Nicht beitragsgedeckte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Antwort zu Drs. 21/686)
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Nicht beitragsgedeckte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Antwort zu Drs. 21/686)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/973
21. Wahlperiode 21.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Prof. Dr. Armin Grau, Lisa Paus, Timon
Dzienus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/686 –
Nicht beitragsgedeckte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hat in ihrem Presseseminar im
Mai 2025 ausführlich darüber berichtet (DRV 2025, www.deutsche-rentenvers
icherung.de/Bund/DE/Presse/Presseseminare/2025-05-21-22-berlin/05-22-pra
esentation-brueggemann-borck-kruse.html), welche Bundesmittel an die
gesetzliche Rentenversicherung fließen und für welche Zwecke diese Mittel
vorgesehen sind. Ein Zweck, den der zusätzliche Bundeszuschuss explizit
verfolgt, ist die Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung. Mit ihnen übernimmt der Bund gesamtgesellschaftliche
Aufgaben, die nicht Aufgabe des Versichertenkollektivs und damit der
Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sind. Es ist bekanntermaßen umstritten,
welche Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu den nicht
beitragsgedeckten Leistungen zählen; in der Wissenschaft kristallisieren sich aber
immer deutlicher zwei Definitionen als die beiden gängigsten heraus: die engere
und die erweiterte Abgrenzung des ehemaligen Verbands deutscher
Rentenversicherungsträger (VDR), aus dem die Deutsche Rentenversicherung
entstanden ist (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 2016,
„Nicht beitragsgedeckte versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung als Ausdruck des Solidarprinzips“, wd-6-085-16-pdf-dat
a.pdf). Strittig ist außerdem, in welchem Ausmaß die nicht beitragsgedeckten
Leistungen als gesamtgesellschaftliche Aufgabe anzusehen sind und in
welchem Ausmaß sie Ausdruck des Solidarprinzips im Versichertenkollektiv sind.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat nun ausführlich dargelegt, dass
die nicht beitragsgedeckten Leistungen in der erweiterten Abgrenzung die
bisher aufgewendeten Bundesmittel um ca. 40 Mrd. Euro übersteigen und dass
ihre vollständige Abdeckung aus Steuermitteln entweder zu um 2
Prozentpunkte niedrigeren Beitragssatz oder zu einem um 4 Prozentpunkte höheren
Rentenniveau führen könnte (DRV 2025, www.deutsche-rentenversicherun
g.de/Bund/DE/Presse/Presseseminare/2025-05-21-22-berlin/05-22-praesentati
on-brueggemann-borck-kruse.html; NTV 2025, www.n-tv.de/ticker/Fehlende-
40-Milliarden-vom-Bund-verhindern-hoehere-Renten-und-niedrigere-Beitraeg
e-article25789295.html).
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sind neben einer
geplanten Evaluierung des Bundeszuschusses keine konkreten Pläne formuliert, die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 18. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
die Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung oder die nicht
beitragsgedeckten Leistungen betreffen, mit zwei Ausnahmen: Es ist
festgehalten, dass die vorübergehende Stabilisierung des Rentenniveaus bis 2031
vollständig aus Steuermitteln erfolgen soll. Dabei handelt es sich nicht um eine
nicht beitragsgedeckte Leistung. Und die Finanzierung der dritten
Ausbaustufe der „Mütterrente“ soll im Gegensatz zu ihren vorherigen Ausbaustufen aus
Steuermitteln erfolgen. Bei ihr handelt es sich unstrittig nach allen in der
Wissenschaft verbreiteten Definitionen um eine nicht beitragsgedeckte Leistung
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 2025, S. 19 f.).
1. Welche Versicherungsfälle deckt die Deutsche Rentenversicherung aus
Sicht der Bundesregierung als Versicherung individuell ab?
2. Welche Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sieht die
Bundesregierung über die individuelle Versicherung hinaus als im Rahmen des
Sozialversicherungscharakters im Kollektiv der Beitragszahlerinnen und
Beitragszahler abgesichert an?
3. In welchem Ausmaß sind aus Sicht der Bundesregierung die
individuellen Versicherungsleistungen sowie die darüber hinausgehenden
Sozialversicherungsleistungen der Deutschen Rentenversicherung (die noch
keine gesamtgesellschaftlichen Aufgaben umfassen) als für
gesamtgesellschaftliche Stabilitätsinteressen relevante Aufgaben durch
Bundeszuschüsse zu stützen, und in welchem Ausmaß geschieht dies aktuell?
