Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 374/25
15.08.25
Vk - AIS
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-
Überleitungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Nach § 5 Absatz 2 Satz 4 Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG) können in der
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafterrichtungsgesetz (die
Die Autobahn GmbH des Bundes; im Folgenden: Gesellschaft) tätige Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem
außertariflichen Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur (aktuell Bundesministerium Verkehr, im Folgenden: BMV), die der im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (im Folgenden: BMF)
erteilenden Einwilligung des Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat (aktuell
Bundesministerium des Innern, im Folgenden: BMI) bedarf, beschäftigt werden, soweit dies für die
Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft privaten Rechts erforderlich ist. Da sich der
Satz 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG auf Satz 4 bezieht, gilt dies entsprechend auch für die
sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen. Dieser
Zustimmungsvorbehalt gilt gem. der Sätze 4 und 5 ebenfalls für im Fernstraßen-Bundesamt (im
Folgenden: FBA) tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Sätze 4 und 5 werden mit
dem Gesetzentwurf gestrichen.
Der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG in Bezug auf außertarifliche Arbeitsverhältnisse
bei der Gesellschaft bzw. bei der sonstigen Gewährung über- oder außertariflicher
Leistungen kann zu Zeitverzögerungen führen, die den Rekrutierungsprozess bei der
Gesellschaft, insbesondere dringend benötigter Fachkräfte, erschweren können. Da für die
Gesellschaft nicht das Tarifwerk des Bundes gilt (nach § 5 Absatz 2 Satz 2 FernstrÜG
schließt die Gesellschaft ein eigenes Haustarifwerk ab), ist die Einbindung des BMI (für
das Tarifwerk des Bundes zuständig) nicht zwingend erforderlich. Eine Beteiligung des
BMF kann zukünftig ebenfalls entfallen. Nachdem die Gesellschaft kein
Zuwendungsempfänger ist, gilt für sie auch die entsprechende Regelung nach § 40 BHO nicht. Begleitend
zu dieser Gesetzesänderung wird ein Vergütungskonzept für die außertariflich
beschäftigten Führungs- und Fachkräfte der Autobahn GmbH („At-Konzept 3.0“) zwischen BMV,
BMI und BMF abgestimmt. Es besteht Einigkeit darüber, dass außertarifliche
Einstellungen bei der Gesellschaft zukünftig auf Basis des At-Konzepts 3.0 vorgenommen werden.
Ansonsten kontrolliert das BMV als alleiniger Vertreter des Gesellschafters Bund (§ 3
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz) die Gesellschaft auf Grundlage des
Gesellschaftsrechts. Bis zu einer Kritik des Bundesrechnungshofs (BRH) im November 2023
wurde der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG aufgrund der Annahme eines
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Redaktionsversehens ausgesetzt. Nach erneuter Befassung mit diesem Thema besteht
zwischen den Ressorts BV, BMI und BMF Einigkeit, dass nicht mit ausreichender
Sicherheit von einem Redaktionsversehen ausgegangen werden kann und der
Zustimmungsvorbehalt insofern anzuwenden ist. Der BRH mahnte insbesondere eine bis dahin nicht
umgesetzte präventive Kontrolle bei der übertariflichen Vergütung an. Diese präventive
Kontrolle hinsichtlich außertariflicher Leistungen soll künftig das BMV als alleiniger
Vertreter des Gesellschafters Bund und der Aufsichtsrat der Gesellschaft wahrnehmen, indem
die Satzung der Gesellschaft einen Zustimmungsvorbehalt zu dem o.g. AT-Konzept der
Gesellschaft, das den Vergütungsrahmen festlegt, vorschreibt.
In Bezug auf die beim FBA tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten hingegen
das Tarifrecht und die sonstigen Bestimmungen des Bundes, was durch § 5 Absatz 2
Satz 1 FernstrÜG klargestellt wird. Durch die unmittelbare Geltung der sonstigen
Bestimmungen des Bundes ist die Einbindung dieser drei Ressorts bereits anderweitig geregelt.
