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Rentenversicherung transparent und fair finanzieren - Gesamtstaatliche Finanzierungsverantwortung einlösen

dip / drucksache 02.12.2025 · WP 21 · 21/3040 · Antrag · Original ↗

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Rentenversicherung transparent und fair finanzieren - Gesamtstaatliche Finanzierungsverantwortung einlösen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3040 21. Wahlperiode 02.12.2025 Antrag der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Peter Bohnhof, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Thomas Stephan, Robert Teske, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Edgar Naujok, Andreas Paul, Denis Pauli, Christian Reck, Carina Schießl, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Martina Uhr, Mathias Weiser, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Rentenversicherung transparent und fair finanzieren – Gesamtstaatliche Finanzierungsverantwortung einlösen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Versicherung organisiert und wird im Umlageverfahren finanziert, d. h. dass die Ausgaben durch die Einnahmen im gleichen Zeitraum gedeckt werden. Die Einnahmen stammen aus den Beiträgen der Versicherten sowie aus steuerfinanzierten Bundeszuschüssen. Die Höhe der individuellen Rente in der Auszahlungsphase hängt grundsätzlich von den Beitragszahlungen in der Einzahlungsphase ab. Der Gesetzgeber weicht jedoch teilweise von diesem Grundsatz ab. Aus sozial- und familienpolitischen Gründen gewährt die Rentenversicherung auch Leistungen, für die keine entsprechenden Beiträge gezahlt wurden. Dazu gehören der Grundrentenzuschlag und die Mütterrente. Die Ausgaben für nicht beitragsgedeckte Leistungen betrugen im Jahr 2023 in der „erweiterten Abgrenzung“ der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) 124,1 Milliarden Euro1. Diese gesamtgesellschaftlich motivierten und vom Gesetzgeber vorgegebenen Leistungen sind sachgerecht über Steuermittel zu finanzieren. Die Rentenversicherung ist für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich. Allerdings hat sie dabei keinen Handlungsspielraum. Wenn der Gesetzgeber der Rentenversicherung zusätzliche Ausgaben auferlegt, die nicht durch Beiträge gedeckt sind, muss der Bund auch die Finanzierung sicherstellen und entsprechende Steuermittel bereitstellen (Verursacherprinzip). 1 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenupdate Ausgabe #10, September 2025 https://rentenup- date.drv-bund.de/DE/1_Archiv/Archiv/2025/10_Bundeszuschuesse_nbL.html sowie Aufstellung der DRV Bund „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2023“ www.deutsche-rentenversiche- rung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Presse/nicht-beitragsgedeckte-leistungen.html Bisher erfüllt der Bund seine Finanzierungsverantwortung nur unzureichend. Der Bund zahlt zwar bereits erhebliche Zuschüsse an die Rentenversicherung, aber diese decken bei weitem nicht die vom Bund veranlassten, nicht beitragsgedeckten Leistungen ab. Laut einer Aufstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund verbleibt allein im Jahr 2023 eine Differenz von rund 40 Milliarden Euro zu Lasten der Versichertengemeinschaft2. Überdies ist auch zu prüfen, inwieweit die Bundesländer mit in die Finanzierung einzubeziehen sind. Der Bund muss in Zukunft stärker als bislang für die von ihm veranlassten und nicht durch Beiträge gedeckten Ausgaben finanziell aufkommen. Um dies zu erreichen, soll zunächst die Finanzierung der Rentenausgaben transparenter gestaltet werden. Dies gebieten schon alleine die Grundsätze der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit. In der Folge sollen dann stufenweise