4. Welche Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sieht die
Bundesregierung als gesamtgesellschaftliche Aufgaben an, die die Deutsche
Rentenversicherung für den Bund übernimmt?
5. Wie decken sich die in den vorigen Fragen erwähnten Kategorien von
Leistungen der Deutschen Rentenversicherung mit der Unterscheidung in
beitragsgedeckte und nicht beitragsgedeckte Leistungen?
Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt nur Leistungen, die zu ihrem
gesetzlich geregelten Leistungskatalog gehören. Eine Unterscheidung innerhalb
dieses Leistungskatalogs von „individuellen“ und „im Kollektiv der
Beitragszahlenden abgesicherten“ Leistungen wird dabei nicht vorgenommen. Es ist
jedoch zutreffend, dass die Rentenversicherung neben den beitragsgedeckten
Versicherungsleistungen auch Leistungen erbringt, denen keine vorherigen
Beitragszahlungen zugrunde liegen, die aber dem sozialen Ausgleich dienen und/
oder als gesamtgesellschaftliche Aufgabe angesehen werden können. Eine
abschließende Abgrenzung dieser nicht beitragsgedeckten Leistungen, die in
Wissenschaft und Praxis konsensfähig wäre, gibt es jedoch nicht und ist auch nicht
eindeutig möglich.
6. Welche Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sieht die
Bundesregierung als beitragsgedeckt an?
7. Welche Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sieht die
Bundesregierung als nicht beitragsgedeckt an?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Abgrenzung der nicht beitragsgedeckten Leistungen kann nicht eindeutig
festgelegt werden, denn sie unterliegt letztendlich individuellen Werturteilen.
Dies gilt insbesondere für die Frage, ob bestimmte Leistungen dem
versicherten Risiko oder dem sozialen Ausgleich zugeordnet bzw. als
gesamtgesellschaftliche Aufgabe angesehen werden. Dabei sprechen in einigen Fällen
Argumente sowohl für die eine wie auch die andere Seite. Um diesen
Abgrenzungsschwierigkeiten gerecht zu werden, werden die bereits in der Vorbemerkung
der Fragesteller erwähnten engen und erweiterten Abgrenzungen herangezogen.
In der engen Abgrenzung ergibt sich dabei folgender Katalog an Leistungen:
• Ersatzzeiten und Beschäftigungszeiten in einem Ghetto (Gesetz zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto – ZRBG)
• Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
• Anrechnungszeiten
• Altersrenten vor Regelaltersgrenze (ohne vollen Abschlag)
• Kindererziehungszeiten (Geburten vor 1992)
• Kindererziehungszeiten (Geburten ab 1992 bis Mai 1999)
• Kindererziehungsleistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz
(KLG)
• weitere Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungs- und -pflegezeiten
• Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen
Teilzeitarbeitsmarktes
• Rentenberechnung nach Mindesteinkommen/Mindestentgeltpunkte bei
geringem Arbeitsentgelt
• Höherbewertung der Berufsausbildung
• Wanderungsausgleich zur knappschaftlichen Rentenversicherung
• Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers an der Krankenversicherung
der Rentner (KVdR) für die nicht beitragsgedeckten Leistungen
• Leistungen aus nachgezahlten Beiträgen (z. B. Heiratserstattung)
• anteilige Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie sonstige nicht
beitragsgedeckte Leistungen
• Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(Grundrentenzuschlag)
• volle Rentenleistungen aus reduzierten Beiträgen im Übergangsbereich.
In der erweiterten Abgrenzung wären zusätzlich die folgenden Leistungen
erfasst:
• „Höherwertung“ der Ost-Entgelte; bis 2016 West-Ost-Transfer
• der das Rentensplitting übersteigende Anteil der Witwen-/Witwerrenten
• Waisenrenten.
Im Übrigen wird auf die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung „Nicht
beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse“ (abrufbar unter www.deuts
che-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Presse/nicht-beitragsge
deckte-leistungen.html) verwiesen.
8. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die nicht beitragsgedeckten
Leistungen der Deutschen Rentenversicherung vollständig durch
Steuermittel des Bundes zu finanzieren sind?
9. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die gesamtgesellschaftlichen
Aufgaben, die die Deutsche Rentenversicherung für den Bund
übernimmt, vollständig durch Steuermittel des Bundes zu finanzieren sind?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Das wesentliche Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung ist das
Äquivalenzprinzip. Als Zweig der Sozialversicherung beruht die
Rentenversicherung aber auch auf dem Gedanken der Solidarität. Es ist daher
grundsätzlich möglich, der Versicherungsgemeinschaft auch Leistungen aufzuerlegen,
die nicht unmittelbar durch Beiträge gedeckt sind, aber dem sozialen Ausgleich
dienen und/oder als gesamtgesellschaftliche Aufgabe angesehen werden
können.
Es obliegt also am Ende der Entscheidung des Gesetzgebers, der
Rentenversicherung auch solche Leistungen zuzuweisen, die als nicht beitragsgedeckt
angesehen werden können. Ebenso obliegt es dem Gesetzgeber festzulegen, in
welchem Ausmaß die Leistungen der Rentenversicherung über Beiträge oder
Steuern finanziert werden.
Eine unmittelbare Koppelung der Höhe der Bundeszuschüsse an die Höhe der
nicht beitragsgedeckten Leistungen ist weder verfassungsrechtlich noch
einfachgesetzlich vorgegeben.
Zwar dienen die Bundeszuschüsse, ausweislich § 213 Absatz 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), unter anderem auch der pauschalen
Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen, da der Gesetzgeber diese als
gesamtgesellschaftliche Aufgabe angesehen hat. Der Gesetzgeber hat sich dabei
jedoch explizit für eine Pauschale entschieden und gerade keine Bemessung an
der konkreten Höhe der Leistungen vorgesehen. Ferner hat der Gesetzgeber
eine „Abgeltung“ und keine „Abdeckung“ geregelt. Dies bedeutet gerade keine
„Eins-zu-Eins-Erstattung“ der nicht beitragsgedeckten Leistungen durch den
Bund.
Die Bundeszuschüsse erfüllen neben der vorgenannten pauschalen Abgeltung
der nicht beitragsgedeckten Leistungen weitere Aufgaben. Dazu gehört
zunächst die allgemeine Sicherungsfunktion für die Funktions- und
Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung. So wurde im
Rentenreformgesetz 1992 betont, „dass sich der Bund an den Belastungen, die sich aus dem
absehbaren Wandel der Bevölkerungsstruktur im Bereich der
Rentenversicherung ergeben werden, angemessen mit zusätzlichen Mitteln beteiligt“ (siehe
Bundestagsdrucksache 11/4124, S. 193). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber
auch Bestandteile der Bundeszuschüsse aus wirtschafts- und
gesellschaftspolitischen Motiven eingeführt, die über einen unmittelbaren Zusammenhang mit
der Rentenversicherung hinausgehen. So wurde 1998 der zusätzliche
Bundeszuschuss unter anderem auch mit dem Ziel eingeführt, die Lohnnebenkosten zu
senken, um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu erhalten und neue
Arbeitsplätze zu schaffen. Im Gegenzug wurde die Mehrwertsteuer um einen
Prozentpunkt angehoben (siehe Bundestagsdrucksache 13/8704, S. 1 ff. sowie
Protokoll der 720. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 1997, S. 577 ff.).
Sowohl aus rechtlicher Sicht als auch aus der obigen Argumentation lassen sich
somit keine Schlussfolgerungen für die konkrete Höhe der Bundeszuschüsse im
Zusammenhang mit der Höhe der nicht beitragsgedeckten Leistungen ziehen.
Die gesetzliche Festlegung der Höhe der Bundeszuschüsse ist und bleibt die
Entscheidung des Gesetzgebers.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Differenz zwischen der Höhe der
nicht beitragsgedeckten Leistungen der Deutschen Rentenversicherung
nach der erweiterten Abgrenzung und der Gesamthöhe der
Bundeszuschüsse an die Deutsche Rentenversicherung, auf die die Deutsche
Rentenversicherung Bund hingewiesen hat?
