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Prävention und Sensibilisierung zu Gewalt gegen Frauen (Antwort zu Drs. 21/7738)

dip / drucksache 14.09.2026 · WP 21 · 21/8003 · Antwort · Original ↗

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Prävention und Sensibilisierung zu Gewalt gegen Frauen (Antwort zu Drs. 21/7738) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8003 21. Wahlperiode 14.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Gebel, Maik Brückner, Agnes Conrad, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7738 – Prävention und Sensibilisierung zu Gewalt gegen Frauen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Gewalt gegen Frauen ist in Deutschland weit verbreitet. Mehr als jede zweite Frau hat in ihrem Leben sexuelle Belästigung erlebt; 18 Prozent der Frauen erfahren körperliche Gewalt in (Ex-)Partnerschaften; 17,8 Prozent der Frauen erleben in ihrem Leben mindestens einen sexuellen Übergriff (Bundeskriminalamt [BKA] – Ergebnisse und Publikationen – Ergebnisse der Dunkelfeldstudie „Lebenssituation Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“; www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/F orschungsergebnisse/260210_LeSuBiA_Ergebnisse_I.html?nn=261272). Zugleich wird ein Großteil der Gewalt nicht angezeigt: die Anzeigenquote zu körperlicher Gewalt in einer (Ex-)Partnerschaft liegt bei Frauen unter 3 Prozent (BKA – Ergebnisse und Publikationen Ergebnisse der Dunkelfeldstudie „Lebenssituation Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“; www.bk a.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Forschung sergebnisse/260210_LeSuBiA_Ergebnisse_I.html?nn=261272). Gewalt gegen Frauen ist Folge ungleicher Machtverhältnisse und stabilisiert diese zugleich. Sie hat einen strukturellen Charakter. Ein zentraler Bestandteil der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen ist die Prävention. Primärprävention bezeichnet alle Ansätze, die darauf abzielen, Gewalt zu verhindern, bevor sie auftritt; Sekundärprävention umfasst die unmittelbare Reaktion auf Gewalt und zielt darauf ab, Betroffene möglichst schnell zu identifizieren und Gewalt zu unterbrechen; Tertiärprävention bezeichnet die langfristige Versorgung im Kontext von Gewalt und die Unterstützung der Betroffenen (www.frauenhaus koordinierung.de/fileadmin/redakteure/Publikationen/Fachinformationen/202 3-05-30_FHK-Fachinformation_Praevention_FI01-2023_final.pdf; https://iris. who.int/server/api/core/bitstreams/a25476ed-8585-47f3-986e-9d0e7f5e9f1b/c ontent). Die rechtlich bindende Istanbul-Konvention ist seit 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft und stellt einen umfassenden Anspruch im Bereich (Primär-)Prävention und Sensibilisierung dar: u. a. regelmäßige Kampagnen oder Programme zur Bewusstseinsbildung (Artikel 13, Bewusstseinsbildung), Aufnahme der Gleichstellung von Frauen und Männern, gewaltfreier Konfliktlösung und geschlechtsspezifischer Gewalt in Lernmittel und Lehrpläne (Artikel 14, Bildung), Aus- und Weiterbildung von Angehörigen bestimmter Be- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 11. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. rufsgruppen, die mit Betroffenen und Tätern geschlechtsspezifischer Gewalt arbeiten (Artikel 15), vorbeugende Interventions- und Behandlungsprogramme für Täter (Artikel 16), Beteiligung des privaten Sektors und der Medien in der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (Artikel 17, Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt); www.bmbfsf j.bund.de/resource/blob/122280/cea0b6854c9a024c3b357dfb401f8e05/ gesetzzu-dem-uebereinkommen-zur-bekaempfung-von-gewalt-gegen-frauen-istanbu l-konvention-data.pdf). Auch im spanischen Gewaltschutzmodell, welches die Bundesregierung in Bezug auf die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) wiederholt als Vorbild benannt hat, spielt der Bereich Sensibilisierung und Prävention eine zentrale Rolle. So beinhaltet das Gesetz „Organic Act 1/2004“ einen nationalen Sensibilisierungs- und Präventionsplan sowie konkrete Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Medien (Violencia Genero Ingles; https://violenciagenero.igualdad.gob.es/wp-content/uploads/Ley_integr al_ingles.pdf). Im spanischen Gewaltschutzmodell werden die Gleichstellung von Frauen und Männern und die gewaltfreie Konfliktlösung in Bildungseinrichtungen (Kita, Schule, Universität) vermittelt und Lehrkräfte in Bezug auf die Früherkennung zu geschlechtsspezifischer Gewalt geschult (Violencia Genero Ingles). Zudem werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen und Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in der Prävention, Früherkennung und dem Umgang mit Betroffenen geschlechtsspezifischer Gewalt fortgebildet. Das spanische Gewaltschutzmodell umfasst die Entfernung sexistischer Werbung sowie Vorgaben zur Berichterstattung zu sexualisierter Gewalt (Violencia Genero Ingles). Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD hat die Bundesregierung für sich das Ziel formuliert: „Wir ergreifen weitere Schutzmaßnahmen für betroffene Frauen: Die Präventions-, Aufklärungs- und Täterarbeit verstärken wir und [wir] stärken die Koordinierungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt in ihrer Arbeit.