Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Text
Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
1101
Überblick zum Kapitel 1101
Soll
2026
1 000 €
Soll
2025
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2025
1 000 €
Ausgabereste
2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 10 000 10 000 - 9 273
Übrige Einnahmen.................................................. - - - -
Gesamteinnahmen.................................................. 10 000 10 000 - 9 273
Ausgaben
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 15 864 14 700 +1 164 4 057 15 204
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 51 512 050 52 459 350 -947 300 375 855 52 198 157
Ausgaben für Investitionen...................................... 3 800 000 2 347 000 +1 453 000 -
Gesamtausgaben.................................................... 55 327 914 54 821 050 +506 864 379 912 52 213 361
davon nicht flexibilisiert........................................... 55 327 914 54 821 050 +506 864 379 912 52 213 361
Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2026
Verpflichtungsermächtigung.................................... 6 538 934
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2027 bis zu.................................. 2 504 734
im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 1 704 600
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 1 007 100
im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 802 500
im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 502 500
im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 7 500
im Haushaltsjahr 2033 bis zu.................................. 5 000
im Haushaltsjahr 2034 bis zu.................................. 5 000
- 8 -
1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
119 99
-253
Vermischte Einnahmen 10 000
10 000
9 273
Haushaltsvermerk:
Ausgaben zu Nr.1 und 2 der Erläuterungen dürfen von den Einnahmen
abgesetzt werden.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Einnahmen aus der ehemaligen Arbeitslosenhilfe.......................... 2 400
2. Einnahmen aus der ehemaligen Eingliederungshilfe...................... -
3. Sonstige Einnahmen....................................................................... 7 600
Zusammen............................................................................................ 10 000
Übrige Einnahmen
236 01
-253
Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 459 SGB III -
-
-
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen sind gemäß § 459 SGB III zweckgebunden. Sie dienen
nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 685 11.
Erläuterungen:
Gemäß Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesagentur für Arbeit beträgt
der nach § 459 SGB III zu zahlende pauschalierte Aufwendungsersatz 87 Mio.
Euro im Jahr 2026. Der Betrag wird von der Bundesagentur für Arbeit am 15. Januar
2026 an den Bund gezahlt und im Rahmen der Eingliederungsmittelverordnung
2026 den Jobcentern zur Verfügung gestellt.
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
684 01
-253
Berufliche Integration und Beratung von Zuwanderern 60 200
57 500
36 234
50 033
Verpflichtungsermächtigung....................................................... 10 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2029 bis zu................................................. 2 500 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu................................................. 2 500 T€
im Haushaltsjahr 2031 bis zu................................................. 2 500 T€
im Haushaltsjahr 2032 bis zu................................................. 2 500 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
- 9 -
Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen
1101
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Noch zu Titel 684 01
2. Einnahmen aus Rückerstattungen von Maßnahmekosten sowie
Zinsen fließen den Ausgaben zu.
3. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass
Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes Entgelt
oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden.
Erläuterungen:
Bezeichnung 2026
1 000 €
2025
1 000 €
Ist 2024
1 000 €
1 2 3 4
1. Maßnahmen zur beruflichen Integration............................................................. 60 100 57 400 50 033
darunter:
1.1. Qualifizierungsprogramm für Migrantinnen und Migranten im Kontext des
Anerkennungsgesetzes und Weiterentwicklung der Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung................................................................................................ 35 380 34 600 29 957
1.2. Netzwerk „Unsere Arbeit: Unsere Vielfalt. Initiative für betriebliche
Demokratiekompetenz"..................................................................................................... 550 6 000 5 097
1.3. Förderprogramm für Frauen mit Migrationshintergrund..................................... 18 070 16 800 16 249
1.4 Faire Integration................................................................................................. 6 100 - -
1.5 Sonstiges............................................................................................................ - - -1 271
2. Schulung der Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit nach
§ 7 RückHG........................................................................................................ 100 100 -
Zusammen................................................................................................................... 60 200 57 500 50 033
Die Ausgaben dienen dem Ziel, die berufliche Integration von Personen mit
Migrationshintergrund zu verbessern und einen Beitrag zur langfristigen Sicherung
der Fachkräftebasis zu leisten. Hierzu gehört insbesondere die nationale
Kofinanzierung des ESF-Programms "IQ - Integration durch Qualifizierung" (nachfolgend
Förderprogramm IQ), durch das u. a. Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatungen und Qualifizierungen im Kontext des Anerkennungsgesetzes, Beratungen zu
arbeits- und sozialrechtlichen Themen sowie flankierende Strukturangebote zur
Fachkräfteeinwanderung gefördert werden.
