Todesfälle in Haft und in Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen (Antwort zu Drs. 21/1988)
Text
Todesfälle in Haft und in Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen (Antwort zu Drs. 21/1988)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2359
21. Wahlperiode 21.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Luke Hoß, Anne-Mieke
Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1988 –
Todesfälle in Haft und in Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bundesweit gibt es mehr als 170 Justizvollzugsanstalten. Ende März 2024
saßen dort knapp 44 000 Strafgefangene und Sicherheitsverwahrte ein, also
Menschen, die wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
Hinzu kamen knapp 12 000 Untersuchungsgefangene (https://de.statista.com/s
tatistik/daten/studie/158317/umfrage/gefangene-und-verwahrte-in-deutschlan
d-nach-art-des-vollzugs/). Die Fragesteller fragen regelmäßig nach
Todesfällen in Haft. In den letzten Jahren ist deren Zahl angestiegen. Während im
Jahr 2019 in deutschen Gefängnissen 144 Menschen starben, waren es im
Jahr 2021 182. Und während im Jahr 2019 42 Suizide verzeichnet wurden, lag
die Zahl der Selbsttötungen im Jahr 2021 bei 92. Dies geht aus der vom
damaligen Bundesministerium der Justiz erstellten Strafvollzugsstatistik hervor
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/8116). Der Kriminologische Dienst Sachsen (KrimD SN) ermittelt
mithilfe eines durch die Justizvollzugsanstalten ausgefüllten Fragebogens
Daten über die durch Suizid verstorbenen Personen, etwa zu deren Alter,
Staatsangehörigkeit oder zur Haftdauer bis zum Suizidzeitpunkt. Aus Daten des
KrimD SN geht ferner hervor, dass es in Untersuchungshaft besonders häufig
zu Suiziden kommt. Zwischen 2019 und 2022 ereigneten sich 45 Prozent der
Suizide in dieser Haftform. An zweiter Stelle stehen Suizide während einer
Freiheitsstrafe (39 Prozent). In 29 Fällen oder 10 Prozent der Fälle betrafen
Suizide Menschen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen mussten (vgl. ebd.).
Initiativen betonen, dass bei Todesfällen in Haft oftmals auch menschliches
Fehlverhalten eine Rolle spiele. In vielen Gefängnissen sei die
psychotherapeutische und medizinische Versorgung ungenügend. In der Konsequenz
komme es immer wieder zu vermeidbaren Todesfällen aufgrund unterlassener
Hilfeleistung (https://ggbo.de/todesurteil-knast-ihr-braucht-euch-nicht-zu-wunder
n-wenn-haeftlinge-sterben/). Das unterstreicht auch die Nationale Stelle zur
Verhütung von Folter. In ihren Jahresberichten für die Jahre 2022 und 2023
wies sie auf die steigende Zahl psychisch erkrankter Gefangener im
Justizvollzug hin. Nicht immer könne eine ausreichende Behandlung gewährleistet
werden (www.nationale-stelle.de/fileadmin/dateiablage/Dokumente/Berichte/Jahr
esberichte/NSzVvF_Jahresbericht_2022_140623_web-1.pdf).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 20. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Auch im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen durch die
Polizei kommt es immer wieder zu Todesfällen, wie unabhängige Initiativen
dokumentieren. Bundesweite Bekanntheit erlangte der bis heute offiziell nicht
aufgeklärte Tod von Oury Jalloh in einer Dessauer Polizeizelle (www.deutschl
andfunk.de/tod-in-der-zelle-warum-der-fall-oury-jalloh-weiter-100.html).
Neben direkter Gewaltanwendung kann auch eine mangelnde ärztliche
Untersuchung, um festzustellen, ob eine Person gesundheitlich in der Lage ist, in
Gewahrsam genommen zu werden, zum Tod führen, wenn etwa Verletzungen
wie Blutungen im Gehirn übersehen werden (www.deutschlandfunk.de/tod-
inobhut-des-staates-wenn-menschen-in-der-haft-sterben-100.html).
