Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
[Bundesrat Drucksache 256/25
19.06.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus
und zur Wohnraumsicherung
A. Problem und Ziel
Anlass für die mit vorliegendem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen des
Baugesetzbuchs (BauGB) ist der Mangel an bezahlbarem Wohnraum, der insbesondere in
vielen urbanen Räumen nach wie vor besteht. In der letzten Legislaturperiode hatte der
20. Deutsche Bundestag bereits über die Einführung einer befristeten Sonderregelung in
Anlehnung an § 246 Absatz 14 BauGB beraten, um den Bau von bezahlbarem Wohnraum
für alle zu vereinfachen und zu beschleunigen. Ebenso lagen ein Vorschlag zur
Erweiterung der Befreiungs- bzw. Abweichungsmöglichkeiten nach § 31 Absatz 3 BauGB und
§ 34 Absatz 3a BauGB sowie die Verlängerung bzw. Entfristung der mit dem
Baulandmobilisierungsgesetz 2021 befristet eingeführten Instrumente dem 20. Deutschen Bundestag
zur Beratung vor. Diese Maßnahmen waren auch Teil des zwischen Bund und Ländern
am 6. November 2023 beschlossenen Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung, der in dieser Legislaturperiode fortgeführt wird. Mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf sollen die vorgenannten Erleichterungen von Wohnbauvorhaben den
Gemeinden zur Verfügung gestellt und der Mietwohnungsbestand durch eine befristete
Fortgeltung von Instrumenten gestärkt werden.
Der Gesetzentwurf setzt die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, in den ersten
100 Tagen einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wohnungsbauturbos unter
Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit vorzulegen, Lärmschutzfestsetzungen zu
erleichtern sowie die Vorschriften über den Umwandlungsschutz und die Bestimmung der
Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu verlängern (vgl. Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode, Z. 713 ff.).
B. Lösung; Nutzen
Um die vorgenannten Regelungsziele umzusetzen, werden mit diesem Gesetzentwurf
unterschiedliche Rechtsänderungen vorgeschlagen. Als weitgehende Flexibilisierung für
den Wohnungsbau wird – gleichsam als Experimentierklausel – die Einführung eines
neuen § 246e BauGB vorgeschlagen, der befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember
2030 für bestimmte Vorhaben, die der Schaffung von Wohnraum dienen, Abweichungen
vom Planungsrecht ermöglicht. Zugleich sollen die Möglichkeiten des § 31 Absatz 3
BauGB, zugunsten des Wohnungsbaus von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu
befreien, deutlich erweitert werden. Parallel sollen auch im unbeplanten Innenbereich in
Fristablauf: 31.07.25
größerem Umfang Abweichungen vom Einfügungsgebot ermöglicht werden, indem in
einem neuen § 34 Absatz 3b bei Errichtung von Gebäuden – sowohl im Einzelfall als auch
in mehreren vergleichbaren Fällen – entsprechende Abweichungen gestattet werden.
Hierdurch werden zum einen Wohnbauvorhaben erleichtert und beschleunigt und zum
anderen wird eine erhebliche Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und
der Verwaltung erreicht.
Aufgrund der weiterhin angespannten Situation auf den Wohnungsmärkten sollen auch
die Regelungen nach § 201a BauGB zur Bestimmung von Gebieten mit einem
angespannten Wohnungsmarkt und nach § 250 BauGB zur Bildung von Wohnungseigentum in
Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten jeweils um fünf Jahre bis zum 31.
Dezember 2031 bzw. 2030 verlängert werden.
Zudem sollen die Möglichkeiten einer einzelfallgerechten und rechtssicheren Lösung von
Lärmkonflikten im Rahmen der Bauleitplanung, insbesondere bei der Ausweisung
zusätzlicher Wohnbauflächen, gestärkt werden. Dazu soll die ausdrückliche Befugnis
aufgenommen werden, bei Aufstellung eines Bebauungsplans in begründeten Fällen von der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) abweichen zu können.
Mit der durch den Gesetzentwurf angestrebten Beschleunigung des Wohnungsbaus soll
ein substanzieller Beitrag zur Bekämpfung der Wohnungsnot und damit auch zur
Dämpfung von Mietpreissteigerungen geleistet werden.
C. Alternativen
Keine. Ohne die vorgeschlagenen Wohnungsbauerleichterungen und Stärkungen des
Mietwohnungsbestandes würde sich die bestehende Knappheit an bezahlbarem
Wohnraum fortsetzen und verfestigen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht
zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht für Bürgerinnen und Bürger eine Entlastung von jährlichem
Erfüllungsaufwand von rund 505,5 Millionen Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft insgesamt eine Entlastung von jährlichem
Erfüllungsaufwand von rund 333,7 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt, geändert oder
aufgehoben.
Nach der „One-in, one-out“-Regel der Bundesregierung stellt die für die Wirtschaft
ermittelte Entlastung ein „Out“ dar und kann ggf. als Kompensation für ein anderes
Regelungsvorhaben verwendet werden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Insgesamt reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Länder (Landesverwaltung und
Kommunen) durch das Gesetz jährlich um etwa 1,7 Milliarden Euro. Dem Bund entstehen
weder Kosten noch Entlastungen, da mit dem Vollzug des Gesetzes die Länder und
Kommunen betraut sind.
F. Weitere Kosten
Inwieweit durch den Wegfall von ansonsten erforderlichen Bebauungsplanverfahren
etwaige Konflikte nun vermehrt zur gerichtlichen Anfechtung von Baugenehmigungen und zu
entsprechenden Kosten führt, ist nicht bezifferbar. Im Übrigen verursacht das Gesetz
weder weitere Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme.
Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen, sind nicht zu
erwarten. Die durch den beschleunigten Wohnungsbau bewirkte Angebotsausweitung dürfte
sich dämpfend auf die Wohnungsmieten und damit auch auf das allgemeine Preisniveau
auswirken.
Bundesrat Drucksache 256/25
19.06.25
Wo - Fz - In - U - Vk - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus
und zur Wohnraumsicherung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Juni 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
zur Wohnraumsicherung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 31.07.25
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
zur Wohnraumsicherung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 36 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 36 Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
§ 36a Zustimmung der Gemeinde“.
b) Nach der Angabe zu § 216 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 216a Unwirksamkeit von Bebauungsplänen mit Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm“.
c) Nach der Angabe zu § 246d wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 246e Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau“.
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 23 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
aa) bestimmte Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen oder bestimmte
Geräuschemissionskontingente nicht überschritten werden dürfen,
wobei in begründeten Fällen Abweichungen von der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503),
die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT
08.06.2017 B5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
zulässig sind, oder
bb) bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt
verwendet werden dürfen,“.
b) In Nummer 24 wird nach der Angabe „Vorgaben des Immissionsschutzrechts“ die
Angabe „und Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa“ eingefügt.
3. § 31 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren
vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des
Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung
nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie
aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche
Umweltauswirkungen hat.“
4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 31 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 2
und 3 Satz 1 über die Befreiung“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren
vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung
abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes
dient, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.“
5. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 36„
Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 31, 33 bis 35“ durch die Angabe „§ 31
Absatz 1 und 2, § 33, § 34 Absatz 1, 2 und 3a sowie § 35“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 31, 33, 34 und 35“ durch die Angabe
„§ 31 Absatz 1 und 2, § 33, § 34 Absatz 1, 2 und 3a sowie aus § 35“ ersetzt.
6. Nach § 36 wird der folgende § 36a eingefügt:
„§ 36a
Zustimmung der Gemeinde
(1) Vorhaben nach § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b sind nur mit Zustimmung
der Gemeinde zulässig, auch wenn die Gemeinde selbst die zuständige
Bauaufsichtsbehörde ist. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben
mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar
ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger
sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. § 36 Absatz 2
Satz 2 über die Einvernehmensfiktion gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinde kann der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über
die Zustimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb
angemessener Frist geben, höchstens jedoch innerhalb eines Monats. In diesem Fall
verlängert sich die nach Absatz 1 Satz 4 anzuwendende Entscheidungsfrist um die
Dauer der Stellungnahmefrist.
(3) Die Entscheidung der Gemeinde über die Zustimmung kann nur im Rahmen
des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung überprüft werden.“
7. § 201a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Absatz 3,“ gestrichen.
b) In Satz 5 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2031“ ersetzt.
8. Nach § 216 wird der folgende § 216a eingefügt:
„§ 216a
Unwirksamkeit von Bebauungsplänen mit Abweichungen von der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm
(1) Erweist sich ein Bebauungsplan mit Festsetzungen von Werten zum Schutz
vor Geräuschimmissionen nach § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa, die von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
abweichen, durch gerichtliche Entscheidung als unwirksam, nachdem ein
Wohnbauvorhaben entsprechend dieser abweichenden Festsetzungen verwirklicht
wurde, entscheiden die jeweils zuständige Bauaufsichts- und
Immissionsschutzbehörde im Einvernehmen über die Anordnung von lärmmindernden
Maßnahmen nach dem Bauordnungsrecht oder dem Immissionsschutzrecht, die zur
Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich sind. Kann ein
Einvernehmen nicht erreicht werden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Ist
eine geräuschemittierende Anlage betroffen, welche im Wege einer das Bau- und
Immissionsschutzrecht konzentrierenden Planfeststellung oder Plangenehmigung
genehmigt wurde, entscheidet in Bezug auf diese Anlage die Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichts- und der
zuständigen Immissionsschutzbehörde. Dabei ziehen die zuständigen Behörden
sämtliche Maßnahmen zur Lärmminderung an der Schallquelle, auf dem
Ausbreitungsweg und an der schutzbedürftigen Wohnnutzung in Betracht. In Bezug auf
den baulichen Bestand, der auf Grundlage der von der Technischen Anleitung zum
Schutz gegen Lärm abweichenden unwirksamen Festsetzungen nach § 9 Absatz 1
Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa errichtet wurde, ist die Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm insoweit nicht anzuwenden.
(2) An geräuschemittierende Anlagen, die sich vor dem Hinzutreten des
Wohnbauvorhabens nach Absatz 1 Satz 1 bereits in Betrieb befanden, dürfen
Anforderungen nach Absatz 1 nur gestellt werden, wenn diese zumutbar sind und sich
die Gemeinde, der Vorhabenträger des Wohnbauvorhabens oder ein anderer
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter zur Übernahme der hierdurch entstehenden
Kosten verpflichtet. Weitergehende Anforderungen zum Schutz oder zur Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche in Bezug auf die auf
Grundlage der unwirksamen Festsetzungen hinzugetretene bauliche Nutzung
aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind ausgeschlossen.
(3) Anstelle von Anordnungen nach Absatz 1 und 2 können zur Wahrung
gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11
getroffen werden.
(4) Die Möglichkeit der Gemeinde, den Bebauungsplan im ergänzenden
Verfahren nach § 214 Absatz 4 zu heilen, bleibt unberührt.“
9. Nach § 246d wird der folgende § 246e eingefügt:
„§ 246e
Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau
(1) Mit Zustimmung der Gemeinde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030
von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs
erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden, wenn die
Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient:
1. der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude,
2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude,
wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum
wieder nutzbar wird, oder
3. der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu
Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.
Eine Abweichung von Bauleitplänen ist insbesondere dann nicht mit öffentlichen
Belangen vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich
zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat. Bei Vorhaben nach den
Nummern 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt die Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
unberührt.
(2) Für die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 36a
entsprechend.
(3) Im Außenbereich sind die Absätze 1 und 2 nur auf Vorhaben anzuwenden, die
im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Absatz 1, Absatz 2
oder § 34 zu beurteilen sind. § 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes ist anzuwenden.
(4) Die Befristung nach Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer
einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im
bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann.
(5) Wird ein Vorhaben nach Absatz 1 zugelassen, können in entsprechender
Anwendung der Absätze 1 bis 4 auch den Bedürfnissen der Bewohner dienende
Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke zugelassen werden.“
10. § 250 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „des Inkrafttretens der Rechtsverordnung“ durch die
Angabe „des erstmaligen Inkrafttretens einer Rechtsverordnung“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Anlass für die mit vorliegendem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen des
Baugesetzbuchs (BauGB) ist der Mangel an bezahlbarem Wohnraum, der insbesondere in
vielen urbanen Räumen nach wie vor besteht. In der letzten Legislaturperiode hatte der
20. Deutsche Bundestag bereits über die Einführung einer befristeten Sonderregelung in
Anlehnung an § 246 Absatz 14 BauGB beraten, um den Bau von bezahlbarem Wohnraum
für alle zu vereinfachen und zu beschleunigen. Ebenso lagen ein Vorschlag zur Erweiterung
der Befreiungs- bzw. Abweichungsmöglichkeiten nach § 31 Absatz 3 BauGB und § 34
Absatz 3a BauGB sowie die Verlängerung bzw. Entfristung der mit dem
Baulandmobilisierungsgesetz befristet eingeführten Instrumente dem 20. Deutschen
Bundestag zur Beratung vor. Diese Maßnahmen waren auch Teil des zwischen Bund und
Ländern am 6. November 2023 beschlossenen Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung, der in dieser Legislaturperiode fortgeführt werden soll. Mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die vorbenannten Erleichterungen von
Wohnbauvorhaben zur Verfügung gestellt und der Mietwohnungsbestand durch eine
befristete Fortgeltung von Instrumenten gestärkt werden.
Der Gesetzentwurf setzt die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, in den ersten 100
Tagen einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wohnungsbauturbos unter
Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit vorzulegen, Lärmschutzfestsetzungen
zu erleichtern sowie die Vorschriften über den Umwandlungsschutz und die Bestimmung
der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu verlängern (vgl. Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode, Z. 713 ff.).
Im Übrigen wird auf den besonderen Teil der Begründung verwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Änderungen des BauGB vor:
Es wird ein neuer § 246e BauGB vorgeschlagen, der befristet bis zum Ablauf des
31. Dezember 2030 für bestimmte Vorhaben, die der Schaffung von Wohnraum
dienen, weitreichende Abweichungen vom Planungsrecht ermöglicht. Zur Wahrung
der kommunalen Planungshoheit bedarf eine Zulassungsentscheidung der
Zustimmung der Gemeinde. Im Außenbereich soll der neue § 246e BauGB nur
eingeschränkt zur Anwendung kommen.
Die Befreiungsmöglichkeiten nach § 31 Absatz 3 BauGB und die Möglichkeit im
unbeplanten Innenbereich vom Erfordernis des Einfügens abzusehen (§ 34
Absatz 3b BauGB). sollen erweitert werden. Auch hier bedarf die
Zulassungsentscheidung zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit der
Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung soll in einem neuen § 36a BauGB
näher geregelt werden.
Verschiedene befristete Regelungen des Baulandmobilisierungsgesetzes vom
14. Juni 2021 zur Mobilisierung zusätzlicher Bauflächen (in § 201a BauGB) und
Stärkung des Wohnungsbestands (in § 250 BauGB) sollen um jeweils fünf Jahre auf
den Stichtag 31. Dezember 2031 bzw. 2030 verlängert werden.
