Fehlende Transparenz bei den nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Antwort zu Drs. 21/1247)
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Fehlende Transparenz bei den nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Antwort zu Drs. 21/1247)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1419
21. Wahlperiode 01.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer,
Gerrit Huy, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1247 –
Fehlende Transparenz bei den nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden
Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Jahren besteht Uneinigkeit über die Definition und Abgrenzung der nicht
beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV). Diese Frage ist von erheblicher Bedeutung mit Blick
auf die sachgerechte Finanzierung dieser Leistungen, deren Volumen im Jahr
2023 etwa 124 Mrd. Euro betrug. Davon waren laut Deutscher
Rentenversicherung Bund (DRV Bund) knapp 40 Mrd. Euro nicht durch
Bundeszuschüsse gedeckt (vgl. DRV Bund: „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und
Bundeszuschüsse 2023“: www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/D
ownloads/DE/Presse/nicht-beitragsgedeckte-leistungen.html).
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat für einzelne Jahre – zuletzt für
2009, 2017, 2020 und 2023 – entsprechende Berechnungen zu Höhe und
Umfang der nicht beitragsgedeckten Leistungen sowie der ungedeckten Differenz
zu den Bundeszuschüssen veröffentlicht. Für die Jahre 2021, 2022 und 2024
liegen bislang keine veröffentlichten Daten vor, für die Haushaltsjahre 2025
und 2026 existieren keine öffentlich zugänglichen Prognosen.
Der Sozialbeirat hat bereits in seinem Gutachten zum
Rentenversicherungsbericht 2019, Nummer 49 ff., eine grundsätzliche Klärung der sachgerechten
Finanzierung nach Beitrags- und Steueranteilen angemahnt
(Bundestagsdrucksache 19/15630, S. 105). Dort heißt es wörtlich: „Die Akzeptanz des
Rentenversicherungssystems hängt auch daran, dass die Beitragszahler nicht zur
Finanzierung von Aufgaben herangezogen werden, die nicht dem
versicherungstypischen Ausgleich dienen“.
Auch der Bundesrechnungshof hat in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember
2023 (www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/202
3/hauptband-2023/09-volltext.html) erhebliche Transparenzdefizite
festgestellt. Er fordert, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
regelmäßig offenlegt, welche Leistungen als versicherungsfremd gelten und in
welcher Höhe sie anfallen. Andernfalls sei für den Deutschen Bundestag und die
Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar, ob die Bundeszuschüsse angemessen
bemessen sind. Er betont, dass versicherungsfremde Leistungen als gesamtstaat-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 29. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
liche Aufgaben aus Steuermitteln und nicht aus Beitragsmitteln zu finanzieren
seien.
Die Bundesregierung hat im Juli 2025 in ihrer Antwort auf eine Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt, eine eindeutige
Abgrenzung der nicht beitragsgedeckten Leistungen sei nicht möglich, weil diese
von individuellen Werturteilen abhänge. Zudem verwies sie darauf, dass die
Festlegung der Bundeszuschüsse in die Zuständigkeit des Gesetzgebers falle
(vgl. Bundestagsdrucksache 21/973).
Aus Sicht der Fragesteller ist es jedoch gerade die Aufgabe der
Bundesregierung – insbesondere des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales –, für
mehr Transparenz in diesem Bereich zu sorgen. Dazu gehört auch die Vorlage
belastbarer Prognosen für die Jahre, für die eigene Haushaltsansätze
aufgestellt werden. Nur so kann der Deutsche Bundestag die Angemessenheit der
Bundeszuschüsse sachgerecht bewerten und auf einer verlässlichen Grundlage
gesetzgeberisch tätig werden.
1. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die nicht
beitragsgedeckten Leistungen in der sogenannten engen und der erweiterten
Abgrenzung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Jahr 2024?
2. Wie werden sich nach Kenntnis der Bundesregierung, die nicht
beitragsgedeckten Leistungen in der sogenannten engen und der erweiterten
Abgrenzung der Deutschen Rentenversicherung Bund im laufenden Jahr 2025
voraussichtlich entwickeln (ggf. bezogen auf das erste Halbjahr 2025
abzustellen)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Entsprechende Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor.
