Prävention und Sensibilisierung zu Gewalt gegen Frauen (Antwort zu Drs. 21/7738)
Text
Prävention und Sensibilisierung zu Gewalt gegen Frauen (Antwort zu Drs. 21/7738)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8003
21. Wahlperiode 14.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Gebel, Maik Brückner, Agnes
Conrad, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7738 –
Prävention und Sensibilisierung zu Gewalt gegen Frauen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gewalt gegen Frauen ist in Deutschland weit verbreitet. Mehr als jede zweite
Frau hat in ihrem Leben sexuelle Belästigung erlebt; 18 Prozent der Frauen
erfahren körperliche Gewalt in (Ex-)Partnerschaften; 17,8 Prozent der Frauen
erleben in ihrem Leben mindestens einen sexuellen Übergriff
(Bundeskriminalamt [BKA] – Ergebnisse und Publikationen – Ergebnisse der
Dunkelfeldstudie „Lebenssituation Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“;
www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/F
orschungsergebnisse/260210_LeSuBiA_Ergebnisse_I.html?nn=261272).
Zugleich wird ein Großteil der Gewalt nicht angezeigt: die Anzeigenquote zu
körperlicher Gewalt in einer (Ex-)Partnerschaft liegt bei Frauen unter 3
Prozent (BKA – Ergebnisse und Publikationen Ergebnisse der Dunkelfeldstudie
„Lebenssituation Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“; www.bk
a.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Forschung
sergebnisse/260210_LeSuBiA_Ergebnisse_I.html?nn=261272).
Gewalt gegen Frauen ist Folge ungleicher Machtverhältnisse und stabilisiert
diese zugleich. Sie hat einen strukturellen Charakter. Ein zentraler Bestandteil
der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen ist die Prävention.
Primärprävention bezeichnet alle Ansätze, die darauf abzielen, Gewalt zu verhindern, bevor
sie auftritt; Sekundärprävention umfasst die unmittelbare Reaktion auf Gewalt
und zielt darauf ab, Betroffene möglichst schnell zu identifizieren und Gewalt
zu unterbrechen; Tertiärprävention bezeichnet die langfristige Versorgung im
Kontext von Gewalt und die Unterstützung der Betroffenen (www.frauenhaus
koordinierung.de/fileadmin/redakteure/Publikationen/Fachinformationen/202
3-05-30_FHK-Fachinformation_Praevention_FI01-2023_final.pdf; https://iris.
who.int/server/api/core/bitstreams/a25476ed-8585-47f3-986e-9d0e7f5e9f1b/c
ontent).
Die rechtlich bindende Istanbul-Konvention ist seit 1. Februar 2018 in
Deutschland in Kraft und stellt einen umfassenden Anspruch im Bereich
(Primär-)Prävention und Sensibilisierung dar: u. a. regelmäßige Kampagnen oder
Programme zur Bewusstseinsbildung (Artikel 13, Bewusstseinsbildung),
Aufnahme der Gleichstellung von Frauen und Männern, gewaltfreier
Konfliktlösung und geschlechtsspezifischer Gewalt in Lernmittel und Lehrpläne
(Artikel 14, Bildung), Aus- und Weiterbildung von Angehörigen bestimmter Be-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 11. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rufsgruppen, die mit Betroffenen und Tätern geschlechtsspezifischer Gewalt
arbeiten (Artikel 15), vorbeugende Interventions- und
Behandlungsprogramme für Täter (Artikel 16), Beteiligung des privaten Sektors und der Medien in
der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (Artikel 17, Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt); www.bmbfsf
j.bund.de/resource/blob/122280/cea0b6854c9a024c3b357dfb401f8e05/
gesetzzu-dem-uebereinkommen-zur-bekaempfung-von-gewalt-gegen-frauen-istanbu
l-konvention-data.pdf).
Auch im spanischen Gewaltschutzmodell, welches die Bundesregierung in
Bezug auf die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ)
wiederholt als Vorbild benannt hat, spielt der Bereich Sensibilisierung und
Prävention eine zentrale Rolle. So beinhaltet das Gesetz „Organic Act 1/2004“
einen nationalen Sensibilisierungs- und Präventionsplan sowie konkrete
Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Medien (Violencia Genero
Ingles; https://violenciagenero.igualdad.gob.es/wp-content/uploads/Ley_integr
al_ingles.pdf). Im spanischen Gewaltschutzmodell werden die Gleichstellung
von Frauen und Männern und die gewaltfreie Konfliktlösung in
Bildungseinrichtungen (Kita, Schule, Universität) vermittelt und Lehrkräfte in Bezug auf
die Früherkennung zu geschlechtsspezifischer Gewalt geschult (Violencia
Genero Ingles). Zudem werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Gesundheitswesen und Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in der Prävention,
Früherkennung und dem Umgang mit Betroffenen geschlechtsspezifischer
Gewalt fortgebildet. Das spanische Gewaltschutzmodell umfasst die Entfernung
sexistischer Werbung sowie Vorgaben zur Berichterstattung zu sexualisierter
Gewalt (Violencia Genero Ingles).
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD hat die Bundesregierung
für sich das Ziel formuliert: „Wir ergreifen weitere Schutzmaßnahmen für
betroffene Frauen: Die Präventions-, Aufklärungs- und Täterarbeit verstärken
wir und [wir] stärken die Koordinierungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt
in ihrer Arbeit.“ (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2
025.de/files/koav_2025.pdf).
Die vorliegende Kleine Anfrage konzentriert sich auf die geplanten Vorhaben
der Bundesregierung im Bereich der Prävention und Sensibilisierung zu
geschlechtsspezifischer Gewalt, um zu erfragen, inwieweit die Bundesregierung
den Anforderungen der Istanbul-Konvention in diesem Bereich und dem
selbst gesetzten Ziel, die Präventions-, Aufklärungs- und Täterarbeit zu
stärken, nachkommen wird.
1. Welche Rolle kommt aus Sicht der Bundesregierung der Primär-,
Sekundär- und Tertiärprävention in der Bekämpfung von
geschlechtsspezifischer Gewalt zu, und wie wird dies aktuell in konkreten Maßnahmen der
Bundesregierung sichtbar (bitte jeweils nach Primär-, Sekundär- und
Tertiärprävention aufschlüsseln)?