11. Teilt die Bundesregierung bezüglich dieser Differenz die Einschätzung
der Deutschen Rentenversicherung Bund?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Ausweisung der nicht beitragsgedeckten Leistungen ist aufgrund der
erwähnten Abgrenzungsprobleme nur in einer Bandbreite aus enger und
erweiterter Abgrenzung sinnvoll. Aufgrund dieser Unsicherheiten ist die pauschale
Abgeltung über die Bundeszuschüsse auch das richtige Instrument, um den Bund
an der Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen zu beteiligen.
Die Bundeszuschüsse lagen im Jahr 2023 mit 84,3 Mrd. Euro zwischen den
nicht beitragsgedeckten Leistungen in der engen (68,2 Mrd. Euro) und der
erweiterten Abgrenzung (124,1 Mrd. Euro). Sie tragen sowohl dem Zweck der
pauschalen Abgeltung der nicht beitragsgedeckten Leistungen als auch der
allgemeinen Sicherungsfunktion und der Begrenzung der Lohnnebenkosten
angemessen Rechnung.
12. Welche Zweckbestimmung ordnet die Bundesregierung dem
Allgemeinen Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung, dem
zusätzlichen Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung und dem
Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss zur gesetzlichen
Rentenversicherung zu?
13. Sieht die Bundesregierung die nicht beitragsgedeckten Leistungen der
Deutschen Rentenversicherung durch den zusätzlichen Bundeszuschuss
zur gesetzlichen Rentenversicherung als abgegolten an, oder werden
diese auch zum Teil durch den Allgemeinen Bundeszuschuss zur
gesetzlichen Rentenversicherung und den Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen
Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung finanziert?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Wie bereits ausgeführt, dienen die Bundeszuschüsse nicht nur einem Zweck,
sondern sind multifunktional. Die einzelnen Zuschüsse sind daher nicht
zweckgebunden und können allen unterschiedlichen Funktionen dienen.
Zwar wird dem zusätzlichen Bundeszuschuss gemäß § 213 Absatz 3 SGB VI
explizit die Funktion der pauschalen Abgeltung der nicht beitragsgedeckten
Leistungen zugewiesen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ebenso die übrigen
Zuschüsse auch dieser Funktion dienen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 verwiesen.
14. Sieht die Bundesregierung die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
für Geburten vor 1992 als beitragsgedeckte Leistung oder als nicht
beitragsgedeckte Leistung an?
Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 gehen als Beitragszeiten in die
Rentenberechnung ein und wirken rentenbegründend und rentensteigernd, ohne
dass die Versicherten selbst Beiträge entrichten.
Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 wird
wie bereits erwähnt sowohl nach der engen wie auch der erweiterten
Abgrenzung den nicht beitragsgedeckten Leistungen zugeordnet.
15. Wie begründet die Bundesregierung, dass die Finanzierung der
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 zu einem
Großteil aus Beitragsmitteln des Versichertenkollektivs erfolgt, die
geplante Erhöhung um einen halben Entgeltpunkt aber als
gesamtgesellschaftliche Aufgabe aus Steuermitteln erfolgen soll, während für
Geburten seit 1992 der Staat als gesamtgesellschaftliche Aufgabe Beiträge für
die Kindererziehungszeiten bezahlt?
Die Aufwendungen für die sogenannte Mütterrente III sollen entsprechend der
Vereinbarung im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode aus
Steuermitteln erstattet werden. Die Beratungen über die gesetzliche Umsetzung sind
innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Die Aufwendungen
für die sogenannte Mütterrente I und Mütterrente II werden als Teil der
Rentenausgaben aus Beiträgen und Bundeszuschüssen finanziert.
Die in der Fragestellung dargelegte unterschiedliche Behandlung der
Kindererziehungszeiten verschiedener Geburtskohorten ist historisch gewachsen und
liegt in den bei den jeweiligen Reformen vorliegenden spezifischen sachlichen
Umständen sowie den vom Gesetzgeber damals getroffenen
Abwägungsentscheidungen begründet. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass sowohl im Gesetz
über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-
Leistungsverbesserungsgesetz) von 2014 (Bundesgesetzblatt – BGBl. I 787),
welches auch die Regelungen zur sogenannten Mütterrente I enthielt, als auch
im Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz)
von 2018 (BGBl. I 2016), mit dem die sogenannte Mütterrente II umgesetzt
wurde, eine Erhöhung der Bundeszuschüsse vorgesehen wurde.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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