Die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a BauGB
sollen um Immissionswerte und Emissionskontingente erweitert werden. In
begründeten Fällen sollen Abweichungen von der Technischen Anleitung zum
Schutz gegen Lärm zulässig sein. Hierdurch wird die Rechtssicherheit
entsprechender Festsetzungen erhöht und die Möglichkeiten der planerischen
Lärmkonfliktbewältigung gestärkt. Für den Fall, dass sich der Bebauungsplan
aufgrund eines Fehlers als unwirksam erweist und die Wohnbebauung bereits
realisiert wurde, sollen Einschränkungen des genehmigten Betriebs einer
gewerblichen oder industriellen Anlage aufgrund heranrückender Wohnbebauung
sowie Kostenrisiken für über die allgemeinen Betreiberpflichten der
geräuschemittierenden Anlage hinausgehenden Lärmschutz für die
geräuschemittierenden Anlagen rechtlich ausgeschlossen werden; dem dient die
Neuregelung des § 216a BauGB zu den Fehlerfolgen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Eine Änderung des Gesetzesentwurfs auf Basis von Stellungnahmen von
Interessensvertreterinnen und Interessensvertretern oder beauftragter Dritter ist nicht
erfolgt.
IV. Alternativen
Keine. Ohne die vorgeschlagenen Wohnungsbauerleichterungen und Stärkungen des
Mietwohnungsbestandes würde sich die bestehende Knappheit an bezahlbarem
Wohnraum fortsetzen und verfestigen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Für die Novellierung des Baugesetzbuchs in Artikel 1 ist der Bund im Rahmen seiner
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den städtebaulichen Grundstücksverkehr
und das Bodenrecht (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes (GG)) zuständig.
Von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz hat der Bund mit dem
Baugesetzbuch abschließend Gebrauch gemacht (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr,
Baugesetzbuch, 15. Aufl. 2022, Einleitung Rn. 10a).
Die neuen Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa sowie die Fehlerfolgenregelung in § 216a BauGB werden ergänzend
auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Lärmbekämpfung gemäß
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG gestützt.
Unter den städtebaulichen Grundstücksverkehr fallen die Veräußerung, der Erwerb, die
Belastung und Verpachtung von Grundstücken im Hinblick auf öffentlich-rechtliche
Bedingungen, die neben die privatrechtlichen Regelungen fallen (Broemel, in: von
Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2021, GG Artikel 74 Rn. 66). Unter
Bodenrecht sind die öffentlich-rechtlichen „Vorschriften, die den Grund und Boden
unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen
des Menschen zum Grund und Boden regeln“ (BVerfGE 3, 407 (424)), zu fassen. Die
städtebauliche Planung ist umfasst, weil sie „die rechtliche Qualität des Bodens“ bestimmt:
„Das Recht, das diese Planung vorsieht und ordnet, gehört darum zum Boden im Sinne des
Artikels 74 Absatz 1 Nummer 18 GG“ (BVerfGE a. a. O.). Es soll die menschliche Nutzung
des Bodens so ordnen, dass Bodennutzungskonflikte vermieden werden (Wittreck, in:
Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2015, GG Art. 74 Rn. 81).
Der Genehmigungsvorbehalt des § 250 BauGB unterfällt Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18
GG. Zum einen geht es, anders als im zivilrechtlichen Mieterschutz, nicht um den Schutz
des individuellen Mieters, sondern die Regelung ist auf ein Gebiet bezogen, in dem die
Bewohnerstruktur erhalten bleiben soll. Das ist die städtebauliche Dimension, die ebenso
in § 1 Absatz 6 Nummer 2 BauGB als „Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen“ Abwägungsgrund der Bauleitplanung und somit des Städtebaus und
Bodenrechts ist (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 157.
EL 2024, § 172 Rn. 45). Vergleichbar hat das Bundesverfassungsgericht zur
Vorgängervorschrift des § 172 BauGB (§ 39h des Bundesbaugesetzes bis 30. Juni 1987)
entschieden, dass der Denkmalschutz als städtebaulicher Denkmalschutz zur
Kompetenzmaterie des Bodenrechts im Sinne des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG
gehört (BVerfG NVwZ 1987, 879; vgl. Stock, a. a. O., Rn. 204 f.). Zum anderen handelt es
sich um städtebaulichen Grundstücksverkehr, weil es einer Genehmigung bedarf, bevor
sich die privatrechtliche Beziehung der Beteiligten ändert. Anders als bei den §§ 577, 577a
BGB, die eine gesetzliche Rechtsfolge (Vorkaufsrecht und Kündigungssperrfrist)
begründen, tritt bei § 250 BauGB die zuständige Genehmigungsbehörde dazwischen. Es
entscheidet folglich eine Stelle des öffentlichen Rechts, ob öffentlich-rechtliche
Bedingungen (zugunsten der sozial stabilen Bewohnerstruktur als städtebauliches
Interesse) erfüllt sind, bevor dann privatrechtliche Regelungen zu wirken beginnen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die vorgeschlagenen Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen
Union und mit völkerrechtlichen Verträgen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Neuregelung des § 246e BauGB ermöglicht es, Wohnbauvorhaben zuzulassen, ohne
dass es dafür der Aufstellung eines Bebauungsplans bedarf. Zudem sollen die
Möglichkeiten der Abweichung vom Einfügungsgebot durch einen neuen § 34 Absatz 3b
BauGB) und die Möglichkeiten der Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans
zugunsten des Wohnungsbaus in § 31 Absatz 3 BauGB erweitert werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der von der Bundesregierung beschlossenen Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie in der 2025 aktualisierten Fassung (DNS), die der Umsetzung der
VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Bezugspunkt für die Prüfung sind die
Prinzipien, Indikatoren und Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die sich in ihrer
Systematik an den Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen
orientieren.
Der Regelungsentwurf unterstützt insbesondere die Verwirklichung des
Nachhaltigkeitsziels 11 („Nachhaltige Städte und Gemeinden“). Zielvorgabe des SDG 11
(„Nachhaltige Städte und Gemeinden“) ist unter anderem, bis 2030 den Zugang zu
angemessenem, sicherem und bezahlbarem Wohnraum für alle sicherzustellen. Das
Regelungsvorhaben unterstützt dieses Ziel, denn es verfolgt vorrangig den Zweck, die
Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum zu erleichtern.
Vom Regelungsvorhaben betroffen sind insbesondere die Indikatoren 11.1.a (Anstieg der
Siedlungs- und Verkehrsfläche), 11.1.c (Siedlungsdichte), 11.3.a (Anteil der Personen mit
hohen Wohnkosten) und 11.3.b (Erreichbarkeit von für die Erholung geeigneten
Grünflächen in Städten).
Die Schaffung von Erleichterungen für die Bereitstellung von Bauland für den
Wohnungsbau hat naturgemäß Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Flächen
(Indikator 11.1.a) und kann auch zu einem Verlust von Grünflächen (Indikator 11.3.b)
beitragen. Das Regelungsvorhaben betrifft aber überwiegend innerörtliche Bereiche;
Außenbereichsflächen können nur über den vorgeschlagenen § 246e BauGB und nur im
räumlichen Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich in Anspruch genommen werden.
Allgemein gilt, dass von der Abweichungsbefugnis nur in erforderlichem Umfang Gebrauch
gemacht werden soll. Das Regelungsvorhaben trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich
„Anteil der Personen mit hohen Wohnkosten“ (Indikator 11.3.a) bei, indem es zugunsten
von Wohnbauvorhaben weitreichende Abweichungen vom Planungsrecht gestattet.
Auch die Verlängerung der Regelungen in § 201a und § 250 BauGB, die den Gemeinden
besondere Instrumente zur Verfügung stellen, um in angespannten Wohnungsmärkten für
Entlastung zu sorgen, zahlen auf den Indikator 11.3.a ein. Insbesondere § 250 BauGB trägt
dort dazu bei, dass sich die Anzahl der Mietwohnungen im Bestand nicht durch
Eigentumsumwandlung und danach mögliche Eigenbedarfskündigung verringert. Dies trägt
dazu bei, den Anstieg der Wohnkosten in einem dysfunktionalen Wohnungsmarkt zu
dämpfen.
Von den Prinzipien für eine nachhaltige Entwicklung sind insbesondere die Prinzipien 1, 2
und 5 berücksichtigt worden (eine nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in
allen Bereichen anwenden; global Verantwortung wahrnehmen und sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht
zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Nachfolgend wird der Erfüllungsaufwand differenziert nach den betroffenen Regelungen
(§ 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b und § 246e BauGB) dargestellt. Hierzu werden jeweils die
Fallzahl sowie die Ermittlung des Aufwandes und das Ergebnis dargelegt. Für die
anzusetzenden Lohnkosten werden – sofern passend – die Werte des Leitfadens zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung herangezogen (nachfolgend: Leitfaden).1
Insgesamt ergeben sich jeweils die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen
Kosteneinsparungen.
Tabelle 1: Übersicht der Entlastungen je Norm und Normadressat
Wirtschaft Verwaltung Bürgerinnen und Bürger
72,1 Mio. Euro/Jahr§ 31 Abs. 3 BauGB
1 Quelle: Statistisches Bundesamt:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-
Buerokratiekosten/erfuellungsaufwand-handbuch.pdf?__blob=publicationFile&v=14; zuletzt
abgerufen am 5. Mai 2025.
§ 34 Abs. 3b BauGB 6,5 Mio. Euro/Jahr 4,3 Mio. Euro/Jahr 21,7 Mio. Euro/Jahr
§ 246e BauGB 494 Mio. Euro/Jahr 329,4 Mio. Euro/Jahr 1,6 Mrd. Euro/Jahr
Gesamt r r 505,5 Mio. Euro/Jah 333,7 Mio. Euro/Jahr 1,7 Mrd. Euro/Jah
§ 31 Absatz 3 BauGB
Im Hinblick auf die in § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b BauGB vorgesehenen
Flexibilisierungen bei der Vorhabenzulässigkeit entfällt in den hiervon abgedeckten Fällen
das Erfordernis der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans. Hierdurch können
bei den Gemeinden in erheblichem Umfang Personalressourcen und Kosten für
Planungsbüros und ggf. anwaltlicher Unterstützung eingespart werden. Die
Kosteneinsparung ist schwer bezifferbar, da die Frage, ob und welche Bauleitpläne
aufgestellt werden, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie je nach den
lokalen Rahmenbedingungen von der Gemeinde entschieden wird. Da konkrete Zahlen
hierfür nicht vorliegen, werden die Aufwandsersparnisse wie nachfolgend dargestellt
geschätzt.
Hinsichtlich der Änderungen des § 31 Absatz 3 BauGB werden die nach geltendem Recht
bestehenden Befreiungsmöglichkeiten zugunsten des Wohnungsbaus dahingehend
erweitert, dass von dem Einzelfallerfordernis abgewichen und eine Befreiung auch in
mehreren vergleichbaren Fällen erteilt werden kann. Hierdurch wird für Fälle, bei denen
beispielsweise die Aufstockung oder eine Hinterlandbebauung für die Wohnraumschaffung
angezeigt ist, eine ansonsten erforderliche Änderung des Bebauungsplans hinfällig. Um die
dadurch entstehende Entlastung bei den Gemeinden annäherungsweise zu ermitteln,
wurde eine Hochrechnung auf Grundlage der folgenden Einzelfallbetrachtung
vorgenommen:
Für die Erteilung der Befreiungen wird für die jeweils für ein Plangebiet bzw. einen
Bebauungszusammenhang erstmalige Erteilung von einem Zeitaufwand von 12,5 Stunden
ausgegangen, da hier die Auswirkungen der Befreiung auf das übrige Plangebiet zu prüfen
sind. Nicht eingerechnet in diese Zeitspanne ist der Zeitaufwand, der für eine
Baugenehmigung stets erforderlich ist. Der Zeitaufwand für Folgebefreiungen wird aufgrund
des durch die erstmalige Befreiung festgelegten Maßstabs deutlich geringer ausfallen und
auf 1,5 Stunden geschätzt. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es insgesamt 10 754
Kommunen (Stand 31. Dezember 2024).2 Es wird angenommen, dass § 31 Absatz 3
BauGB in Gemeinden, die nach § 201a als Gebiete mit einem angespannten
Wohnungsmarkt bestimmt sind (Stand 30. April 2025: 1 218 Kommunen)3 häufiger
Anwendung findet als in den übrigen Kommunen, da der Druck auf den Wohnungsmarkt
hoch ist. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass im Durchschnitt in jeder Kommune
mit angespanntem Wohnungsmarkt pro Jahr zwei erstmalige und jeweils 15
Folgebefreiungen erteilt werden. Für die 9 536 Kommunen ohne angespannten
Wohnungsmarkt wird davon ausgegangen, dass im Durchschnitt pro Jahr in jeder zweiten
Kommune (d.h. insgesamt in 4 768 Kommunen) eine erstmalige und jeweils 5
Folgebefreiungen erteilt werden. Bei der Ermittlung der vorgenannten durchschnittlichen
Fallzahlen, die zur weiteren Berechnung dienen, wurde berücksichtigt, dass das
2 Quelle: Statistisches Bundesamt: Verwaltungsgliederung in Deutschland am 31.12.2024 (4. Quartal) – Daten
aus dem Gemeindeverzeichnis-Informationssystem (GV-ISys), 2025,
https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-
Regionen/Regionales/Gemeindeverzeichnis/Administrativ/Archiv/Verwaltungsgliederung/Verwalt4QA
ktuell.html; zuletzt abgerufen am 5. Mai 2025.
3 Quelle: Rechtsverordnungen zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt (§ 201a
BauGB) der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.
Gebrauchmachen von der Befreiungsmöglichkeit abhängig von der Gemeindegröße sehr
unterschiedlich ausfallen kann. So werden beispielsweise größere Kommunen (kleine und
große Großstädte mit mindestens 100 000 bzw. 500 000 Einwohnern) in aller Regel die
Befreiungsmöglichkeit vermutlich weit häufiger als zweimal jährlich anwenden als
Kommunen mit einer kleineren Fläche, weniger Einwohnern und damit weniger potenziellen
Anwendungsfällen.