Prävention kann aus Sicht der Bundesregierung dazu beitragen,
geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt nachhaltig zu verhindern. Um dieses Ziel zu
erreichen, bedarf es einer umfassenden Stärkung und Weiterentwicklung von
Prävention auf allen staatlichen Ebenen sowie in der Zivilgesellschaft. Die
Zuständigkeit für die Prävention von Gewalt liegt aufgrund des föderalen Systems bei
den Ländern, der Bund hat nur eingeschränkte Kompetenzen. Die vom Kabinett
am 11. Dezember 2024 verabschiedete Strategie der Bundesregierung zur
Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
nach der Istanbul-Konvention 2025–2030 (Gewaltschutzstrategie) sieht für
2025 bis 2030 u. a. Präventionsmaßnahmen durch die Förderung von
Modellprojekten vor (Kapitel 3.2 Prävention). Im Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode heißt es darüber hinaus: „Wir ergreifen weitere Schutzmaßnahmen
für betroffene Frauen: Die Präventions-, Aufklärungs- und Täterarbeit
verstärken wir […].“.
Um die Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt auf einer
wissenschaftlichen und empirischen Basis weiter entwickeln zu können, hat das
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ) die Studie „Bedarfsanalyse zur Prävention geschlechtsspezifischer
und häuslicher Gewalt“ gefördert, die im Januar 2025 veröffentlicht wurde:
www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/bedarfsanalyse-zur-praev
ention-geschlechtsspezifischer-und-haeuslicher-gewalt-279778.
Die Studie erhebt und analysiert erstmals bundesweit Präventionsmaßnahmen
im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und Gefahrenabwehrbereich und liefert
Empfehlungen für zukünftige Maßnahmen.
In Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag und anknüpfend an die
EU-Gewaltschutzrichtlinie und die Gewaltschutzstrategie erarbeitet das
BMBFSFJ auf Grundlage der Erkenntnisse der Bedarfsanalyse ein
Maßnahmenpaket zur Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt.
Kern des Pakets ist die geplante Förderung von Bundesmodellprojekten durch
das BMBFSFJ. Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
wird auch ein Schwerpunkt des Runden Tisches „Gemeinsam gegen Gewalt an
Frauen“ von Bund, Ländern und Kommunen in der 21. Legislaturperiode sein.
Zu den konkreten Präventionsmaßnahmen der Bundesregierung wird auf die
Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.
2. Welche Rolle kommt aus Sicht der Bundesregierung der Prävention und
Sensibilisierung in der Verhinderung von Femiziden zu, und welche
konkreten Maßnahmen plant sie in diesem Bereich?
Jede Form der Sensibilisierung und Aufklärung der breiten Öffentlichkeit und
jede Form der zielgruppenspezifischen Prävention und Intervention zu
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bildet einen zentralen Beitrag zur
Prävention von Femiziden. Solche Sensibilisierungen geschehen beispielsweise
durch die Öffentlichkeitsarbeit des Hilfetelefons Gewalt gegen Frauen, durch
die Arbeit der durch das BMBFSFJ geförderten Vernetzungsstellen
Frauenhauskoordinierung e. V. und Bundesverband Frauenberatungsstellen und
Frauennotrufe e. V. oder die Informationskampagne „Dein Mut findet
Rückhalt“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Die Bundesregierung prüft fortlaufend, mit welchen weiteren Maßnahmen die
Prävention von Gewalt gegen Frauen und damit auch von Femiziden verbessert
werden kann, soweit dafür eine Zuständigkeit des Bundes besteht.
3. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, im Bereich
Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention in der Bekämpfung von
geschlechtsspezifischer Gewalt bis Ende des Jahres 2026 jeweils
umzusetzen, und welche finanziellen Ressourcen sind dafür eingeplant (bitte
jeweils nach Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen
Zuständigkeit zahlreiche und umfassende Maßnahmen zur Prävention von
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ergriffen. Eine trennscharfe
Aufschlüsselung nach Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention ist bei vielen Projekten und
Maßnahmen nicht möglich und wird deshalb nicht vorgenommen.
Modellprojekte und Kampagnen der Bundesregierung zur Prävention von
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt im Jahr 2026:
Bundesministerium Maßnahmen Fördermittel
BMI Tarn-App „Gewaltfrei in die Zukunft“ 3,7 Mio. Euro
Laufzeit Ende 2023 bis Ende 2026
BMAS Kampagne zum Thema Gewaltschutz –
Wegweiser Gewaltschutz
20 000 Euro
2024–2026
BMAS Suse – Gewaltschutz in Einrichtungen:
Gewaltfrei leben und arbeiten
2026: 311 506 Euro
BMJV Förderung Einrichtung Bundesfachstelle StoP –
Stadtteile ohne Partnergewalt
912 055 Euro
08.05.2026–31.12.2027
BMJV Modellprojekt „Psychosoziale
Prozessbegleitung bei häuslicher Gewalt“
2026: 1,7 Mio. Euro
BMJV Informationskampagne „Dein Mut findet
Rückhalt“
2026: 1,3 Mio. Euro
BMBFSFJ Make it work – then make it better! Bei Gewalt
am Arbeitsplatz gibt es Hilfe.
1 005 172 Euro
Laufzeit 01.01.2023–31.12.2026
BMBFSFJ Aktiv gegen digitale Gewalt/Konzepte gegen
digitale Gewalt im sozialen Umfeld und im
öffentlichen Raum
1 023 748 Euro
Laufzeit 01.01.2023–31.12.2026
BMBFSFJ Digitaler Gewalt im Frauenhaus
handlungssicher begegnen
1 066 509 Euro
Laufzeit 01.03.2023–30.05.2026
BMBFSFJ Weitere Professionalisierung der
Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt
(BAG TäHG) und der Täterarbeit in
Deutschland.
