Schriftliche Frage 35 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Liegen dem Bundesamt für Verfassungsschutz verfassungsrechtlichen und strafrechtlichen Erwägungen zugrunde, die zu einer Bewertung geführt h…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 35 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Liegen dem Bundesamt für Verfassungsschutz verfassungsrechtlichen und strafrechtlichen Erwägungen zugrunde, die zu einer Bewertung geführt h…
Frage 35 (Knuth Meyer- Soltau, AfD):
Liegen dem Bundesamt für Verfassungsschutz verfassungsrechtlichen und strafrechtlichen Erwägungen zugrunde, die zu einer Bewertung geführt haben, wonach der Handel mit und die Bewerbung von Edelmetallen im Kontext sogenannter „Crashpropheten“ als Bestandteil einer von § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) erfassten Bestrebung eingestuft werden kann, und wenn ja, welche sind dies, und anhand welcher normativen Kriterien erfolgt die Abgrenzung zwischen grundrechtlich geschützter wirtschaftlicher Betätigung und verfassungsfeindlicher Agitation im Sinne des § 3 Absatz 1 BVerfSchG?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 14. November 2025:
Der Handel mit Edelmetallen im Kontext der Fragestellung kann als Finanzierungsstrategie von Extremisten genutzt werden. Für sich genommen ist der Edelmetallhandel kein Kriterium für eine Bestrebung i. S. des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Edelmetalle werden in Teilen der Bevölkerung sowie in Bankenkreisen als Geldmetall betrachtet, das in Krisenzeiten Wertdichte und Wertstabilität gewährleisten kann.
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