Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
[Bundesrat Drucksache 361/25
15.08.25
Fz - AIS - AV - In - R
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung
der Schwarzarbeitsbekämpfung
A. Problem und Ziel
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde unter anderem vereinbart, die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit weiter zu stärken und härter gegen diejenigen vorzugehen,
die illegale Beschäftigung betreiben oder schwarzarbeiten. Zudem sollen mit einer
besseren digitalen Vernetzung Kontrollen möglichst bürokratiearm und effektiv gestaltet werden
und es soll ein vollständiger Datenaustausch zwischen Sozial-, Finanz- und
Sicherheitsbehörden ermöglicht werden. Des Weiteren sollen durch die Stärkung der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit Mehreinnahmen für die öffentlichen Haushalte erzielt werden.
Darüber hinaus setzt der Koalitionsvertrag wichtige Schwerpunkte auf die Bekämpfung
der organisierten Kriminalität, die Modernisierung des Strafrechts und die schnelle
Entlastung der Justiz.
In diesem Sinne dient die Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung dem Ziel, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung entsprechend
zukunftsadäquat aufzustellen, damit deren Arbeit noch effizienter und wirksamer wird.
Denn eine wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung schützt
insbesondere den Sozialstaat mit seinem sozialen Sicherungssystem, den Rechtsstaat
sowie betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gewährleistet zugleich einen
fairen Wettbewerb zwischen den redlichen Arbeitgebern.
Schwarzarbeit hat negative gesamtgesellschaftliche Auswirkungen. Sie schadet der
deutschen Wirtschaft und untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat. Wer schwarz oder
illegal arbeitet oder arbeiten lässt, zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Dadurch ist
eine soziale Absicherung nicht gewährleistet und die Folgekosten fallen der Allgemeinheit
zur Last. Die Handlungsfähigkeit des Staates wird geschwächt, da das
Sozialversicherungssystem umgangen, die Wirtschafts- und Arbeitsordnung untergraben und
Arbeitnehmerrechte ausgehebelt werden. Die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung ist auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und erfordert erhebliche
Anstrengungen sämtlicher staatlichen Ebenen (Bund, Länder und Kommunen) sowie der
Sozialpartner, um legale Arbeitsplätze zu schützen und unlautere Geschäftspraktiken zu
unterbinden.
Der Staat hat durch Gesetze sowie durch die mit deren Vollzug beauftragten
Verwaltungen dafür zu sorgen, dass die Ordnung des Arbeitsmarktes, ein fairer unternehmerischer
Fristablauf: 26.09.25
Wettbewerb sowie ordnungsgemäße Steuereinnahmen und Sozialabgaben gesichert
sind. Steuerhinterziehung, Beitragsvorenthaltung, Wettbewerbsverzerrungen oder die
Nichteinhaltung von Mindestarbeitsbedingungen sind nicht tolerierbar, da sie die genannte
Rechts- und Sozialordnung nachhaltig gefährden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
benachteiligen sowie zu unfairen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der redlichen
Unternehmen führen. Damit die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
durch die FKS weiterhin effektiv wahrgenommen werden kann, ist es notwendig, alle
Aufgabenbereiche der FKS möglichst zielgenau und entsprechend auf die aktuellen
Entwicklungen in der Gesellschaft, der Wirtschaft sowie in den anderen
Zusammenarbeitsbehörden auszurichten.
Zudem kann die effektive Schwarzarbeitsbekämpfung durch die FKS die Konsolidierung
der Staatsfinanzen und die Sicherung der Sozialsysteme durch die Verhinderung von
Steuer- und Beitragsausfällen positiv beeinflussen. Zugleich tragen zielgerichtetere
Prüfungen und Ermittlungen der FKS zu einem sozialverträglichen Wirtschaftswachstum bei,
weil Unternehmen, die ihren Beitrag zur Sozialversicherung leisten und die gesetzlichen
Mindestarbeitsbedingungen einhalten, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Markt
erhalten und weiterentwickeln können. Hingegen werden unredliche Geschäftspraktiken
verstärkt aufgedeckt und können unterbunden werden.
Letztlich werden auch die Ausgaben der Sozialsysteme unter anderem durch die Arbeit
der FKS auf ihre Richtigkeit überprüft. Durch das Aufdecken und effektive Ahnden von
Fällen des Missbrauchs beim Bezug von Sozialleistungen können unberechtigt erhaltene
Sozialleistungen durch den Staat zurückgefordert werden. Dadurch wird ein Beitrag dazu
geleistet, dass Verteilungsungerechtigkeiten beim Bezug von Sozialleistungen reduziert
werden und die Treffsicherheit des Sozialstaates erhöht wird.
