Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2025 (Rüstungsexportbericht 2025)
Text
Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2025 (Rüstungsexportbericht 2025)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7590
21. Wahlperiode 24.08.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für
konventionelle Rüstungsgüter im Jahr 2025
(Rüstungsexportbericht 2025)
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. August 2026 gemäß den
Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in
der Fassung vom 19. Januar 2000 i. V. m. Beschluss vom 8. Mai 2014 (Bundestagsdrucksache 18/1334).
Bericht der Bundesregierung
über ihre Exportpolitik für
konventionelle Rüstungsgüter
im Jahre 2025
Rüstungsexportbericht 2025
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 3 –
4
Inhalt
Einleitung .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................6
I. Zum deutschen Exportkontroll system für Rüstungsgüter ....................................................................................................11
1. Deutsches Exportkontrollsystem ........................................................................................................................................................................................................................................11
2. Leitlinien für die Genehmigung von Rüstungsexporten ..................................................................................................................................13
3. Kleinwaffengrundsätze .....................................................................................................................................................................................................................................................................................14
4. Sicherung des Endverbleibs (Post-Shipment-Kontrollen) ........................................................................................................................15
II. Deutsche Rüstungsexportpolitik im internationalen Rahmen .................................................................................17
1. Abrüstungsvereinbarungen ..................................................................................................................................................................................................................................................................17
2. Waffenembargos..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................17
3. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU .................................................................................................................................................17
4. Wassenaar Arrangement...............................................................................................................................................................................................................................................................................18
5. VN-Waffenregister .........................................................................................................................................................................................................................................................................................................19
6. Internationaler Einsatz zur Kontrolle von Kleinen und Leichten Waffen ....................................................20
7. Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“ – ATT).......................................................................................................21
8. Outreach-Aktivitäten ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................22
III. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern sowie
Kriegswaffenausfuhren ...............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................24
1. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern (Kriegswaffen und
sonstige Rüstungsgüter) ................................................................................................................................................................................................................................................................................24
a) Genehmigungswert .....................................................................................................................................................................................................................................................................................25
b) Sammelausfuhrgenehmigungen ...........................................................................................................................................................................................................................27
c) Abgelehnte Ausfuhranträge ...............................................................................................................................................................................................................................................28
d) Verteilung des Genehmigungswertes auf Ausfuhrlisten (AL)-Positionen ..................................29
e) Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 2015 bis 2025 .........................................................................................................................30
f) Anteil der Genehmigungswerte für Kriegswaffen 2025 ..................................................................................................................31
g) Genehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile 2025 .......................................................................................33
h) Genehmigungen für Leichtwaffen und Leichtwaffenteile 2025 .............................................................................37
i) Genehmigungen für Brokering-, Handels- und Vermittlungsgeschäfte 2025 ...............40
j) Meldedaten zu Allgemeingenehmigungen 2025 .................................................................................................................................................40
2. Ausfuhr von Kriegswaffen ........................................................................................................................................................................................................................................................................42
a) Kriegswaffenausfuhren im Berichtsjahr 2025 ...............................................................................................................................................................42
b) Kriegswaffenausfuhren in den Jahren 2015 bis 2025 ..............................................................................................................................43
3. Deutsche Rüstungsexporte im internationalen Vergleich .............................................................................................................................43
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 4 –
INHALT 5
Anlagen
Anlage 1a Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (Fassung vom 26. Juni 2019) ........................44
Anlage 1b Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei
der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition
und ent sprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer ............................................................................................50
Anlage 1c Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei
deutschen Rüstungsexporten ........................................................................................................................................................................................................................................52
Anlage 2 Gemeinsamer Standpunkt der EU ....................................................................................................................................................................................................................54
Anlage 3 Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty – ATT) ................................................................................................61
Anlage 4 Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung ..........................................................................................................................................................73
Anlage 5 Kriegswaffenliste .................................................................................................................................................................................................................................................................................................74
Anlage 6 Waffenembargos im Jahr 2025 ..................................................................................................................................................................................................................................77
Anlage 7 Bestimmungsländer mit den höchsten Genehmigungswerten im Jahr 2025 ..................78
Anlage 8 Ausfuhrgenehmigungen nach Ländergruppen und Ländern im Jahr 2025 ............................87
Anlage 8a Nachträgliche Änderungen an den im Rüstungsexportbericht 2024
(Stand April 2025) verwendeten Daten – Vergleichsdaten Stand April 2026...............115
Anlage 9 Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) im Jahr 2025.........................................................................................................................116
Anlage 9a Einzelausfuhrgenehmigungen mit Bezug zu Gemeinschaftsprogrammen
im Jahr 2025 .................................................................................................................................................................................................................................................................................................................122
Anlage 10 Brokering-Vermittlungsgeschäfte nach Ländern im Jahr 2025 ............................................................................123
Anlage 11 Gemeldete Exporte von Kleinen und Leichten Waffen
an das VN-Waffenregister im Jahr 2025 ...................................................................................................................................................................................124
Anlage 12 Kriegswaffenausfuhren nach Empfängerländern 2025 ...............................................................................................................127
Anlage 13 Liste des Entwicklungsausschusses der OECD über
Entwicklungsländer und -gebiete ...............................................................................................................................................................................................................128
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 5 –
6
Der Rüstungsexportbericht der Bundesregierung
gibt dem Deutschen Bundestag und der
Öffentlichkeit ein umfassendes Bild über die deutsche
Rüstungsexportpolitik – auch im internationalen
Rahmen – und informiert über die erteilten
Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern
und die tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen
im zurückliegenden Berichtsjahr. Mit den
periodisch veröffentlichten Rüstungsexportberichten
leistet die Bundesregierung einen wichtigen
Beitrag für eine sachliche und fundierte
Auseinandersetzung mit dem Thema Rüstungsexporte.
1. Rüstungsexportpolitik der
Bundesregierung
Der vorliegende Bericht bezieht sich auf
Genehmigungsentscheidungen im Jahr 2025. Im
Berichtszeitraum hat die Bundesregierung im
Koalitionsvertrag erklärt, dass sie ihre Rüstungsexporte
stärker an den Interessen in der Außen-,
Wirtschafts- und Sicherheitspolitik ausrichten wird.
Ziel ist eine strategisch ausgerichtete
Rüstungsexportpolitik, welche auch der deutschen
Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, ihren
ausländischen Partnern sowie ihren Kunden Verlässlichkeit
gibt. Des Weiteren sollen Anträge für
Rüstungsexportgenehmigungen zügiger geprüft und die
Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Vor
diesem Hintergrund hat die Bundesregierung im
Berichtszeitraum verschiedene Maßnahmen zur
risiko basierten Optimierung und Beschleunigung
der Verfahren ergriffen, einschließlich einer
verstärkten Nutzung von Allgemeinen
Genehmigungen. Allgemeine Genehmigungen ersetzen in
bestimmten typisierten Fallgestaltungen das
Verfahren der Einzelgenehmigungen. Dies dient auch
dazu, Ressourcen auf prüfintensivere Vorgänge zu
konzentrieren. Dementsprechend werden im
vorliegenden Bericht die Meldewerte der unter
Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen
erfolgten Lieferungen von Rüstungsgütern in die
Genehmigungswerte mit einbezogen.
Im Jahr 2025 wurden unter Berücksichtigung von
Einzelgenehmigungswerten und Meldewerten
Genehmigungen für die Ausfuhr von
Rüstungsgütern im Gesamtwert von rund 13,3 Mrd. € erteilt.
Hauptempfängerland deutscher Rüstungsexporte
im Berichtszeitraum war dabei erneut die Ukraine,
auf die Genehmigungen in Höhe von rund
2,27 Mrd. € (rund 17 % des Gesamtwertes)
entfielen.
Vom Gesamtwert des Jahres 2025 entfiel mit rund
8,7 Mrd. € ein Anteil von rund 65 % auf
Genehmigungen für Lieferungen in EU-/NATO- und NATO-
gleichgestellte Länder1. Für Drittländer2 wurden
Ausfuhrgenehmigungen in Höhe von rund
4,6 Mrd. € (beinhaltet Ukraine) erteilt.
Zur Schaffung von Transparenz zu
exportkontrollpolitischen Entscheidungen legt die
Bundesregierung seit dem Jahr 1999 den
Rüstungsexportbericht vor. Über die Genehmigungsentscheidungen
im ersten Halbjahr 2025 hatte die Bundesregierung
in ihrem Zwischenbericht im Dezember 2025
informiert.
Die Bundesregierung legte zudem die
abschließenden Genehmigungsentscheidungen des
Bundessicherheitsrates (BSR) gegenüber dem Deutschen
Bundestag offen.
Darüber hinaus beantwortete die Bundesregierung
auch im Jahr 2025 zahlreiche parlamentarische
Fragen zu einer Vielzahl von Aspekten der
Rüstungsexportpolitik.
Einleitung
1 Australien, Japan, Neuseeland und die Schweiz.
2 Drittländer sind alle Staaten, die weder der EU noch der NATO oder dem Kreis der NATO-gleichgestellten Länder angehören.
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 6 –
EINLEITUNG 7
Entsprechend der Vereinbarung im
Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung im August 2025 den
Nationalen Sicherheitsrat eingerichtet. Der
Nationale Sicherheitsrat (NSR) ist ein Kabinettsausschuss
der Bundesregierung und koordiniert
ressortübergreifend die Sicherheitspolitik. Die Aufgaben des
BSR gingen am 1. Januar 2026 auf den NSR über.
2. Rechtsgrundlagen und
Endverbleibskontrolle
Über die Erteilung von Genehmigungen für
Rüstungsexporte hat die Bundesregierung im
Berichtszeitraum im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen
Situation nach sorgfältiger Prüfung unter
Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer
Erwägungen entschieden. Grundlage hierfür waren die
rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG)3, des
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)4, der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)5, des „Gemeinsamen
Standpunkts des Rates der Europäischen Union
vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame
Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern“ in der Fassung des
Ratsbeschlusses vom 16. September 2019 (im
Folgenden: „Gemeinsamer Standpunkt der EU“)6 und
des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade
Treaty; im Folgenden: „ATT“)7 sowie die
„Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den
Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Fassung vom 26.
Juni 2019 (im Folgenden: „Politische Grundsätze“)8.
Auch die Festlegungen der im Juni 2023
beschlossenen Nationalen Sicherheitsstrategie wurden
berücksichtigt. Die Rüstungsexportpolitik der
Bundesregierung ist durch eine auf diesen Grundlagen
erfolgende, sorgfältige Einzelfallprüfung
gekennzeichnet.
Der Begriff der Rüstungsgüter umfasst dabei eine
ganze Spannbreite von Gütern, die über die in der
öffentlichen Diskussion zu Rüstungsexporten
verwendeten Begriffe wie z.B. „Waffen“ oder „Panzer“
weit hinausgehen. Der Güterkreis der Ausfuhrliste
für Rüstungsgüter9 beinhaltet beispielsweise auch
Minenräumgeräte, Funkgeräte, ABC-
Schutzausrüstung sowie Sicherheitsglas oder sondergeschützte
Fahrzeuge, die unter anderem dem Personen- und
Selbstschutz von Botschaften und Organisationen
der Vereinten Nationen dienen.
Bei der Betrachtung der Genehmigungswerte ist zu
berücksichtigen, dass die Statistik regelmäßig durch
den Genehmigungswert einzelner oder mehrerer
Großprojekte maßgeblich beeinflusst wird. Über
eine rein zahlenbasierte Pauschalbetrachtung
hinaus bedarf es daher einer einzelfallorientierten
Beurteilung von Genehmigungsentscheidungen in
Hinblick auf das jeweilige Empfängerland, die Art
des Rüstungsgutes und den vorgesehenen
Verwendungszweck der Güter.
Über großen Ausfuhrvorhaben wird dabei zudem
in der Regel mehrere Jahre vor der eigentlichen
Ausfuhr entschieden. Das führt dazu, dass die
entsprechenden Genehmigungsentscheidungen erst
mit erheblichem zeitlichem Verzug Niederschlag in
der Rüstungsexportstatistik finden.
Genehmigungswerte können daher auch nicht losgelöst von
Entscheidungen aus Vorjahren oder früheren
Legislaturperioden betrachtet werden.
3 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47).
4 Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71).
5 Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 411).
6 Siehe Anlage 2 (in der aktuellen Fassung).
7 Siehe Anlage 3.
8 Siehe Anlage 1a.
9 Siehe Anlage 4.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 7 –
8 EINLEITUNG
Die Bundesregierung verfolgte auch im
Berichtszeitraum das Ziel, das Risiko der unkontrollierten
Weiterverbreitung von Klein- und Leichtwaffen zu
senken. Grundlage hierfür bleiben die im März
2015 verabschiedeten Grundsätze für die Erteilung
von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen
und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und
entsprechender Herstellungsausrüstung in
Drittländer (so genannte Kleinwaffengrundsätze10)
sowie die Politischen Grundsätze vom 26. Juni 2019.
Das im Jahr 2015 eingeführte Kontrollinstrument
von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs aus
Deutschland gelieferter Klein- und Leichtwaffen
(so genannte Post-Shipment-Kontrollen) wurde im
Berichtszeitraum fortgeführt. Seit 2017 konnte eine
Vielzahl an Vor-Ort-Kontrollen über den
tatsächlichen Endverbleib von Klein- und Leichtwaffen
durchgeführt werden. Im Jahr 2025 wurden Post-
Shipment-Kontrollen bei staatlichen Empfängern
in Indonesien, Indien, Singapur und Brasilien
durchgeführt. Deutschland hat mit dem
Instrument der Post-Shipment-Kontrollen auf
europäischer und internationaler Ebene weiterhin eine
Vorreiterrolle und wirbt für deren Einführung. Auf
EU-Ebene konnte in 2025 dieser Kontrollansatz
auch im überarbeiteten Gemeinsamen Standpunkt
des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die
Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und
Militärgütern verankert werden.
3. Genehmigungswerte 2025
Gesamtwert der Werte von Einzelgeneh
migun gen und von Meldewerten der Allgemeinen
Genehmigungen
In die Gesamtbetrachtung von
Genehmigungswerten sind neben Einzelgenehmigungen auch
Allgemeine Genehmigungen (AGGen) als eine
Sonderform der Ausfuhrgenehmigungen mit
einzubeziehen. Zur Beschleunigung und risikobasierten
Optimierung der Genehmigungsverfahren für
Rüstungsexporte insbesondere in EU- und bestimmte
NATO-Länder gelten diese Allgemeinen
Genehmigungen als verfahrenserleichternde Regelungen.
Sie ermöglichen für die erfassten Ausfuhren eine
sofortige Lieferung und verstärken somit die
Kooperationsmöglichkeiten insbesondere unter
EU- und NATO-Ländern. Sie ersetzen damit in
bestimmten Fällen das Verfahren der
Einzelausfuhrgenehmigungen, bündeln verschiedene
Fallgestaltungen und beschleunigen damit die
Genehmigungsverfahren. Grundsätzlich sind auf
Grundlage der AGGen getätigte Rüstungsexporte
durch die betreffenden Unternehmen dem
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) zu melden. Für die umfassende Einordung
der Werte ist somit eine gemeinsame Betrachtung
von Einzelgenehmigungswerten und den
Meldewerten zu den AGGen erforderlich.
Der Gesamtwert der im Jahr 2025 erteilten
Einzelgenehmigungen sowie der vorliegenden
Meldedaten zu den AGGen für die endgültige Ausfuhr von
Rüstungsgütern belief sich auf rund 13,3 Mrd. €
(2024: 13,4 Mrd. €11) (kumuliert).
Hauptempfängerland deutscher Rüstungsexporte
im Berichtszeitraum war dabei erneut die Ukraine
mit Genehmigungen in Höhe von rund 2,27 Mrd. €
(rund 17 % des Gesamtwertes).
Vom Gesamtwert des Jahres 2025 entfiel mit rund
8,7 Mrd. € ein Anteil von rund 65 % auf
Genehmigungen für Lieferungen in EU-/NATO- und NATO-
gleichgestellte Länder. Für Drittländer wurden
Ausfuhrgenehmigungen in Höhe von rund 4,6 Mrd. €
erteilt, davon entfiel der höchste Gesamtwert mit
rund 2,27 Mrd. € auf die Ukraine, während auf die
Republik Korea 308 Mio. € und Singapur 759,8 Mio.
€ entfielen. Zusammen betrachtet entfielen von
dem Gesamtwert rund 12 Mrd. € und damit rund
91 % auf Genehmigungen für Ausfuhren in
EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder, die
Republik Korea, Singapur und die Ukraine.
10 Siehe Anlage 1b.
11 Beinhaltet Meldewerte der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 33. Ergänzend wird auf Fußnote 12 verwiesen.
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 8 –
EINLEITUNG 9
Einzelgenehmigungen
Im Jahr 2025 wurden Einzelgenehmigungen für die
Ausfuhr von Rüstungsgütern in Höhe von rund
8,57 Mrd. € (2024: 12,83 Mrd. €) erteilt. Davon
entfielen rund 5,7 Mrd. € auf Genehmigungen für
Lieferungen in EU-/NATO- und NATO-gleichgestellte
Länder. Für Drittländer wurden
Einzelausfuhrgenehmigungen in Höhe von rund 2,9 Mrd. € erteilt,
davon entfiel der höchste Gesamtwert mit rund
1,14 Mrd. € auf die Ukraine. Ein Anteil in Höhe von
rund 7,4 Mrd. € (rund 86 %) entfiel auf
Genehmigungen für Ausfuhren in EU-, NATO- und NATO-
gleichgestellte Länder, die Republik Korea und
Singapur sowie die Ukraine.
Meldewerte von Allgemeinen Genehmigungen
Im Jahr 2025 betrug der Wert der Meldewerte von
AGGen12 rund 4,7 Mrd. €. Davon entfielen rund
2,98 Mrd. € auf Meldewerte für Lieferungen in
EU-/NATO- und NATO-gleichgestellte Länder. Für
Drittländer wurden Meldewerte in Höhe von rund
1,7 Mrd. € erfasst, davon entfiel der höchste Wert
mit rund 1,13 Mrd. € auf die Ukraine. Ein Anteil in
Höhe von rund 4,65 Mrd. € (rund 99 %) entfiel auf
Meldewerte für Ausfuhren in EU-, NATO- und
NATO-gleichgestellte Länder, die Republik Korea
und Singapur sowie die Ukraine.
Sammelausfuhrgenehmigungen
Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) werden
vornehmlich für Ausfuhrvorhaben im Rahmen
wehrtechnischer Kooperationen zwischen EU- und
NATO-Partnern erteilt. Bei SAG geht es in erster
Linie um die Produktionsphase, in der
Rüstungsgüter kooperationsbedingt im Rahmen der
Fertigungsprozesse häufig ein- und ausgeführt werden.
Außerdem werden Güterbewegungen im
Zusammenhang mit Wartungs- und Reparaturarbeiten
über SAG abgewickelt. Auch für die Erteilung von
SAG gilt der Grundsatz der
Genehmigungserteilung nach Einzelfallprüfung (§ 8 AWG in
Verbindung mit § 4 AWV); für diese
Genehmigungsentscheidungen gelten die rechtlichen und politischen
Vorgaben ebenso wie im
Einzelgenehmigungsverfahren. SAG können sowohl für vorübergehende
als auch für endgültige Ausfuhren genutzt werden
und ermöglichen beliebig viele Güterbewegungen
innerhalb eines wertmäßigen
Genehmigungsrahmens, der sich am voraussichtlichen Ausfuhrbedarf
für die mehrfachen Güterbewegungen orientiert.