Aus den ermittelten Fallzahlen ergibt sich je betroffener Kommune mit einem angespannten
Wohnungsmarkt ein Gesamtaufwand von 47,5 Stunden (2 x 12,5 Stunden + 15 x 1,5
Stunden). Bei Zugrundelegung des Lohnkostenansatzes von 40,70 Euro (vgl. Leitfaden,
S. 69, durchschnittliche Lohnkosten für Kommunen) ergibt sich damit ein Kostenaufwand
von rund 2,4 Millionen Euro jährlich (1 218 x 47,5 Stunden x 40,70 Euro). Je betroffener
Kommune ohne angespannten Wohnungsmarkt ergibt sich ein Gesamtaufwand von rund
20 Stunden (12,5 Stunden + 5 x 1,5 Stunden) und damit ein Kostenaufwand von rund 3,8
Millionen Euro jährlich (4 768 x 20 Stunden x 40,70 Euro). Insgesamt entsteht damit ein
Kostenaufwand von 6,2 Millionen Euro jährlich. Dem stehen die eingesparten Kosten für
die andernfalls erforderliche Aufstellung eines Bebauungsplans gegenüber, wobei davon
ausgegangen wird, dass für jede erstmalige Befreiung mitsamt den Folgebefreiungen ein
Bebauungsplanverfahren entbehrlich wird. Daraus errechnet sich eine Fallzahl von 2 436
Bebauungsplänen (2 x 1 218) für Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt und eine
Fallzahl von 4 768 Bebauungsplänen für Kommunen ohne angespannten Wohnungsmarkt,
insgesamt also von 7 204 Bebauungsplänen. Es wird vereinfachend angenommen, dass
mit § 31 Absatz 3 BauGB nur kleinräumige Plankorrekturen durch Befreiungen ersetzt
werden können. Der eingesparte Aufwand je Anwendungsfall bezieht sich auf einen
kleinräumigen Bebauungsplan mit einer durchschnittlichen Komplexität. Dabei wird gemäß
§ 21 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) von einem eingesparten
Aufwand von etwa 10 863 Euro je eingespartem Planverfahren ausgegangen. Insgesamt
ergibt sich eine Ersparnis von jährlich rund 78,3 Millionen EUR (7 204 x 10 863 Euro).
Die bei Anwendung des § 31 Absatz 3 BauGB eingesparten Planänderungsverfahren
betreffen im Regelfall Angebotsbebauungspläne, deren Kosten üblicherweise vollständig
von den Gemeinden getragen werden. Es wird daher die Annahme getroffen, dass die
durch § 31 Absatz 3 BauGB eingesparten Planungskosten ausschließlich der Verwaltung
zugutekommen.
Für die Verwaltung ergibt dies im Ergebnis eine Kostenersparnis von rund 72,1
Millionen Euro (78,3 Millionen Euro – 6,2 Millionen Euro).
§ 34 Absatz 3b BauGB
Die Einfügung des § 34 Absatz 3b BauGB erleichtert den Wohnungsbau im Innenbereich,
indem die Möglichkeiten vom Einfügensgebot abzuweichen erweitert werden. Ebenso wie
die Änderung des § 31 Absatz 3 BauGB (s.o.) führt die Ausweitung der Vorschrift zu
Entlastungen, da zur Erzielung des Ergebnisses ansonsten die Aufstellung eines
Bebauungsplans erforderlich wäre.
§ 34 Absatz 3b BauGB soll im gesamten Bundesgebiet angewandt werden können. In
Deutschland werden nach Angaben des Statistischen Bundesamts jährlich rund 120 000
Baugenehmigungen für Wohnungsbauvorhaben erteilt. Zu welchem Anteil es sich dabei um
Vorhaben in Gebieten nach § 34 BauGB handelt, lässt sich mangels entsprechender Daten
nicht feststellen. Zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes wird daher die Annahme
getroffen, dass die Hälfte der Bauvorhaben in Gebieten nach § 34 BauGB liegen, jährlich
60 000 Baugenehmigungen. Es wird angenommen, dass insbesondere in den ersten
Jahren nach Einführung der neuen Vorschrift weitere Nachverdichtungspotenziale im
Innenbereich (z.B. Hinterlandbebauung) aktiviert werden, dass sich also die absolute Zahl
der Baugenehmigungen um jährlich etwa 5 Prozent (entspricht 3 000 Baugenehmigungen)
erhöht. Weiterhin wird angenommen, dass § 34 Absatz 3b BauGB zusätzlich in weiteren 5
Prozent der Fälle zur Anwendung kommt, um ein Wohnbauvorhaben in einem größeren,
sich bisher nicht einfügenden Maß zuzulassen. Insgesamt ergibt sich also eine Fallzahl von
6 000 Baugenehmigungen jährlich in den ersten [10-15] Jahren.
Ferner wird angenommen, dass 50 Prozent dieser 6 000 Baugenehmigungen in einem
engen räumlichen Zusammenhang zu einem anderen nach § 34 Absatz 3b BauGB
genehmigten Vorhaben stehen und damit die für dieses Vorhaben durchgeführte Prüfung
auch für sie wirkt. Bei den übrigen 3 000 Bauvorhaben wird angenommen, dass die
Notwendigkeit entfällt, einen Bebauungsplan aufzustellen.
Die Planverfahren, die durch einen Anwendungsfall des § 34 Absatz 3b BauGB eingespart
werden, beziehen sich notwendigerweise auf einen spezifischen
Bebauungszusammenhang. Ferner kann infolge der Anwendung des § 34 Absatz 3b
BauGB nur auf kleinere Planungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung verzichtet
werden. Es wird daher vereinfachend angenommen, dass sich der eingesparte Aufwand je
Anwendungsfall auf einen Bebauungsplan mit vergleichsweise kleinem Geltungsbereich
(Annahme: 1 ha) mit durchschnittlichen Anforderungen bezieht. Angelehnt an § 21 HOAI
wird von einem Aufwand von etwa 10 863 Euro je eingespartem Planverfahren
ausgegangen. Multipliziert mit der Fallzahl 3 000 ergibt sich eine jährliche Einsparung von
insgesamt circa 32,5 Millionen Euro.
Anders als in den Fällen des § 31 Absatz 3 BauGB erspart § 34 Absatz 3b BauGB die
erstmalige Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans. Daher erscheint die Annahme
sachgerecht, dass es sich nicht ausschließlich um Angebotsbebauungspläne, sondern
auch um projektbezogene oder vorhabenbezogene Bebauungspläne nach § 12 BauGB
handelt, die eingespart werden. Die Kosten für diese Bebauungspläne übernimmt in der
Regel der Vorhabenträger, zu dessen Gunsten der Plan aufgestellt wird. Für die Aufteilung
zwischen diesen Planarten liegen keine Zahlen vor. Jedoch hat sich der vorhabenbezogene
Bebauungsplan zu einem etablierten und in der Praxis verwendeten Instrument entwickelt.
Es wird daher geschätzt, dass zu zwei Dritteln Angebotsbebauungspläne und zu einem
Drittel projekt- bzw. vorhabenbezogene Bebauungspläne eingespart werden.
Damit entfallen zwei Drittel der Gesamtersparnis auf Angebotsbebauungspläne, deren
Kosten sonst von der jeweiligen Gemeinde getragen würden. Daraus ergibt sich für die
Verwaltung eine jährliche Kosteneinsparung in Höhe von rund 21,7 Millionen Euro.
Das übrige Drittel (d.h. rund 10,8 Millionen Euro) der Gesamteinsparungen kommt den
Vorhabenträgern zugute. Dies können sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch
Unternehmen sein. Gemessen an der Eigentumsquote4 von rund 60 Prozent ergeben sich
für die Bürgerinnen und Bürger Einsparungen in Höhe von circa 6,5 Millionen Euro pro
Jahr sowie für die Wirtschaft etwa 4,3 Millionen Euro jährlich.
Es wird angenommen, dass gerade in den ersten [10-15] Jahren nach der Einführung die
neue Möglichkeit für eine weitergehende Nachverdichtung verstärkt genutzt wird. Nach
diesem Zeitraum dürften die Nachentwicklungspotenziale geringer werden und es ist von
einer graduellen Verringerung der Fallzahl auszugehen.
§ 246e BauGB
§ 246e BauGB ermöglicht für Zwecke der Wohnraumschaffung ein Abweichen von den
Regelungen des BauGB und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften
4 Quelle: Statistisches Bundesamt: Wohnungen, Eigentumsform der Gebäude:
https://ergebnisse.zensus2022.de/datenbank/online/statistic/4000W/table/4000W-1011; zuletzt
abgerufen am 5. Mai 2025.
(insbesondere BauNVO und Bebauungspläne). Obwohl die Abweichungsmöglichkeit
mehrere Voraussetzungen hat, eröffnet der § 246e BauGB Vereinfachungsmöglichkeiten
in einer nicht vorab abschließend zu benennenden Vielfalt. Daher ist eine Schätzung der
durch diese Vorschrift insgesamt verringerten Erfüllungsaufwandes nur näherungsweise
möglich. Hierzu soll die Entlastungswirkung anhand von Fallkategorien dargestellt und
unter Zuhilfenahme verschiedener Szenarien ermittelt werden. Volkswirtschaftlich günstige
Auswirkungen von Beschleunigungs- und Vorzieheffekten bleiben mangels näherer
Bestimmbarkeit bei der Betrachtung außen vor.
Vorgehensweise: Die unterschiedlichen Anwendungsfälle des § 246e BauGB je Gebiet
werden zunächst anhand von Fallkategorien näher erläutert und die Kosteneinsparung je
Anwendungsfall und Kategorie ermittelt. Im zweiten Schritt werden für die Ermittlung der
Gesamtfallzahlen Szenarien gebildet, die die abgeschätzte Anwendung der Neuregelung
nach dem Minimal- bis Maximalprinzip darstellen. Es wird angenommen, dass § 246e
BauGB in den Gemeinden unterschiedlich häufig zur Anwendung kommt. Dies wird durch
die Einteilung der Gemeinden in Gruppen berücksichtigt. Nachfolgend werden die
ermittelten Gesamtfallzahlen je Szenario auf die zuvor definierten Kategorien verteilt,
woraus sich wiederum die Entlastungen je Szenario errechnen. Schließlich werden die
gemittelten Kosteneinsparungen anteilig der Verwaltung und der Wirtschaft zugeordnet.
a. Entlastung je Anwendungsfall und Kategorie
Im Folgenden werden die Anwendungsfälle pro Gebiet den folgenden Fallkategorien
zugeordnet und im Weiteren je Kategorie die Entlastung pro Anwendungsfall ermittelt:
Kategorie A: Beplantes Gebiet, in dem Wohnnutzung grundsätzlich zulässig ist
Kategorie B: Beplantes Gebiet, in dem Wohnnutzung ausnahmsweise zulässig ist
Kategorie C: Gebiete nach § 34 Absatz 1 BauGB
Kategorie D: Außenbereich nach § 35 BauGB
i. Kategorie A: Beplantes Gebiet, in dem Wohnnutzung grundsätzlich zulässig ist
In einem nach der BauNVO festgesetzten Baugebiet, in dem das Wohnen grundsätzlich
zulässig ist (z.B. allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO), ermöglicht es § 246e
BauGB, von Festsetzungen des Bebauungsplans abzuweichen, also z.B. ein
abweichendes Maß der baulichen Nutzung zuzulassen. Dieses Ergebnis kann jedoch
bereits nach jetziger Rechtslage durch eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB erreicht
werden, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (wovon in Gebieten mit
allgemein zulässiger Wohnnutzung häufiger auszugehen sein dürfte). Der mit dem
Gesetzentwurf erweiterte § 31 Absatz 3 BauGB erlaubt unter den dort genannten
Voraussetzungen eine Befreiung überdies sogar, wenn die Grundzüge der Planung berührt
sind. Der Anwendungsbereich des § 246e BauGB dürfte hier also eher begrenzt sein,
allerdings erlaubt § 246e BauGB umfassendere Abweichungen.
Wird von § 246e BauGB Gebrauch gemacht, erspart er in der Regel die Erteilung einer
Befreiung nach § 31 Absatz 2 oder Absatz 3 BauGB. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
der Verwaltungsaufwand für die Prüfung einer Befreiung dem Aufwand entspricht, den die
Gemeinde bei der Prüfung der nach § 246e BauGB notwendigen Zustimmung aufwendet.
Insofern erspart § 246e BauGB hier keinen Verwaltungsaufwand, erhöht diesen aber auch
nicht.
Für die verbleibenden Fällen, in denen eine Befreiung nicht in Betracht kommt, erspart
§ 246e BauGB die Änderung des Bebauungsplans. Zur näherungsweisen Bestimmung des
ersparten Aufwands wird auf § 21 HOAI zurückgegriffen. Anders als § 31 Absatz 3 und § 34
Absatz 3b BauGB, die von ihrer Zielrichtung eher auf einen kleinräumigeren
Anwendungsbereich zielen, ermöglicht § 246e BauGB grundsätzlich auch die Erschließung
größerer Flächen. Für § 246e BauGB wird daher ein Bebauungsplan mittlerer Größe mit
begrenztem Änderungsumfang angesetzt (Honorarzone I) und hier der Mittelwert der
Honorarspanne angenommen. Hiernach ergibt sich eine Ersparnis von rund 35 000 Euro.
Die Ausführungen gelten entsprechend für unbeplante Innenbereiche, die Gebieten
entsprechen, in denen Wohnnutzung grundsätzlich zulässig ist (vgl. § 34 Absatz 2 BauGB).
ii. Kategorie B: Beplantes Gebiet, in dem Wohnnutzung ausnahmsweise zulässig ist
In einem nach der BauNVO festgelegten Baugebiet, in dem das Wohnen ausnahmsweise
oder unter Voraussetzung zulässig ist (z.B. Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO), ermöglicht
§ 246e BauGB die Zulassung von Wohnnutzung (die Einhaltung seiner Schranken
vorausgesetzt). Dieses Ergebnis wird sich nicht durch eine Befreiung nach § 31 Absatz 2
BauGB herbeiführen lassen, da regelmäßig die Grundzüge der Planung berührt sein
dürften. Eine Befreiung kommt – auch bei berührten Grundzügen der Planung – nach § 31
Absatz 3 in Betracht. Wenn die Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen einer solchen
Befreiung entgegensteht, kann auch § 246e BauGB nicht angewendet werden, weil dieser
gleichfalls die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen voraussetzt.
§ 246e BauGB ermöglicht jedoch umfassendere Abweichungen als § 31 Absatz 2 und 3
BauGB und führt dabei zu einer Einsparung der entsprechenden Änderung des
Bebauungsplans. Anzusetzen sein dürfte ein im Vergleich zu Kategorie A aufwändigerer,
standardmäßiger Bebauungsplan, der Kosten von 56 600 Euro verursacht hätte.
Die Ausführungen gelten entsprechend für unbeplante Innenbereiche, die Gebieten
entsprechen, in denen Wohnnutzung nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur
ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 34 Absatz 2 BauGB).
iii. Kategorie C: Gebiete nach § 34 Absatz 1 BauGB
Nach § 34 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, der seinem
Charakter nach keinem Baugebietstyp der BauNVO entspricht, zulässig, wenn es sich nach
Art und Maß in die nähere Umgebung einfügt. Nach dem im Gesetzentwurf erweiterten § 34
Absatz 3b BauGB kann bei Wohnbauvorhaben von diesem Einfügungsgebot abgesehen
werden. Der Anwendungsbereich des § 246e BauGB ist jedoch umfassender. Eine Fallzahl
kann nur annähernd geschätzt werden. Wenn § 246e BauGB in solchen Konstellationen
angewendet wird, erspart er die Aufstellung eines Bebauungsplans. Auch hier wird von
einem Standard-Bebauungsplan ausgegangen, der Kosten in Höhe von 56 600 Euro
verursacht hätte.
iv. Kategorie D: Außenbereich nach § 35 BauGB
Im Außenbereich ist eine Bebauung zu Wohnzwecken grundsätzlich unzulässig. Diese
Unzulässigkeit kann durch § 246e BauGB bei Wahrung der dort festgelegten
Voraussetzungen überwunden werden. Eine Bebauung hätte ansonsten nur durch
Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen können. Hierzu wird auf einen Standard-
Bebauungsplan abgestellt, der Kosten in Höhe von 56 600 Euro verursacht hätte zuzüglich
der sonst entstandenen Kosten des Umweltberichts in Höhe von 7 500 Euro. Insgesamt
ergibt sich daher eine Entlastung in Höhe von 64 100 Euro pro Anwendungsfall.