In der Vergangenheit wurde jedoch wiederholt unter anderem durch den
Bundesrechnungshof und die Mindestlohnkommission bemängelt, dass die
Schwarzarbeitsbekämpfung der Zollverwaltung nicht den gewünschten Effekt erzielen würde, da die bereits im
Vorfeld der Prüfungen vorhandene Daten nicht ausreichend genutzt und dadurch bei
einem Großteil der Prüfungen der FKS keine Verstöße aufgedeckt würden. Zugleich
verliefen die Prüfungen der FKS noch nicht effektiv genug, da bei diesen teilweise noch
analoge Dokumentations- und Kommunikationswege genutzt werden, die den Prüfablauf
verlangsamen, unter anderem durch Medienbrüche und doppelte
Datenerfassungserfordernisse. Die bisherigen Beanstandungsquoten legen nahe, dass das Potential der FKS nicht
vollständig ausgeschöpft wird, um nach der Prüfung insbesondere dort wegen
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu ermitteln und zu ahnden, wo es zwingend
erforderlich ist. Nicht zuletzt hat die zurzeit laufende Evaluierung des Gesetzes gegen illegale
Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066)
aufgezeigt, dass das Potential der damals getroffenen Regelungen aufgrund des noch
ausstehenden Personalzulaufs auf Grundlage des Erfüllungsaufwandes des Gesetzes und
aufgrund von rechtlichen Anpassungsbedarfen noch nicht vollständig ausgeschöpft werden
konnte.
Um die Arbeit der FKS noch zielgenauer auszurichten, sind die rechtlichen Grundlagen
sowie die Abläufe in den Bereichen des Risikomanagements, der Prüfungen, der
Ermittlungen und der Ahndung stetig fortzuentwickeln. Perspektivisch soll sich auf Grundlage
des Gesetzes durch Optimierung des risikoorientierten Prüfansatzes der FKS und
insbesondere durch die technische Realisierung eines operativen Informations- und
Datenanalysesystems die gesamte Beanstandungsquote aus den Prüfungen der FKS mindestens
verdoppeln sowie die von der FKS aufgedeckten Verstöße und Schäden deutlich
erhöhen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetz soll der mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 eingeschlagene Weg der FKS hin zu einer
zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde fortentwickelt werden, um die
Aufgabenwahrnehmung der FKS im Sinne einer qualitativen Verdichtung zielgerichteter, moderner,
digitaler und schlagkräftiger auszurichten.
Im Wesentlichen wird damit die gesetzliche Grundlage für die weitere Optimierung des
risikoorientierten Prüfansatzes der FKS geschaffen, der künftig durch einen
automatisierten Datenabgleich verbessert werden und die FKS in die Lage versetzen soll, große
Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auszuwerten sowie daraus eine Risikobewertung
abzuleiten. Die Prüfungen in den identifizierten Risikobereichen sollen intensiver und
umfassender durchgeführt werden, hingegen können rechtstreue Unternehmen mit weniger
Prüfungen rechnen und werden gleichzeitig vor unredlichen Mitbewerbern verstärkt
geschützt, da letztere verstärkt in den Fokus der Prüfungen genommen werden. Durch eine
bessere Hinweis- und Informationsverdichtung der FKS werden die Prüfungen künftig mit
optimalem Ressourceneinsatz durchgeführt, zu deutlich höheren Beanstandungsquoten
führen und damit mehr erfolgreiche Ermittlungsverfahren mit substanziellen Verstößen
und weniger reinen Formalverstößen zur Folge haben.
In diesem Zusammenhang werden mit diesem Gesetz die Prüfungen in den besonders für
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung anfälligen Bereichen weiter priorisiert und der
Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen
im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) soll an aktuelle Entwicklungen
angepasst werden.
Darüber hinaus werden die Prüfungen der FKS künftig moderner und stärker digital
möglich sein, sodass insbesondere die Prüfungsregelungen der FKS zur Personenbefragung
und Geschäftsunterlagenprüfung weitere Grundlagen erhalten, die einen digital
unterstützten Ablauf der Prüfung ermöglichen. Durch die Weiterentwicklung der Befugnisse bei
der Personenbefragung kann die FKS künftig eigenständig geeignete Maßnahmen zur
Identitätsüberprüfung schnell und digital durchführen ohne hierfür auf die Amtshilfe der
Zusammenarbeitsbehörden angewiesen zu sein. Hierdurch wird die Personenerfassung
durch die FKS für alle Prüfbeteiligten beschleunigt und die erforderlichen Informationen
können weniger eingriffsintensiv für die überprüften Personen und damit auch
verhältnismäßig erhoben werden, da die Freiheitsrechte der Betroffenen durch die beschleunigten
Prüfungen für einen deutlich kürzeren Zeitraum beeinträchtigt werden. Zugleich können in
Zukunft erforderliche Unterlagen für die Prüfungen medienbruchfrei der FKS zur
Verfügung gestellt werden, sodass der Prüfablauf im Idealfall für alle Beteiligten schneller und
effektiver verläuft.
