Rentenversicherung transparent und fair finanzieren - Gesamtstaatliche Finanzierungsverantwortung einlösen
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Rentenversicherung transparent und fair finanzieren - Gesamtstaatliche Finanzierungsverantwortung einlösen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3040
21. Wahlperiode 02.12.2025
Antrag
der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Peter Bohnhof, Carsten Becker,
Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing,
Thomas Stephan, Robert Teske, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan,
Joachim Bloch, Erhard Brucker, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn,
Stefan Henze, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich
Koch, Achim Köhler, Edgar Naujok, Andreas Paul, Denis Pauli, Christian
Reck, Carina Schießl, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Bernd
Schuhmann, Thomas Stephan, Martina Uhr, Mathias Weiser, Jörg Zirwes,
Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Rentenversicherung transparent und fair finanzieren – Gesamtstaatliche
Finanzierungsverantwortung einlösen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Versicherung organisiert und wird im
Umlageverfahren finanziert, d. h. dass die Ausgaben durch die Einnahmen im gleichen
Zeitraum gedeckt werden. Die Einnahmen stammen aus den Beiträgen der
Versicherten sowie aus steuerfinanzierten Bundeszuschüssen. Die Höhe der individuellen Rente
in der Auszahlungsphase hängt grundsätzlich von den Beitragszahlungen in der
Einzahlungsphase ab. Der Gesetzgeber weicht jedoch teilweise von diesem Grundsatz ab.
Aus sozial- und familienpolitischen Gründen gewährt die Rentenversicherung auch
Leistungen, für die keine entsprechenden Beiträge gezahlt wurden. Dazu gehören der
Grundrentenzuschlag und die Mütterrente.
Die Ausgaben für nicht beitragsgedeckte Leistungen betrugen im Jahr 2023 in der
„erweiterten Abgrenzung“ der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) 124,1
Milliarden Euro1. Diese gesamtgesellschaftlich motivierten und vom Gesetzgeber
vorgegebenen Leistungen sind sachgerecht über Steuermittel zu finanzieren. Die
Rentenversicherung ist für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich. Allerdings
hat sie dabei keinen Handlungsspielraum. Wenn der Gesetzgeber der
Rentenversicherung zusätzliche Ausgaben auferlegt, die nicht durch Beiträge gedeckt sind, muss der
Bund auch die Finanzierung sicherstellen und entsprechende Steuermittel bereitstellen
(Verursacherprinzip).
1 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenupdate Ausgabe #10, September 2025 https://rentenup-
date.drv-bund.de/DE/1_Archiv/Archiv/2025/10_Bundeszuschuesse_nbL.html sowie Aufstellung der DRV
Bund „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2023“ www.deutsche-rentenversiche-
rung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Presse/nicht-beitragsgedeckte-leistungen.html
Bisher erfüllt der Bund seine Finanzierungsverantwortung nur unzureichend. Der
Bund zahlt zwar bereits erhebliche Zuschüsse an die Rentenversicherung, aber diese
decken bei weitem nicht die vom Bund veranlassten, nicht beitragsgedeckten
Leistungen ab. Laut einer Aufstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund verbleibt
allein im Jahr 2023 eine Differenz von rund 40 Milliarden Euro zu Lasten der
Versichertengemeinschaft2. Überdies ist auch zu prüfen, inwieweit die Bundesländer mit in die
Finanzierung einzubeziehen sind.
Der Bund muss in Zukunft stärker als bislang für die von ihm veranlassten und nicht
durch Beiträge gedeckten Ausgaben finanziell aufkommen. Um dies zu erreichen, soll
zunächst die Finanzierung der Rentenausgaben transparenter gestaltet werden. Dies
gebieten schon alleine die Grundsätze der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit.
