Nicht beitragsgedeckte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
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Nicht beitragsgedeckte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/686
21. Wahlperiode 27.06.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Prof. Dr. Armin Grau, Lisa Paus, Timon Dzienus, Ricarda Lang,
Sylvia Rietenberg, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Nicht beitragsgedeckte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hat in ihrem Presseseminar im
Mai 2025 ausführlich darüber berichtet (DRV 2025, www.deutsche-rentenversi
cherung.de/Bund/DE/Presse/Presseseminare/2025-05-21-22-berlin/05-22-praes
entation-brueggemann-borck-kruse.html), welche Bundesmittel an die
gesetzliche Rentenversicherung fließen und für welche Zwecke diese Mittel
vorgesehen sind. Ein Zweck, den der zusätzliche Bundeszuschuss explizit verfolgt,
ist die Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung. Mit ihnen übernimmt der Bund gesamtgesellschaftliche
Aufgaben, die nicht Aufgabe des Versichertenkollektivs und damit der
Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sind. Es ist bekanntermaßen umstritten, welche
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu den nicht
beitragsgedeckten Leistungen zählen; in der Wissenschaft kristallisieren sich aber immer
deutlicher zwei Definitionen als die beiden gängigsten heraus: die engere und die
erweiterte Abgrenzung des ehemaligen Verbands deutscher
Rentenversicherungsträger (VDR), aus dem die Deutsche Rentenversicherung entstanden ist
(Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 2016, „Nicht
beitragsgedeckte versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
als Ausdruck des Solidarprinzips“, wd-6-085-16-pdf-data.pdf). Strittig ist
außerdem, in welchem Ausmaß die nicht beitragsgedeckten Leistungen als
gesamtgesellschaftliche Aufgabe anzusehen sind und in welchem Ausmaß sie
Ausdruck des Solidarprinzips im Versichertenkollektiv sind.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat nun ausführlich dargelegt, dass die
nicht beitragsgedeckten Leistungen in der erweiterten Abgrenzung die bisher
aufgewendeten Bundesmittel um ca. 40 Mrd. Euro übersteigen und dass ihre
vollständige Abdeckung aus Steuermitteln entweder zu um 2 Prozentpunkte
niedrigeren Beitragssatz oder zu einem um 4 Prozentpunkte höheren
Rentenniveau führen könnte (DRV 2025, www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/
DE/Presse/Presseseminare/2025-05-21-22-berlin/05-22-praesentation-bruegge
mann-borck-kruse.html; NTV 2025, www.n-tv.de/ticker/Fehlende-40-Milliarde
n-vom-Bund-verhindern-hoehere-Renten-und-niedrigere-Beitraege-article2578
9295.html).
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sind neben einer geplanten
Evaluierung des Bundeszuschusses keine konkreten Pläne formuliert, die die
Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung oder die nicht
beitragsgedeckten Leistungen betreffen, mit zwei Ausnahmen: Es ist festgehalten, dass
die vorübergehende Stabilisierung des Rentenniveaus bis 2031 vollständig aus
Steuermitteln erfolgen soll. Dabei handelt es sich nicht um eine nicht
beitragsgedeckte Leistung. Und die Finanzierung der dritten Ausbaustufe der
„Mütterrente“ soll im Gegensatz zu ihren vorherigen Ausbaustufen aus Steuermitteln
erfolgen. Bei ihr handelt es sich unstrittig nach allen in der Wissenschaft
verbreiteten Definitionen um eine nicht beitragsgedeckte Leistung
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 2025, S. 19 f.).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Versicherungsfälle deckt die Deutsche Rentenversicherung aus
Sicht der Bundesregierung als Versicherung individuell ab?
2. Welche Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sieht die
Bundesregierung über die individuelle Versicherung hinaus als im Rahmen des
Sozialversicherungscharakters im Kollektiv der Beitragszahlerinnen und
Beitragszahler abgesichert an?
3. In welchem Ausmaß sind aus Sicht der Bundesregierung die individuellen
Versicherungsleistungen sowie die darüber hinausgehenden
Sozialversicherungsleistungen der Deutschen Rentenversicherung (die noch keine
gesamtgesellschaftlichen Aufgaben umfassen) als für
gesamtgesellschaftliche Stabilitätsinteressen relevante Aufgaben durch Bundeszuschüsse zu
stützen, und in welchem Ausmaß geschieht dies aktuell?
4. Welche Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sieht die
Bundesregierung als gesamtgesellschaftliche Aufgaben an, die die Deutsche
Rentenversicherung für den Bund übernimmt?
5. Wie decken sich die in den vorigen Fragen erwähnten Kategorien von
Leistungen der Deutschen Rentenversicherung mit der Unterscheidung in
beitragsgedeckte und nicht beitragsgedeckte Leistungen?
6. Welche Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sieht die
Bundesregierung als beitragsgedeckt an?
7. Welche Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sieht die
Bundesregierung als nicht beitragsgedeckt an?
8. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die nicht beitragsgedeckten
Leistungen der Deutschen Rentenversicherung vollständig durch
Steuermittel des Bundes zu finanzieren sind?
9. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die gesamtgesellschaftlichen
Aufgaben, die die Deutsche Rentenversicherung für den Bund übernimmt,
vollständig durch Steuermittel des Bundes zu finanzieren sind?
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Differenz zwischen der Höhe der
nicht beitragsgedeckten Leistungen der Deutschen Rentenversicherung
nach der erweiterten Abgrenzung und der Gesamthöhe der
Bundeszuschüsse an die Deutsche Rentenversicherung, auf die die Deutsche
Rentenversicherung Bund hingewiesen hat?
11. Teilt die Bundesregierung bezüglich dieser Differenz die Einschätzung der
Deutschen Rentenversicherung Bund?
12. Welche Zweckbestimmung ordnet die Bundesregierung dem Allgemeinen
Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung, dem zusätzlichen
Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung und dem
Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss zur gesetzlichen
Rentenversicherung zu?
13. Sieht die Bundesregierung die nicht beitragsgedeckten Leistungen der
Deutschen Rentenversicherung durch den zusätzlichen Bundeszuschuss
zur gesetzlichen Rentenversicherung als abgegolten an, oder werden diese
auch zum Teil durch den Allgemeinen Bundeszuschuss zur gesetzlichen
Rentenversicherung und den Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen
Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung finanziert?
14. Sieht die Bundesregierung die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
für Geburten vor 1992 als beitragsgedeckte Leistung oder als nicht
beitragsgedeckte Leistung an?
15. Wie begründet die Bundesregierung, dass die Finanzierung der
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 zu einem
Großteil aus Beitragsmitteln des Versichertenkollektivs erfolgt, die geplante
Erhöhung um einen halben Entgeltpunkt aber als gesamtgesellschaftliche
Aufgabe aus Steuermitteln erfolgen soll, während für Geburten seit 1992
der Staat als gesamtgesellschaftliche Aufgabe Beiträge für die
Kindererziehungszeiten bezahlt?
Berlin, den 24. Juni 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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