Gemeinsam ist den Todesfällen in Gewahrsam oder Haft, dass sie unter der
Verantwortung von Polizistinnen und Polizisten oder Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern von Haftanstalten, insbesondere von Ärztinnen und Ärzten,
geschahen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug und das Recht des
Untersuchungshaftvollzugs liegt seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006
ausschließlichen bei den Ländern. Das gilt auch für den Vollzug der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt sowie
für den Vollzug der Abschiebehaft.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Kleine Anfrage teilweise die
Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts des Parlaments
gegenüber der Bundesregierung überschreitet, soweit Umstände berührt sind, die
nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen. So fällt der
Strafvollzug, der Vollzug der Untersuchungshaft, der Sicherungsverwahrung
und Jugendstrafe sowie der Vollzug der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt und die Abschiebehaft in
den Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Fragen 1 bis 6 und die Fragen 8
und 13 betreffen ausschließlich den Verantwortungsbereich der Länder. Mit
Rücksicht auf die vom Grundgesetz vorgenommene Kompetenzverteilung
nimmt die Bundesregierung zu Fragen, die Sachverhalte im
Zuständigkeitsbereich der Länder betreffen, grundsätzlich keine Stellung. Daneben können von
der Bundesregierung zu den betreffenden Fragestellungen aufgrund
vorliegender eigener Erkenntnisse keine Angaben gemacht werden. Es ist auch nicht
Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages, frei
verfügbare Informationen (vergleiche zum Beispiel die Veröffentlichungen der
Bundesarbeitsgruppe „Suizidprävention im Justizvollzug“ unter www.bag-suizidpr
aevention.de) durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich
aufbereiten zu lassen. Dies vorausgeschickt, kann die Bundesregierung die
Kleine Anfrage wie folgt beantworten:
1. Welche Angaben kann die Bundesregierung zu Todesfällen im
Justizvollzug seit 2022 machen (bitte nach Jahren aufschlüsseln und so darstellen
wie zuletzt in der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache
20/8116)?
2. Was ist der Bundesregierung über das Alter, die Staatsangehörigkeit, die
Gründe für die Haft, mögliche psychische Erkrankungen oder
Beeinträchtigungen und weitere (etwa sozioökonomische) Merkmale der
Verstorbenen sowie zur Dauer der Inhaftierung bis zum Tod bekannt?
3. Wie viele Todesfälle von Untersuchungsgefangenen gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 (bitte nach Todesursache,
Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
4. Wie viele Todesfälle von Strafgefangenen gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2022 (bitte zwischen Jugendvollzug und
Erwachsenenvollzug differenzieren und nach Todesursache, Bundesländern und
Jahren aufschlüsseln)?
5. Wie viele Todesfälle von Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe
absitzen, gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 (bitte nach
Todesursache, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
6. Wie viele Todesfälle von Abschiebegefangenen gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2022 (bitte nach Todesursache, Bundesländern und
Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug genommen.
7. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung zur medizinischen,
psychotherapeutischen und sozialarbeiterischen Betreuung von Personen
in Obhut des Staates (Haft, Sicherheitsverwahrung, Festnahme,
Gewahrsamnahme, Jugendhaft etc.) machen?
Im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei wird bei Festnahmen und
Gewahrsamnahmen gemäß der BRAS 391 – Polizeigewahrsamsordnung für
Gewahrsamsräume bei Dienststellen der Bundespolizei (PGO-BPOL) verfahren.
Grundsätzlich dürfen nur gewahrsamsfähige Personen im Gewahrsam
aufgenommen werden. Die Gewahrsamsfähigkeit ist anzunehmen, wenn kein
Anhaltspunkt vorliegt, der Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den
Aufenthalt im Polizeigewahrsam aufkommen lässt.
Gewahrsamsunfähigkeit besteht, wenn der Aufenthalt im Polizeigewahrsam
voraussichtlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der betroffenen
Person – bei Schwangeren gegebenenfalls auch für das ungeborene Kind –
darstellen würde. Dies ist auch ohne ärztliche Untersuchung insbesondere dann
anzunehmen, wenn die betroffene Person bewusstseinsgetrübt oder bewusstlos ist,
nicht ansprechbar ist, sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, sich in einem Zustand
befindet, der den Verdacht auf das Vorliegen einer äußeren Vergiftung, zum Beispiel
durch Alkohol, Drogen, Arzneimittel, oder einer inneren Vergiftung, zum
Beispiel bei Stoffwechselkrankheiten wie Zuckerkrankheit, begründet, oder
aufgrund erkennbarer Verletzungen oder Erkrankungen einer sofortigen ärztlichen
Untersuchung oder Behandlung bedarf.
Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, sind grundsätzlich
nur in Gewahrsam zu nehmen, wenn (unter anderem) ein Arzt zuvor die
Gewahrsamsfähigkeit festgestellt hat.
Bestehen Zweifel an der Gewahrsamsfähigkeit, so ist unverzüglich eine
ärztliche Untersuchung und gegebenenfalls die weitere Abklärung im
nächstgelegenen Akut- oder Justizvollzugkrankenhaus zu veranlassen. Derartige Zweifel
sind insbesondere dann gegeben, wenn eine Person angibt, an einer
behandlungsbedürftigen Erkrankung zu leiden, Arzneimittel mitführt oder verlangt,
erkennbar unterkühlt, entkräftet, unterernährt, ausgezehrt, hochgradig
untergewichtig oder sonst in offensichtlich schlechter gesundheitlicher Verfassung ist,
gesundheitliche Beschwerden angibt oder Auffälligkeiten zeigt, die auf das
Vorliegen einer akuten Verletzung, einer ernsthaften Erkrankung oder einer
Geistesstörung hindeuten.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn der begründete Verdacht auf das Vorliegen
einer meldepflichtigen Krankheit gemäß § 6 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) besteht.
Darüber hinaus ist eine ärztliche Untersuchung immer dann zu veranlassen,
wenn bei einer Person Anhaltspunkte für eine Geistesschwäche oder -krankheit,
eine Suizidabsicht oder das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit bestehen,
eine Frau erkennbar schwanger ist oder eine Schwangerschaft angibt, ein
Säugling oder Kleinkind – zusammen mit der Mutter – oder eine lebensältere (ab
65 Jahren) oder erheblich vorgealterte Person im Gewahrsam unterzubringen
ist.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug
genommen.
8. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Suizidrate unter
Gefangenen seit 2023 im Vergleich zur Suizidrate in der Gesamtbevölkerung
machen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug genommen.
9. Welche Angaben kann die Bundesregierung zum durchschnittlichen
Auslastungsgrad der Justizvollzugsanstalten in Deutschland seit 2022
machen (bitte nach Jahren aufschlüsseln, bitte die Gesamtzahlen nennen
und zusätzlich auch nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Die vom Statistischen Bundesamt auf Basis entsprechender
Länderzulieferungen aggregierte Übersicht zum „Bestand der Gefangenen und
Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf
Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzugs“ enthält lediglich Angaben zur
Belegungsfähigkeit und der tatsächlichen Belegung am letzten Tag jedes
Monats um 24:00 Uhr. Da sich diese Werte täglich verändern, lässt sich der
durchschnittlichen Auslastungsgrad der Justizvollzugsanstalten für das Jahr nicht
errechnen.
10. Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2023
jeweils zum 31. März in Justizvollzugsanstalten inhaftiert (bitte auch
nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Gefangenen, nach
Haftformen und nach Bundesländern aufschlüsseln), und wie viele
Personen waren zu den genannten Stichtagen inhaftiert, weil sie eine
Ersatzfreiheitsstrafe ableisten mussten (bitte auch hier nach Bundesländern und
nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Gefangenen
aufschlüsseln)?
In den Übersichten des Statistischen Bundesamtes zum „Bestand der
Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer
Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzuges“ liegen
Daten der Länder zu dem Bestand der Gefangenen für die Jahre 2023 und 2024
nach Haftformen und nach Bundesländern vor. Eine weitere Differenzierung
nach der Nationalität der Personen ist nicht möglich.