In der Folge sollen dann stufenweise die nicht beitragsgedeckten Leistungen
vollständig aus Steuermitteln finanziert werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf
vorzulegen,
1. der die Finanzierung der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
neu ordnet und bei den Leistungen zwischen beitragsgedeckten und nicht
beitragsgedeckten Leistungen im Sinne der „erweiterten Abgrenzung“ der
Deutschen Rentenversicherung Bund unterscheidet;
2. der grundsätzlich eine Finanzierung der beitragsgedeckten Leistungen aus
Rentenversicherungsbeiträgen und eine Finanzierung der nicht beitragsgedeckten
Leistungen im Sinne der „erweiterten Abgrenzung“ aus steuerfinanzierten
Bundeszuschüssen vorsieht (Verursacherprinzip) und damit eine Rentenerhöhung
sowie eine Stabilisierung der Beitragssätze für die Rentenversicherung ermöglicht;
3. der im Interesse von mehr Klarheit bei der Finanzierung der Rentenversicherung
in den Haushaltsplänen und Jahresberichten der GRV sowie den
Rentenversicherungsberichten eine transparente Abgrenzung und eine getrennte Darstellung
a) zu den beitragsgedeckten Leistungen und den damit korrespondierenden
Beiträgen und sonstigen Einnahmen, zusammengefasst im Rechnungskreis
„Finanzierungstopf I“,
b) sowie den nicht beitragsgedeckten Leistungen und den damit
korrespondierenden Bundeszuschüssen und sonstigen Einnahmen, zusammengefasst im
Rechnungskreis „Finanzierungstopf II“ vornimmt;
4. der innerhalb von zehn Jahren stufenweise die vollständige Finanzierung der
nicht beitragsgedeckten Leistungen über eine Defizithaftung des Bundes analog
§ 215 SGB VI sicherstellt;
5. der sicherstellt, dass alle künftigen, durch Änderungen des Rentenrechts
entstehenden, neuen nicht beitragsgedeckten Leistungen aus Bundeszuschüssen bezahlt
und über den Rechnungskreis „Finanzierungstopf II“ abgewickelt werden;
6. der eine begleitende Evaluierung und regelmäßige Unterrichtung des
Bundestages über die Entwicklung der nicht beitragsgedeckten Leistungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung und die Auswirkungen der neuen Finanzierung
sicherstellt.
2 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenupdate Ausgabe #10, September 2025 https://rentenup-
date.drv-bund.de/DE/1_Archiv/Archiv/2025/10_Bundeszuschuesse_nbL.html sowie Aufstellung der DRV
Bund „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2023“ www.deutsche-rentenversiche-
rung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Presse/nicht-beitragsgedeckte-leistungen.html
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen,
inwiefern auch die Länder in die Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen
in der erweiterten Abgrenzung der Deutschen Rentenversicherung Bund
einzubeziehen sind.
Berlin, den 2. Dezember 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Zu II.1. Neuordnung der Rentenfinanzierung – Unterscheidung in beitragsgedeckte und nicht beitragsgedeckte
Leistungen
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Form der allgemeinen Rentenversicherung ist als Versicherung
organisiert und wird im Umlageverfahren3 durch die Beiträge der Versicherten4 und die steuerfinanzierten
Bundeszuschüsse finanziert5. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der GRV, z. B. der versicherte Personenkreis,
der Beitragssatz und das Leistungsrecht, werden vom Bundestag festgelegt. Soweit die Rentenversicherung nach
dem Willen des Gesetzgebers auch Leistungen erbringt, die nicht zum Ausgleich versicherungstypischer Risiken
bestimmt sind bzw. gezahlt werden, ohne dass dafür Beiträge entrichtet wurden, spricht man von „nicht
beitragsgedeckten“ bzw. „versicherungsfremden“ Leistungen6.
Wenn der Gesetzgeber der Rentenversicherung aus politischen Erwägungen zusätzliche Aufgaben überträgt und
sie mit entsprechenden Ausgaben belastet, muss der Bund auch die volle Finanzierungsverantwortung
übernehmen. Richtigerweise sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben über das dafür vorgesehene „Umverteilungssystem“
Steuern zu finanzieren. Eine faktische sozialpolitisch motivierte Umverteilung im System „Rentenversicherung“
widerspricht dem Äquivalenzprinzip, untergräbt die Stabilität der gesetzlichen Rente sowie die Akzeptanz bei
den Versicherten. Richtigerweise muss der Bund der Rentenversicherung die notwendigen Mittel zur Verfügung
stellen, sei es durch höhere Bundeszuschüsse oder eben durch kostendeckende Erstattungen, so auch der
Sozialbeirat in seinem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht 20197.