In Tabelle 2 sind die ermittelten Kosteneinsparungen je Anwendungsfall und Kategorie
dargestellt.
Tabelle 2: Darstellung der Kosteneinsparungen für § 246e BauGB, differenziert nach Anwendungsfall
Einsparung je Anwendungsfall
Kategorie A
Beplantes Gebiet, Wohnnutzung grds. zulässig 35 000 Euro
Kategorie B
Beplantes Gebiet, Wohnnutzung ausnahmsweise
zulässig
56 600 Euro
Kategorie C
Gebiete nach § 34 Abs. 1 BauGB 56 600 Euro
Kategorie D
Außenbereich nach § 35 BauGB 64 100 Euro
b. Ermittlung der Gesamtfallzahl:
Es wird angenommen, dass die Neuregelung in § 246e BauGB in Gebieten mit einem
angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a BauGB (derzeit 1 218 Kommunen) häufiger
angewendet wird, als in Kommunen ohne einen angespannten Wohnungsmarkt (vgl. auch
die Ausführungen zu § 31 Absatz 3 BauGB). In wie vielen Fällen § 246e BauGB zur
Anwendung gelangt, hängt insbesondere von der Zahl der gestellten Bauanträge sowie
davon ab, ob die Gemeinden die erforderliche Zustimmung erteilen. Mit Blick auf den
angespannten Wohnungsmarkt und den Rückmeldungen der Länder zu § 246e BauGB,
wird angenommen, dass 90 Prozent der Kommunen mit einem angespannten
Wohnungsmarkt die Zustimmung nicht grundsätzlich verweigern (1096 Kommunen). Bei
den übrigen 9 536 Kommunen wird eine geringere Anwendungshäufigkeit von etwa 50
Prozent (4 768 Kommunen) angenommen.
Zur Fallzahlermittlung werden im Folgenden drei Szenarien dargestellt, die je Szenario eine
insgesamt eher geringe (Szenario 1) bis häufige Anwendung (Szenario 3) der Neuregelung
zu § 246e BauGB beschreiben, gemessen an der Anzahl an Anträgen, die nach § 246e
BauGB gestellt, bearbeitet und positiv beschieden werden. Dabei ist zu erwarten, dass die
Anzahl von Anträgen in den Gemeinden unterschiedlich hoch ausfallen dürfte. Daher
werden die Kommunen in drei Gruppen (I, II, III) unterteilt, um eine variable Anzahl von
Anträgen je Kommunengruppe (wenig bis viele Anträge) abzubilden. Weiter werden diese
Gruppen unterschieden nach Gemeinden mit einem angespannten Wohnungsmarkt
(Gruppen a) und Gemeinden ohne einen angespannten Wohnungsmarkt (Gruppen b). Es
wird angenommen, dass die Antragszahlen in den Gruppen a höher liegen. Bei den
Gruppen a (I.a, II.a, III.a) und b (I.b, II.b, III.b) wird jeweils von einer Gleichverteilung der
Gruppen ausgegangen (365 Kommunen je Gruppe a bzw. 1 589 Kommunen je Gruppe b).
Die Multiplikation der Anzahl der anteiligen Kommunen mit der je Kommunengruppe
abgeschätzten Antragszahl errechnet die Fallzahl je Szenario:
Tabelle 3: Darstellung der Gesamtfallzahlen für § 246e BauGB, differenziert nach Szenarien
Anträge/Jahr Szenario 1
(minimal)
Szenario 2
(mittel)
Szenario 3
(maximal)
Gruppe I.a 2 4 8
Gruppe II.a 4 8 16
Gruppe III.a 10 20 40
Gruppe I.b
1 2 4
Gruppe II.b 2 4 8
Gruppe III.b 5 10 20
Fallzahl (Anzahl an Anträgen je Jahr) 18.552 37.104 74.208
c. Verteilung der Gesamtfallzahl auf die Kategorien A bis D
Für die Fallkategorie A „Beplantes Gebiet, in dem Wohnnutzung grundsätzlich zulässig ist“
wird aus den oben erläuterten Gründen von einer geringen Antragshäufigkeit von etwa 10
Prozent ausgegangen. Bei den verbliebenen Fallkategorien B bis D wird davon
ausgegangen, dass § 246e BauGB in den Fallkategorien C und D häufiger zur Anwendung
kommt als in Fallkategorie B, nämlich 35 Prozent bzw. 20 Prozent. In der Folge ergeben
sich die folgenden Fallzahlen je Fallkategorie:
Tabelle 4: Anzahl der Anwendungsfälle für § 246e BauGB, differenziert nach Szenarien
Fallzahl/Kategorie Verteilung Szenario 1 Szenario 2 Szenario 3
Kategorie A
Beplantes Gebiet,
Wohnnutzung grds. zulässig
10 % 1 855 3 710 7 421
Kategorie B
Beplantes Gebiet,
Wohnnutzung ausnahmsweise
zulässig
20 % 3 710 7 421 14 842
Kategorie C
Gebiete nach § 34 Abs. 1
BauGB
35 % 6 493 12 986 25 973
Kategorie D
Außenbereich nach § 35
BauGB
35 % 6 493 12 986 25 973
d. Kosteneinsparung pro Szenario
Bei Zugrundelegung der oben ermittelten Einsparungen (siehe unter b.) sowie der
Fallzahlen pro Gebiet (siehe unter c.) ergeben sich die folgenden Kosteneinsparungen je
Szenario:
Tabelle 5: Darstellung der Ersparnisse für § 246e BauGB; differenziert nach Szenarien
Szenario 1 Szenario 2 Szenario 3 Mittelwert
Kategorie A
Beplantes Gebiet,
Wohnnutzung grds.
zulässig
64,9 Mio. Euro 129,9 € Mio.
Euro
259,7 € Mio.
Euro
Kategorie B
Beplantes Gebiet,
Wohnnutzung
ausnahmsweise
zulässig
210,0 € Mio.
Euro 420,0 Mio. Euro 840,0 Mio. Euro
Kategorie C
Gebiete nach § 34
Abs. 1 BauGB
367,5 Mio. Euro 735,0€ Mio. Euro 1,5 € Mrd. Euro
Kategorie D
Außenbereich nach
§ 35 BauGB
416,2 € Mio.
Euro
832,4 € Mio.
Euro 1,7 Mrd. Euro
Ersparnis / Jahr 1,1 Mrd. Euro 2,1 Mrd. Euro 4,2 Mrd. Euro
2,5 Mrd. Euro
e. Kosteneinsparung gesamt (Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung)
Für § 246e BauGB wird – ebenso wie in den Fällen des § 34 Absatz 3b BauGB – davon
ausgegangen, dass die Kosteneinsparungen zu zwei Dritteln den Gemeinden und zu
insgesamt einem Drittel den Vorhabenträgern zugutekommen. Somit ist die ermittelte
durchschnittliche Kosteneinsparung anteilig zu zwei Dritteln der Verwaltung zuzurechnen
(1,6 Mrd. Euro = 67 Prozent von 2,5 Mrd. Euro). Das verbleibende Drittel der
Kosteneinsparung kommt den Vorhabenträgern zugute (823,4 Mio. Euro = 33 Prozent von
2,5 Mrd. Euro). Hiervon entfallen ausgehend von der Eigentumsquote (s.o.) 60 Prozent auf
Bürgerinnen und Bürger und 40 Prozent auf die Wirtschaft. Demnach wird durch die
Einführung des § 246e BauGB eine jährliche Entlastung von rund 1,6 Milliarden Euro
für die Verwaltung, von rund 494,0 Millionen Euro für die Bürgerinnen und Bürger (60
Prozent von 823,4 Mio. Euro) und von rund 329,4 Millionen Euro für die Wirtschaft (40
Prozent von 823,4 Mio. Euro) erwartet.
5. Weitere Kosten
Inwieweit durch den Wegfall von ansonsten erforderlichen Bebauungsplanverfahren
etwaige Konflikte nun vermehrt zur gerichtlichen Anfechtung von Baugenehmigungen und
zu entsprechenden Kosten führt, ist nicht bezifferbar. Im Übrigen verursacht das Gesetz
weder weitere Kosten (Belastungen) für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen
Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen
führen, sind nicht zu erwarten. Die durch den beschleunigten Wohnungsbau bewirkte
Angebotsauswetung dürfte sich dämpfend auf die Wohnungsmieten und damit auch auf
das allgemeine Preisniveau auswirken.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Prüfung im Rahmen des Gleichwertigkeits-Ccheck wurde durchgeführt. Der Entwurf
kann den zu prüfenden Faktor „Räumliche Strukturen und Wohnraum“ positiv beeinflussen.
So können durch die Neuregelungen Unterschiede in der Wohnraumversorgungslage in
unterschiedlichen Regionen verringert werden:
Viele der vorgeschlagenen Regelungen dienen der Sicherung und Schaffung bezahlbaren
Wohnraums. Diese Änderungen dürften sich insbesondere zugunsten älterer Menschen
und Familien auswirken. Die Regelungen können in allen Gemeinden genutzt werden;
verstärkt dürften diese jedoch in Kommunen zur Anwendung gelangen, in denen ein hoher
Bedarf an zusätzlichem Wohnraum besteht.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen des § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b BauGB
sowie der Einführung des § 246e BauGB soll insbesondere durch Nachverdichtung und
Umnutzung Wohnraum im Innenbereich geschaffen werden. Die Erleichterung der
Umnutzung, etwa von Büro- und Gewerbeflächen zu Wohnraum, trägt somit auch zur
Reduzierung des Gebäudeleerstands bei. Die Anwendung des § 246e BauGB ist im
Außenbereich auf Flächen beschränkt, die im räumlichen Zusammenhang mit dem
bestehenden Siedlungsbereich stehen. Dies entspricht grundsätzlich dem Vorrang der
Innenentwicklung.
Ein Einfluss auf weitere Faktoren, die im Rahmen des Gleichwertigkeits-Checks zu prüfen
sind, wird nicht gesehen.
Die vorgesehenen Änderungen haben keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Die Verlängerung der Umwandlungsregelung in § 250 BauGB bewirkt, dass sich die
Verfügbarkeit von Mietwohnungen in angespannten Wohnungsmärkten nicht noch weiter
verschlechtert. Dies wird erreicht, indem es erschwert wird, dem Mietwohnungsmarkt durch
Umwandlungen, die Eigenbedarfskündigungen möglich machen, Mietwohnungen zu
entziehen. Auf der anderen Seite bedeutet das, dass die Verfügungsbefugnis der
Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Bestandsgebäude zur Verwertung ihrer
Immobilie vorübergehend eingeschränkt wird.
VIII. Befristung; Evaluierung
1. Befristung
Vom vorgeschlagenen § 246e BauGB kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030
Gebrauch gemacht werden. Die befristete Regelung des § 201a wird bis zum 31. Dezember
2031 und die ebenfalls befristete Regelung des § 250 BauGB wird bis zum 31. Dezember
2030 verlängert.
2. Evaluierung
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen evaluiert die
Experimentierklausel gemäß § 246e BauGB, die Änderung des § 31 Absatz 3 und den neu
eingefügten § 34 Absatz 3b sowie die Verlängerung von § 250 BauGB.
a) Ziel der Evaluierung von § 246e, § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b ist es, die
Wirksamkeit der bauplanungsrechtlichen Erleichterungen zu untersuchen. Dabei soll
insbesondere betrachtet werden, inwieweit die Regelungen zur Schaffung von Wohnraum
beitragen. In Bezug auf § 246e BauGB soll zudem untersucht werden, welche
(städtebaulichen) Auswirkungen, einschließlich etwaiger Fehlentwicklungen, zu
beobachten sind. Weiter sollen auch die praktischen Erfahrungen der betroffenen
Kommunen in die Evaluierung einfließen.
Kriterium für die Evaluierung soll dabei insbesondere die Anzahl der von den Gemeinden
jeweils erteilten Zustimmungen sein. Ergänzend können ggf. die Entwicklung der Anzahl an
Baugenehmigungen sowie weitere statistische Erhebungen herangezogen werden.
Die erforderlichen Daten sollen durch eine Primärerhebung ermittelt werden. Ergänzend
werden bereits vorhandene Daten des Statistischen Bundesamtes und ggf. weitere
Datenquellen herangezogen, die zum Zeitpunkt der Evaluation zu eruieren sind.
Die Evaluierung soll spätestens bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sein.
b) Ziel der Evaluierung der Verlängerung von § 250 BauGB ist es, die Wirksamkeit der
Umwandlungsregelung zu untersuchen. Dabei soll insbesondere betrachtet werden,
inwieweit die Regelungen zur Sicherung des Bestandes an Mietwohnungen im jeweiligen
Geltungsbereich von § 250 BauGB beiträgt und ob sich signifikante Auswirkungen auf die
Eigentumsbildung nachweisen lassen.
Kriterium für die Evaluierung soll dabei insbesondere die Genehmigungspraxis der
Gemeinden sein. Ergänzend kann ggf. auf die Bildung von Wohnungsgrundbüchern
abgestellt werden.
Die erforderlichen Daten sollen durch eine Primärerhebung ermittelt werden. Ergänzend
werden bereits vorhandene Daten des Statistischen Bundesamtes und ggf. weitere
Datenquellen herangezogen, die zum Zeitpunkt der Evaluation zu eruieren sind.
Die Evaluierung soll spätestens bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sein.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Baugesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Anpassung der Inhaltsüberschrift infolge der Änderung der
Überschrift des § 36 BauGB sowie der Einfügung der neuen § 36a, § 216a § 246e BauGB.
Zu Nummer 2 (§ 9)
Zu Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Nummer 23)
Mit dem vorgeschlagenen § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
BauGB soll die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden,
Lärmschutzfestsetzungen zu erleichtern (Z. 715).
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gilt nach ihrer Ziffer 1
unmittelbar nicht für die Bauleitplanung, sondern nur für die Zulässigkeit von Anlagen, die
als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den
Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
unterliegen. Darüber hinaus wird sie von der Rechtsprechung für die Beurteilung der
Zulässigkeit von Wohnbauvorhaben im Genehmigungsverfahren herangezogen, wenn die
Wohnbebauung an entsprechende Anlagen heranrückt. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist
das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO)). In dessen Anwendungsbereich legt die TA Lärm
anhand der Gebietsarten der Baunutzungsverordnung die Zumutbarkeitsschwelle von
Lärmeinwirkungen fest.
