 8 weiter aufgeschlüsselt. Eine detaillierte Übersicht über die 20 Empfängerländer mit den höchsten Genehmigungswerten des Berichtsjahres findet sich in Anlage 7. Tatsächliche Ausfuhren werden ausschließlich für Kriegswaffen statistisch erfasst. Die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Jahreswerte werden unter Abschnitt III.2. dargestellt. Dieser Rüstungsexportbericht enthält Angaben zu den erteilten Einzelausfuhrgenehmigungen sowie erfassten Meldewerten von AGGen und in allgemeiner Form zu abgelehnten Anträgen, nicht aber zu den im Berichtsjahr entschiedenen Voranfragen über die Genehmigungsfähigkeit bestimmter Ausfuhrvorhaben. Voranfragen werden von Unternehmen in der Regel zu einem sehr frühen Zeitpunkt gestellt, zumeist bereits vor Aufnahme von Verhandlungen mit den potenziellen ausländischen Auftraggebern. Zum Zeitpunkt der Beantwortung ist noch ungewiss, ob das geplante Vorhaben später realisiert werden wird. Zudem unterliegen Voran- 33 Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, Anlage AL zur AWV, siehe auch Anlage 4 dieses Berichts. III. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern sowie Kriegswaffenausfuhren Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 24 – 25 wert von 4,126 Mrd. € (Vergleichswert Vorjahr: 1,07 Mrd. €). Damit betraf ein Anteil von 65 % (Vergleichswert 2024: 16 %) EU-/NATO- und NATO- gleichgestellte Länder. Der Gesamtwert für Genehmigungen für Ausfuhren in Drittländer betrug 4,59 Mrd. € (Vergleichswert Vorjahr: 11,3 Mrd. €), davon entfiel der höchste Ausfuhrgenehmigungswert mit 2,275 Mrd. € auf die Ukraine, während auf die Republik Korea 308 Mio. € und Singapur 759,8 Mio. € entfielen. Auf Ausfuhren mit Bezug zu Gemeinschaftsprogrammen (Entwicklungs- und Fertigungskooperationen, grundsätzlich auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen) entfielen Einzelgenehmigungen im Wert von 180,8 Mio. €. Eine Übersicht zu den Einzelgenehmigungen, die für Zwecke der Umsetzung von Gemeinschaftsprogrammen erteilt wurden, findet sich in Anlage 9a. Die nachstehende Abbildung 2 (s. Seite 26) lässt erkennen, dass die Genehmigungswerte der letzten zehn Jahre starken Schwankungen unterlagen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Werten dieses Berichts um Nominalwerte handelt, also keine Inflationsbereinigung vorgenommen wird. Für Ausfuhren von Rüstungsgütern in Entwicklungsländer35 wurden im Jahr 2025 Genehmigungen im Wert von 2,62 Mrd. € erteilt (2024: 9,09 Mrd. €). Dies entsprach rund 20 % des Genehmigungswerts (2024 lag dieser Anteil bei 71 %). Der Wert beruht im Wesentlichen auf Genehmigungen für die Ukraine. Bedeutendste Empfängerländer unter den Entwicklungsländern, nach Genehmigungswerten, waren im Jahr 2025 die Ukraine (2,275 Mrd. €), Indien (106,9 Mio. €) und Ägypten (105,5 Mio. €). Eine Aufschlüsselung der genehmigten Güterkategorien ist in Anlage 8 enthalten. die EU-Länder, im zweiten die NATO- und NATO- gleichgestellten Länder (ohne EU-Länder) und im dritten Teil alle anderen Länder (sog. Drittländer) dargestellt. Zur besseren Transparenz der Exporte in Drittländer werden für diese Länderkategorie in der Spalte „AL-Positionen“ (Ausfuhrlisten- Positionen) die maßgeblichen Produkte weiter aufgeschlüsselt. Soweit für ein Bestimmungsland Genehmigungsanträge abgelehnt wurden, ist dies in der Übersicht unter Angabe der Anzahl der Ablehnungen, der betroffenen AL-Positionen und des Wertes der Güter vermerkt. Entsprechende deutsche Ablehnungsnotifizierungen (sog. denial notifications) nach dem Gemeinsamen Standpunkt der EU (siehe Abschnitt II.3.) sind unter Angabe des Ablehnungsgrundes (Nummer des jeweiligen Ablehnungskriteriums gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt der EU) aufgeführt. a) Genehmigungswert Im Jahr 2025 wurden Genehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern im Genehmigungswert von rund 13,3 Mrd. € (2024: 13,4 Mrd. €34) (kumuliert) erteilt. Davon entfielen rund 4,7 Mrd. € auf Meldewerte von AGGen und rund 8,57 Mrd. € auf Einzelgenehmigungen bei insgesamt 4.095 genehmigten Einzelanträgen (2024: 5.052). Auf die in Abschnitt II der Politischen Grundsätze genannten Länder (EU-Staaten sowie NATO- und NATO-gleichgestellte Länder) entfiel ein Genehmigungswert von 8,698 Mrd. € (Vergleichswert Vorjahr: 2,08 Mrd. €). Genehmigungen für Güter mit Endverbleib in EU-Staaten erreichten einen Gesamtwert von 4,57 Mrd. € (Vergleichswert Vorjahr: 1,01 Mrd. €). Genehmigungen für Güter mit Endverbleib in NATO- und NATO-gleichgestellten Ländern (ohne EU-Länder) hatten einen Gesamt- 34 Beinhaltet Meldewerte der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 33. Ergänzend wird auf Fußnote 12 verwiesen. 35 Entwicklungsländer und -gebiete entsprechend der Liste des Entwicklungsausschusses (Development Assistance Committee = DAC) der OECD ohne die Länder der mittleren Einkommensgruppe, oberer Bereich (vierte Spalte der genannten Liste), zu denen auch der NATO-Partner Türkei sowie u. a. Brasilien, Malaysia und Südafrika zählen. Die Liste ist als Anlage 13 des Rüstungsexportberichts beigefügt. I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 25 – 26 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN Die Genehmigungswerte für die Gruppe der ärmsten und anderen Entwicklungsländer mit niedrigem Einkommen36 beliefen sich 2025 auf rund 30,8 Mio. € (2024: rund 22,6 Mio. €), das entspricht 0,2 % (2024: 0,2 %) des Genehmigungswerts für Rüstungsgüter im Jahre 202537. 36 Ärmste und andere Entwicklungsländer und -gebiete mit niedrigem Einkommen entsprechend Spalten 1 und 2 der Liste des Entwicklungsausschusses der OECD für das Jahr 2024 („DAC List of ODA Recipients“), siehe Anlage 13. 37 In den Genehmigungswerten sind Ausfuhrgenehmigungen insbesondere für VN-Missionen, EU-Delegationen und Hilfsorganisationen nicht enthalten. 34,4 % EU-Länder 31,0 % NATO- und NATO-gleichgestellte Länder 34,6 % Drittländer (beinhaltet Ukraine) Abb. 1: Grafische Übersicht der Genehmigungswerte nach Ländergruppen 2025 Drittländer (beinhaltet Ukraine)Genehmigungen insgesamt 0 2.000 4.000 6.000 8.000 10.000 12.000 14.000 20252024202320222021202020192018201720162015 Abb. 2: Entwicklung Wert der Genehmigungen 2015 bis 2025 (in Mio. €) Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 26 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 27 lichen Bedarf innerhalb des genehmigten Zeitraums. Bei SAG geht es in erster Linie um die Produktionsphase eines Rüstungsgutes, in der Rüstungsgüter häufig ein- und ausgeführt werden. Dabei wird der genehmigte Höchstwert unterschiedlich stark ausgenutzt. Der Höchstwert ist jedoch kein Indiz für die tatsächlichen Güterbewegungen – schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren rechnerisch nicht berücksichtigt werden. SAG mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren ist aus diesen Gründen systematisch unzulässig. Der Gesamtwert der genehmigten SAG unterliegt regelmäßig starken jährlichen Schwankungen. Aufgrund der Langfristigkeit der Projekte, für die SAG erteilt werden, und der Verlängerungsmöglichkeiten für deren Gültigkeit (insgesamt bis zu 10 Jahre) kann es einerseits zu zufälligen Häufungen von Genehmigungsanträgen und Genehmigungen in einem Kalenderjahr kommen, anderseits kann es dadurch auch Jahre mit einem sehr geringen Genehmigungsvolumen geben. Aussagekräftig für b) Sammelausfuhrgenehmigungen Im Gegensatz zu einer Einzelgenehmigung gewährt eine Sammelausfuhrgenehmigung (nachfolgend SAG) besonders zuverlässigen Ausführern eine Vielzahl von Ausfuhren oder Verbringungen an verschiedene Empfänger, die sich in einem oder in mehreren Ländern befinden. SAG erhalten nur Ausführer, die einer besonderen Kontrolle durch das BAFA unterliegen. In der Regel werden durch SAG Lieferungen von Rüstungsgütern an EU-, NATO- oder NATO-gleichgestellte Staaten ermöglicht. SAG können sowohl für endgültige als auch für vorübergehende Ausfuhren genutzt werden. In geringem Umfang werden auf Grundlage von SAG auch Drittländer beliefert. Gründe für die Lieferung an Drittländer sind zum Beispiel vorübergehende Ausfuhren zu Erprobungs- oder Demonstrationszwecken. Der Genehmigungswert einer SAG wird als Höchstwert genehmigt und basiert auf Angaben der Antragsteller in Bezug auf den voraussicht- Die folgende Grafik zeigt die nach Ländergruppen aufgeschlüsselten Werte der Genehmigungen für die Jahre 2021 bis 2025 (in Mio. €). 