die nicht beitragsgedeckten Leistungen vollständig aus Steuermitteln finanziert werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, 1. der die Finanzierung der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) neu ordnet und bei den Leistungen zwischen beitragsgedeckten und nicht beitragsgedeckten Leistungen im Sinne der „erweiterten Abgrenzung“ der Deutschen Rentenversicherung Bund unterscheidet; 2. der grundsätzlich eine Finanzierung der beitragsgedeckten Leistungen aus Rentenversicherungsbeiträgen und eine Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen im Sinne der „erweiterten Abgrenzung“ aus steuerfinanzierten Bundeszuschüssen vorsieht (Verursacherprinzip) und damit eine Rentenerhöhung sowie eine Stabilisierung der Beitragssätze für die Rentenversicherung ermöglicht; 3. der im Interesse von mehr Klarheit bei der Finanzierung der Rentenversicherung in den Haushaltsplänen und Jahresberichten der GRV sowie den Rentenversicherungsberichten eine transparente Abgrenzung und eine getrennte Darstellung a) zu den beitragsgedeckten Leistungen und den damit korrespondierenden Beiträgen und sonstigen Einnahmen, zusammengefasst im Rechnungskreis „Finanzierungstopf I“, b) sowie den nicht beitragsgedeckten Leistungen und den damit korrespondierenden Bundeszuschüssen und sonstigen Einnahmen, zusammengefasst im Rechnungskreis „Finanzierungstopf II“ vornimmt; 4. der innerhalb von zehn Jahren stufenweise die vollständige Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen über eine Defizithaftung des Bundes analog § 215 SGB VI sicherstellt; 5. der sicherstellt, dass alle künftigen, durch Änderungen des Rentenrechts entstehenden, neuen nicht beitragsgedeckten Leistungen aus Bundeszuschüssen bezahlt und über den Rechnungskreis „Finanzierungstopf II“ abgewickelt werden; 6. der eine begleitende Evaluierung und regelmäßige Unterrichtung des Bundestages über die Entwicklung der nicht beitragsgedeckten Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Auswirkungen der neuen Finanzierung sicherstellt. 2 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenupdate Ausgabe #10, September 2025 https://rentenup- date.drv-bund.de/DE/1_Archiv/Archiv/2025/10_Bundeszuschuesse_nbL.html sowie Aufstellung der DRV Bund „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2023“ www.deutsche-rentenversiche- rung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Presse/nicht-beitragsgedeckte-leistungen.html III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, inwiefern auch die Länder in die Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen in der erweiterten Abgrenzung der Deutschen Rentenversicherung Bund einzubeziehen sind. Berlin, den 2. Dezember 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Zu II.1. Neuordnung der Rentenfinanzierung – Unterscheidung in beitragsgedeckte und nicht beitragsgedeckte Leistungen Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Form der allgemeinen Rentenversicherung ist als Versicherung organisiert und wird im Umlageverfahren3 durch die Beiträge der Versicherten4 und die steuerfinanzierten Bundeszuschüsse finanziert5. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der GRV, z. B. der versicherte Personenkreis, der Beitragssatz und das Leistungsrecht, werden vom Bundestag festgelegt. Soweit die Rentenversicherung nach dem Willen des Gesetzgebers auch Leistungen erbringt, die nicht zum Ausgleich versicherungstypischer Risiken bestimmt sind bzw. gezahlt werden, ohne dass dafür Beiträge entrichtet wurden, spricht man von „nicht beitragsgedeckten“ bzw. „versicherungsfremden“ Leistungen6. Wenn der Gesetzgeber der Rentenversicherung aus politischen Erwägungen zusätzliche Aufgaben überträgt und sie mit entsprechenden