Angesichts des als Maßnahme 4.18 erbetenen Prüfauftrags des Bündnisses bezahlbarer
Wohnraum der vergangenen Legislaturperiode, die Möglichkeiten der rechtssicheren
Bewältigung von Lärmkonflikten im Wohnungsbau zu stärken, wird vorgeschlagen, den
bisherigen § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a BauGB zu ergänzen.
Neben der bisherigen Festsetzungsmöglichkeit, die als Doppelbuchstabe bb erhalten bleibt,
soll in Doppelbuchstabe aa die Festsetzung von Werten zum Schutz vor
Geräuschimmissionen sowie die Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten
ermöglicht werden, wobei ausdrücklich klarstellend aufgenommen wird, dass in
begründeten Fällen Abweichungen von der TA Lärm zulässig sind.
Die Möglichkeit, in begründeten Fällen von der TA Lärm abweichen zu können, dient
insbesondere dazu, Lärmkonflikte in gewachsenen Siedlungsbereichen zu bewältigen, um
eine erleichterte Bebauung von Brachflächen oder Baulücken und die städtebaulich
sinnvolle Weiterentwicklung von vormals ausschließlich gewerblich oder industriell
genutzten Gebieten zu ermöglichen. Sie ist daher eine Maßnahme der Nachverdichtung
und zur Stärkung der Innenentwicklung von Städten und Gemeinden und dient damit zum
einen der Flächensparsamkeit und zum anderen der städtebaulich erwünschten
Entwicklung von nutzungsgemischten Quartieren.
Die Festsetzung bestimmter Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen als
Immissionswerte soll dazu beitragen, die städtebauliche Feinsteuerung in Bezug auf
Anlagen, die schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes ausgesetzt sind, zu erleichtern. Die bestehenden Möglichkeiten
der planerischen Lärmkonfliktbewältigung im Sinne der Vereinbarung des Bund-Länder-
Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung (Z. 507 ff.) werden
bestätigt und ihre Anwendung vereinfacht.
Ohnehin muss die Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans die
Immissionsbelastung von auszuweisenden Flächen ermitteln. Es können nur solche
Nutzungen festgesetzt werden, die keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt sind. Mit
der Festsetzungsmöglichkeit von Immissionswerten kann die Gemeinde die in diesen
Überlegungen festgestellten bzw. nach den städtebaulichen Vorstellungen tolerierbaren
Höchstgrenzen für Immissionen an einem Standort, also das für diese Standorte nach der
bauleitplanerischen Abwägung höchstzulässige Immissionsniveau, rechtsverbindlich
festsetzen. Soweit die Gemeinde bei der Bauleitplanung an immissionsschutzrechtliche
Vorgaben jenseits der TA Lärm wie zum Beispiel § 50 BImSchG gebunden ist, bleibt diese
Bindung unberührt.
Bei Zugrundelegung der TA Lärm können im Falle des Hineinplanens in eine Gemengelage
nach Nummer 6.7 der TA Lärm auch bestimmte Zwischenwerte als
Geräuschimmissionswerte festgesetzt werden.Entsprechendes gilt, wenn aufgrund der
planerischen Vorgaben eine Sonderfallprüfung gemäß Nummer 3.2.2 der TA Lärm
durchzuführen ist. Dabei ist in begründeten Fällen auch eine Abweichung von der TA Lärm
möglich, wobei die Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans das Ergebnis ihrer
Abwägung begründen muss; diese Begründungspflicht wird im Regelungstext für
Abweichungen von der TA Lärm ausdrücklich betont. Den Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse muss weiterhin entsprochen werden.
Die Festsetzung von Immissionswerten wird davon abhängen, welche Möglichkeiten des
Lärmschutzes in der konkreten städtebaulichen Situation in Betracht kommen. Die
Gemeinde wird neben der Nutzungszuordnung die Erfüllung der allgemeinen
Betreiberpflichten der geräuschemittierende Anlage nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz berücksichtigen. Weiterhin hat sie Maßnahmen der
Baukörperstellung und Grundrissgestaltung sowie ganz allgemein des architektonischen
Selbstschutzes vorrangig zu prüfen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden.
Schließlich kann die Gemeinde zur Lösung des Lärmkonflikts auch Festsetzungen nach § 9
Absatz 1 Nummer 24 BauGB treffen. Dieser Festsetzungstatbestand ermöglicht unter
anderem die Festsetzungen von baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Dies können Vorkehrungen
bei der lärmverursachenden Anlage, auf dem Ausbreitungsweg oder bei der zu
schützenden (Wohn-)Nutzung sein. Letzteres kann insbesondere angemessen sein, wenn
die schutzbedürftige Nutzung neu im Einwirkungsbereich einer oder mehrerer vorhandener,
geräuschemittierender Anlagen errichtet werden soll („heranrückende Wohnbebauung“)
und daher den Lärmkonflikt erst auslöst.
Durch die neue Festsetzungsmöglichkeit soll beispielsweise die in der Freien und
Hansestadt Hamburg praktizierte Lösung von Lärmkonflikten zwischen heranrückender
Wohnbebauung und vorhandenen gewerblichen oder industriellen Anlagen bereits in der
Planungsphase rechtssicher umgesetzt werden können.
Weiterhin soll anlässlich der Neufassung des § 9 Absatz 1 Nummer 23 BauGB zugleich
einem Wunsch der Länder nach einer neuen Rechtsgrundlage für die
Emissionskontingentierung nachgekommen werden. Emissionskontingente können nach
bisheriger Rechtslage nur nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 BauNVO festgesetzt werden.
Diese Vorschrift ermöglicht Festsetzungen, „die das Baugebiet nach der Art der Betriebe
und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern.“ Als
Eigenschaft der Betriebe und Anlagen wird auch deren Emissionsverhalten angesehen.
Allerdings ist es nach dieser Vorschrift nicht möglich, emissionsbeschränkende Vorschriften
für das ganze Gewerbegebiet festzusetzen, da dem Begriff der Gliederung immanent ist,
dass zumindest ein Teil des Gebiets für alle gewerblichen Vorhaben zur Verfügung stehen
muss (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017, 4 CN 7.16). Daran kann in der Praxis die
Ausweisung eines Gewerbegebietes vollständig scheitern, obwohl aufgrund besonderer
städtebaulicher Konstellationen – etwa bei allseitig angrenzenden Wohn- und
Mischgebieten und einer für eine Gliederung zu geringen Größe des Baugebiets – Bedarf
für ein Gewerbegebiet mit geringeren Geräuschemissionen gegeben ist. Dem praktischen
Bedürfnis, Emissionskontingente auch jenseits der Gliederung vorzusehen, soll mit der
Änderung nachgekommen werden. Davon bleibt die Möglichkeit unberührt, die
Kontingentierung auf Teile des Baugebiets zu beschränken.
Die Festsetzung von Werten zum Schutz vor Geräuschimmissionen oder von
Geräuschemissionskontingenten ist im Rahmen der planerischen Abwägung jeweils zu
begründen; dazu gehört auch, die insoweit abwägungserheblichen Umstände und
Überlegungen in der Planbegründung aufzuführen. Das Verfahren der
Emissionskontingentierung wird in der DIN 45691 beschrieben. Im Übrigen bleibt es
weiterhin möglich, die Lösung von Lärmkonflikten ganz oder teilweise dem nachgelagerten
Zulassungsverfahren zu überlassen.
Die Regelung erweitert die Festsetzungsmöglichkeiten der Bauleitplanung und erhöht so
deren Rechtssicherheit, wenn die Festsetzung von Werten zum Schutz vor
Geräuschimmissionen oder von Geräuschemissionskontingenten nach den mit dem
Bauleitplan verfolgten Zielen städtebaulich erforderlich ist.
Zu Buchstabe b (§ 9 Absatz 1 Nummer 24)
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll berücksichtigt werden, dass nach dem
vorgeschlagenen § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Abweichungen von der TA Lärm zulässig sind.
Zu Nummer 3 (§ 31)
Durch die vorgeschlagene Änderung soll die in der vergangenen Legislaturperiode im
Bündnis bezahlbarer Wohnraum vereinbarte Maßnahme 2.14 umgesetzt werden, wonach
unter anderem mittels § 31 Absatz 3 BauGB Umbauten und Aufstockungen im Bestand
befördert werden sollen. Außerdem soll durch die Änderung in § 31 Absatz 3 BauGB (vgl.
auch den neuen § 34 Absatz 3b BauGB) dem Regelungsauftrag aus dem Bund-Länder-
Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung (Z. 450 ff.) Rechnung
getragen werden, zusätzliche Baurechte im Siedlungsbereich zu ermöglichen, um schnell
neuen Wohnraum zu schaffen.
Die Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Absatz 3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus ist
durch das Baulandmobilisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) eingeführt
worden. Die Vorschrift gestattet – anders als § 31 Absatz 2 BauGB – auch dann eine
Befreiung, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden; im Gegenzug darf eine
Befreiung nach Satz 1 bisher nur in Einzelfällen erteilt werden. Die Befreiung bedarf der
Zustimmung der Gemeinden.
Auf Anregung von Ländern und kommunalen Spitzenverbänden soll § 31 Absatz 3 BauGB
künftig generell und nicht nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt Anwendung
finden, die nach § 201a BauGB bestimmt sind. Hierdurch sollen auch kleinere Gemeinden
diese Erleichterung nutzen können sowie Gemeinden in solchen Bundesländern, die keinen
Gebrauch von der Verordnungsermächtigung in § 201a BauGB gemacht haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des Einzelfalls in
§ 31 Absatz 3 BauGB eng auszulegen und setzt das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls
voraus (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 4 C 2.23, Rn. 27).
Zur Schaffung neuen Wohnraums kann es angezeigt sein, zum Beispiel in großflächigerem
Rahmen den vorhandenen (Wohn-)Gebäudebestand aufzustocken oder eine
Hinterlandbebauung zuzulassen. Entsprechende Befreiungen wären nach dem geltenden
§ 31 Absatz 3 BauGB aufgrund des Einzelfallerfordernisses nicht gestattet. Aus diesem
Grund soll mit dem vorgeschlagenen neuen § 31 Absatz 3 BauGB die Möglichkeit
geschaffen werden, zugunsten des Wohnungsbaus auch Befreiungen für mehrere
vergleichbare Fälle zu erteilen. Die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten über den
Einzelfall hinaus wurde auch in den Expertengesprächen zur BauGB-Novelle angeregt.5
Der Begriff des Wohnungsbaus ist weit zu verstehen. In Anlehnung an § 16 Absatz 1 des
Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) umfasst er insbesondere auch die Schaffung von
Wohnraum durch die Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden. Über
dieses Instrument kann daher die Aufstockung oder die Erweiterung zugunsten von neuen
Wohnungen für ganze Straßenzüge zugelassen werden. Die Regelung ermöglicht
insbesondere Abweichungen vom Maß der baulichen Nutzung, schließt aber auch eine
Abweichung von der Art der baulichen Nutzung nicht aus. Dem damit verbundenen
stärkeren Eingriff in die planerischen Entscheidungen der Gemeinde wird durch das
Zustimmungserfordernis Rechnung getragen.
Die Verpflichtung zur Prüfung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen bleibt unberührt.
Insoweit folgt bei Zulassungsentscheidungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2 BauGB eine
besondere Prüfungsverantwortung aus dem Umstand, dass bei seiner Anwendung von den
Grundzügen der Planung abgewichen werden kann, also in Fallkonstellationen, in denen
andernfalls ein Bebauungsplanänderungsverfahren erforderlich geworden wäre. Nach Sinn
und Zweck nicht mit öffentlichen Interessen vereinbar wären Abweichungen von
Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 BauGB über Flächen für Wohnungen von
Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, einschließlich solcher Festsetzungen, die
die bauliche Gestaltung der Wohngebäude etwa im Hinblick auf die Barrierefreiheit
betreffen. Erforderlicher Wohnraum kann nicht dadurch geschaffen werden, dass die
besonderen Wohnbedarfe bestimmter Bevölkerungsgruppen unbeachtet bleiben. Vielmehr
gilt umgekehrt, dass die besonderen Wohnbedarfe im Rahmen der gemeindlichen
Zustimmung Berücksichtigung finden können (vgl. Begründung zu § 36a Absatz 1 Satz 3).
Mit öffentlichen Belangen nicht mehr vereinbar wäre es ferner insbesondere, wenn durch
die Befreiung eine Änderung des Bebauungsplans entbehrlich würde, für die andernfalls
eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung bestehen würde, weil erhebliche
Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Satz 2). In diesen Fällen nämlich kann ein
Gebrauchmachen von dem vorgeschlagenen § 31 Absatz 3 BauGB eine unzulässige
Umgehung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(ABl. L 197 vom 21. Juli 2001, S. 30) darstellen (BVerwG, Urteil vom 28. September 2023,
4 C 6/21). Ausreichend ist insoweit eine überschlägige Prüfung; für diese Prüfung können
die Kriterien der Anlage 2 als Hilfsmittel dienen. Dabei ist freilich zu bedenken, dass § 31
Absatz 3 BauGB Zielsetzungen dient (insbesondere der Nachverdichtung), für deren
planerische Umsetzung eine Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach
§ 13a BauGB in Betracht käme. Änderungen von Bebauungsplänen der Innenentwicklung
5 vgl. Bunzel/Krusenotto, Fachexperten-Gespräche 2023 zur Modernisierung des Städtebaurechts im
Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und
Raumordnung, https://repository.difu.de/handle/difu/68, zuletzt abgerufen am 5. Mai 2025, S. 71.
können im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt
werden. Ausgehend davon dürften öffentliche Belange gewahrt sein, so lange ein
Bebauungsplan, der anstelle einer Befreiung die Zulässigkeit entsprechender Vorhaben
bewirken würde, die Grenze von 20 000 Quadratmeter nach § 13a Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 BauGB nicht erreicht. Die erheblichen Umweltauswirkungen beziehen sich
hierbei auf die zusätzlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens, die durch die Befreiung
ermöglicht werden.
Im Übrigen ist bei Prüfung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen unter anderem auch
den Erfordernissen der Klimaanpassung Rechnung zu tragen, indem insbesondere
zusätzliche thermische Belastungen oder erhöhte Gefährdungen durch Starkregen und
Sturzfluten vermieden werden.
Wird voraussichtlich in mehreren vergleichbaren Fällen von Festsetzungen des
Bebauungsplans abgewichen, relativiert dies den Geltungsanspruch dieser Festsetzungen.
Es kann sich daher anbieten, dass die Gemeinde die Öffentlichkeit hierüber in geeigneter
Weise informiert.
Zu Nummer 4 (§ 34)
Zu Buchstabe a
In § 34 Absatz 2 soll ein Verweis auf § 31 Absatz 3 Satz 1 BauGB ergänzt werden, damit
die Befreiungsmöglichkeit auch in faktischen Baugebieten zur Anwendung gelangen kann.
Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 1 BauGB ist hingegen § 34 Absatz 3b BauGB
anzuwenden. Im Zuge der Änderung wird der Verweis durch Ergänzung eines Hinweises
auf den Inhalt der Bezugsnorm verständlicher ausgestaltet.
Zu Buchstabe b
Für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile gestattet § 34 Absatz 3a BauGB
Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens für Vorhaben im Bestand. Mit der
vorgeschlagenen Einfügung eines neuen Absatzes 3b soll vom Erfordernis des Einfügens
in die nähere Umgebung auch bei Errichtung von Wohngebäuden abgewichen werden
können, und zwar nicht nur im Einzelfall, sondern auch in mehreren vergleichbaren Fällen.
Da sich somit etwa das Maß der baulichen Nutzung nicht mehr einfügen muss, wird u.a.
die Möglichkeit erweitert, hinterliegende Grundstücke oder Grundstücksteile „in zweiter
Reihe“ oder Freiflächen innerhalb von Wohnblöcken („Höfe“) zu bebauen. Darüber hinaus
können auch Wohnzwecken dienende Gebäude errichtet werden, auch wenn sie sich der
Art der baulichen Nutzung nach nicht in die nähere Umgebung einfügen. Freilich dürften in
diesen Fällen nachbarliche Interessen und öffentliche Belange häufiger entgegenstehen als
in Gebieten, in denen sich die Wohnnutzung bereits ihrer Art nach einfügt.
Damit hierdurch keine Entwicklungen eintreten, die den städtebaulichen Vorstellungen der
Gemeinde widersprechen, soll künftig – wie bei Befreiungen nach § 31 Absatz 3 – auch bei
Entscheidungen nach dem neuen § 34 Absatz 3b die Zustimmung der Gemeinde
erforderlich sein. Durch die Einführung des Zustimmungserfordernisses sind die
städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde hinreichend gesichert. Die Abweichung muss
auch weiterhin städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein..
Zu Nummer 5 (§ 36)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Einführung des § 36a BauGB.
Denn § 36 BauGB enthält hierdurch nicht mehr erschöpfend die Regelungen zur
Beteiligung der Gemeinde, da die Zustimmung der Gemeinde, wie sie in den §§ 31
Absatz 3, 34 Absatz 3b und 246e BauGB vorausgesetzt wird, nunmehr durch § 36a BauGB
ausgestaltet wird. Die Überschrift des § 36 BauGB soll daher entsprechend angepasst
werden. Ebenfalls soll § 36 Absatz 1 und 2 BauGB künftig nicht § 31 Absatz 3 und den
neuen § 34 Absatz 3b erfassen.
Zu Nummer 6 (§ 36a)
Nach bisheriger Rechtslage war die Zustimmung der Gemeinde lediglich in § 31 Absatz 3
BauGB für die dort geregelte Befreiung im Einzelfall erforderlich. Die Vorschrift wurde mit
dem Baulandmobilisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) infolge der
Bezugnahme des § 201a BauGB befristet in das Baugesetzbuch eingefügt.
Durch die mit dem vorliegenden Gesetz vorgeschlagene Änderung des § 31 Absatz 3
BauGB und die Einfügung des § 34 Absatz 3b BauGB sowie durch die vorgeschlagene
Einführung des Wohnungsbauturbos in § 246e BauGB soll eine Zustimmung der Gemeinde
in deutlich mehr Fällen als bislang erforderlich sein. Da die Zustimmung der Gemeinde nun
– über das befristete Sonderrecht hinaus – auch Bedeutung für die allgemeinen
Regelungen zur Vorhabenzulässigkeit erlangt, soll die Zustimmung nun ausdrücklich im
BauGB geregelt werden, um eine einheitliche Handhabung des
Zustimmungserfordernisses durch die vollziehenden Stellen zu gewährleisten.
Rechtsnatur und Funktion der Zustimmung der Gemeinde unterscheiden sich deutlich vom
Erfordernis des Einvernehmens nach § 36 BauGB. Dies ergibt sich bereits – mittelbar – aus
dem Verweis im geltenden § 31 Absatz 3 Satz 4 BauGB allein auf § 36 Absatz 2 Satz 2
BauGB, und damit ausdrücklich nicht auf die Sätze 1 und 3 des Absatzes. Damit soll zum
Ausdruck gebracht werden, dass die Zustimmung, anders als das Einvernehmen, nicht
allein aufgrund eines angenommenen Rechtsverstoßes gegen die Vorgaben der §§ 31, 33,
34 und 35 BauGB, sondern auch aus anderen Gründen versagt werden darf. Anders als
beim Einvernehmen (vgl. § 36 Absatz 2 Satz 3 BauGB) besteht daher auf die Erteilung der
Zustimmung grundsätzlich kein Rechtsanspruch und die Zustimmung kann nicht durch die
höhere Verwaltungsbehörde ersetzt werden. Entsprechend führt die Begründung des
Baulandmobilisierungsgesetzes aus, dass es sich bei der Zustimmung der Gemeinde im
Verhältnis zum gemeindlichen Einvernehmen um eine stärkere Form der Beteiligung
handelt (BT-Drs. 19/24838 S. 28).
In Absatz 1 Satz 1 soll geregelt werden, dass die positive Erteilung der Zustimmung
zwingende Voraussetzung für die Zulassung des beantragten Vorhabens und folglich –
anders als das gemeindliche Einvernehmen – stets und auch dann erforderlich ist, wenn
die Gemeinde selbst Bauaufsichtsbehörde ist. Die gemeindeinternen Zuständigkeiten für
die Prüfung des Bauantrags bzw. das nähere Verfahren der Erteilung der Zustimmung,
einschließlich der Frage, ob ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich ist, regelt das BauGB
nicht; sie richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.
Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass die Gemeinde ihre Zustimmung erteilt, wenn das Vorhaben,
auch ohne Durchführung eines Planverfahrens, mit ihren Vorstellungen von der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Hieraus wird deutlich, dass das
Zustimmungserfordernis sich, anders als das gemeindliche Einvernehmen, nicht auf eine
Rechtskontrolle beschränkt, sondern die kommunale Planungshoheit im Sinne des Artikels
28 Absatz 2 des Grundgesetzes ausgestaltet. Denn welche Vorstellungen die Gemeinde
von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung hat, bestimmt die Gemeinde im Rahmen
ihrer kommunalen Selbstverwaltung. Sie hat dabei weite Gestaltungsfreiheit und bleibt vor
allem an die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gebunden, insbesondere
an die Anforderungen des allgemeinen und besonderen Gleichheitssatzes nach Artikel 3
des Grundgesetzes. Die Zustimmung ersetzt also funktional eine entsprechende
Bauleitplanung, wenn die Gemeinde bereits anhand des Vorhabenantrags zu dem Ergebnis
kommt, dass das Vorhaben ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung
entspricht.
Absatz 1 Satz 3 soll verdeutlichen, dass die Gemeinde ihre Zustimmung auch unter der
Bedingung erteilen kann, dass der Vorhabenträger sich dazu verpflichtet, bei der
Verwirklichung bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten, die auch im Rahmen
einer Bauleitplanung beispielsweise über einen städtebaulichen Vertrag oder durch
Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 BauGB von ihm verlangt werden könnten.
Insbesondere bei Vorhaben, durch die mehrere Wohnungen entstehen, kann dies
beispielsweise auch eine Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Einhaltung der geltenden
Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung für alle oder einen Teil der
Wohnungen sein; vielfach ist bei Neubauvorhaben eine Sozialwohnungsquote von 30
Prozent üblich. Die Zustimmung könnte überdies unter der Bedingung erteilt werden, dass
mit dem Vorhaben ganz oder teilweise Wohnbedarfe von Bevölkerungsgruppen mit
besonderen Wohnraumversorgungsproblemen gedeckt werden. In diesem
Zusammenhang sind auch Vorgaben zur Barrierefreiheit möglich. Ebenfalls möglich ist es,
dass sich der Vorhabenträger zu einer angemessenen Kostenbeteiligung für die Schaffung
von Anlagen der sozialen und kulturellen Infrastruktur verpflichtet. Absatz 1 Satz 3 lässt die
bisher bestehenden und praktizierten Möglichkeiten, im Rahmen von Befreiungen nach
§ 31 BauGB städtebauliche Verträge zu schließen, unberührt.
Absatz 1 Satz 4 erklärt § 36 Absatz 2 Satz 2 BauGB für entsprechend anwendbar. Danach
gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Gemeinde die Zustimmung nicht binnen zwei
Monaten verweigert hat. Wird die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 unter einer Bedingung
erteilt, besteht kein Raum für die Anwendung der Zustimmungsfiktion. Das
Zustimmungsverfahren ist demnach vorbehaltlich des Absatzes 2 innerhalb von zwei
Monaten abzuschließen. Die erteilte oder fingierte Zustimmung der Gemeinde
gewährleistet nur, dass das Vorhaben nicht aufgrund einer fehlenden Zustimmung versagt
werden kann. Die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Vorhabenzulässigkeit
beschränken sich aber nicht auf das Zustimmungserfordernis. Die Bauaufsichtsbehörde hat
also weiterhin zu prüfen, ob die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 31
Absatz 3, 34 Absatz 3b oder 246e BauGB oder andere bundes- oder landesrechtliche
Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.
Absatz 2 gibt der Gemeinde die Möglichkeit, vor der Entscheidung über die Zustimmung
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag zu geben.
Dies soll insbesondere eine vorsorgliche Versagung der Zustimmung aufgrund unsicherer
Datenlage vermeiden helfen und die Möglichkeit geben, etwaige entgegenstehende
nachbarliche Interesse zu ermitteln und gegebenenfalls durch entsprechende Auflagen
oder vertragliche Verpflichtungen des Vorhabenträgers auszuräumen. Hierdurch kann auch
eine bessere Akzeptanz des Vorhabens erreicht werden In den genannten Fällen ist die
Möglichkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung aus Gründen der Verfahrensökonomie sinnvoll.
Der Bundesgesetzgeber setzt voraus, dass für zustimmungspflichtige Vorhaben nach dem
Bauordnungsrecht der Länder ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen ist, in dessen
Rahmen auch über die Zustimmung entschieden werden soll. Soweit bundesrechtlich nicht
näher geregelt, obliegt die Ausgestaltung dieses Verfahrens dem Landesgesetzgeber.
Bundesrechtlich wird in Absatz 3 allein vorgegeben, dass die Zustimmung der Gemeinde
eine Zwischenentscheidung im bauaufsichtlichen Verfahren ist. Sie hat alleine keinerlei
Rechtswirkungen. Diese hat allein die Entscheidung im bauaufsichtlichen Verfahren. Daher
sind Rechtsbehelfe, wie beim gemeindlichen Einvernehmen, allein gegen diese
Entscheidung statthaft.
Zu Nummer 7 (§ 201a)
Zu Buchstabe a
§ 31 Absatz 3 BauGB wird aus der Verweisliste gestrichen, da die Befreiung künftig
unabhängig von einer Gebietsbestimmung nach § 201a BauGB erfolgen soll (vgl.
Nummer 3).
Zu Buchstabe b
Stand April 2025 haben 10 Länder von der Ermächtigung, Gebiete mit einem angespannten
Wohnungsmarkt festzustellen, Gebrauch gemacht. Eine Entspannung der
Wohnungsmärkte ist, nicht zuletzt aufgrund des erhöhten Zustroms von Kriegsflüchtlingen,
dennoch nicht eingetreten. Daher besteht das Bedürfnis für die Verordnungsermächtigung
zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt fort. So hat zum
Beispiel aktuell das Land Niedersachsen mit der Verordnung zur Änderung der
Niedersächsischen Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten
Wohnungsmarkt im Sinn des Baugesetzbuchs den Anwendungsbereich der §§ 201a und
250 BauGB mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ausgeweitet (Verordnung vom 20. Dezember
2024; Nds. GVBl. 2024 Nr. 121).
§ 201a BauGB wird daher auf Grundlage des Koalitionsvertrags für die 21.
Legislaturperiode (Z. 717) um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.
Zu Nummer 8 (§ 216a)
Mit dem vorgeschlagenen § 216a BauGB soll der Fall der unerkannten Unwirksamkeit eines
teilweise bereits vollzogenen Bebauungsplans mit heranrückender Wohnbebauung
geregelt werden. Die Regelung zielt also auf die städtebauliche Situation, in der
Wohnbebauung aufgrund einer nach Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa möglichen Abweichung von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm an eine
bestehende lärmemittierende Anlage herangerückt ist, der Bebauungsplan sich aber
aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung als unwirksam erweist.
Nach bisheriger Rechtslage würden in einem solchen Fall die Vorgaben des
Immissionsschutzrechts einschließlich der TA Lärm wieder vollumfänglich zur Anwendung
kommen, weil der Bebauungsplan als rechtliche Grundlage für die Abweichung von diesen
Standards rechtlich nicht mehr existent ist. Insbesondere wenn die hinzugetretene
Wohnbebauung nun Bestandsschutz genießt, kann der Fall eintreten, dass die aufgrund
der Unwirksamkeit des Bebauungsplans materiell rechtswidrige Wohnbebauung
hingenommen werden muss. Dies wiederum kann nachteilige Auswirkungen auf den
benachbarten lärmemittierenden Betrieb haben. Zur Einhaltung der
immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zum Schutz vor Lärm kann der Betrieb zu
zusätzlichen Lärmschutzvorkehrungen oder gar zu Betriebseinschränkungen aufgefordert
werden, die ohne die rechtswidrig verwirklichte Wohnbebauung nicht entstanden wären.
Damit bürdet man ihm jedoch letztlich das Risiko der Unwirksamkeit des Bebauungsplans
auf, für die nicht er, sondern letztlich die Gemeinde verantwortlich ist. Dies erscheint nicht
sachgerecht.
In diesen Fällen soll der neue § 216a BauGB eine flexible und einzelfallgerechte Lösung
des Lärmkonflikts ermöglichen, die sowohl den Interessen des lärmemittierenden Betriebs
als auch der Bewohner der hinzutretenden Wohnbebauung gerecht wird. Bei der
Lärmkonfliktlösung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aufgrund der Unwirksamkeit
des Bebauungsplans auch die auf seiner Grundlage verwirklichte Wohnbebauung materiell
rechtswidrig ist und erst dadurch der Lärmkonflikt ausgelöst wurde.