Die Regelungen in Satz 4 und 5 sind daher entbehrlich.
B. Lösung
Der Zustimmungsvorbehalt in § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 FernstrÜG wird gestrichen. Um
ein transparentes Gehaltssystem bei den außertariflich Beschäftigten der Gesellschaft zu
gewährleisten, wurde von der Gesellschaft ein internes „Konzept für die außertarifliche
Vergütung von Fach- und Führungskräften in der Die Autobahn GmbH des Bundes“ (AT-
Vergütungssystem) erstellt, welches gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft
der Zustimmung des BMV als alleinigem Vertreter des Gesellschafters Bund und des
Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. Das aktuelle AT-Vergütungssystem wird begleitend
zu dieser Gesetzesänderung in Abstimmung mit BMV, BMI und BMF überarbeitet, mit
dem Ziel, ein an die Unternehmenswirklichkeit angepasstes, transparentes sowie markt-
und leistungsgerechtes Vergütungssystem zu schaffen, das die Funktionen in den
unterschiedlichen Unternehmensbereichen im Ergebnis einer einheitlichen und analytischen
Bewertung systematisch zuordnet. Mit dem satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalt
zum AT-Vergütungskonzept, einer jährlichen Berichtspflicht aller AT-Verträge sowie der
Möglichkeit stichprobenartige Überprüfungen vorzunehmen, nimmt der Gesellschafter den
nötigen Einfluss auf den Abschluss außertariflicher Arbeitsverhältnisse, um eine
sachgerechte AT-Vergütung sicherzustellen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund und Ländern entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen
Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, es werden keine Informationspflichten
eingeführt, aufgehoben oder geändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund und Ländern entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durch den Entfall des
Zustimmungsvorbehalts des BMV und der Einwilligung des BMI im Einvernehmen des BMF in Bezug
auf die Beschäftigten der Gesellschaft ist eine jährliche Entlastung in Höhe von rund
28.000 Euro zu erwarten.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht
zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 374/25
15.08.25
Vk - AIS
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-
Überleitungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-
Überleitungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da vor dem Hintergrund einer
schnellen Umsetzung des Ziels der Bundesregierung den Sanierungsstau auf den
Bundesautobahnen zügig und effektiv zu beseitigen und den Bürgerinnen und
Bürgern sowie der Wirtschaft eine verlässliche und sichere Infrastruktur zur
Verfügung zu stellen, ein möglichst schnelles Inkrafttreten des Gesetzes
ermöglicht werden sollte.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-
Überleitungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
Das Fernstraßen-Überleitungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3144),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 sowie §
2 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
2. In § 3 Absatz 6 Satz 2 werden die Angabe „und digitale Infrastruktur“ und die Angabe
„, für Bau und Heimat“ gestrichen.
3. § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
4. In § 6 und § 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 wird jeweils die Angabe „und digitale
Infrastruktur“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetzentwurf wird der Zustimmungsvorbehalt des § 5 Absatz 2 Satz 4 FernstrÜG
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (aktuell Bundesministerium
für Verkehr, im Folgenden: BMV) der der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen (im Folgenden: BMF) erteilten Einwilligung des Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat (aktuell Bundesministerium des Innern, im Folgenden: BMI) bedarf, für
die Beschäftigung oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem
außertariflichen Arbeitsverhältnis mit Bezug auf Beschäftigte der Gesellschaft privaten Rechts im
Sinne des Infrastrukturgesellschafterrichtungsgesetz (die Die Autobahn GmbH des
Bundes; im Folgenden: Gesellschaft) gestrichen. Da sich der Satz 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG
auf Satz 4 bezieht, gilt dies auch entsprechend für die sonstige Gewährung von über- oder
außertariflichen Leistungen. Dieser gesetzliche Zustimmungsvorbehalt wird auch in Bezug
auf die Beschäftigten des Fernstraßen-Bundesamtes (im Folgenden: FBA) gestrichen.
Der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG kann durch den damit verbundenen Zeitaufwand
zu Nachteilen im Rekrutierungsprozess der Gesellschaft, insbesondere dringend benötigter
Fachkräfte für die Ausführung ihrer Aufgaben Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung,
Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in
Bundesverwaltung führen. Der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG hat zur Folge, dass
außertariflich abgeschlossene Vertragsverhandlungen mit qualifizierten Bewerberinnen
und Bewerber bis zu einer Zustimmung der drei Ressorts BMV, BMI und BMF unter
Vorbehalt stehen. Dies kann dazu führen, dass geeignete Bewerberinnen und Bewerber
abspringen. Da für die Gesellschaft nicht das Tarifwerk des Bundes gilt (nach § 5 Absatz 2 Satz 2
FernstrÜG schließt die Gesellschaft ein eigenes Haustarifwerk ab), ist die Einbindung des
BMI (für das Tarifwerk des Bundes zuständig) nicht zwingend erforderlich. Eine Beteiligung
des BMF kann künftig ebenfalls entfallen. Nachdem die Gesellschaft kein
Zuwendungsempfänger ist, gilt für sie auch die entsprechende Regelung nach § 40 BHO nicht.
Begleitend zu dieser Gesetzesänderung wird ein Vergütungskonzept für die außertariflich
beschäftigten Führungs- und Fachkräfte der Autobahn GmbH („At-Konzept 3.0“) zwischen
BMV, BMI und BMF abgestimmt. Es besteht Einigkeit darüber, dass außertarifliche
Einstellungen bei der Gesellschaft zukünftig auf Basis des At-Konzepts 3.0 vorgenommen werden.
Ansonsten kontrolliert das BMV als alleiniger Vertreter des Gesellschafters Bund (§ 3
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz) und der Aufsichtsrat die außertariflichen
Leistungen durch einen satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalt zu einem AT-Konzept der
Gesellschaft, dass den Vergütungsrahmen festlegt. Das derzeitige AT-Vergütungssystem wird
aktuell überarbeitet, mit dem Ziel ein, an die Unternehmenswirklichkeit angepasstes,
transparentes sowie markt- und leistungsgerechtes Vergütungssystem zu schaffen, das die
Funktionen in den unterschiedlichen Unternehmensbereichen im Ergebnis einer
einheitlichen und analytischen Bewertung systematisch zuordnet. Der Wegfall des
Zustimmungserfordernisses im FernstrÜG entbindet die Gesellschaft auch nicht von der Prüfung und
Dokumentation der Notwendigkeit für den Abschluss des außertariflichen
Beschäftigungsverhältnisses oder der sonstigen Gewährung außer- oder übertariflicher Leistungen.
Auch in Bezug auf die Beschäftigten des FBA ist der gesetzliche Zustimmungsvorbehalt in
den Sätzen 4 und 5 zu streichen, da die Einbindung dieser drei Ressorts durch die
unmittelbare Geltung des Tarifrechts und der sonstigen Bestimmungen des Bundes gem. § 5
Absatz 2 Satz 1 FernstrÜG bereits anderweitig geregelt ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf werden die Sätze 4 und 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG gestrichen.
Damit entfällt der Zustimmungsvorbehalt des BMV (mit Einwilligung des BMI im
Einvernehmen des BMF) für die Beschäftigung oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe
in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis bzw. für die sonstige Gewährung von über- oder
außertariflichen Leistungen. In Bezug auf die Beschäftigten des FBA wird der gesetzlich
Zustimmungsvorbehalt der Sätze 4 und 5 ebenfalls gestrichen, da die Einbindung der drei
Ressorts bereits anderweitig geregelt ist. Außerdem werden redaktionelle Anpassungen im
Hinblick auf die aktuellen Ministeriumsbezeichnungen vorgenommen.
III. Alternativen
Keine. Das Fortbestehen der Regelungen in Bezug auf die Gesellschaft ist aus den o.g.
Gründen nicht sinnvoll und in Bezug auf das FBA nicht notwendig
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Absatz 1 Nummer 12
GG (Arbeits- und Tarifrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Das Gesetz hat keine geschlechterspezifischen Auswirkungen.
Der demografische Wandel wirkt sich nicht auf das Gesetz aus. Demografische Folgen und
Risiken werden nicht begründet.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Änderungsgesetz hat keine Auswirkungen auf die Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei und entspricht dem Ziel der
Bundesregierung, eine hochwertige, zuverlässige, nachhaltige und resiliente Infrastruktur zu
entwickeln (Ziel Nr. 9 der Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie - Weiterentwicklung 2021, S.
246). Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausführung von Planung, Bau, Betrieb,
Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen und
Bundesstraßen in Bundesverwaltung. Der Gesetzentwurf stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der
Gesellschaft durch zügigere Prozesse insbesondere im Hinblick auf dringend benötigte
Fachkräfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund und Ländern entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durch das Gesetz werden keine
Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, aufgehoben oder geändert.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für den Bund und die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Durch den Entfall des Zustimmungsvorbehalts des BMV mit dem im Einvernehmen mit dem
BMF erteilten Einwilligung des BMI in Bezug auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
der Gesellschaft, ist mit einer Entlastung für den Bund in Höhe von rund 28.000 Euro pro
Jahr zu rechnen. Diese Entlastung stellt sich wie folgt dar:
Aufgrund von Erfahrungswerten ist im Durchschnitt mit 12 Fällen pro Jahr zu rechnen, für
die eine Überprüfung der Ressorts durch den Entfall der Vorgaben der Sätze 4 und 5 des
§ 5 Absatz 2 FernstrÜG künftig obsolet ist. Zum Stichtag 30.06.2024 waren von insgesamt
13.099 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft insgesamt 122 Beschäftige (= 0,9
%) in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis angestellt. Ein außertarifliches
Arbeitsverhältnis ist nur auf bestimmten Führungspositionen und als Schlüsselexperten in der
Gesellschaft möglich. In Fällen von Neubesetzungen oder Gehaltsanpassungen wäre die
Zustimmung des BMV mit der im Einvernehmen mit dem BMF erteilten Einwilligung des
BMI notwendig und löst eine Fallbearbeitung aus. Die jährlich zu erwartenden Anträge
belaufen sich damit auf schätzungsweise 10%, der aktuell Beschäftigten in einem
außertariflichen Beschäftigungsverhältnis, d.h. 12 Fälle pro Jahr.
Die Antragbearbeitung mit dem entsprechenden Personalaufwand stellt sich wie folgt dar:
Tätigkeit Zeitaufwand
in Stunden
Lohnsatz pro
Stunde in Euro
Personalaufwand
in Euro
1. Antragsbearbeitung durch das BMV (Zustimmung)
1. 1. Prüfung der eingereichten
Unterlagen auf Vollständigkeit:
2 hD: 70,50 141
1. 2. Fehlende Daten oder
Informationen einholen:
Korrekturbedarfe auflisten,
Verbesserungsvorschläge
formulieren, Hintergründe zur
Nachbesserung erläutern
5 hD: 70,50 352,50
1. 3 Beratung und Abstimmung
mit der Gesellschaft
2,5 hD: 70,50 176,25
1. 4. Finalen Antrag formell und
materiell prüfen und bewerten:
4 hD: 70,50 282
Prüfvermerk inkl.
Stellungnahme fertigen
1. 5. Leitungsvorgang erstellen 2 hD: 70,5 141
1. 6. Einholung der Einwilligung
des BMI:
Anschreiben erstellen und
Unterlagen zusammenstellen
1 hD: 70,50 70,50
2. Einwilligung des BMI
2. 1 Prüfung des Antrags inkl.
Abstimmungen:
Daten und Informationen
sichten, auf Vollständigkeit,
Verständlichkeit, Plausibilität und
Ordnungsmäßigkeit prüfen;
ggf. Rückfragen mit dem BMV
klären
6 hD: 70,50 423
2. 2. Beteiligung des BMF
durch das BMI zum Herstellen
des Einvernehmens:
Anschreiben erstellen und
Unterlagen zusammenstellen
1 hD: 70,50 70,50
3. Prüfung durch das BMF inkl.
Abstimmungen
Daten und Informationen
sichten, auf Vollständigkeit,
Verständlichkeit, Plausibilität und
Ordnungsmäßigkeit prüfen;
ggf. Rückfragen mit dem BMV
oder BMI klären
3 hD: 70,50 211,50
4. Finale Prüfung durch das
BMV inkl. Abstimmungen mit
den anderen Ressorts
3 hD: 70,50 211,50
5. Ergebnisübermittlung an die
Gesellschaft:
Verarbeitung der
Prüfungsergebnisse des BMI und BMF
und Einleitung weiterer
Maßnahmen (bei Einwilligung:
Weiterleitung an die Gesellschaft,
bei Ablehnung: Information an
die Gesellschaft und an die
Leitungsebene mit alternativen
Optionen)
2 hD: 70,50 141
Gesamtaufwand 34,5 2.220,75
(2.300 gerundet)
Die dargestellte Antragbearbeitung durch die drei Ressorts wird durch einen Antrag der
Gesellschaft ausgelöst (Beschäftigung in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis
oder sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen). Folgende
Unterlagen / Daten werden vorgelegt: ein Informationsblatt als Übersicht mit allen relevanten
Informationen zur Position und zur Person, der Entwurf eines Arbeitsvertrags, der Lebenslauf
der Person, die Stellenausschreibung der zu besetzenden Position, ein anonymisierter
Auswahlvermerk zum Auswahlverfahren inkl. anonymisierter Bewerbermatrix, eine
Aufgabenbeschreibung in Form einer Tätigkeitsbeschreibung sowie eine ausführliche Darstellung der
Position und des Kandidaten (inkl. Begründung der Notwendigkeit in Bezug zur
Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit). Durch den Entfall des Zustimmungsvorbehaltes im Sinne
des § 5 Absatz 2 Satz 4 bzw. 5 FernstrÜG erübrigt sich auch die Vorlage dieser Unterlagen
durch die Gesellschaft. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses entbindet die
Gesellschaft nicht von der Prüfung und Dokumentation der Notwendigkeit für den Abschluss des
außertariflichen Beschäftigungsverhältnisses bzw. der sonstigen Gewährung über- oder
außertariflichen Leistungen, weshalb von keiner nennenswerten Entlastung auszugehen
ist.
Hiermit verbunden ist bei zwölf geschätzten Fällen pro Jahr ein jährlicher finanzieller
Aufwand aufgrund von Personalausgaben in Höhe von rund 28.000 Euro, der sich durch den
Gesetzentwurf künftig als Entlastung darstellt. Sachkosten fallen durch die Bearbeitung der
Anträge nicht an. Entlastungen sind demnach auch nicht zu erwarten.
Der Zustimmungsvorbehalt in Bezug auf die Beschäftigten des FBA gilt fort (zum Verfahren
siehe das BMI-Rundschreiben vom 18.01.2019 - D5-31000/21#2 bzw. § 40 BHO). In Bezug
auf die sonstige Gewährung über- oder außertariflicher Leistungen nach § 5 Absatz 2 Satz
5 FernstrÜG entfällt zwar die Einbindung des BMV und des BMI im Sinne des § 5 Absatz 2
Satz 4 FernstrÜG. Da diese Fälle erfahrungsgemäß selten eintreten, ist davon auszugehen,
dass durch den Gesetzentwurf keine nennenswerte Entlastung in Bezug auf die
Beschäftigten des FBA begründet ist.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht
zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz hat keine geschlechterspezifischen Auswirkungen.
Der demografische Wandel wirkt sich auf den Gesetzentwurf nicht aus. Demografische
Folgen und Risiken werden durch das Gesetz nicht begründet.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen kommt nicht in Betracht, da die Aufhebung des
Zustimmungserfordernisses nicht auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt werden kann. Eine
Evaluierung wird nicht vorgesehen. Die Entlastungen der Regelungen sind unter IV. 4. C.
dargestellt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes)
Zu Nr. 1
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die Bezeichnung des für Verkehr
zuständigen Bundesministeriums wird auf den aktuellen Stand angepasst.