Daneben wird das Förderprogramm "Unsere Arbeit: Unsere Vielfalt Initiative für
betriebliche Demokratiekompetenz", welches sich an Beschäftigte und Initiativen
in der Arbeitswelt gegen Rechtsextremismus, Rassismus und
Verschwörungserzählungen richtet, ausfinanziert.
Ein weiterer Fokus liegt auf der Förderung von (formal) geringqualifizierten Frauen
mit Migrationshintergrund durch das ESF-Förderprogramm "MY TURN - Frauen
mit Migrationserfahrung starten durch".
Darüber hinaus dient der Titel der Finanzierung von Veranstaltungen und
Kongressen, die den vorgenannten Zwecken dienen.
Zusätzlich wird das Beratungsangebot "Faire Integration" gem. § 45b AufenthG
zum 1. Januar 2026 verstetigt.
Aus dem Ansatz dürfen auch Ausgaben geleistet werden, die nach Art. 1 § 7 des
Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern bei Beratung
von rückkehrwilligen Ausländerinnen und Ausländern entstehen.
684 04
-219
Berufsbezogene Deutschsprachförderung durch das BAMF 450 000
450 000
424 889
Verpflichtungsermächtigung......................................................... 9 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2027 bis zu................................................. 3 000 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu................................................. 3 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu................................................. 3 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Einnahmen aus Rückzahlungen von Maßnahmekosten fließen den
Ausgaben zu.
- 10 -
1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Noch zu Titel 684 04
3. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass
Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes Entgelt
oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden.
Erläuterungen:
Die berufsbezogene Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG dient der
Unterstützung der Integration in den Arbeitsmarkt. Die Einzelheiten regelt das BMAS
in der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung
(Deutschsprachförderverordnung- DeuFöV). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) führt die Aufgabe durch.
Ausgaben für Erstattungen von Personal- und Verwaltungskosten an das BAMF
gemäß § 25 Abs. 2 DeuFöV sind aufgrund vorgeschriebener interner
Verrechnungen gemäß § 61 BHO bei Kap. 1111 Tit. 981 07 zu buchen. Die verfügbaren Soll-
Mittel verringern sich um die Summe der Verrechnungen.
Aus dem Ansatz dürfen auch die Ausgaben für begleitende Maßnahmen wie die
wissenschaftliche Untersuchung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
(einschließlich Evaluation), der Erfahrungsaustausch, die Veröffentlichung der
Untersuchungsergebnisse, die Durchführung von Fachtagungen und
Veröffentlichungen geleistet werden.
684 05
-253
Servicestelle Jugendberufsagenturen 1 850
1 850
1 057
1 192
Verpflichtungsermächtigung......................................................... 4 934 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2027 bis zu................................................. 1 734 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu................................................. 1 600 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu................................................. 1 600 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass
Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes Entgelt
oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden.
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (51 015 864)
(51 964 700)
(342 621)
Haushaltsvermerk:
Beiträge Dritter und Rückeinnahmen sowie Zinsen fließen den Ausgaben
zu.
Erläuterungen:
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB II trägt der Bund die Aufwendungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die
Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden. Dies gilt auch, soweit
die Aufgaben von zugelassenen kommunalen Trägern (§ 6b SGB II)
wahrgenommen werden. Bei den Leistungen handelt es sich um Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit und um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen.
544 11
-253
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches 15 864
14 700
4 057
15 204
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
- 11 -
Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen
1101
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Noch zu Titel 544 11 (Titelgruppe 01):
2. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Forschungs-
und Kongressberichte beschafft und dass diese sowie
Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes
Entgelt oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden.
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Ausgaben für die Wirkungsforschung im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 55 SGB II) sowie die Ausgaben für die
Evaluationen der Gleichstellungsimpulse im SGB II-Zielsteuerungssystem und der
arbeitsmarktpolitischen Integrationsmaßnahmen für Geflüchtete.
632 11
-252
Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung 13 000 000
13 000 000
12 359 620
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
681 12.
Erläuterungen:
Der Bund beteiligt sich an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22
Abs. 1 SGB II. Der Beteiligungssatz berücksichtigt auch einen jährlich in einer
Rechtsverordnung festzulegenden Wert zum finanziellen Ausgleich der
kommunalen Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II
und § 6b Bundeskindergeldgesetz. Ingesamt ist die Bundesbeteiligung auf
durchschnittlich 74 Prozent begrenzt.
636 13
-259
Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende
5 250 000
5 250 000
6 535 047
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
685 11.