Die vorliegenden Daten sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen:
Bestand Gefangene zum Stichtag 31. März 2023
2023 Belegung
insgesamt
Untersuchungshaft
Freiheitsstrafe
Jugendstrafvollzug
Sicherungsverwahrung
Bund insgesamt 58.571 12.728 41.173 2.703 611
Baden-Württemberg 6.843 1.674 4.661 310 62
Bayern 9.414 2.700 6.070 352 47
Berlin 3.536 764 2.536 149 56
Brandenburg 1.182 241 867 42 13
Bremen 653 141 485 5 0
Hamburg 2.077 658 1.310 40 17
Hessen 4.459 1.196 2.879 224 74
Mecklenburg-
Vorpommern 998 158 743 70 15
Niedersachsen 4.676 806 3.443 238 52
Nordrhein-Westfalen 13.975 2.510 10.313 711 154
Rheinland-Pfalz 2.817 555 1.907 192 50
Saarland 899 124 699 36 3
Sachsen 2.924 558 2.131 116 44
Sachsen-Anhalt 1.549 175 1.224 94 16
Schleswig-Holstein 1.222 226 909 54 4
Thüringen 1.347 242 996 70 4
(Quelle: Sonderauswertung Statistisches Bundesamt (Hrsg), Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen
Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzuges)
Bestand Gefangene zum Stichtag 31. März 2024
2024 Belegung
insgesamt
Untersuchungshaft
Freiheitsstrafe
Jugendstrafvollzug
Sicherungsverwahrung
Bund insgesamt 59.679 14.413 40.690 2.728 430
Baden-Württemberg 6.979 1.756 4.691 350 45
Bayern 9.708 3.169 5.853 363 64
Berlin 3.761 983 2.537 156 36
Brandenburg 1.127 241 807 44 8
Bremen 685 170 498 7 0
Hamburg 2.147 720 1.307 44 17
Hessen 4.491 1.257 2.899 191 36
Mecklenburg-
Vorpommern 974 179 716 53 14
Niedersachsen 4.777 858 3.482 259 40
Nordrhein-Westfalen 14.100 2.921 10.081 700 128
Rheinland-Pfalz 2.912 618 1.936 199 0
Saarland 853 159 638 32 7
Sachsen 2.991 642 2.108 116 0
Sachsen-Anhalt 1.567 209 1.220 90 15
Schleswig-Holstein 1.262 258 920 66 10
Thüringen 1.345 273 997 58 10
(Quelle: Sonderauswertung Statistisches Bundesamt (Hrsg), Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen
Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzuges)
Personen im Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafen am Stichtag 31. März
2023 2024
Bund insgesamt 5.250 4.665
Baden-Württemberg 543 611
Bayern 739 544
Berlin 366 332
Brandenburg 160 126
Bremen 64 53
Hamburg 172 135
Hessen 404 450
Mecklenburg-Vorpommern 97 60
Niedersachsen 354 291
Nordrhein-Westfalen 1.359 1.143
Rheinland-Pfalz 198 181
Saarland 41 46
Sachsen 324 329
Sachsen-Anhalt 183 155
Schleswig-Holstein 104 92
Thüringen 142 117
(Quelle: Sonderauswertung Statistisches Bundesamt (Hrsg), Bestand der Gefangenen und
Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des
geschlossenen und offenen Vollzuges)
Daneben sind dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Statistischen Bericht
„Strafvollzug“ Angaben zur Nationalität der Gefangenen und Verwahrten zu
entnehmen. Dieser erfasst jedoch nur Angaben zu den Strafgefangenen und
Sicherungsverwahrten und differenziert hinsichtlich der Nationalitäten auch nicht
nach den Haftarten.
Die vorliegenden Informationen können der nachstehenden Tabelle entnommen
werden.
Ausländische Strafgefangene und Sicherungsverwahrte am 31. März nach
Staatsangehörigkeit
2023 2024
Staatsangehörigkeit Anzahl Staatsangehörigkeit Anzahl
1 Türkei 1.824 1 Türkei 1.756
2 Polen 1.346 2 Polen 1.493
3 Syrien 1.034 3 Syrien 1.094
4 Rumänien 896 4 Rumänien 983
5 Afghanistan 588 5 Afghanistan 609
6 Marokko 520 6 Marokko 596
7 Serbien 487 7 Algerien 567
8 Algerien 468 8 Serbien 504
9 Italien 459 9 Albanien 477
10 Bulgarien 411 10 Italien 465
11 Albanien 408 11 Bulgarien 462
12 Irak 398 12 Irak 412
13 Russische Föderation 340 13 Georgien 354
14 Iran 335 14 Russische Föderation 333
15 Georgien 266 15 Iran 290
Insgesamt 15.559 Insgesamt 16.376
(Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Statistischer Bericht Strafvollzug.)
11. Hat der Bund seit September 2024 an Beratungen und Tagungen der
Bundesländer zum Thema Strafvollzug teilgenommen, und wenn ja, was
war jeweils deren genauer Gegenstand (bitte mit Datum und
Teilnehmenden auflisten)?