“ (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2 025.de/files/koav_2025.pdf). Die vorliegende Kleine Anfrage konzentriert sich auf die geplanten Vorhaben der Bundesregierung im Bereich der Prävention und Sensibilisierung zu geschlechtsspezifischer Gewalt, um zu erfragen, inwieweit die Bundesregierung den Anforderungen der Istanbul-Konvention in diesem Bereich und dem selbst gesetzten Ziel, die Präventions-, Aufklärungs- und Täterarbeit zu stärken, nachkommen wird.  1. Welche Rolle kommt aus Sicht der Bundesregierung der Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention in der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt zu, und wie wird dies aktuell in konkreten Maßnahmen der Bundesregierung sichtbar (bitte jeweils nach Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention aufschlüsseln)? Prävention kann aus Sicht der Bundesregierung dazu beitragen, geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt nachhaltig zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer umfassenden Stärkung und Weiterentwicklung von Prävention auf allen staatlichen Ebenen sowie in der Zivilgesellschaft. Die Zuständigkeit für die Prävention von Gewalt liegt aufgrund des föderalen Systems bei den Ländern, der Bund hat nur eingeschränkte Kompetenzen. Die vom Kabinett am 11. Dezember 2024 verabschiedete Strategie der Bundesregierung zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nach der Istanbul-Konvention 2025–2030 (Gewaltschutzstrategie) sieht für 2025 bis 2030 u. a. Präventionsmaßnahmen durch die Förderung von Modellprojekten vor (Kapitel 3.2 Prävention). Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode heißt es darüber hinaus: „Wir ergreifen weitere Schutzmaßnahmen für betroffene Frauen: Die Präventions-, Aufklärungs- und Täterarbeit verstärken wir […].“. Um die Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt auf einer wissenschaftlichen und empirischen Basis weiter entwickeln zu können, hat das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) die Studie „Bedarfsanalyse zur Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt“ gefördert, die im Januar 2025 veröffentlicht wurde: www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/bedarfsanalyse-zur-praev ention-geschlechtsspezifischer-und-haeuslicher-gewalt-279778. Die Studie erhebt und analysiert erstmals bundesweit Präventionsmaßnahmen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und Gefahrenabwehrbereich und liefert Empfehlungen für zukünftige Maßnahmen. In Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag und anknüpfend an die EU-Gewaltschutzrichtlinie und die Gewaltschutzstrategie erarbeitet das BMBFSFJ auf Grundlage der Erkenntnisse der Bedarfsanalyse ein Maßnahmenpaket zur Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Kern des Pakets ist die geplante Förderung von Bundesmodellprojekten durch das BMBFSFJ. Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt wird auch ein Schwerpunkt des Runden Tisches „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ von Bund, Ländern und Kommunen in der 21. Legislaturperiode sein. Zu den konkreten Präventionsmaßnahmen der Bundesregierung wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.  2. Welche Rolle kommt aus Sicht der Bundesregierung der Prävention und Sensibilisierung in der Verhinderung von Femiziden zu, und welche konkreten Maßnahmen plant sie in diesem Bereich? Jede Form der Sensibilisierung und Aufklärung der breiten Öffentlichkeit und jede Form der zielgruppenspezifischen Prävention und Intervention zu geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bildet einen zentralen Beitrag zur Prävention von Femiziden. Solche Sensibilisierungen geschehen beispielsweise durch die Öffentlichkeitsarbeit des Hilfetelefons Gewalt gegen Frauen, durch die Arbeit der durch das BMBFSFJ geförderten Vernetzungsstellen Frauenhauskoordinierung e. V. und Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e. V. oder die Informationskampagne „Dein Mut findet Rückhalt“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Die Bundesregierung prüft fortlaufend, mit welchen weiteren Maßnahmen die Prävention von Gewalt gegen Frauen und damit auch von Femiziden verbessert werden kann, soweit dafür eine Zuständigkeit des Bundes besteht.  3. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, im Bereich Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention in der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt bis Ende des Jahres 2026 jeweils umzusetzen, und welche finanziellen Ressourcen sind dafür eingeplant (bitte jeweils nach Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Zuständigkeit zahlreiche und umfassende Maßnahmen zur Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ergriffen. Eine trennscharfe Aufschlüsselung nach Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention ist bei vielen Projekten und Maßnahmen nicht möglich und wird deshalb nicht vorgenommen. Modellprojekte und Kampagnen der Bundesregierung zur Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt im Jahr 2026: Bundesministerium Maßnahmen Fördermittel BMI Tarn-App „Gewaltfrei in die Zukunft“ 3,7 Mio. Euro Laufzeit Ende 2023 bis Ende 2026 BMAS Kampagne zum Thema Gewaltschutz – Wegweiser Gewaltschutz 20 000 Euro 2024–2026 BMAS Suse – Gewaltschutz in Einrichtungen: Gewaltfrei leben und arbeiten 2026: 311 506 Euro BMJV Förderung Einrichtung Bundesfachstelle StoP – Stadtteile ohne Partnergewalt 912 055 Euro 08.05.2026–31.12.2027 BMJV Modellprojekt „Psychosoziale Prozessbegleitung bei häuslicher Gewalt“ 2026: 1,7 Mio. Euro BMJV Informationskampagne „Dein Mut findet Rückhalt“ 2026: 1,3 Mio. Euro BMBFSFJ Make it work – then make it better! Bei Gewalt am Arbeitsplatz gibt es Hilfe. 1 005 172 Euro Laufzeit 01.01.2023–31.12.2026 BMBFSFJ Aktiv gegen digitale Gewalt/Konzepte gegen digitale Gewalt im sozialen Umfeld und im öffentlichen Raum 1 023 748 Euro Laufzeit 01.01.2023–31.12.2026 BMBFSFJ Digitaler Gewalt im Frauenhaus handlungssicher begegnen 1 066 509 Euro Laufzeit 01.03.2023–30.05.2026 BMBFSFJ Weitere Professionalisierung der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt (BAG TäHG) und der Täterarbeit in Deutschland. 