Durch die stärker risikoorientierte Herangehensweise der FKS können ihre Ressourcen
gezielter in den Bereichen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie der
Bekämpfung der organisierten Formen der Schwarzarbeit (schwere strukturelle Kriminalität)
eingesetzt werden, in denen die größten Schäden für den Staat und die Gesellschaft
sowie die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursacht werden. Durch die
Verbesserung der Ermittlungs- und Ahndungstätigkeit soll die Schwarzarbeitsbekämpfung
der FKS noch schlagkräftiger werden. In diesem Zusammenhang soll auch die
Ermittlungstätigkeit der FKS durch deren Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund
gestärkt werden, um den Informationsaustausch mit den Polizeibehörden und den weiteren
Verbundteilnehmern zu verbessern sowie dem fachlichen Informationsbedarf bei der
Kriminalitätsbekämpfung gerecht zu werden.
Zugleich wird die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der
Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verbessert, um die künftige Ahndung
der Verstöße zu erleichtern. Um hierzu auch die Ahndung durch die FKS noch effektiver
auszurichten, sollen die Befugnisse der Zollverwaltung zur selbständigen Durchführung
von Ermittlungsverfahren erweitert werden. Dadurch werden die Strafverfahren bei der
Schwarzarbeitsbekämpfung künftig noch effektiver und praxistauglicher, ohne die Rechte
der Beschuldigten und deren Verteidigung zu beschneiden.
Perspektivisch kann sich auf Grundlage des Gesetzes und insbesondere nach der
Realisierung eines operativen Informations- und Datenanalysesystems die gesamte
Beanstandungsquote aus den Prüfungen der FKS mindestens verdoppeln. Bis dahin wird mit der
Fortentwicklung des Risikomanagements bereits eine erste Verbesserung der
Beanstandungsquoten ab Inkrafttreten des Gesetzes in den Folgejahren erwartet. Mit der
Etablierung eines operativen Informations- und Datenanalysesystems ist insbesondere ein
Anstieg der aufgedeckten Verstöße wegen Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a des
Strafgesetzbuches (StGB) mit substanziellen Schadenssummen zu erwarten. Da der Anteil
solcher substanziellen Verstöße wegen Beitragsvorenthaltung einen Großteil der
gesamten von der FKS aufgedeckten Schadenssumme darstellt, kann angenommen werden,
dass rein rechnerisch ein Anstieg der von der FKS aufgedeckten Gesamtschadenssumme
auf über 155 Prozent möglich ist.
Durch das Gesetz entstehen für die Haushalte von Bund, Ländern und den
Sozialversicherungen erhebliche Mehreinnahmen (rund 858,4 Mio. Euro bis zum Jahr 2029),
insbesondere durch die Befugniserweiterungen und den Effizienzzuwachs (v. a. nach der
technischen Realisierung des operativen Informations- und Datenanalysesystems) sowie der
damit einhergehenden verbesserten Aufdeckung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung.
C. Alternativen
Die Regelungen bilden nach einer Kosten-Nutzen-Abwägung und nach
Effizienzerwägungen die bestmögliche Lösung ab. Soweit mit den Regelungen Grundrechtseingriffe
verbunden sind, bspw. durch die Ausweitung von Datenverarbeitungsbefugnissen der FKS
im Rahmen der operativen Informations- und Datenanalyse oder den verbesserten
Informationsaustausch über die Teilnahme der FKS am polizeilichen Informationsverbund,
sind diese verhältnismäßig, um eine funktionierende und effiziente Aufgabenerledigung zu
gewährleisten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Durch das Gesetz entstehen im Bundeshaushalt im Einzelplan 08 (Kapitel 0813 –
Zollverwaltung – und Kapitel 0816 – Informationstechnikzentrum Bund –) in den ersten vier
Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes sowohl einmalig als auch jährlich zusätzliche
Ausgaben in Höhe von zusammen rund 474 Mio. Euro.
Im Einzelplan 08 entstehen durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige Ausgaben in Höhe
von rund 15 Mio. Euro, in 2027 in Höhe von rund 16 Mio. Euro, in 2028 in Höhe von rund
12 Mio. Euro und in 2029 in Höhe von rund 8 Mio. Euro.
Weiterhin ist im Jahr 2026 mit jährlichen Ausgaben insbesondere für Personal und
Informationstechnik in Höhe von rund 65 Mio. Euro, im Jahr 2027 in Höhe von rund 120 Mio.
Euro, und ab dem Jahr 2028 in Höhe von rund 118 Mio. Euro zu rechnen.
Für die von der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführte Datenselektion nach
§ 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a SchwarzArbG-E i. V. m. § 28p Absatz 8
Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird ein geschätzter dauerhafter
Mehraufwand von rund zwei Stellen und entsprechende Personal- und Sachkosten in
Höhe von rund 0,3 Mio. Euro jährlich angenommen. Hierin enthalten ist auch der
einmalige Aufwand für die erstmalige Einrichtung der Datenübermittlung. Der entstandene
Aufwand der Datenstelle der Rentenversicherung für die Datenselektion nach § 26 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a SchwarzArbG-E i. V. m. § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird der Deutschen Rentenversicherung Bund aus dem
Einzelplan 08 erstattet.