0 2.000 4.000 6.000 8.000 10.000 12.000 14.000 20252024202320222021 EU-Länder NATO-/NATO-gleichgestellte Länder Drittländer (beinhaltet Ukraine) Abb. 3: Nach Ländergruppen aufgeschlüsselte Werte der Genehmigungen für die Jahre 2021 bis 2025 (in Mio. Euro) Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 27 – 28 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN • In 33 Fällen um Ausfuhren im Rahmen von sog. regierungsamtlichen Kooperationen. Unter regierungsamtlichen Kooperationen werden Entwicklungs- und Fertigungsprogramme subsumiert, wenn die Aufträge zur Entwicklung oder Fertigung bestimmter Güter für die jeweiligen Programme unter staatlicher Beteiligung erfolgt sind. • In 6 Fällen um die Fallgruppe TAG (Technologietransfer für Studienzwecke) außerhalb eines zugelassenen Gemeinschaftsprogramms. • In 6 Fällen um Ausfuhren im Rahmen von Studien der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defense Agency, EDA) außerhalb eines zugelassenen Gemeinschaftsprogramms sowie in 32 Fällen um Ausfuhren im Rahmen von Studien für Programme und Initiativen der EU und der NATO. • In 2 Fällen um Sammelausfuhrgenehmigungen, die keiner der vorgenannten Fallgruppen zugeordnet werden können. c) Abgelehnte Ausfuhranträge Im Jahre 2025 wurden 12 Anträge (Vorjahr: 62) für die Genehmigung der Ausfuhr von Rüstungsgütern abgelehnt. Der Gesamtwert der abgelehnten Anträge belief sich auf 704.121 € (Vorjahr: 31,27 Mio. €). Nicht enthalten sind diejenigen Anträge, die seitens der Antragsteller wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder aus anderen Gründen vor Bescheidung zurückgenommen wurden. Wie die Genehmigungswerte für Drittländer unterliegen auch die Werte für abgelehnte Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für diese Ländergruppe großen Schwankungen. Da die Akquirierung neuer Aufträge Kosten verursacht, stellen viele Unternehmen bei Ausfuhrvorhaben in sensitive Länder vor Einreichen eines Genehmigungsantrages eine Voranfrage bezüglich der Genehmigungsaussichten an die Kontrollbehörden. Falls das Ergebnis dieser Voranfrage negadie Beurteilung der Rüstungsexportpolitik sind diese statistischen Werte daher nicht. Im Jahr 2025 wurden 140 Anträge auf Erteilung einer SAG beim BAFA genehmigt, die einen Bezug zu konventionellen Rüstungsgütern im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL) zur AWV enthalten. Für die Genehmigungserteilung galten die gleichen Grundsätze wie im Einzelantragsverfahren. Die Prüfung erfolgte entsprechend unter Beachtung der Politischen Grundsätze, des Gemeinsamen Standpunktes der EU und des ATT im Einzelfall. Die im oben genannten Zeitraum erteilten und berücksichtigungsfähigen 140 (2024: 100) Genehmigungen beliefen sich auf einen Gesamtwert von 5,36 Mrd. € (2024: 1,04 Mrd. €). Darin enthalten waren 80 Genehmigungen im Gesamtwert von 4,73 Mrd. €, die als Folgeanträge für bereits früher erteilte und nicht verlängerbare SAG erteilt wurden, deren Werte bereits in früheren Berichten ausgewiesen wurden. Unter Berücksichtigung dieser Genehmigungen erfolgte eine effektive Neuerteilung von SAG im Wert von 631,52 Mio. €. Eine Übersicht der in die SAG jeweils einbezogenen Staaten befindet sich in Anlage 9. Bei den 140 erteilten SAG im Rahmen von Programmen und Kooperationen handelt es sich im Einzelnen: • In 60 Fällen um Ausfuhren im Rahmen von sog. Gemeinschaftsprogrammen. Als Gemeinschaftsprogramme werden die bi-, tri- und multinationalen Entwicklungs- und Fertigungsprogramme für Dual-Use- und Rüstungsgüter bezeichnet. Es sind mithin internationale Entwicklungs- und Fertigungsprogramme, an denen die deutsche Regierung beteiligt ist. Das zuständige deutsche Ministerium beauftragt einen deutschen Hauptauftragnehmer als Konsortialführer mit der Durchführung und Abwicklung des Programms. Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 28 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 29 tiv ausfällt, wird nur noch in sehr seltenen Fällen ein formeller Genehmigungsantrag gestellt, dessen Ablehnung dann in der statistischen Aufstellung (Anlage 8) erfasst wird. In aller Regel werden nach einer negativ beantworteten Voranfrage aussichtslos erscheinende Anträge gar nicht erst gestellt. d) Verteilung des Genehmigungswertes auf Ausfuhrlisten (AL)-Positionen Tabelle B zeigt, wie sich insgesamt die im Jahre 2025 erteilten Genehmigungen auf die 22 Positionen der Ausfuhrliste verteilen. Position Ware Anzahl der Einzelgenehmigungen Einzelgenehmigungswert in Euro AGG-Meldewert in Euro Genehmigungswert in Euro A0001 Handfeuerwaffen 1.239 251.307.019 35.870.539 287.177.558 A0002 großkalibrige Waffen 204 414.012.608 38.234.127 452.246.735 A0003 Munition 351 1.020.555.367 124.016.353 1.144.571.720 A0004 Bomben, Torpedos, Flugkörper 121 1.158.014.709 242.357.161 1.400.371.870 A0005 Feuerleitanlagen 128 170.298.447 273.286.557 443.585.004 A0006 militärische Ketten- und Radfahrzeuge 237 3.935.575.285 1.462.573.759 5.398.149.044 A0007 ABC-Schutzausrüstung, Reizstoffe 44 19.340.318 121.808.401 141.148.719 A0008 Explosivstoffe und Brennstoffe 45 8.900.785 33.930.402 42.831.187 A0009 Kriegsschiffe 70 690.655.547 307.782.198 998.437.745 A0010 militärische Luftfahrzeuge/-technik 551 214.159.000 997.999.281 1.212.158.281 A0011 militärische Elektronik 216 214.705.001 239.073.765 453.778.766 A0013 ballistische Schutzausrüstung 25 3.242.456 96.953.268 100.195.724 A0014 Ausbildungs-/Simulationsausrüstung 23 34.808.584 61.118.140 95.926.724 A0015 Infrarot-/Wärmebildausrüstung 27 11.949.071 127.977.689 139.926.760 A0016 Halbzeug zur Herstellung von bestimmten Rüstungsgütern 126 50.845.185 171.375.806 222.220.991 A0017 verschiedene Ausrüstungen 45 26.725.281 91.658.779 118.384.060 A0018 Herstellungsausrüstung zur Produktion von Rüstungsgütern 88 224.025.459 62.586.635 286.612.094 A0019 HF – Waffensystem 2 3.415.000 706.000 4.121.000 A0021 militärische Software 274 29.646.449 35.163.379 64.809.828 A0022 Technologie 697 93.115.632 191.885.071 285.000.703 Gesamt 4.513* 8.575.297.203 4.716.357.310 13.291.654.513 Tabelle B: Verteilung des Genehmigungswertes auf Ausfuhrlisten (AL)-Positionen * Die Tabelle basiert auf den 4.095 Einzelgenehmigungen des Jahres 202538. Sie zeigt, dass der wertmäßig größte Anteil der erteilten Genehmigungen für Rüstungsgüterausfuhren im Jahr 2025 mit rd. 5,4 Mrd. € auf den Bereich der Position A 0006 der Ausfuhrliste (militärische Ketten- und Radfahrzeuge) entfiel. Die Position der Handfeuerwaffen in der Ausfuhrliste (A 0001) umfasst nicht nur die sog. Kleinwaffen, sondern auch die mit Blick auf die Genehmigungswerte viel bedeutenderen sog. zivilen Waffen wie Jagd-, Sport- und Selbstverteidigungswaffen (nähere Erläuterungen unter Abschnitt III.1.g). 38 Die Addition der Anzahl der Einzelgenehmigungen nach Positionen A 0001 bis A 0022 ergibt eine höhere Zahl als die Gesamtzahl der erteilten Einzelgenehmigungen, da sich einige Anträge auf mehrere Positionen verteilen und daher in dieser Tabelle bei den Einzelpositionen doppelt bzw. mehrfach berücksichtigt werden. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 29 – 30 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN e) Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 2015 bis 2025 Nachfolgend werden die Werte der in den Jahren 2015 bis 2025 erteilten Genehmigungen für endgültige Ausfuhren im Vergleich gegenübergestellt. Zur besseren Übersicht werden die Werte nicht nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselt, sondern gebündelt nach den Ländergruppen der Bestimmungsländer (EU-, NATO- oder NATO- gleichgestellte Länder) und Drittländer dargestellt. Eine Übersicht nach Ländern enthält Anlage 8. Ketten- und Radfahrzeuge Bomben, Torpedos, Flugkörper Rest Handfeuerwaffen Feuerleitanlagen großkalibrige Waffen militärische Elektronik Kriegsschiffe Munition militärische Luftfahrzeuge/-technik Abb. 4: Anteil der wichtigsten Ausfuhrlisten-Positionen an Genehmigungen (nach Wert) im Jahr 2025 Jahr EU-Länder NATO- oder NATO-gleich gestellte Länder (ohne EU-Länder) Drittländer Genehmigungen gesamt Sammelausfuhrgenehmigungen gesamt 2015 2.475 763 4.621 7.859 4.960 2016 1.353 1.827 3.668 6.848 59 2017 1.483 965 3.795 6.242 325 2018 1.053 1.221 2.550 4.824 15 2019 3.141 1.342 3.530 8.014 508 2020 1.904 1.001 2.919 5.824 402 2021 1.620 1.781 5.951 9.352 4.127 2022 3.366 1.759 3.237 8.362 702 2023 3.278 2.791 6.061 12.131 1.482 2024 736 840 11.256 12.832 1.041 2025* 4.572 4.125 4.594 13.291 5.361 Tabelle C: Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 2015 bis 2025 – Werte in Mio. Euro * Werte der erteilten Einzelgenehmigungen sowie der Meldedaten zu den AGGen (kumuliert). Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 30 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 31 sätzen die EU-, NATO- und NATO-gleichgestellten Länder als Einheit betrachtet werden, da sie mit Blick auf Rüstungsgüterexporte weitgehend gleichbehandelt werden. Die beiden folgenden Grafiken veranschaulichen das wertmäßige Verhältnis unterschiedlicher Ländergruppen zueinander für die Jahre 2024 und 2025. Dabei können gemäß den Politischen Grund- 2025 (13.291 Mio. € = 100 %) 7 80 7 6 20 18 1 61 EU-Länder NATO-/NATO-gleichgestellte Länder Drittländer (beinhaltet Ukraine ohne Entwicklungsländer) Entwicklungsländer (ohne Ukraine) 2024 (12.832 Mio. € = 100 %) Abb. 5: Verteilung des Werts der Genehmigungen auf Ländergruppen in Prozent f) Anteil der Genehmigungswerte für Kriegswaffen 2025 Die unter e) dargestellten Genehmigungswerte beziehen sich auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, also auf alle Rüstungsgüter einschließlich der Kriegswaffen. In diesem Abschnitt werden demgegenüber die Anteile von Kriegswaffen an den Gesamtwerten der Einzelgenehmigungen für alle Rüstungsgüter für 2025 aufgeschlüsselt. Die 445 Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen beliefen sich auf einen Gesamtwert von 5,62 Mrd. €, also 65,6 % des Gesamtwertes der Einzelgenehmigungen (Werte 2024: 8,13 Mrd. € bzw. 63 %, 2023: 6,40 Mrd. € bzw. 52,8 %, 2022: 3,96 Mrd. € bzw. 47,4 %, 2021: 4,22 Mrd. € bzw. 45,1 %, 2020: 2,64 Mrd. € bzw. 45,4 %, 2019: 2,59 Mrd. € bzw. 32,3 %, 2018: 669,57 Mio. € bzw. 13,9 %). Davon entfielen auf EU-Länder 228 Einzelgenehmigungen im Wert von 2,33 Mrd. € sowie auf NATO- und NATO-gleichgestellte Länder 145 Genehmigungen im Wert von 1,9 Mrd. €. In Tabelle D1 sind sämtliche Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen für das Jahr 2025 in Drittländer nach Ländern aufgeschlüsselt (Gesamtwert: 1,39 Mrd. €, 2024: 7,4 Mrd. €, 2023: 3,4 Mrd. €, 2022: 1,32 Mrd. €, 2021: 3,79 Mrd. €, 2020: 1,48 Mrd. €, 2019: 816,97 Mio. €; 2018: 375,49 Mio. €). Insgesamt wurden 72 Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen in Drittstaaten erteilt, davon entfielen 50 Genehmigungen auf die Republik Korea, Singapur sowie die Ukraine. Die in den Tabellen D und D1 behandelten Genehmigungswerte für Kriegswaffen können nicht in direkte Beziehung zu den unter Abschnitt III.2. genannten Werten für die tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen gesetzt werden. Aufgrund der Gültigkeitslaufzeiten der Genehmigungen können die Erteilung der Genehmigung und deren Ausnut- Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 31 – 32 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN zung für die tatsächliche Ausfuhr in unterschiedliche Kalenderjahre und damit auch in unterschiedliche Berichtszeiträume fallen. Zudem kommt es vor, dass trotz erteilter Genehmigung keine Ausfuhr erfolgt, weil das entsprechende Beschaffungsvorhaben im Endbestimmungsland verschoben oder gänzlich aufgegeben wird. Land Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro Dänemark 8 184.797.977 Estland 12 135.221.896 Indonesien 1 * Italien 12 62.244.370 Katar 2 155.819.100 Lettland 5 173.263.531 Niederlande 19 79.765.560 Norwegen 23 1.261.006.723 Österreich 14 70.308.984 Rumänien 11 228.514.976 Schweden 17 866.083.106 Schweiz 29 89.053.930 Singapur 1 * Slowakei 6 69.833.322 Tschechien 15 145.353.394 Türkei 2 82.681.604 Ukraine 48 590.155.890 Ungarn 2 86.964.180 Vereinigte Staaten 58 217.391.940 Vereinigtes Königreich 13 234.547.790 Tabelle D: Die 20 Hauptbestimmungsländer nach Genehmigungswerten für Kriegswaffen im Jahr 2025 * Die Bundesregierung sieht von Angaben zu Werten oder Stückzahlen dann ab, wenn diese in Kombination miteinander Rückschlüsse auf den Einzelpreis bestimmter Rüstungsgüter zuließen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (2 BvE 5/11) würden Angaben, die so konkret sind, dass aus ihnen auf vertrauliche Informationen, etwa auf den Einzelpreis eines bestimmten Rüstungsguts, geschlossen werden kann, in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit der Unternehmen eingreifen (vgl. die Randnummern 185, 192 und 219 des Urteils). Land Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro Brasilien 3 1.363.515 Indien 3 3.489.036 Indonesien 1 * Jordanien 1 29.150 Katar 2 155.819.100 Kosovo 2 5.644.695 Korea, Republik 1 * Malaysia 1 387.906 Moldau, Republik 1 604.908 Oman 1 405.000 Saudi-Arabien 1 8.167.120 Singapur 1 * Südafrika 6 5.194.006 Ukraine 48 590.155.890 Gesamt 72 1.391.493.703 Tabelle D1: Kriegswaffengenehmigungen in Drittländer im Jahr 2025 * Die Bundesregierung sieht von Angaben zu Werten oder Stückzahlen dann ab, wenn diese in Kombination miteinander Rückschlüsse auf den Einzelpreis bestimmter Rüstungsgüter zuließen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (2 BvE 5/11) würden Angaben, die so konkret sind, dass aus ihnen auf vertrauliche Informationen, etwa auf den Einzelpreis eines bestimmten Rüstungsguts, geschlossen werden kann, in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit der Unternehmen eingreifen (vgl. die Randnummern 185, 192 und 219 des Urteils). Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 32 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 33 g) Genehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile 2025 Kleinwaffen bilden zwar nach deutschem Recht keine eigenständige Kategorie innerhalb der Rüstungsgüter und der Kriegswaffen, sind aber in diesen enthalten. Sie bilden somit eine Teilmenge der von AL-Nummer 0001 erfassten Handfeuerwaffen (vgl. Abschnitt III.1.d). Die in den nachfolgenden Tabellen E bis H dargestellten Werte sind bereits in den unter Abschnitt III.1a bis f dargestellten Statistiken und in den Werten der Anlage 8 enthalten. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Bereich der Kleinwaffen und insbesondere auf Drittstaaten; weitere Aufschlüsselungen – wie auch zu den Leichtwaffen – finden sich in Anlage 11. Der Gesamtwert der Genehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile (im Folgenden zusammenfassend: Kleinwaffen39) belief sich im Jahr 2025 auf 94,7 Mio. €. Im Jahr 2024 lag der Wert bei 161,3 Mio. €. Die Genehmigungen für Drittländer umfassten 2025 einen Wert von 19,7 Mio. € (2024: 76,14 Mio. €, 2023: 9,62 Mio. €, 2022: 1,04 Mio. €, 2021: 442.711 €, 2020: 572.122 €). Davon entfielen auf die Republik Korea, Singapur und die Ukraine 8,7 Mio. €. Aufteilung nach Ländergruppen Erteilte Genehmigungen Werte in Euro EU-Länder 65.824.260 NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 9.147.184 Drittländer (beinhaltet Ukraine) 19.745.583 Gesamt 94.717.027 EU-Länder 69,5 % NATO- und NATO-gleichgestellte Länder 9,7 % Drittländer (beinhaltet Ukraine) 20,8 % Tabelle E: Aufteilung der erteilten Kleinwaffengenehmigungen nach Ländergruppen Jahr EU-Länder NATO- oder NATO- gleichgestellte Länder (ohne EU-Länder) Drittländer (2022 mit weiterer Unterteilung) Einzelgenehmigungen gesamt 2014 6,23 19,57 21,63 47,43 2015 11,13 6,81 14,49 32,43 2016 27,96 2,55 16,38 46,89 2017 27,27 5,45 15,10 47,82 2018 32,14 6,36 0,40 38,91 2019 39,58 29,50 0,40 69,49 2020 30,82 6,23 0,57 37,62 2021 28,21 15,24 0,44 43,89 2022 65,01 21,03 1,04 87,08 2023 31,39 52,62 9,62 93,63 2024 41,57 43,59 76,13 161,31 2025 65,82 9,14 19,74 94,71 Tabelle E.1: Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen – Werte in Mio. Euro 39 „Kleinwaffen“ umfassen in der statistischen Erfassung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Definition der Gemeinsamen Aktion der EU vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung von Kleinwaffen: Gewehre mit Kriegswaffenlisten (KWL)-Nummer (halb- und vollautomatische) Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinengewehre, Flinten für militärische Zwecke, Waffen für hülsenlose Munition und Teile für diese Waffen (nicht eingeschlossen sind sonstige Handfeuerwaffen: Gewehre ohne KWL-Nummer, Revolver, Pistolen, Scharfschützengewehre, funktionsunfähige Waffen, Jagdgewehre, Sportpistolen und -revolver, Sportgewehre, halbautomatische Jagd- und Sportgewehre und sonstige Flinten). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 33 – 34 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN Die folgende Grafik zeigt die nach Ländergruppen aufgeschlüsselten Gesamtwerte der Einzelgeneh- Die folgenden Grafiken zeigen die wertmäßige Verteilung der 2024 und 2025 erteilten Genehmimigungen für Kleinwaffen der Jahre 2021 bis 2025 (in Mio. €). gungen für Kleinwaffen auf die einzelnen Ländergruppen. 