polradar

Schriftliche Frage 75 von Sarah Vollath (DIE LINKE): Welche Leistungen zählen zu den versicherungsfremden Leistungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV), und wie hoch waren die Ausgaben für…

dip / schriftliche_frage 28.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 75 von Sarah Vollath (DIE LINKE): Welche Leistungen zählen zu den versicherungsfremden Leistungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV), und wie hoch waren die Ausgaben für… Frage 75 (Sarah Vollath, Die Linke): Welche Leistungen zählen zu den versicherungsfremden Leistungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV), und wie hoch waren die Ausgaben für die einzelnen Posten im Bundeshaushalt 2024? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 27. November 2025: Zu den wesentlichen Strukturmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung zählt das Äquivalenzprinzip. Danach werden Leistungen insbesondere aufgrund von Beitragszahlungen erbracht und die Leistungshöhe richtet sich nach der Höhe der Beitragszahlungen. Die gesetzliche Rentenversicherung beruht als Zweig der Sozialversicherung aber ebenso auf dem Gedanken der Solidarität. Aus diesem Grund gehört zu ihren grundlegenden Strukturmerkmalen neben dem Äquivalenzprinzip auch das Prinzip des sozialen Ausgleichs. Neben den beitragsgedeckten Versicherungsleistungen erbringt die Rentenversicherung daher auch Leistungen, denen keine vorherigen Beitragszahlungen zugrunde liegen, die aber dem sozialen Ausgleich dienen und/oder als gesamtgesellschaftliche Aufgabe angesehen werden können. Diese Leistungen werden als „nicht beitragsgedeckte Leistungen“, umgangssprachlich auch als „versicherungsfremde Leistungen“ bezeichnet. Eine Abgrenzung der nicht beitragsgedeckten Leistungen kann nicht eindeutig festgelegt werden, denn sie unterliegt letztendlich individuellen Werturteilen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob bestimmte Leistungen dem versicherten Risiko oder dem sozialen Ausgleich zugeordnet bzw. als gesamtgesellschaftliche Aufgabe angesehen werden. Dabei sprechen in einigen Fällen Argumente sowohl für die eine als auch die andere Seite. Um diesen Abgrenzungsschwierigkeiten gerecht zu werden, wird in der Praxis zwischen einer engen und einer erweiterten Abgrenzung der nicht beitragsgedeckten Leistungen unterschieden. Für eine Einordnung der verschiedenen Leistungen entsprechend dieser Abgrenzungen wird auf die aktuelle Publikation der Deutschen Rentenversicherung Bund „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2023“ verwiesen, abrufbar unter www.deutsche-rentenversicher ung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Presse/nichtbeitragsgedeckte-leistun gen.html. Die Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung dienen unter anderem der pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen. Daneben erfüllen sie jedoch auch noch andere Zwecke, insbesondere eine allgemeine Sicherungsfunktion für die Rentenversicherung.

Relationen