3. Welche Annahmen zur Entwicklung der nicht beitragsgedeckten
Leistungen in der sogenannten engen und der erweiterten Abgrenzung der
Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Bundesregierung dem
Haushaltsentwurf 2026 im Einzelplan 11 bei der Bemessung der Bundeszuschüsse
zur Rentenversicherung zugrunde gelegt?
Für die Bemessung der Höhe der Bundeszuschüsse zur gesetzlichen
Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI) und damit die dort festgelegten Berechnungsgrößen maßgebend. Die
Entwicklung nicht beitragsgedeckter Leistungen ist hierbei keine festgelegte
Berechnungsgröße und insofern für die Haushaltsaufstellung nicht relevant.
4. Wird die Bundesregierung zukünftig die nicht beitragsgedeckten
Leistungen im jährlichen Rentenversicherungsbericht zur Information des
Deutschen Bundestages als Gesetzgeber und der Öffentlichkeit veröffentlichen,
und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
5. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um die vom Sozialbeirat
(2019) sowie vom Bundesrechnungshof (2023) geforderte Transparenz bei
den nicht beitragsgedeckten Leistungen herzustellen und so dem
Deutschen Bundestag auch eine sachgerechte Bewertung der Höhe der
Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung zu ermöglichen, und wenn ja, welche
Maßnahmen sind das (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
6. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um
gegenüber der breiten Öffentlichkeit und insbesondere für die Versicherten der
gesetzlichen Rentenversicherung vollständige Transparenz über die nicht
beitragsgedeckten Leistungen herzustellen?
Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestags (RPA) hat die
Bemerkung des Bundesrechnungshofs „Gesetzliche Rentenversicherung:
Transparenz bei den versicherungsfremden Leistungen schaffen“
(Bundestagsdrucksache 20/9700, Nr. 9) abschließend beraten und folgenden Beschluss
gefasst:
„Er fordert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Zusammenarbeit
mit der Deutschen Rentenversicherung Bund auf, die nicht beitragsgedeckten
Leistungen der allgemeinen Rentenversicherung und deren Höhe in der engen
und der erweiterten Abgrenzung einmal pro Legislaturperiode abzuschätzen
und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber zu
berichten.“
Diesem Beschluss des RPA folgend, hat das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Bund
(DRV Bund) einen Bericht zu den nicht beitragsgedeckten Leistungen erstellt
und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 27. Februar 2025
übermittelt.
In dem Bericht werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen in der engen
und erweiterten Abgrenzung für das Jahr 2023 dargestellt und begründet.
Zudem wurde die methodische Vorgehensweise dieser Abschätzung erläutert.
Ebenfalls ist nun klarer, welche Leistungen in welcher Höhe die
Rentenversicherung zur Erfüllung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben erbringt und wie
sich die Höhe der Bundeszuschüsse dazu verhält.
Mit der Pflicht, einmal in der Legislaturperiode über die nicht
beitragsgedeckten Leistungen der allgemeinen Rentenversicherung und deren Höhe in der
engen und der erweiterten Abgrenzung dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages zu berichten, schafft die Bundesregierung Transparenz
hinsichtlich der nicht beitragsgedeckten Leistungen. Weitere Maßnahmen zur
Schaffung zusätzlicher Transparenz sind aus Sicht der Bundesregierung nicht
erforderlich.
7. Welche finanziellen Auswirkungen hätte nach Kenntnis der
Bundesregierung die vollständige Abdeckung der nicht beitragsgedeckten Leistungen
in der sogenannten erweiterten Abgrenzung der DRV Bund für den
Beitragssatz (bitte detailliert für 2025, hilfsweise für ein früheres Jahr
darstellen)?
8. Welche finanziellen Auswirkungen hätte nach Kenntnis der
Bundesregierung die vollständige Abdeckung der nicht beitragsgedeckten Leistungen
in der sogenannten erweiterten Abgrenzung der DRV Bund für das
Rentenniveau (bitte detailliert für 2025, hilfsweise für ein früheres Jahr
darstellen)?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Entsprechende Berechnungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
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