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 20252024202320222021 EU-Länder NATO-/NATO-gleichgestellte Länder Drittländer (beinhaltet Ukraine) Abb. 6: Nach Ländergruppen aufgeschlüsselte Gesamtwerte der Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen der Jahre 2021 bis 2025 (in Mio. Euro) 2025 (94,71 Mio. € = 100 %) 9,7 69,5 20,8 EU-Länder NATO-/NATO-gleichgestellte Länder Drittländer (beinhaltet Ukraine) 2024 (161,31 Mio. € = 100 %) 27,0 47,2 25,8 Abb. 7: Verteilung des Werts der Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen auf Ländergruppen in Prozent Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 34 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 35 Genehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile in Drittländer wurden im Jahr 2025 im Wert von 19,74 Mio. € erteilt (2024: 76,13 Mio. €, 2023: 9,62 Mio. €; 2022: 1,04 Mio. €; 2021: 442.711 €; 2020: 572.122 €). Der höchste Drittlandwert entfiel dabei auf die Ukraine (8,72 Mio. €). Der Gesamtwert der Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen war deutlich geringer als der Gesamtwert der Ausfuhrgenehmigungen für Handfeuerwaffen insgesamt, wie zuvor unter d) zur AL- Position 0001 aufgeführt (287,17 Mio. €). Dies liegt daran, dass der für die AL-Position 0001 verwendete Begriff der Handfeuerwaffe auch zivil genutzte Schusswaffen (Revolver, Pistolen) sowie Jagd- und Sportwaffen umfasst. Wie die für den militärischen Einsatz entwickelten und bestimmten Kleinwaffen unterfallen auch zivil genutzte Schusswaffen den strengen Vorgaben der deutschen Exportkontrolle, allerdings stehen letztere nicht im Fokus der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zur Vermeidung von destabilisierenden Anhäufungen von Kleinwaffen. Auf die Entwicklungsländer (vgl. hierzu Fußnote 35) entfielen im Jahr 2025 insgesamt acht Genehmigungen (sechs davon auf die Ukraine) für die Ausfuhr von Kleinwaffen(-teilen). Land Genehmigungen gesamt AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück Brasilien 1 A0001A-06 31.792 Teile für Maschinengewehre 274 Indien 1 A0001A-02 852 Teile für Gewehre mit KWL-Nummer 9 Jordanien 1 A0001A-02 29.150 Gewehre mit KWL-Nummer 10 Katar 1 A0001A-05 5.000.000 483.208 Maschinenpistolen Teile für Maschinenpistolen 2.000 14.298 Kosovo 2 A0001A-02 A0001A-06 5.471.995 Gewehre mit KWL-Nummer, Maschinengewehre, Teile für Maschinengewehre 1.148 188 180 Ukraine 6 A0001A-02 A0001A-06 7.679.725 4.020 599.222 445.619 Gewehre mit KWL-Nummer Teile für Gewehre mit KWL-Nummer Maschinengewehre Teile für Maschinengewehre 2.700 * * * Gesamt 12 19.745.583 Tabelle F: Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile in Drittländer nach Land, Genehmigungswert und Stückzahl für 2025 * Aus sicherheitspolitischen Erwägungen wird von Angaben zu Stückzahlen abgesehen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 35 – 36 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN Tabelle G: Einzelgenehmigungen von Munition für Kleinwaffen einschließlich Munitionsteilen – Werte in Mio. Euro für die Jahre 2015 bis 2025 Als „Munition für Kleinwaffen“ wurde bei der statistischen Auswertung jegliche Munition erfasst, die aufgrund ihrer technischen Merkmale (u. a. Kaliber und Geschossart) abstrakt dazu geeignet ist, aus Kleinwaffen verschossen zu werden. Diese Munition findet teilweise auch Verwendung für die Jagd und das sportliche Schießen. Gegenstand der aufgeführten Genehmigungen können daher auch Munitionslieferungen sein, die einer Verwendung für Jagd- und Sportzwecke dienen. Jahr EU-Länder NATO- oder NATO-gleichgestellte Länder (ohne EU-Länder) Drittländer (2022 mit weiterer Unterteilung) Einzelgenehmigungen gesamt 2015 11,80 15,29 4,28 31,36 2016 39,05 271,10 17,61 327,76 2017 18,58 9,21 0,91 28,69 2018 7,99 3,52 0,47 11,98 2019 3,02 2,97 0,23 6,22 2020 6,07 3,80 0,98 10,85 2021 1,50 94,80 0,26 96,56 2022 22,90 26,38 11,99 61,27 2023 81,44 12,23 39,14 132,81 2024 4,69 10,59 48,03 63,32 2025 15,99 8,29 109,43 133,72 Die beiden folgenden Grafiken zeigen die Verteilung der 2024 und 2025 jeweils erteilten Ausfuhrgenehmigungen für die Ausfuhr von Munition für Kleinwaffen auf die Ländergruppen. Vom Gesamtwert der Einzelgenehmigungen für Kleinwaffenmunition (133,7 Mio. €) entfiel 2025 ein Anteil von 81,8 % auf Drittländer, von diesem Drittlandsanteil entfielen 101,40 Mio. € und damit 75,8 % des Gesamtwertes auf die Ukraine. 2025 (133,72 Mio. € = 100 %) 12,0 6,2 81,8 7,4 16,7 75,8 2024 (63,32 Mio. € = 100 %) EU-Länder NATO-/NATO-gleichgestellte Länder Drittländer (beinhaltet Ukraine) Abb. 8: Verteilung der Ausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffenmunition auf Ländergruppen in Prozent Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 36 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 37 Tabelle H: Einzelgenehmigungen für Munition für Kleinwaffen für Drittländer, geordnet nach Ländern im Jahr 2025 Land Genehmigungen gesamt AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück Indien 1 A0003A-06 847.750 Teile für Maschinengewehrmunition 2.000.000 Israel 1* A0003A-01 702.870 Teile für Gewehrmunition 13.045.000 Katar 2 A0003A-01 A0003A-05 875 6.475.000 Gewehrmunition [KWL-Nummer: keine] Maschinenpistolenmunition [KWL-Nummer: keine] 500 3.700.000 Oman 1 A0003A-01 2.420 Gewehrmunition [KWL-Nummer: keine] 5.000 Ukraine 12 A0003A-01 A0003A-06 47.996.550 7.046.853 46.335.820 29.269 Gewehrmunition [KWL-Nummer: 50] Teile für Gewehrmunition Maschinengewehrmunition [KWL-Nummer: keine] Teile für Maschinengewehrmunition ** ** ** ** Gesamt 17 109.437.407 * Die Genehmigung wurde vor dem 8. August 2025 erteilt. ** Aus sicherheitspolitischen Erwägungen wird von Angaben zu Stückzahlen abgesehen. h) Genehmigungen für Leichtwaffen und Leichtwaffenteile 2025 Auch Leichtwaffen bilden nach deutschem Recht keine eigenständige Kategorie innerhalb der Rüstungsgüter und der Kriegswaffen, sind aber, wie die Kleinwaffen, in diesen enthalten. Sie bilden somit eine Teilmenge der von AL-Nummer 0001 erfassten Handfeuerwaffen (vgl. Abschnitt III.1.d). Die in den nachfolgenden Tabellen I bis L dargestellten Werte sind bereits in den unter Abschnitt III.1a bis f dargestellten Statistiken und in den Werten der Anlage 8 enthalten. Weitere Aufschlüsselungen finden sich in Anlage 11. 40 „Leichtwaffen“ umfassen in der statistischen Erfassung durch die Bundesregierung, in Anlehnung an die Begriffsbestimmung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), siehe OSZE-Dokument über Kleinwaffen und Leichte Waffen vom 24. November 2000: Schwere Maschinengewehre, Granatpistolen, Granatgewehre, Anbaugeräte, Granatmaschinenwaffen, tragbare Flugabwehrkanonen, tragbare Panzerabwehrkanonen, Panzerabwehrwaffen, rückstoßfreie Waffen, tragbare Abfeuerausrüstung für Panzerabwehrraketen und -raketensysteme, tragbare Abfeuerausrüstung für Flugabwehrraketen und Mörser mit einem Kaliber kleiner 100 mm und Teile für diese Waffen. Der Gesamtwert der Genehmigungen für Leichtwaffen und Leichtwaffenteile (im Folgenden zusammenfassend: Leichtwaffen40) belief sich im Jahr 2025 auf rund 130,7 Mio. €. Genehmigungen für Leichtwaffen in Drittländer wurden im Jahr 2025 im Wert von rund 1,6 Mio. € erteilt, davon entfielen auf die Republik Korea und die Ukraine (1,4 Mio. €). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 37 – 38 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 2025 (130,7 Mio. € = 100 %) 91,2 7,6 1,2 2024 (242,3 Mio. € = 100 %) EU-Länder NATO-/NATO-gleichgestellte Länder Drittländer (beinhaltet Ukraine) 18,0 0,6 81,4 Abb. 9: Verteilung des Werts der Einzelgenehmigungen für Leichtwaffen auf Ländergruppen in Prozent Aufteilung nach Ländergruppen Erteilte Genehmigungen Werte in Euro EU-Länder 119.131.196 NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 9.939.619 Drittländer (beinhaltet Ukraine) 1.595.493 Gesamt 130.666.308 EU-Länder 91,2 % NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 7,6 % Drittländer (beinhaltet Ukraine) 1,2 % Tabelle I: Aufteilung der erteilten Leichtwaffengenehmigungen nach Ländergruppen Die folgenden Grafiken zeigen die wertmäßige Verteilung der 2024 und 2025 erteilten Genehmigungen für Leichtwaffen auf die einzelnen Ländergruppen. Tabelle J: Einzelgenehmigungen für Leichtwaffen und Leichtwaffenteile für Drittländer, geordnet nach Ländern im Jahr 2025 Land Genehmigungen gesamt AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück Korea, Republik 1 0002A 380.100 Teile für Panzerabwehrwaffen 150 Kosovo 1 0002A 172.700 Granatpistolen 110 Südafrika 1 0002A 1.245 Teile für Granatmaschinenwaffen 20 Ukraine 3 0002A 788.190 128.801 124.457 Panzerabwehrwaffen Teile für Granatmaschinenwaffen Teile für Panzerabwehrwaffen * * * Gesamt 6 1.595.493 * Aus sicherheitspolitischen Erwägungen wird von Angaben zu Stückzahlen abgesehen. Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 38 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 39 Aufteilung nach Ländergruppen Erteilte Genehmigungen – Werte in Euro EU-Länder 168.598.487 NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 3.225.369 Drittländer (beinhaltet Ukraine) 29.769.943 Gesamt 201.593.799 EU-Länder 83,6 % NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 1,6 % Drittländer (beinhaltet Ukraine) 14,8 % Tabelle K: Aufteilung der erteilten Einzelgenehmigungen von Munition für Leichtwaffen nach Ländergruppen Als „Munition für Leichtwaffen“ wurde bei der statistischen Auswertung jegliche Munition erfasst, die aufgrund ihrer technischen Merkmale (u. a. Kaliber und Geschossart) abstrakt dazu geeignet ist, aus Leichtwaffen verschossen zu werden. Die beiden folgenden Grafiken zeigen die Verteilung der 2024 und 2025 jeweils erteilten Ausfuhrgenehmigungen für die Ausfuhr von Munition für Leichtwaffen auf die Ländergruppen. 