946 111,94 Euro Laufzeit 01.07.2023–30.06.2026 BMBFSFJ Männerfokussierte Beratung – Multiplikatoren – Weiterbildungen männerfokussierte Beratung und Integration in die Hilfs- und Beratungsstrukturen für Jungen und Männer 1 476 072,60 Euro Laufzeit 01.08.2023–31.07.2027 BMBFSFJ Einrichtung Online-Clearingstelle für Männerfokussierte Beratung 949 302,00 Euro Laufzeit 01.10.2024–31.12.2024 BMBFSFJ Weiterführung Bundesweite Fach- und Koordinierungsstelle Männergewaltschutz 2025–2028 2 400 000 Euro 01.10.2025–30.9.2028 BMBFSFJ Förderung der Koordinierungsstelle der Frauenhäuser Frauenhauskoordinierung e. V. 1 358 366,40 Euro Laufzeit 01.01.2025–31.12.2027 BMBFSFJ Förderung des Bundesverbands der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) e. V. 1 211 630 Euro Laufzeit 01.01.2025–31.12.2027 BMBFSFJ Bündnis „Gemeinsam gegen Sexismus“ 2026: 496 961 Euro BMBFSFJ Forschungsprojekt „Stark gegen FGM/C – Bundesweite Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse zur FGM/C-Schulungslandschaft“ 134 216 Euro Laufzeit 08/2026–12/2026 BMBFSFJ „Bundesweite Eingliederung und Förderung mentaler Gesundheit von FGM/C sowie gewaltbetroffenen Mädchen und jungen Frauen: Professionalisierung der Community-Strukturen“ 296 906 Euro Laufzeit: 07/2026–12/2026 BMWSB „Sanierung von Frauenhäusern“ 150 Mio. Euro bis 2029, laut aktuellem HH-Plan bis 2030 Darüber hinaus baut die Bundesregierung die Gewaltprävention mit weiteren Maßnahmen aus. Mit dem vom BMJV am 22. Mai 2026 veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz sollen mehrere Maßnahmen ergriffen werden, um den Schutz gewaltbetroffener Personen im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens zu verbessern. Hierzu gehört insbesondere die Einführung eines Wahlgerichtsstands, mit dem der neue Aufenthaltsort einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens noch besser geheim gehalten werden kann. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Familienrichterinnen und -richter im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht in Kindschaftssachen Anhaltspunkten für häusliche Gewalt frühzeitig nachzugehen haben. Gefahren und Schutzbedarf sind zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass gerade in Kindschaftssachen der Schutz des Kindes und des von der Gewalt betroffenen Elternteils vom Gericht von Anfang an in den Blick genommen wird. Mit dem am 25. März 2026 von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung sollen Opfer von gravierenden Straftaten häuslicher Gewalt künftig während des Strafverfahrens noch besser vor Belastungen geschützt werden. Mit dem am 9. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz wurde auf Bundesebene für Familiengerichte die Möglichkeit zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in Hochrisikofällen sowie die Möglichkeit zur Anordnung verpflichtender Täterarbeit in Form von sozialen Trainingskursen oder einer Gewaltpräventionsberatung eingeführt. Diese Regelungen treten am 1. Juli 2027 in Kraft. Der am 11. Mai 2026 vom BMJV veröffentlichte Referentenentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts sieht ausdrückliche Regelungen zur Berücksichtigung häuslicher Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Ende 2024 den „Arbeitskreis Gewaltschutz für Menschen mit Behinderungen“ eingerichtet, in dem Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Verbänden, Wissenschaft, Praxis und Selbstvertretung zusammenarbeiten, um den Gewaltschutz zu stärken. Der Arbeitskreis hat im November 2025 einen Wegweiser für Gewaltschutz vorgelegt, der allen Beteiligten dabei helfen soll, Menschen mit Behinderungen, insbesondere auch Frauen mit Behinderungen, besser vor Gewalt zu schützen. Das ESF Plus-Bundesprogramm „MY TURN – Frauen mit Migrationserfahrung starten durch“ unterstützt (formal) geringqualifizierte Frauen mit eigener Migrationserfahrung und einem erhöhtem Unterstützungsbedarf auf dem Weg in Qualifizierung, Ausbildung und Erwerbstätigkeit und verweist im Rahmen der lebenslagenorientierten Beratung bei Bedarf Teilnehmerinnen gezielt an spezialisierte Beratungsstellen, Frauenhäuser oder Hilfseinrichtungen. Im Gesundheitswesen ist die Förderung der Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt im Sinne der Erkennung, Beratung und Vermittlung von Hilfen ein wichtiges Anliegen. Leitlinien für medizinisches Personal können hier einen Beitrag leisten. Am 1. Januar 2026 wurde die S1-Leitlinie „Empfehlungen zur Betreuung und Versorgung von weiblichen Betroffenen sexualisierter Gewalt“ erstellt und veröffentlicht: https://register.awmf.org/de/leitlinien/de tail/015-097. Hinzuweisen ist auf die Leitlinien-Fördermöglichkeiten im Rahmen des Innovationsfonds beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) legt die Schwerpunkte fest und hat in diesem Jahr u. a. das Thema geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt mit folgender Förderbekanntmachung vom 19. Juni 2026 aufgegriffen: https://innovations fonds.g-ba.de/downloads/media/577/2026-06-19_Foerderbekanntmachung_VS F_MedLL.pdf. Der G-BA hat die Qualitätsmanagement-Richtlinie mit dem Ziel ergänzt, Missbrauch und Gewalt, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen oder hilfsbedürftigen Personen in medizinischen Einrichtungen vorzubeugen, zu erkennen, adäquat darauf zu reagieren und zu verhindern und darüber hinaus Gewalt innerhalb der Einrichtungen zu verhindern. Damit werden verbindliche Anforderungen zur „Prävention und Hilfe bei Missbrauch und Gewalt“ für die medizinische Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Gemeinsam