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Nicht beitragsgedeckte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

dip / drucksache 27.06.2025 · WP 21 · 21/686 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Nicht beitragsgedeckte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/686 21. Wahlperiode 27.06.2025 Kleine Anfrage der Abgeordneten Prof. Dr. Armin Grau, Lisa Paus, Timon Dzienus, Ricarda Lang, Sylvia Rietenberg, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nicht beitragsgedeckte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hat in ihrem Presseseminar im Mai 2025 ausführlich darüber berichtet (DRV 2025, www.deutsche-rentenversi cherung.de/Bund/DE/Presse/Presseseminare/2025-05-21-22-berlin/05-22-praes entation-brueggemann-borck-kruse.html), welche Bundesmittel an die gesetzliche Rentenversicherung fließen und für welche Zwecke diese Mittel vorgesehen sind. Ein Zweck, den der zusätzliche Bundeszuschuss explizit verfolgt, ist die Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit ihnen übernimmt der Bund gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die nicht Aufgabe des Versichertenkollektivs und damit der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sind. Es ist bekanntermaßen umstritten, welche Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu den nicht beitragsgedeckten Leistungen zählen; in der Wissenschaft kristallisieren sich aber immer deutlicher zwei Definitionen als die beiden gängigsten heraus: die engere und die erweiterte Abgrenzung des ehemaligen Verbands deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), aus dem die Deutsche Rentenversicherung entstanden ist (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 2016, „Nicht beitragsgedeckte versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als Ausdruck des Solidarprinzips“, wd-6-085-16-pdf-data.pdf). Strittig ist außerdem, in welchem Ausmaß die nicht beitragsgedeckten Leistungen als gesamtgesellschaftliche Aufgabe anzusehen sind und in welchem Ausmaß sie Ausdruck des Solidarprinzips im Versichertenkollektiv sind. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat nun ausführlich dargelegt, dass die nicht beitragsgedeckten Leistungen in der erweiterten Abgrenzung die bisher aufgewendeten Bundesmittel um ca. 40 Mrd. Euro übersteigen und dass ihre vollständige Abdeckung aus Steuermitteln entweder zu um 2 Prozentpunkte niedrigeren Beitragssatz oder zu einem um 4 Prozentpunkte höheren Rentenniveau führen könnte (DRV 2025, www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/ DE/Presse/Presseseminare/2025-05-21-22-berlin/05-22-praesentation-bruegge mann-borck-kruse.html; NTV 2025, www.n-tv.de/ticker/Fehlende-40-Milliarde n-vom-Bund-verhindern-hoehere-Renten-und-niedrigere-Beitraege-article2578 9295.html). Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sind neben einer geplanten Evaluierung des Bundeszuschusses keine konkreten Pläne formuliert, die die Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung oder die nicht beitragsgedeckten Leistungen betreffen, mit zwei Ausnahmen: Es ist festgehalten, dass die vorübergehende Stabilisierung des Rentenniveaus bis 2031 vollständig aus Steuermitteln erfolgen soll. Dabei handelt es sich nicht um eine nicht beitragsgedeckte Leistung. Und die Finanzierung der dritten Ausbaustufe der „Mütterrente“ soll im Gegensatz zu ihren vorherigen Ausbaustufen aus Steuermitteln erfolgen. Bei ihr handelt es sich unstrittig nach allen in der Wissenschaft verbreiteten Definitionen um eine nicht beitragsgedeckte Leistung (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 2025, S. 19 f.). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Welche Versicherungsfälle deckt die Deutsche Rentenversicherung aus Sicht der Bundesregierung als Versicherung individuell ab?  2. Welche Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sieht die Bundesregierung über die individuelle Versicherung hinaus als im Rahmen des Sozialversicherungscharakters im Kollektiv der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler abgesichert an?  3. In welchem Ausmaß sind aus Sicht der Bundesregierung die individuellen Versicherungsleistungen sowie die darüber hinausgehenden Sozialversicherungsleistungen der Deutschen Rentenversicherung (die noch keine gesamtgesellschaftlichen Aufgaben umfassen) als für gesamtgesellschaftliche Stabilitätsinteressen relevante Aufgaben durch Bundeszuschüsse zu stützen, und in welchem Ausmaß geschieht dies aktuell?  4. Welche Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sieht die Bundesregierung als gesamtgesellschaftliche Aufgaben an, die die Deutsche Rentenversicherung für den Bund übernimmt?  5. Wie decken sich die in den vorigen Fragen erwähnten Kategorien von Leistungen der Deutschen Rentenversicherung mit der Unterscheidung in beitragsgedeckte und nicht beitragsgedeckte Leistungen?  6. Welche Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sieht die Bundesregierung als beitragsgedeckt an?  7. Welche Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sieht die Bundesregierung als nicht beitragsgedeckt an?  8. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die nicht beitragsgedeckten Leistungen der Deutschen Rentenversicherung vollständig durch Steuermittel des Bundes zu finanzieren sind?  9. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die gesamtgesellschaftlichen Aufgaben, die die Deutsche Rentenversicherung für den Bund übernimmt, vollständig durch Steuermittel des Bundes zu finanzieren sind? 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Differenz zwischen der Höhe der nicht beitragsgedeckten Leistungen der Deutschen Rentenversicherung nach der erweiterten Abgrenzung und der Gesamthöhe der Bundeszuschüsse an die Deutsche Rentenversicherung, auf die die Deutsche Rentenversicherung Bund hingewiesen hat? 11. Teilt die Bundesregierung bezüglich dieser Differenz die Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung Bund? 12. Welche Zweckbestimmung ordnet die Bundesregierung dem Allgemeinen Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung, dem zusätzlichen Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung und dem Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung zu? 13. Sieht die Bundesregierung die nicht beitragsgedeckten Leistungen der Deutschen Rentenversicherung durch den zusätzlichen Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung als abgegolten an, oder werden diese auch zum Teil durch den Allgemeinen Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung und den Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung finanziert? 14. Sieht die Bundesregierung die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 als beitragsgedeckte Leistung oder als nicht beitragsgedeckte Leistung an? 15. Wie begründet die Bundesregierung, dass die Finanzierung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 zu einem Großteil aus Beitragsmitteln des Versichertenkollektivs erfolgt, die geplante Erhöhung um einen halben Entgeltpunkt aber als gesamtgesellschaftliche Aufgabe aus Steuermitteln erfolgen soll, während für Geburten seit 1992 der Staat als gesamtgesellschaftliche Aufgabe Beiträge für die Kindererziehungszeiten bezahlt? Berlin, den 24. Juni 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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