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Fehlende Transparenz bei den nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Antwort zu Drs. 21/1247)

dip / drucksache 01.09.2025 · WP 21 · 21/1419 · Antwort · Original ↗

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Fehlende Transparenz bei den nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Antwort zu Drs. 21/1247) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1419 21. Wahlperiode 01.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Gerrit Huy, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1247 – Fehlende Transparenz bei den nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Jahren besteht Uneinigkeit über die Definition und Abgrenzung der nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Diese Frage ist von erheblicher Bedeutung mit Blick auf die sachgerechte Finanzierung dieser Leistungen, deren Volumen im Jahr 2023 etwa 124 Mrd. Euro betrug. Davon waren laut Deutscher Rentenversicherung Bund (DRV Bund) knapp 40 Mrd. Euro nicht durch Bundeszuschüsse gedeckt (vgl. DRV Bund: „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2023“: www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/D ownloads/DE/Presse/nicht-beitragsgedeckte-leistungen.html). Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat für einzelne Jahre – zuletzt für 2009, 2017, 2020 und 2023 – entsprechende Berechnungen zu Höhe und Umfang der nicht beitragsgedeckten Leistungen sowie der ungedeckten Differenz zu den Bundeszuschüssen veröffentlicht. Für die Jahre 2021, 2022 und 2024 liegen bislang keine veröffentlichten Daten vor, für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 existieren keine öffentlich zugänglichen Prognosen. Der Sozialbeirat hat bereits in seinem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht 2019, Nummer 49 ff., eine grundsätzliche Klärung der sachgerechten Finanzierung nach Beitrags- und Steueranteilen angemahnt (Bundestagsdrucksache 19/15630, S. 105). Dort heißt es wörtlich: „Die Akzeptanz des Rentenversicherungssystems hängt auch daran, dass die Beitragszahler nicht zur Finanzierung von Aufgaben herangezogen werden, die nicht dem versicherungstypischen Ausgleich dienen“. Auch der Bundesrechnungshof hat in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 (www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/202 3/hauptband-2023/09-volltext.html) erhebliche Transparenzdefizite festgestellt. Er fordert, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig offenlegt, welche Leistungen als versicherungsfremd gelten und in welcher Höhe sie anfallen. Andernfalls sei für den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar, ob die Bundeszuschüsse angemessen bemessen sind. Er betont, dass versicherungsfremde Leistungen als gesamtstaat- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 29. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. liche Aufgaben aus Steuermitteln und nicht aus Beitragsmitteln zu finanzieren seien. Die Bundesregierung hat im Juli 2025 in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt, eine eindeutige Abgrenzung der nicht beitragsgedeckten Leistungen sei nicht möglich, weil diese von individuellen Werturteilen abhänge. Zudem verwies sie darauf, dass die Festlegung der Bundeszuschüsse in die Zuständigkeit des Gesetzgebers falle (vgl. Bundestagsdrucksache 21/973). Aus Sicht der Fragesteller ist es jedoch gerade die Aufgabe der Bundesregierung – insbesondere des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales –, für mehr Transparenz in diesem Bereich zu sorgen. Dazu gehört auch die Vorlage belastbarer Prognosen für die Jahre, für die eigene Haushaltsansätze aufgestellt werden. Nur so kann der Deutsche Bundestag die Angemessenheit der Bundeszuschüsse sachgerecht bewerten und auf einer verlässlichen Grundlage gesetzgeberisch tätig werden. 1. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die nicht beitragsgedeckten Leistungen in der sogenannten engen und der erweiterten Abgrenzung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Jahr 2024? 2. Wie werden sich nach Kenntnis der Bundesregierung, die nicht beitragsgedeckten Leistungen in der sogenannten engen und der erweiterten Abgrenzung der Deutschen Rentenversicherung Bund im laufenden Jahr 2025 voraussichtlich entwickeln (ggf. bezogen auf das erste Halbjahr 2025 abzustellen)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Entsprechende Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor. 3. Welche Annahmen zur Entwicklung der nicht beitragsgedeckten Leistungen in der sogenannten engen und der erweiterten Abgrenzung der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Bundesregierung dem Haushaltsentwurf 2026 im Einzelplan 11 bei der Bemessung der Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung zugrunde gelegt? Für die Bemessung der Höhe der Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und damit die dort festgelegten Berechnungsgrößen maßgebend. Die Entwicklung nicht beitragsgedeckter Leistungen ist hierbei keine festgelegte Berechnungsgröße und insofern für die Haushaltsaufstellung nicht relevant. 4. Wird die Bundesregierung zukünftig die nicht beitragsgedeckten Leistungen im jährlichen Rentenversicherungsbericht zur Information des Deutschen Bundestages als Gesetzgeber und der Öffentlichkeit veröffentlichen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? 5. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um die vom Sozialbeirat (2019) sowie vom Bundesrechnungshof (2023) geforderte Transparenz bei den nicht beitragsgedeckten Leistungen herzustellen und so dem Deutschen Bundestag auch eine sachgerechte Bewertung der Höhe der Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung zu ermöglichen, und wenn ja, welche Maßnahmen sind das (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 6. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um gegenüber der breiten Öffentlichkeit und insbesondere für die Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung vollständige Transparenz über die nicht beitragsgedeckten Leistungen herzustellen? Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestags (RPA) hat die Bemerkung des Bundesrechnungshofs „Gesetzliche Rentenversicherung: Transparenz bei den versicherungsfremden Leistungen schaffen“ (Bundestagsdrucksache 20/9700, Nr. 9) abschließend beraten und folgenden Beschluss gefasst: „Er fordert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Bund auf, die nicht beitragsgedeckten Leistungen der allgemeinen Rentenversicherung und deren Höhe in der engen und der erweiterten Abgrenzung einmal pro Legislaturperiode abzuschätzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber zu berichten.“ Diesem Beschluss des RPA folgend, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) einen Bericht zu den nicht beitragsgedeckten Leistungen erstellt und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 27. Februar 2025 übermittelt. In dem Bericht werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen in der engen und erweiterten Abgrenzung für das Jahr 2023 dargestellt und begründet. Zudem wurde die methodische Vorgehensweise dieser Abschätzung erläutert. Ebenfalls ist nun klarer, welche Leistungen in welcher Höhe die Rentenversicherung zur Erfüllung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben erbringt und wie sich die Höhe der Bundeszuschüsse dazu verhält. Mit der Pflicht, einmal in der Legislaturperiode über die nicht beitragsgedeckten Leistungen der allgemeinen Rentenversicherung und deren Höhe in der engen und der erweiterten Abgrenzung dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu berichten, schafft die Bundesregierung Transparenz hinsichtlich der nicht beitragsgedeckten Leistungen. Weitere Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Transparenz sind aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich. 7. Welche finanziellen Auswirkungen hätte nach Kenntnis der Bundesregierung die vollständige Abdeckung der nicht beitragsgedeckten Leistungen in der sogenannten erweiterten Abgrenzung der DRV Bund für den Beitragssatz (bitte detailliert für 2025, hilfsweise für ein früheres Jahr darstellen)? 8. Welche finanziellen Auswirkungen hätte nach Kenntnis der Bundesregierung die vollständige Abdeckung der nicht beitragsgedeckten Leistungen in der sogenannten erweiterten Abgrenzung der DRV Bund für das Rentenniveau (bitte detailliert für 2025, hilfsweise für ein früheres Jahr darstellen)? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Entsprechende Berechnungen liegen der Bundesregierung nicht vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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