mit dem BMBFSFJ hat das BMG im April 2025 von seinem Vorschlagsrecht gemäß § 113b Absatz 4 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch gemacht und den Qualitätsausschuss Pflege (QAP) um die Entwicklung und Veröffentlichung von bundeseinheitlichen Empfehlungen zur Förderung des Gewaltschutzes in der Pflege gebeten. Der QAP hat den Vorschlag aufgegriffen und entsprechende „Bundeseinheitliche Empfehlungen für die Gestaltung von Prozessen zur Förderung des Gewaltschutzes in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten“ beschlossen und veröffentlicht: https://gs-qsa-pflege.de/project/bundeseinh eitliche-empfehlungen-fuer-die-gestaltung-von-prozessen-zur-foerderung-des-g ewaltschutzes-in-stationaeren-pflegeeinrichtungen-vollstationaer- teilstationaerkurzzeitpflege-und-ambulanten/. Die Empfehlungen dienen neben bereits vorliegenden Gewaltschutzkonzepten und -maßnahmen und der bestehenden Expertise von professionell Pflegenden dazu, die stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Dienste für eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema Gewaltschutz zu sensibilisieren. Gleichzeitig dienen sie als fachlich fundierte Orientierung bei der Umsetzung entsprechender Schutzmaßnahmen. Das BMG hat weiterhin im Januar 2026 zwei Förderrichtlinien mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 Mio. Euro veröffentlicht. Mit der Förderrichtlinie „Patientinnenzentrierte Versorgung von Frauen“ sollen Projekte gefördert werden, die wesentlich zu einer Verbesserung der Qualität und Effizienz der Versorgung von Frauen in Deutschland beitragen. Die Förderrichtlinie „Nachwuchsgruppen Versorgungsforschung Frauengesundheit“ dient gezielt dem Aufbau wissenschaftlicher Nachwuchsgruppen in der Versorgungsforschung für Frauen. In beiden Förderrichtlinien wird die „Versorgung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind“ als besonders förderwürdiges Thema benannt. Derzeit erfolgt die Auswahl der Projekte unter Einbezug externer Expertise. Als zentrale Präventions- und Informationsmaßnahme des Bundes zur Bekämpfung von weiblicher Genitalbeschneidung (FGM/C) steht seit 2021 in nunmehr sechster Auflage der Schutzbrief der Bundesregierung gegen weibliche Genitalverstümmelung in 16 Sprachen und in Einfacher Sprache zur Verfügung: www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/schutzbrief-gegen-weiblic he-genitalverstuemmelung-179280.  4. Welche konkreten Maßnahmen und finanziellen Ausgaben sind für den Bereich der Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention in der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt für den Haushalt 2027 jeweils eingeplant (bitte jeweils nach Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention aufschlüsseln)? Modellprojekte und Kampagnen der Bundesregierung zur Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt im Jahr 2027: Bundesministerium Maßnahmen Fördermittel BMI Tarn-App „Gewaltfrei in die Zukunft“ 11 Mio. Euro 2027–2030 BMAS Kampagne zum Thema Gewaltschutz – Fortführung des Arbeitskreises Gewaltschutz 20 000 Euro laut HH-Plan für 2027 vorgesehen BMAS Suse – Gewaltschutz in Einrichtungen: Gewaltfrei leben und arbeiten 2027: 326 953 Euro BMJV Modellprojekt „Psychosoziale Prozessbegleitung bei häuslicher Gewalt“ 2027: 1 Mio. Euro BMJV Informationskampagne „Dein Mut findet Rückhalt“ 2027: 500 000 Euro BMBFSFJ Prävention stärken – Gewaltstrukturen verändern. Professionalisierung gleichstellungsorientierter Täterarbeit und der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V. 1 423 762,73 Euro Laufzeit 01.07.2026–30.06.2029 BMBFSFJ Bündnis „Gemeinsam gegen Sexismus“ 2027: 498 417 Euro BMWSB „Sanierung von Frauenhäusern“ 12,8 Mio. Euro laut HH-Plan für 2027 vorgesehen, vgl. auch die Antwort zu Frage 3 Im Übrigen wird auf die in der Antwort zu Frage 3 genannten überjährigen Projekte und Maßnahmen verwiesen. Eine trennscharfe Aufschlüsselung nach Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention ist bei vielen Projekten und Maßnahmen nicht möglich und wird deshalb nicht vorgenommen. Das BMBFSFJ plant die Förderung von Bundesmodellprojekten zur Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt in den Bereichen Schule und Bildung, Täterarbeit, nachbarschaftsbezogene Ansätze und digitale Gewalt, überwiegend von 2027 an. Die dazu vorliegenden Förderanträge befinden sich aktuell in der Prüfung. Bis Ende 2029 stehen dafür insgesamt 7,5 Mio. Euro bereit.  5. Welche Maßnahmen in der Prävention plant die Bundesregierung entsprechend dem Gewalthilfegesetz, das Prävention (einschließlich Täterarbeit, Angeboten proaktiver Beratung und Intervention sowie Öffentlichkeitsarbeit) beinhaltet und das der Bund ab 2027 finanziell unterstützt? Das Gewalthilfegesetz (GewHG) sieht in § 1 Absatz 2 Nummer 2 vor, dass Maßnahmen der Prävention, einschließlich Maßnahmen, die sich an gewaltausübende Personen richten, sowie Öffentlichkeitsarbeit, ergriffen werden sollen, um ein bedarfsgerechtes Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitzustellen. Die Länder führen das GewHG als eigene Angelegenheit aus. Der Bund ergreift im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Kompetenzen darüber hinaus Maßnahmen der Prävention und Öffentlichkeitsarbeit, die zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Hilfesystems bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt beitragen. Dazu wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.  