Der Mehrbedarf des Einzelplans 08 an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Einzelheiten sind Gegenstand der
kommenden Haushaltsaufstellungsverfahren.
Im Einzelplan 06 (Kapitel 0624 – Bundeskriminalamt –) entstehen durch die Umsetzung
des Gesetzes jährliche Ausgaben für Personal in Höhe von rund 0,4 Mio. Euro.
In 2026 wird mit Einnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von rund 10,4 Mio. Euro
durch die Nacherhebung von Gemeinschaftssteuern und durch vereinnahmte
Sanktionsbeträge gerechnet. Diese steigern sich in 2027 auf rund 17,5 Mio. Euro, ab dem Jahr
2028 auf rund 121,1 Mio. Euro und ab dem Jahr 2029 auf rund 131,5 Mio. Euro.
Länder
Für die Länder (und ggf. anteilig die Gemeinden) wird mit Einnahmen durch die
Nacherhebung von Gemeinschaftssteuern und Vereinnahmung von Geldstrafen im Jahr 2026
von rund 16 Mio. Euro, im Jahr 2027 von rund 23,7 Mio. Euro, im Jahr 2028 von rund
175,8 Mio. Euro und im Jahr 2029 von rund 188,2 Mio. Euro gerechnet.
Zudem werden die Länderhaushalte durch das Gesetz im Bereich der Justiz jährlich um
ca. 59 Mio. Euro entlastet.
Sozialversicherungsträger
Im Zuge der Neuregelungen entstehen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
einmalige und dauerhafte Mehraufwände. Für die Entwicklung und Implementierung des
Datenexports aus der A1-Datenbank an die Generalzolldirektion (GZD) entsteht ein
einmaliger Mehraufwand von rund 75.000 Euro bei der Datenstelle der Rentenversicherung.
Für die Prüfdienste der Rentenversicherung ergeben sich ein dauerhafter Mehraufwand
von rd. 143 Stellen und entsprechende Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 20,5
Mio. Euro.
Der Bundesagentur für Arbeit entsteht ein einmaliger Mehraufwand von rund 14.274 Euro.
Für die Sozialversicherungsträger wird durch die Nachforderungen von
Sozialversicherungsbeiträgen mit Mehreinnahmen im Jahr 2026 von rund 22,2 Mio. Euro, im Jahr 2027
von rund 45,2 Mio. Euro, im Jahr 2028 von rund 501,4 Mio. Euro und im Jahr 2029 von
rund 538,7 Mio. Euro gerechnet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch notwendige Informationspflichten ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 0,8 Mio. Euro aufgrund der Aufnahme des Friseur-
und Kosmetikgewerbes in den Katalog der besonders für Verstöße im Bereich der
Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung anfälligen Branchen nach § 2a Schwarz-
ArbG.
Die notwendigen jährlichen Informationspflichten (Aufnahme des Friseur- und
Kosmetikgewerbes in § 2a SchwarzArbG / § 28a Absatz 4 SGB-IV, Verlängerung der
Aufbewahrungsfristen von Buchungsbelegen) werden durch Entlastungen (Streichung der
Forstwirtschaft und des Fleischerhandwerks in § 2a SchwarzArbG / § 28a Absatz 4 SGB-IV sowie
Entlastung durch gezieltere Prüfungen und effizientere Prüfungsabläufe für sämtliche
Branchen) gesamtwirtschaftlich kompensiert, sodass durch das Gesetz im Saldo eine
Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von rund 6,3 Mio. Euro entsteht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entfällt fast vollständig auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten, die zur Erreichung der jeweiligen gesetzlichen Ziele zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung erforderlich sind.
Die verbleibenden Entlastungen für die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben stellen
im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung ein „Out“ in Höhe von 6,3
Mio. Euro dar.
Darüber hinaus werden mit dem Entwurf weitere Entlastungen für die Wirtschaft durch
gezieltere Prüfungen und effizientere Prüfungsabläufe, Mitwirkungserleichterungen sowie
die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen geschaffen.
Insbesondere redliche Unternehmen werden aufgrund eines optimierten
Risikomanagements perspektivisch nicht in den Fokus der FKS-Prüfungen fallen, sondern vielmehr
sollen aufgrund der Neuregelungen verstärkt unredliche Teilnehmer am Markt durch die FKS
geprüft werden. Insofern treffen Entlastungen redliche und Belastungen unredliche
Unternehmen. Die weiteren Entlastungen sind aktuell nicht - auch nicht schätzungsweise -
bezifferbar.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung des Bundes (Zollverwaltung, Informationstechnikzentrum Bund,
Bundeskriminalamt, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und Bundesagentur für
Arbeit) entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 26,9 Mio. Euro und
laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 78,9 Mio. Euro. Dabei sind bereits
perspektivische Minderaufwände von rd. 21,2 Mio. Euro der FKS enthalten, die unter anderem durch
die Beschleunigung und Digitalisierung der Prüfabläufe aufgrund der Neuregelungen der
§§ 2a bis 5a SchwarzArbG sowie den möglichen Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
ermöglicht werden.