946 111,94 Euro
Laufzeit 01.07.2023–30.06.2026
BMBFSFJ Männerfokussierte Beratung – Multiplikatoren
– Weiterbildungen männerfokussierte Beratung
und Integration in die Hilfs- und
Beratungsstrukturen für Jungen und Männer
1 476 072,60 Euro
Laufzeit 01.08.2023–31.07.2027
BMBFSFJ Einrichtung Online-Clearingstelle für
Männerfokussierte Beratung
949 302,00 Euro
Laufzeit 01.10.2024–31.12.2024
BMBFSFJ Weiterführung Bundesweite Fach- und
Koordinierungsstelle Männergewaltschutz 2025–2028
2 400 000 Euro
01.10.2025–30.9.2028
BMBFSFJ Förderung der Koordinierungsstelle der
Frauenhäuser Frauenhauskoordinierung e. V.
1 358 366,40 Euro
Laufzeit 01.01.2025–31.12.2027
BMBFSFJ Förderung des Bundesverbands der
Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) e. V.
1 211 630 Euro
Laufzeit 01.01.2025–31.12.2027
BMBFSFJ Bündnis „Gemeinsam gegen Sexismus“ 2026: 496 961 Euro
BMBFSFJ Forschungsprojekt „Stark gegen FGM/C –
Bundesweite Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse
zur FGM/C-Schulungslandschaft“
134 216 Euro
Laufzeit 08/2026–12/2026
BMBFSFJ „Bundesweite Eingliederung und Förderung
mentaler Gesundheit von FGM/C sowie
gewaltbetroffenen Mädchen und jungen Frauen:
Professionalisierung der Community-Strukturen“
296 906 Euro
Laufzeit: 07/2026–12/2026
BMWSB „Sanierung von Frauenhäusern“ 150 Mio. Euro bis 2029, laut
aktuellem HH-Plan bis 2030
Darüber hinaus baut die Bundesregierung die Gewaltprävention mit weiteren
Maßnahmen aus. Mit dem vom BMJV am 22. Mai 2026 veröffentlichten
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern
häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur
Steigerung der Verfahrenseffizienz sollen mehrere Maßnahmen ergriffen werden,
um den Schutz gewaltbetroffener Personen im Rahmen des
familiengerichtlichen Verfahrens zu verbessern.
Hierzu gehört insbesondere die Einführung eines Wahlgerichtsstands, mit dem
der neue Aufenthaltsort einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person im
Rahmen des gerichtlichen Verfahrens noch besser geheim gehalten werden
kann. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Familienrichterinnen und -richter
im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht in Kindschaftssachen Anhaltspunkten
für häusliche Gewalt frühzeitig nachzugehen haben. Gefahren und
Schutzbedarf sind zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass gerade in Kindschaftssachen der Schutz
des Kindes und des von der Gewalt betroffenen Elternteils vom Gericht von
Anfang an in den Blick genommen wird.
Mit dem am 25. März 2026 von der Bundesregierung beschlossenen
Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt-
und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung sollen Opfer von
gravierenden Straftaten häuslicher Gewalt künftig während des Strafverfahrens
noch besser vor Belastungen geschützt werden.
Mit dem am 9. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz zur
Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im
Gewaltschutzgesetz wurde auf Bundesebene für Familiengerichte die Möglichkeit
zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in
Hochrisikofällen sowie die Möglichkeit zur Anordnung verpflichtender Täterarbeit in Form
von sozialen Trainingskursen oder einer Gewaltpräventionsberatung eingeführt.
Diese Regelungen treten am 1. Juli 2027 in Kraft.
Der am 11. Mai 2026 vom BMJV veröffentlichte Referentenentwurf zur
Reform des Kindschaftsrechts sieht ausdrückliche Regelungen zur
Berücksichtigung häuslicher Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht vor.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Ende 2024 den
„Arbeitskreis Gewaltschutz für Menschen mit Behinderungen“ eingerichtet, in
dem Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Verbänden, Wissenschaft, Praxis
und Selbstvertretung zusammenarbeiten, um den Gewaltschutz zu stärken. Der
Arbeitskreis hat im November 2025 einen Wegweiser für Gewaltschutz
vorgelegt, der allen Beteiligten dabei helfen soll, Menschen mit Behinderungen,
insbesondere auch Frauen mit Behinderungen, besser vor Gewalt zu schützen.
Das ESF Plus-Bundesprogramm „MY TURN – Frauen mit
Migrationserfahrung starten durch“ unterstützt (formal) geringqualifizierte Frauen mit eigener
Migrationserfahrung und einem erhöhtem Unterstützungsbedarf auf dem Weg
in Qualifizierung, Ausbildung und Erwerbstätigkeit und verweist im Rahmen
der lebenslagenorientierten Beratung bei Bedarf Teilnehmerinnen gezielt an
spezialisierte Beratungsstellen, Frauenhäuser oder Hilfseinrichtungen.
Im Gesundheitswesen ist die Förderung der Prävention geschlechtsspezifischer
und häuslicher Gewalt im Sinne der Erkennung, Beratung und Vermittlung von
Hilfen ein wichtiges Anliegen. Leitlinien für medizinisches Personal können
hier einen Beitrag leisten. Am 1. Januar 2026 wurde die S1-Leitlinie
„Empfehlungen zur Betreuung und Versorgung von weiblichen Betroffenen
sexualisierter Gewalt“ erstellt und veröffentlicht: https://register.awmf.org/de/leitlinien/de
tail/015-097.
Hinzuweisen ist auf die Leitlinien-Fördermöglichkeiten im Rahmen des
Innovationsfonds beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) legt die Schwerpunkte fest und hat in diesem
Jahr u. a. das Thema geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt mit
folgender Förderbekanntmachung vom 19. Juni 2026 aufgegriffen: https://innovations
fonds.g-ba.de/downloads/media/577/2026-06-19_Foerderbekanntmachung_VS
F_MedLL.pdf.
Der G-BA hat die Qualitätsmanagement-Richtlinie mit dem Ziel ergänzt,
Missbrauch und Gewalt, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen oder
hilfsbedürftigen Personen in medizinischen Einrichtungen vorzubeugen, zu
erkennen, adäquat darauf zu reagieren und zu verhindern und darüber hinaus
Gewalt innerhalb der Einrichtungen zu verhindern. Damit werden verbindliche
Anforderungen zur „Prävention und Hilfe bei Missbrauch und Gewalt“ für die
medizinische Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt.