6. In welchen Bundesländern findet sich nach Kenntnis der Bundesregierung nach aktuellem Stand der Bereich der Prävention in den Landesausführungsgesetzen und Rechtsverordnungen zum Gewalthilfegesetz, in welchen Bundesländern wird die Prävention hierin finanziell hinterlegt (bitte aufschlüsseln nach Bundesland), inwieweit plant die Bundesregierung nachzuhalten, dass der Bereich der Prävention entsprechend dem Gewalthilfegesetz auch tatsächlich in den Landesausführungsgesetzen und Rechtsverordnungen zum Gewalthilfegesetz in den Ländern enthalten ist und finanziell hinterlegt wird, und wenn ja, in welcher Form? Der Kenntnisstand der Bundesregierung entspricht den verkündeten Landesausführungsgesetzen und zugehörigen Rechtsverordnungen, die öffentlich zugänglich sind. Die Ausführung der gesetzlichen Vorgaben des GewHG wird zudem regelmäßig zwischen Bund und Ländern erörtert, insbesondere im Bund- Länder-Arbeitskreis zur Umsetzung des GewHG. Das BMBFSFJ plant zudem, in der 21. Legislaturperiode den politischen Runden Tisch von Bund, Ländern und Kommunen „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ neu aufzusetzen. Der Runde Tisch soll zwei thematische Schwerpunkte haben, die Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt und die Umsetzung des GewHG unter Beteiligung aller föderalen Ebenen.  7. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der jeweilige Stand der Bundesländer in Bezug auf die Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung, wie im Gewalthilfegesetz vorgeschrieben (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Nach Kenntnisstand der Bundesregierung wurden die Ausgangsanalysen und Entwicklungsplanungen in allen Bundesländern angestoßen. Gesetzliche Frist nach dem GewHG für Fertigstellung der jeweiligen Ausgangsanalysen und Entwicklungsplanungen ist der 31. Dezember 2026.  8. In welchen Bundesländern beinhalten die Landesausführungsgesetze und Rechtsverordnungen zum Gewalthilfegesetz nach Kenntnis der Bundesregierung nach aktuellem Stand einen Ausbau der Beratungs- und Schutzstrukturen gegen häusliche Gewalt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln), inwieweit plant die Bundesregierung nachzuhalten, dass entsprechend der Zielsetzung des Gewalthilfegesetzes auch tatsächlich ein Ausbau der Beratungs- und Schutzstrukturen gegen häusliche Gewalt im Rahmen der Landesausführungsgesetze und Rechtsverordnungen zum Gewalthilfegesetz umgesetzt wird, und wenn ja, in welcher Form? Der Kenntnisstand der Bundesregierung entspricht den verkündeten Landesausführungsgesetzen und zugehörigen Rechtsverordnungen, die öffentlich zugänglich sind. Die Bundesregierung geht im Zuge der Umsetzung des GewHG von einem bundesweiten Ausbau der Schutz- und Beratungsangebote für von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihren Kindern durch die Länder aus. Ab 1. Januar 2027 sind die Länder verpflichtet, ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und Beratungsangeboten in angemessener geografischer Verteilung sicherzustellen (§ 5 Absatz 1 GewHG). Am 1. Januar 2032 wird ein Anspruch auf Schutz und fachliche Beratung (§ 3 GewHG) für alle gewaltbetroffenen Frauen mit ihren Kindern in Kraft treten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen bundesweit die erforderlichen Schutz- und Beratungsangebote geschaffen worden sein, um allen Frauen mit ihren Kindern ein Unterstützungsangebot unterbreiten zu können.  9. Plant die Bundesregierung eine nationale Präventionsstrategie, wie von GREVIO (Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence) im Evaluierungsbericht 2022 gefordert? a) Wenn ja, in welchem Zeitrahmen und mit welchen Ressourcen soll diese umgesetzt werden? b) Wenn nein, weshalb nicht? c) Wenn nein, wie plant die Bundesregierung, den strategischen Rahmen, die gemeinsamen Grundsätze und Ziele der Präventionsarbeit über einzelne Kampagnen hinweg festzuhalten? Die Fragen 9 bis 9c werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention und dort insbesondere auf Kapitel 3.2 (Prävention) verwiesen. Damit ist die Bundesregierung dieser Forderung im Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO)-Evaluierungsbericht 2022 bereits in geeigneter Weise nachgekommen. 10. Fügt sich die derzeitige Informationskampagne zum Thema „Häusliche Gewalt gegen Frauen“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in eine nationale Präventionsstrategie der Bundesregierung ein, und wenn ja, welche Rolle übernimmt sie innerhalb dieser? Die Informationskampagne des BMJV „Dein Mut findet Rückhalt“ fügt sich in die Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention ein. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Prävention (siehe Kapitel 3.2 Gewaltschutzstrategie) und damit auch zur Erfüllung der Istanbul-Konvention (insbesondere Artikel 13 der Istanbul-Konvention) 11. Inwieweit ist eine Evaluierung und Wirksamkeitsprüfung der bewusstseinsbildenden Kampagnen und der Präventionsarbeit zu geschlechtsspezifischer Gewalt geplant, und wenn nein, weshalb nicht? In den Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben ist geregelt, dass Anträgen für Modellprojekte ein aussagekräftiges Konzept der vorgesehenen Maßnahmen beizufügen ist, in welchem u. a. die messbare Zielsetzung sowie Inhalt und Umfang der wissenschaftlichen Vorbereitung, Begleitung and Evaluierung enthalten sind. Auch für die BMJV-Kampagne „Dein Mut findet Rückhalt“ ist eine mehrstufige Evaluation zur Bewertung der Wirksamkeit vorgesehen. Diese umfasst eine Vorerhebung (Nullmessung), eine begleitende Untersuchung während der Kampagnenlaufzeit sowie eine abschließende Auswertung nach Kampagnenende. 12. Plant die Bundesregierung Kampagnen zur Aufklärung über Gewalt gegen Frauen, die sich explizit an Jungen und Männer richtet, und wenn nein, weshalb nicht? Die Bundesregierung misst der primärpräventiven Arbeit mit Jungen und jungen Männern zur Sensibilisierung für das Thema Gewalt gegen Mädchen und Frauen eine hohe Bedeutung zu. Entsprechende Maßnahmen sind in Planung. 