3. Die Erläuterungen zu Nr. 2 sind verbindlich.
4. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass
Veröffentlichungen und sonstiges Informationsmaterial gegen ermäßigtes Entgelt
oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden.
Erläuterungen:
1. Soweit die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die
Bundesagentur für Arbeit (BA) erfolgt, erstattet der Bund der BA die
anfallenden Verwaltungskosten (§ 46 Abs. 1 SGB II). Hierunter fallen auch
die Verwaltungskosten für die zugelassenen kommunalen Träger (§ 6b
SGB II). Zu den Verwaltungskosten gehören auch Aufwendungen für die
technische, fachliche und konzeptionelle Betreuung des "SGB II-Online-Portals",
die Datenerhebung und -verarbeitung, den Datenabgleich und die Statistik
nach §§ 48a, 51b, 52 Abs. 4 SGB II und nach § 53 SGB II.
2. Zur Erreichung eines maximal zehnprozentigen Befristungsanteils hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen seiner Aufsicht
gegenüber der BA sicherzustellen, dass die Anzahl der in Umsetzung des SGB II in
den gemeinsamen Einrichtungen mit befristetem Arbeitsvertrag beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt 2026 die Zahl
von 2 900 nicht überschreitet. Diese Obergrenze darf um maximal 800 zur
Bewältigung der Asyl- und Flüchtlingszuwanderung und um maximal 450
überschritten werden, um dauerhaft ausgeschiedenes kommunales Personal
in den gemeinsamen Einrichtungen durch Personal der BA zu ersetzen. Die
Obergrenze darf um maximal weitere 150 überschritten werden, wenn nicht
in ausreichendem Umfang kommunales Personal für die Umsetzung der
Bildungs- und Teilhabeleistungen in den dafür zuständigen gemeinsamen
Einrichtungen zur Verfügung steht und daher dafür zusätzliches Personal der BA
notwendig wird. Im Übrigen bedarf eine Überschreitung der Obergrenze der
- 12 -
1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Noch zu Titel 636 13 (Titelgruppe 01)
vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages.
681 12
-251
Bürgergeld 28 050 000
29 600 000
29 150 930
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem
Titel: Kap. 1110 Tit. 632 07.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
632 11.
3. Aus dem Ansatz dürfen bis zur Gesamthöhe von 700 000 T€ auch
Ausgaben für Maßnahmen nach § 16i SGB II bis zur Höhe des
dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten Bürgergelds und
Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt werden.
Erläuterungen:
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 19 SGB II als Bürgergeld
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung. Des Weiteren fallen hierunter auch die
Leistungen für nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Darüber hinaus werden für
Bezieher von Bürgergeld Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Die
Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Bildung und Teilhabe werden durch
die kommunalen Träger erbracht.
685 11
-253
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 4 700 000
4 100 000
338 564
3 676 446
Verpflichtungsermächtigung.................................................. 6 515 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2027 bis zu.......................................... 2 500 000 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu.......................................... 1 700 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.......................................... 1 000 000 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................. 800 000 T€
im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................. 500 000 T€
im Haushaltsjahr 2032 bis zu................................................. 5 000 T€
im Haushaltsjahr 2033 bis zu................................................. 5 000 T€
im Haushaltsjahr 2034 bis zu................................................. 5 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
636 13.
3. Mehrausgaben zu Nr. 2.2 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe
der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet
werden: 236 01.
4. Die Erläuterungen zu Nr. 1 sind verbindlich.
Erläuterungen:
1. Zu Lasten aller Einzelpläne dürfen Ausgabereste bis zur Höhe von
350 000 T€ in Anspruch genommen werden.
2. Leistungen zur Eingliederung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach
dem SGB II, mit Ausnahme der Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II;
für diese Leistungen liegt die Zuständigkeit bei den kommunalen Trägern.
Vor 2025 begonnene Maßnahmen zur Förderung der beruflichen
Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation werden noch bis zum Abschluss
der Maßnahme durch die Jobcenter fortgeführt. Die Ausfinanzierung dieser
- 13 -
Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen
1101
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Noch zu Titel 685 11 (Titelgruppe 01)
Maßnahmen erfolgt über einen von der Bundesagentur für Arbeit nach
§ 459 SGB III gezahlten pauschalierten Aufwendungsersatz.