Gemeinsam mit dem BMBFSFJ hat das BMG im April 2025 von seinem
Vorschlagsrecht gemäß § 113b Absatz 4 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Gebrauch gemacht und den Qualitätsausschuss Pflege (QAP) um die
Entwicklung und Veröffentlichung von bundeseinheitlichen Empfehlungen zur
Förderung des Gewaltschutzes in der Pflege gebeten.
Der QAP hat den Vorschlag aufgegriffen und entsprechende
„Bundeseinheitliche Empfehlungen für die Gestaltung von Prozessen zur Förderung des
Gewaltschutzes in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten
Pflegediensten“ beschlossen und veröffentlicht: https://gs-qsa-pflege.de/project/bundeseinh
eitliche-empfehlungen-fuer-die-gestaltung-von-prozessen-zur-foerderung-des-g
ewaltschutzes-in-stationaeren-pflegeeinrichtungen-vollstationaer-
teilstationaerkurzzeitpflege-und-ambulanten/.
Die Empfehlungen dienen neben bereits vorliegenden Gewaltschutzkonzepten
und -maßnahmen und der bestehenden Expertise von professionell Pflegenden
dazu, die stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Dienste für eine
intensive Auseinandersetzung mit dem Thema Gewaltschutz zu sensibilisieren.
Gleichzeitig dienen sie als fachlich fundierte Orientierung bei der Umsetzung
entsprechender Schutzmaßnahmen.
Das BMG hat weiterhin im Januar 2026 zwei Förderrichtlinien mit einem
Gesamtvolumen von bis zu 10 Mio. Euro veröffentlicht. Mit der Förderrichtlinie
„Patientinnenzentrierte Versorgung von Frauen“ sollen Projekte gefördert
werden, die wesentlich zu einer Verbesserung der Qualität und Effizienz der
Versorgung von Frauen in Deutschland beitragen. Die Förderrichtlinie
„Nachwuchsgruppen Versorgungsforschung Frauengesundheit“ dient gezielt dem
Aufbau wissenschaftlicher Nachwuchsgruppen in der Versorgungsforschung
für Frauen. In beiden Förderrichtlinien wird die „Versorgung von Frauen, die
von Gewalt betroffen sind“ als besonders förderwürdiges Thema benannt.
Derzeit erfolgt die Auswahl der Projekte unter Einbezug externer Expertise.
Als zentrale Präventions- und Informationsmaßnahme des Bundes zur
Bekämpfung von weiblicher Genitalbeschneidung (FGM/C) steht seit 2021 in nunmehr
sechster Auflage der Schutzbrief der Bundesregierung gegen weibliche
Genitalverstümmelung in 16 Sprachen und in Einfacher Sprache zur Verfügung:
www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/schutzbrief-gegen-weiblic
he-genitalverstuemmelung-179280.
4. Welche konkreten Maßnahmen und finanziellen Ausgaben sind für den
Bereich der Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention in der Bekämpfung
von geschlechtsspezifischer Gewalt für den Haushalt 2027 jeweils
eingeplant (bitte jeweils nach Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention
aufschlüsseln)?
Modellprojekte und Kampagnen der Bundesregierung zur Prävention von
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt im Jahr 2027:
Bundesministerium Maßnahmen Fördermittel
BMI Tarn-App „Gewaltfrei in die Zukunft“ 11 Mio. Euro 2027–2030
BMAS Kampagne zum Thema Gewaltschutz –
Fortführung des Arbeitskreises
Gewaltschutz
20 000 Euro laut HH-Plan für 2027
vorgesehen
BMAS Suse – Gewaltschutz in Einrichtungen:
Gewaltfrei leben und arbeiten
2027: 326 953 Euro
BMJV Modellprojekt „Psychosoziale
Prozessbegleitung bei häuslicher Gewalt“
2027: 1 Mio. Euro
BMJV Informationskampagne „Dein Mut findet
Rückhalt“
2027: 500 000 Euro
BMBFSFJ Prävention stärken – Gewaltstrukturen
verändern. Professionalisierung
gleichstellungsorientierter Täterarbeit und der
Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit
Häusliche Gewalt e. V.
1 423 762,73 Euro
Laufzeit 01.07.2026–30.06.2029
BMBFSFJ Bündnis „Gemeinsam gegen Sexismus“ 2027: 498 417 Euro
BMWSB „Sanierung von Frauenhäusern“ 12,8 Mio. Euro laut HH-Plan für 2027
vorgesehen, vgl. auch die Antwort zu
Frage 3
Im Übrigen wird auf die in der Antwort zu Frage 3 genannten überjährigen
Projekte und Maßnahmen verwiesen. Eine trennscharfe Aufschlüsselung nach
Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention ist bei vielen Projekten und Maßnahmen
nicht möglich und wird deshalb nicht vorgenommen.
Das BMBFSFJ plant die Förderung von Bundesmodellprojekten zur Prävention
von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt in den Bereichen Schule
und Bildung, Täterarbeit, nachbarschaftsbezogene Ansätze und digitale Gewalt,
überwiegend von 2027 an. Die dazu vorliegenden Förderanträge befinden sich
aktuell in der Prüfung. Bis Ende 2029 stehen dafür insgesamt 7,5 Mio. Euro
bereit.
5. Welche Maßnahmen in der Prävention plant die Bundesregierung
entsprechend dem Gewalthilfegesetz, das Prävention (einschließlich
Täterarbeit, Angeboten proaktiver Beratung und Intervention sowie
Öffentlichkeitsarbeit) beinhaltet und das der Bund ab 2027 finanziell
unterstützt?
Das Gewalthilfegesetz (GewHG) sieht in § 1 Absatz 2 Nummer 2 vor, dass
Maßnahmen der Prävention, einschließlich Maßnahmen, die sich an
gewaltausübende Personen richten, sowie Öffentlichkeitsarbeit, ergriffen werden sollen,
um ein bedarfsgerechtes Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt bereitzustellen. Die Länder führen das GewHG als eigene
Angelegenheit aus. Der Bund ergreift im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen
Kompetenzen darüber hinaus Maßnahmen der Prävention und Öffentlichkeitsarbeit,
die zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Hilfesystems bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt beitragen. Dazu wird auf die Antworten zu den
Fragen 3 und 4 verwiesen.