§ 216a BauGB sieht vor, dass in Bezug auf den baulichen Bestand, der auf Grundlage der
von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm abweichenden unwirksamen
Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa errichtet
wurde, die TA Lärm insoweit nicht anzuwenden ist (Absatz 1 Satz 4). Der Lärmkonflikt ist
vielmehr nach Maßgabe des § 216a BauGB zu lösen, indem unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls die zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
erforderlichen Maßnahmen aufgrund der bestehenden bundes- und landesrechtlichen
Rechtsgrundlagen des Bau- oder des Immissionsschutzrechts von der jeweils zuständigen
Behörde angeordnet werden können. Dabei sind sämtliche Maßnahmen zur
Lärmminderung an der Schallquelle, auf dem Ausbreitungsweg und an der
schutzbedürftigen Wohnnutzung in Betracht zu ziehen. Die Wahrung der jeweiligen
behördlichen Zuständigkeiten soll gewährleisten, dass die für die jeweilige Anlage
zuständige Behörde unter Berücksichtigung des jeweils genehmigten Bestands am besten
beurteilen kann, welche Maßnahmen in Betracht kommen. Zudem sollen
auseinanderfallende Zuständigkeiten für aufgrund des Immissionsschutzes erforderliche
Anordnungen vermieden werden. Um den Lärmkonflikt insgesamt, also sowohl für die
Wohnnutzung als auch den geräuschemittierenden Betrieb, sachgerecht zu lösen, ist ein
koordiniertes Vorgehen der beteiligten Behörden zwingend erforderlich. Dem dient das
Einvernehmenserfordernis. Kann im Einzelfall ein Einvernehmen nicht erreicht werden,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Ist eine geräuschemittierende Anlage
betroffen, welche im Wege einer das Bau- und Immissionsschutzrecht konzentrierenden
Planfeststellung oder Plangenehmigung genehmigt wurde, entscheidet die
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen
Bauaufsichts- oder der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Absatz 2 enthält für Anordnungen gegenüber geräuschemittierenden Anlagen
weitreichende Einschränkungen. Mit dem Begriff der geräuschemittierenden Anlagen sind
insbesondere Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 BImSchG in Bezug genommen.
Anforderungen gegenüber geräuschemittierenden Anlagen in diesem Sinne dürfen vor dem
Hintergrund der oben dargestellten Interessenlage nur dann gestellt werden, wenn diese
zumutbar sind und die Gemeinde, der Vorhabenträger der Wohnbebauung oder ein anderer
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter die Kosten für diese Maßnahmen übernimmt. Damit
wird sichergestellt, dass eine Inanspruchnahme des Anlagenbetreibers nur möglich ist,
wenn diesem keine betrieblichen oder finanziellen Nachteile daraus entstehen. Dies kann
insbesondere dann sachgerecht sein, wenn eine Nachrüstung aktiver
Schallschutzmaßnahmen die kostengünstigste Lösung des Lärmkonflikts darstellt. Nach
Satz 2 sind jegliche weitergehenden Anforderungen zum Schutz oder zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche in Bezug auf die auf Grundlage der
unwirksamen Festsetzungen hinzugetretene bauliche Nutzung aufgrund des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes ausgeschlossen.
Absatz 3 stellt klar, dass einvernehmliche anderweitige Lärmkonfliktlösungen möglich sind.
Absatz 4 stellt klar, dass die Möglichkeit der Gemeinde, den fehlerhaften Bebauungsplan
zu heilen und gemäß § 214 Absatz 4 BauGB gegebenenfalls auch rückwirkend neu in Kraft
zu setzen, unberührt bleibt. Eine Heilung des Bebauungsplans dürfte in vielen Fällen auch
die vorzugswürdige Lösung darstellen, da nur so insbesondere für neu hinzutretende
Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
interessengerechte und städtebaulich sachgerechte Verhältnisse geschaffen werden
können.
Zu Nummer 9 (§ 246e)
Der vorgeschlagene § 246e BauGB dient der Umsetzung der Vereinbarung aus dem
Koalitionsvertrag, in den ersten 100 Tagen einen Gesetzentwurf zur Einführung eines
Wohnungsbauturbos unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit vorzulegen
(Z. 714 f.). Die Einführung einer solchen Regelung war bereits Teil des am 25. September
2023 von der vorherigen Bundesregierung im Rahmen des „Bündnisses bezahlbarer
Wohnraum“ verabschiedeten Maßnahmenpakets für zusätzliche Investitionen in den Bau
von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum und zur wirtschaftlichen Stabilisierung
der Bau- und Immobilienwirtschaft.
Zu beachten ist, dass durch Vorhabenzulassungen nach der vorgeschlagenen Regelung in
die kommunale Planungshoheit und gegebenenfalls in Nachbarrechte eingegriffen wird.
Von § 246e BauGB kann daher nach allgemeinen Regeln nur unter Beachtung der
Grundsätze des Verhältnismäßigkeitsprinzips Gebrauch gemacht werden; im Wortlaut der
Vorschrift wird dies dadurch betont, dass die Neuregelung Abweichungen nur in
erforderlichem Umfang gestattet. Ebenso wie die vorgeschlagene Befreiungsvorschrift in
§ 31 Absatz 3 BauGB erfasst auch § 246e BauGB nach seinem Sinn und Zweck
Abweichungen von Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 BauGB über Flächen für
Wohnungen von Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf nicht, auch nicht solche
Festsetzungen, die die bauliche Gestaltung der Wohngebäude etwa im Hinblick auf die
Barrierefreiheit betreffen; entsprechende Abweichungen wären mit öffentlichen Belangen
nicht vereinbar (vgl. Begründung zu § 31 Absatz 3). Zu den zu berücksichtigenden
öffentlichen Belangen gehört auch die Berücksichtigung des Entwicklungsbedarfs von
vorhandener Verkehrsinfrastruktur (vgl. auch § 1 Absatz 6 Nummer 9 BauGB). Durch
heranrückende Wohnbebauung an Einrichtungen der Verkehrsinfrastruktur wie etwa an
Hafengebiete oder Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs oder andere
verkehrliche Anlagen können deren Entwicklungsmöglichkeiten behindert werden;
entsprechende Vorhaben wären daher mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar
Gegenstand der Abweichung können sein:
die Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1),
die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude
(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder
vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu
Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung
(Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 geht es um Maßnahmen im
Gebäudebestand. Der Eingriff in die kommunale Planungshoheit ist hier grundsätzlich von
geringerer Intensität als in den Fällen der Neuerrichtung. Die Vorgabe einer Mindestanzahl
von Wohnungen erscheint daher aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht
erforderlich, zumal in einer Wohnraummangellage jedwede Wohnung benötigt wird. Mit
Blick auf die Zielrichtung der Sonderregelung wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass die
Vorschrift nur dann greift, wenn neue Wohnungen geschaffen werden oder bestehender
Wohnraum wieder nutzbar wird.
Bei Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) wird naturgemäß
neuer Wohnraum geschaffen, sodass es keiner weiteren Präzisierungen bedarf. Die
Vorhaben müssen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar sein (vgl. auch § 31 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB). Besonders
bedeutsam in diesem Zusammenhang dürften die gesunden Wohnverhältnisse (vgl. § 1
Absatz 6 Nummer 1 BauGB) und mit Blick auf die infrastrukturelle Anbindung der Vorhaben
z. B. die Belange des Güter- und Personenverkehrs (vgl. § 1 Absatz 6 Nummer 9 BauGB)
sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. September 2023 (Rechtssache
4 C 6/21) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betont,
dass der SUP-Richtlinie ein funktionaler Planbegriff zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass die
SUP-Richtlinie nicht nur die Aufstellung und Änderung von Plänen, sondern auch
Abweichungen von bereits bestehenden Plänen erfasst. Ein Gebrauchmachen von § 246e
BauGB und damit ein Verzicht auf eine Durchführung einer Umweltprüfung ist folglich
wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht möglich, wenn infolge der
Abweichung zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Absatz 1
Satz 2). Ausreichend ist insoweit eine überschlägige Prüfung; für diese Prüfung können die
Kriterien der Anlage 2 als Hilfsmittel dienen. Zu prüfen sind nur die zusätzlichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens, die gerade durch die Anwendung des § 246e BauGB
ermöglicht werden, nicht aber die Umweltauswirkungen der ursprünglichen Planung.
Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass bei Projekten nach den Nummern 18.7 und 18.8 der Anlage
1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Verpflichtung zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und/oder allgemeinen UVP-Vorprüfung
unberührt bleibt.
Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit wird wie bei § 31 Absatz 3 BauGB nicht nur
ein Einvernehmen, sondern eine Zustimmung der Gemeinde gefordert. Für die Zustimmung
gilt § 36a BauGB entsprechend. Bei der Prüfung, ob sie ihre Zustimmung für ein auf § 246e
BauGB gestütztes Vorhaben erteilt, dürfte sich die Gemeinde insbesondere daran
orientieren können, ob die so geschaffenen städtebaulichen Verhältnisse auch mittels einer
Planung hätten herbeigeführt werden können. Aus Sicht der Bundesregierung ist zu
empfehlen, bei Anwendung dieser Norm im Genehmigungsverfahren Möglichkeiten der
informellen Öffentlichkeitsbeteiligung zu nutzen (vgl. § 36a Absatz 2 BauGB). Die
Gemeinde kann die Erteilung ihrer Zustimmung vom Abschluss städtebaulicher Verträge
abhängig machen oder davon, dass der Vorhabenträger sich bei Schaffung von
Wohnungen auf Grundlage des § 246e BauGB verpflichtet, für einen Teil dieser
Wohnungen die geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung
einzuhalten. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 7 verwiesen.
Nach Absatz 3 Satz 1 findet die Neuregelung im Außenbereich nur auf Vorhaben
Anwendung, die im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30
Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind. Hiermit soll im Interesse des
Außenbereichsschutzes vermieden werden, dass Wohnbauvorhaben an nicht integrierten
Standorten ohne infrastrukturelle Anbindung realisiert werden. Dazu gehört auch, den
Vorrang der Innenentwicklung und einen sparsamen Umgang mit landwirtschaftlicher
Fläche zu berücksichtigen. Der Wortlaut der Vorschrift knüpft an § 246 Absatz 9 BauGB an,
übernimmt dessen Tatbestandsvoraussetzungen aber nicht vollständig. Insbesondere wird
nicht gefordert, dass das Vorhaben innerhalb des (bebauten) Siedlungsbereichs
verwirklicht wird. Dem liegt zugrunde, dass § 246 Absatz 9 BauGB bei seiner Einführung
Vorhaben in Ortsteilen im Blick hatte, die mangels Bebauungszusammenhang nicht nach
§ 34 Absatz 1 BauGB bebaubar sind (vgl. BT-Drs. 18/2752, S. 11; vielfach auch
„Außenbereich im Innenbereich“ genannt). Eine solche Einschränkung einer möglichen
Außenbereichsinanspruchnahme würde dem Ziel der Sonderregelung für den
Wohnungsbau nicht gerecht werden. Anders als in § 246 Absatz 9 BauGB wird auch kein
unmittelbarer räumlicher Zusammenhang gefordert, sondern Voraussetzung ist, dass die
Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit den Gebieten nach § 30 Absatz 1, Absatz 2
oder § 34 BauGB stehen. Damit soll deutlich werden, dass nicht nur solche Vorhaben
erfasst werden, die sich nahtlos an Gebiete nach § 30 Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 BauGB
anschließen, sondern beispielsweise auch solche, die sich trotz eines gewissen Abstands
noch als organische Fortentwicklung des Siedlungsbereichs darstellen und von dessen
Erschließungsanlagen sowie infrastruktureller Anbindung, einschließlich der sozialen
Infrastruktur, profitieren können. Ob der räumliche Zusammenhang besteht, ist in jedem
Einzelfall zu prüfen. Ab einer Entfernung von mehr als 100 Metern vom bestehenden
Siedlungsbereich wird man aber in jedem Fall nicht mehr vom Vorliegen eines räumlichen
Zusammenhangs ausgehen können.
Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass § 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) anzuwenden ist. Für Vorhaben im Außenbereich
bedeutet dies, dass nach § 18 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG die Vorschriften zur
Eingriffsregelung (§§ 14 bis 17 BNatSchG) zu beachten sind und dass nach § 18 Absatz 3
Satz 1 die Zulassungsentscheidung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde ergehen
muss. Für Vorhaben in einem Gebiet nach § 34 bedeutet dies, dass die Eingriffsregelung
keine Anwendung findet (§ 18 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG) und dass die
Zulassungsbehörde hinsichtlich des erforderlichen Benehmens mit der
Naturschutzbehörde nach Ablauf der Äußerungsfrist davon ausgehen kann, dass Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Im
Übrigen kann das Benehmen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG auch im schriftlichen
Verfahren hergestellt werden.
Absatz 4 enthält eine Klarstellung zum Verständnis der Befristung, die dem § 246 Absatz 17
BauGB nachgebildet ist.
Wird ein Vorhaben nach Absatz 1 zugelassen, finden nach Absatz 5 die Absätze 1 bis 4
entsprechende Anwendung für Anlagen für soziale Zwecke, wie insbesondere
Kindertagesstätten, und Anlagen für kulturelle Zwecke, wie insbesondere Schulen.
Entsprechende Anlagen können zugelassen werden, wenn sie den Bedürfnissen der
Bewohner dienen. Hiermit wird an die Bedürfnisklausel des § 3 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung angeknüpft und soll eine missbräuchliche Antragstellung
vermieden werden.
Zu Nummer 10 (§ 250)
Die Regelung zum Umwandlungsschutz nach § 250 BauGB wird entsprechend der
Vereinbarung im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (Z. 716) um fünf Jahre
verlängert. Die Landesverordnungen nach § 250 Absatz 1 BauGB müssen nach dem neuen
Satz 3 nunmehr spätestens zum 31. Dezember 2030 außer Kraft treten.
Eine Änderung des Anwendungsbereiches ist damit nicht verbunden. Insbesondere werden
Anbauten und Aufstockungen nicht erfasst.
Außerdem wird durch das Einfügen des Wortes „erstmalig“ in Absatz 1 Satz 1 klargestellt,
dass § 250 BauGB auch weiterhin nur für solche Bestandsgebäude gelten soll, die auch
nach der ursprünglichen Systematik von § 250 BauGB in dessen Anwendungsbereich
einbezogen wurden. Wird für das Gebiet einer Gemeinde also ab dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine Verordnung nach § 250 BauGB zum ersten Mal erlassen, ist der Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung maßgeblich. Liegt das Gebäude aber in einem Gebiet,
für das bereits zuvor eine Verordnung nach § 250 BauGB erlassen worden war, ist für die
Beurteilung, ob auf das Gebäude die Umwandlungsregelung des § 250 BauGB
anzuwenden ist, der Zeitpunkt des Erlasses dieser Landesverordnung maßgeblich.
Dies bedeutet, dass im Fall einer Änderung der Umwandlungsverordnung mit dem Ziel der
Verlängerung (oder eines erneuten Erlasses) als Bestandsgebäude im Sinn dieser
Regelung solche Gebäude gelten, die im Zeitpunkt des Erlasses der ersten
Umwandlungsverordnung bereits bestanden. Wäre in einem Bundesland beispielsweise
erstmalig am 5. Mai 2023 eine Rechtsverordnung in Kraft getreten, durch die Gebiete nach
§ 250 BauGB ausgewiesen würden, und würde diese Verordnung verlängert oder erließe
das Bundesland eine neue Verordnung nach § 250 BauGB, ohne den Zuschnitt der
betroffenenen Gebiete zu ändern, sollen weiterhin alle Gebäude, die nach dem 5. Mai 2023
fertig gestellt wurden, von dem Genehmigungsvorbehalt ausgenommen sein (fiktives
Beispiel). Werden im Zuge der Verlängerung bzw. des Neuerlasses der Rechtsverordnung
zusätzliche Gebiete oder Gemeinden in den Anwendungsbereich von § 250 BauGB
aufgenommen, gilt der ursprüngliche Stichtag zur Beurteilung, welche Gebäude als
Bestandsgebäude gelten, in den Gebieten fort, in denen § 250 BauGB zuvor bereits galt.