Bislang kommt der Bund seiner Finanzierungsverantwortung für die allgemeine Rentenversicherung nur
teilweise nach, während für die knappschaftliche Rentenversicherung als Sonderform der gesetzlichen
Rentenversicherung eine Defizithaftung besteht8. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat für einige Jahre, die nicht
beitragsgedeckten und nicht durch Bundeszuschüsse gedeckten Leistungen beziffert und auch Prognosen
veröffentlicht. Die von der DRV verwendete Definition basierte ursprünglich auf der Abgrenzung des früheren
Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), auch „VDR 1995“ genannt. Diese Definition wurde dann
zur sog. „erweiterten Abgrenzung“ weiterentwickelt9. In den gemeinsam vom VDR und dem damaligen
Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (BMGS) in 2003/2004 durchgeführten Berechnungen wurden sowohl
3 vgl. § 153 SGB VI www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__153.html
4 vgl. BMAS, Finanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Gesetzliche-
Rentenversicherung/Finanzierung-Gesetzliche-Rentenversicherung/finanzierung-der-gesetzlichen-rentenversicherung.html
5 vgl. DRV Bund, Größter Posten im Bundeshaushalt https://rentenupdate.drv-bund.de/DE/1_Archiv/Archiv/2023/01_Bundesmittel_und_zu-
schuesse.html
6 vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Sachstand „Nicht beitragsgedeckte Leistungen aus der Rentenversicherung“ www.bundes-
tag.de/resource/blob/476078/4904f11ecc240261f8b3b8554b210e52/wd-6-118-16-pd
7 vgl. Gutachten Sozialbeirat zum Rentenversicherungsbericht 2019, Ziffer 49 (https://sozialbeirat.de/media/2019-11-29_gutach-
ten_2019_mit_signatur.pdf)
8 vgl. zur Defizithaftung für die Knappschaftliche Rentenversicherung § 215 SGB VI www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__215.html
9 Vgl. DRV 10/2004, S. 569-585 (575 f.) bzw. Haushaltsausschuss Ausschussdrucksache 15(8)1799
die Abgrenzung nach „VDR 1995“ als auch die „erweiterte Abgrenzung“ berücksichtigt10; beide Abgrenzungen
finden sich auch in den nachfolgenden Veröffentlichungen der DRV. Die Deutsche Rentenversicherung hat auch
für die Jahre 2017 und 2020 konkrete Zahlen vorgelegt. Nach der „erweiterten Abgrenzung“ der DRV ergibt sich
für das Jahr 2017 eine Differenz von 31,3 Mrd. Euro11 zwischen den nicht beitragsgedeckten Leistungen und den
Bundeszuschüssen. Im Jahr 2020 betrug diese Differenz 37,1 Mrd. Euro12 und im Jahr 2023 rund 40 Milliarden
Euro13.
Die mutmaßlichen Deckungslücken für die Jahre 2024 bis 2026 liegen ebenfalls jeweils bei mindestens 40 Mrd.
Euro. Diese Praxis, die zu Lasten der Versichertengemeinschaft geht, muss endlich beendet werden und der Bund
seiner Finanzierungsverantwortung nachkommen.
Zu II.2. Finanzierung nach dem Verursacherprinzip – Spielraum für eine Rentenerhöhung
Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß dem Prinzip der Finanzierungsverantwortung
bzw. des Verursacherprinzips zu finanzieren. Demnach sollen alle beitragsgedeckten Leistungen grundsätzlich
aus Beiträgen finanziert werden, während die sogenannten nicht beitragsgedeckten Leistungen im Sinne der
„erweiterten Abgrenzung“ der Rentenversicherung Bund grundsätzlich aus dem Steueraufkommen zu bestreiten
sind.