6. In welchen Bundesländern findet sich nach Kenntnis der
Bundesregierung nach aktuellem Stand der Bereich der Prävention in den
Landesausführungsgesetzen und Rechtsverordnungen zum Gewalthilfegesetz, in
welchen Bundesländern wird die Prävention hierin finanziell hinterlegt
(bitte aufschlüsseln nach Bundesland), inwieweit plant die
Bundesregierung nachzuhalten, dass der Bereich der Prävention entsprechend dem
Gewalthilfegesetz auch tatsächlich in den Landesausführungsgesetzen
und Rechtsverordnungen zum Gewalthilfegesetz in den Ländern
enthalten ist und finanziell hinterlegt wird, und wenn ja, in welcher Form?
Der Kenntnisstand der Bundesregierung entspricht den verkündeten
Landesausführungsgesetzen und zugehörigen Rechtsverordnungen, die öffentlich
zugänglich sind. Die Ausführung der gesetzlichen Vorgaben des GewHG wird zudem
regelmäßig zwischen Bund und Ländern erörtert, insbesondere im Bund-
Länder-Arbeitskreis zur Umsetzung des GewHG. Das BMBFSFJ plant zudem, in
der 21. Legislaturperiode den politischen Runden Tisch von Bund, Ländern und
Kommunen „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ neu aufzusetzen. Der
Runde Tisch soll zwei thematische Schwerpunkte haben, die Prävention von
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt und die Umsetzung des GewHG
unter Beteiligung aller föderalen Ebenen.
7. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der jeweilige Stand der
Bundesländer in Bezug auf die Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung,
wie im Gewalthilfegesetz vorgeschrieben (bitte nach Bundesland
aufschlüsseln)?
Nach Kenntnisstand der Bundesregierung wurden die Ausgangsanalysen und
Entwicklungsplanungen in allen Bundesländern angestoßen. Gesetzliche Frist
nach dem GewHG für Fertigstellung der jeweiligen Ausgangsanalysen und
Entwicklungsplanungen ist der 31. Dezember 2026.
8. In welchen Bundesländern beinhalten die Landesausführungsgesetze und
Rechtsverordnungen zum Gewalthilfegesetz nach Kenntnis der
Bundesregierung nach aktuellem Stand einen Ausbau der Beratungs- und
Schutzstrukturen gegen häusliche Gewalt (bitte nach Bundesland
aufschlüsseln), inwieweit plant die Bundesregierung nachzuhalten, dass
entsprechend der Zielsetzung des Gewalthilfegesetzes auch tatsächlich ein
Ausbau der Beratungs- und Schutzstrukturen gegen häusliche Gewalt im
Rahmen der Landesausführungsgesetze und Rechtsverordnungen zum
Gewalthilfegesetz umgesetzt wird, und wenn ja, in welcher Form?
Der Kenntnisstand der Bundesregierung entspricht den verkündeten
Landesausführungsgesetzen und zugehörigen Rechtsverordnungen, die öffentlich
zugänglich sind.
Die Bundesregierung geht im Zuge der Umsetzung des GewHG von einem
bundesweiten Ausbau der Schutz- und Beratungsangebote für von
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihren Kindern durch
die Länder aus. Ab 1. Januar 2027 sind die Länder verpflichtet, ein Netz an
ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz-
und Beratungsangeboten in angemessener geografischer Verteilung
sicherzustellen (§ 5 Absatz 1 GewHG). Am 1. Januar 2032 wird ein Anspruch auf
Schutz und fachliche Beratung (§ 3 GewHG) für alle gewaltbetroffenen Frauen
mit ihren Kindern in Kraft treten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen
bundesweit die erforderlichen Schutz- und Beratungsangebote geschaffen worden
sein, um allen Frauen mit ihren Kindern ein Unterstützungsangebot
unterbreiten zu können.
9. Plant die Bundesregierung eine nationale Präventionsstrategie, wie von
GREVIO (Group of Experts on Action against Violence against Women
and Domestic Violence) im Evaluierungsbericht 2022 gefordert?
a) Wenn ja, in welchem Zeitrahmen und mit welchen Ressourcen soll
diese umgesetzt werden?
b) Wenn nein, weshalb nicht?
c) Wenn nein, wie plant die Bundesregierung, den strategischen
Rahmen, die gemeinsamen Grundsätze und Ziele der Präventionsarbeit
über einzelne Kampagnen hinweg festzuhalten?
Die Fragen 9 bis 9c werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention und dort
insbesondere auf Kapitel 3.2 (Prävention) verwiesen. Damit ist die
Bundesregierung dieser Forderung im Group of Experts on Action against Violence
against Women and Domestic Violence (GREVIO)-Evaluierungsbericht 2022
bereits in geeigneter Weise nachgekommen.
10. Fügt sich die derzeitige Informationskampagne zum Thema „Häusliche
Gewalt gegen Frauen“ des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) in eine nationale Präventionsstrategie der
Bundesregierung ein, und wenn ja, welche Rolle übernimmt sie innerhalb
dieser?
Die Informationskampagne des BMJV „Dein Mut findet Rückhalt“ fügt sich in
die Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention ein. Sie leistet einen
wichtigen Beitrag zur Prävention (siehe Kapitel 3.2 Gewaltschutzstrategie) und
damit auch zur Erfüllung der Istanbul-Konvention (insbesondere Artikel 13 der
Istanbul-Konvention)
11. Inwieweit ist eine Evaluierung und Wirksamkeitsprüfung der
bewusstseinsbildenden Kampagnen und der Präventionsarbeit zu
geschlechtsspezifischer Gewalt geplant, und wenn nein, weshalb nicht?