Seit September 2024 fanden turnusgemäß drei Tagungen des
Strafvollzugsausschusses der Länder statt:
– 140. Tagung vom 18. bis 20. September 2024 in Berlin (Veranstalter: Berlin),
– 141. Tagung vom 7. bis 9. Mai 2025 in Hannover (Veranstalter:
Niedersachsen),
– 142. Tagung vom 17. bis 19. September 2025 in Norden (Veranstalter:
Niedersachsen).
Die 140. Tagung hat für das Bundesministerium der Justiz der seinerzeit
zuständige Unterabteilungsleiter, Herr B., wahrgenommen, die 141. Tagung der
Leiter des zuständigen Referats, Herr Prof. Dr. S., die 142. Tagung ebenfalls
Herr Prof. Dr. S. sowie teilweise die heute zuständige Unterabteilungsleiterin,
Frau Dr. B.
12. Sind der Bundesregierung aktuelle Berichte oder Dokumentationen von
Nichtregierungsorganisationen zu Problemen und Missständen in
deutschen Haftanstalten bekannt, und wenn ja, welche, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf. daraus, und inwiefern ist sie
dazu im Gespräch mit den Bundesländern?
Der Bundesregierung sind an aktuellen Berichten oder Dokumentationen von
Nichtregierungsorganisationen oder unabhängigen Initiativen zu Problemen
und Missständen in deutschen Haftanstalten insbesondere die Jahresberichte,
zuletzt für das Jahr 2024, der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter
bekannt. Diese enthalten unter anderem auch Erkenntnisse zur Situation in
Haftanstalten. Die Bundesregierung prüft diese Berichte und zieht daraus, ggf. in
Absprache mit den Ländern, die erforderlichen Konsequenzen.
13. Was ist der Bundesregierung zu Weiterbildungs- und
Sensibilisierungsangeboten für Beschäftigte im Justizvollzug, etwa zu Menschenrechten,
Antidiskriminierung und Antirassismus, bekannt (zum Beispiel, ob
solche Angebote für bestimmte Gruppen von Beschäftigten oder alle
Beschäftigten verpflichtend oder nur freiwillig sind, welche Träger diese
Angebote durchführen, wie viele Stunden die Angebote umfassen, wie
viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sie jährlich durchlaufen etc.)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 verwiesen.
14. Gab es im Jahr 2025 Todesfälle während freiheitsentziehender
Maßnahmen durch die Bundespolizei, und wenn ja, welche (bitte einzeln
auflisten und Angaben zum Datum, Ort, zur Art der freiheitsentziehenden
Maßnahme, zur Bundespolizeidirektion und zur Todesursache machen)?
15. Gab es im Jahr 2025 Todesfälle nach Beendigung bzw. im (zeitlichen)
Zusammenhang mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch die
Bundespolizei, und wenn ja, welche (bitte einzeln auflisten und Angaben
zum Datum, Ort, zur Art der freiheitsentziehenden Maßnahme, zur
Bundespolizeidirektion und zur Todesursache machen)?
16. In welchen der in den Fragen 14 und 15 genannten Fälle wurden
Obduktionen durchgeführt, und welches Ergebnis hatten diese?
17. Wurden in allen der in den Fragen 14 und 15 genannten Fälle
Gewahrsamstauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 14 bis 17 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
18. Wie viele Todesfälle von Personen, die nicht den jeweils beteiligten
Sicherheitsbehörden angehörten, während oder anlässlich polizeilicher
Maßnahmen unter Beteiligung der Bundespolizei gab es nach Kenntnis
der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2024 (bitte nach Jahren, Ort und
Anlass der polizeilichen Maßnahme, beteiligten
Bundespolizeidirektionen und, soweit bekannt, Todesursache aufschlüsseln)?
Jahr Anzahl Personen Ort Anlass BPOLD
2024 -1- Lauf an der Pegnitz /
Bayern
– Abwehr eines Angriffs auf
Polizeivollzugsbeamten der BPOL im Zuge
einer polizeilichen Kontrollmaßnahme bei
der bahnpolizeilichen
Aufgabenwahrnehmung.