Ausgaben belastet, muss der Bund auch die volle Finanzierungsverantwortung übernehmen. Richtigerweise sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben über das dafür vorgesehene „Umverteilungssystem“ Steuern zu finanzieren. Eine faktische sozialpolitisch motivierte Umverteilung im System „Rentenversicherung“ widerspricht dem Äquivalenzprinzip, untergräbt die Stabilität der gesetzlichen Rente sowie die Akzeptanz bei den Versicherten. Richtigerweise muss der Bund der Rentenversicherung die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen, sei es durch höhere Bundeszuschüsse oder eben durch kostendeckende Erstattungen, so auch der Sozialbeirat in seinem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht 20197. Bislang kommt der Bund seiner Finanzierungsverantwortung für die allgemeine Rentenversicherung nur teilweise nach, während für die knappschaftliche Rentenversicherung als Sonderform der gesetzlichen Rentenversicherung eine Defizithaftung besteht8. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat für einige Jahre, die nicht beitragsgedeckten und nicht durch Bundeszuschüsse gedeckten Leistungen beziffert und auch Prognosen veröffentlicht. Die von der DRV verwendete Definition basierte ursprünglich auf der Abgrenzung des früheren Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), auch „VDR 1995“ genannt. Diese Definition wurde dann zur sog. „erweiterten Abgrenzung“ weiterentwickelt9. In den gemeinsam vom VDR und dem damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (BMGS) in 2003/2004 durchgeführten Berechnungen wurden sowohl 3 vgl. § 153 SGB VI www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__153.html 4 vgl. BMAS, Finanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Gesetzliche- Rentenversicherung/Finanzierung-Gesetzliche-Rentenversicherung/finanzierung-der-gesetzlichen-rentenversicherung.html 5 vgl. DRV Bund, Größter Posten im Bundeshaushalt https://rentenupdate.drv-bund.de/DE/1_Archiv/Archiv/2023/01_Bundesmittel_und_zu- schuesse.html 6 vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Sachstand „Nicht beitragsgedeckte Leistungen aus der Rentenversicherung“ www.bundes- tag.de/resource/blob/476078/4904f11ecc240261f8b3b8554b210e52/wd-6-118-16-pd 7 vgl. Gutachten Sozialbeirat zum Rentenversicherungsbericht 2019, Ziffer 49 (https://sozialbeirat.de/media/2019-11-29_gutach- ten_2019_mit_signatur.pdf) 8 vgl. zur Defizithaftung für die Knappschaftliche Rentenversicherung § 215 SGB VI www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__215.html 9 Vgl. DRV 10/2004, S. 569-585 (575 f.) bzw. Haushaltsausschuss Ausschussdrucksache 15(8)1799 die Abgrenzung nach „VDR 1995“ als auch die „erweiterte Abgrenzung“ berücksichtigt10; beide Abgrenzungen finden sich auch in den nachfolgenden Veröffentlichungen der DRV. Die Deutsche Rentenversicherung hat auch für die Jahre 2017 und 2020 konkrete Zahlen vorgelegt. Nach der „erweiterten Abgrenzung“ der DRV ergibt sich für das Jahr 2017 eine Differenz von 31,3 Mrd. Euro11 zwischen den nicht beitragsgedeckten Leistungen und den Bundeszuschüssen. Im Jahr 2020 betrug diese Differenz 37,1 Mrd. Euro12 und im Jahr 2023 rund 40 Milliarden Euro13. Die mutmaßlichen Deckungslücken für die Jahre 2024 bis 2026 liegen ebenfalls jeweils bei mindestens 40 Mrd. Euro. Diese Praxis, die zu Lasten der Versichertengemeinschaft geht, muss endlich beendet werden und der Bund seiner Finanzierungsverantwortung nachkommen. Zu II.2. Finanzierung nach dem Verursacherprinzip – Spielraum für eine Rentenerhöhung Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß dem Prinzip der Finanzierungsverantwortung bzw. des Verursacherprinzips zu finanzieren. Demnach sollen alle beitragsgedeckten Leistungen