Der Genehmigungswert einer SAG wird als
Höchstwert genehmigt. Der genehmigte
Höchstwert wird unterschiedlich stark ausgenutzt und ist
kein Indiz für tatsächliche Güterbewegungen –
schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren
rechnerisch nicht berücksichtigt werden. SAG mit
Einzelausfuhrgenehmigungen oder tatsächlichen
Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren ist daher in
systematischer Hinsicht nicht sachgerecht.
Im Jahr 2025 wurden 140
Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) mit einem Gesamtwert von 5,36 Mrd. €
erteilt. Darin enthalten waren 80 Genehmigungen
im Gesamtwert von 4,75 Mrd. €, die als
Folgeanträge für bereits früher erteilte und nicht
verlängerbare SAG erteilt wurden, deren Werte bereits in
früheren Berichten ausgewiesen wurden. Unter
Berücksichtigung dieser Genehmigungen erfolgte
eine effektive Neuerteilung von SAG im Wert von
631,52 Mio. €.
Ein Vergleich der SAG-Werte für die Jahre 2025
(5,36 Mrd. €), 2024 (1,04 Mrd. €), 2023 (1,48 Mrd. €),
2022 (701,7 Mio.), 2021 (4,127 Mrd. €), 2020 (402,2
Mio. €), 2019 (508,5 Mio. €), 2018 (14,5 Mio. €), 2017
(325 Mio. €), 2016 (58,7 Mio. €) und 2015 (4,96 Mrd. €)
zeigt, dass der Gesamtwert der genehmigten SAG
starken Schwankungen ausgesetzt war. Aufgrund
der Langfristigkeit der Projekte, für die SAG erteilt
werden, und der Verlängerungsmöglichkeiten für
deren Gültigkeit (insgesamt bis zu 10 Jahre) kann es
einerseits zu Häufungen von
Genehmigungsanträgen und erteilten Genehmigungen in einem Kalen-
12 Bezieht sich auf die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, 21, 22, 25, 26, 27, 28 32, 33, 35 und 36. Soweit dabei aus Gründen des Meldewesens keine
Güterzuordnung vorgesehen ist, erfolgt eine Zuordnung der entsprechenden Meldedaten zu den sonstigen Rüstungsgütern.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 9 –
10 EINLEITUNG
derjahr kommen, anderseits kann es dadurch auch
Jahre mit einem sehr geringen
Genehmigungsvolumen geben. Die statistischen Werte sind daher
für sich allein nicht aussagekräftig für die
Beurteilung der Rüstungsexportpolitik im entsprechenden
Jahr.
Klein- und Leichtwaffen
Der Gesamtwert der Genehmigungen für
Kleinwaffen und Kleinwaffenteile belief sich im Jahr
2025 auf 94,7 Mio. € (2024: 161,3 Mio. €). Davon
entfielen ca. 75,0 Mio. € und damit rund 79 % des
Genehmigungswertes auf EU-/NATO- und NATO-
gleichgestellte Länder. Auf die Republik Korea,
Singapur und die Ukraine entfielen mit 8,7 Mio. €
rund 9 % des Genehmigungswertes.
Genehmigungen für Leichtwaffen und
Leichtwaffenteile wurden im Jahr 2025 im Wert von rund
130,7 Mio. € (2024: rund 242,4 Mio. €) erteilt. Davon
entfielen ca. 129,1 Mio. € und damit rund 99 % des
Genehmigungswertes auf EU-/NATO- und NATO-
gleichgestellte Länder. Auf die Republik Korea und
die Ukraine entfallen mit 1,42 Mio. € rund 1 % des
Genehmigungswertes.
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 10 –
11
62 Positionen der Kriegswaffenliste (Anlage zum
KrWaffKontrG)14 aufgeführt und auch vollständig
in Teil I Abschnitt A der AL enthalten. Für deren
Ausfuhr ist zunächst eine Genehmigung nach dem
KrWaffKontrG („Beförderungsgenehmigung zum
Zweck der Ausfuhr”) und zusätzlich eine
Ausfuhrgenehmigung nach AWG in Verbindung mit der
AWV erforderlich. Die Ausfuhr der in Teil I
Abschnitt A der AL aufgeführten Rüstungsgüter,
die keine Kriegswaffen sind (sog. sonstige
Rüstungsgüter), setzt hingegen lediglich eine
Genehmigung nach dem AWG in Verbindung mit der
AWV voraus.
Das KrWaffKontrG bestimmt, dass der gesamte
Umgang mit Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb
und Überlassung der tatsächlichen Gewalt, jede Art
der Beförderung sowie Vermittlungsgeschäfte)
einer vorherigen Genehmigung der
Bundesregierung bedarf (vgl. §§ 2 bis 4a KrWaffKontrG). Für
kommerzielle Geschäfte ist das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie (BMWE) die
Genehmigungsbehörde; das Bundesministerium der
Finanzen (BMF), das Bundesministerium des Innern
(BMI) und das Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg) sind jeweils für die Genehmigungen
nach dem KrWaffKontrG für ihren
Geschäftsbereich verantwortlich.
Nach § 6 KrWaffKontrG besteht kein Anspruch auf
Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von
Kriegswaffen. Diese ist zwingend zu versagen,
wenn die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei
einer friedensstörenden Handlung verwendet,
völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt werden oder aber der
Antragsteller nicht die für die Handlung
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
I. Zum deutschen
Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter
1. Deutsches Exportkontrollsystem
Deutsche Rüstungsexporte werden durch das
Grundgesetz (GG), das Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen (KrWaffKontrG) und das
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie durch den Gemeinsamen
Standpunkt der EU und den Vertrag über den
Waffenhandel (ATT) geregelt. Die Leitlinien für die
Genehmigungsbehörden bilden die Politischen
Grundsätze.
Nach dem AWG und der AWV ist die Ausfuhr
von Rüstungsgütern genehmigungspflichtig. Die
Rüstungsgüter sind in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste (AL, Anlage zur AWV)13 abschließend
aufgeführt. Sie erstrecken sich auf 22 Positionen
(Nr. 0001 bis Nr. 0022), die weiter untergliedert
sind. Diese Positionen lehnen sich, ebenso wie die
Militärgüterliste der EU (Common Military List),
eng an die entsprechende Liste des Wassenaar
Arrangements (Munitions List) an, welche die
Bundesregierung in Erfüllung ihrer politischen
Verpflichtungen in nationales Recht überführt hat
(nähere Erläuterungen zum Wassenaar
Arrangement unter Abschnitt II.4., zur EU unter Abschnitt
II.3.).
Einige Rüstungsgüter im Sinne der AL sind zugleich
Kriegswaffen im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 GG
sowie des KrWaffKontrG. Kriegswaffen sind
entsprechend § 1 Absatz 2 KrWaffKontrG
Gegenstände, Stoffe oder Organismen, die geeignet sind,
allein, in Verbindung miteinander oder mit
anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen
Zerstörungen oder Schäden an Personen oder
Sachen zu verursachen und als Mittel der
Gewaltanwendung bei bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen. Sie sind in den
13 Siehe Anlage 4.
14 Siehe Anlage 5.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 11 –
12 I. ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER
In allen übrigen Fällen entscheidet die
Bundesregierung über die Erteilung von
Exportgenehmigungen für Kriegswaffen nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Beachtung der Politischen
Grundsätze, des Gemeinsamen Standpunkts der EU und
des ATT.
Die Ausfuhr der sog. sonstigen Rüstungsgüter
richtet sich nach den Ausfuhrvorschriften des AWG in
Verbindung mit der AWV. Nach dem der
Systematik des AWG zugrundeliegenden Grundsatz der
Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs ergibt sich
für den Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch
auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung (§ 1 AWG),
es sei denn, dass wegen Gefährdung der in § 4
Absatz 1 AWG aufgeführten Rechtsgüter eine
Genehmigung versagt werden kann. § 4 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 AWG hat folgenden Wortlaut:
„(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch
Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und
Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten
angeordnet werden, um
1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland zu
gewährleisten,
2. eine Störung des friedlichen
Zusammenlebens der Völker zu verhüten,
3. eine erhebliche Störung der auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland zu verhüten...“
Wie auch bei den Kriegswaffen wird die
Entscheidung der Bundesregierung bei der Erteilung von
Ausfuhrgenehmigungen für sonstige
Rüstungsgüter entsprechend den Politischen Grundsätzen,
dem Gemeinsamen Standpunkt der EU sowie dem
ATT getroffen.
Zuständig für die Erteilung oder Versagung von
Ausfuhrgenehmigungen nach dem AWG in
Verbindung mit der AWV ist das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), eine
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMWE.15
Vorhaben von besonderer politischer Tragweite
legt das BAFA der Bundesregierung zur
Beurteilung und Entscheidung vor. Im BAFA ist eine
Hotline eingerichtet, unter der die Antragsteller
Auskünfte über den Stand der
Genehmigungsverfahren erhalten. Darüber hinaus bekommen sie im
Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens
Auskunft über den Bearbeitungsstand.
In der Praxis hat sich in den vergangenen
Jahrzehnten das Institut der Voranfrage herausgebildet,
deren Erörterung innerhalb der Bundesregierung
zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
gehört. Zweck der Voranfrage ist es, potentiellen
Antragstellern bereits vor Zustandekommen eines
Vertragsverhältnisses eine Orientierung zum
möglichen Ergebnis eines beabsichtigten
Ausfuhrantrags zu geben. Die Beantwortung von Voranfragen
stellt keine abschließende Entscheidung zu
Rüstungsexporten dar und ersetzt diese auch nicht.
Da sich die Umstände, unter denen Ausfuhranträge
genehmigungsfähig sind, ändern können, kommt
der Beantwortung einer Voranfrage insoweit keine
Bindungswirkung zu.
Voranfragen, die Kriegswaffen betreffen, sind an
das Auswärtige Amt, bei sonstigen Rüstungsgütern
an das BAFA zu richten. Bei der Beantwortung von
Voranfragen kommen die gleichen Kriterien zur
Anwendung wie bei Anträgen auf
Ausfuhrgenehmigung.
Bei Ausfuhrvorhaben, die im Hinblick auf das
Empfängerland, das Rüstungsgut oder den
Geschäftsumfang von besonderer, insbesondere
politischer Bedeutung sind, wurde in der Regel der
Bundessicherheitsrat befasst. Beim
Bundessicherheitsrat handelte es sich um einen
Kabinettausschuss, der unter Vorsitz des Bundeskanzlers tagte.
Ihm gehören ferner der Chef des
Bundeskanzleramtes, die Bundesminister/-innen des Auswärti-
15 Im Internet unter http://www.bafa.de
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 12 –
I . ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER 13
gen, der Finanzen, des Innern, der Justiz und für
Verbraucherschutz, der Verteidigung, für Wirtschaft
und Energie sowie für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung an. Der
Bundessicherheitsrat wurde zum 1. Januar 2026 aufgelöst, seine
bisherigen Aufgaben dem Nationalen Sicherheitsrat
übertragen.
2. Leitlinien für die Genehmigung von
Rüstungsexporten
Das KrWaffKontrG und das AWG definieren den
Rahmen, innerhalb dessen die Bundesregierung
über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum
verfügt. Um eine gleichmäßige Ausübung des der
Bundesregierung zustehenden Ermessens zu
gewährleisten und dabei angewandte politisch
wichtige Entscheidungskriterien transparent zu
machen, gelten seit 1982 die Politischen
Grundsätze (aktuelle Fassung vom 26. Juni 2019), auf
deren Basis Einzelfälle entschieden werden.
Diese Politischen Grundsätze enthalten u. a.
folgende wesentliche Elemente:
• Einen Allgemeinen Teil, der Vorgaben zur
Beachtung der Menschenrechte für
Exportentscheidungen enthält, unabhängig davon, um
welches mögliche Empfängerland es sich
handelt. Entsprechend werden Rüstungsexporte
grundsätzlich nicht genehmigt, wenn
„hinreichender Verdacht“ besteht, dass das betreffende
Rüstungsgut zur internen Repression oder zu
sonstigen fortdauernden und systematischen
Menschenrechtsverletzungen missbraucht wird,
wofür die Menschenrechtssituation im
Empfängerland eine hervorgehobene Rolle spielt. Die
Vorgaben der Politischen Grundsätze sind dabei
restriktiver als der Gemeinsame Standpunkt der
EU (nähere Erläuterungen unter Abschnitt II.3.),
wonach erst bei bestehendem „eindeutigen
Risiko“ keine Ausfuhrgenehmigung erteilt
werden soll.
• Im Anschluss an den Allgemeinen Teil wird
zwischen EU-, NATO- und NATO-gleichgestellten
Ländern (Australien, Neuseeland, Japan, Schweiz)
einerseits und Drittländern andererseits
unterschieden. Bei der ersten Ländergruppe stellen
Genehmigungen die Regel und Ablehnungen
die Ausnahme dar, bei der zweiten Gruppe
werden Genehmigungen zurückhaltend erteilt.
• Für die Gruppe der Drittländer gilt dabei
Folgendes:
Der Export von Kriegswaffen wird grundsätzlich
nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall
besondere außen- oder sicherheitspolitische
Interessen Deutschlands für die Erteilung einer
Genehmigung sprechen. Genehmigungen für
den Export von Kleinwaffen sollen
grundsätzlich nicht mehr erteilt werden. Für sonstige
Rüstungsgüter werden Genehmigungen nur erteilt,
sofern die im Rahmen des
Außenwirtschaftsrechts zu schützenden Belange nicht gefährdet
sind (§ 4 Absatz 1 AWG, wie zuvor unter
1. zitiert).
Auch im Rahmen dieser Genehmigungspraxis
für Drittländer können daher z. B. legitime
Sicherheitsinteressen solcher Länder im
Einzelfall für die Genehmigung einer Ausfuhr
sprechen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn ein Land sein Selbstverteidigungsrecht
nach Artikel 51 der VN-Charta wahrnimmt oder
wenn die jeweiligen Sicherheitsinteressen auch
international von Belang sind, wie
beispielsweise bei der Abwehr terroristischer
Bedrohungen und der Bekämpfung des internationalen
Drogenhandels. Bei der Ausfuhr von
Marineausrüstung in Drittländer kann das Interesse der
Staatengemeinschaft an sicheren Seewegen und
einer effektiven Ausübung der jeweiligen
Staatsgewalt in den Küstengewässern einen wichtigen
Aspekt darstellen. Neben der hohen Bedeutung
der Seewege für das Funktionieren des
Welthandels spielt die in einigen Weltregionen
zunehmende Bedrohung durch Piraterie,
Rauschgift-, Waffen- und Menschenschmuggel,
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 13 –
14 I. ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER
Umwelt delikte und illegale Fischerei eine
zunehmend größere Rolle.
• Das „besondere Interesse“ der Bundesregierung
an der fortbestehenden Kooperationsfähigkeit
der deutschen wehrtechnischen Industrie im
EU- und NATO-Bereich wird gerade auch vor
dem Hintergrund der Entwicklung einer
gemeinsamen europäischen
Verteidigungspolitik ausdrücklich hervorgehoben.
• In die Entscheidung über die
Genehmigungsfähigkeit von Rüstungsexporten in Drittländer
fließt neben dem besonders zu
berücksichtigenden Menschenrechtskriterium und der
Beurteilung der äußeren und inneren Lage auch mit
ein, inwieweit die nachhaltige Entwicklung des
Empfängerlandes durch unverhältnismäßige
Rüstungsausgaben ernsthaft beeinträchtigt
würde.
• Das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber
der internationalen Gemeinschaft, etwa im
Hinblick auf die Bekämpfung des internationalen
Terrorismus und der organisierten Kriminalität,
die Einhaltung internationaler Verpflichtungen
– insbesondere des humanitären Völkerrechts –
sowie im Bereich der Nichtverbreitung,
Abrüstung und Rüstungskontrolle sind weitere
Entscheidungskriterien für die
Genehmigungsfähigkeit von Rüstungsexporten.
Der Gemeinsame Standpunkt der EU vom
8. Dezember 200816 (aktualisiert in der Fassung
des Ratsbeschlusses vom 14. April 2025) sieht
acht spezielle Kriterien für die Entscheidung
über Exportanträge vor (siehe Anlage 2, Artikel
2) und ist integraler Bestandteil der Politischen
Grundsätze. Bei jedem Antrag prüft die
Bundesregierung sehr gründlich vor dem Hintergrund
der Lage in der Region und dem betroffenen
Land insbesondere die Bedeutung der
beantragten Ausfuhren für die Aufrechterhaltung von
Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region
(Kriterium 4 des Gemeinsamen Standpunkts der
EU). Auch der Beachtung der Menschenrechte
im Empfängerland (Kriterium 2 des
Gemeinsamen Standpunkts) sowie den Gefahren eines
Missbrauchs des konkreten Rüstungsguts
kommt bei der Prüfung besondere Bedeutung
zu. Im Lichte der unterschiedlichen politischen
Entwicklungen in verschiedenen Staaten und
Regionen und entsprechend den bereits
benannten Entscheidungsgrundlagen ist eine
differenzierende Betrachtung geboten.
Der ATT ist am 24.12.2014 in Kraft getreten und
hat derzeit 118 Vertragsparteien (Stand: Mai
2026). 25 weitere Staaten haben den Vertrag
unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert.
Deutschland gehört zu den Vertragsstaaten der
ersten Stunde. Mit diesem Vertrag wurden
erstmals international verbindliche einheitliche
Mindeststandards für den Export von
Rüstungsgütern festgelegt. Kern des Vertrages sind die in
den Artikeln 6 und 7 festgelegten Kriterien für
die Prüfung von Anträgen auf
Ausfuhrgenehmigungen. Einzelheiten zum Vertrag über den
Waffenhandel sind im Abschnitt II.7 ausgeführt.
3. Kleinwaffengrundsätze
In internen und grenzüberschreitenden Konflikten
werden die weitaus meisten Opfer durch den
Einsatz von Kleinwaffen verursacht. In
Konfliktgebieten sind nationale Kontrollmechanismen
zumeist gering entwickelt. Oft behindert die
missbräuchliche Verwendung von Kleinwaffen durch
kriminelle oder militante Gruppen die
wirtschaftliche und soziale Entwicklung und trägt vielfach zu
einer gewaltsamen Eskalation von Konflikten bei.
Die Bundesregierung legt deshalb besonders
strenge Maßstäbe an die Genehmigungserteilung
für Exporte von Kleinwaffen in Drittländer an um
dem Risiko der destabilisierenden Anhäufung und
unkontrollierten Weiterverbreitung von
Kleinwaffen zu begegnen. Gemäß der Politischen
16 Einzelheiten hierzu unter Abschnitt II.3.
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 14 –
I . ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER 15
Grundsätze sollen für Drittländer grundsätzlich
keine Genehmigungen für Kleinwaffenausfuhren
erteilt werden.
Maßgeblich für die Entscheidung über die
Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Kleine und
Leichte Waffen in Drittländer sind darüber hinaus
die „Grundsätze für die Erteilung von
Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten
Waffen, dazugehöriger Munition und
entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“
(Kleinwaffengrundsätze) in der Fassung von 2015. In den
Kleinwaffengrundsätzen ist insbesondere
festgehalten, dass grundsätzlich keine Genehmigungen
für die Ausfuhr von Komponenten und
Technologie in Drittländer erteilt werden (z. B. im
Zusammenhang mit Lizenzvergaben), die in dem
betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für Kleine
und Leichte Waffen und entsprechende Munition
eröffnen würden.