In den neu hinzugekommenen Gebieten wäre der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderungsverordnung oder der neu erlassenen Verordnung für die Beurteilung, was als
Bestandsgebäude gilt, maßgeblich. Bei der Beurteilung als Bestandsgebäude muss
demnach im Einzelfall ermittelt werden, wann in dem jeweiligen Gebiet § 250 BauGB
erstmalig durch „eine“ entsprechende Rechtsverordnung für anwendbar erklärt wurde.
Diese Wirkung ist sachgerecht, denn mit Einführung von § 250 BauGB in der jeweiligen
Gemeinde sollte genau diese Gruppe von später entstehenden Neubauten von der
Umwandlungsregelung ausgenommen und die Bildung von Wohnungseigentum somit vor
allem in den Neubau verlagert werden. Dieses Interesse besteht fort.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes am Tag nach
der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Dass als Datum des Inkrafttretens nicht der erste
Tag des kommenden Quartals, sondern der Tag nach der Verkündung vorgesehen ist, ist
dem dringenden Bedarf der Praxis nach den Neuregelungen geschuldet.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
(NKR-Nr. 7594, BMWSB)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährliche Sachkosten (Entlastung): dargestellt rund -500 Mio. Euro
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): dargestellt rund -334 Mio. Euro
Verwaltung
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): dargestellt rund -1,7 Mrd. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von 334 Mio.
Euro dar.
Evaluierung Die Neuregelung wird bis zum 31.12.2029
evaluiert.
Ziele:
Beschleunigung des Wohnungsbaus durch
Einführung einer befristeten
Experimentierklausel,
Flexibilisierung des Einfügungsgebots,
erweiterte Befreiungs- und
Abweichungsmöglichkeiten.
Sicherung des Mietwohnungsbestands
durch
Verlängerung der
Ermächtigungsgrundlage für die Einführung einer
Umwandlungsregelung gem. § 250 BauGB.
Kriterien/Indikatoren:
Überprüfung der Wirksamkeit anhand der
Anzahl der von den Gemeinden jeweils
erteilten Zustimmungen,
Anzahl erteilter Baugenehmigungen,
städtebaulichen Auswirkungen,
Anzahl der Bildung von
Wohnungsgrundbüchern.
Datengrundlage:
Primärerhebung der betroffenen
Kommunen
Daten des Statistischen Bundesamtes
Ausführungen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung
Die Experimentierklausel gibt den
Gemeinden die Möglichkeit, bei der Neuausweisung
von Wohnbauflächen auf
Bauleitplanverfahren zu verzichten. Bei der
Planersatzfunktion sowie bei Abweichungen und
Befreiungen in bestehenden Bebauungsplänen
wird den Gemeinden ebenfalls die Erteilung
der Zulässigkeit von Wohnbauvorhaben
erleichtert.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
substanzieller Beitrag zur Bekämpfung
der Wohnungsnot,
Dämpfung von Mietpreissteigerungen.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat nachvollziehbar festgestellt,
dass kein Digitalbezug vorliegt.
Regelungsfolgen
Der NKR kritisiert die Frist zur Stellungnahme von drei Werktagen zwischen der
Einleitung der Ressortabstimmung und der Kabinettbefassung und fordert das Ressort auf, trotz
der beabsichtigten raschen Umsetzung des Koalitionsvertrages die Grundsätze guter
Rechtsetzung zu achten und angemessene Beteiligungsfristen einzuhalten.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Im
Rahmen seines gesetzlichen Auftrags beanstandet der NKR, dass für einzelne
aufwandsbegründende Neuregelungen keine Schätzung des Erfüllungsaufwands vorgenommen
wurde. Darüber hinaus weist der NKR darauf hin, dass die Einführung einer
Experimentierklausel sowie die Flexibilisierung der Abweichungsmöglichkeiten zwar ein großes
Vereinfachungspotenzial für die Verwaltung bergen, jedoch könnten Verzögerungen durch
ungelöste städtebauliche Konflikte und mangelnde Rechtsklarheit dem Regelungsziel
zuwiderlaufen.
II Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben soll den Wohnungsbau beschleunigen, insbesondere durch
die Einführung einer Experimentierklausel befristet bis zum 31. Dezember 2030, die die
Zulässigkeit von Wohnbauvorhaben auch ohne die Aufstellung eines Bebauungsplans
ermöglichen soll,
die Flexibilisierung des Einfügegebots,
die Erweiterung der bauplanungsrechtlichen Befreiungs- und
Abweichungsmöglichkeiten zugunsten von Wohnbauvorhaben,
Abweichungen von der TA Lärm in begründeten Fällen.
Für Wohnbauvorhaben braucht es eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Bislang wird diese
entweder durch die Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans im Rahmen der
kommunalen Bauleitplanung oder durch die Einfügung eines Vorhabens in die Eigenart der näheren
Umgebung im unbeplanten Innenbereich geregelt. Mit der Einführung der Experimentierklausel
entfällt die Verpflichtung zur Durchführung eines ressourcenintensiven
Bauleitplanungsverfahrens und die Zulässigkeit von Wohnungsbauvorhaben wird nur noch durch die Zustimmung der
Gemeinde erbracht. Demnach kann der Vorhabenträger das bisher notwendige
Planungsverfahren überspringen und direkt in das Baugenehmigungsverfahren eintreten. Die Flexibilisierung
des Einfügegebots umfasst die Möglichkeit, mit Zustimmung der Gemeinde in mehreren
vergleichbaren Fällen (aktuell nur in Einzelfällen) von den bisherigen Zulässigkeitsvoraussetzungen
im unbeplanten Innenbereich abzuweichen. Mit dem Regelungsvorhaben soll diese Möglichkeit
auch auf Abweichungen bei Festsetzungen in bestehenden Bebauungsplänen ausgeweitet
werden.
Während die letzte Vorgabe eine Entlastung für die Verwaltung zur Folge hat, führt die
Einführung der Experimentierklausel und die Flexibilisierung des Einfügegebots zu erheblichen
Entlastungen bei allen drei Normadressaten. Für die Abweichungsmöglichkeit von der TA Lärm in
begründeten Fällen liegt keine Darstellung des Erfüllungsaufwands vor.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Tabelle 1: Übersicht der jährlichen Entlastung je Vorgabe und Normadressat
Bürgerinnen
und Bürger
Wirtschaft Verwaltung
Wohnungsbau-Turbo (§ 246e BauGB) 494 Mio. Euro 330 Mio. Euro 1,6 Mrd. Euro
Abweichung vom Einfügeerfordernis (§ 34
Abs. 3b BauGB)
6,5 Mio. Euro 4,3 Mio. Euro 21,7 Mio. Euro
Abweichung von den Festsetzungen im
Bebauungsplan (§ 31 Abs. 3 BauGB)
- - 72,1 Mio. Euro
Abweichung von der TA Lärm (§ 9 Abs. 1 Nr.
23 i.V.m. § 216a BauGB)
nicht dargestellt
Gesamt
500 Mio.
Euro
334 Mio. Euro 1,7 Mrd. Euro
Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau („Wohnungsbau-Turbo“)
Das Ressort greift für die Darstellung des Erfüllungsaufwandes methodengerecht auf eine
Schätzung im Wege der Szenariobetrachtung zurück und unterscheidet vier Kategorien, die zu einer
durchschnittlichen jährlichen Entlastung von insgesamt rund 2,5 Milliarden Euro führen (vgl.
Tab. 2).
Tabelle 2: Darstellung des Erfüllungsaufwands mittels Szenariobetrachtung für § 246e BauGB
Szenario 1 Szenario 2 Szenario 3 Mittelwert
Kategorie A
Beplantes Gebiet, Wohnnutzung
grds. zulässig
-64,9 Mio.
Euro
-129,9 € Mio.
Euro
-259,7 € Mio.
Euro
Kategorie B
Beplantes Gebiet, Wohnnutzung
ausnahmsweise zulässig
-210,0 €
Mio. Euro
-420,0 Mio.
Euro
-840,0 Mio.
Euro
Kategorie C
Gebiete nach § 34 Abs. 1 BauGB
-367,5 Mio.
Euro
-735,0€ Mio.
Euro
-1,5 € Mrd.
Euro
Kategorie D
Außenbereich nach § 35 BauGB
-416,2 €
Mio. Euro
-832,4 € Mio.
Euro
-1,7 Mrd.
Euro
Summe / Jahr -1,1 Mrd.
Euro
-2,1 Mrd.
Euro
-4,2 Mrd.
Euro
-2,5 Mrd.
Euro
Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass etwa zwei Drittel der Einsparungen den
Gemeinden und ein Drittel den Vorhabenträgern zugutekommen. Dies entspricht einer geschätzten
jährlichen Entlastung der Verwaltung von insgesamt 1,6 Milliarden Euro. Da die
Vorhabenträger sowohl den Normadressaten der Bürgerinnen und Bürger als auch der Wirtschaft
zuzuordnen sind, greift das Ressort für eine differenziertere Betrachtung auf die Eigentumsquote in der
Bundesrepublik zurück. Demnach sind rund 60 Prozent der Vorhabenträger Bürgerinnen und
Bürger. Entsprechend verteilt sich die restliche Entlastungswirkung mit jährlich rund 494
Millionen Euro auf die Bürgerinnen und Bürger und mit 330 Millionen Euro auf die Wirtschaft.
Abweichung vom Einfügeerfordernis
Das Regelungsvorhaben ermöglicht, dass künftig mit Zustimmung der Gemeinde nicht nur im
Einzelfall, sondern auch in mehreren vergleichbaren Fällen bei der Errichtung einer baulichen
Anlage zu Wohnzwecken vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung
abgesehen werden kann. Das Ressort geht diesbezüglich von 3 000 Baugenehmigungen pro Jahr
und Erfüllungsaufwand von rund 11 000 Euro pro Fall aus. Daraus ergibt sich eine jährliche
Gesamtentlastung von rund 32,5 Millionen Euro. Ausgehend vom Verhältnis der Kostenbelastung
zwischen Gemeinden und Vorhabenträger und dem Verhältnis der Eigentumsquote ergibt sich
eine jährliche Entlastung der Bürgerinnen und Bürger von rund 6,5 Millionen Euro, für die
Wirtschaft von rund 4,3 Millionen Euro und für die Verwaltung von rund 21 Millionen Euro.
Abweichung von den Festsetzungen im Bebauungsplan
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Wohnvorhaben können Gemeinden von den Festsetzungen
eines Bebauungsplans abweichen, auch wenn das Vorhaben diesem widerspricht, ohne dafür
einen neuen Bebauungsplan aufstellen bzw. einen bestehenden ändern zu müssen. Laut Ressort
führt dies zu einer jährlichen Entlastung für die Verwaltung von insgesamt 72 Millionen Euro.
Abweichung von der TA Lärm
Mit der Änderung der Vorgabe § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a Doppelbuchst. aa BauGB sollen
Lärmschutzfestsetzungen erleichtert werden, indem in begründeten Fällen Abweichungen von der TA
Lärm zulässig sind. Durch diese Abweichungsmöglichkeit antizipiert das Ressort neue
Lärmkonflikte, die mit der Neuregelung in § 216a BauGB adressiert werden sollen. Demnach sollen durch
gerichtlichen Beschluss unwirksam gewordene, aber bereits verwirklichte Bebauungspläne für
Wohnbebauung Einschränkungen des genehmigten Betriebs einer gewerblichen oder
industriellen Anlage aufgrund heranrückender Wohnbebauung sowie Kostenrisiken für einen über die
allgemeinen Betreiberpflichten hinausgehenden Lärmschutz ausschließen. Für diese Neuregelung
liegt keine Darstellung des Erfüllungsaufwands vor. Die darin enthaltene Kaskade von
Konfliktbewältigungszuständigkeiten steht zudem im starken Verdacht, die Normadressaten zu
überfordern und dem Ziel des Regelungsvorhabens unmittelbar entgegenzustehen.
III.2 „One in, one out”
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand
der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von 330 Millionen Euro dar.
III.3 Evaluierung
Das Ressort beabsichtigt, die Wirkung der Experimentierklausel und der weiteren
bauplanungsrechtlichen Erleichterungen zugunsten von Wohnraum sowie die damit verbundenen
(städtebaulichen) Auswirkungen bis zum 31. Dezember 2029 zu evaluieren. Hierzu wird insbesondere
die Anzahl der von den Gemeinden jeweils erteilten Zustimmungen sowie die Entwicklung der
Anzahl der erteilten Baugenehmigungen betrachtet (Indikatoren). Dafür werden eine
Primärerhebung bei den betroffenen Gemeinden sowie weitere Daten, etwa vom Statistischen
Bundesamt, verwendet. Ferner beabsichtigt das Ressort, die Wirkung der Umwandlungsregelung als
Instrument zur Sicherung des Mietwohnungsbestands zu untersuchen und zu prüfen, ob sich
signifikante Auswirkungen auf die Eigentumsbildung nachweisen lassen. Hierzu sollen
insbesondere die Genehmigungspraxis und die Bildung von Wohnungsgrundbüchern betrachtet werden
(Indikatoren). Die erforderlichen Daten sollen durch eine Primärerhebung ermittelt werden.
Außerdem sollen ggf. vorhandene Daten des Statistischen Bundesamtes und weiterer Datenquellen
genutzt werden.
III.4 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Zulässigkeit von Wohnbauvorhaben wird für Gemeinden bei der Neuausweisung von
Wohnbauflächen ohne Bebauungsplan, in bestehenden Bebauungsplänen sowie im unbeplanten
Innenbereich stark vereinfacht. Mit der Experimentierklausel können sie den Vorhabenträgern bei
der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Erneuerung Abweichungen von den Vorschriften
des Baugesetzbuchs in erheblichem Maße einräumen. Was zuvor nur in einem aufwendigen und
oft mehrere Jahre dauernden Bauleitplanverfahren möglich war, soll nun durch eine einfache
Zustimmung der Gemeinde umgesetzt werden. Dazu wird die städtebauliche
Konfliktbewältigung auf ihre Kernbestandteile, das Rücksichtnahmegebot und das Abwägungsgebot, reduziert.
Diese erheblichen Vereinfachungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass die sich
abzeichnenden Immissionskonflikte unkompliziert und zügig bewältigt werden können.
17. Juni 2025
Lutz Goebel Gudrun Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen
Drucksache 256/25- 7 -]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Gesetzentwurf)