München
2025 -1- Seedorf / Bayern – Abwehr eines Angriffs auf
Polizeivollzugsbeamten der BPOL im Zuge
einer polizeilichen Kontrollmaßnahme bei
der grenzpolizeilichen
Aufgabenwahrnehmung.
München
(Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei)
19. In wie vielen Fällen haben Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei
seit dem 1. Januar 2024 im Dienst von Schusswaffen Gebrauch gemacht
(bitte nach Jahren, Schussabgaben gegen Personen, Tiere, Sachen, als
Warnschuss oder unbeabsichtigt sowie nach Bundespolizeidirektionen
aufschlüsseln), und wie viele Personen wurden dadurch verletzt oder
getötet?
Die Angaben zur Teilfrage 1 ist der in Anlage 1 beigefügten Übersicht zu
entnehmen.*
Insgesamt kamen zwei Personen zu Tode und es wurden zwei Personen
verletzt.
20. In wie vielen Fällen haben Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei
seit dem 1. Januar 2024 im Dienst von Distanz-Elektroimpulsgeräten
(Tasern) Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren, Schussabgaben gegen
Personen oder Tiere sowie nach Bundespolizeidirektionen
aufschlüsseln), und wie viele Personen wurden dadurch verletzt oder getötet?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 wurde das
Distanz-Elektroimpulsgerät (DEIG) insgesamt in sechs Fällen gegen Personen
eingesetzt (3 x Bundespolizeidirektion (BPOLD) Berlin, 3 x BPOLD Koblenz).
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/2359 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 28. September 2025 wurde
das DEIG insgesamt in zwölf Fällen gegen Personen eingesetzt (3 x BPOLD
Berlin, 3 x BPOLD Sankt Augustin, 4 x BPOLD Koblenz, 2 x BPOLD
Hannover).
In insgesamt zwei Fällen wurde das DEIG gegen Tiere eingesetzt (BPOLD
Sankt Augustin).
In zwei der insgesamt 18 Fälle traten Verletzungen beim polizeilichen
Gegenüber auf. Die Verletzungen waren eine Platzwunde im Gesichtsbereich und in
einem Fall Abschürfungen an Knie und Hand, jeweils aufgrund des Sturzes
nach der einsetzenden neuromuskulären Immobilität (NMI).
In 17 Fällen wurden jeweils leichte Hautverletzungen durch das Eindringen der
Pfeilelektroden festgestellt.
In einem Fall erzielte der Einsatz des DEIG aufgrund der Winterbekleidung
keinerlei Wirkung beim polizeilichen Gegenüber.
Im genannten Zeitraum waren durch den Einsatz des DEIG keine Todesfälle zu
verzeichnen.
Anlage zu Frage 19 der Antwort zur Kleinen Anfrage 21/1988
Schusswaffengebrauch gegen Personen durch die Bundespolizei
Jahr 2024 Jan bis Sep 2025
Gesamt 9 8
davon
Warnschüsse 5 1
Gegen Sachen (z.B. Kfz) 2 5
Gegen Personen 2 2
nach Bundespolizeidirektionen
Bad Bramstedt 0 0
Hannover 0 2
Sankt Augustin 0 0
Koblenz 1 2
Stuttgart 0 0
München 3 1
Pirna 1 1
Berlin 2 2
Flughafen Frankfurt am Main 1 0
Bundesbereitschaftspolizei 1 0
Schusswaffengebrauch gegen Tiere/Sachen durch die Bundespolizei
Jahr 2024 Jan bis Sep 2025
Gesamt 92 63
nach Bundespolizeidirektionen
Bad Bramstedt 19 13
Hannover 3 3
Sankt Augustin 3 4
Koblenz 14 7
Stuttgart 0 1
München 11 8
Pirna 22 11
Berlin 19 16
Flughafen Frankfurt am Main 1 0
Bundesbereitschaftspolizei 0 0
Sonstiger Schusswaffengebrauch durch die Bundespolizei
Jahr 2024 Jan bis Sep 2025
Gesamt 3 2
nach Bundespolizeidirektionen
Bad Bramstedt 0 0
Hannover 0 0
Sankt Augustin 0 0
Koblenz 0 0
Stuttgart 0 0
München 1 0
Pirna 0 1
Berlin 0 0
Flughafen Frankfurt am Main 0 0
Bundesbereitschaftspolizei 1 1
Direktion 11 1 0
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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