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Todesfälle in Haft und in Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen (Antwort zu Drs. 21/1988)

dip / drucksache 21.10.2025 · WP 21 · 21/2359 · Antwort · Original ↗

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Todesfälle in Haft und in Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen (Antwort zu Drs. 21/1988) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2359 21. Wahlperiode 21.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Luke Hoß, Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1988 – Todesfälle in Haft und in Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bundesweit gibt es mehr als 170 Justizvollzugsanstalten. Ende März 2024 saßen dort knapp 44 000 Strafgefangene und Sicherheitsverwahrte ein, also Menschen, die wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Hinzu kamen knapp 12 000 Untersuchungsgefangene (https://de.statista.com/s tatistik/daten/studie/158317/umfrage/gefangene-und-verwahrte-in-deutschlan d-nach-art-des-vollzugs/). Die Fragesteller fragen regelmäßig nach Todesfällen in Haft. In den letzten Jahren ist deren Zahl angestiegen. Während im Jahr 2019 in deutschen Gefängnissen 144 Menschen starben, waren es im Jahr 2021 182. Und während im Jahr 2019 42 Suizide verzeichnet wurden, lag die Zahl der Selbsttötungen im Jahr 2021 bei 92. Dies geht aus der vom damaligen Bundesministerium der Justiz erstellten Strafvollzugsstatistik hervor (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8116). Der Kriminologische Dienst Sachsen (KrimD SN) ermittelt mithilfe eines durch die Justizvollzugsanstalten ausgefüllten Fragebogens Daten über die durch Suizid verstorbenen Personen, etwa zu deren Alter, Staatsangehörigkeit oder zur Haftdauer bis zum Suizidzeitpunkt. Aus Daten des KrimD SN geht ferner hervor, dass es in Untersuchungshaft besonders häufig zu Suiziden kommt. Zwischen 2019 und 2022 ereigneten sich 45 Prozent der Suizide in dieser Haftform. An zweiter Stelle stehen Suizide während einer Freiheitsstrafe (39 Prozent). In 29 Fällen oder 10 Prozent der Fälle betrafen Suizide Menschen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen mussten (vgl. ebd.). Initiativen betonen, dass bei Todesfällen in Haft oftmals auch menschliches Fehlverhalten eine Rolle spiele. In vielen Gefängnissen sei die psychotherapeutische und medizinische Versorgung ungenügend. In der Konsequenz komme es immer wieder zu vermeidbaren Todesfällen aufgrund unterlassener Hilfeleistung (https://ggbo.de/todesurteil-knast-ihr-braucht-euch-nicht-zu-wunder n-wenn-haeftlinge-sterben/). Das unterstreicht auch die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter. In ihren Jahresberichten für die Jahre 2022 und 2023 wies sie auf die steigende Zahl psychisch erkrankter Gefangener im Justizvollzug hin. Nicht immer könne eine ausreichende Behandlung gewährleistet werden (www.nationale-stelle.de/fileadmin/dateiablage/Dokumente/Berichte/Jahr esberichte/NSzVvF_Jahresbericht_2022_140623_web-1.pdf). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Auch im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen durch die Polizei kommt es immer wieder zu Todesfällen, wie unabhängige Initiativen dokumentieren. Bundesweite Bekanntheit erlangte der bis heute offiziell nicht aufgeklärte Tod von Oury Jalloh in einer Dessauer Polizeizelle (www.deutschl andfunk.de/tod-in-der-zelle-warum-der-fall-oury-jalloh-weiter-100.html). Neben direkter Gewaltanwendung kann auch eine mangelnde ärztliche Untersuchung, um festzustellen, ob eine Person gesundheitlich in der Lage ist, in Gewahrsam genommen zu werden, zum Tod führen, wenn etwa Verletzungen wie Blutungen im Gehirn übersehen werden (www.deutschlandfunk.de/tod- inobhut-des-staates-wenn-menschen-in-der-haft-sterben-100.html). Gemeinsam ist den Todesfällen in Gewahrsam oder Haft, dass sie unter der Verantwortung von Polizistinnen und Polizisten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Haftanstalten, insbesondere von Ärztinnen und Ärzten, geschahen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug und das Recht des Untersuchungshaftvollzugs liegt seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 ausschließlichen bei den Ländern. Das gilt auch für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt sowie für den Vollzug der Abschiebehaft. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Kleine Anfrage teilweise die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts des Parlaments gegenüber der Bundesregierung überschreitet, soweit Umstände berührt sind, die nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen. So fällt der Strafvollzug, der Vollzug der Untersuchungshaft, der Sicherungsverwahrung und Jugendstrafe sowie der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt und die Abschiebehaft in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Fragen 1 bis 6 und die Fragen 8 und 13 betreffen ausschließlich den Verantwortungsbereich der Länder. Mit Rücksicht auf die vom Grundgesetz vorgenommene Kompetenzverteilung nimmt die Bundesregierung zu Fragen, die Sachverhalte im Zuständigkeitsbereich der Länder betreffen, grundsätzlich keine Stellung. Daneben können von der Bundesregierung zu den betreffenden Fragestellungen aufgrund vorliegender eigener Erkenntnisse keine Angaben gemacht werden. Es ist auch nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages, frei verfügbare Informationen (vergleiche zum Beispiel die Veröffentlichungen der Bundesarbeitsgruppe „Suizidprävention im Justizvollzug“ unter www.bag-suizidpr aevention.de) durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen. Dies vorausgeschickt, kann die Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt beantworten:  1. Welche Angaben kann die Bundesregierung zu Todesfällen im Justizvollzug seit 2022 machen (bitte nach Jahren aufschlüsseln und so darstellen wie zuletzt in der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/8116)?  2. Was ist der Bundesregierung über das Alter, die Staatsangehörigkeit, die Gründe für die Haft, mögliche psychische Erkrankungen oder Beeinträchtigungen und weitere (etwa sozioökonomische) Merkmale der Verstorbenen sowie zur Dauer der Inhaftierung bis zum Tod bekannt?  3. Wie viele Todesfälle von Untersuchungsgefangenen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 (bitte nach Todesursache, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?  4. Wie viele Todesfälle von Strafgefangenen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 (bitte zwischen Jugendvollzug und Erwachsenenvollzug differenzieren und nach Todesursache, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?  5. Wie viele Todesfälle von Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen, gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 (bitte nach Todesursache, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?  6. Wie viele Todesfälle von Abschiebegefangenen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 (bitte nach Todesursache, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug genommen.  7. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung zur medizinischen, psychotherapeutischen und sozialarbeiterischen Betreuung von Personen in Obhut des Staates (Haft, Sicherheitsverwahrung, Festnahme, Gewahrsamnahme, Jugendhaft etc.) machen? Im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei wird bei Festnahmen und Gewahrsamnahmen gemäß der BRAS 391 – Polizeigewahrsamsordnung für Gewahrsamsräume bei Dienststellen der Bundespolizei (PGO-BPOL) verfahren. Grundsätzlich dürfen nur gewahrsamsfähige Personen im Gewahrsam aufgenommen werden. Die Gewahrsamsfähigkeit ist anzunehmen, wenn kein Anhaltspunkt vorliegt, der Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den Aufenthalt im Polizeigewahrsam aufkommen lässt. Gewahrsamsunfähigkeit besteht, wenn der Aufenthalt im Polizeigewahrsam voraussichtlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der betroffenen Person – bei Schwangeren gegebenenfalls auch für das ungeborene Kind – darstellen würde. Dies ist auch ohne ärztliche Untersuchung insbesondere dann anzunehmen, wenn die betroffene Person bewusstseinsgetrübt oder bewusstlos ist, nicht ansprechbar ist, sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, sich in einem Zustand befindet, der den Verdacht auf das Vorliegen einer äußeren Vergiftung, zum Beispiel durch Alkohol, Drogen, Arzneimittel, oder einer inneren Vergiftung, zum Beispiel bei Stoffwechselkrankheiten wie Zuckerkrankheit, begründet, oder aufgrund erkennbarer Verletzungen oder Erkrankungen einer sofortigen ärztlichen Untersuchung oder Behandlung bedarf. Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, sind grundsätzlich nur in Gewahrsam zu nehmen, wenn (unter anderem) ein Arzt zuvor die Gewahrsamsfähigkeit festgestellt hat. Bestehen Zweifel an der Gewahrsamsfähigkeit, so ist unverzüglich eine ärztliche Untersuchung und gegebenenfalls die weitere Abklärung im nächstgelegenen Akut- oder Justizvollzugkrankenhaus zu veranlassen. Derartige Zweifel sind insbesondere dann gegeben, wenn eine Person angibt, an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung zu leiden, Arzneimittel mitführt oder verlangt, erkennbar unterkühlt, entkräftet, unterernährt, ausgezehrt, hochgradig untergewichtig oder sonst in offensichtlich schlechter gesundheitlicher Verfassung ist, gesundheitliche Beschwerden angibt oder Auffälligkeiten zeigt, die auf das Vorliegen einer akuten Verletzung, einer ernsthaften Erkrankung oder einer Geistesstörung hindeuten. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit gemäß § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht. Darüber hinaus ist eine ärztliche Untersuchung immer dann zu veranlassen, wenn bei einer Person Anhaltspunkte für eine Geistesschwäche oder -krankheit, eine Suizidabsicht oder das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit bestehen, eine Frau erkennbar schwanger ist oder eine Schwangerschaft angibt, ein Säugling oder Kleinkind – zusammen mit der Mutter – oder eine lebensältere (ab 65 Jahren) oder erheblich vorgealterte Person im Gewahrsam unterzubringen ist. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug genommen.  8. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Suizidrate unter Gefangenen seit 2023 im Vergleich zur Suizidrate in der Gesamtbevölkerung machen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug genommen.  9. Welche Angaben kann die Bundesregierung zum durchschnittlichen Auslastungsgrad der Justizvollzugsanstalten in Deutschland seit 2022 machen (bitte nach Jahren aufschlüsseln, bitte die Gesamtzahlen nennen und zusätzlich auch nach Bundesländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die vom Statistischen Bundesamt auf Basis entsprechender Länderzulieferungen aggregierte Übersicht zum „Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzugs“ enthält lediglich Angaben zur Belegungsfähigkeit und der tatsächlichen Belegung am letzten Tag jedes Monats um 24:00 Uhr. Da sich diese Werte täglich verändern, lässt sich der durchschnittlichen Auslastungsgrad der Justizvollzugsanstalten für das Jahr nicht errechnen. 10. Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2023 jeweils zum 31. März in Justizvollzugsanstalten inhaftiert (bitte auch nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Gefangenen, nach Haftformen und nach Bundesländern aufschlüsseln), und wie viele Personen waren zu den genannten Stichtagen inhaftiert, weil sie eine Ersatzfreiheitsstrafe ableisten mussten (bitte auch hier nach Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Gefangenen aufschlüsseln)? In den Übersichten des Statistischen Bundesamtes zum „Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzuges“ liegen Daten der Länder zu dem Bestand der Gefangenen für die Jahre 2023 und 2024 nach Haftformen und nach Bundesländern vor. Eine weitere Differenzierung nach der Nationalität der Personen ist nicht möglich. Die vorliegenden Daten sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen: Bestand Gefangene zum Stichtag 31. März 2023 2023 Belegung insgesamt Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafvollzug Sicherungsverwahrung Bund insgesamt 58.571 12.728 41.173 2.703 611 Baden-Württemberg 6.843 1.674 4.661 310 62 Bayern 9.414 2.700 6.070 352 47 Berlin 3.536 764 2.536 149 56 Brandenburg 1.182 241 867 42 13 Bremen 653 141 485 5 0 Hamburg 2.077 658 1.310 40 17 Hessen 4.459 1.196 2.879 224 74 Mecklenburg- Vorpommern 998 158 743 70 15 Niedersachsen 4.676 806 3.443 238 52 Nordrhein-Westfalen 13.975 2.510 10.313 711 154 Rheinland-Pfalz 2.817 555 1.907 192 50 Saarland 899 124 699 36 3 Sachsen 2.924 558 2.131 116 44 Sachsen-Anhalt 1.549 175 1.224 94 16 Schleswig-Holstein 1.222 226 909 54 4 Thüringen 1.347 242 996 70 4 (Quelle: Sonderauswertung Statistisches Bundesamt (Hrsg), Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzuges) Bestand Gefangene zum Stichtag 31. März 2024 2024 Belegung insgesamt Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafvollzug Sicherungsverwahrung Bund insgesamt 59.679 14.413 40.690 2.728 430 Baden-Württemberg 6.979 1.756 4.691 350 45 Bayern 9.708 3.169 5.853 363 64 Berlin 3.761 983 2.537 156 36 Brandenburg 1.127 241 807 44 8 Bremen 685 170 498 7 0 Hamburg 2.147 720 1.307 44 17 Hessen 4.491 1.257 2.899 191 36 Mecklenburg- Vorpommern 974 179 716 53 14 Niedersachsen 4.777 858 3.482 259 40 Nordrhein-Westfalen 14.100 2.921 10.081 700 128 Rheinland-Pfalz 2.912 618 1.936 199 0 Saarland 853 159 638 32 7 Sachsen 2.991 642 2.108 116 0 Sachsen-Anhalt 1.567 209 1.220 90 15 Schleswig-Holstein 1.262 258 920 66 10 Thüringen 1.345 273 997 58 10 (Quelle: Sonderauswertung Statistisches Bundesamt (Hrsg), Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzuges) Personen im Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafen am Stichtag 31. März 2023 2024 Bund insgesamt 5.250 4.665 Baden-Württemberg 543 611 Bayern 739 544 Berlin 366 332 Brandenburg 160 126 Bremen 64 53 Hamburg 172 135 Hessen 404 450 Mecklenburg-Vorpommern 97 60 Niedersachsen 354 291 Nordrhein-Westfalen 1.359 1.143 Rheinland-Pfalz 198 181 Saarland 41 46 Sachsen 324 329 Sachsen-Anhalt 183 155 Schleswig-Holstein 104 92 Thüringen 142 117 (Quelle: Sonderauswertung Statistisches Bundesamt (Hrsg), Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzuges) Daneben sind dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Statistischen Bericht „Strafvollzug“ Angaben zur Nationalität der Gefangenen und Verwahrten zu entnehmen. Dieser erfasst jedoch nur Angaben zu den Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten und differenziert hinsichtlich der Nationalitäten auch nicht nach den Haftarten. Die vorliegenden Informationen können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Ausländische Strafgefangene und Sicherungsverwahrte am 31. März nach Staatsangehörigkeit 2023 2024 Staatsangehörigkeit Anzahl Staatsangehörigkeit Anzahl 1 Türkei 1.824 1 Türkei 1.756 2 Polen 1.346 2 Polen 1.493 3 Syrien 1.034 3 Syrien 1.094 4 Rumänien 896 4 Rumänien 983 5 Afghanistan 588 5 Afghanistan 609 6 Marokko 520 6 Marokko 596 7 Serbien 487 7 Algerien 567 8 Algerien 468 8 Serbien 504 9 Italien 459 9 Albanien 477 10 Bulgarien 411 10 Italien 465 11 Albanien 408 11 Bulgarien 462 12 Irak 398 12 Irak 412 13 Russische Föderation 340 13 Georgien 354 14 Iran 335 14 Russische Föderation 333 15 Georgien 266 15 Iran 290 Insgesamt 15.559 Insgesamt 16.376 (Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Statistischer Bericht Strafvollzug.) 