2025 (201,59 Mio. € = 100 %) 14,8 1,6 83,6 2024 (62,14 Mio. € = 100 %) EU-Länder NATO-/NATO-gleichgestellte Länder Ukraine (beinhaltet Drittländer) 8,1 63,0 28,9 Abb. 10: Verteilung der Ausfuhrgenehmigungen für Leichtwaffenmunition auf Ländergruppen in Prozent Tabelle L: Einzelgenehmigungen für Munition für Leichtwaffen für Drittländer, geordnet nach Ländern im Jahr 2025 Land Genehmigungen gesamt AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück Oman 1 0003A 407 Munition für Granatpistolen und Granatmaschinenwaffen 10 Ukraine 2 0003A 29.403.836 365.700 Munition für Granatpistolen und Granatmaschinenwaffen Munition für Panzerabwehrwaffen * * Gesamt 3 29.769.943 * Aus sicherheitspolitischen Erwägungen wird von Angaben zu Stückzahlen abgesehen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 39 – 40 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN i) Genehmigungen für Brokering-, Handels- und Vermittlungsgeschäfte 2025 Die Genehmigungsvorschriften für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ergeben sich aus den §§ 46 bis 48 AWV. Erfasst werden nur Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Rüstungsgüter, die sich in einem Drittland – also einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, vgl. § 2 Absatz 8 AWG – befinden und die in ein anderes Drittland geliefert werden sollen. Im Jahr 2025 wurden insgesamt 12 Vermittlungsgenehmigungen für Rüstungsgüter (Vorjahr: 20) für Empfänger in Drittländern (bei diesen Geschäften handelt es sich dabei um Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, also in diesem Fall einschließlich NATO- und NATO- gleichgestellte Länder) im Wert von 3,57 Mio. € (Vorjahr: 38,1 Mio. €) erteilt. Eine Übersicht über diese Genehmigungen sowie versagte Genehmigungen findet sich in Anlage 10. j) Meldedaten zu Allgemeingenehmigungen 2025 Allgemeine Genehmigungen, als eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen, sind rechtlich Allgemeinverfügungen. AGGen können von Exporteuren in Anspruch genommen werden, ohne beim BAFA einen Einzelausfuhrantrag stellen zu müssen. Sie ersetzen in bestimmten Fällen das Verfahren der Einzelgenehmigungen, bündeln verschiedene Fallgestaltungen und beschleunigen damit die Genehmigungsverfahren. Sie gelten für den nach den einschlägigen Ausfuhrkriterien in der Risikobewertung regelmäßig genehmigungsfähigen, gleichwohl genehmigungspflichtigen Export ausgewählter Güter in ausgewählte Länder. Grundsätzlich sind auf Grundlage von AGGen getätigte Rüstungsexporte durch die betreffenden Unternehmen dem BAFA zu melden, die veröffentlichten Meldewerte beruhen daher vollständig auf den Angaben der Unternehmen. Weitergehende Informationen sind auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht (Liste der Allgemeinen Genehmigungen): https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/ Ausfuhrkontrolle/Antragsarten/Allgemeine_ Genehmigungen/allgemeine_genehmigungen_ node.html. Nachfolgend die Aufteilung der Meldedaten endgültiger Ausfuhren der AGG Nummer 33, die für Ausfuhren bestimmter sonstiger Rüstungsgüter in EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie in die Republik Korea und nach Singapur gilt, nach Ländergruppen und Ländern: Ländergruppe Wert der Meldungen in Euro EU-Länder 531.471.897 NATO und NATO-gleichgestellte Länder 458.072.893 Drittländer (Republik Korea, Singapur) 84.946.184 Gesamt 1.074.490.974 Bestimmungsland Wert der Meldungen in Euro Belgien 17.007.881 Bulgarien 8.324.592 Dänemark 4.673.736 Estland 2.289.156 Finnland 13.404.925 Frankreich 32.306.538 Griechenland 9.118.985 Irland 502.445 Italien 63.236.653 Kroatien 228.121 Lettland 7.566.848 Litauen 8.256.942 Luxemburg 4.659.164 Malta 700.000 EU-Länder Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 40 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 41 Bestimmungsland Wert der Meldungen in Euro Niederlande 100.152.704 Nordirland 750.260 Österreich 39.173.937 Polen 20.085.260 Portugal 2.874.344 Rumänien 3.210.281 Schweden 50.822.424 Slowakei 3.014.722 Slowenien 1.084.079 Spanien 76.540.268 Tschechien 27.346.194 Ungarn 34.135.262 Zypern, Republik 6.176 Gesamt 531.471.897 Meldewerte41 Allgemeine Genehmigungen geordnet nach AGG-Nummer: 41 Die vorliegenden Meldewerte beinhalten neben endgültigen Ausfuhren auch andere Ausfuhrarten, diese Daten können infolgedessen nicht mit Einzelgenehmigungswerten endgültiger Ausfuhren in Relation gesetzt werden. Die Auflistung dient daher allein einer allgemeinen Übersicht. Bestimmungsland Wert der Meldungen in Euro Albanien 27.653 Australien 35.943.787 Island 845.077 Japan 28.351.538 Kanada 28.528.950 Liechtenstein 95.698 Montenegro 42.923 Neuseeland 255.821 Nord Mazedonien 118.986 Norwegen 46.884.969 Schweiz 62.346.704 Vereinigte Staaten 180.989.349 Vereinigtes Königreich 73.641.438 Gesamt 458.072.893 NATO- und NATO-gleichgestellte Länder Bestimmungsland Wert der Meldungen in Euro Korea, Republik 82.352.371 Singapur 2.593.813 Gesamt 84.946.184 Drittländer Titel der Allgemeinen Genehmigung Wert der Meldungen – Werte in Euro AGG Nr. 19 – Landfahrzeuge für militärische Zwecke 383.590.797 AGG Nr. 21 – Schutzausrüstung 199.146.960 AGG Nr. 22 – Sprengstoffe 30.981.710 AGG Nr. 25 - besondere Fallgruppen 1.054.225.708* AGG Nr. 26 – Streitkräfte 1.652.461.783 AGG Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger 97.464.154 AGG Nr. 28 – zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich 47.992.078 AGG Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine 19.011.288 AGG Nr. 33 – Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern 1.183.961.107 AGG Nr. 35 – Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich 754.333 AGG Nr. 36 – Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender 46.767.392 Gesamt 4.716.357.310 * Von diesem Wert entfallen 1.040.111.517 Euro auf die Ukraine. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 41 – 42 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 2. Ausfuhr von Kriegswaffen a) Kriegswaffenausfuhren im Berichtsjahr 2025 Im Jahr 2025 wurden nach Feststellungen des Statistischen Bundesamts Kriegswaffen im Wert42 von insgesamt rund 3,752 Mrd. € (0,24 % aller deutschen Exporte) aus Deutschland ausgeführt (2024: rund 4,037 Mrd. €, 0,26 %). Bei den Kriegswaffenausfuhren handelt es sich überwiegend um kommerzielle Ausfuhren, zum Teil aber auch um Bundeswehrausfuhren. Eine Gesamtübersicht der Kriegswaffenausfuhren gegliedert nach Empfängerländern findet sich in Anlage 12. (1) Bundeswehrausfuhren Von den Gesamtausfuhren entfiel 2025 ein Warenwert von rund 389 Mio. € auf Ausfuhren von Material durch das Bundesministerium der Verteidigung (2024: rund 300 Mio. €). (2) Kommerzielle Ausfuhren Der gemeldete Wert kommerzieller Ausfuhren deutscher Unternehmen belief sich 2025 auf 3,363 Mrd. € (2024: 3,737 Mrd. €). Davon entfielen rund 47 % (1,587 Mrd. €) auf EU-, NATO- und NATO- gleichgestellte Länder. 42 Die Daten in diesem Abschnitt beinhalten keine Werte von Wiederausfuhren nach vorübergehenden Einfuhren (z. B. Reparaturarbeiten zur Erfüllung von Gewährleistungspflichten). Jahr Gesamtwert 2015 1.173,0 2016 2.297,0 2017 2.400,0 2018 300,1 2019 182,0 2020 564,0 2021 918,1 2022 728,4 2023 2.466,2 2024 2.257,9 2025 1.775,9 Kommerzielle Kriegswaffenausfuhren in Drittländer von 2015 bis 2025 (in Mio. €) Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 42 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 43 3. Deutsche Rüstungsexporte im internationalen Vergleich Auf Grundlage der Berechnungen von SIPRI (Stockholm International Peace Research Institute) belief sich Deutschlands Anteil an den weltweiten Rüstungsexporten im Zeitraum 2021 – 2025 auf 5,7 %. Deutschland wird von SIPRI in der Rangliste der größten Exporteure auf Rang vier geführt, hinter den USA, Frankreich und Russland. Die drei größten Empfängerländer deutscher Exporte im Zeitraum 2021 bis 2025 waren nach SIPRI-Angaben die Ukraine (24 %), Ägypten (14 %) und Israel (10 %). Bei der jährlichen Erfassung der Rüstungsexporte gibt es regelmäßig erhebliche statistische Schwankungen. Dies ist in aller Regel nicht Ausdruck einer jeweils geänderten Genehmigungspolitik, sondern hängt auch maßgeblich von anderen Faktoren ab, wie z.B. von konjunkturellen Einflüssen, der Entwicklung von Budgets für Verteidigungsausgaben oder der Beantragung von Genehmigungen für Ausfuhrvorhaben mit hohem finanziellem Wert. Jahr Gesamtwert in Mio. Euro Anteil in % am deutschen Gesamtexport 2015 1.554,9 0,13 2016 2.501,8 0,21 2017 2.651,7 0,21 2018 770,8 0,06 2019 823,6 0,06 2020 1.376,9 0,11 2021 1.514,6 0,11 2022 1.874,5 0,12 2023 4.520,9 0,29 2024 4.036,6 0,26 2025 3.752,4 0,24 Tabelle M: Kriegswaffenausfuhren in den Jahren 2015 bis 2025 b) Kriegswaffenausfuhren in den Jahren 2015 bis 2025 In der nachstehenden Tabelle werden die jeweiligen Gesamtwerte der jährlichen Ausfuhren von Kriegswaffen (einschließlich der Bundeswehrabgaben) und deren Anteil am deutschen Gesamtexport innerhalb der letzten Jahre dargestellt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 43 – 44 In dem Bestreben, • die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 zu schärfen und an die veränderten Gegebenheiten anzupassen, • ihre Rüstungsexportpolitik weiter restriktiv zu gestalten, • im Rahmen der internationalen und gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland den Export von Rüstungsgütern am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren, • auf europäischer Ebene die Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu stärken, die Konvergenz von Entscheidungen über Ausfuhren von Rüstungsgütern zu fördern und gemeinsame Ansätze zu entwickeln, • im Rahmen der Europäischen Verteidigungsunion die verteidigungswirtschaftliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu vertiefen, die europäische verteidigungsindustrielle Basis zu stärken und technologische Kompetenzen zu erhalten sowie eine angemessene Ausstattung der Bundeswehr und europäischer Partnerstreitkräfte zu gewährleisten, • durch eine Begrenzung und Kontrolle der deutschen Rüstungsexporte einen Beitrag zur Sicherung des Friedens und der Menschenrechte, zur Gewaltprävention sowie einer nachhaltigen Entwicklung in der Welt zu leisten, • zur Verringerung des Risikos der Weiterleitung von Kleinwaffen und Leichten Waffen beizutragen und damit die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit diesen Waffen zu unterstützen, • dementsprechend auch die Beschlüsse internationaler Institutionen zu berücksichtigen, die eine Beschränkung des internationalen Waffenhandels unter Abrüstungsgesichtspunkten anstreben, • darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen Rechtsverbindlichkeit auf internationaler Ebene, einschließlich auf europäischer Ebene, zu verleihen, • die internationale Kooperations- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen sowie europäische Kooperationen im Rüstungsbereich zu fördern, • hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wie folgt neu beschlossen: I. Allgemeine Prinzipien 1. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen über Exporte von Kriegswaffen43 und sonstigen Rüstungsgütern44 nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) und dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Übereinstimmung mit dem „Gemeinsamen Standpunkt Anlage 1a Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (Fassung vom 26. Juni 2019) 43 In der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) aufgeführte Waffen (komplette Waffen sowie als Waffen gesondert erfasste Teile). 44 Waren des Abschnitts A in Teil I der Ausfuhrliste – Anlage zur AWV – mit Ausnahme der Kriegswaffen. Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 44 – 45ANLAGE 1A 2008/944/GASP des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärgütern und Militärtechnologie“ („Gemeinsamer Standpunkt“), dem am 24. Dezember 2014 in Kraft getretenen Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“) sowie den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer vom 18. März 2015 bzw. jeweils etwaigen Folgeregelungen. Die Kriterien des „Gemeinsamen Standpunkts“ und etwaiger Folgeregelungen sind integraler Bestandteil dieser Politischen Grundsätze. Soweit die nachfolgenden Grundsätze im Verhältnis zum „Gemeinsamen Standpunkt“ restriktivere Maßstäbe vorsehen, haben sie Vorrang. 2. Der Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungs- und Endverbleibsland wird bei den Entscheidungen über Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besonderes Gewicht beigemessen. 3. Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden grundsätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression im Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“ oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine hervorgehobene Rolle. 4. In eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage werden Feststellungen der EU, des Europarates, der Vereinten Nationen (VN), der OSZE und anderer internationaler Gremien einbezogen. Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen werden ebenfalls berücksichtigt. 5. Der Endverbleib der Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter beim vorgesehenen Endverwender ist in wirksamer Weise sicherzustellen. Die Bundesregierung führt dazu entsprechend der international geübten und vereinbarten Praxis eine Ex-ante-Prüfung zum Endverbleib durch. Vor Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern werden alle vorhandenen Informationen über den Endverbleib umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Endverwender bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. 6. Vor der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Technologie ist zu prüfen, ob hierdurch der Aufbau von ausländischer Rüstungsproduktion ermöglicht wird, die nicht im Einklang mit der in diesen Grundsätzen niedergelegten restriktiven Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung steht. Dabei behält sich die Bundesregierung vor, einen Re-Exportvorbehalt für Ausfuhren von mithilfe exportierter Technologie hergestellten Gütern festzulegen. 7. Die Bundesregierung wird Anträge auf Rüstungsexportgenehmigungen unter Berücksichtigung der nötigen Sorgfalt und der gebotenen Prüftiefe zügig bearbeiten. 8. Die oben genannten allgemeinen Prinzipien finden grundsätzlich auch bei der Prüfung von Voranfragen Anwendung. 9. Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 45 – 46 ANLAGE 1A II. EU-Mitgliedstaaten, NATO-Länder, NATO-gleichgestellte Länder 1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in EU-Mitgliedstaaten, NATO- Länder45 und NATO-gleichgestellte Länder46 hat sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU, insbesondere unter Berücksichtigung der am 11. Dezember 2017 vom Rat beschlossenen Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit der EU zu Sicherheit und Verteidigung (PESCO), zu orientieren. Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist. 2. Kooperationen sollen im bündnis- und/oder europapolitischen Interesse liegen. Bei Kooperationen mit in Ziffer II. genannten Ländern, insbesondere Kooperationen, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, werden diese rüstungsexportpolitischen Grundsätze so weit wie möglich verwirklicht. Dabei wird die Bundesregierung unter Beachtung ihres besonderen Interesses an Kooperationsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten bei Exportvorhaben von Kooperationspartnern nicht verzichten (Ziffer II. 3). 3. Im Rahmen von regierungsseitigen Kooperationen führt das BMVg rechtzeitig vor einer deutschen Zustimmung zu neuen Exportzusagen für Drittländer eine Abstimmung innerhalb der Bundesregierung herbei. In jedem Fall behält sich die Bundesregierung zur Durchsetzung ihrer rüstungsexportpolitischen Grundsätze vor, bestimmten Exportvorhaben des Kooperationspartners im Konsultationswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei allen neu abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen für den Fall des Exports durch das Partnerland grundsätzlich ein solches Konsultationsverfahren anzustreben, das der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen wirksam geltend zu machen. Die Bundesregierung wird hierbei sorgfältig zwischen dem Kooperationsinteresse und dem Grundsatz einer restriktiven Rüstungsexportpolitik unter Berücksichtigung des Menschenrechtskriteriums abwägen. 4. Bei Exporten von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, bei denen deutsche Zulieferungen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und BMVg unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes, ob in Einzelfällen die Voraussetzungen für die Einleitung von Konsultationen vorliegen. Einwendungen der Bundesregierung gegen die Verwendung deutscher Zulieferungen werden – in der Regel nach Befassung des Bundessicherheitsrates – z. B. in folgenden Fällen geltend gemacht: • Exporte in Länder, die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt, • Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden, • Exporte, bei denen hinreichender Verdacht besteht, dass sie zur internen Repression im Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“ oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, • Exporte, durch die wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, 45 Geltungsbereich des NATO-Vertrages, Artikel 6. 46 Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz. Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 46 – 47ANLAGE 1A • Exporte, welche die auswärtigen Beziehungen zu Drittländern so erheblich belasten würden, dass selbst das eigene Interesse an der Kooperation und an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zum Kooperationspartner zurückstehen muss. Einwendungen werden nicht erhoben, wenn direkte Exporte im Hinblick auf die unter Ziffer III. 4 – 7 angestellten Erwägungen voraussichtlich genehmigt würden. 5. Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen und Unternehmen der in Ziffer II. genannten Länder, die nicht Gegenstand von Regierungsvereinbarungen ist, sind Zulieferungen, entsprechend der Direktlieferung in diese Länder, unter Beachtung der allgemeinen Prinzipien grundsätzlich nicht zu beschränken. Die Bundesregierung wird jedoch in gleicher Weise wie bei Kooperationen, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, auf Exporte aus industriellen Kooperationen Einfluss nehmen. Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich der deutsche Kooperationspartner bei Zulieferung von Teilen, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, vertraglich entsprechende Möglichkeiten zur Einflussnahme und rechtzeitigen Information über Exportabsichten einräumen lässt. 6. Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzelteilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder sonstige Rüstungsgüter sind, können Regelungen Anwendung finden, die der Integration der zugelieferten Teile in übergeordnete (Waffen-) Systeme Rechnung tragen, insbesondere Deminimis-Regelungen. III. Drittländer 1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in andere als unter Ziffer II. genannte Länder wird restriktiv gehandhabt. Er darf insbesondere nicht zum Aufbau zusätzlicher, exportspezifischer Kapazitäten führen. Entsprechend dem Grundsatz der Einzelfallprüfung wird die Bundesregierung keine pauschale Privilegierung einzelner Länder oder Regionen vornehmen. 2. Der Export von nach KrWaffKontrG und AWG genehmigungspflichtigen Kriegswaffen wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen. Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen. 3. Auf Entscheidungen über Ausfuhren von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer finden die „Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 4. Der Export von Kleinwaffen in Drittländer soll grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden. 5. Für den Export sonstiger Rüstungsgüter, die nach AWG genehmigungspflichtig sind, werden Genehmigungen nur erteilt, soweit die im Rahmen der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zu schützenden Belange der Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefährdet sind. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 47 – 48 ANLAGE 1A In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke das volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von § 8 Abs. 1 AWG. 6. Genehmigungen für Exporte nach KrWaffKontrG und/oder AWG kommen nicht in Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht, z. B. bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen und bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer Repression oder zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine hervorgehobene Rolle. 7. Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen47 sonstigen Rüstungsgütern wird nicht genehmigt in Länder, • die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht, • in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden. Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äußeren Konflikten befinden oder bei denen eine Gefahr für den Ausbruch solcher Konflikte besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN- Charta vorliegt. 8. Bei der Entscheidung über die Genehmigung des Exports von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wird berücksichtigt, ob die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben ernsthaft beeinträchtigt würde. 9. Ferner wird das bisherige Verhalten des Empfängerlandes im Hinblick auf • das Engagement im Kampf gegen den internationalen Terrorismus und die internationale organisierte Kriminalität unter Berücksichtigung menschenrechtlicher Verpflichtungen und Grundsätze, • die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, insbesondere des Gewaltverzichts, einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nicht-internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts, • die Übernahme von Verpflichtungen im Bereich der Nichtverbreitung sowie in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und der Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der im „Gemeinsamen Standpunkt“ aufgeführten Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinbarungen, • seine Unterstützung des VN-Waffenregisters, des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen mit sämtlichen Protokollen, des Übereinkommens über das Verbot von Antipersonenminen, des Übereinkommens über Streumunition und des Vertrags über den Waffenhandel, berücksichtigt. IV. Sicherung des Endverbleibs 1. Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden nur erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter beim Endverwender sichergestellt ist. Dies setzt in der Regel eine entsprechende schriftliche Zusicherung des Endverwenders sowie weitere geeignete Dokumente voraus. 2. Die Erteilung von Genehmigungen kann zusätzlich vom Vorhandensein einer Zustimmung des Empfängerstaates zu Vor-Ort-Überprüfungen des Endverbleibs („Post-Shipment-Kontrollen“) 47 Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen. Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 48 – 49ANLAGE 1A entsprechend den von der Bundesregierung verabschiedeten Eckpunkten für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten und etwaigen Folgeregelungen abhängig gemacht werden. 3. Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen Rüstungsgütern, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, werden nur bei Vorliegen von amtlichen Endverbleibserklärungen, die ein Re-Exportverbot mit Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt. Dies gilt entsprechend für Exporte von kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern, die im Zusammenhang mit einer Lizenzvergabe stehen. Für die damit hergestellten Kriegswaffen sind wirksame Endverbleibsregelungen zur Voraussetzung zu machen. An die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. 4. Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige Rüstungsgüter dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Bundesregierung in dritte Länder re-exportiert bzw. im Sinne des EU- Binnenmarktes verbracht werden. 5. Ein Empfängerland, das entgegen einer abgegebenen Endverbleibserklärung den Weiterexport von Kriegswaffen oder kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern genehmigt oder einen ungenehmigten derartigen Export wissentlich nicht verhindert hat oder nicht sanktioniert, wird bis zur Beseitigung dieser Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen von Post-Shipment-Kontrollen Verstöße gegen die Endverbleibserklärung festgestellt werden oder die Durchführung von Vor- Ort-Kontrollen trotz entsprechender Zusage in der Endverbleibserklärung verweigert wird. 6. Die oben genannten Punkte 1-4 können durch Outreach-Maßnahmen flankiert werden, die andere Staaten in die Lage versetzen sollen, ihre Kontrollsysteme zu verbessern und damit einen international vergleichbaren Kontrollstandard anzustreben. V. Transparenz Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag jährlich vor der Sommerpause einen Rüstungsexportbericht sowie im Herbst einen Halbjahresbericht vor, in dem die Umsetzung der Grundsätze der deutschen Rüstungsexportpolitik im abgelaufenen Kalender- bzw. Halbjahr aufgezeigt sowie die von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgeschlüsselt werden. Die Bundesregierung unterrichtet zudem den Deutschen Bundestag über abschließende Genehmigungsentscheidungen, denen eine Befassung des Bundessicherheitsrats vorangegangen ist. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 49 – 50 Geleitet von den Prinzipien und Erwägungen, die in dem Vertrag über den Waffenhandel (ATT), dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 8. Dezember 2008 und den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 zum Ausdruck kommen, hat die Bundesregierung am 18. März 2015 auch mit Blick auf das grundsätzlich weltweit bestehende Risiko der Weiterleitung insbesondere von Kleinwaffen folgende Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer beschlossen: 1. Die Grundsätze orientieren sich bei dem Begriff von „Kleinen und Leichten Waffen“ an der Definition im Anhang der Gemeinsamen Aktion der EU vom 12. Juli 2002 und beziehen dabei auch Scharfschützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“) ein.49 2. Es werden grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer (z. B. im Zusammenhang mit Lizenzvergaben) erteilt, die in dem betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für Kleine und Leichte Waffen oder entsprechende Munition eröffnen. 3. Bei Ersatz- und Verschleißteilen, gleichartigen Ersatzmaschinen sowie Verbrauchsmaterialien für in der Vergangenheit gelieferte Herstellungslinien wird der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes berücksichtigt. Genehmigungen werden daher grundsätzlich auch in Zukunft erteilt. Dies gilt nicht für Lieferungen, mit denen eine Erhöhung der Kapazität oder Erweiterung des Produktspektrums beabsichtigt ist (sog. Up- grading). 4. Genehmigungen für die Lieferung von Scharfschützengewehren und Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“) an private Endempfänger in Drittländern werden grundsätzlich nicht erteilt.50 5. Genehmigungen für die Lieferung von Kriegswaffen an nichtstaatliche Stellen in Drittländern werden grundsätzlich nicht erteilt. 