13. Plant die Bundesregierung Kampagnen zur Aufklärung über Gewalt gegen Frauen, die sich spezifisch an vulnerable Gruppen (z. B. Frauen und Mädchen mit Behinderungen, wohnungslose Frauen und Migrantinnen) richtet, und wenn nein, weshalb nicht? Die Aufklärungskampagnen der Bundesregierung richten sich an alle Betroffenen von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt und damit auch an besonders vulnerable Gruppen. So führt das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ kontinuierlich Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch, die sich auch an vulnerable Gruppen richtet, um die vielfältige Zielgruppe des Hilfetelefons breit anzusprechen. Die Materialien des Hilfetelefons sind in Leichter Sprache, mehrsprachig und als Videoaufnahme mit Deutscher Gebärdensprache verfügbar. Auch die Beratung findet auf Wunsch in 18 Fremdsprachen, in Leichter Sprache oder in Deutscher Gebärdensprache statt. Die Kampagnen des Hilfetelefons arbeiten mit Visualisierungen, die bewusst Frauen unterschiedlicher Herkünfte und mit Beeinträchtigung abbilden, um die Vielfalt der Zielgruppe abzubilden und anzusprechen. Auch im Rahmen der aktuellen BMJV-Kampagne „Dein Mut findet Rückhalt“ werden vulnerable Gruppen angesprochen. Die Landingpage wurde nicht nur in mehrere Sprachen übersetzt, es wurden auch eine Seite für einfache Sprache eingerichtet und Videos in Gebärdensprache produziert. Das BMAS hat bereits Ende 2024 den „Arbeitskreis Gewaltschutz für Menschen mit Behinderungen“ eingerichtet, in dem Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Verbänden, Wissenschaft, Praxis und Selbstvertretung zusammenarbeiten, um den Gewaltschutz zu stärken. Die Mitglieder des Arbeitskreises haben im November 2025 einen Wegweiser für Gewaltschutz vorgelegt, der allen Beteiligten dabei helfen soll, Menschen mit Behinderungen besser vor Gewalt zu schützen. 14. In welchen Bundesländern sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Themen Gleichstellung von Frauen und Männern, gewaltfreie Konfliktlösung und geschlechtsspezifische Gewalt in den offiziellen Lehrplänen und Lernmitteln verankert (vgl. Artikel 14 der Istanbul-Konvention; bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Die Lehrplaninhalte liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesländer. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 15. In welchen Bundesländern liegen nach Kenntnis der Bundesregierung flächendeckende und bedarfsdeckende Programme zur Täterarbeit vor? a) Wie viele Plätze in Kursen zur Täterarbeit bestehen aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung deutschlandweit (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Die Fragen 15 und 15a werden gemeinsam beantwortet. Daten zu Täterarbeit werden statistisch nicht zentral erfasst. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse vor, wie viele Plätze bundesweit in Kursen der Täterarbeit zur Verfügung stehen. b) Wird aus Sicht der Bundesregierung durch die Anordnung von verpflichtenden Kursen zur Täterarbeit durch Gerichte (Reform des Gewaltschutzgesetzes [Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz] und geplante Reform des Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes [KiMoG]) ein Angebot zusätzlicher Kurse notwendig, wenn ja, in welchem Umfang, und wie wird die Finanzierung dieser Kurse sichergestellt? Familiengerichte werden ab dem 1. Juli 2027 nach § 1 Absatz 4 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes sowie nach § 1684 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befugnis verfügen, Täter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen und Gewaltpräventionsberatungen zu verpflichten. Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsänderungen zu einem erhöhten Bedarf an entsprechenden Kurs- und Beratungsangeboten und infolgedessen auch zu höheren Kosten führen werden. Hierzu wird auf die Ausführungen in Bundestagsdrucksache 21/4082, Blatt 31 verwiesen. Die Finanzierung der Angebote fällt in die Zuständigkeit der Länder. Der Entwurf des Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes wird derzeit innerhalb der Bundesregierung beraten. c) Wie viele der bestehenden Angebote arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß den Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit häusliche Gewalt und können damit als qualitätsgesichert angesehen werden (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Die Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt (BAG TäHG) vertritt als profeministischer Dachverband nach eigenen Angaben aktuell 85 Täterarbeitseinrichtungen mit 117 Beratungsstandorten in ganz Deutschland, die alle gemäß dem Standard arbeiten. Eine Übersicht der BAG TäHG- Mitgliedseinrichtungen nach Bundesland liegt der Bundesregierung nicht vor. 16. In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßige Schulungen der Lehrkräfte in Bezug auf die Früherkennung zu familiärer und geschlechtsspezifischer Gewalt wie im spanischen Gewaltschutzmodell (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesländer. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse dazu vor. 17. In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßige Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen und der Fachkräfte aus der Sozialen Arbeit (Wohnungslosenhilfe, Suchthilfe, Jugendhilfe, Ehe- und Lebensberatung, Familienberatung) in der Prävention, Früherkennung und dem Umgang mit Betroffenen geschlechtsspezifischer Gewalt wie im spanischen Gewaltschutzmodell (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Für die regelmäßigen Schulungen und Fortbildungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung die Länder zuständig. Die Länder können die Verantwortung für Fort- und Weiterbildung auf andere Institutionen übertragen; beispielsweise auf die jeweiligen Berufskammern. Im Übrigen wird zur Beantwortung dieser Frage auf den Staatenbericht zur thematischen Evaluierung durch den Europarat verwiesen, der am 17. Oktober 2025 von der Bundesregierung eingereicht wurde. In diesem finden sich auch Maßnahmen der Bundesländer, u. a. in den Bereichen Gesundheitswesen und Soziale Arbeit: www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/thematisc her-evaulierungsbericht-zur-umsetzung-der-istanbul-konvention-284640. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine abschließenden Erkenntnisse zu Schulungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt der Bundesländer für Fachkräfte der Ehe-, Lebens- und Familienberatung sowie zur Wohnungslosenhilfe vor. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine abschließenden Erkenntnisse zu Schulungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt der Bundesländer für Fachkräfte der Ehe-, Lebens- und Familienberatung sowie zur Wohnungslosenhilfe vor. Auch die Fort- und Weiterbildungspflichten in den Gesundheitsberufen fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. 18. Plant die Bundesregierung Maßnahmen im Bereich der Medien zur Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt (wie z. B. Entfernung sexistischer Werbung, Vorgaben zur Berichterstattung zu sexualisierter Gewalt) wie im spanischen Modell (vgl. auch Artikel 17 der Istanbul- Konvention), und wenn nein, weshalb nicht? Maßnahmen zur Entfernung sexistischer Werbung oder Vorgaben zur Berichterstattung zu sexualisierter Gewalt sind von Seiten der Bundesregierung nicht geplant. Ob kommerzielle Werbung ethische Grenzen einhält, prüft der Deutsche Werberat, die freiwillige Selbstkontrolleinrichtung der deutschen Werbewirtschaft. Der Werberat bearbeitet Beschwerden zu anstößigen, diskriminierenden oder sexistischen Kampagnen. Geschlechterdiskriminierung war dabei auch zuletzt häufigster Kritikgrund. Falls erforderlich, kann der Werberat eine öffentliche Rüge aussprechen. Im Bündnis „Gemeinsam gegen Sexismus“ der Bundesregierung ist im Februar 2026 der Praxisleitfaden „Kompetent über geschlechtsspezifische Gewalt kommunizieren“ veröffentlicht worden, der sich an Medien, Pressestellen und Kommunikationsabteilungen richtet: https://gemeinsam-gegen-sexismus.de/mat erialien/. 19. Welche Rolle spielt aus Sicht der Bundesregierung die Aus- und Fortbildung von Akteuren, die mit Betroffenen zusammenarbeiten (insbesondere Polizistinnen und Polizisten, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter) für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen? Die Strafverfolgungszuständigkeit für die Bekämpfung von Delikten im Kontext der Gewalt gegen Frauen obliegt primär den Landesbehörden. Die Aus- und Fortbildung hinsichtlich der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt stellt aus Sicht der Bundesregierung einen wesentlichen Bestandteil einer sachgerechten, sensiblen und opferschutzorientierten Aufgabenwahrnehmung dar. Sie dient insbesondere dazu, die Erscheinungsformen und Folgen geschlechtsspezifischer Gewalt zu erkennen und einen situationsangemessenen, respektvollen und professionellen Umgang mit den Betroffenen zu gewährleisten. Die Fortbildung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie von Richterinnen und Richtern fällt ebenfalls grundsätzlich in die Zuständigkeit der jeweiligen Länder, die auch entsprechende Fortbildungen anbieten. Darüber hinaus bietet die Deutsche Richterakademie, eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene Einrichtung, bundeslandübergreifend regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zum Thema häusliche Gewalt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter an. 20. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass laut „Monitor Gewalt gegen Frauen“ 80 Prozent der Fortbildungsmaßnahmen für Polizeibedienstete und fast alle Fortbildungen für Richterinnen und Richter zu geschlechtsspezifischer Gewalt freiwillig waren, und wie verhält sich dies der Bundesregierung zufolge zu Artikel 15 der Istanbul-Konvention? Die Umsetzung von Artikel 15 der Istanbul-Konvention erfolgt aufgrund des föderalen Kompetenzgefüges überwiegend auf Ebene der Bundesländer. Artikel 15 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Aus- und Fortbildungen für bestimmte Berufsgruppen „bereitzustellen“. Dies ist für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Fall (siehe die Antwort zu Frage 19). Auch die im Zuge der Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei eingesetzten Opferschutzbeauftragten sind entsprechend fortgebildet. Die Istanbul-Konvention regelt nicht die Frage einer „verpflichtenden“ Teilnahme. 21. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass laut GREVIO-Bericht im Jahr 2022 alle Fachkräfte, die mit Betroffenen und Tätern geschlechtsspezifischer Gewalt zu tun haben (wie Richterinnen und Richter, Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, Angehörige der Gesundheitsberufe sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter [besonders Jugendhilfe, Kinderschutz, Durchführung von Asylverfahren]) eine systematischere und umfassendere Schulung zu geschlechtsspezifischer Gewalt als bislang umgesetzt benötigen, und wie hat sie seit ihrem Amtsantritt dafür Sorge getragen, dass diese etabliert werden? Mit Ausnahme der Gesundheitsberufe fällt es grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder, den Erwerb von Kenntnissen geschlechtsspezifischer Gewalt bei den genannten Fachkräften sicherzustellen. Dies gilt auch für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Der vom BMJV am 22. Mai 2026 veröffentlichte Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz sieht eine konkrete Ergänzung der Qualifikationsanforderungen an Familienrichterinnen und - richter vor, damit diese künftig für häusliche Gewalt noch stärker sensibilisiert sind. Danach sollen Richterinnen und Richter, die ein familienrechtliches Dezernat übernehmen, über Kenntnisse des Gewaltschutzrechts sowie zu Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt verfügen. Verpflichtende Vorgaben auf Bundesebene bestehen für die Ausbildung der bundesrechtlich geregelten Gesundheitsberufe. Das BMG setzt mit den Approbations- und Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsverordnungen den inhaltlichen und organisatorischen Rahmen für die Ausbildungen in den Heilberufen. Je nach Beruf sind die Inhalte Gegenstand der Ausbildung, die für das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels und die Ausübung des jeweiligen Berufs benötigt werden. So enthalten die Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsverordnungen für Hebammen und Pflegeberufe bereits verbindliche Vorgaben zum Erkennen von Gewalt und zum Umgang mit Betroffenen. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind das selbstständige Erkennen von Notfall- und Krisensituationen einschließlich Anzeichen von körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt sowie das Ergreifen geeigneter Maßnahmen verpflichtender Studieninhalt. Die Approbationsordnung für Ärzte ermöglicht es bereits, dass Gewaltprävention und das Erkennen von Gewaltfolgen bei Frauen im Medizinstudium gelehrt werden. Mit der geplanten Reform des Medizinstudiums sollen die Grundlagen zu Fragen des Schutzes von Frauen und zum Umgang mit Anhaltspunkten für Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt auch ausdrücklich in der ärztlichen Ausbildung verankert werden. Auch für Notfallsanitäterinnen und -sanitäter ist der Erwerb entsprechender Kompetenzen in den bundesrechtlich geregelten Ausbildungszielen angelegt. Die im Studium und der Ausbildung vermittelten Kompetenzen können fachspezifisch in einer anschließenden Weiterbildung vertieft und im Rahmen von Fortbildungen regelmäßig aktualisiert werden. Fort- und Weiterbildungspflichten in den Gesundheitsberufen fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder (siehe auch Frage 17). 22. Plant die Bundesregierung, die geplanten Anforderungen an Familienrichterinnen und Familienrichter zu Kenntnissen zum Gewaltschutzrecht sowie zu Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt (nach der FamFG-Reform [FamFG = Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]) auf Richterinnen und Richter insgesamt auszuweiten, die mit Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt befasst sind, und wenn nein, weshalb nicht? Für den Bereich des Strafverfahrens wird die Frage, ob und gegebenenfalls wie besser sichergestellt werden kann, dass alle Entscheidungsträger über die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügen, in der von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzten Expertenkommission zur Reform des Strafverfahrens beraten. Gegenstand der Beratungen ist auch die Frage, ob eine dem § 23b Absatz 3 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz entsprechende Vorschrift für Strafverfahren eingeführt werden soll. Die Beratungen der Expertenkommission zur Strafprozessordnung sind noch nicht abgeschlossen. Ihre voraussichtlich im November 2026 vorliegenden Empfehlungen sollen noch in der laufenden Legislaturperiode gesetzgeberisch umgesetzt werden. a) Plant die Bundesregierung eine Evaluierung der tatsächlichen Aneignung von Kenntnissen zum Gewaltschutzrecht sowie zu Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt durch Familienrichterinnen und Familienrichter im Rahmen der Evaluation des FamFG? Das BMJV überprüft fortlaufend, wie sich Rechtsänderung aus seinem Zuständigkeitsbereich in der Praxis auswirken. Entsprechend sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz vor, dass innerhalb eines Zeitraums von drei bis fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes geprüft werden soll, ob mit den Änderungen die angestrebten Ziele, insbesondere die Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, erreicht worden sind. b) Plant die Bundesregierung eine Evaluierung der Anwendung der Istanbul-Konvention und der Berücksichtigung häuslicher Gewalt in Verfahren des Sorge- und Umgangsrechts im Rahmen der Evaluation des FamFG, und wenn ja, welche Daten sollen hierfür erhoben werden? Wie die Überprüfung konkret erfolgen soll, mit welchem Umfang und auf der Grundlage welcher Daten, steht noch nicht fest. 23. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung der spezialisierten Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt im spanischen Modell, und prüft sie eine Übertragung auf die Justiz in Deutschland? Die Bundesregierung beabsichtigt auf Bundesebene keine Einrichtung spezialisierter Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt, die sowohl für die Verfolgung von Straftaten als auch für die familienrechtlichen Angelegenheiten der Fälle aus diesem Bereich zuständig sind. Eine derartige Kompetenzbündelung kann auf Landesebene, wenn dies für sinnvoll erachtet wird, bereits heute im Rahmen von Geschäftsverteilungsplänen erfolgen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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