In den Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben ist
geregelt, dass Anträgen für Modellprojekte ein aussagekräftiges Konzept der
vorgesehenen Maßnahmen beizufügen ist, in welchem u. a. die messbare
Zielsetzung sowie Inhalt und Umfang der wissenschaftlichen Vorbereitung,
Begleitung and Evaluierung enthalten sind. Auch für die BMJV-Kampagne „Dein
Mut findet Rückhalt“ ist eine mehrstufige Evaluation zur Bewertung der
Wirksamkeit vorgesehen. Diese umfasst eine Vorerhebung (Nullmessung), eine
begleitende Untersuchung während der Kampagnenlaufzeit sowie eine
abschließende Auswertung nach Kampagnenende.
12. Plant die Bundesregierung Kampagnen zur Aufklärung über Gewalt
gegen Frauen, die sich explizit an Jungen und Männer richtet, und wenn
nein, weshalb nicht?
Die Bundesregierung misst der primärpräventiven Arbeit mit Jungen und
jungen Männern zur Sensibilisierung für das Thema Gewalt gegen Mädchen und
Frauen eine hohe Bedeutung zu. Entsprechende Maßnahmen sind in Planung.
13. Plant die Bundesregierung Kampagnen zur Aufklärung über Gewalt
gegen Frauen, die sich spezifisch an vulnerable Gruppen (z. B. Frauen
und Mädchen mit Behinderungen, wohnungslose Frauen und
Migrantinnen) richtet, und wenn nein, weshalb nicht?
Die Aufklärungskampagnen der Bundesregierung richten sich an alle
Betroffenen von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt und damit auch an
besonders vulnerable Gruppen.
So führt das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ kontinuierlich Aufklärungs-
und Öffentlichkeitsarbeit durch, die sich auch an vulnerable Gruppen richtet,
um die vielfältige Zielgruppe des Hilfetelefons breit anzusprechen. Die
Materialien des Hilfetelefons sind in Leichter Sprache, mehrsprachig und als
Videoaufnahme mit Deutscher Gebärdensprache verfügbar. Auch die Beratung findet
auf Wunsch in 18 Fremdsprachen, in Leichter Sprache oder in Deutscher
Gebärdensprache statt. Die Kampagnen des Hilfetelefons arbeiten mit
Visualisierungen, die bewusst Frauen unterschiedlicher Herkünfte und mit
Beeinträchtigung abbilden, um die Vielfalt der Zielgruppe abzubilden und anzusprechen.
Auch im Rahmen der aktuellen BMJV-Kampagne „Dein Mut findet Rückhalt“
werden vulnerable Gruppen angesprochen. Die Landingpage wurde nicht nur in
mehrere Sprachen übersetzt, es wurden auch eine Seite für einfache Sprache
eingerichtet und Videos in Gebärdensprache produziert.
Das BMAS hat bereits Ende 2024 den „Arbeitskreis Gewaltschutz für
Menschen mit Behinderungen“ eingerichtet, in dem Vertreterinnen und Vertreter aus
Politik, Verbänden, Wissenschaft, Praxis und Selbstvertretung
zusammenarbeiten, um den Gewaltschutz zu stärken. Die Mitglieder des Arbeitskreises
haben im November 2025 einen Wegweiser für Gewaltschutz vorgelegt, der
allen Beteiligten dabei helfen soll, Menschen mit Behinderungen besser vor
Gewalt zu schützen.
14. In welchen Bundesländern sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
Themen Gleichstellung von Frauen und Männern, gewaltfreie
Konfliktlösung und geschlechtsspezifische Gewalt in den offiziellen Lehrplänen
und Lernmitteln verankert (vgl. Artikel 14 der Istanbul-Konvention; bitte
nach Bundesland aufschlüsseln)?
Die Lehrplaninhalte liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der
Bundesländer. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
15. In welchen Bundesländern liegen nach Kenntnis der Bundesregierung
flächendeckende und bedarfsdeckende Programme zur Täterarbeit vor?
a) Wie viele Plätze in Kursen zur Täterarbeit bestehen aktuell nach
Kenntnis der Bundesregierung deutschlandweit (bitte nach
Bundesland aufschlüsseln)?
Die Fragen 15 und 15a werden gemeinsam beantwortet.
Daten zu Täterarbeit werden statistisch nicht zentral erfasst. Der
Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse vor, wie viele Plätze bundesweit in
Kursen der Täterarbeit zur Verfügung stehen.
b) Wird aus Sicht der Bundesregierung durch die Anordnung von
verpflichtenden Kursen zur Täterarbeit durch Gerichte (Reform des
Gewaltschutzgesetzes [Gesetz zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz] und
geplante Reform des Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes
[KiMoG]) ein Angebot zusätzlicher Kurse notwendig, wenn ja, in
welchem Umfang, und wie wird die Finanzierung dieser Kurse
sichergestellt?
Familiengerichte werden ab dem 1. Juli 2027 nach § 1 Absatz 4 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes sowie nach § 1684 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Befugnis verfügen, Täter zur Teilnahme an sozialen
Trainingskursen und Gewaltpräventionsberatungen zu verpflichten. Es ist davon
auszugehen, dass diese Rechtsänderungen zu einem erhöhten Bedarf an
entsprechenden Kurs- und Beratungsangeboten und infolgedessen auch zu höheren
Kosten führen werden. Hierzu wird auf die Ausführungen in
Bundestagsdrucksache 21/4082, Blatt 31 verwiesen. Die Finanzierung der Angebote fällt in die
Zuständigkeit der Länder.
Der Entwurf des Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes wird derzeit
innerhalb der Bundesregierung beraten.
c) Wie viele der bestehenden Angebote arbeiten nach Kenntnis der
Bundesregierung gemäß den Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft
Täterarbeit häusliche Gewalt und können damit als qualitätsgesichert
angesehen werden (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt (BAG TäHG)
vertritt als profeministischer Dachverband nach eigenen Angaben aktuell
85 Täterarbeitseinrichtungen mit 117 Beratungsstandorten in ganz Deutschland,
die alle gemäß dem Standard arbeiten. Eine Übersicht der BAG TäHG-
Mitgliedseinrichtungen nach Bundesland liegt der Bundesregierung nicht vor.