In den Endverbleibserklärungen für Drittländer
muss über den üblichen Reexportvorbehalt
(Reexport darf nur nach Einholung der Zustimmung der
Bundesregierung erfolgen) hinaus die Zusage
gemacht werden, dass Kleine und Leichte Waffen
nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an
einen anderen Endverwender im Empfängerland
weitergegeben werden.
Zudem findet für die Ausfuhr von Kleinen und
Leichten Waffen in Drittländer der Grundsatz
„Neu für Alt“ Anwendung. Danach müssen sich
staatliche Empfänger von Kleinen und Leichten
Waffen verpflichten, die durch die Neubeschaffung
zu ersetzenden Waffen zu vernichten. Soll ein
plausibler Mehrbedarf gedeckt werden und daher
keine Aussonderung von Altwaffen stattfinden,
findet alternativ der Grundsatz „Neu, Vernichtung
bei Aussonderung“ Anwendung. Danach muss sich
der Empfänger verpflichten, die zu liefernden
neuen Waffen nach deren Aussonderung zu
vernichten. Entsprechende Zusicherungen muss der
Empfängerstaat in den jeweiligen
Endverbleibserklärungen abgeben, die im Rahmen des
Exportgenehmigungsverfahrens vorzulegen sind.
Die Bundesregierung setzt sich für eine
Angleichung der Rüstungsexportpraxis auf europäischer
Ebene mit dem Ziel möglichst weitreichender
Kontrollen und wirbt für die beschriebenen
Kontrollansätze.
4. Sicherung des Endverbleibs
(Post-Shipment-Kontrollen)
Nach den Politischen Grundsätzen werden
Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nur
erteilt, wenn der Endverbleib dieser Güter im
Empfängerland sichergestellt ist. Vor der Erteilung einer
Genehmigung werden von der Bundesregierung
alle vorhandenen Informationen, insbesondere
hinsichtlich eines gesicherten Endverbleibs,
umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel am
gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen,
werden Ausfuhranträge abgelehnt.
Ergänzend dazu kann die Bundesregierung seit
2015 sogenannte Post-Shipment-Kontrollen für
bestimmte deutsche Rüstungsexporte vornehmen.
Post-Shipment-Kontrollen sind Kontrollen, die
nach Lieferung der Rüstungsgüter beim jeweiligen
staatlichen Empfänger vor Ort stattfinden
können.17 Bei Ausfuhren von Kleinen und Leichten
Waffen und bestimmten Schusswaffen (Pistolen,
Revolver, Scharfschützengewehre) in Drittländer
muss der Einführung dieses Kontrollinstruments
bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung die
Zustimmung zu einer späteren Überprüfung des
angegebenen Endverbleibs der Rüstungsgüter vor
Ort im Empfängerland vorliegen.
Mit diesen Kontrollen wird überprüft, ob die
staatlichen Empfänger in Drittländern ihre Zusagen aus
der Endverbleibserklärung einhalten, also ob die
exportierten Waffen auch bei dem angegebenen
staatlichen Endempfänger tatsächlich vorgehalten
17 Siehe Anlage 1 c.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 15 –
16 I. ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER
werden. Sollten Verstöße gegen die
Endverbleibserklärung festgestellt oder die Durchführung von
Vor-Ort-Kontrollen trotz entsprechender Zusage in
der Endverbleibserklärung verweigert werden, wird
das Empfängerland gemäß Abschnitt IV Nr. 5 der
Politischen Grundsätze bis zur Beseitigung dieser
Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit
weiteren Kriegswaffen und kriegswaffennahen
sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen. Seit
2017 wurde eine Vielzahl an Kontrollen
durchgeführt.
Im Jahr 2025 wurden Vor-Ort-Kontrollen über den
tatsächlichen Endverbleib von Klein- und
Leichtwaffen bei staatlichen Empfängern in Indonesien,
Indien, Singapur und Brasilien vorgenommen.
Allgemein ist der genaue Zeitpunkt der
Durchführung solcher Kontrollen von Faktoren abhängig,
auf die die Bundesregierung keinen Einfluss hat,
wie zum Beispiel die Produktion bzw. die konkrete
Auslieferung der Rüstungsgüter. Hier kann es zu
erheblichen zeitlichen Verzögerungen nach
Erteilung der Ausfuhrgenehmigung kommen, zumal
eine Kontrolle des Endverbleibs erst nach einer
gewissen Verbleibsdauer der Waffen beim
Endverwender sinnvoll ist. Aufgrund der restriktiven
Kleinwaffenpolitik der Bundesregierung ist die
Anzahl der einschlägigen Ausfuhren, die sich für
die Durchführung von Post-Shipment-Kontrolle
qualifizierten, begrenzt.
Mit der Vorbereitung und Durchführung der Post-
Shipment-Kontrollen sind das BAFA und die
jeweilige deutsche Auslandsvertretung beauftragt.
Deutschland hat mit den Post-Shipment-
Kontrollen auf europäischer und internationaler Ebene
zusammen mit nur wenigen anderen Ländern eine
Vorreiterrolle übernommen. Die Bundesregierung
setzt sich auch international für die weltweite
Anerkennung und Anwendung des Instruments
von Post-Shipment-Kontrollen ein.
Dementsprechend hat die Bundesregierung auch
im Berichtszeitraum weiter für die Etablierung
dieses Kontrollinstruments bei Mitgliedstaaten der
Europäischen Union wie auch global geworben
und andere Staaten bei der Einführung von Post-
Shipment-Kontrollen beraten. Das Thema wird
auch weiterhin regelmäßig in der zuständigen
Ratsarbeitsgruppe für Nichtverbreitung und
Rüstungsexporte thematisiert. Im Zuge der letzten
Übererarbeitung des Gemeinsamen Standpunkts
des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die
Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und
Militärgütern vom 15. April 2025 wurden darin
nun auch Instrumente zur Überwachung der
Endverwendung ausdrücklich anerkannt. Im Kontext
des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) hat
die Bundesregierung ihr internationales Werben
für „Post-Shipment-Kontrollen“ fortgesetzt.
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 16 –
17
II. Deutsche Rüstungsexportpolitik
im internationalen Rahmen
1. Abrüstungsvereinbarungen
Die Exportkontrollpolitik für konventionelle
Rüstungsgüter wird in verschiedenen Bereichen
maßgeblich durch verbindliche völkerrechtliche
Abrüstungsvereinbarungen bestimmt, z. B. das
Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der
Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von
Antipersonenminen und über deren Vernichtung
(Ottawa-Konvention) und das Übereinkommen
über Streumunition (Oslo-Übereinkommen), die
u. a. Verbote zu Transfers der entsprechenden
Waffen und Ausbringungsmittel enthalten. Die
Bundesregierung tritt nachdrücklich für die strikte
Anwendung der international vereinbarten
Regelungen ein und unterstützt Initiativen zur
Vervollständigung des internationalen Regelwerks.
Darüber hinaus befürwortet und unterstützt sie
alle Schritte, die zu einer weltweiten Anerkennung
dieser Verpflichtungen führen können, und fördert
Projekte, die bei der konkreten Umsetzung dieser
internationalen Standards helfen.
Die Aktivitäten der Bundesregierung in diesem
Bereich sind ausführlich im
Jahresabrüstungsbericht18 wiedergegeben.
2. Waffenembargos
Die EU hat eine Reihe von Waffenembargos
beschlossen, die in der deutschen Exportpolitik
durch Anpassung der AWV (§§ 74 ff.) oder
Nichterteilung von Genehmigungen umgesetzt werden.
Als Mittel zur Erreichung bestimmter politischer
Ziele haben diese Waffenembargos in den letzten
Jahren spürbar an Bedeutung gewonnen. Darüber
hinaus werden VN-Waffenembargos zunehmend
in EU-Sanktionsverordnungen umgesetzt.
Einzelheiten zu den Waffenembargos, die im Berichtsjahr
bestanden, sind in Anlage 6 aufgeführt.
3. Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik der EU
Die Bundesregierung setzt sich für eine weitere
Harmonisierung der Exportkontrollen auf
europäischer Ebene ein, um möglichst einheitliche und
hohe Kontrollstandards sowie gleiche
Wettbewerbsbedingungen für die deutsche Industrie
herzustellen. Die Bundesregierung setzt gemeinsam
mit EU-Partnern und dem Europäischen
Auswärtigen Dienst (EAD) ihr Engagement für eine weitere
Verbreitung des Vertrags über den Waffenhandel
fort, der weltweit einheitliche Mindeststandards
für den Handel mit konventionellen
Rüstungsgütern definiert (s. auch Abschnitte II.7 und II.8).
Der rechtlich verbindliche Gemeinsame
Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend
gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr
von Militärtechnologie und Militärgütern vom
8. Dezember 2008 in der Fassung vom 14. April 2025
enthält Kriterien (siehe Anlage 2, Artikel 2), die von
allen EU-Mitgliedstaaten bei Entscheidungen über
Ausfuhrgenehmigungen zugrunde zu legen sind.
Die nächste Überprüfung des Gemeinsamen
Standpunkts steht zum 15. April 2030 an.
Der Gemeinsame Standpunkt ist integraler
Bestandteil der deutschen Rüstungsexportpolitik,
auf den die Politischen Grundsätze Bezug nehmen.
Sein operativer Teil enthält Regelungen, um die
Abstimmung zwischen den
Genehmigungsbehörden zu verbessern. So sind alle Mitgliedstaaten
über Ablehnungen von Anträgen auf Ausfuhr-
18 Jahresabrüstungsbericht 2025, https://www.publikationen-bundesregierung.de/pp-de/publikationssuche/jahresabruestungsbericht-2025-2440512
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 17 –
18
genehmigung zu informieren. Beabsichtigt ein
Mitgliedstaat trotz einer vorliegenden
Ablehnungsanzeige („Denial“-Notifizierung) eines anderen
Mitgliedstaates aus vorangegangenen Jahren „eine
im Wesentlichen gleichartige Transaktion“ zu
genehmigen, muss er den betreffenden
Mitgliedstaat vorher konsultieren. Durch diese
Bestimmungen wird die Transparenz von
Rüstungsexportkontrollen unter den Mitgliedstaaten erhöht, deren
Konvergenz weiter vorangetrieben und die
Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen gefördert.
Diesem Ziel dient auch der regelmäßige
Informationsaustausch über einzelne Bestimmungsländer
im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe für
Nichtverbreitung und Rüstungsexporte.
Ergänzend regelt der Benutzerleitfaden zum
Gemeinsamen Standpunkt Einzelheiten des
Denial-Verfahrens und gibt u.a. detaillierte
Hinweise zu einer einheitlichen Auslegung und
Anwendung der Kriterien19.
Am 21. April 2026 hat der Rat den 27. Jahresbericht
über die Umsetzung des Gemeinsamen
Standpunkts der EU im Jahre 2024 beschlossen20. Neben
der reinen Textfassung ist der Bericht in einer
durchsuchbaren Online-Datenbank21 auf der
Webseite des Europäischen Auswärtigen Dienstes
verfügbar.
Der Dialog mit dem Europäischen Parlament, den
EU-Beitrittskandidaten und den Drittstaaten, die
sich zur Anwendung der Grundsätze des
Gemeinsamen Standpunktes des Rates verpflichtet haben,
sowie mit internationalen
Nichtregierungsorganisationen und Wirtschaftsvertretern wurde auch
2024 weitergeführt.
4. Wassenaar Arrangement
Das 1996 von Deutschland mitgegründete
Wassenaar Arrangement (WA)22 zielt auf die Förderung
von Transparenz, den Meinungs- und
Informationsaustausch sowie die Schaffung erhöhter
Verantwortung beim Transfer von konventionellen
Rüstungsgütern sowie von Gütern und Technologien
mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual-Use-
Güter) ab. Diesem politisch bindenden
Übereinkommen gehören 42 Staaten an (neben den EU-
Staaten, mit Ausnahme Zyperns, waren dies im Jahr
2025 unverändert Argentinien, Australien, Indien,
Japan, Kanada, Mexiko, Neuseeland, Norwegen,
Republik Korea, Russische Föderation, Schweiz,
Südafrika, Türkei, Ukraine, das Vereinigte
Königreich und die Vereinigten Staaten). Die
Teilnehmerstaaten streben eine Harmonisierung ihrer
Ausfuhrkontrollen mit dem Ziel an, destabilisierende
Anhäufungen konventioneller Rüstungsgüter zu
verhindern. Die Zusammenarbeit der WA-
Teilnehmerstaaten äußert sich v. a. in der
Weiterentwicklung und Vertiefung internationaler
Exportkontrollstandards. Das WA sieht ferner vor, dass die
Teilnehmerstaaten sich gegenseitig über versagte
Ausfuhrgenehmigungen von Gütern mit
doppeltem Verwendungszweck an Staaten, die nicht am
WA teilnehmen, unterrichten.
Die Bundesregierung engagierte sich auch 2025
aktiv in der inhaltlichen Weiterentwicklung der
Kontrolllisten des WA mit eigenen Vorschlägen,
oftmals gemeinsam mit internationalen Partnern.
Auch der Erfahrungsaustausch zwischen den
Teilnehmerstaaten über die praktische Umsetzung
wird von Deutschland unterstützt.
19 Internet: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6881-2025-INIT/de/pdf
20 Internet: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8440-2026-INIT/en/pdf
21 Internet: https://webgate.ec.europa.eu/eeasqap/sense/app/75fd8e6e-68ac-42dd-a078-f616633118bb/sheet/74299ecd-7a90-4b89-a509-92c9b96b86ba/
state/analysis
22 Internet: http://www.wassenaar.org
I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 18 –
I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN 19
Weiter setzt sich die Bundesregierung für eine
klarere Ausdifferenzierung gemeinsamer Standards
zur Berücksichtigung von Menschenrechtsaspekten
bei der Prüfung von Ausfuhranträgen ein. Obwohl
dieses Engagement von einer Vielzahl
gleichgesinnter Staaten unterstützt wird, konnte bislang
diesbezüglich kein Konsens unter den
Teilnehmerstaaten des WA hergestellt werden. Als Ko-
Berichterstatter begleitet Deutschland die
Beitrittsprozesse von Bosnien und Herzegowina und
Montenegro und führte u. a. eine
Erkundungsmission nach Sarajewo durch.
5. VN-Waffenregister
Das VN-Waffenregister, beschlossen durch die
Generalversammlungsresolution 46/36L vom
6. Dezember 1991, sammelt Informationen über
Ein- und Ausfuhren konventioneller
Hauptwaffensysteme23 sowie – auf freiwilliger Basis – Daten
über nationale Waffenbestände und Beschaffung
aus nationaler Produktion. Die Mitgliedstaaten der
Vereinten Nationen stellen diese Daten jeweils zum
31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr zur
Verfügung. Seit 2003 besteht darüber hinaus die
Möglichkeit, Im- und Exporte von Kleinen und
Leichten Waffen zu melden. Ziel des Registers ist
Vertrauensbildung durch erhöhte Transparenz im
konventionellen Rüstungsbereich.
Bislang haben über 170 Staaten mindestens einmal
an das VN-Waffenregister berichtet. Deutschland
erfüllt seine Verpflichtungen vollständig und
nimmt seit Einrichtung des VN-Waffenregisters
regelmäßig an dem Berichtssystem teil.
Durch die fortlaufende Unterstützung des
Sekretariats des VN-Waffenregisters und den aktiven
Einsatz für eine Vereinfachung der
Berichterstattung im Rahmen der Regierungsexpertengruppe
für das VN-Waffenregister im Jahr 2023 leistete
Deutschland einen wichtigen Beitrag, um die
Beteiligung an der Berichterstattung zu erhöhen
und so die Effektivität des VN-Waffenregisters als
Transparenzinstrument zu stärken. Eine
Erleichterung in der Berichterstattung ist, dass Angaben zu
Im- und Exporten in allen Kategorien nur noch auf
Basis der jährlichen ATT-Zulieferung erfolgen.
Deutschland nutzt diesen Mechanismus seit 2024.
2016 ist es auf Initiative Deutschlands hin
gelungen, Drohnen ins VN-Waffenregister aufzunehmen.
Darüber hinaus konnten mit Unterstützung der
Bundesregierung im Jahr 2022 auch unbemannte
Helikopter im VN-Waffenregister aufgenommen
werden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat für das Jahr
2025 die Ausfuhr der folgenden Kriegswaffen an
das VN-Waffenregister gemeldet:
23 Meldepflichtig sind folgende sieben Waffenkategorien: Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, großkalibrige Artilleriesysteme, Kampfflugzeuge,
Angriffshubschrauber, Kriegsschiffe sowie Raketen und Raketenstartsysteme einschließlich tragbarer Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme
(„MANPADS“).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 19 –
20 I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN
Über die Verpflichtung des VN-Waffenregisters
hinaus hat Deutschland für das Kalenderjahr 2025
auch Exporte von Kleinwaffen und Leichten
Waffen24 freiwillig an das VN-Waffenregister
gemeldet25 (siehe auch Anlage 11).
6. Internationaler Einsatz zur Kontrolle
von Kleinen und Leichten Waffen
In gewaltsamen Konflikten werden die weitaus
meisten Menschen durch den Einsatz von
Kleinwaffen (z. B. Maschinenpistolen, Sturmgewehre)
und von Leichten Waffen (z. B. leichte Mörser)
verletzt oder getötet. Die unkontrollierte Verbreitung
dieser Waffen verschärft die gewaltsame
Austragung von Konflikten, erschwert deren friedliche
Beilegung und beeinträchtigt eine friedliche
Nachkriegsordnung. Darüber hinaus steht deren
unkontrollierte Verbreitung im engen Zusammenhang
mit Terrorismus, Organisierter Kriminalität und
gewaltbereitem Extremismus. Defizite in der
Verwaltung und Sicherung von staatlichen Waffen-
und Munitionsbeständen können eine wesentliche
Quelle illegaler Transfers darstellen. Daher
engagiert sich die Bundesregierung für die Kontrolle
von Kleinwaffen, leichten Waffen und
konventioneller Munition weltweit und hat im Jahr 2025
Projekte im Umgang von circa 15 Mio. EUR aus
Mitteln des Auswärtigen Amts unterstützt.
Als einer der wichtigsten bilateralen Geber setzt die
Bundesregierung geografische Schwerpunkte auf
die Regionen des Westbalkans, der Ukraine und
Moldau, Zentralasien, Westafrika, der Karibik und
Lateinamerika. Dort werden vor allem nationaler
Kapazitätsaufbau und regionale Ansätze zur
transnationalen Kooperation unterstützt. Deutschland
ist hierbei Mitbegründer und Förderer des
effektiven Modells regionaler „Roadmaps“, wie es auf dem
24 Zum Begriff der Kleinen und Leichten Waffen siehe ausführlich unter Punkt III. 1.g) dieses Berichts.
25 Siehe dazu https://www.unroca.org/en/germany/report/2025/
Über die Verpflichtung des VN-Waffenregisters
hinaus hat Deutschland für das Kalenderjahr 2025
auch Exporte von Kleinwaffen und Leichten
Waffen freiwillig an das VN-Waffenregister gemeldet
(siehe auch Anlage 11).