grundsätzlich aus Beiträgen finanziert werden, während die sogenannten nicht beitragsgedeckten Leistungen im Sinne der „erweiterten Abgrenzung“ der Rentenversicherung Bund grundsätzlich aus dem Steueraufkommen zu bestreiten sind. Eine Folge dieser neuen Finanzierungsstruktur wäre bei vollständiger Ausfinanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen die Möglichkeit einer deutlichen Erhöhung der Altersrenten um schätzungsweise 10 Prozent.14 bzw. eine Stabilisierung der Beitragssätze zur Rentenversicherung. Den höheren Bundeszuschüssen stehen zum Teil Minderausgaben an anderer Stelle gegenüber, da viele Rentner dann nicht mehr auf ergänzende Sozialleistungen (Grundsicherung im Alter, Wohngeld etc.) zu ihrer Rente angewiesen wären. Zu III. Prüfauftrag zu einer Finanzierungsbeteiligung der Bundesländer Eine Finanzierungsbeteiligung der Bundesländer ist zu prüfen. Zum einen ist bei der vollständigen Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen von einer gesamtstaatlichen Aufgabe auszugehen. Eine Mitfinanzierungsverantwortung der Bundesländer für die Gesetzliche Rente könnte sich auch daraus ergeben, dass von September 1949 bis zum Bau der Mauer 1961 etwa 2,8 Millionen DDR-Bürger in die BRD geflohen sind15 und von 1961 bis 1988 weitere 600.000 Übersiedler bzw. Flüchtlinge16. Im Jahr der Wende 1989 sind weitere 343.854 Bürger übergesiedelt bzw. geflüchtet und 1990 nochmals weitere 238.384 Personen übergesiedelt17. Nach der Wiedervereinigung kam es in den 90er Jahren zu einer massiven Binnenwanderung von Ost nach West; im Zeitraum 1991 bis 2019 ergab sich ein Wanderungssaldo von 1,2 Millionen Menschen18. Gemessen an ihrer Altersstruktur waren die Übersiedler und Flüchtlinge19 20 sowie die Binnenwanderer der 90er Jahre relativ jung21 und haben damit nicht nur als Beitragszahler das Umlageverfahren 10 Vgl. DRV 10/2004, S. 569-585 (575 f.) bzw. Haushaltsausschuss Ausschussdrucksache 15(8)1799 11 Vgl. DRV Bund „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2017“ (www.seniorenaufstand.de/wp-content/ uploads/2019/09/2019_04_05_drv_nicht_beitragsgedeckte_leistungen_2017.pdf) 12 Vgl. DRV Bund „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2020“ (www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2021/2021- 11-09_DRV_Nicht_beitragsgedeckte_Leistungen_2020.pdf) 13 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenupdate Ausgabe #10, September 2025 https://rentenupdate.drv-bund.de/DE/1_Archiv/Ar- chiv/2025/10_Bundeszuschuesse_nbL.html 14 Vgl. DRV Modellergebnisse zu Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung für 2024 mit Rentenausgaben i. H. v. etwa 397 Milliarden Euro www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Zahlen-und-Fakten/Kennzahlen-zur-Finanzentwicklung/kennzahlen-zur-finanzent- wicklung_node.html 15 Vgl. Grau, Andreas/Würz, Markus: Flucht und Notaufnahme, in: Lebendiges Museum Online, Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, www.hdg.de/lemo/kapitel/geteiltes-deutschland-gruenderjahre/mauerbau/flucht-und-notaufnahme.html 16 Übernahme nach www.chronik-der-mauer.de/material/178768/uebersiedler-und-fluechtlinge-aus-der-ddr-1961-1990 17 www.flucht-und-ausreise.info/dokumente/upload/101bf_%C3%9Cbersiedler-Fl%C3%BCchtlinge_61-90.pdf 18 Bundestagsdrucksache 19/31840, Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2021, Seite 76, https://dserver.bundes- tag.de/btd/19/318/1931840.pdf und Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, Wanderungen zwischen West- und Ostdeutschland 1991 – 2022 www.bib.bund.de/DE/Fakten/Fakt/M34-Wanderungen-West-Ost-ab-1991.html 19 Übernahme nach www.chronik-der-mauer.de/material/178761/fluchtbewegung-aus-der-ddr-und-dem-ostsektor-von-berlin-1949-1961 20 Vgl. Ralf Ulrich, Die Übersiedlerbewegung in die Bundesrepublik und das Ende der DDR, Seite 5 https://bibliothek.wzb.eu/pdf/1990/p90- 302.pdf 21 Vgl. Bevölkerungsforschung Aktuell 2/2020, Binnenwanderung in Deutschland seit 1991 www.bib.bund.de/Publikation/2020/pdf/Binnenwan- derung-in-Deutschland-seit-1991.pdf?