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Schriftliche Frage 27 von Pierre Lamely (AfD): Welche Aufenthaltsdauer ist für die afghanischen Ortskräfte mit Aufnahmezusage vorgesehen, die derzeit nach Deutschland eingeflogen werden,…

dip / schriftliche_frage 19.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 27 von Pierre Lamely (AfD): Welche Aufenthaltsdauer ist für die afghanischen Ortskräfte mit Aufnahmezusage vorgesehen, die derzeit nach Deutschland eingeflogen werden,… Frage 27 (Pierre Lamely, AfD): Welche Aufenthaltsdauer ist für die afghanischen Ortskräfte mit Aufnahmezusage vorgesehen, die derzeit nach Deutschland eingeflogen werden, und wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung deren Lebensunterhalt finanziert (bitte nach sozialen Transferleistungen, Unterhalt durch Angehörige, Ausbildungsmaßnahmen und Erwerbstätigkeit aufschlüsseln)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 15. September 2025: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 AufenthG für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden. Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, in welchem Umfang der Personenkreis seinen Lebensunterhalt durch eigenes Vermögen, aus Unterhaltsleistungen durch Angehörige oder durch Erwerbstätigkeit finanziert. Die nach § 22 Satz 2 AufenthG aufgenommenen Personen sind berechtigt, eine Ausbildung aufzunehmen oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei Hilfebedürftigkeit und Vorliegen weiterer Leistungsvoraussetzungen sind sie grundsätzlich anspruchsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

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