Bezeichnung 1 000 €
2.1 Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II........................... 4 700 000
2.2 Aufwendungsersatz nach § 459 SGB III....................................... -
Zusammen............................................................................................ 4 700 000
Titelgruppe 02
Tgr. 02 Darlehen und sonstige Leistungen an die Bundesagentur für Arbeit (3 800 000)
(2 347 000)
856 21
-225
Unterjährige Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit -
-
-
Haushaltsvermerk:
Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Nach § 364 SGB III gewährt der Bund der Bundesagentur für Arbeit zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Liquiditätshilfen als zinslose
Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur zur Erfüllung der
Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen. Das Haushaltsgesetz 2026 enthält hierfür einen
Finanzrahmen von bis zu 8 Mrd. €. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und
soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Können
Liquiditätshilfen des Bundes zum Schluss des Haushaltsjahres durch die
Bundesagentur nicht zurückgezahlt werden, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des
folgenden Haushaltsjahres gestundet (§ 365 SGB III).
856 22
-225
Überjähriges Darlehen an die Bundesagentur für Arbeit 3 800 000
2 347 000
-
Erläuterungen:
- 14 -
1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Kapitel 1102 umfasst ein Finanzvolumen von rund 140,2
Milliarden Euro. Ein Großteil ist für die Leistungen an die
Rentenversicherung in der Titelgruppe 01 und für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Titel 632 01)
vorgesehen. In Titelgruppe 01 bilden die vier Titel
- Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen
Rentenversicherung,
- Zuschuss des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung,
- Zusätzlicher Zuschuss des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung und
- Beitragszahlungen für Kindererziehungszeiten an die
allgemeine Rentenversicherung
die größten Ausgabeposten.
Daneben sind in diesem Kapitel die Erstattungen des
Bundes an die Deutsche Rentenversicherung für die Überführung
der in den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR
erworbenen Ansprüche etatisiert. Hiervon wird ein Teil von
den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. Schließlich leistet der
Bund Zuschüsse zu den Beiträgen zur Rentenversicherung
der in Werkstätten, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60
SGB IX und in Inklusionsbetrieben beschäftigten behinderten
Menschen.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Die Finanzierung der Rentenversicherung beruht im
Wesentlichen auf zwei Grundlagen: den Beiträgen, die im Falle
der gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Arbeitnehmer jeweils
zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen
werden, und den hier veranschlagten Bundeszuschüssen
(Leistungen an die Rentenversicherung). Die Bundeszuschüsse
(SDG 8) zeichnen sich in Abgrenzung zu den
Beitragszahlungen und Erstattungen des Bundes durch eine
Multifunktionalität aus. An erster Stelle gewährleistet der Bund mit
der allgemeinen Sicherungsfunktion der Bundeszuschüsse die
dauerhafte Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen
Rentenversicherung, auch unter sich verändernden
ökonomischen und demografischen Rahmenbedingungen. Darüber
hinaus dienen die Bundeszuschüsse auch dem pauschalen
Ausgleich der Aufwendungen der Rentenversicherung für
gesamtgesellschaftliche Aufgaben. Sie schützen damit die
Beitragszahlerinnen und Beitragszahler vor übermäßiger
Belastung (Ausgleichs- und Entlastungsfunktion). Durch die
Defizithaftung des Bundes wird die dauernde Leistungsfähigkeit der
knappschaftlichen Rentenversicherung sichergestellt.
Neben den Zuschüssen zahlt der Bund seit dem 1. Juni 1999
Beiträge in pauschaler Form für Zeiten der Kindererziehung.
Die Berechtigten werden dabei so gestellt, als würden sie
jeweils das Durchschnittseinkommen aller Versicherten im Jahr
verdienen und auf dieser Basis Beiträge zahlen.
Insgesamt - Zuschüsse und Beiträge für
Kindererziehungszeiten - kommt knapp ein Drittel der Einnahmen der
Rentenversicherung aus dem Bundeshaushalt.
Zweck von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei
Erwerbsminderung (SDGs 1, 10) ist, für Personen ab
Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente und für
dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige
soziale Leistung vorzusehen, die greift, wenn das eigene
Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten nicht
ausreicht, um den existenznotwendigen Bedarf abzudecken. Seit
dem Jahr 2014 erstattet der Bund die Nettoausgaben in der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu 100
Prozent und entlastet damit die für die Ausführung der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen
Träger - in der Regel die Kommunen - von Sozialausgaben
in beachtlicher Höhe. Insgesamt trägt das vielfältige finanzielle
Engagement des Bundes zugunsten der Kommunen
maßgeblich dazu bei, dass sich die kommunale Finanzsituation derzeit
wieder günstiger darstellt und auch noch weiter verbessern
wird.
- 15 -
Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung