polradar

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 374/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes [Bundesrat Drucksache 374/25 15.08.25 Vk - AIS Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen- Überleitungsgesetzes A. Problem und Ziel Nach § 5 Absatz 2 Satz 4 Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG) können in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafterrichtungsgesetz (die Die Autobahn GmbH des Bundes; im Folgenden: Gesellschaft) tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (aktuell Bundesministerium Verkehr, im Folgenden: BMV), die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (im Folgenden: BMF) erteilenden Einwilligung des Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat (aktuell Bundesministerium des Innern, im Folgenden: BMI) bedarf, beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft privaten Rechts erforderlich ist. Da sich der Satz 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG auf Satz 4 bezieht, gilt dies entsprechend auch für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt gem. der Sätze 4 und 5 ebenfalls für im Fernstraßen-Bundesamt (im Folgenden: FBA) tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Sätze 4 und 5 werden mit dem Gesetzentwurf gestrichen. Der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG in Bezug auf außertarifliche Arbeitsverhältnisse bei der Gesellschaft bzw. bei der sonstigen Gewährung über- oder außertariflicher Leistungen kann zu Zeitverzögerungen führen, die den Rekrutierungsprozess bei der Gesellschaft, insbesondere dringend benötigter Fachkräfte, erschweren können. Da für die Gesellschaft nicht das Tarifwerk des Bundes gilt (nach § 5 Absatz 2 Satz 2 FernstrÜG schließt die Gesellschaft ein eigenes Haustarifwerk ab), ist die Einbindung des BMI (für das Tarifwerk des Bundes zuständig) nicht zwingend erforderlich. Eine Beteiligung des BMF kann zukünftig ebenfalls entfallen. Nachdem die Gesellschaft kein Zuwendungsempfänger ist, gilt für sie auch die entsprechende Regelung nach § 40 BHO nicht. Begleitend zu dieser Gesetzesänderung wird ein Vergütungskonzept für die außertariflich beschäftigten Führungs- und Fachkräfte der Autobahn GmbH („At-Konzept 3.0“) zwischen BMV, BMI und BMF abgestimmt. Es besteht Einigkeit darüber, dass außertarifliche Einstellungen bei der Gesellschaft zukünftig auf Basis des At-Konzepts 3.0 vorgenommen werden. Ansonsten kontrolliert das BMV als alleiniger Vertreter des Gesellschafters Bund (§ 3 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz) die Gesellschaft auf Grundlage des Gesellschaftsrechts. Bis zu einer Kritik des Bundesrechnungshofs (BRH) im November 2023 wurde der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG aufgrund der Annahme eines Fristablauf: 26.09.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Redaktionsversehens ausgesetzt. Nach erneuter Befassung mit diesem Thema besteht zwischen den Ressorts BV, BMI und BMF Einigkeit, dass nicht mit ausreichender Sicherheit von einem Redaktionsversehen ausgegangen werden kann und der Zustimmungsvorbehalt insofern anzuwenden ist. Der BRH mahnte insbesondere eine bis dahin nicht umgesetzte präventive Kontrolle bei der übertariflichen Vergütung an. Diese präventive Kontrolle hinsichtlich außertariflicher Leistungen soll künftig das BMV als alleiniger Vertreter des Gesellschafters Bund und der Aufsichtsrat der Gesellschaft wahrnehmen, indem die Satzung der Gesellschaft einen Zustimmungsvorbehalt zu dem o.g. AT-Konzept der Gesellschaft, das den Vergütungsrahmen festlegt, vorschreibt. In Bezug auf die beim FBA tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten hingegen das Tarifrecht und die sonstigen Bestimmungen des Bundes, was durch § 5 Absatz 2 Satz 1 FernstrÜG klargestellt wird. Durch die unmittelbare Geltung der sonstigen Bestimmungen des Bundes ist die Einbindung dieser drei Ressorts bereits anderweitig geregelt. Die Regelungen in Satz 4 und 5 sind daher entbehrlich. B. Lösung Der Zustimmungsvorbehalt in § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 FernstrÜG wird gestrichen. Um ein transparentes Gehaltssystem bei den außertariflich Beschäftigten der Gesellschaft zu gewährleisten, wurde von der Gesellschaft ein internes „Konzept für die außertarifliche Vergütung von Fach- und Führungskräften in der Die Autobahn GmbH des Bundes“ (AT- Vergütungssystem) erstellt, welches gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft der Zustimmung des BMV als alleinigem Vertreter des Gesellschafters Bund und des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. Das aktuelle AT-Vergütungssystem wird begleitend zu dieser Gesetzesänderung in Abstimmung mit BMV, BMI und BMF überarbeitet, mit dem Ziel, ein an die Unternehmenswirklichkeit angepasstes, transparentes sowie markt- und leistungsgerechtes Vergütungssystem zu schaffen, das die Funktionen in den unterschiedlichen Unternehmensbereichen im Ergebnis einer einheitlichen und analytischen Bewertung systematisch zuordnet. Mit dem satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalt zum AT-Vergütungskonzept, einer jährlichen Berichtspflicht aller AT-Verträge sowie der Möglichkeit stichprobenartige Überprüfungen vorzunehmen, nimmt der Gesellschafter den nötigen Einfluss auf den Abschluss außertariflicher Arbeitsverhältnisse, um eine sachgerechte AT-Vergütung sicherzustellen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund und Ländern entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, es werden keine Informationspflichten eingeführt, aufgehoben oder geändert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund und Ländern entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durch den Entfall des Zustimmungsvorbehalts des BMV und der Einwilligung des BMI im Einvernehmen des BMF in Bezug auf die Beschäftigten der Gesellschaft ist eine jährliche Entlastung in Höhe von rund 28.000 Euro zu erwarten. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 374/25 15.08.25 Vk - AIS Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen- Überleitungsgesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen- Überleitungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da vor dem Hintergrund einer schnellen Umsetzung des Ziels der Bundesregierung den Sanierungsstau auf den Bundesautobahnen zügig und effektiv zu beseitigen und den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft eine verlässliche und sichere Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, ein möglichst schnelles Inkrafttreten des Gesetzes ermöglicht werden sollte. Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 26.09.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen- Überleitungsgesetzes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes Das Fernstraßen-Überleitungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3144), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 2 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. 2. In § 3 Absatz 6 Satz 2 werden die Angabe „und digitale Infrastruktur“ und die Angabe „, für Bau und Heimat“ gestrichen. 3. § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird gestrichen. 4. In § 6 und § 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Gesetzentwurf wird der Zustimmungsvorbehalt des § 5 Absatz 2 Satz 4 FernstrÜG des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (aktuell Bundesministerium für Verkehr, im Folgenden: BMV) der der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (im Folgenden: BMF) erteilten Einwilligung des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (aktuell Bundesministerium des Innern, im Folgenden: BMI) bedarf, für die Beschäftigung oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis mit Bezug auf Beschäftigte der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafterrichtungsgesetz (die Die Autobahn GmbH des Bundes; im Folgenden: Gesellschaft) gestrichen. Da sich der Satz 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG auf Satz 4 bezieht, gilt dies auch entsprechend für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen. Dieser gesetzliche Zustimmungsvorbehalt wird auch in Bezug auf die Beschäftigten des Fernstraßen-Bundesamtes (im Folgenden: FBA) gestrichen. Der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG kann durch den damit verbundenen Zeitaufwand zu Nachteilen im Rekrutierungsprozess der Gesellschaft, insbesondere dringend benötigter Fachkräfte für die Ausführung ihrer Aufgaben Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung führen. Der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG hat zur Folge, dass außertariflich abgeschlossene Vertragsverhandlungen mit qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber bis zu einer Zustimmung der drei Ressorts BMV, BMI und BMF unter Vorbehalt stehen. Dies kann dazu führen, dass