Der Erfüllungsaufwand nach diesem Gesetz steht in enger Verbindung mit dem bis zum
Jahr 2030 zulaufenden Personal bzw. dem geltend gemachten Erfüllungsaufwand nach
dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli
2019. Das bisher zugelaufene und künftig zulaufende Personal nach dem Inkrafttreten
des vorgenannten Gesetzes vom 11. Juli 2019 wird zwangsläufig die verbesserten und
geänderten Prüf- und Ermittlungsbefugnisse nach diesem Gesetz anwenden, um unter
anderem auch die Aufgaben nach dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch effizienter und effektiver wahrzunehmen. Zusätzliche
Personalaufwände, die sich aus den neuen Regelungen nach diesem Gesetz ergeben, werden durch
eine priorisierte, risikoorientierte Aufgabenwahrnehmung und zu erwartende
Effizienzgewinne in den betroffenen Einzelplänen weitestgehend ausgeglichen. Aus diesem Grund
sind die Erfüllungsaufwände beider Gesetzgebungsvorhaben und deren Korrelation
zueinander im Rahmen einer abschließenden gemeinsamen Evaluierung beider
Regelungsvorhaben im Jahr 2031 zu betrachten. Zu diesem Zeitpunkt ist der Personalzulauf nach
dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch nach jetzigem
Planungsstand vollständig erfolgt und die Rechtsänderungen seit 2019 konnten ihre volle
Wirkung entfalten, sodass eine umfassende Betrachtung des Erfüllungsaufwandes
möglich ist.
Im Zuge der Neuregelungen entstehen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
folgende Mehraufwände:
Für die Prüfdienste der Rentenversicherung ergibt sich ein jährlicher
Personalaufwand in Höhe von 143 Mitarbeiterkapazitäten bzw. von rund 10,8 Mio. Euro.
Für die Entwicklung und Implementierung des Datenexports aus der A1-
Datenbank an die GZD entsteht ein einmaliger Mehraufwand von rund 75.000
Euro bei der Datenstelle der Rentenversicherung.
Für die von der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführte Datenselektion
nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) SchwarzArbG-E i. V. m. § 28p
Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird ein geschätzter
jährlicher Personalaufwand von rund zwei Mitarbeiterkapazitäten bzw. rund 0,2
Mio. Euro jährlich angenommen. Hierin enthalten ist auch der einmalige Aufwand
für die erstmalige Einrichtung der Datenübermittlung. Der Aufwand für die
Datenselektion wird der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 26 Absatz 3 Satz 1
SchwarzArbG-E erstattet.
Der Bundesagentur für Arbeit entsteht voraussichtlich einmaliger Erfüllungsaufwand für
Personal- und IT-Aufwände in Höhe von rund 14.274 Euro.
Für die Verwaltung der Länder entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
140.000 Euro.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Im Bereich der Justiz werden die Staatsanwaltschaften durch das Gesetz jährlich um ca.
59 Mio. Euro entlastet.
Bundesrat Drucksache 361/25
15.08.25
Fz - AIS - AV - In - R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung
der Schwarzarbeitsbekämpfung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung
der Schwarzarbeitsbekämpfung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung
Vom ...
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4 Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten“.
b) Die Angabe zu § 5a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 5a Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten
§ 5b Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft“.
c) Die Angabe zu den §§ 9 und 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9 Strafvorschriften
§ 10 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder
Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen“.
d) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15 Allgemeine Datenverarbeitung“.
e) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 7
Zentralstelle und Risikomanagement
§ 24 Zentralstelle
§ 25 Zentrales Risikomanagement
§ 26 Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Zweck des Gesetzes ist die“ die Angabe
„Verhinderung und“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Ausländer und Ausländerinnen als
Arbeitgeber“ durch die Angabe „als Arbeitgeber Ausländer und Ausländerinnen“
ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,“
durch die Angabe „Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird nach der Angabe
„Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ die Angabe „oder“ gestrichen.
ccc) Buchstabe c wird gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und
2“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder
wurden oder
b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a
oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder
entliehen werden oder wurden,“.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 5a“ durch die Angabe „§ 5b“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die Entscheidung über die Durchführung von Prüfungen nach Absatz 1 liegt im
pflichtgemäßen Ermessen der Behörden der Zollverwaltung. Die Prüfungen werden auf
Grundlage eines risikoorientierten Ansatzes durchgeführt. Die Auswahl der zu prüfenden
Sachverhalte erfolgt anhand einer Risikobewertung auf der Grundlage von Risikokriterien.
Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte können die
Behörden der Zollverwaltung die Risikohinweise nach § 26 Absatz 5 Satz 4 berücksichtigen. Die
Auswahl einer hinreichenden Anzahl von Prüfungen von Sachverhalten, zu denen keine
Risikohinweise vorliegen, wird durch die Behörden der Zollverwaltung gewährleistet.“
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 7 bis 10 werden zu den Nummern 6 bis 9.
cc) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,“
dd) Nummer 11 wird zu Nummer 10 und die Angabe „Sicherheitsgewerbe.“ wird
durch die Angabe „Sicherheitsgewerbe,“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ im Friseur- und Kosmetikgewerbe.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich
auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung
der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen
nach § 2 Absatz 1 vorzulegen.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der
Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen
befugt, angekündigt oder unangekündigt die Geschäftsräume, mit Ausnahme
von Wohnungen, und Grundstücke von Arbeitgebern, Auftraggebern von
Dienst- oder Werkleistungen, Entleihern sowie Selbstständigen
(Prüfbeteiligte) während der Arbeitszeiten der dort tätigen Personen oder während der
Geschäftszeiten zu betreten.“
bb) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Einsicht in Unterlagen und Daten zu nehmen, von denen anzunehmen
ist, dass aus diesen der Umfang, die Art oder die Dauer von tatsächlich
bestehenden oder vorgespiegelten Beschäftigungsverhältnissen oder
Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können (Unterlagen und
Daten).“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Neben der Einholung von Auskünften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
und der Einsichtnahme in Unterlagen und Daten vor Ort können die Behörden der
Zollverwaltung zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 Folgendes von
den für die Prüfbeteiligten tätigen Personen verlangen:
1. die Erteilung von Auskünften über ihre Beschäftigungsverhältnisse oder ihre
tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten in schriftlicher oder elektronischer
Form oder an Amtsstelle in mündlicher Form, oder
2. die Vorlage und Übersendung ihrer Unterlagen und Daten an Amtsstelle.
(1b) Für die Vorlage und Übersendung von Unterlagen und Daten nach Absatz 1a
Nummer 2 können die Behörden der Zollverwaltung
1. eine elektronische Einsichtnahme von der Amtsstelle aus nach § 5a Absatz 1
durchführen oder
2. die elektronische Übermittlung nach § 5a Absatz 2 verlangen.
Die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1a Nummer 1 und die Vorlage und
Übersendung nach Absatz 1a Nummer 2 können innerhalb einer angemessenen
Frist verlangt werden. Für Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3
entsprechend, unabhängig vom Einsatzort der Datenverarbeitungssysteme der
Behörden der Zollverwaltung.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „sind, und“ durch die Angabe „sind,“
ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Selbstständigen.“ durch die Angabe
„Selbstständigen und“ ersetzt.
ccc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ der Personen, die ihre Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1
anbieten oder eine Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2
nachfragen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Prüfung“ durch die Angabe „Überprüfung nach
Satz 1“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dabei dürfen die Behörden der Zollverwaltung die Echtheit der
ausgehändigten Ausweispapiere überprüfen sowie die Identität des Inhabers der
Ausweispapiere feststellen.“
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3c eingefügt:
„(3a) Die Behörden der Zollverwaltung können zum Zweck der Feststellung der
Identität einer Person nach Absatz 3 Satz 1 Lichtbilder und Fingerabdrücke dieser
Person erheben, sofern die Kenntnis über die Identität der Person zur
Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 erforderlich ist und die Identität in anderer
Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
festgestellt werden kann.
(3b) Die Behörden der Zollverwaltung können zum Zweck der Feststellung der
Identität einer Person nach Absatz 3 Satz 1 die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 oder
Absatz 3a erhobenen personenbezogenen Daten mit dem Inhalt von Dateien
abgleichen, die sie selbst führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben,
einschließlich der für die Identitätsfeststellung erforderlichen Daten aus dem
polizeilichen Informationsverbund.
(3c) Daten, die nach Absatz 3 Satz 3 oder nach Absatz 3a für den Abgleich
nach Absatz 3b von den Behörden der Zollverwaltung erhoben worden sind, mit
Ausnahme der biometrischen Daten, dürfen zur Verarbeitung im zentralen
Informationssystem automatisiert gespeichert werden, sofern die Daten für die
Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind. Die biometrischen
Daten sind unmittelbar nach der Überprüfung der Ausweispapiere oder
Feststellung der Identität zu löschen.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 4„
Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten“.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:
(1) „ Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der
Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, angekündigt oder
unangekündigt Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke der
Prüfbeteiligten während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in die in § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Unterlagen und Daten zu nehmen. Das Recht zur
Einsichtnahme besteht in Bezug auf die Unterlagen und Daten nach Satz 1 unabhängig von
deren Format, Aufbewahrung und Speicherung. Zur Prüfung von mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems erstellten und gespeicherten Daten können die Behörden der
Zollverwaltung das Datenverarbeitungssystem der Prüfbeteiligten nutzen. Die Verarbeitung und
Aufbewahrung der in Satz 2 genannten Daten ist auch auf mobilen
Datenverarbeitungssystemen der Behörden der Zollverwaltung unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern
für die Datenverarbeitungssysteme angemessene sowie den einschlägigen Vorschriften
und Standards entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit
getroffen wurden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen sollen.
(1a) Die Behörden der Zollverwaltung können während der Geschäftszeiten
aus den Geschäftsräumen zur weiteren Prüfung an Amtsstelle mitnehmen:
1. mit Zustimmung des Prüfbeteiligten die Unterlagen im Original oder
2. ohne Zustimmung kostenfrei eine Abschrift der Unterlagen in Kopie oder eine
elektronische Abschrift auf Datenträgern.
(1b) Neben der Einsichtnahme in die Unterlagen und Daten nach Absatz 1 vor
Ort sowie der Mitnahme der Unterlagen und Daten nach Absatz 1a können die
Behörden der Zollverwaltung
1. die Vorlage und Übersendung der Unterlagen und Daten an Amtsstelle
verlangen,
2. eine elektronische Einsichtnahme in die Unterlagen und Daten des
Prüfbeteiligten von der Amtsstelle aus nach § 5a Absatz 1 durchführen oder
3. die elektronische Übermittlung der Unterlagen und Daten nach § 5a Absatz 2
verlangen.
Für Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, und zwar
unabhängig vom Einsatzort der Datenverarbeitungssysteme der Behörden der
Zollverwaltung. Die Behörden der Zollverwaltung können die Vorlage und Übersendung nach
Satz 1 Nummer 1, die elektronische Einsichtnahme nach Satz 1 Nummer 2 sowie
die elektronische Übermittlung nach Satz 1 Nummer 3 innerhalb einer
angemessenen Frist verlangen.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach die Angabe „Werkleistungen,
tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer
Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 3 angetroffen werden, sowie Entleiher, die bei
einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 angetroffen werden,
haben“ durch die Angabe „Werkleistungen, Entleiher, tatsächlich oder
scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte haben bei einer Prüfung nach § 2
Absatz 1 und 3“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die
Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen, die in den §§ 3 und 4 genannten
Unterlagen und Daten vorzulegen und die Nutzung der
Datenverarbeitungssysteme oder die Übermittlung der mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems erstellten und gespeicherten Daten zu ermöglichen,“.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „dulden und“ durch die Angabe „dulden,“
ersetzt.
dd) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. „ in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen der Behörden der
Zollverwaltung
a) in schriftlicher oder elektronischer Form oder an Amtsstelle in
mündlicher Form Auskünfte zu erteilen und
b) die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen für die Mitnahme zu
einer Prüfung an Amtsstelle bereitzustellen oder an Amtsstelle
vorzulegen,
4. bei der Vorlage oder Übersendung von Unterlagen und Daten auf
Datenträgern diese ausgesondert zur Verfügung zu stellen und bei der
elektronischen Übermittlung von Unterlagen und Daten auf Anforderung der
Behörden der Zollverwaltung die Einsicht kostenfrei zu ermöglichen.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Mündliche Auskünfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 können auch
fernmündlich oder elektronisch durch Übertragung in Ton oder in Bild und Ton
erfolgen. Für die elektronische Übertragung in Ton oder in Bild und Ton gilt § 5a
Absatz 2 Satz 4 entsprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Ausländer“ die Angabe „und Ausländerinnen“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Werden die in Satz 1 genannten Dokumente einbehalten, so erteilen die
Behörden der Zollverwaltung dem betroffenen Ausländer oder der betroffenen
Ausländerin eine Bescheinigung, die die einbehaltenen Dokumente aufführt
und die Ausländerbehörde bezeichnet, an die die Dokumente übermittelt
werden.“
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Ausländer“ die Angabe „oder die Ausländerin“
eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Prüfbeteiligte dürfen automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Daten in
ihrer Gesamtheit und ohne Aussonderung zur Verfügung stellen, wenn die
Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und
überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht
entgegenstehen.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „oder Listen“ gestrichen.
8. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:
„§ 5a
Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten
(1) Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung die elektronische
Einsichtnahme in seine in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Unterlagen und Daten
an Amtsstelle zu ermöglichen. Der Zugang für die Einsichtnahme ist den Behörden der
Zollverwaltung kostenlos zu ermöglichen. Der Zugriff auf die in Satz 1 genannten
Unterlagen und Daten richtet sich nach Absatz 2.
(2) Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen
Unterlagen und Daten elektronisch zu übermitteln, sofern dies für den Prüfbeteiligten
technisch möglich ist. Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung nach ihren
Vorgaben die Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übermitteln. Werden
zwischen dem Prüfbeteiligten und den Behörden der Zollverwaltung Daten übermittelt,
die dem Sozialdatenschutz unterliegen, so sind diese Daten mit einem sicheren und
mit den Behörden der Zollverwaltung abgestimmten Verfahren zu verschlüsseln.