__blob=publicationFile&v=2 der gesetzlichen Rentenversicherung gestärkt, sondern auch zur Wertschöpfung und zum Steueraufkommen beigetragen. Von der lokalen Wertschöpfung und dem Steueraufkommen profitierten auch die alten Bundesländer. Andererseits ist der nicht unerhebliche West-Ost-Transfer von Leistungen und die Höherwertung der Entgelt Ost zu berücksichtigen22, von denen die neuen Länder indirekt profitiert haben. Diese Umstände legen eine gewisse Mitverantwortung der Länder für die Finanzierung der Rentenversicherung nahe. Zu II.4. Vollständige Finanzierung der nicht beitragsdeckten Leistungen – neue Defizithaftung Die bisherigen Bundeszuschüsse nach § 213 SGB VI23 fließen künftig in den „Finanzierungstopf II“. Angesichts der hohen Deckungslücke (Deckungslücke 2025 mindestens 40 Mrd. Euro) müssen die Zuschüsse künftig erhöht werden. Um jedoch eine 100-prozentige Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Ausgaben sicherzustellen, ist innerhalb von zehn Jahren stufenweise eine Defizithaftung des Bundes – ähnlich der Defizithaftung für die knappschaftliche Rentenversicherung gemäß § 215 SGB VI24 – einzuführen. Eine Gegenfinanzierung ist möglich durch Einsparungen bei der Migration, der Entwicklungshilfe, dem Bürgergeld, dem Auswärtigen Amt sowie bei der Grundsicherung im Alter und dem Wohngeld. Zu II.5. Finanzierungsverantwortung bei neuen Gesetzen Dem Verursacherprinzip folgend hat der Bund künftig neue, nicht beitragsgedeckte Leistungen der Rentenversicherung zu 100 Prozent aus Steuermitteln zu finanzieren. Die neuen Leistungen und die Gegenfinanzierung sind im Rechnungskreis „Finanzierungstopf II“ darzustellen. Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens vorgenommene Änderungen des Rentenrechts, welche eine qualitative und/oder quantitative Ausweitung der Leistungen zur Folge haben, lassen den Schluss zu, dass es sich mutmaßlich um neue versicherungsfremde bzw. nicht beitragsgedeckte Leistungen handelt. Diesbezüglich ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens jeweils eine Prüfung vorzunehmen (Check zur Finanzierungsverantwortung). Zu II.6. Evaluierung Im jährlichen Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung25, zuletzt Rentenversicherungsbericht 2024, Bundestagsdrucksache 20/1408526, wird bisher weder über die Entwicklung der nicht beitragsgedeckten Leistungen noch über die Unterdeckung berichtet. Es bedarf zukünftig einer kontinuierlichen Evaluation und Berichterstattung an den Bundestag, die im jährlichen Rentenversicherungsbericht erfolgen sollte. Die Bundeszuschüsse – künftig im Rechnungskreis des „Finanzierungstopf II“ gebündelt – sind transparent darzustellen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist aufgrund der besonderen Bedeutung der Deckung der nicht beitragsgedeckten Leistungen für die Versichertengemeinschaft mit einzubeziehen. 22 Vgl. DRV Bund, Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2023 www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/ Downloads/DE/Presse/nicht-beitragsgedeckte-leistungen.html 23 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__213.html 24 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__215.html 25 Vgl. §154 SGB VI www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__154.html 26 Bundestagsdrucksache 20/14085 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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