geeignete Bewerberinnen und Bewerber abspringen. Da für die Gesellschaft nicht das Tarifwerk des Bundes gilt (nach § 5 Absatz 2 Satz 2 FernstrÜG schließt die Gesellschaft ein eigenes Haustarifwerk ab), ist die Einbindung des BMI (für das Tarifwerk des Bundes zuständig) nicht zwingend erforderlich. Eine Beteiligung des BMF kann künftig ebenfalls entfallen. Nachdem die Gesellschaft kein Zuwendungsempfänger ist, gilt für sie auch die entsprechende Regelung nach § 40 BHO nicht. Begleitend zu dieser Gesetzesänderung wird ein Vergütungskonzept für die außertariflich beschäftigten Führungs- und Fachkräfte der Autobahn GmbH („At-Konzept 3.0“) zwischen BMV, BMI und BMF abgestimmt. Es besteht Einigkeit darüber, dass außertarifliche Einstellungen bei der Gesellschaft zukünftig auf Basis des At-Konzepts 3.0 vorgenommen werden. Ansonsten kontrolliert das BMV als alleiniger Vertreter des Gesellschafters Bund (§ 3 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz) und der Aufsichtsrat die außertariflichen Leistungen durch einen satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalt zu einem AT-Konzept der Gesellschaft, dass den Vergütungsrahmen festlegt. Das derzeitige AT-Vergütungssystem wird aktuell überarbeitet, mit dem Ziel ein, an die Unternehmenswirklichkeit angepasstes, transparentes sowie markt- und leistungsgerechtes Vergütungssystem zu schaffen, das die Funktionen in den unterschiedlichen Unternehmensbereichen im Ergebnis einer einheitlichen und analytischen Bewertung systematisch zuordnet. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses im FernstrÜG entbindet die Gesellschaft auch nicht von der Prüfung und Dokumentation der Notwendigkeit für den Abschluss des außertariflichen Beschäftigungsverhältnisses oder der sonstigen Gewährung außer- oder übertariflicher Leistungen. Auch in Bezug auf die Beschäftigten des FBA ist der gesetzliche Zustimmungsvorbehalt in den Sätzen 4 und 5 zu streichen, da die Einbindung dieser drei Ressorts durch die unmittelbare Geltung des Tarifrechts und der sonstigen Bestimmungen des Bundes gem. § 5 Absatz 2 Satz 1 FernstrÜG bereits anderweitig geregelt ist. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Gesetzentwurf werden die Sätze 4 und 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG gestrichen. Damit entfällt der Zustimmungsvorbehalt des BMV (mit Einwilligung des BMI im Einvernehmen des BMF) für die Beschäftigung oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis bzw. für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen. In Bezug auf die Beschäftigten des FBA wird der gesetzlich Zustimmungsvorbehalt der Sätze 4 und 5 ebenfalls gestrichen, da die Einbindung der drei Ressorts bereits anderweitig geregelt ist. Außerdem werden redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf die aktuellen Ministeriumsbezeichnungen vorgenommen. III. Alternativen Keine. Das Fortbestehen der Regelungen in Bezug auf die Gesellschaft ist aus den o.g. Gründen nicht sinnvoll und in Bezug auf das FBA nicht notwendig IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeits- und Tarifrecht). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Das Gesetz hat keine geschlechterspezifischen Auswirkungen. Der demografische Wandel wirkt sich nicht auf das Gesetz aus. Demografische Folgen und Risiken werden nicht begründet. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Das Änderungsgesetz hat keine Auswirkungen auf die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei und entspricht dem Ziel der Bundesregierung, eine hochwertige, zuverlässige, nachhaltige und resiliente Infrastruktur zu entwickeln (Ziel Nr. 9 der Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie - Weiterentwicklung 2021, S. 246). Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausführung von Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung. Der Gesetzentwurf stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft durch zügigere Prozesse insbesondere im Hinblick auf dringend benötigte Fachkräfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund und Ländern entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. 4. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, aufgehoben oder geändert. c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Für den Bund und die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Durch den Entfall des Zustimmungsvorbehalts des BMV mit dem im Einvernehmen mit dem BMF erteilten Einwilligung des BMI in Bezug auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft, ist mit einer Entlastung für den Bund in Höhe von rund 28.000 Euro pro Jahr zu rechnen. Diese Entlastung stellt sich wie folgt dar: Aufgrund von Erfahrungswerten ist im Durchschnitt mit 12 Fällen pro Jahr zu rechnen, für die eine Überprüfung der Ressorts durch den Entfall der Vorgaben der Sätze 4 und 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG künftig obsolet ist. Zum Stichtag 30.06.2024 waren von insgesamt 13.099 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft insgesamt 122 Beschäftige (= 0,9 %) in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis angestellt. Ein außertarifliches Arbeitsverhältnis ist nur auf bestimmten Führungspositionen und als Schlüsselexperten in der Gesellschaft möglich. In Fällen von Neubesetzungen oder Gehaltsanpassungen wäre die Zustimmung des BMV mit der im Einvernehmen mit dem BMF erteilten Einwilligung des BMI notwendig und löst eine Fallbearbeitung aus. Die jährlich zu erwartenden Anträge belaufen sich damit auf schätzungsweise 10%, der aktuell Beschäftigten in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis, d.h. 12 Fälle pro Jahr. Die Antragbearbeitung mit dem entsprechenden Personalaufwand stellt sich wie folgt dar: Tätigkeit Zeitaufwand in Stunden Lohnsatz pro Stunde in Euro Personalaufwand in Euro 1. Antragsbearbeitung durch das BMV (Zustimmung) 1. 1. Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit: 2 hD: 70,50 141 1. 2. Fehlende Daten oder Informationen einholen: Korrekturbedarfe auflisten, Verbesserungsvorschläge formulieren, Hintergründe zur Nachbesserung erläutern 5 hD: 70,50 352,50 1. 3 Beratung und Abstimmung mit der Gesellschaft 2,5 hD: 70,50 176,25 1. 4. Finalen Antrag formell und materiell prüfen und bewerten: 4 hD: 70,50 282 Prüfvermerk inkl. Stellungnahme fertigen 1. 5. Leitungsvorgang erstellen 2 hD: 70,5 141 1. 6. Einholung der Einwilligung des BMI: Anschreiben erstellen und Unterlagen zusammenstellen 1 hD: 70,50 70,50 2. Einwilligung des BMI 2. 1 Prüfung des Antrags inkl. Abstimmungen: Daten und Informationen sichten, auf Vollständigkeit, Verständlichkeit, Plausibilität und Ordnungsmäßigkeit prüfen; ggf. Rückfragen mit dem BMV klären 6 hD: 70,50 423 2. 2. Beteiligung des BMF durch das BMI zum Herstellen des Einvernehmens: Anschreiben erstellen und Unterlagen zusammenstellen 1 hD: 70,50 70,50 3. Prüfung durch das BMF inkl. Abstimmungen Daten und Informationen sichten, auf Vollständigkeit, Verständlichkeit, Plausibilität und Ordnungsmäßigkeit prüfen; ggf. Rückfragen mit dem BMV oder BMI klären 3 hD: 70,50 211,50 4. Finale Prüfung durch das BMV inkl. Abstimmungen mit den anderen Ressorts 3 hD: 70,50 211,50 5. Ergebnisübermittlung an die Gesellschaft: Verarbeitung der Prüfungsergebnisse des BMI und BMF und Einleitung weiterer Maßnahmen (bei Einwilligung: Weiterleitung an die Gesellschaft, bei Ablehnung: Information an die Gesellschaft und an die Leitungsebene mit alternativen Optionen) 2 hD: 70,50 141 Gesamtaufwand 34,5 2.220,75 (2.300 gerundet) Die dargestellte Antragbearbeitung durch die drei Ressorts wird durch einen Antrag der Gesellschaft ausgelöst (Beschäftigung in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis oder sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen). Folgende Unterlagen / Daten werden vorgelegt: ein Informationsblatt als Übersicht mit allen relevanten Informationen zur Position und zur Person, der Entwurf eines Arbeitsvertrags, der Lebenslauf der Person, die Stellenausschreibung der zu besetzenden Position, ein anonymisierter Auswahlvermerk zum Auswahlverfahren inkl. anonymisierter Bewerbermatrix, eine Aufgabenbeschreibung in Form einer Tätigkeitsbeschreibung sowie eine ausführliche Darstellung der Position und des Kandidaten (inkl. Begründung der Notwendigkeit in Bezug zur Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit). Durch den Entfall des Zustimmungsvorbehaltes im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 4 bzw. 5 FernstrÜG erübrigt sich auch die Vorlage dieser Unterlagen durch die Gesellschaft. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses entbindet die Gesellschaft nicht von der Prüfung und Dokumentation der Notwendigkeit für den Abschluss des außertariflichen Beschäftigungsverhältnisses bzw. der sonstigen Gewährung über- oder außertariflichen Leistungen, weshalb von keiner nennenswerten Entlastung auszugehen ist. Hiermit verbunden ist bei zwölf geschätzten Fällen pro Jahr ein jährlicher finanzieller Aufwand aufgrund von Personalausgaben in Höhe von rund 28.000 Euro, der sich durch den Gesetzentwurf künftig als Entlastung darstellt. Sachkosten fallen durch die Bearbeitung der Anträge nicht an. Entlastungen sind demnach auch nicht zu erwarten. Der Zustimmungsvorbehalt in Bezug auf die Beschäftigten des FBA gilt fort (zum Verfahren siehe das BMI-Rundschreiben vom 18.01.2019 - D5-31000/21#2 bzw. § 40 BHO). In Bezug auf die sonstige Gewährung über- oder außertariflicher Leistungen nach § 5 Absatz 2 Satz 5 FernstrÜG entfällt zwar die Einbindung des BMV und des BMI im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 4 FernstrÜG. Da diese Fälle erfahrungsgemäß selten eintreten, ist davon auszugehen, dass durch den Gesetzentwurf keine nennenswerte Entlastung in Bezug auf die Beschäftigten des FBA begründet ist. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Das Gesetz hat keine geschlechterspezifischen Auswirkungen. Der demografische Wandel wirkt sich auf den Gesetzentwurf nicht aus. Demografische Folgen und Risiken werden durch das Gesetz nicht begründet. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen kommt nicht in Betracht, da die Aufhebung des Zustimmungserfordernisses nicht auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt werden kann. Eine Evaluierung wird nicht vorgesehen. Die Entlastungen der Regelungen sind unter IV. 4. C. dargestellt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes) Zu Nr. 1 Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die Bezeichnung des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums wird auf den aktuellen Stand angepasst. Zu Nr. 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Bezeichnung des für Inneres zuständigen Bundesministeriums sowie des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums in § 3 Absatz 6 Satz 2 wird auf den aktuellen Stand angepasst. Zu Nr. 3 (§ 5 Absatz 2 Satz 4 FernstrÜG) § 5 Absatz 2 Sätze 4 und 5 FernstrÜG werden gestrichen. Damit wird der gesetzlich verankerte Zustimmungsvorbehalt in Bezug auf die Beschäftigten des FBA und der Gesellschaft im FernstrÜG aufgehoben. Der Zustimmung des BMV bedarf es nach aktueller Rechtslage zum einen für die bei der Gesellschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die oberhalb der höchsten tariflichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden sollen. Die Zustimmung kann nur nach Einwilligung des BMI, die des Einvernehmens des BMF bedarf, erteilt werden und soweit dies für die Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist. Da sich § 5 Absatz 2 Satz 5 auf Satz 4 bezieht, gilt dies auch für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen. Ein außertarifliches Arbeitsverhältnis ist nur auf bestimmten Führungspositionen und als Schlüsselexperte in der Gesellschaft möglich. In Fällen von Neubesetzungen oder Gehaltsanpassungen bedarf es gem. FernstrÜG der Einbindung der drei Ressorts BMV, BMI und BMF. Das geltende Erfordernis kann zu Zeitverzögerung bei der Einstellung von insbesondere dringend benötigtem Fachpersonal bei der Gesellschaft für ihre Aufgabenerfüllung führen. Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausführung der Aufgaben Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung (siehe §§ 1, 5 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz). Da für die Gesellschaft nicht das Tarifwerk des Bundes gilt (nach § 5 Absatz 2 Satz 2 FernstrÜG schließt die Gesellschaft ein eigenes Haustarifwerk ab), ist die Einbindung des BMI (für das Tarifwerk des Bundes zuständig) nicht zwingend erforderlich. Eine Beteiligung von BMF kann künftig ebenfalls entfallen. Nachdem die Gesellschaft kein Zuwendungsempfänger ist, gilt für sie auch die entsprechende Regelung nach § 40 BHO nicht. Begleitend zu dieser Gesetzesänderung wird ein Vergütungskonzept für die außertariflich beschäftigten Führungs- und Fachkräfte der Autobahn GmbH („AT-Konzept 3.0“) zwischen BMV, BMI und BMF abgestimmt. Es besteht Einigkeit darüber, dass außertarifliche Einstellungen bei der Gesellschaft zukünftig auf Basis des AT-Konzepts 3.0 vorgenommen werden. Ansonsten übt das BMV als alleiniger Vertreter des Gesellschafters Bund seine Kontrolle gegenüber der Gesellschaft insbesondere durch einen satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalt zu einem AT- Vergütungskonzept, das insbesondere den Vergütungsrahmen festlegt, aus. Bis zu einer Kritik des BRH im November 2023 wurde der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG aufgrund der Annahme eines Redaktionsversehens in Bezug auf die Gesellschaft ausgesetzt. Der ursprüngliche Art. 15 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 814/16) sah vor, dass die Gesellschaft die geltenden Tarifverträge sowie sonstigen Bestimmungen des Bundes anzuwenden hat, wie das nach § 5 Absatz 2 Satz 1 FernstrÜG für das FBA der Fall ist. Der Gesetzgeber hat sich allerdings für den nun geltenden § 5 Absatz 2 Satz 2 FernstrÜG entschieden, der den Abschluss eines eigenen Haustarifwerks für die Gesellschaft vorsieht. Es wurde angenommen, dass der Gesetzgeber konsequenterweise den Zustimmungsvorbehalt in Bezug auf die Gesellschaft hätte streichen wollen. Der BRH mahnte insbesondere eine bis dahin fehlende präventive Kontrolle bei der außertariflichen Vergütung an. Seitdem wird der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG wieder konsequent angewendet; von der Annahme eines Redaktionsversehens haben sich die Ressorts distanziert. Der angemahnten präventiven Kontrolle des BRH kommt das o.g. AT-Konzept als auch das BMV als alleiniger Vertreter des Gesellschafters Bund und der Aufsichtsrat der Gesellschaft durch einen satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalt zu diesem AT-Konzept (Konzept für die außertarifliche Vergütung von Fach- und Führungskräften – AT-Vergütungssystem) der Gesellschaft nach, das den Vergütungsrahmen festlegt. Das gültige AT-Vergütungssystem wird aktuell überarbeitet, mit dem Ziel, ein an die Unternehmenswirklichkeit angepasstes, transparentes sowie markt- und leistungsgerechtes Vergütungssystem zu schaffen, das die Funktionen in den unterschiedlichen Unternehmensbereichen im Ergebnis einer einheitlichen und analytischen Bewertung systematisch zuordnet. Auf diese Weise stellt der Gesellschafter Bund eine sachgerechte AT- Vergütung sicher. Dem Gesellschafter wird als oberstes Organ der Gesellschaft eine uneingeschränkte Kontrollkompetenz aus § 46 GmbHG zugesprochen. Die Intensität der Überwachung bleibt dem Gesellschafter überlassen, sodass jederzeit das Recht zur Prüfung ausgeübt werden kann. Art und Umfang der Prüfung und Überwachung dürfen nicht ein solches Ausmaß annehmen, dass der Geschäftsführung kein Freiraum mehr für die eigenverantwortliche Leitung der Geschäfte bleibt. Der Geschäftsführung obliegt gem. § 43 GmbHG und § 6 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft die Verantwortung, die Geschäfte mit dem Maßstab der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes“ zu führen. Mit dem o.g. Vergütungskonzept, das zwischen den Ressorts BMV, BMI und BMF abgestimmt wird und dem satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalt zum AT-Vergütungskonzept, einer jährlichen Berichtspflicht aller AT-Verträge gegenüber dem Gesellschafter Bund sowie der Möglichkeit stichprobenartige Überprüfungen vorzunehmen, nimmt der Gesellschafter den nötigen Einfluss auf den Abschluss von außertariflichen Arbeitsverhältnissen um eine sachgerechte AT-Vergütung sicherzustellen. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses von BMV, BMI und BMF entbindet die Gesellschaft nicht von einer Prüfung und Dokumentation der Notwendigkeit für den Abschluss des außertariflichen Beschäftigungsverhältnisses bzw. der sonstigen Gewährung außer- oder übertariflicher Leistungen. Anders als bei der Gesellschaft sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des FBA gem. § 5 Absatz 2 Satz 1 FernstrÜG die jeweils geltenden Tarifverträge und sonstige Bestimmungen des Bundes anzuwenden. Die Einbindung der drei Ressorts bei außertariflichen Arbeitsverhältnissen oder der sonstigen Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen ist durch die unmittelbare Geltung der Bestimmungen des Bundes bereits anderweitig geregelt (zum Verfahren siehe BMI-Rundschreiben vom 18.01.2019 – D5 31000/21#2, bzw. § 40 Absatz 1 Satz 1 BHO). Die Regelungen in den Satz 4 und 5 sind daher entbehrlich. Zu Nr. 4 Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die Bezeichnung des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums wird auf den aktuellen Stand angepasst. Zu Artikel 2 Die Norm regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. - 8 -Drucksache 374/25]

Relationen