Eine Folge dieser neuen Finanzierungsstruktur wäre bei vollständiger Ausfinanzierung der nicht
beitragsgedeckten Leistungen die Möglichkeit einer deutlichen Erhöhung der Altersrenten um schätzungsweise 10 Prozent.14
bzw. eine Stabilisierung der Beitragssätze zur Rentenversicherung.
Den höheren Bundeszuschüssen stehen zum Teil Minderausgaben an anderer Stelle gegenüber, da viele Rentner
dann nicht mehr auf ergänzende Sozialleistungen (Grundsicherung im Alter, Wohngeld etc.) zu ihrer Rente
angewiesen wären.
Zu III. Prüfauftrag zu einer Finanzierungsbeteiligung der Bundesländer
Eine Finanzierungsbeteiligung der Bundesländer ist zu prüfen.
Zum einen ist bei der vollständigen Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen von einer
gesamtstaatlichen Aufgabe auszugehen. Eine Mitfinanzierungsverantwortung der Bundesländer für die Gesetzliche Rente
könnte sich auch daraus ergeben, dass von September 1949 bis zum Bau der Mauer 1961 etwa 2,8 Millionen
DDR-Bürger in die BRD geflohen sind15 und von 1961 bis 1988 weitere 600.000 Übersiedler bzw. Flüchtlinge16.
Im Jahr der Wende 1989 sind weitere 343.854 Bürger übergesiedelt bzw. geflüchtet und 1990 nochmals weitere
238.384 Personen übergesiedelt17. Nach der Wiedervereinigung kam es in den 90er Jahren zu einer massiven
Binnenwanderung von Ost nach West; im Zeitraum 1991 bis 2019 ergab sich ein Wanderungssaldo von 1,2
Millionen Menschen18. Gemessen an ihrer Altersstruktur waren die Übersiedler und Flüchtlinge19 20 sowie die
Binnenwanderer der 90er Jahre relativ jung21 und haben damit nicht nur als Beitragszahler das Umlageverfahren
10 Vgl. DRV 10/2004, S. 569-585 (575 f.) bzw. Haushaltsausschuss Ausschussdrucksache 15(8)1799
11 Vgl. DRV Bund „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2017“ (www.seniorenaufstand.de/wp-content/
uploads/2019/09/2019_04_05_drv_nicht_beitragsgedeckte_leistungen_2017.pdf)
12 Vgl. DRV Bund „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2020“ (www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2021/2021-
11-09_DRV_Nicht_beitragsgedeckte_Leistungen_2020.pdf)
13 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenupdate Ausgabe #10, September 2025 https://rentenupdate.drv-bund.de/DE/1_Archiv/Ar-
chiv/2025/10_Bundeszuschuesse_nbL.html
14 Vgl. DRV Modellergebnisse zu Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung für 2024 mit Rentenausgaben i. H. v. etwa 397 Milliarden Euro
www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Zahlen-und-Fakten/Kennzahlen-zur-Finanzentwicklung/kennzahlen-zur-finanzent-
wicklung_node.html
15 Vgl. Grau, Andreas/Würz, Markus: Flucht und Notaufnahme, in: Lebendiges Museum Online, Stiftung Haus der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland, www.hdg.de/lemo/kapitel/geteiltes-deutschland-gruenderjahre/mauerbau/flucht-und-notaufnahme.html
16 Übernahme nach www.chronik-der-mauer.de/material/178768/uebersiedler-und-fluechtlinge-aus-der-ddr-1961-1990
17 www.flucht-und-ausreise.info/dokumente/upload/101bf_%C3%9Cbersiedler-Fl%C3%BCchtlinge_61-90.pdf
18 Bundestagsdrucksache 19/31840, Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2021, Seite 76, https://dserver.bundes-
tag.de/btd/19/318/1931840.pdf und Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, Wanderungen zwischen West- und Ostdeutschland 1991 – 2022
www.bib.bund.de/DE/Fakten/Fakt/M34-Wanderungen-West-Ost-ab-1991.html
19 Übernahme nach www.chronik-der-mauer.de/material/178761/fluchtbewegung-aus-der-ddr-und-dem-ostsektor-von-berlin-1949-1961
20 Vgl. Ralf Ulrich, Die Übersiedlerbewegung in die Bundesrepublik und das Ende der DDR, Seite 5 https://bibliothek.wzb.eu/pdf/1990/p90-
302.pdf
21 Vgl. Bevölkerungsforschung Aktuell 2/2020, Binnenwanderung in Deutschland seit 1991 www.bib.bund.de/Publikation/2020/pdf/Binnenwan-
derung-in-Deutschland-seit-1991.pdf?__blob=publicationFile&v=2
der gesetzlichen Rentenversicherung gestärkt, sondern auch zur Wertschöpfung und zum Steueraufkommen
beigetragen. Von der lokalen Wertschöpfung und dem Steueraufkommen profitierten auch die alten Bundesländer.