11. Hat der Bund seit September 2024 an Beratungen und Tagungen der Bundesländer zum Thema Strafvollzug teilgenommen, und wenn ja, was war jeweils deren genauer Gegenstand (bitte mit Datum und Teilnehmenden auflisten)? Seit September 2024 fanden turnusgemäß drei Tagungen des Strafvollzugsausschusses der Länder statt: – 140. Tagung vom 18. bis 20. September 2024 in Berlin (Veranstalter: Berlin), – 141. Tagung vom 7. bis 9. Mai 2025 in Hannover (Veranstalter: Niedersachsen), – 142. Tagung vom 17. bis 19. September 2025 in Norden (Veranstalter: Niedersachsen). Die 140. Tagung hat für das Bundesministerium der Justiz der seinerzeit zuständige Unterabteilungsleiter, Herr B., wahrgenommen, die 141. Tagung der Leiter des zuständigen Referats, Herr Prof. Dr. S., die 142. Tagung ebenfalls Herr Prof. Dr. S. sowie teilweise die heute zuständige Unterabteilungsleiterin, Frau Dr. B. 12. Sind der Bundesregierung aktuelle Berichte oder Dokumentationen von Nichtregierungsorganisationen zu Problemen und Missständen in deutschen Haftanstalten bekannt, und wenn ja, welche, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf. daraus, und inwiefern ist sie dazu im Gespräch mit den Bundesländern? Der Bundesregierung sind an aktuellen Berichten oder Dokumentationen von Nichtregierungsorganisationen oder unabhängigen Initiativen zu Problemen und Missständen in deutschen Haftanstalten insbesondere die Jahresberichte, zuletzt für das Jahr 2024, der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter bekannt. Diese enthalten unter anderem auch Erkenntnisse zur Situation in Haftanstalten. Die Bundesregierung prüft diese Berichte und zieht daraus, ggf. in Absprache mit den Ländern, die erforderlichen Konsequenzen. 13. Was ist der Bundesregierung zu Weiterbildungs- und Sensibilisierungsangeboten für Beschäftigte im Justizvollzug, etwa zu Menschenrechten, Antidiskriminierung und Antirassismus, bekannt (zum Beispiel, ob solche Angebote für bestimmte Gruppen von Beschäftigten oder alle Beschäftigten verpflichtend oder nur freiwillig sind, welche Träger diese Angebote durchführen, wie viele Stunden die Angebote umfassen, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sie jährlich durchlaufen etc.)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 verwiesen. 14. Gab es im Jahr 2025 Todesfälle während freiheitsentziehender Maßnahmen durch die Bundespolizei, und wenn ja, welche (bitte einzeln auflisten und Angaben zum Datum, Ort, zur Art der freiheitsentziehenden Maßnahme, zur Bundespolizeidirektion und zur Todesursache machen)? 15. Gab es im Jahr 2025 Todesfälle nach Beendigung bzw. im (zeitlichen) Zusammenhang mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch die Bundespolizei, und wenn ja, welche (bitte einzeln auflisten und Angaben zum Datum, Ort, zur Art der freiheitsentziehenden Maßnahme, zur Bundespolizeidirektion und zur Todesursache machen)? 16. In welchen der in den Fragen 14 und 15 genannten Fälle wurden Obduktionen durchgeführt, und welches Ergebnis hatten diese? 17. Wurden in allen der in den Fragen 14 und 15 genannten Fälle Gewahrsamstauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 14 bis 17 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 18. Wie viele Todesfälle von Personen, die nicht den jeweils beteiligten Sicherheitsbehörden angehörten, während oder anlässlich polizeilicher Maßnahmen unter Beteiligung der Bundespolizei gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2024 (bitte nach Jahren, Ort und Anlass der polizeilichen Maßnahme, beteiligten Bundespolizeidirektionen und, soweit bekannt, Todesursache aufschlüsseln)? Jahr