Zu Nr. 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Bezeichnung des für Inneres
zuständigen Bundesministeriums sowie des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums in § 3
Absatz 6 Satz 2 wird auf den aktuellen Stand angepasst.
Zu Nr. 3 (§ 5 Absatz 2 Satz 4 FernstrÜG)
§ 5 Absatz 2 Sätze 4 und 5 FernstrÜG werden gestrichen. Damit wird der gesetzlich
verankerte Zustimmungsvorbehalt in Bezug auf die Beschäftigten des FBA und der Gesellschaft
im FernstrÜG aufgehoben.
Der Zustimmung des BMV bedarf es nach aktueller Rechtslage zum einen für die bei der
Gesellschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die oberhalb der höchsten
tariflichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden sollen.
Die Zustimmung kann nur nach Einwilligung des BMI, die des Einvernehmens des BMF
bedarf, erteilt werden und soweit dies für die Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft
erforderlich ist. Da sich § 5 Absatz 2 Satz 5 auf Satz 4 bezieht, gilt dies auch für die sonstige
Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen. Ein außertarifliches
Arbeitsverhältnis ist nur auf bestimmten Führungspositionen und als Schlüsselexperte in der Gesellschaft
möglich. In Fällen von Neubesetzungen oder Gehaltsanpassungen bedarf es gem.
FernstrÜG der Einbindung der drei Ressorts BMV, BMI und BMF. Das geltende Erfordernis kann
zu Zeitverzögerung bei der Einstellung von insbesondere dringend benötigtem
Fachpersonal bei der Gesellschaft für ihre Aufgabenerfüllung führen. Gegenstand der Gesellschaft ist
die Ausführung der Aufgaben Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und
vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung
(siehe §§ 1, 5 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz). Da für die Gesellschaft nicht
das Tarifwerk des Bundes gilt (nach § 5 Absatz 2 Satz 2 FernstrÜG schließt die Gesellschaft
ein eigenes Haustarifwerk ab), ist die Einbindung des BMI (für das Tarifwerk des Bundes
zuständig) nicht zwingend erforderlich. Eine Beteiligung von BMF kann künftig ebenfalls
entfallen. Nachdem die Gesellschaft kein Zuwendungsempfänger ist, gilt für sie auch die
entsprechende Regelung nach § 40 BHO nicht. Begleitend zu dieser Gesetzesänderung
wird ein Vergütungskonzept für die außertariflich beschäftigten Führungs- und Fachkräfte
der Autobahn GmbH („AT-Konzept 3.0“) zwischen BMV, BMI und BMF abgestimmt. Es
besteht Einigkeit darüber, dass außertarifliche Einstellungen bei der Gesellschaft zukünftig
auf Basis des AT-Konzepts 3.0 vorgenommen werden. Ansonsten übt das BMV als
alleiniger Vertreter des Gesellschafters Bund seine Kontrolle gegenüber der Gesellschaft
insbesondere durch einen satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalt zu einem AT-
Vergütungskonzept, das insbesondere den Vergütungsrahmen festlegt, aus.