Land* Güter
Stückzahl
Ägypten Großkalibrige Artilleriesysteme 1
Finnland Raketen und Raketenstartsysteme 20
Griechenland Raketen und Raketenstartsysteme 2
Italien Gepanzerte Kampffahrzeuge 2
Katar Gepanzerte Kampffahrzeuge 6
Niederlande Gepanzerte Kampffahrzeuge 5
Norwegen Gepanzerte Kampffahrzeuge 22
Österreich Gepanzerte Kampffahrzeuge 20
Portugal Kampfflugzeuge 5
Serbien Kampfhubschrauber 4
Serbien Raketen und Raketenstartsysteme 7
Singapur Kampfpanzer 1
Tschechien Kampfpanzer 28
Ungarn Kampfpanzer 22
Ungarn Gepanzerte Kampffahrzeuge 12
Vereinigte
Staaten
Kampfflugzeuge 3
Vereinigte
Staaten
Raketen und Raketenstartsysteme 2
Vereinigtes
Königreich
Gepanzerte Kampffahrzeuge 38
Zypern Kampfhubschrauber 4
Zypern Raketen und Raketenstartsysteme 4
Tabelle A
* Aus sicherheitspolitischen Erwägungen wurde von Angaben zur Ukraine
abgesehen.
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 20 –
I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN 21
7. Vertrag über den Waffenhandel
(„Arms Trade Treaty“ – ATT)31
Der Vertrag über den Waffenhandel an („Arms
Trade Treaty“ – ATT)32 schuf mit seinem
Inkrafttreten 2014 erstmals völkerrechtlich verbindliche,
einheitliche Mindeststandards zur Regulierung des
internationalen Handels mit konventionellen
Rüstungsgütern. Auf diese Weise soll den von
einem unregulierten Handel mit Rüstungsgütern
ausgehenden erheblichen Gefahren begegnet
werden, wie etwa dem Missbrauch von Waffen zur
Verletzung von Menschenrechten, zu Verstößen gegen
das humanitäre Völkerrecht sowie der Entstehung
illegaler Märkte für unkontrollierte Waffen. Die
Vertragsstaaten verpflichten sich, Ausfuhren,
Einfuhren, Durchfuhren, Umladung und
Vermittlungstätigkeit von Waffen gesetzlich zu regeln und
insbesondere Ausfuhren einer strukturierten
Gefahrenanalyse unter Zugrundelegung international
vergleichbarer Entscheidungskriterien zu
unterziehen. Neben Großwaffensystemen sind auch
Kleine und Leichte Waffen, ein großer Anteil
konventioneller Munition sowie Teile von
Waffensystemen erfasst. Der ATT hat derzeit 118
Vertragsparteien, 25 weitere Staaten haben den Vertrag
unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert
(Stand: Mai 2026).
Die Bundesregierung wirbt kontinuierlich bilateral
und international sowie in enger Abstimmung mit
den EU-Partnern für einen Beitritt zum bzw. für
die Ratifikation des ATT und unterstützt andere
Staaten bei der Umsetzung der Bestimmungen des
Vertrages in adäquate nationale Kontrollsysteme.
Ko-finanziert durch das Auswärtige Amt setzte das
BAFA im Auftrag der EU ein breites Spektrum an
Beratungsprojekten im Exportkontrollbereich um.
westlichen Balkan seit 2018, in der Karibik seit
2020 und zwischen zentralamerikanischen Staaten
seit 2025 angewandt wird. Umgesetzt werden die
geförderten Projekte durch internationale,
regionale und zivilgesellschaftliche Organisationen.
Neben dem umfangreichen Engagement durch
Projektförderung setzt sich die Bundesregierung
auf multilateraler Ebene für die Stärkung
internationaler Kontrollinstrumente ein. Hierzu zählen
vor allem das VN-Kleinwaffenaktionsprogramm26,
das Feuerwaffenprotokoll und das Globale
Rahmenwerk Munition sowie regionale Instrumente wie
die EU-Kleinwaffenstrategie27, das OSZE-
Kleinwaffendokument28 und das OSZE-Dokument zu
Lagerbeständen konventioneller Munition29.
Besonders nennenswert für den Berichtszeitraum
2025 ist das Globale Rahmenwerk Munition, das
mit dem Vorbereitungstreffen im Juni 2025
wichtige Modalitäten für das erste Staatentreffen in
2027 empfahl. Deutschland förderte die
Organisation dieser Vorbereitungskonferenz und setzte sich
in den Verhandlungen für pragmatische Ansätze
ein.30
Die Bundesregierung legt besonders strenge
Maßstäbe an die Genehmigungserteilung für Exporte
von Kleinwaffen in Drittländer an.
Kleinwaffen sind ebenfalls Bestandteil der
Bemühungen im Kontext des Vertrags über den
Waffenhandel (Arms Trade Treaty - ATT; siehe auch
Abschnitt II.7.). Die Bundesregierung hat ihr
internationales Werben für ergänzende Vor-Ort-
Kontrollen der Ausfuhr von Kleinwaffen (sog. „Post-
Shipment-Kontrollen“) fortgesetzt.
26 Vgl. VN-Dokument A/CONF, 192/15, Internet: https://www.un.org/disarmament/convarms/salw/programme-of-action/
27 Internet: https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/small-arms-and-light-weapons-combating-their-accumulation.html
28 OSZE-Dokument FSC.DOC/1/00 über Kleine und Leichte Waffen vom 24. November 2000, Internet: https://www.osce.org/fsc/20783?download=true
29 OSZE-Dokument FSC.DOC/1/03 über Lagerbestände konventioneller Munition vom 19. November 2003, Internet: https://cdn.osce.org/sites/default/
files/f/documents/f/c/15794.pdf
30 Vgl. die Story des Auswärtigen Amts: https://germanyunsc.org/good-news-for-arms-control-managing-ammunition-safe-and-secure/
31 Vgl. den ausführlicheren Beitrag zum Arms Trade Treaty im Rüstungsexportbericht 2012 sowie die Denkschrift zum Vertragsgesetz unter
https://www.auswaertiges-amt.de/blob/254196/1663215627aac722c8a7a3e2271f4124/att-denkschrift-data.pdf
32 Im Internet abrufbar unter https://thearmstradetreaty.org/. Der Vertragstext ist in Anlage 3 beigefügt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 21 –
22 II . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN
Rüstungsexportkontrollen um. Die Projektarbeit
basiert dabei auf einem sogenannten Tailor-Made-
Ansatz, bei dem die Unterstützung gezielt an den
Bedürfnissen und Anforderungen der jeweiligen
Partnerländer ausgerichtet wird. Ziel ist es,
Exportkontrollsysteme aufzubauen beziehungsweise
weiterzuentwickeln, die internationalen Standards
entsprechen und zugleich nationale
Besonderheiten, administrative Strukturen sowie regionale
Herausforderungen berücksichtigen.
Zu den zentralen Projekten zählt das „EU Arms
Trade Treaty Outreach Project“. Der Vertrag über
den Waffenhandel (Arms Trade Treaty – ATT) der
Vereinten Nationen ist der erste internationale
Vertrag, der den Handel mit konventionellen
Rüstungsgütern weltweit verbindlichen Standards
unterwirft. Ziel des Projektes ist sowohl die weitere
Universalisierung des ATT als auch die
Unterstützung von Partnerstaaten bei der praktischen
Umsetzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen.
Das BAFA erhielt gemeinsam mit der französischen
Agentur Expertise France durch den EU-
Ratsbeschluss 2025/442/GASP im März 2025 erneut das
Mandat zur Durchführung der nunmehr vierten
Phase des Projektes (ATT-OP IV; 10. März 2025 bis
10. März 2028). Deutschland beteiligt sich darüber
hinaus über das Auswärtige Amt und das BAFA an
der Ko-Finanzierung des Projektes. Im Rahmen
von ATT-OP IV arbeitet das BAFA derzeit mit zehn
Partnerstaaten zusammen: Botswana, Chile, Costa
Rica, Ecuador, Kasachstan, Kolumbien, Malaysia,
Peru, Sambia und Thailand. Ziel der
Zusammenarbeit ist es, die Partnerländer beim Ausbau ihrer
nationalen Exportkontrollsysteme zu unterstützen
und die effektive Umsetzung der im ATT
festgelegten Standards im Bereich der
Waffenexportkontrolle zu fördern.
Ziel ist z. B. die Unterstützung anderer Staaten bei
der Ausbildung und Ausrüstung von Zollbeamten,
beim Aufbau von Expertise in den Ministerien oder
bei der regionalen Vernetzung. Das BAFA findet
mit diesen Projekten international eine hohe
Anerkennung.
Deutschland bringt sich aktiv in die Entwicklung
einer Fünf-Jahres-Strategie zur strukturierten
Weiterentwicklung des ATT ein und übernimmt
Verantwortung in der Bewirtschaftung eines
Sonderfonds zur Finanzierung von
Aufbaumaßnahmen in der Exportkontrolle von finanzschwächeren
Vertragsstaaten. Auch der transparente Austausch
zwischen den Vertragsstaaten über Erfahrungen,
Herausforderungen und Strategien bei der
Bekämpfung illegalen Waffenhandels wird von der
Bundesrepublik aktiv mitgestaltet. Ein weiteres Anliegen
ist der Bundesregierung die Einbindung
zivilgesellschaftlicher Akteure in die Arbeit des ATT.
8. Outreach-Aktivitäten
Internationale Rüstungsexportkontrollen leisten
einen wesentlichen Beitrag zur Wahrung von
Frieden, Sicherheit und Stabilität. Ihre Wirksamkeit
hängt maßgeblich davon ab, dass möglichst viele
Staaten vergleichbare Standards anwenden und
bei deren Umsetzung eng kooperieren. Vor diesem
Hintergrund besteht insbesondere unter EU-,
NATO- und NATO-gleichgestellten Staaten sowie
Teilnehmern des Wassenaar Arrangements große
Einigkeit darüber, die Einführung und
Weiterentwicklung wirksamer Exportkontrollsysteme
weltweit zu fördern (sogenanntes Outreach).
Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzte als
Implementierungsorganisation auch im Berichtsjahr 2025 verschiedene
Outreach-Projekte zur Stärkung internationaler
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 22 –
I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN 23
dem fachlichen Austausch zu europäischen
Kontrollstandards, der Vernetzung relevanter Behörden
sowie der Stärkung institutioneller Kapazitäten in
den Partnerstaaten.
Mit seinen Outreach-Projekten leistet das BAFA
einen wichtigen Beitrag zur internationalen
Stärkung verantwortungsvoller
Rüstungsexportkontrollen. Durch die enge Zusammenarbeit mit
Partnerstaaten werden gemeinsame Standards
gefördert, Transparenz und Fachkompetenz
gestärkt sowie langfristige Kooperationsstrukturen
im Bereich der Exportkontrolle aufgebaut.
Das Berichtsjahr begann mit einem nationalen
Workshop sowie einem
Abschlussevaluierungsevent der vorherigen, dritten Projektphase. Seit
dem Wechsel zur vierten Projektphase im März 2025
organisierte das BAFA sieben nationale Workshops.
Darüber hinaus wurden eine Studienreise in
Staaten mit fortgeschrittenen
Rüstungsexportkontrollsystemen, eine Nebenveranstaltung im Rahmen
der 11. Konferenz der ATT-Vertragsstaaten (CSP11),
ein regionales Koordinationstreffen sowie ein
digitaler Fernunterstützungs-Workshop durchgeführt.
Die Maßnahmen dienten insbesondere dem
Austausch bewährter Verfahren, der Vermittlung
technischer und rechtlicher Expertise sowie der
Förderung regionaler und internationaler Vernetzung
im Bereich der Exportkontrolle.
Zudem führte das BAFA das sogenannte COARM-
Projekt in der siebten Phase (1. März 2025 bis
30. März 2028) zur Stärkung der Exportkontrolle
konventioneller Waffen fort. Grundlage hierfür ist
der EU-Ratsbeschluss 2025/208/GASP und auch an
diesem Projekt beteiligt sich Deutschland erneut
mit einer Ko-Finanzierung. Ziel des COARM-VII-
Projektes ist es, Partnerländer außerhalb der
Europäischen Union beim Ausbau ihrer
Exportkontrollsysteme fachlich zu unterstützen und diese stärker
an den Vorgaben des Gemeinsamen Standpunkts
2008/944/GASP der Europäischen Union
auszurichten. Im Fokus stehen insbesondere Staaten der
Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie die EU-
Beitrittskandidaten. Das Projekt fördert damit die
Annäherung nationaler Kontrollstandards an
europäische Vorgaben und unterstützt zugleich den
regionalen Dialog und den gegenseitigen
Informationsaustausch.
Im Rahmen von COARM VII arbeitete das BAFA im
Berichtsjahr mit insgesamt 24 Partnerländern
zusammen. Im Jahr 2025 fanden acht nationale
Workshops im Rahmen der aktuellen sowie ein
weiterer Workshop im Rahmen der vorherigen
Projektphase statt. Ergänzend wurden zwei
Regionalkonferenzen, eine Joint-Konferenz für EU
Beitrittskandidaten und drei Studienreisen
durchgeführt. Die Veranstaltungen dienten insbesondere
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 23 –
24
fragen in erhöhtem Maße dem
verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen, da
mögliche Wettbewerber aus der Veröffentlichung
eines geplanten, aber noch nicht vertraglich
abgeschlossenen Vorhabens im Rüstungsexportbericht
Vorteile ziehen könnten. Durch die
Nichtberücksichtigung der Voranfragen entstehen keine
Lücken in der Exportstatistik, da bei späterer
Realisierung der Vorhaben die nach wie vor
erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen (und bei
Kriegswaffen später auch noch die tatsächlichen
Ausfuhren) in der Statistik des jeweiligen
Rüstungsexportberichts Berücksichtigung finden. Jeder Vorgang
geht mindestens einmal, im Falle von Kriegswaffen
sogar zwei Mal (bei der Genehmigung und bei der
tatsächlichen Ausfuhr), in den
Rüstungsexportbericht ein.
Zu abgelehnten Anträgen können nur allgemeine
Angaben aufgenommen werden, um u. a. zu
vermeiden, dass der Rüstungsexportbericht von
Ausführern in Ländern mit einer anderen (insbesondere
weniger restriktiven) Exportkontrollpolitik als
Informationsquelle für Geschäftsmöglichkeiten
verwendet wird.
1. Genehmigungen zur Ausfuhr von
Rüstungsgütern (Kriegswaffen und
sonstige Rüstungsgüter)
Die als Anlage 8 angefügte Übersicht über die im
Jahre 2025 erteilten Einzelausfuhrgenehmigungen,
die erfassten Meldewerte von AGGen bzw.
Ablehnungen von Rüstungsgütern33 ist nach
Bestimmungsländern gegliedert. Im ersten Teil werden
Im Folgenden werden die 2025 erteilten
Einzelgenehmigungen sowie die erfassten Meldewerte von
AGGen für Lieferungen von Rüstungsgütern und –
für den Teilbereich der Kriegswaffen – auch die
tatsächlich erfolgten Ausfuhren dargestellt. Dies
erfolgt, soweit die Offenlegung nicht durch
verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Vorgaben
eingeschränkt ist.
Das BAFA erfasste die Meldewerte und die erteilten
Ausfuhrgenehmigungen für alle Rüstungsgüter
(Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter). Die
Werte für das Berichtsjahr 2025 werden unter
Abschnitt III.1. dargestellt und in Anlage 8 weiter
aufgeschlüsselt. Eine detaillierte Übersicht über die
20 Empfängerländer mit den höchsten
Genehmigungswerten des Berichtsjahres findet sich in
Anlage 7.
Tatsächliche Ausfuhren werden ausschließlich für
Kriegswaffen statistisch erfasst. Die vom
Statistischen Bundesamt ermittelten Jahreswerte werden
unter Abschnitt III.2. dargestellt.
Dieser Rüstungsexportbericht enthält Angaben zu
den erteilten Einzelausfuhrgenehmigungen sowie
erfassten Meldewerten von AGGen und in
allgemeiner Form zu abgelehnten Anträgen, nicht aber
zu den im Berichtsjahr entschiedenen Voranfragen
über die Genehmigungsfähigkeit bestimmter
Ausfuhrvorhaben. Voranfragen werden von
Unternehmen in der Regel zu einem sehr frühen Zeitpunkt
gestellt, zumeist bereits vor Aufnahme von
Verhandlungen mit den potenziellen ausländischen
Auftraggebern. Zum Zeitpunkt der Beantwortung
ist noch ungewiss, ob das geplante Vorhaben später
realisiert werden wird. Zudem unterliegen Voran-
33 Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, Anlage AL zur AWV, siehe auch Anlage 4 dieses Berichts.
III. Genehmigungen zur Ausfuhr von
Rüstungsgütern sowie
Kriegswaffenausfuhren
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 24 –
25
wert von 4,126 Mrd. € (Vergleichswert Vorjahr:
1,07 Mrd. €). Damit betraf ein Anteil von 65 %
(Vergleichswert 2024: 16 %) EU-/NATO- und NATO-
gleichgestellte Länder. Der Gesamtwert für
Genehmigungen für Ausfuhren in Drittländer betrug
4,59 Mrd. € (Vergleichswert Vorjahr: 11,3 Mrd. €),
davon entfiel der höchste
Ausfuhrgenehmigungswert mit 2,275 Mrd. € auf die Ukraine, während auf
die Republik Korea 308 Mio. € und Singapur
759,8 Mio. € entfielen.
Auf Ausfuhren mit Bezug zu
Gemeinschaftsprogrammen (Entwicklungs- und
Fertigungskooperationen, grundsätzlich auf Grundlage
zwischenstaatlicher Vereinbarungen) entfielen
Einzelgenehmigungen im Wert von 180,8 Mio. €. Eine Übersicht
zu den Einzelgenehmigungen, die für Zwecke der
Umsetzung von Gemeinschaftsprogrammen erteilt
wurden, findet sich in Anlage 9a.
Die nachstehende Abbildung 2 (s. Seite 26) lässt
erkennen, dass die Genehmigungswerte der letzten
zehn Jahre starken Schwankungen unterlagen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den
Werten dieses Berichts um Nominalwerte handelt,
also keine Inflationsbereinigung vorgenommen
wird.
Für Ausfuhren von Rüstungsgütern in
Entwicklungsländer35 wurden im Jahr 2025 Genehmigungen
im Wert von 2,62 Mrd. € erteilt (2024: 9,09 Mrd. €).
Dies entsprach rund 20 % des Genehmigungswerts
(2024 lag dieser Anteil bei 71 %). Der Wert beruht
im Wesentlichen auf Genehmigungen für die
Ukraine. Bedeutendste Empfängerländer unter den
Entwicklungsländern, nach Genehmigungswerten,
waren im Jahr 2025 die Ukraine (2,275 Mrd. €),
Indien (106,9 Mio. €) und Ägypten (105,5 Mio. €).
Eine Aufschlüsselung der genehmigten
Güterkategorien ist in Anlage 8 enthalten.
die EU-Länder, im zweiten die NATO- und NATO-
gleichgestellten Länder (ohne EU-Länder) und im
dritten Teil alle anderen Länder (sog. Drittländer)
dargestellt. Zur besseren Transparenz der Exporte
in Drittländer werden für diese Länderkategorie
in der Spalte „AL-Positionen“ (Ausfuhrlisten-
Positionen) die maßgeblichen Produkte weiter
aufgeschlüsselt. Soweit für ein Bestimmungsland
Genehmigungsanträge abgelehnt wurden, ist dies
in der Übersicht unter Angabe der Anzahl der
Ablehnungen, der betroffenen AL-Positionen und
des Wertes der Güter vermerkt.
Entsprechende deutsche
Ablehnungsnotifizierungen (sog. denial notifications) nach dem
Gemeinsamen Standpunkt der EU (siehe Abschnitt II.3.) sind
unter Angabe des Ablehnungsgrundes (Nummer
des jeweiligen Ablehnungskriteriums gemäß dem
Gemeinsamen Standpunkt der EU) aufgeführt.
a) Genehmigungswert
Im Jahr 2025 wurden Genehmigungen für die
endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern im
Genehmigungswert von rund 13,3 Mrd. € (2024:
13,4 Mrd. €34) (kumuliert) erteilt. Davon entfielen
rund 4,7 Mrd. € auf Meldewerte von AGGen und
rund 8,57 Mrd. € auf Einzelgenehmigungen bei
insgesamt 4.095 genehmigten Einzelanträgen
(2024: 5.052).