Anzahl Personen Ort Anlass BPOLD 2024 -1- Lauf an der Pegnitz / Bayern – Abwehr eines Angriffs auf Polizeivollzugsbeamten der BPOL im Zuge einer polizeilichen Kontrollmaßnahme bei der bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung. München 2025 -1- Seedorf / Bayern – Abwehr eines Angriffs auf Polizeivollzugsbeamten der BPOL im Zuge einer polizeilichen Kontrollmaßnahme bei der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung. München (Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei) 19. In wie vielen Fällen haben Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei seit dem 1. Januar 2024 im Dienst von Schusswaffen Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren, Schussabgaben gegen Personen, Tiere, Sachen, als Warnschuss oder unbeabsichtigt sowie nach Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln), und wie viele Personen wurden dadurch verletzt oder getötet? Die Angaben zur Teilfrage 1 ist der in Anlage 1 beigefügten Übersicht zu entnehmen.* Insgesamt kamen zwei Personen zu Tode und es wurden zwei Personen verletzt. 20. In wie vielen Fällen haben Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei seit dem 1. Januar 2024 im Dienst von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Tasern) Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren, Schussabgaben gegen Personen oder Tiere sowie nach Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln), und wie viele Personen wurden dadurch verletzt oder getötet? Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 wurde das Distanz-Elektroimpulsgerät (DEIG) insgesamt in sechs Fällen gegen Personen eingesetzt (3 x Bundespolizeidirektion (BPOLD) Berlin, 3 x BPOLD Koblenz). * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/2359 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 28. September 2025 wurde das DEIG insgesamt in zwölf Fällen gegen Personen eingesetzt (3 x BPOLD Berlin, 3 x BPOLD Sankt Augustin, 4 x BPOLD Koblenz, 2 x BPOLD Hannover). In insgesamt zwei Fällen wurde das DEIG gegen Tiere eingesetzt (BPOLD Sankt Augustin). In zwei der insgesamt 18 Fälle traten Verletzungen beim polizeilichen Gegenüber auf. Die Verletzungen waren eine Platzwunde im Gesichtsbereich und in einem Fall Abschürfungen an Knie und Hand, jeweils aufgrund des Sturzes nach der einsetzenden neuromuskulären Immobilität (NMI). In 17 Fällen wurden jeweils leichte Hautverletzungen durch das Eindringen der Pfeilelektroden festgestellt. In einem Fall erzielte der Einsatz des DEIG aufgrund der Winterbekleidung keinerlei Wirkung beim polizeilichen Gegenüber. Im genannten Zeitraum waren durch den Einsatz des DEIG keine Todesfälle zu verzeichnen. Anlage zu Frage 19 der Antwort zur Kleinen Anfrage 21/1988 Schusswaffengebrauch gegen Personen durch die Bundespolizei Jahr 2024 Jan bis Sep 2025 Gesamt 9 8 davon Warnschüsse 5 1 Gegen Sachen (z.B. Kfz) 2 5 Gegen Personen 2 2 nach Bundespolizeidirektionen Bad Bramstedt 0 0 Hannover 0 2 Sankt Augustin 0 0 Koblenz 1 2 Stuttgart 0 0 München 3 1 Pirna 1 1 Berlin 2 2 Flughafen Frankfurt am Main 1 0 Bundesbereitschaftspolizei 1 0 Schusswaffengebrauch gegen Tiere/Sachen durch die Bundespolizei Jahr 2024 Jan bis Sep 2025 Gesamt 92 63 nach Bundespolizeidirektionen Bad Bramstedt 19 13 Hannover 3 3 Sankt Augustin 3 4 Koblenz 14 7 Stuttgart 0 1 München 11 8 Pirna 22 11 Berlin 19 16 Flughafen Frankfurt am Main 1 0 Bundesbereitschaftspolizei 0 0 Sonstiger Schusswaffengebrauch durch die Bundespolizei Jahr 2024 Jan bis Sep 2025 Gesamt 3 2 nach Bundespolizeidirektionen Bad Bramstedt 0 0 Hannover 0 0 Sankt Augustin 0 0 Koblenz 0 0 Stuttgart 0 0 München 1 0 Pirna 0 1 Berlin 0 0 Flughafen Frankfurt am Main 0 0 Bundesbereitschaftspolizei 1 1 Direktion 11 1 0 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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