16. In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
regelmäßige Schulungen der Lehrkräfte in Bezug auf die Früherkennung
zu familiärer und geschlechtsspezifischer Gewalt wie im spanischen
Gewaltschutzmodell (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften liegt in der
ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesländer. Der Bundesregierung liegen daher keine
Erkenntnisse dazu vor.
17. In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
regelmäßige Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Gesundheitswesen und der Fachkräfte aus der Sozialen Arbeit
(Wohnungslosenhilfe, Suchthilfe, Jugendhilfe, Ehe- und Lebensberatung,
Familienberatung) in der Prävention, Früherkennung und dem Umgang mit
Betroffenen geschlechtsspezifischer Gewalt wie im spanischen
Gewaltschutzmodell (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Für die regelmäßigen Schulungen und Fortbildungen von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind aufgrund der grundgesetzlichen
Kompetenzverteilung die Länder zuständig. Die Länder können die Verantwortung
für Fort- und Weiterbildung auf andere Institutionen übertragen; beispielsweise
auf die jeweiligen Berufskammern.
Im Übrigen wird zur Beantwortung dieser Frage auf den Staatenbericht zur
thematischen Evaluierung durch den Europarat verwiesen, der am 17. Oktober
2025 von der Bundesregierung eingereicht wurde. In diesem finden sich auch
Maßnahmen der Bundesländer, u. a. in den Bereichen Gesundheitswesen und
Soziale Arbeit: www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/thematisc
her-evaulierungsbericht-zur-umsetzung-der-istanbul-konvention-284640.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine abschließenden Erkenntnisse
zu Schulungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt der Bundesländer für
Fachkräfte der Ehe-, Lebens- und Familienberatung sowie zur Wohnungslosenhilfe
vor.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine abschließenden Erkenntnisse
zu Schulungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt der Bundesländer für
Fachkräfte der Ehe-, Lebens- und Familienberatung sowie zur Wohnungslosenhilfe
vor.
Auch die Fort- und Weiterbildungspflichten in den Gesundheitsberufen fallen
grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder.
18. Plant die Bundesregierung Maßnahmen im Bereich der Medien zur
Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt (wie z. B. Entfernung
sexistischer Werbung, Vorgaben zur Berichterstattung zu sexualisierter Gewalt)
wie im spanischen Modell (vgl. auch Artikel 17 der Istanbul-
Konvention), und wenn nein, weshalb nicht?
Maßnahmen zur Entfernung sexistischer Werbung oder Vorgaben zur
Berichterstattung zu sexualisierter Gewalt sind von Seiten der Bundesregierung nicht
geplant.
Ob kommerzielle Werbung ethische Grenzen einhält, prüft der Deutsche
Werberat, die freiwillige Selbstkontrolleinrichtung der deutschen Werbewirtschaft.
Der Werberat bearbeitet Beschwerden zu anstößigen, diskriminierenden oder
sexistischen Kampagnen.
Geschlechterdiskriminierung war dabei auch zuletzt häufigster Kritikgrund.
Falls erforderlich, kann der Werberat eine öffentliche Rüge aussprechen.
Im Bündnis „Gemeinsam gegen Sexismus“ der Bundesregierung ist im Februar
2026 der Praxisleitfaden „Kompetent über geschlechtsspezifische Gewalt
kommunizieren“ veröffentlicht worden, der sich an Medien, Pressestellen und
Kommunikationsabteilungen richtet: https://gemeinsam-gegen-sexismus.de/mat
erialien/.
19. Welche Rolle spielt aus Sicht der Bundesregierung die Aus- und
Fortbildung von Akteuren, die mit Betroffenen zusammenarbeiten
(insbesondere Polizistinnen und Polizisten, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
sowie Richterinnen und Richter) für die Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen?
Die Strafverfolgungszuständigkeit für die Bekämpfung von Delikten im
Kontext der Gewalt gegen Frauen obliegt primär den Landesbehörden. Die Aus-
und Fortbildung hinsichtlich der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer
Gewalt stellt aus Sicht der Bundesregierung einen wesentlichen Bestandteil einer
sachgerechten, sensiblen und opferschutzorientierten Aufgabenwahrnehmung
dar. Sie dient insbesondere dazu, die Erscheinungsformen und Folgen
geschlechtsspezifischer Gewalt zu erkennen und einen situationsangemessenen,
respektvollen und professionellen Umgang mit den Betroffenen zu
gewährleisten.
Die Fortbildung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie von
Richterinnen und Richtern fällt ebenfalls grundsätzlich in die Zuständigkeit der
jeweiligen Länder, die auch entsprechende Fortbildungen anbieten. Darüber hinaus
bietet die Deutsche Richterakademie, eine von Bund und Ländern gemeinsam
getragene Einrichtung, bundeslandübergreifend regelmäßig
Fortbildungsveranstaltungen zum Thema häusliche Gewalt für Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter an.
20. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass laut „Monitor Gewalt gegen
Frauen“ 80 Prozent der Fortbildungsmaßnahmen für Polizeibedienstete
und fast alle Fortbildungen für Richterinnen und Richter zu
geschlechtsspezifischer Gewalt freiwillig waren, und wie verhält sich dies der
Bundesregierung zufolge zu Artikel 15 der Istanbul-Konvention?
Die Umsetzung von Artikel 15 der Istanbul-Konvention erfolgt aufgrund des
föderalen Kompetenzgefüges überwiegend auf Ebene der Bundesländer.
Artikel 15 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Aus- und
Fortbildungen für bestimmte Berufsgruppen „bereitzustellen“. Dies ist für
Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der
Fall (siehe die Antwort zu Frage 19). Auch die im Zuge der
Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei eingesetzten Opferschutzbeauftragten sind
entsprechend fortgebildet.
Die Istanbul-Konvention regelt nicht die Frage einer „verpflichtenden“
Teilnahme.
21. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass laut GREVIO-Bericht im Jahr
2022 alle Fachkräfte, die mit Betroffenen und Tätern
geschlechtsspezifischer Gewalt zu tun haben (wie Richterinnen und Richter, Angehörige
der Strafverfolgungsbehörden, Angehörige der Gesundheitsberufe sowie
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter [besonders Jugendhilfe,
Kinderschutz, Durchführung von Asylverfahren]) eine systematischere und
umfassendere Schulung zu geschlechtsspezifischer Gewalt als bislang
umgesetzt benötigen, und wie hat sie seit ihrem Amtsantritt dafür Sorge
getragen, dass diese etabliert werden?