Auf die in Abschnitt II der Politischen Grundsätze
genannten Länder (EU-Staaten sowie NATO- und
NATO-gleichgestellte Länder) entfiel ein
Genehmigungswert von 8,698 Mrd. € (Vergleichswert
Vorjahr: 2,08 Mrd. €). Genehmigungen für Güter mit
Endverbleib in EU-Staaten erreichten einen
Gesamtwert von 4,57 Mrd. € (Vergleichswert
Vorjahr: 1,01 Mrd. €). Genehmigungen für Güter mit
Endverbleib in NATO- und NATO-gleichgestellten
Ländern (ohne EU-Länder) hatten einen Gesamt-
34 Beinhaltet Meldewerte der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 33. Ergänzend wird auf Fußnote 12 verwiesen.
35 Entwicklungsländer und -gebiete entsprechend der Liste des Entwicklungsausschusses (Development Assistance Committee = DAC) der OECD ohne
die Länder der mittleren Einkommensgruppe, oberer Bereich (vierte Spalte der genannten Liste), zu denen auch der NATO-Partner Türkei sowie
u. a. Brasilien, Malaysia und Südafrika zählen. Die Liste ist als Anlage 13 des Rüstungsexportberichts beigefügt.
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 25 –
26 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
Die Genehmigungswerte für die Gruppe der
ärmsten und anderen Entwicklungsländer mit
niedrigem Einkommen36 beliefen sich 2025 auf rund
30,8 Mio. € (2024: rund 22,6 Mio. €), das entspricht
0,2 % (2024: 0,2 %) des Genehmigungswerts für
Rüstungsgüter im Jahre 202537.
36 Ärmste und andere Entwicklungsländer und -gebiete mit niedrigem Einkommen entsprechend Spalten 1 und 2 der Liste des Entwicklungsausschusses
der OECD für das Jahr 2024 („DAC List of ODA Recipients“), siehe Anlage 13.
37 In den Genehmigungswerten sind Ausfuhrgenehmigungen insbesondere für VN-Missionen, EU-Delegationen und Hilfsorganisationen nicht enthalten.
34,4 %
EU-Länder
31,0 %
NATO- und NATO-gleichgestellte Länder
34,6 %
Drittländer (beinhaltet Ukraine)
Abb. 1: Grafische Übersicht der Genehmigungswerte nach Ländergruppen 2025
Drittländer (beinhaltet Ukraine)Genehmigungen insgesamt
0
2.000
4.000
6.000
8.000
10.000
12.000
14.000
20252024202320222021202020192018201720162015
Abb. 2: Entwicklung Wert der Genehmigungen 2015 bis 2025 (in Mio. €)
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 26 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 27
lichen Bedarf innerhalb des genehmigten Zeitraums.
Bei SAG geht es in erster Linie um die
Produktionsphase eines Rüstungsgutes, in der
Rüstungsgüter häufig ein- und ausgeführt werden. Dabei
wird der genehmigte Höchstwert unterschiedlich
stark ausgenutzt. Der Höchstwert ist jedoch kein
Indiz für die tatsächlichen Güterbewegungen –
schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren
rechnerisch nicht berücksichtigt werden. SAG mit
Einzelausfuhrgenehmigungen oder tatsächlichen
Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren ist aus
diesen Gründen systematisch unzulässig.
Der Gesamtwert der genehmigten SAG unterliegt
regelmäßig starken jährlichen Schwankungen.
Aufgrund der Langfristigkeit der Projekte, für die
SAG erteilt werden, und der
Verlängerungsmöglichkeiten für deren Gültigkeit (insgesamt bis zu
10 Jahre) kann es einerseits zu zufälligen Häufungen
von Genehmigungsanträgen und Genehmigungen
in einem Kalenderjahr kommen, anderseits kann
es dadurch auch Jahre mit einem sehr geringen
Genehmigungsvolumen geben. Aussagekräftig für
b) Sammelausfuhrgenehmigungen
Im Gegensatz zu einer Einzelgenehmigung gewährt
eine Sammelausfuhrgenehmigung (nachfolgend
SAG) besonders zuverlässigen Ausführern eine
Vielzahl von Ausfuhren oder Verbringungen an
verschiedene Empfänger, die sich in einem oder in
mehreren Ländern befinden. SAG erhalten nur
Ausführer, die einer besonderen Kontrolle durch
das BAFA unterliegen. In der Regel werden durch
SAG Lieferungen von Rüstungsgütern an EU-,
NATO- oder NATO-gleichgestellte Staaten
ermöglicht. SAG können sowohl für endgültige als auch
für vorübergehende Ausfuhren genutzt werden. In
geringem Umfang werden auf Grundlage von SAG
auch Drittländer beliefert. Gründe für die Lieferung
an Drittländer sind zum Beispiel vorübergehende
Ausfuhren zu Erprobungs- oder
Demonstrationszwecken.
Der Genehmigungswert einer SAG wird als
Höchstwert genehmigt und basiert auf Angaben
der Antragsteller in Bezug auf den voraussicht-
Die folgende Grafik zeigt die nach
Ländergruppen aufgeschlüsselten Werte der
Genehmigungen für die Jahre 2021 bis 2025
(in Mio. €).
0
2.000
4.000
6.000
8.000
10.000
12.000
14.000
20252024202320222021
EU-Länder
NATO-/NATO-gleichgestellte Länder
Drittländer (beinhaltet Ukraine)
Abb. 3: Nach Ländergruppen aufgeschlüsselte Werte der Genehmigungen
für die Jahre 2021 bis 2025 (in Mio. Euro)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 27 –
28 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
• In 33 Fällen um Ausfuhren im Rahmen von sog.
regierungsamtlichen Kooperationen. Unter
regierungsamtlichen Kooperationen werden
Entwicklungs- und Fertigungsprogramme
subsumiert, wenn die Aufträge zur Entwicklung
oder Fertigung bestimmter Güter für die
jeweiligen Programme unter staatlicher Beteiligung
erfolgt sind.
• In 6 Fällen um die Fallgruppe TAG
(Technologietransfer für Studienzwecke) außerhalb eines
zugelassenen Gemeinschaftsprogramms.
• In 6 Fällen um Ausfuhren im Rahmen von
Studien der Europäischen Verteidigungsagentur
(European Defense Agency, EDA) außerhalb
eines zugelassenen Gemeinschaftsprogramms
sowie in 32 Fällen um Ausfuhren im Rahmen
von Studien für Programme und Initiativen der
EU und der NATO.
• In 2 Fällen um Sammelausfuhrgenehmigungen,
die keiner der vorgenannten Fallgruppen
zugeordnet werden können.
c) Abgelehnte Ausfuhranträge
Im Jahre 2025 wurden 12 Anträge (Vorjahr: 62) für
die Genehmigung der Ausfuhr von Rüstungsgütern
abgelehnt. Der Gesamtwert der abgelehnten
Anträge belief sich auf 704.121 € (Vorjahr: 31,27
Mio. €). Nicht enthalten sind diejenigen Anträge,
die seitens der Antragsteller wegen mangelnder
Erfolgsaussichten oder aus anderen Gründen vor
Bescheidung zurückgenommen wurden. Wie die
Genehmigungswerte für Drittländer unterliegen
auch die Werte für abgelehnte Anträge auf
Ausfuhrgenehmigung für diese Ländergruppe großen
Schwankungen.
Da die Akquirierung neuer Aufträge Kosten
verursacht, stellen viele Unternehmen bei
Ausfuhrvorhaben in sensitive Länder vor Einreichen eines
Genehmigungsantrages eine Voranfrage bezüglich
der Genehmigungsaussichten an die
Kontrollbehörden. Falls das Ergebnis dieser Voranfrage
negadie Beurteilung der Rüstungsexportpolitik sind
diese statistischen Werte daher nicht.
Im Jahr 2025 wurden 140 Anträge auf Erteilung
einer SAG beim BAFA genehmigt, die einen Bezug
zu konventionellen Rüstungsgütern im Sinne des
Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL) zur AWV
enthalten. Für die Genehmigungserteilung galten
die gleichen Grundsätze wie im
Einzelantragsverfahren. Die Prüfung erfolgte entsprechend unter
Beachtung der Politischen Grundsätze, des
Gemeinsamen Standpunktes der EU und des ATT
im Einzelfall.
Die im oben genannten Zeitraum erteilten und
berücksichtigungsfähigen 140 (2024: 100)
Genehmigungen beliefen sich auf einen Gesamtwert von
5,36 Mrd. € (2024: 1,04 Mrd. €). Darin enthalten
waren 80 Genehmigungen im Gesamtwert von
4,73 Mrd. €, die als Folgeanträge für bereits früher
erteilte und nicht verlängerbare SAG erteilt wurden,
deren Werte bereits in früheren Berichten
ausgewiesen wurden. Unter Berücksichtigung dieser
Genehmigungen erfolgte eine effektive
Neuerteilung von SAG im Wert von 631,52 Mio. €. Eine
Übersicht der in die SAG jeweils einbezogenen
Staaten befindet sich in Anlage 9.
Bei den 140 erteilten SAG im Rahmen von
Programmen und Kooperationen handelt es sich im
Einzelnen:
• In 60 Fällen um Ausfuhren im Rahmen von
sog. Gemeinschaftsprogrammen. Als
Gemeinschaftsprogramme werden die bi-, tri- und
multinationalen Entwicklungs- und
Fertigungsprogramme für Dual-Use- und Rüstungsgüter
bezeichnet. Es sind mithin internationale
Entwicklungs- und Fertigungsprogramme, an
denen die deutsche Regierung beteiligt ist.
Das zuständige deutsche Ministerium
beauftragt einen deutschen Hauptauftragnehmer als
Konsortialführer mit der Durchführung und
Abwicklung des Programms.
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 28 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 29
tiv ausfällt, wird nur noch in sehr seltenen Fällen
ein formeller Genehmigungsantrag gestellt, dessen
Ablehnung dann in der statistischen Aufstellung
(Anlage 8) erfasst wird. In aller Regel werden nach
einer negativ beantworteten Voranfrage
aussichtslos erscheinende Anträge gar nicht erst gestellt.
d) Verteilung des Genehmigungswertes auf
Ausfuhrlisten (AL)-Positionen
Tabelle B zeigt, wie sich insgesamt die im Jahre
2025 erteilten Genehmigungen auf die 22
Positionen der Ausfuhrliste verteilen.
Position Ware Anzahl der
Einzelgenehmigungen
Einzelgenehmigungswert
in Euro
AGG-Meldewert
in Euro
Genehmigungswert in Euro
A0001 Handfeuerwaffen 1.239 251.307.019 35.870.539 287.177.558
A0002 großkalibrige Waffen 204 414.012.608 38.234.127 452.246.735
A0003 Munition 351 1.020.555.367 124.016.353 1.144.571.720
A0004 Bomben, Torpedos, Flugkörper 121 1.158.014.709 242.357.161 1.400.371.870
A0005 Feuerleitanlagen 128 170.298.447 273.286.557 443.585.004
A0006 militärische Ketten- und Radfahrzeuge 237 3.935.575.285 1.462.573.759 5.398.149.044
A0007 ABC-Schutzausrüstung, Reizstoffe 44 19.340.318 121.808.401 141.148.719
A0008 Explosivstoffe und Brennstoffe 45 8.900.785 33.930.402 42.831.187
A0009 Kriegsschiffe 70 690.655.547 307.782.198 998.437.745
A0010 militärische Luftfahrzeuge/-technik 551 214.159.000 997.999.281 1.212.158.281
A0011 militärische Elektronik 216 214.705.001 239.073.765 453.778.766
A0013 ballistische Schutzausrüstung 25 3.242.456 96.953.268 100.195.724
A0014 Ausbildungs-/Simulationsausrüstung 23 34.808.584 61.118.140 95.926.724
A0015 Infrarot-/Wärmebildausrüstung 27 11.949.071 127.977.689 139.926.760
A0016 Halbzeug zur Herstellung von
bestimmten Rüstungsgütern
126 50.845.185 171.375.806 222.220.991
A0017 verschiedene Ausrüstungen 45 26.725.281 91.658.779 118.384.060
A0018 Herstellungsausrüstung zur
Produktion von Rüstungsgütern
88 224.025.459 62.586.635 286.612.094
A0019 HF – Waffensystem 2 3.415.000 706.000 4.121.000
A0021 militärische Software 274 29.646.449 35.163.379 64.809.828
A0022 Technologie 697 93.115.632 191.885.071 285.000.703
Gesamt 4.513* 8.575.297.203 4.716.357.310 13.291.654.513
Tabelle B: Verteilung des Genehmigungswertes auf Ausfuhrlisten (AL)-Positionen
* Die Tabelle basiert auf den 4.095 Einzelgenehmigungen des Jahres 202538. Sie zeigt, dass der wertmäßig größte Anteil der erteilten Genehmigungen für
Rüstungsgüterausfuhren im Jahr 2025 mit rd. 5,4 Mrd. € auf den Bereich der Position A 0006 der Ausfuhrliste (militärische Ketten- und Radfahrzeuge) entfiel.
Die Position der Handfeuerwaffen in der Ausfuhrliste (A 0001) umfasst nicht nur die sog. Kleinwaffen, sondern auch die mit Blick auf die
Genehmigungswerte viel bedeutenderen sog. zivilen Waffen wie Jagd-, Sport- und Selbstverteidigungswaffen (nähere Erläuterungen unter Abschnitt III.1.g).
38 Die Addition der Anzahl der Einzelgenehmigungen nach Positionen A 0001 bis A 0022 ergibt eine höhere Zahl als die Gesamtzahl der erteilten
Einzelgenehmigungen, da sich einige Anträge auf mehrere Positionen verteilen und daher in dieser Tabelle bei den Einzelpositionen doppelt bzw. mehrfach
berücksichtigt werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 29 –
30 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
e) Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren
2015 bis 2025
Nachfolgend werden die Werte der in den
Jahren 2015 bis 2025 erteilten Genehmigungen für
endgültige Ausfuhren im Vergleich
gegenübergestellt. Zur besseren Übersicht werden die Werte
nicht nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselt,
sondern gebündelt nach den Ländergruppen der
Bestimmungsländer (EU-, NATO- oder NATO-
gleichgestellte Länder) und Drittländer dargestellt.
Eine Übersicht nach Ländern enthält Anlage 8.
Ketten- und Radfahrzeuge
Bomben, Torpedos, Flugkörper
Rest
Handfeuerwaffen
Feuerleitanlagen
großkalibrige Waffen
militärische Elektronik
Kriegsschiffe
Munition
militärische Luftfahrzeuge/-technik
Abb. 4: Anteil der wichtigsten Ausfuhrlisten-Positionen an Genehmigungen (nach Wert)
im Jahr 2025
Jahr EU-Länder NATO- oder
NATO-gleich gestellte
Länder
(ohne EU-Länder)
Drittländer Genehmigungen
gesamt
Sammelausfuhrgenehmigungen
gesamt
2015 2.475 763 4.621 7.859 4.960
2016 1.353 1.827 3.668 6.848 59
2017 1.483 965 3.795 6.242 325
2018 1.053 1.221 2.550 4.824 15
2019 3.141 1.342 3.530 8.014 508
2020 1.904 1.001 2.919 5.824 402
2021 1.620 1.781 5.951 9.352 4.127
2022 3.366 1.759 3.237 8.362 702
2023 3.278 2.791 6.061 12.131 1.482
2024 736 840 11.256 12.832 1.041
2025* 4.572 4.125 4.594 13.291 5.361
Tabelle C: Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 2015 bis 2025 – Werte in Mio. Euro
* Werte der erteilten Einzelgenehmigungen sowie der Meldedaten zu den AGGen (kumuliert).
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 30 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 31
sätzen die EU-, NATO- und NATO-gleichgestellten
Länder als Einheit betrachtet werden, da sie mit
Blick auf Rüstungsgüterexporte weitgehend
gleichbehandelt werden.
Die beiden folgenden Grafiken veranschaulichen
das wertmäßige Verhältnis unterschiedlicher
Ländergruppen zueinander für die Jahre 2024 und
2025. Dabei können gemäß den Politischen Grund-
2025 (13.291 Mio. € = 100 %)
7
80
7 6
20
18
1
61
EU-Länder
NATO-/NATO-gleichgestellte Länder
Drittländer (beinhaltet Ukraine
ohne Entwicklungsländer)
Entwicklungsländer (ohne Ukraine)
2024 (12.832 Mio. € = 100 %)
Abb. 5: Verteilung des Werts der Genehmigungen auf Ländergruppen in Prozent
f) Anteil der Genehmigungswerte für
Kriegswaffen 2025
Die unter e) dargestellten Genehmigungswerte
beziehen sich auf Güter des Teils I Abschnitt A der
Ausfuhrliste, also auf alle Rüstungsgüter
einschließlich der Kriegswaffen. In diesem Abschnitt
werden demgegenüber die Anteile von Kriegswaffen
an den Gesamtwerten der Einzelgenehmigungen
für alle Rüstungsgüter für 2025 aufgeschlüsselt. Die
445 Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von
Kriegswaffen beliefen sich auf einen Gesamtwert
von 5,62 Mrd. €, also 65,6 % des Gesamtwertes der
Einzelgenehmigungen (Werte 2024: 8,13 Mrd. €
bzw. 63 %, 2023: 6,40 Mrd. € bzw. 52,8 %,
2022: 3,96 Mrd. € bzw. 47,4 %, 2021: 4,22 Mrd. €
bzw. 45,1 %, 2020: 2,64 Mrd. € bzw. 45,4 %,
2019: 2,59 Mrd. € bzw. 32,3 %, 2018: 669,57 Mio. €
bzw. 13,9 %).
Davon entfielen auf EU-Länder 228
Einzelgenehmigungen im Wert von 2,33 Mrd. € sowie auf
NATO- und NATO-gleichgestellte Länder 145
Genehmigungen im Wert von 1,9 Mrd. €.
In Tabelle D1 sind sämtliche Genehmigungen für
die Ausfuhr von Kriegswaffen für das Jahr 2025 in
Drittländer nach Ländern aufgeschlüsselt
(Gesamtwert: 1,39 Mrd. €, 2024: 7,4 Mrd. €, 2023: 3,4 Mrd. €,
2022: 1,32 Mrd. €, 2021: 3,79 Mrd. €, 2020: 1,48 Mrd.
€, 2019: 816,97 Mio. €; 2018: 375,49 Mio. €).
Insgesamt wurden 72 Genehmigungen für die Ausfuhr
von Kriegswaffen in Drittstaaten erteilt, davon
entfielen 50 Genehmigungen auf die Republik Korea,
Singapur sowie die Ukraine.
Die in den Tabellen D und D1 behandelten
Genehmigungswerte für Kriegswaffen können nicht in
direkte Beziehung zu den unter Abschnitt III.2.
genannten Werten für die tatsächlichen Ausfuhren
von Kriegswaffen gesetzt werden. Aufgrund der
Gültigkeitslaufzeiten der Genehmigungen können
die Erteilung der Genehmigung und deren Ausnut-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 31 –
32 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
zung für die tatsächliche Ausfuhr in
unterschiedliche Kalenderjahre und damit auch in
unterschiedliche Berichtszeiträume fallen. Zudem kommt es
vor, dass trotz erteilter Genehmigung keine
Ausfuhr erfolgt, weil das entsprechende
Beschaffungsvorhaben im Endbestimmungsland verschoben
oder gänzlich aufgegeben wird.