Bis zu einer Kritik des BRH im November 2023 wurde der Zustimmungsvorbehalt im
FernstrÜG aufgrund der Annahme eines Redaktionsversehens in Bezug auf die Gesellschaft
ausgesetzt. Der ursprüngliche Art. 15 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des
bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung
haushaltsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 814/16) sah vor, dass die Gesellschaft die geltenden
Tarifverträge sowie sonstigen Bestimmungen des Bundes anzuwenden hat, wie das nach § 5
Absatz 2 Satz 1 FernstrÜG für das FBA der Fall ist. Der Gesetzgeber hat sich allerdings für
den nun geltenden § 5 Absatz 2 Satz 2 FernstrÜG entschieden, der den Abschluss eines
eigenen Haustarifwerks für die Gesellschaft vorsieht. Es wurde angenommen, dass der
Gesetzgeber konsequenterweise den Zustimmungsvorbehalt in Bezug auf die Gesellschaft
hätte streichen wollen. Der BRH mahnte insbesondere eine bis dahin fehlende präventive
Kontrolle bei der außertariflichen Vergütung an. Seitdem wird der Zustimmungsvorbehalt
im FernstrÜG wieder konsequent angewendet; von der Annahme eines
Redaktionsversehens haben sich die Ressorts distanziert. Der angemahnten präventiven Kontrolle des BRH
kommt das o.g. AT-Konzept als auch das BMV als alleiniger Vertreter des Gesellschafters
Bund und der Aufsichtsrat der Gesellschaft durch einen satzungsrechtlichen
Zustimmungsvorbehalt zu diesem AT-Konzept (Konzept für die außertarifliche Vergütung von Fach- und
Führungskräften – AT-Vergütungssystem) der Gesellschaft nach, das den
Vergütungsrahmen festlegt. Das gültige AT-Vergütungssystem wird aktuell überarbeitet, mit dem Ziel, ein
an die Unternehmenswirklichkeit angepasstes, transparentes sowie markt- und
leistungsgerechtes Vergütungssystem zu schaffen, das die Funktionen in den unterschiedlichen
Unternehmensbereichen im Ergebnis einer einheitlichen und analytischen Bewertung
systematisch zuordnet. Auf diese Weise stellt der Gesellschafter Bund eine sachgerechte AT-
Vergütung sicher. Dem Gesellschafter wird als oberstes Organ der Gesellschaft eine
uneingeschränkte Kontrollkompetenz aus § 46 GmbHG zugesprochen. Die Intensität der
Überwachung bleibt dem Gesellschafter überlassen, sodass jederzeit das Recht zur
Prüfung ausgeübt werden kann. Art und Umfang der Prüfung und Überwachung dürfen nicht
ein solches Ausmaß annehmen, dass der Geschäftsführung kein Freiraum mehr für die
eigenverantwortliche Leitung der Geschäfte bleibt. Der Geschäftsführung obliegt gem. § 43
GmbHG und § 6 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft die Verantwortung, die Geschäfte mit
dem Maßstab der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes“ zu führen. Mit dem o.g.
Vergütungskonzept, das zwischen den Ressorts BMV, BMI und BMF abgestimmt wird und dem
satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalt zum AT-Vergütungskonzept, einer jährlichen
Berichtspflicht aller AT-Verträge gegenüber dem Gesellschafter Bund sowie der Möglichkeit
stichprobenartige Überprüfungen vorzunehmen, nimmt der Gesellschafter den nötigen
Einfluss auf den Abschluss von außertariflichen Arbeitsverhältnissen um eine sachgerechte
AT-Vergütung sicherzustellen. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses von BMV, BMI
und BMF entbindet die Gesellschaft nicht von einer Prüfung und Dokumentation der
Notwendigkeit für den Abschluss des außertariflichen Beschäftigungsverhältnisses bzw. der
sonstigen Gewährung außer- oder übertariflicher Leistungen.
Anders als bei der Gesellschaft sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des FBA
gem. § 5 Absatz 2 Satz 1 FernstrÜG die jeweils geltenden Tarifverträge und sonstige
Bestimmungen des Bundes anzuwenden. Die Einbindung der drei Ressorts bei außertariflichen
Arbeitsverhältnissen oder der sonstigen Gewährung von über- oder außertariflichen
Leistungen ist durch die unmittelbare Geltung der Bestimmungen des Bundes bereits
anderweitig geregelt (zum Verfahren siehe BMI-Rundschreiben vom 18.01.2019 – D5
31000/21#2, bzw. § 40 Absatz 1 Satz 1 BHO). Die Regelungen in den Satz 4 und 5 sind
daher entbehrlich.
Zu Nr. 4
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die Bezeichnung des für Verkehr
zuständigen Bundesministeriums wird auf den aktuellen Stand angepasst.
Zu Artikel 2
Die Norm regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
- 8 -Drucksache 374/25]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes (Gesetzentwurf)