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Schriftliche Frage 95 von Janine Wissler (DIE LINKE): Wie viele Dienstleister beauftragt die Bundeswehr direkt oder über ihr Service-Unternehmen „Bw Bekleidungsmanagement GmbH“ mit textilen Dien…

dip / schriftliche_frage 11.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

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Schriftliche Frage 95 von Janine Wissler (DIE LINKE): Wie viele Dienstleister beauftragt die Bundeswehr direkt oder über ihr Service-Unternehmen „Bw Bekleidungsmanagement GmbH“ mit textilen Dien… Frage 95 (Janine Wissler, Die Linke): Wie viele Dienstleister beauftragt die Bundeswehr direkt oder über ihr Service-Unternehmen „Bw Bekleidungsmanagement GmbH“ mit textilen Dienstleistungen zur Reinigung und Reparatur von Bekleidungsstücken der Bundeswehr (bitte nach Auftragsvolumen unter 25.000 Euro, 25.000 bis 50.000 Euro und über 50.000 Euro aufschlüsseln und Gesamtvolumina angeben), und wie viele dieser Dienstleister (aufgeschlüsselt nach denselben Auftragsvolumina-Schwellen) entlohnen nach Tarifvertrag (bitte begründen, warum ggf. nicht-tarifgebundene Dienstleister beauftragt wurden)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Nils Schmid vom 7. Juli 2025: Im Rahmen der Fristsetzung werden hierzu folgende Informationen mitgeteilt: Die Beschaffungsstelle des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) hat für beide Dienstsitze jeweils eine Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von vier Jahren zur Reinigung von Funktionskleidung und Gebrauchswäsche/-kleidung für das BMVg mit einem Auftragsvolumen von jeweils mehr als 50.000 Euro geschlossen. Die Unternehmen sind verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens ein Mindestentgelt im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und den von Regelungen nach § 1 Absatz 3 MiLoG erfassten Beschäftigten mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 AEntG zu zahlen. Für textile Dienstleistungen zur Reinigung und Reparatur von Bekleidungsstücken gibt es im Auftrag der Bw Bekleidungsmanagement GmbH (BwBM) derzeit zwei Verträge mit einem jährlichen Auftragsvolumen zwischen 25.000 Euro und 50.000 Euro und 25 Verträge mit einem jährlichen Auftragsvolumen von mehr als 50.000 Euro. Das jährliche Gesamtauftragsvolumen beträgt rund 10 Mio. Euro. Von jedem Auftragnehmer liegt die Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 19 Absatz 1 MiLoG, § 21 Absatz 1 AEntG, § 98c Absatz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet bzw. § 21 Absatz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sowie die Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß den §§ 123 f. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor. Darüber hinaus liegen keine weiteren Angaben zu Tarifverträgen vor.

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