Mit Ausnahme der Gesundheitsberufe fällt es grundsätzlich in die
Zuständigkeit der Länder, den Erwerb von Kenntnissen geschlechtsspezifischer Gewalt
bei den genannten Fachkräften sicherzustellen. Dies gilt auch für Richterinnen
und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Der vom BMJV
am 22. Mai 2026 veröffentlichte Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des
Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes
im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz sieht eine konkrete
Ergänzung der Qualifikationsanforderungen an Familienrichterinnen und -
richter vor, damit diese künftig für häusliche Gewalt noch stärker sensibilisiert
sind.
Danach sollen Richterinnen und Richter, die ein familienrechtliches Dezernat
übernehmen, über Kenntnisse des Gewaltschutzrechts sowie zu Dynamiken
und Auswirkungen häuslicher Gewalt verfügen.
Verpflichtende Vorgaben auf Bundesebene bestehen für die Ausbildung der
bundesrechtlich geregelten Gesundheitsberufe. Das BMG setzt mit den
Approbations- und Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsverordnungen den
inhaltlichen und organisatorischen Rahmen für die Ausbildungen in den Heilberufen.
Je nach Beruf sind die Inhalte Gegenstand der Ausbildung, die für das
Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels und die Ausübung des jeweiligen Berufs
benötigt werden. So enthalten die Ausbildungs-, Studien- und
Prüfungsverordnungen für Hebammen und Pflegeberufe bereits verbindliche Vorgaben zum
Erkennen von Gewalt und zum Umgang mit Betroffenen. Für
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind das selbstständige Erkennen von Notfall-
und Krisensituationen einschließlich Anzeichen von körperlicher, psychischer
und sexueller Gewalt sowie das Ergreifen geeigneter Maßnahmen
verpflichtender Studieninhalt. Die Approbationsordnung für Ärzte ermöglicht es bereits,
dass Gewaltprävention und das Erkennen von Gewaltfolgen bei Frauen im
Medizinstudium gelehrt werden. Mit der geplanten Reform des Medizinstudiums
sollen die Grundlagen zu Fragen des Schutzes von Frauen und zum Umgang
mit Anhaltspunkten für Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt auch
ausdrücklich in der ärztlichen Ausbildung verankert werden. Auch für
Notfallsanitäterinnen und -sanitäter ist der Erwerb entsprechender Kompetenzen in den
bundesrechtlich geregelten Ausbildungszielen angelegt. Die im Studium und
der Ausbildung vermittelten Kompetenzen können fachspezifisch in einer
anschließenden Weiterbildung vertieft und im Rahmen von Fortbildungen
regelmäßig aktualisiert werden. Fort- und Weiterbildungspflichten in den
Gesundheitsberufen fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder (siehe auch
Frage 17).
22. Plant die Bundesregierung, die geplanten Anforderungen an
Familienrichterinnen und Familienrichter zu Kenntnissen zum Gewaltschutzrecht
sowie zu Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt (nach der
FamFG-Reform [FamFG = Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]) auf
Richterinnen und Richter insgesamt auszuweiten, die mit Fällen
geschlechtsspezifischer Gewalt befasst sind, und wenn nein, weshalb nicht?
Für den Bereich des Strafverfahrens wird die Frage, ob und gegebenenfalls wie
besser sichergestellt werden kann, dass alle Entscheidungsträger über die für
ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügen, in der von der
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzten Expertenkommission zur
Reform des Strafverfahrens beraten. Gegenstand der Beratungen ist auch die
Frage, ob eine dem § 23b Absatz 3 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz
entsprechende Vorschrift für Strafverfahren eingeführt werden soll. Die Beratungen
der Expertenkommission zur Strafprozessordnung sind noch nicht
abgeschlossen. Ihre voraussichtlich im November 2026 vorliegenden Empfehlungen
sollen noch in der laufenden Legislaturperiode gesetzgeberisch umgesetzt werden.
a) Plant die Bundesregierung eine Evaluierung der tatsächlichen
Aneignung von Kenntnissen zum Gewaltschutzrecht sowie zu Dynamiken
und Auswirkungen häuslicher Gewalt durch Familienrichterinnen und
Familienrichter im Rahmen der Evaluation des FamFG?
Das BMJV überprüft fortlaufend, wie sich Rechtsänderung aus seinem
Zuständigkeitsbereich in der Praxis auswirken. Entsprechend sieht der Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur
Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der
Verfahrenseffizienz vor, dass innerhalb eines Zeitraums von drei bis fünf Jahren nach
Inkrafttreten des Gesetzes geprüft werden soll, ob mit den Änderungen die
angestrebten Ziele, insbesondere die Verbesserung des Schutzes von Opfern
häuslicher Gewalt, erreicht worden sind.
b) Plant die Bundesregierung eine Evaluierung der Anwendung der
Istanbul-Konvention und der Berücksichtigung häuslicher Gewalt in
Verfahren des Sorge- und Umgangsrechts im Rahmen der Evaluation des
FamFG, und wenn ja, welche Daten sollen hierfür erhoben werden?
Wie die Überprüfung konkret erfolgen soll, mit welchem Umfang und auf der
Grundlage welcher Daten, steht noch nicht fest.
23. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung der spezialisierten
Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt im spanischen Modell, und prüft
sie eine Übertragung auf die Justiz in Deutschland?
Die Bundesregierung beabsichtigt auf Bundesebene keine Einrichtung
spezialisierter Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt, die sowohl für die
Verfolgung von Straftaten als auch für die familienrechtlichen Angelegenheiten der
Fälle aus diesem Bereich zuständig sind. Eine derartige Kompetenzbündelung
kann auf Landesebene, wenn dies für sinnvoll erachtet wird, bereits heute im
Rahmen von Geschäftsverteilungsplänen erfolgen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Prävention und Sensibilisierung zu Gewalt gegen Frauen (Antwort)