Land Anzahl der
Genehmigungen
Wert in Euro
Dänemark 8 184.797.977
Estland 12 135.221.896
Indonesien 1 *
Italien 12 62.244.370
Katar 2 155.819.100
Lettland 5 173.263.531
Niederlande 19 79.765.560
Norwegen 23 1.261.006.723
Österreich 14 70.308.984
Rumänien 11 228.514.976
Schweden 17 866.083.106
Schweiz 29 89.053.930
Singapur 1 *
Slowakei 6 69.833.322
Tschechien 15 145.353.394
Türkei 2 82.681.604
Ukraine 48 590.155.890
Ungarn 2 86.964.180
Vereinigte Staaten 58 217.391.940
Vereinigtes Königreich 13 234.547.790
Tabelle D: Die 20 Hauptbestimmungsländer nach
Genehmigungswerten für Kriegswaffen im Jahr 2025
* Die Bundesregierung sieht von Angaben zu Werten oder Stückzahlen dann
ab, wenn diese in Kombination miteinander Rückschlüsse auf den
Einzelpreis bestimmter Rüstungsgüter zuließen. Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (2 BvE 5/11) würden Angaben,
die so konkret sind, dass aus ihnen auf vertrauliche Informationen, etwa
auf den Einzelpreis eines bestimmten Rüstungsguts, geschlossen werden
kann, in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit der Unternehmen
eingreifen (vgl. die Randnummern 185, 192 und 219 des Urteils).
Land Anzahl der
Genehmigungen
Wert in Euro
Brasilien 3 1.363.515
Indien 3 3.489.036
Indonesien 1 *
Jordanien 1 29.150
Katar 2 155.819.100
Kosovo 2 5.644.695
Korea, Republik 1 *
Malaysia 1 387.906
Moldau, Republik 1 604.908
Oman 1 405.000
Saudi-Arabien 1 8.167.120
Singapur 1 *
Südafrika 6 5.194.006
Ukraine 48 590.155.890
Gesamt 72 1.391.493.703
Tabelle D1: Kriegswaffengenehmigungen in
Drittländer im Jahr 2025
* Die Bundesregierung sieht von Angaben zu Werten oder Stückzahlen dann
ab, wenn diese in Kombination miteinander Rückschlüsse auf den
Einzelpreis bestimmter Rüstungsgüter zuließen. Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (2 BvE 5/11) würden Angaben,
die so konkret sind, dass aus ihnen auf vertrauliche Informationen, etwa
auf den Einzelpreis eines bestimmten Rüstungsguts, geschlossen werden
kann, in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit der Unternehmen
eingreifen (vgl. die Randnummern 185, 192 und 219 des Urteils).
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 32 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 33
g) Genehmigungen für Kleinwaffen und
Kleinwaffenteile 2025
Kleinwaffen bilden zwar nach deutschem Recht
keine eigenständige Kategorie innerhalb der
Rüstungsgüter und der Kriegswaffen, sind aber in
diesen enthalten. Sie bilden somit eine Teilmenge der
von AL-Nummer 0001 erfassten Handfeuerwaffen
(vgl. Abschnitt III.1.d). Die in den nachfolgenden
Tabellen E bis H dargestellten Werte sind bereits in
den unter Abschnitt III.1a bis f dargestellten
Statistiken und in den Werten der Anlage 8 enthalten.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich
auf den Bereich der Kleinwaffen und insbesondere
auf Drittstaaten; weitere Aufschlüsselungen –
wie auch zu den Leichtwaffen – finden sich in
Anlage 11.
Der Gesamtwert der Genehmigungen für
Kleinwaffen und Kleinwaffenteile (im Folgenden
zusammenfassend: Kleinwaffen39) belief sich im Jahr
2025 auf 94,7 Mio. €. Im Jahr 2024 lag der Wert bei
161,3 Mio. €. Die Genehmigungen für Drittländer
umfassten 2025 einen Wert von 19,7 Mio. € (2024:
76,14 Mio. €, 2023: 9,62 Mio. €, 2022: 1,04 Mio. €,
2021: 442.711 €, 2020: 572.122 €). Davon entfielen
auf die Republik Korea, Singapur und die Ukraine
8,7 Mio. €.
Aufteilung nach Ländergruppen Erteilte
Genehmigungen
Werte in Euro
EU-Länder 65.824.260
NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 9.147.184
Drittländer (beinhaltet Ukraine) 19.745.583
Gesamt 94.717.027
EU-Länder 69,5 %
NATO- und NATO-gleichgestellte Länder 9,7 %
Drittländer (beinhaltet Ukraine) 20,8 %
Tabelle E: Aufteilung der erteilten
Kleinwaffengenehmigungen nach Ländergruppen
Jahr EU-Länder NATO- oder NATO-
gleichgestellte Länder
(ohne EU-Länder)
Drittländer
(2022 mit weiterer
Unterteilung)
Einzelgenehmigungen
gesamt
2014 6,23 19,57 21,63 47,43
2015 11,13 6,81 14,49 32,43
2016 27,96 2,55 16,38 46,89
2017 27,27 5,45 15,10 47,82
2018 32,14 6,36 0,40 38,91
2019 39,58 29,50 0,40 69,49
2020 30,82 6,23 0,57 37,62
2021 28,21 15,24 0,44 43,89
2022 65,01 21,03 1,04 87,08
2023 31,39 52,62 9,62 93,63
2024 41,57 43,59 76,13 161,31
2025 65,82 9,14 19,74 94,71
Tabelle E.1: Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen – Werte in Mio. Euro
39 „Kleinwaffen“ umfassen in der statistischen Erfassung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Definition der Gemeinsamen Aktion der
EU vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung von Kleinwaffen: Gewehre
mit Kriegswaffenlisten (KWL)-Nummer (halb- und vollautomatische) Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinengewehre, Flinten für militärische Zwecke,
Waffen für hülsenlose Munition und Teile für diese Waffen (nicht eingeschlossen sind sonstige Handfeuerwaffen: Gewehre ohne KWL-Nummer,
Revolver, Pistolen, Scharfschützengewehre, funktionsunfähige Waffen, Jagdgewehre, Sportpistolen und -revolver, Sportgewehre, halbautomatische Jagd- und
Sportgewehre und sonstige Flinten).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 33 –
34 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
Die folgende Grafik zeigt die nach Ländergruppen
aufgeschlüsselten Gesamtwerte der Einzelgeneh-
Die folgenden Grafiken zeigen die wertmäßige
Verteilung der 2024 und 2025 erteilten
Genehmimigungen für Kleinwaffen der Jahre 2021 bis 2025
(in Mio. €).
gungen für Kleinwaffen auf die einzelnen
Ländergruppen.
0
20
40
60
80
100
120
140
160
180
20252024202320222021
EU-Länder
NATO-/NATO-gleichgestellte Länder
Drittländer (beinhaltet Ukraine)
Abb. 6: Nach Ländergruppen aufgeschlüsselte Gesamtwerte der Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen
der Jahre 2021 bis 2025 (in Mio. Euro)
2025 (94,71 Mio. € = 100 %)
9,7
69,5
20,8
EU-Länder
NATO-/NATO-gleichgestellte Länder
Drittländer (beinhaltet Ukraine)
2024 (161,31 Mio. € = 100 %)
27,0
47,2
25,8
Abb. 7: Verteilung des Werts der Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen auf Ländergruppen in Prozent
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 34 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 35
Genehmigungen für Kleinwaffen und
Kleinwaffenteile in Drittländer wurden im Jahr 2025 im Wert
von 19,74 Mio. € erteilt (2024: 76,13 Mio. €,
2023: 9,62 Mio. €; 2022: 1,04 Mio. €; 2021: 442.711 €;
2020: 572.122 €). Der höchste Drittlandwert entfiel
dabei auf die Ukraine (8,72 Mio. €).
Der Gesamtwert der Einzelgenehmigungen für
Kleinwaffen war deutlich geringer als der
Gesamtwert der Ausfuhrgenehmigungen für
Handfeuerwaffen insgesamt, wie zuvor unter d) zur AL-
Position 0001 aufgeführt (287,17 Mio. €). Dies liegt
daran, dass der für die AL-Position 0001
verwendete Begriff der Handfeuerwaffe auch zivil
genutzte Schusswaffen (Revolver, Pistolen) sowie
Jagd- und Sportwaffen umfasst. Wie die für den
militärischen Einsatz entwickelten und
bestimmten Kleinwaffen unterfallen auch zivil genutzte
Schusswaffen den strengen Vorgaben der
deutschen Exportkontrolle, allerdings stehen letztere
nicht im Fokus der Bemühungen der
internationalen Gemeinschaft zur Vermeidung von
destabilisierenden Anhäufungen von Kleinwaffen.
Auf die Entwicklungsländer (vgl. hierzu Fußnote 35)
entfielen im Jahr 2025 insgesamt acht
Genehmigungen (sechs davon auf die Ukraine) für die
Ausfuhr von Kleinwaffen(-teilen).
Land Genehmigungen
gesamt
AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück
Brasilien 1 A0001A-06 31.792 Teile für Maschinengewehre 274
Indien 1 A0001A-02 852 Teile für Gewehre mit KWL-Nummer 9
Jordanien 1 A0001A-02 29.150 Gewehre mit KWL-Nummer 10
Katar 1 A0001A-05 5.000.000
483.208
Maschinenpistolen
Teile für Maschinenpistolen
2.000
14.298
Kosovo 2 A0001A-02
A0001A-06
5.471.995 Gewehre mit KWL-Nummer,
Maschinengewehre,
Teile für Maschinengewehre
1.148
188
180
Ukraine 6 A0001A-02
A0001A-06
7.679.725
4.020
599.222
445.619
Gewehre mit KWL-Nummer
Teile für Gewehre mit KWL-Nummer
Maschinengewehre
Teile für Maschinengewehre
2.700
*
*
*
Gesamt 12 19.745.583
Tabelle F: Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile in Drittländer nach Land,
Genehmigungswert und Stückzahl für 2025
* Aus sicherheitspolitischen Erwägungen wird von Angaben zu Stückzahlen abgesehen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 35 –
36 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
Tabelle G: Einzelgenehmigungen von Munition für Kleinwaffen einschließlich Munitionsteilen –
Werte in Mio. Euro für die Jahre 2015 bis 2025
Als „Munition für Kleinwaffen“ wurde bei der statistischen Auswertung jegliche Munition erfasst, die aufgrund ihrer technischen Merkmale
(u. a. Kaliber und Geschossart) abstrakt dazu geeignet ist, aus Kleinwaffen verschossen zu werden. Diese Munition findet teilweise auch
Verwendung für die Jagd und das sportliche Schießen. Gegenstand der aufgeführten Genehmigungen können daher auch Munitionslieferungen
sein, die einer Verwendung für Jagd- und Sportzwecke dienen.
Jahr EU-Länder NATO- oder
NATO-gleichgestellte Länder
(ohne EU-Länder)
Drittländer
(2022 mit weiterer
Unterteilung)
Einzelgenehmigungen
gesamt
2015 11,80 15,29 4,28 31,36
2016 39,05 271,10 17,61 327,76
2017 18,58 9,21 0,91 28,69
2018 7,99 3,52 0,47 11,98
2019 3,02 2,97 0,23 6,22
2020 6,07 3,80 0,98 10,85
2021 1,50 94,80 0,26 96,56
2022 22,90 26,38 11,99 61,27
2023 81,44 12,23 39,14 132,81
2024 4,69 10,59 48,03 63,32
2025 15,99 8,29 109,43 133,72
Die beiden folgenden Grafiken zeigen die
Verteilung der 2024 und 2025 jeweils erteilten
Ausfuhrgenehmigungen für die Ausfuhr von Munition für
Kleinwaffen auf die Ländergruppen.
Vom Gesamtwert der Einzelgenehmigungen für
Kleinwaffenmunition (133,7 Mio. €) entfiel 2025
ein Anteil von 81,8 % auf Drittländer, von diesem
Drittlandsanteil entfielen 101,40 Mio. € und damit
75,8 % des Gesamtwertes auf die Ukraine.
2025 (133,72 Mio. € = 100 %)
12,0
6,2
81,8
7,4
16,7
75,8
2024 (63,32 Mio. € = 100 %)
EU-Länder
NATO-/NATO-gleichgestellte Länder
Drittländer (beinhaltet Ukraine)
Abb. 8: Verteilung der Ausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffenmunition auf Ländergruppen in Prozent
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 36 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 37
Tabelle H: Einzelgenehmigungen für Munition für Kleinwaffen für Drittländer, geordnet nach Ländern
im Jahr 2025
Land Genehmigungen
gesamt
AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück
Indien 1 A0003A-06 847.750 Teile für
Maschinengewehrmunition
2.000.000
Israel 1* A0003A-01 702.870 Teile für Gewehrmunition 13.045.000
Katar 2 A0003A-01
A0003A-05
875
6.475.000
Gewehrmunition
[KWL-Nummer: keine]
Maschinenpistolenmunition
[KWL-Nummer: keine]
500
3.700.000
Oman 1 A0003A-01 2.420 Gewehrmunition
[KWL-Nummer: keine]
5.000
Ukraine 12 A0003A-01
A0003A-06
47.996.550
7.046.853
46.335.820
29.269
Gewehrmunition
[KWL-Nummer: 50]
Teile für Gewehrmunition
Maschinengewehrmunition
[KWL-Nummer: keine]
Teile für
Maschinengewehrmunition
**
**
**
**
Gesamt 17 109.437.407
* Die Genehmigung wurde vor dem 8. August 2025 erteilt.
** Aus sicherheitspolitischen Erwägungen wird von Angaben zu Stückzahlen abgesehen.
h) Genehmigungen für Leichtwaffen und
Leichtwaffenteile 2025
Auch Leichtwaffen bilden nach deutschem Recht
keine eigenständige Kategorie innerhalb der
Rüstungsgüter und der Kriegswaffen, sind aber, wie die
Kleinwaffen, in diesen enthalten. Sie bilden somit
eine Teilmenge der von AL-Nummer 0001 erfassten
Handfeuerwaffen (vgl. Abschnitt III.1.d). Die in den
nachfolgenden Tabellen I bis L dargestellten Werte
sind bereits in den unter Abschnitt III.1a bis f
dargestellten Statistiken und in den Werten der Anlage
8 enthalten. Weitere Aufschlüsselungen finden sich
in Anlage 11.
40 „Leichtwaffen“ umfassen in der statistischen Erfassung durch die Bundesregierung, in Anlehnung an die Begriffsbestimmung der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), siehe OSZE-Dokument über Kleinwaffen und Leichte Waffen vom 24. November 2000: Schwere
Maschinengewehre, Granatpistolen, Granatgewehre, Anbaugeräte, Granatmaschinenwaffen, tragbare Flugabwehrkanonen, tragbare Panzerabwehrkanonen,
Panzerabwehrwaffen, rückstoßfreie Waffen, tragbare Abfeuerausrüstung für Panzerabwehrraketen und -raketensysteme, tragbare Abfeuerausrüstung für
Flugabwehrraketen und Mörser mit einem Kaliber kleiner 100 mm und Teile für diese Waffen.
Der Gesamtwert der Genehmigungen für
Leichtwaffen und Leichtwaffenteile (im Folgenden
zusammenfassend: Leichtwaffen40) belief sich im
Jahr 2025 auf rund 130,7 Mio. €. Genehmigungen
für Leichtwaffen in Drittländer wurden im Jahr
2025 im Wert von rund 1,6 Mio. € erteilt, davon
entfielen auf die Republik Korea und die Ukraine
(1,4 Mio. €).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 37 –
38 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
2025 (130,7 Mio. € = 100 %)
91,2
7,6 1,2
2024 (242,3 Mio. € = 100 %)
EU-Länder
NATO-/NATO-gleichgestellte Länder
Drittländer (beinhaltet Ukraine)
18,0
0,6
81,4
Abb. 9: Verteilung des Werts der Einzelgenehmigungen für Leichtwaffen auf Ländergruppen in Prozent
Aufteilung nach
Ländergruppen
Erteilte Genehmigungen
Werte in Euro
EU-Länder 119.131.196
NATO- u. NATO-gleichgestellte
Länder
9.939.619
Drittländer (beinhaltet Ukraine) 1.595.493
Gesamt 130.666.308
EU-Länder 91,2 %
NATO- u. NATO-gleichgestellte
Länder
7,6 %
Drittländer (beinhaltet Ukraine) 1,2 %
Tabelle I: Aufteilung der erteilten
Leichtwaffengenehmigungen nach Ländergruppen
Die folgenden Grafiken zeigen die wertmäßige
Verteilung der 2024 und 2025 erteilten
Genehmigungen für Leichtwaffen auf die einzelnen
Ländergruppen.
Tabelle J: Einzelgenehmigungen für Leichtwaffen und Leichtwaffenteile für Drittländer, geordnet nach
Ländern im Jahr 2025
Land Genehmigungen
gesamt
AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück
Korea, Republik 1 0002A 380.100 Teile für Panzerabwehrwaffen 150
Kosovo 1 0002A 172.700 Granatpistolen 110
Südafrika 1 0002A 1.245 Teile für
Granatmaschinenwaffen
20
Ukraine 3 0002A 788.190
128.801
124.457
Panzerabwehrwaffen
Teile für
Granatmaschinenwaffen
Teile für Panzerabwehrwaffen
*
*
*
Gesamt 6 1.595.493
* Aus sicherheitspolitischen Erwägungen wird von Angaben zu Stückzahlen abgesehen.
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 38 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 39
Aufteilung nach Ländergruppen Erteilte Genehmigungen – Werte in Euro
EU-Länder 168.598.487
NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 3.225.369
Drittländer (beinhaltet Ukraine) 29.769.943
Gesamt 201.593.799
EU-Länder 83,6 %
NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 1,6 %
Drittländer (beinhaltet Ukraine) 14,8 %
Tabelle K: Aufteilung der erteilten Einzelgenehmigungen von Munition für Leichtwaffen nach Ländergruppen
Als „Munition für Leichtwaffen“ wurde bei der statistischen Auswertung jegliche Munition erfasst, die aufgrund ihrer technischen Merkmale
(u. a. Kaliber und Geschossart) abstrakt dazu geeignet ist, aus Leichtwaffen verschossen zu werden.
Die beiden folgenden Grafiken zeigen die
Verteilung der 2024 und 2025 jeweils erteilten
Ausfuhrgenehmigungen für die Ausfuhr von Munition für
Leichtwaffen auf die Ländergruppen.
2025 (201,59 Mio. € = 100 %)
14,8
1,6
83,6
2024 (62,14 Mio. € = 100 %)
EU-Länder
NATO-/NATO-gleichgestellte Länder
Ukraine (beinhaltet Drittländer)
8,1
63,0
28,9
Abb. 10: Verteilung der Ausfuhrgenehmigungen für Leichtwaffenmunition auf Ländergruppen in Prozent
Tabelle L: Einzelgenehmigungen für Munition für Leichtwaffen für Drittländer, geordnet nach Ländern
im Jahr 2025
Land Genehmigungen
gesamt
AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück
Oman 1 0003A 407 Munition für Granatpistolen
und Granatmaschinenwaffen
10
Ukraine 2 0003A 29.403.836
365.700
Munition für Granatpistolen
und Granatmaschinenwaffen
Munition für
Panzerabwehrwaffen
*
*
Gesamt 3 29.769.943
* Aus sicherheitspolitischen Erwägungen wird von Angaben zu Stückzahlen abgesehen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 39 –
40 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
i) Genehmigungen für Brokering-, Handels-
und Vermittlungsgeschäfte 2025
Die Genehmigungsvorschriften für Handels- und
Vermittlungsgeschäfte über Rüstungsgüter des
Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ergeben sich
aus den §§ 46 bis 48 AWV. Erfasst werden nur
Handels- und Vermittlungsgeschäfte über
Rüstungsgüter, die sich in einem Drittland – also
einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, vgl. § 2 Absatz 8
AWG – befinden und die in ein anderes Drittland
geliefert werden sollen.