Andererseits ist der nicht unerhebliche West-Ost-Transfer von Leistungen und die Höherwertung der Entgelt Ost
zu berücksichtigen22, von denen die neuen Länder indirekt profitiert haben.
Diese Umstände legen eine gewisse Mitverantwortung der Länder für die Finanzierung der Rentenversicherung
nahe.
Zu II.4. Vollständige Finanzierung der nicht beitragsdeckten Leistungen – neue Defizithaftung
Die bisherigen Bundeszuschüsse nach § 213 SGB VI23 fließen künftig in den „Finanzierungstopf II“. Angesichts
der hohen Deckungslücke (Deckungslücke 2025 mindestens 40 Mrd. Euro) müssen die Zuschüsse künftig erhöht
werden. Um jedoch eine 100-prozentige Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Ausgaben sicherzustellen, ist
innerhalb von zehn Jahren stufenweise eine Defizithaftung des Bundes – ähnlich der Defizithaftung für die
knappschaftliche Rentenversicherung gemäß § 215 SGB VI24 – einzuführen.
Eine Gegenfinanzierung ist möglich durch Einsparungen bei der Migration, der Entwicklungshilfe, dem
Bürgergeld, dem Auswärtigen Amt sowie bei der Grundsicherung im Alter und dem Wohngeld.
Zu II.5. Finanzierungsverantwortung bei neuen Gesetzen
Dem Verursacherprinzip folgend hat der Bund künftig neue, nicht beitragsgedeckte Leistungen der
Rentenversicherung zu 100 Prozent aus Steuermitteln zu finanzieren. Die neuen Leistungen und die Gegenfinanzierung sind
im Rechnungskreis „Finanzierungstopf II“ darzustellen.
Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens vorgenommene Änderungen des Rentenrechts, welche eine
qualitative und/oder quantitative Ausweitung der Leistungen zur Folge haben, lassen den Schluss zu, dass es sich
mutmaßlich um neue versicherungsfremde bzw. nicht beitragsgedeckte Leistungen handelt. Diesbezüglich ist im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens jeweils eine Prüfung vorzunehmen (Check zur
Finanzierungsverantwortung).
Zu II.6. Evaluierung
Im jährlichen Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung25, zuletzt Rentenversicherungsbericht 2024,
Bundestagsdrucksache 20/1408526, wird bisher weder über die Entwicklung der nicht beitragsgedeckten
Leistungen noch über die Unterdeckung berichtet. Es bedarf zukünftig einer kontinuierlichen Evaluation und
Berichterstattung an den Bundestag, die im jährlichen Rentenversicherungsbericht erfolgen sollte. Die Bundeszuschüsse
– künftig im Rechnungskreis des „Finanzierungstopf II“ gebündelt – sind transparent darzustellen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist aufgrund der besonderen Bedeutung der Deckung der nicht
beitragsgedeckten Leistungen für die Versichertengemeinschaft mit einzubeziehen.
22 Vgl. DRV Bund, Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2023 www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/
Downloads/DE/Presse/nicht-beitragsgedeckte-leistungen.html
23 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__213.html
24 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__215.html
25 Vgl. §154 SGB VI www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__154.html
26 Bundestagsdrucksache 20/14085
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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