6. Der Exportgrundsatz „Neu für Alt“ wird grundsätzlich bei Genehmigungen von Kleinen und Leichten Waffen angewendet.51 Das heißt: staatliche Empfänger von Kleinen und Leichten Waffen haben grundsätzlich eine Verpflichtungserklärung dahingehend abzugeben, dass sie die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Kleinen und Leichten Waffen vernichten. Sofern die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf deckt und deshalb Altwaffen nicht vernichtet werden, wird ersatzweise grund- Anlage 1b 48 Drittländer sind alle Länder außer den EU-Mitgliedstaaten, den NATO-Ländern und den NATO-gleichgestellten Ländern (Australien, Japan, Neuseeland und Schweiz). 49 Dies umfasst Kriegswaffen der Nummern 10 und 11 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 29, 30, 31 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 32 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 34, 35 und 37 der Kriegswaffenliste, Waffen für hülsenlose Munition, Scharfschützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“). 50 Dies gilt nicht für Jagd- und Sportwaffen. 51 Dies gilt fallweise auch für andere Rüstungsgüter. Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und ent sprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer48 Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 50 – 51ANLAGE 1B sätzlich die Verpflichtung gefordert, die jetzt zu liefernden neuen Waffen bei einer späteren Außerdienststellung zu vernichten (Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“). Die Bereitschaft zur Abgabe und Einhaltung einer derartigen Erklärung ist entscheidungserheblich für die Genehmigung der Ausfuhr. Die Bundesregierung trägt dafür Sorge, dass die Umsetzung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ überwacht wird. 7. In der Endverbleibserklärung ist zudem – über die schon jetzt übliche Reexportklausel hinaus – die Zusage zu machen, dass Kleine und Leichte Waffen, dazugehörige Munition oder Herstellungsausrüstung im Empfängerland nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung weitergegeben werden. 8. Die Bundesregierung wird sich international für die Verbreitung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ einsetzen. 9. Kleine und Leichte Waffen sind mit Kennzeichen zu versehen, die leicht erkennbar, lesbar, dauerhaft und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wiederherstellbar sind. Die um - fassende Kennzeichnung von in Deutschland hergestellten Kleinen und Leichten Waffen wird rechtsverbindlich geregelt und erfolgt unter Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen. 10. Die Bundesregierung bekräftigt in diesem Zu - sammenhang, dass überschüssige Kleine und Leichte Waffen im Verantwortungsbereich der Bundeswehr grundsätzlich vernichtet werden. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 51 – 52 In Ergänzung der im Koalitionsvertrag genannten strikten Anwendung der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 hat die Bundesregierung am 08.07.2015 ein Instrument zur Durchführung von selektiven Post-Shipment-Kontrollen für zukünftige Lieferungen von Kriegswaffen und näher bezeichneten, anderen Schusswaffen in Drittländer eingeführt. Auf Grundlage der nachfolgenden Eckpunkte hat die Bundesregierung die Außenwirtschaftsverordnung entsprechend ergänzt. Damit soll die Endverbleibssicherung für aus Deutschland exportiertes Rüstungsmaterial verbessert werden. Das neue System der Post-Shipment-Kontrollen richtet sich an folgenden Eckpunkten aus: • Post-Shipment-Kontrollen werden in einem ersten Schritt im Rahmen von Pilotprüfungen erfolgen. Anschließend wird für die jährlich durchzuführenden Prüfungen ressortübergreifend ein standardisiertes Verfahren entwickelt. • Die Einführung der Kontrollen erfolgt auf Basis von Endverbleibserklärungen, in denen die ausländischen staatlichen Empfänger Deutschland das Recht zu Vor-Ort-Kontrollen einräumen. Die Endverbleibserklärungen werden von Drittländern im Sinne der „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ verlangt. • Der zu kontrollierende Güterkreis umfasst grundsätzlich alle Kriegswaffen und bestimmte Schuss waffen (Pistolen, Revolver und Scharfschützengewehre), die für staatliche Empfänger bestimmt sind. Von den erfassten Kriegswaffen sind lediglich solche Komponenten oder Baugruppen ausgenommen, die im Ausland in Waffensysteme eingebaut werden sollen. • Mit den Kontrollen soll überprüft werden, ob die gelieferten Waffen noch im Empfängerland bei dem in der Endverbleibserklärung angegebenen Endverwender vorhanden sind. Hierfür ist in der Regel eine Inaugenscheinnahme ausreichend. Bei der Kontrolle großer Stückzahlen werden hierbei Stichproben vorgenommen. • Werden Verstöße gegen die Endverbleibserklärung festgestellt oder wird die Durchführung von Vor-Ort-Kontrolle trotz zusagender Endverbleibserklärung verweigert, richten sich die Folgen nach Ziffer IV Nr. 4 der „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000. • Bei der Vorbereitung sowie gegebenenfalls der Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen werden im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die jeweilige Auslandsvertretung beauftragt. • Die für die Vorbereitung und Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen benötigten Haushaltsmittel (Ausgaben- und Personalbedarf) werden aus den betroffenen Ressorts zur Verfügung stehenden Mitteln bereitgestellt. • Das Auswärtige Amt wird die betroffenen Drittländer über die Einführung der Post-Shipment- Kontrollen informieren. • Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie und die Rüstungszusammenarbeit mit Drittländern dürfen durch das System der Post- Shipment-Kontrollen nicht gefährdet werden. Anlage 1c Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 52 – 53ANLAGE 1C • Um entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages die Angleichung der nationalen Rüstungsexportrichtlinien in der EU zu gewährleisten, wird Deutschland das System von Post- Shipment-Kontrollen auf EU-Ebene thematisieren. Zudem wird das Auswärtige Amt bei Partnern in der EU und der NATO für die Einführung vergleichbarer Kontrollen werben. • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert die betroffenen deutschen Unternehmen über das neue System der Post- Shipment-Kontrollen und die damit einhergehenden, erweiterten Anforderungen an die Endverbleibserklärungen. • Damit das System der Post-Shipment- Kontrollen funktionsfähig wird, müssen zuvor folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Änderung der Außenwirtschaftsverordnung • Eingang von Ausfuhrgenehmigungsanträgen für Drittländer mit einer Endverbleibser klärung, in der das Empfängerland nachträglichen Vor-Ort-Kontrollen zustimmt • Information über tatsächlich erfolgte Ausfuhr von Waffen an Drittländer, die einer derartigen Kontrolle zugestimmt haben • Festlegung des zu kontrollierenden Drittlandes, das eine entsprechende Lieferung erhalten hat • Durchführung der Kontrolle • Eine Überprüfung des Instruments findet zwei Jahre nach Durchführung der ersten Vor-Ort- Kontrolle statt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 53 – 54 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amts blatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich. GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99) Geändert durch: BESCHLUSS (GASP) 2019/1560 DES RATES vom 16. September 2019 (ABl. L 239 vom 17.09.2019, S. 16) BESCHLUSS (GASP) 2025/779 DES RATES vom 14. April 2025 (ABL. L 779 vom 15.04.2025, S. 1) Berichtigt durch: Berichtigung, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 60 (2008/944/GASP) GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern Artikel 1 (1) Jeder Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für Gegenstände der in Artikel 12 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der EU in jedem Einzelfall anhand der Kriterien nach Artikel 2; das gilt auch für Transfers zwischen Regierungen. (1a) Liegen neue sachdienliche Informationen vor, wird jeder Mitgliedstaat darin bestärkt, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen für Gegenstände auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erneut zu prüfen. (2) Die in Absatz 1 genannten Anträge auf Ausfuhrgenehmigung umfassen Folgendes: • Genehmigungsanträge für tatsächliche Ausfuhren, auch wenn diese zum Zwecke der Lizenzproduktion von Militärgütern in Drittländern erfolgen; • Anträge auf Lizenzen für Vermittlertätigkeiten; • Anträge auf Lizenzen für „Durchfuhr“ oder „Umladung“; • Lizenzanträge für immaterielle Software- und Technologietransfers, z. B. mittels elektronischer Medien, Fax oder Telefon. In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wird festgelegt, in welchen Fällen eine Ausfuhrgenehmigung für diese Anträge erforderlich ist. Anlage 2 GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern in

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