Im Jahr 2025 wurden insgesamt 12
Vermittlungsgenehmigungen für Rüstungsgüter (Vorjahr: 20)
für Empfänger in Drittländern (bei diesen
Geschäften handelt es sich dabei um Gebiete außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Union, also in diesem
Fall einschließlich NATO- und NATO-
gleichgestellte Länder) im Wert von 3,57 Mio. € (Vorjahr:
38,1 Mio. €) erteilt. Eine Übersicht über diese
Genehmigungen sowie versagte Genehmigungen
findet sich in Anlage 10.
j) Meldedaten zu Allgemeingenehmigungen
2025
Allgemeine Genehmigungen, als eine Sonderform
von Ausfuhrgenehmigungen, sind rechtlich
Allgemeinverfügungen. AGGen können von
Exporteuren in Anspruch genommen werden, ohne beim
BAFA einen Einzelausfuhrantrag stellen zu müssen.
Sie ersetzen in bestimmten Fällen das Verfahren
der Einzelgenehmigungen, bündeln verschiedene
Fallgestaltungen und beschleunigen damit die
Genehmigungsverfahren. Sie gelten für den nach
den einschlägigen Ausfuhrkriterien in der
Risikobewertung regelmäßig genehmigungsfähigen,
gleichwohl genehmigungspflichtigen Export
ausgewählter Güter in ausgewählte Länder.
Grundsätzlich sind auf Grundlage von AGGen getätigte
Rüstungsexporte durch die betreffenden
Unternehmen dem BAFA zu melden, die veröffentlichten
Meldewerte beruhen daher vollständig auf den
Angaben der Unternehmen. Weitergehende
Informationen sind auf der Internetseite des BAFA
veröffentlicht (Liste der Allgemeinen
Genehmigungen): https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/
Ausfuhrkontrolle/Antragsarten/Allgemeine_
Genehmigungen/allgemeine_genehmigungen_
node.html.
Nachfolgend die Aufteilung der Meldedaten
endgültiger Ausfuhren der AGG Nummer 33, die für
Ausfuhren bestimmter sonstiger Rüstungsgüter in
EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder
sowie in die Republik Korea und nach Singapur
gilt, nach Ländergruppen und Ländern:
Ländergruppe Wert der Meldungen
in Euro
EU-Länder 531.471.897
NATO und NATO-gleichgestellte
Länder
458.072.893
Drittländer (Republik Korea,
Singapur)
84.946.184
Gesamt 1.074.490.974
Bestimmungsland Wert der Meldungen
in Euro
Belgien 17.007.881
Bulgarien 8.324.592
Dänemark 4.673.736
Estland 2.289.156
Finnland 13.404.925
Frankreich 32.306.538
Griechenland 9.118.985
Irland 502.445
Italien 63.236.653
Kroatien 228.121
Lettland 7.566.848
Litauen 8.256.942
Luxemburg 4.659.164
Malta 700.000
EU-Länder
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 40 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 41
Bestimmungsland Wert der Meldungen
in Euro
Niederlande 100.152.704
Nordirland 750.260
Österreich 39.173.937
Polen 20.085.260
Portugal 2.874.344
Rumänien 3.210.281
Schweden 50.822.424
Slowakei 3.014.722
Slowenien 1.084.079
Spanien 76.540.268
Tschechien 27.346.194
Ungarn 34.135.262
Zypern, Republik 6.176
Gesamt 531.471.897
Meldewerte41 Allgemeine Genehmigungen
geordnet nach AGG-Nummer:
41 Die vorliegenden Meldewerte beinhalten neben endgültigen Ausfuhren
auch andere Ausfuhrarten, diese Daten können infolgedessen nicht mit
Einzelgenehmigungswerten endgültiger Ausfuhren in Relation gesetzt
werden. Die Auflistung dient daher allein einer allgemeinen Übersicht.
Bestimmungsland Wert der Meldungen
in Euro
Albanien 27.653
Australien 35.943.787
Island 845.077
Japan 28.351.538
Kanada 28.528.950
Liechtenstein 95.698
Montenegro 42.923
Neuseeland 255.821
Nord Mazedonien 118.986
Norwegen 46.884.969
Schweiz 62.346.704
Vereinigte Staaten 180.989.349
Vereinigtes Königreich 73.641.438
Gesamt 458.072.893
NATO- und NATO-gleichgestellte Länder
Bestimmungsland Wert der Meldungen
in Euro
Korea, Republik 82.352.371
Singapur 2.593.813
Gesamt 84.946.184
Drittländer
Titel der Allgemeinen Genehmigung Wert der Meldungen –
Werte in Euro
AGG Nr. 19 –
Landfahrzeuge für
militärische Zwecke
383.590.797
AGG Nr. 21 – Schutzausrüstung 199.146.960
AGG Nr. 22 – Sprengstoffe 30.981.710
AGG Nr. 25 -
besondere Fallgruppen
1.054.225.708*
AGG Nr. 26 – Streitkräfte 1.652.461.783
AGG Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger 97.464.154
AGG Nr. 28 –
zum Übereinkommen über
Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
47.992.078
AGG Nr. 32 –
Schutzausrüstung Ukraine
19.011.288
AGG Nr. 33 –
Ausfuhr und Verbringung von
sonstigen Rüstungsgütern
1.183.961.107
AGG Nr. 35 –
Ersatzteillieferungen im
Rüstungsbereich
754.333
AGG Nr. 36 –
Marineausrüstung an bestimmte
staatliche Endverwender
46.767.392
Gesamt 4.716.357.310
* Von diesem Wert entfallen 1.040.111.517 Euro auf die Ukraine.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 41 –
42 I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
2. Ausfuhr von Kriegswaffen
a) Kriegswaffenausfuhren im Berichtsjahr 2025
Im Jahr 2025 wurden nach Feststellungen des
Statistischen Bundesamts Kriegswaffen im Wert42 von
insgesamt rund 3,752 Mrd. € (0,24 % aller
deutschen Exporte) aus Deutschland ausgeführt
(2024: rund 4,037 Mrd. €, 0,26 %). Bei den
Kriegswaffenausfuhren handelt es sich überwiegend um
kommerzielle Ausfuhren, zum Teil aber auch um
Bundeswehrausfuhren. Eine Gesamtübersicht der
Kriegswaffenausfuhren gegliedert nach
Empfängerländern findet sich in Anlage 12.
(1) Bundeswehrausfuhren
Von den Gesamtausfuhren entfiel 2025 ein
Warenwert von rund 389 Mio. € auf Ausfuhren von
Material durch das Bundesministerium der
Verteidigung (2024: rund 300 Mio. €).
(2) Kommerzielle Ausfuhren
Der gemeldete Wert kommerzieller Ausfuhren
deutscher Unternehmen belief sich 2025 auf 3,363
Mrd. € (2024: 3,737 Mrd. €). Davon entfielen rund
47 % (1,587 Mrd. €) auf EU-, NATO- und NATO-
gleichgestellte Länder.
42 Die Daten in diesem Abschnitt beinhalten keine Werte von Wiederausfuhren nach vorübergehenden Einfuhren (z. B. Reparaturarbeiten zur Erfüllung von
Gewährleistungspflichten).
Jahr Gesamtwert
2015 1.173,0
2016 2.297,0
2017 2.400,0
2018 300,1
2019 182,0
2020 564,0
2021 918,1
2022 728,4
2023 2.466,2
2024 2.257,9
2025 1.775,9
Kommerzielle Kriegswaffenausfuhren in Drittländer
von 2015 bis 2025 (in Mio. €)
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 42 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 43
3. Deutsche Rüstungsexporte im
internationalen Vergleich
Auf Grundlage der Berechnungen von SIPRI
(Stockholm International Peace Research Institute)
belief sich Deutschlands Anteil an den weltweiten
Rüstungsexporten im Zeitraum 2021 – 2025 auf
5,7 %. Deutschland wird von SIPRI in der Rangliste
der größten Exporteure auf Rang vier geführt,
hinter den USA, Frankreich und Russland. Die drei
größten Empfängerländer deutscher Exporte im
Zeitraum 2021 bis 2025 waren nach SIPRI-Angaben
die Ukraine (24 %), Ägypten (14 %) und Israel (10 %).
Bei der jährlichen Erfassung der Rüstungsexporte
gibt es regelmäßig erhebliche statistische
Schwankungen. Dies ist in aller Regel nicht Ausdruck einer
jeweils geänderten Genehmigungspolitik, sondern
hängt auch maßgeblich von anderen Faktoren ab,
wie z.B. von konjunkturellen Einflüssen, der
Entwicklung von Budgets für Verteidigungsausgaben
oder der Beantragung von Genehmigungen für
Ausfuhrvorhaben mit hohem finanziellem Wert.
Jahr Gesamtwert
in Mio. Euro
Anteil in %
am deutschen
Gesamtexport
2015 1.554,9 0,13
2016 2.501,8 0,21
2017 2.651,7 0,21
2018 770,8 0,06
2019 823,6 0,06
2020 1.376,9 0,11
2021 1.514,6 0,11
2022 1.874,5 0,12
2023 4.520,9 0,29
2024 4.036,6 0,26
2025 3.752,4 0,24
Tabelle M: Kriegswaffenausfuhren in den Jahren
2015 bis 2025
b) Kriegswaffenausfuhren in den Jahren
2015 bis 2025
In der nachstehenden Tabelle werden die jeweiligen
Gesamtwerte der jährlichen Ausfuhren von
Kriegswaffen (einschließlich der Bundeswehrabgaben)
und deren Anteil am deutschen Gesamtexport
innerhalb der letzten Jahre dargestellt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 43 –
44
In dem Bestreben,
• die Politischen Grundsätze der Bundesregierung
für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 zu schärfen
und an die veränderten Gegebenheiten
anzupassen,
• ihre Rüstungsexportpolitik weiter restriktiv zu
gestalten,
• im Rahmen der internationalen und
gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland den Export von Rüstungsgütern
am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen
Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu
orientieren,
• auf europäischer Ebene die Zusammenarbeit im
Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik zu stärken, die Konvergenz von
Entscheidungen über Ausfuhren von
Rüstungsgütern zu fördern und gemeinsame Ansätze zu
entwickeln,
• im Rahmen der Europäischen
Verteidigungsunion die verteidigungswirtschaftliche
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu vertiefen, die
europäische verteidigungsindustrielle Basis zu
stärken und technologische Kompetenzen zu
erhalten sowie eine angemessene Ausstattung
der Bundeswehr und europäischer
Partnerstreitkräfte zu gewährleisten,
• durch eine Begrenzung und Kontrolle der
deutschen Rüstungsexporte einen Beitrag zur
Sicherung des Friedens und der Menschenrechte,
zur Gewaltprävention sowie einer nachhaltigen
Entwicklung in der Welt zu leisten,
• zur Verringerung des Risikos der Weiterleitung
von Kleinwaffen und Leichten Waffen
beizutragen und damit die internationalen
Bemühungen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels
mit diesen Waffen zu unterstützen,
• dementsprechend auch die Beschlüsse
internationaler Institutionen zu berücksichtigen, die
eine Beschränkung des internationalen
Waffenhandels unter Abrüstungsgesichtspunkten
anstreben,
• darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen
Rechtsverbindlichkeit auf internationaler Ebene,
einschließlich auf europäischer Ebene, zu
verleihen,
• die internationale Kooperations- und
Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland
sicherzustellen sowie europäische
Kooperationen im Rüstungsbereich zu fördern,
• hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für
den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern wie folgt neu beschlossen:
I. Allgemeine Prinzipien
1. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen
über Exporte von Kriegswaffen43 und sonstigen
Rüstungsgütern44 nach dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) und
dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in
Übereinstimmung mit dem „Gemeinsamen Standpunkt
Anlage 1a
Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern (Fassung vom 26. Juni 2019)
43 In der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) aufgeführte Waffen (komplette Waffen sowie als Waffen gesondert erfasste Teile).
44 Waren des Abschnitts A in Teil I der Ausfuhrliste – Anlage zur AWV – mit Ausnahme der Kriegswaffen.
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 44 –
45ANLAGE 1A
2008/944/GASP des Rates der Europäischen
Union vom 8. Dezember 2008 betreffend
gemeinsame Regeln für die Kontrolle der
Ausfuhr von Militärgütern und Militärtechnologie“
(„Gemeinsamer Standpunkt“), dem am 24.
Dezember 2014 in Kraft getretenen Vertrag über
den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“) sowie
den Grundsätzen der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung
von Kleinen und Leichten Waffen,
dazugehöriger Munition und entsprechender
Herstellungsausrüstung in Drittländer vom 18. März 2015
bzw. jeweils etwaigen Folgeregelungen. Die
Kriterien des „Gemeinsamen Standpunkts“ und
etwaiger Folgeregelungen sind integraler
Bestandteil dieser Politischen Grundsätze.
Soweit die nachfolgenden Grundsätze im
Verhältnis zum „Gemeinsamen Standpunkt“
restriktivere Maßstäbe vorsehen, haben sie Vorrang.
2. Der Beachtung der Menschenrechte im
Bestimmungs- und Endverbleibsland wird bei den
Entscheidungen über Exporte von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besonderes
Gewicht beigemessen.
3. Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern werden
grundsätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender
Verdacht besteht, dass diese zur internen
Repression im Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“
oder zu sonstigen fortdauernden und
systematischen Menschenrechtsverletzungen
missbraucht werden. Für diese Frage spielt die
Menschenrechtssituation im Empfängerland eine
hervorgehobene Rolle.
4. In eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage
werden Feststellungen der EU, des Europarates,
der Vereinten Nationen (VN), der OSZE und
anderer internationaler Gremien einbezogen.
Berichte von internationalen
Menschenrechtsorganisationen werden ebenfalls berücksichtigt.
5. Der Endverbleib der Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgüter beim vorgesehenen
Endverwender ist in wirksamer Weise sicherzustellen.
Die Bundesregierung führt dazu entsprechend
der international geübten und vereinbarten
Praxis eine Ex-ante-Prüfung zum Endverbleib
durch. Vor Erteilung einer Genehmigung für die
Ausfuhr von Rüstungsgütern werden alle
vorhandenen Informationen über den Endverbleib
umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel
am gesicherten Endverbleib beim
Endverwender bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt.
6. Vor der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen
für Technologie ist zu prüfen, ob hierdurch der
Aufbau von ausländischer Rüstungsproduktion
ermöglicht wird, die nicht im Einklang mit der
in diesen Grundsätzen niedergelegten
restriktiven Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung
steht. Dabei behält sich die Bundesregierung
vor, einen Re-Exportvorbehalt für Ausfuhren
von mithilfe exportierter Technologie
hergestellten Gütern festzulegen.
7. Die Bundesregierung wird Anträge auf
Rüstungsexportgenehmigungen unter
Berücksichtigung der nötigen Sorgfalt und der gebotenen
Prüftiefe zügig bearbeiten.
8. Die oben genannten allgemeinen Prinzipien
finden grundsätzlich auch bei der Prüfung von
Voranfragen Anwendung.
9. Genehmigungen für die Ausfuhr von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden
grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei
Jahren erteilt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 45 –
46 ANLAGE 1A
II. EU-Mitgliedstaaten, NATO-Länder,
NATO-gleichgestellte Länder
1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern in EU-Mitgliedstaaten, NATO-
Länder45 und NATO-gleichgestellte Länder46 hat
sich an den Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des
Bündnisses und der EU, insbesondere unter
Berücksichtigung der am 11. Dezember 2017 vom Rat
beschlossenen Ständigen Strukturierten
Zusammenarbeit der EU zu Sicherheit und
Verteidigung (PESCO), zu orientieren.
Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei
denn, dass aus besonderen politischen Gründen
in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.
2. Kooperationen sollen im bündnis- und/oder
europapolitischen Interesse liegen.
Bei Kooperationen mit in Ziffer II. genannten
Ländern, insbesondere Kooperationen, die
Gegenstand von Regierungsvereinbarungen
sind, werden diese rüstungsexportpolitischen
Grundsätze so weit wie möglich verwirklicht.
Dabei wird die Bundesregierung unter
Beachtung ihres besonderen Interesses an
Kooperationsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten
bei Exportvorhaben von Kooperationspartnern
nicht verzichten (Ziffer II. 3).
3. Im Rahmen von regierungsseitigen
Kooperationen führt das BMVg rechtzeitig vor einer
deutschen Zustimmung zu neuen Exportzusagen
für Drittländer eine Abstimmung innerhalb der
Bundesregierung herbei.
In jedem Fall behält sich die Bundesregierung
zur Durchsetzung ihrer
rüstungsexportpolitischen Grundsätze vor, bestimmten
Exportvorhaben des Kooperationspartners im
Konsultationswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei
allen neu abzuschließenden
Kooperationsvereinbarungen für den Fall des Exports durch das
Partnerland grundsätzlich ein solches
Konsultationsverfahren anzustreben, das der
Bundesregierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen
wirksam geltend zu machen. Die
Bundesregierung wird hierbei sorgfältig zwischen dem
Kooperationsinteresse und dem Grundsatz
einer restriktiven Rüstungsexportpolitik unter
Berücksichtigung des
Menschenrechtskriteriums abwägen.
4. Bei Exporten von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern, bei denen deutsche
Zulieferungen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und
BMVg unter Beteiligung des
Bundeskanzleramtes, ob in Einzelfällen die Voraussetzungen für
die Einleitung von Konsultationen vorliegen.
Einwendungen der Bundesregierung gegen die
Verwendung deutscher Zulieferungen werden –
in der Regel nach Befassung des
Bundessicherheitsrates – z. B. in folgenden Fällen geltend
gemacht:
• Exporte in Länder, die in bewaffnete
Auseinandersetzungen verwickelt sind, sofern nicht
ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta
vorliegt,
• Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch
bewaffneter Auseinandersetzungen droht
oder bestehende Spannungen und Konflikte
durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten
oder verschärft würden,
• Exporte, bei denen hinreichender Verdacht
besteht, dass sie zur internen Repression im
Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“ oder
zu sonstigen fortdauernden und
systematischen Menschenrechtsverletzungen
missbraucht werden,
• Exporte, durch die wesentliche
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet werden,
45 Geltungsbereich des NATO-Vertrages, Artikel 6.
46 Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz.
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 46 –
47ANLAGE 1A
• Exporte, welche die auswärtigen
Beziehungen zu Drittländern so erheblich belasten
würden, dass selbst das eigene Interesse an
der Kooperation und an der
Aufrechterhaltung guter Beziehungen zum
Kooperationspartner zurückstehen muss.
Einwendungen werden nicht erhoben, wenn
direkte Exporte im Hinblick auf die unter Ziffer
III. 4 – 7 angestellten Erwägungen voraussichtlich
genehmigt würden.
5. Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen
und Unternehmen der in Ziffer II. genannten
Länder, die nicht Gegenstand von
Regierungsvereinbarungen ist, sind Zulieferungen,
entsprechend der Direktlieferung in diese Länder, unter
Beachtung der allgemeinen Prinzipien
grundsätzlich nicht zu beschränken. Die
Bundesregierung wird jedoch in gleicher Weise wie bei
Kooperationen, die Gegenstand von
Regierungsvereinbarungen sind, auf Exporte aus
industriellen Kooperationen Einfluss nehmen.
Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich
der deutsche Kooperationspartner bei
Zulieferung von Teilen, die nach Umfang oder
Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind,
vertraglich entsprechende Möglichkeiten zur
Einflussnahme und rechtzeitigen Information
über Exportabsichten einräumen lässt.
6. Für deutsche Zulieferungen von Teilen
(Einzelteilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder
sonstige Rüstungsgüter sind, können
Regelungen Anwendung finden, die der Integration der
zugelieferten Teile in übergeordnete (Waffen-)
Systeme Rechnung tragen, insbesondere
Deminimis-Regelungen.
III. Drittländer
1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern in andere als unter Ziffer II.
genannte Länder wird restriktiv gehandhabt.
Er darf insbesondere nicht zum Aufbau
zusätzlicher, exportspezifischer Kapazitäten führen.
Entsprechend dem Grundsatz der
Einzelfallprüfung wird die Bundesregierung keine pauschale
Privilegierung einzelner Länder oder Regionen
vornehmen.
2. Der Export von nach KrWaffKontrG und AWG
genehmigungspflichtigen Kriegswaffen wird
nicht genehmigt, es sei denn, dass im
Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische
Interessen der Bundesrepublik Deutschland
unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen
für eine ausnahmsweise zu erteilende
Genehmigung sprechen. Beschäftigungspolitische
Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle
spielen.
3. Auf Entscheidungen über Ausfuhren von
Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger
Munition und entsprechender
Herstellungsausrüstung in Drittländer finden die „Grundsätze
der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen
und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition
und entsprechender Herstellungsausrüstung in
Drittländer“ in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung.
4. Der Export von Kleinwaffen in Drittländer soll
grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden.
5. Für den Export sonstiger Rüstungsgüter, die
nach AWG genehmigungspflichtig sind,
werden Genehmigungen nur erteilt, soweit die im
Rahmen der Vorschriften des
Außenwirtschaftsrechts zu schützenden Belange der Sicherheit,
des friedlichen Zusammenlebens der Völker
oder der auswärtigen Beziehungen nicht
gefährdet sind.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 47 –
48 ANLAGE 1A
In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke
das volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von
§ 8 Abs. 1 AWG.
6. Genehmigungen für Exporte nach KrWaffKontrG
und/oder AWG kommen nicht in Betracht,
wenn die innere Lage des betreffenden
Landes dem entgegensteht, z. B. bei bewaffneten
internen Auseinandersetzungen und bei
hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer
Repression oder zu fortdauernden und
systematischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese
Frage spielt die Menschenrechtssituation im
Empfängerland eine hervorgehobene Rolle.
7. Die Lieferung von Kriegswaffen und
kriegswaffennahen47 sonstigen Rüstungsgütern wird
nicht genehmigt in Länder,
• die in bewaffnete Auseinandersetzungen
verwickelt sind oder wo eine solche droht,
• in denen ein Ausbruch bewaffneter
Auseinandersetzungen droht oder bestehende
Spannungen und Konflikte durch den Export
ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft
würden.
Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten
äußeren Konflikten befinden oder bei denen
eine Gefahr für den Ausbruch solcher Konflikte
besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus,
sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-
Charta vorliegt.
8. Bei der Entscheidung über die Genehmigung
des Exports von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern wird berücksichtigt, ob die
nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes
durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben
ernsthaft beeinträchtigt würde.
9. Ferner wird das bisherige Verhalten des
Empfängerlandes im Hinblick auf
• das Engagement im Kampf gegen den
internationalen Terrorismus und die
internationale organisierte Kriminalität unter
Berücksichtigung menschenrechtlicher
Verpflichtungen und Grundsätze,
• die Einhaltung internationaler
Verpflichtungen, insbesondere des Gewaltverzichts,
einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des
für internationale und nicht-internationale
Konflikte geltenden humanitären
Völkerrechts,
• die Übernahme von Verpflichtungen im
Bereich der Nichtverbreitung sowie in
anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und
der Abrüstung, insbesondere die
Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der
im „Gemeinsamen Standpunkt“ aufgeführten
Rüstungskontroll- und
Abrüstungsvereinbarungen,
• seine Unterstützung des VN-Waffenregisters,
des Übereinkommens über bestimmte
konventionelle Waffen mit sämtlichen
Protokollen, des Übereinkommens über das Verbot
von Antipersonenminen, des
Übereinkommens über Streumunition und des Vertrags
über den Waffenhandel,
berücksichtigt.
IV. Sicherung des Endverbleibs
1. Genehmigungen für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden nur
erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter
beim Endverwender sichergestellt ist. Dies setzt
in der Regel eine entsprechende schriftliche
Zusicherung des Endverwenders sowie weitere
geeignete Dokumente voraus.
2. Die Erteilung von Genehmigungen kann
zusätzlich vom Vorhandensein einer Zustimmung des
Empfängerstaates zu Vor-Ort-Überprüfungen
des Endverbleibs („Post-Shipment-Kontrollen“)
47 Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen.
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 48 –
49ANLAGE 1A
entsprechend den von der Bundesregierung
verabschiedeten Eckpunkten für die Einführung von
Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen
Rüstungsexporten und etwaigen Folgeregelungen
abhängig gemacht werden.
3. Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen
Rüstungsgütern, die nach Umfang oder
Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind,
werden nur bei Vorliegen von amtlichen
Endverbleibserklärungen, die ein Re-Exportverbot mit
Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt. Dies
gilt entsprechend für Exporte von
kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern, die im
Zusammenhang mit einer Lizenzvergabe stehen. Für die
damit hergestellten Kriegswaffen sind wirksame
Endverbleibsregelungen zur Voraussetzung zu
machen. An die Fähigkeit des Empfängerlandes,
wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen, ist
ein strenger Maßstab anzulegen.
4. Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige
Rüstungsgüter dürfen nur mit dem schriftlichen
Einverständnis der Bundesregierung in dritte
Länder re-exportiert bzw. im Sinne des EU-
Binnenmarktes verbracht werden.
5. Ein Empfängerland, das entgegen einer
abgegebenen Endverbleibserklärung den
Weiterexport von Kriegswaffen oder kriegswaffennahen
sonstigen Rüstungsgütern genehmigt oder einen
ungenehmigten derartigen Export wissentlich
nicht verhindert hat oder nicht sanktioniert,
wird bis zur Beseitigung dieser Umstände
grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren
Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen
Rüstungsgütern ausgeschlossen. Dies gilt auch,
wenn im Rahmen von Post-Shipment-Kontrollen
Verstöße gegen die Endverbleibserklärung
festgestellt werden oder die Durchführung von Vor-
Ort-Kontrollen trotz entsprechender Zusage in
der Endverbleibserklärung verweigert wird.
6. Die oben genannten Punkte 1-4 können durch
Outreach-Maßnahmen flankiert werden, die
andere Staaten in die Lage versetzen sollen, ihre
Kontrollsysteme zu verbessern und damit einen
international vergleichbaren Kontrollstandard
anzustreben.
V. Transparenz
Die Bundesregierung legt dem Deutschen
Bundestag jährlich vor der Sommerpause einen
Rüstungsexportbericht sowie im Herbst einen
Halbjahresbericht vor, in dem die Umsetzung der
Grundsätze der deutschen Rüstungsexportpolitik
im abgelaufenen Kalender- bzw. Halbjahr
aufgezeigt sowie die von der Bundesregierung erteilten
Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und
sonstige Rüstungsgüter im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen aufgeschlüsselt werden. Die
Bundesregierung unterrichtet zudem den Deutschen
Bundestag über abschließende
Genehmigungsentscheidungen, denen eine Befassung des
Bundessicherheitsrats vorangegangen ist.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 49 –
50
Geleitet von den Prinzipien und Erwägungen,
die in dem Vertrag über den Waffenhandel (ATT),
dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP
des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die
Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und
Militärgütern vom 8. Dezember 2008 und den
Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für
den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 zum Ausdruck
kommen, hat die Bundesregierung am 18. März
2015 auch mit Blick auf das grundsätzlich
weltweit bestehende Risiko der Weiterleitung
insbesondere von Kleinwaffen folgende Grundsätze für
die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr
von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger
Munition und entsprechender
Herstellungsausrüstung in Drittländer beschlossen:
1. Die Grundsätze orientieren sich bei dem Begriff
von „Kleinen und Leichten Waffen“ an der
Definition im Anhang der Gemeinsamen Aktion der
EU vom 12. Juli 2002 und beziehen dabei auch
Scharfschützengewehre und
Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“) ein.49
2. Es werden grundsätzlich keine Genehmigungen
für die Ausfuhr von Komponenten und
Technologie in Drittländer (z. B. im Zusammenhang mit
Lizenzvergaben) erteilt, die in dem betreffenden
Land eine neue Herstellungslinie für Kleine und
Leichte Waffen oder entsprechende Munition
eröffnen.
3. Bei Ersatz- und Verschleißteilen, gleichartigen
Ersatzmaschinen sowie Verbrauchsmaterialien
für in der Vergangenheit gelieferte
Herstellungslinien wird der Rechtsgrundsatz des
Vertrauensschutzes berücksichtigt. Genehmigungen
werden daher grundsätzlich auch in Zukunft erteilt.
Dies gilt nicht für Lieferungen, mit denen eine
Erhöhung der Kapazität oder Erweiterung des
Produktspektrums beabsichtigt ist (sog. Up-
grading).
4. Genehmigungen für die Lieferung von
Scharfschützengewehren und
Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“) an private
Endempfänger in Drittländern werden grundsätzlich nicht
erteilt.50
5. Genehmigungen für die Lieferung von
Kriegswaffen an nichtstaatliche Stellen in Drittländern
werden grundsätzlich nicht erteilt.
6. Der Exportgrundsatz „Neu für Alt“ wird
grundsätzlich bei Genehmigungen von Kleinen und
Leichten Waffen angewendet.51 Das heißt:
staatliche Empfänger von Kleinen und Leichten
Waffen haben grundsätzlich eine
Verpflichtungserklärung dahingehend abzugeben, dass
sie die durch die Neubeschaffung zu
ersetzenden Kleinen und Leichten Waffen vernichten.
Sofern die Neubeschaffung einen plausiblen
Mehrbedarf deckt und deshalb Altwaffen nicht
vernichtet werden, wird ersatzweise grund-
Anlage 1b
48 Drittländer sind alle Länder außer den EU-Mitgliedstaaten, den NATO-Ländern und den NATO-gleichgestellten Ländern (Australien, Japan, Neuseeland
und Schweiz).
49 Dies umfasst Kriegswaffen der Nummern 10 und 11 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 29, 30, 31 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt),
32 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 34, 35 und 37 der Kriegswaffenliste, Waffen für hülsenlose Munition, Scharfschützengewehre und
Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“).
50 Dies gilt nicht für Jagd- und Sportwaffen.
51 Dies gilt fallweise auch für andere Rüstungsgüter.
Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei
der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und
ent sprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer48
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 50 –
51ANLAGE 1B
sätzlich die Verpflichtung gefordert, die jetzt
zu liefernden neuen Waffen bei einer späteren
Außerdienststellung zu vernichten (Variante
„Neu, Vernichtung bei Aussonderung“). Die
Bereitschaft zur Abgabe und Einhaltung einer
derartigen Erklärung ist
entscheidungserheblich für die Genehmigung der Ausfuhr. Die
Bundesregierung trägt dafür Sorge, dass die
Umsetzung des Exportgrundsatzes „Neu für
Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung
bei Aussonderung“ überwacht wird.
7. In der Endverbleibserklärung ist zudem – über
die schon jetzt übliche Reexportklausel
hinaus – die Zusage zu machen, dass Kleine und
Leichte Waffen, dazugehörige Munition oder
Herstellungsausrüstung im Empfängerland
nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung
weitergegeben werden.
8. Die Bundesregierung wird sich international
für die Verbreitung des Exportgrundsatzes
„Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu,
Vernichtung bei Aussonderung“ einsetzen.
9. Kleine und Leichte Waffen sind mit
Kennzeichen zu versehen, die leicht erkennbar, lesbar,
dauerhaft und nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten wiederherstellbar sind. Die um -
fassende Kennzeichnung von in Deutschland
hergestellten Kleinen und Leichten Waffen
wird rechtsverbindlich geregelt und erfolgt
unter Berücksichtigung internationaler
Verpflichtungen.
10. Die Bundesregierung bekräftigt in diesem Zu -
sammenhang, dass überschüssige Kleine und
Leichte Waffen im Verantwortungsbereich der
Bundeswehr grundsätzlich vernichtet werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 51 –
52
In Ergänzung der im Koalitionsvertrag genannten
strikten Anwendung der Politischen Grundsätze
der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem
Jahr 2000 hat die Bundesregierung am 08.07.2015
ein Instrument zur Durchführung von selektiven
Post-Shipment-Kontrollen für zukünftige
Lieferungen von Kriegswaffen und näher bezeichneten,
anderen Schusswaffen in Drittländer eingeführt.
Auf Grundlage der nachfolgenden Eckpunkte hat
die Bundesregierung die
Außenwirtschaftsverordnung entsprechend ergänzt. Damit soll die
Endverbleibssicherung für aus Deutschland exportiertes
Rüstungsmaterial verbessert werden. Das neue
System der Post-Shipment-Kontrollen richtet sich an
folgenden Eckpunkten aus:
• Post-Shipment-Kontrollen werden in einem
ersten Schritt im Rahmen von Pilotprüfungen
erfolgen. Anschließend wird für die jährlich
durchzuführenden Prüfungen
ressortübergreifend ein standardisiertes Verfahren entwickelt.
• Die Einführung der Kontrollen erfolgt auf Basis
von Endverbleibserklärungen, in denen die
ausländischen staatlichen Empfänger Deutschland
das Recht zu Vor-Ort-Kontrollen einräumen.
Die Endverbleibserklärungen werden von
Drittländern im Sinne der „Politischen Grundsätze
der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ verlangt.
• Der zu kontrollierende Güterkreis umfasst
grundsätzlich alle Kriegswaffen und bestimmte
Schuss waffen (Pistolen, Revolver und
Scharfschützengewehre), die für staatliche Empfänger
bestimmt sind. Von den erfassten Kriegswaffen
sind lediglich solche Komponenten oder
Baugruppen ausgenommen, die im Ausland in
Waffensysteme eingebaut werden sollen.
• Mit den Kontrollen soll überprüft werden, ob
die gelieferten Waffen noch im Empfängerland
bei dem in der Endverbleibserklärung
angegebenen Endverwender vorhanden sind. Hierfür
ist in der Regel eine Inaugenscheinnahme
ausreichend. Bei der Kontrolle großer Stückzahlen
werden hierbei Stichproben vorgenommen.
• Werden Verstöße gegen die
Endverbleibserklärung festgestellt oder wird die Durchführung
von Vor-Ort-Kontrolle trotz zusagender
Endverbleibserklärung verweigert, richten sich die
Folgen nach Ziffer IV Nr. 4 der „Politischen
Grundsätze der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“
aus dem Jahr 2000.
• Bei der Vorbereitung sowie gegebenenfalls der
Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen
werden im Rahmen der Geschäftsverteilung der
Bundesregierung das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die jeweilige
Auslandsvertretung beauftragt.
• Die für die Vorbereitung und Durchführung der
Post-Shipment-Kontrollen benötigten
Haushaltsmittel (Ausgaben- und Personalbedarf)
werden aus den betroffenen Ressorts zur
Verfügung stehenden Mitteln bereitgestellt.
• Das Auswärtige Amt wird die betroffenen
Drittländer über die Einführung der Post-Shipment-
Kontrollen informieren.
• Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen
Industrie und die Rüstungszusammenarbeit mit
Drittländern dürfen durch das System der Post-
Shipment-Kontrollen nicht gefährdet werden.
Anlage 1c
Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen
bei deutschen Rüstungsexporten
Drucksache 21/7590 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 52 –
53ANLAGE 1C
• Um entsprechend den Vorgaben des
Koalitionsvertrages die Angleichung der nationalen
Rüstungsexportrichtlinien in der EU zu
gewährleisten, wird Deutschland das System von Post-
Shipment-Kontrollen auf EU-Ebene
thematisieren. Zudem wird das Auswärtige Amt bei
Partnern in der EU und der NATO für die
Einführung vergleichbarer Kontrollen werben.
• Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie informiert die betroffenen deutschen
Unternehmen über das neue System der Post-
Shipment-Kontrollen und die damit
einhergehenden, erweiterten Anforderungen an
die Endverbleibserklärungen.
• Damit das System der Post-Shipment-
Kontrollen funktionsfähig wird, müssen zuvor folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
• Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
• Eingang von Ausfuhrgenehmigungsanträgen
für Drittländer mit einer Endverbleibser
klärung, in der das Empfängerland
nachträglichen Vor-Ort-Kontrollen zustimmt
• Information über tatsächlich erfolgte
Ausfuhr von Waffen an Drittländer, die einer
derartigen Kontrolle zugestimmt haben
• Festlegung des zu kontrollierenden
Drittlandes, das eine entsprechende Lieferung
erhalten hat
• Durchführung der Kontrolle
• Eine Überprüfung des Instruments findet zwei
Jahre nach Durchführung der ersten Vor-Ort-
Kontrolle statt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7590– 53 –
54
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GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP
DES RATES
vom 8. Dezember 2008
betreffend gemeinsame Regeln für die
Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie
und Militärgütern
(ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99)
Geändert durch:
BESCHLUSS (GASP) 2019/1560 DES RATES
vom 16. September 2019
(ABl. L 239 vom 17.09.2019, S. 16)
BESCHLUSS (GASP) 2025/779 DES RATES
vom 14. April 2025
(ABL. L 779 vom 15.04.2025, S. 1)
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 60
(2008/944/GASP)
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP
DES RATES
vom 8. Dezember 2008
betreffend gemeinsame Regeln für die
Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie
und Militärgütern
Artikel 1
(1) Jeder Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten
Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für
Gegenstände der in Artikel 12 genannten
Gemeinsamen Militärgüterliste der EU in jedem
Einzelfall anhand der Kriterien nach Artikel 2; das
gilt auch für Transfers zwischen Regierungen.
(1a) Liegen neue sachdienliche Informationen vor,
wird jeder Mitgliedstaat darin bestärkt, bereits
erteilte Ausfuhrgenehmigungen für
Gegenstände auf der Gemeinsamen Militärgüterliste
der EU erneut zu prüfen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Anträge auf
Ausfuhrgenehmigung umfassen Folgendes:
• Genehmigungsanträge für tatsächliche
Ausfuhren, auch wenn diese zum Zwecke der
Lizenzproduktion von Militärgütern in
Drittländern erfolgen;
• Anträge auf Lizenzen für
Vermittlertätigkeiten;
• Anträge auf Lizenzen für „Durchfuhr“ oder
„Umladung“;
• Lizenzanträge für immaterielle Software-
und Technologietransfers, z. B. mittels
elektronischer Medien, Fax oder Telefon.
In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wird
festgelegt, in welchen Fällen eine
Ausfuhrgenehmigung für diese Anträge erforderlich ist.
Anlage 2
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom
8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr
von Militärtechnologie und Militärgütern in
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Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2025 (Rüstungsexportbericht 2025) (Unterrichtung)