Sofern alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, nachdem sie über die
möglichen Folgen ihrer Einwilligung durch den Arbeitgeber belehrt worden sind, kann
auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. Der Nachweis der schriftlichen
Einwilligung nach Satz 4 ist den Behörden der Zollverwaltung unaufgefordert elektronisch zu
übermitteln. Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zur
elektronischen Einsichtnahme oder über den Zugang elektronisch an die Behörden der
Zollverwaltung übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt
werden.“
9. Der bisherige § 5a wird zu § 5b.
10. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „die Ergebnisse der Prüfungen“ die Angabe
„und Ermittlungen unverzüglich“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „oder Ordnungswidrigkeiten“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Behörden der Zollverwaltung übermitteln dem Zollkriminalamt die zur
Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle gemäß § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4
des Zollfahndungsdienstgesetzes erforderlichen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten.“
c) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, soweit dies zur Durchführung von
Prüfungen nach § 2 oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
die mit einem der in § 2 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen,
erforderlich ist, Daten aus dem Dateisystem der Datenstelle nach § 150 Absatz 5 Satz 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch automatisiert abrufen.“
d) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „§ 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der
Strafprozessordnung“ durch die Angabe „§ 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der
Strafprozessordnung“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Auf die Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit Behörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit Behörden anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum gemäß § 20
Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Absatz 2 des
Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes finden die §§ 8a
bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den Artikeln 6, 7, 14
bis 18 und 21 der Richtlinie 2014/67/EU in der Fassung vom 15. Mai 2014 auch in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 11 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2
und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 in der Fassung vom 15. Juli 2020 Anwendung.
Ersuchen auf Grundlage der Zusammenarbeit im Sinne des Satzes 1, die über das
Binnenmarkt-Informationssystem eingehen und die nicht in Zusammenhang mit
einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände stehen, werden von der
Generalzolldirektion im Rahmen ihrer Funktion als Verbindungsbüro im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung vom 16. Dezember
1996 an die zuständige nationale Zusammenarbeitsbehörde übermittelt. Die
Generalzolldirektion darf die ihr von der zuständigen nationalen
Zusammenarbeitsbehörde übermittelte Beantwortung des Ersuchens an die ersuchende Behörde
übermitteln.“
11. § 6a Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Personenbezogene Daten, die nach der Richtline (EU) 2023/977 in der
Fassung vom 10. Mai 2023 an die Behörden der Zollverwaltung übermittelt worden sind,
dürfen ohne Zustimmung des übermittelnden Staates nur für die Zwecke, für die sie
übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für
die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden. Für einen anderen Zweck oder als
Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn
der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Bedingungen, die der übermittelnde Staat für
die Verarbeitung der Daten stellt, sind zu beachten.“
12. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Namen und Anschrift des Auftraggebers“
durch die Angabe „Namen, Anschrift und Anzahl der Angebote oder
Werbemaßnahmen des Auftraggebers“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen in Bezug auf die in Absatz 1
genannten Angebote oder Werbemaßnahmen an diejenigen, die die Angebote oder
die Werbemaßnahmen veröffentlicht haben, Auskunftsersuchen über eine ihnen
noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren,
ihnen noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Die
Generalzolldirektion darf Sammelauskunftsersuchen stellen, sofern sie als
Zentralstelle die Behörden der Zollverwaltung bei der Koordinierung der Prüfungs-,
Ermittlungs- und Ahndungsverfahren nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
unterstützt. Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein
hinreichender Anlass für die Prüfung nach § 2 Absatz 1 besteht und andere zumutbare
Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen.“
13. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1“
ersetzt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ entgegen § 2a Absatz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, nicht
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,“
cc) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 1, 2 oder 3“ durch die
Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:
4. „ entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine dort
genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b eine dort
genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Einsicht in eine dort
genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,“.
ee) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 7.
ff) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 8 und
9 ersetzt:
8. „ entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 ihre Arbeitskraft anbietet oder
9. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 das Anbieten einer Arbeitskraft
nachfragt.“
b) In Absatz 4 Nummer 1 wird nach der Angabe „Dienst- oder Werkleistung“ die
Angabe „oder einer Lieferung“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird gestrichen.
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe d und e und Nummer 2 sowie in den Fällen des Absatzes 3 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3
Buchstabe a und Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet
werden.“
e) Die Absätze 7 bis 9 werden zu den Absätzen 6 bis 8.
14. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
§ 9„
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in
§ 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“
15. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 10„
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung,
Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „den Ausländer“ durch die Angabe „die Ausländerin
oder den Ausländer“ ersetzt.
16. In § 10a wird nach der Angabe „„§ 4a Absatz 5 Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
17. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 98 Absatz 2a Nummer 1“ durch die Angabe
„§ 98 Absatz 2b Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 98 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 98
Absatz 3 Nummer 1a“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
18. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3 bis 5“ durch die Angabe „§
8 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 3 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 3 und 4“
ersetzt.
19. Nach § 14 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ § 5 Absatz 3 gilt im Ermittlungsverfahren entsprechend.“
20. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Behörden der Zollverwaltung führen in den Fällen, in denen ihnen die
Befugnisse nach § 14 zustehen, die Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieser
Vorschrift und in den Grenzen des § 14b selbstständig durch, wenn die Tat eine
Straftat darstellt nach
1. § 266a des Strafgesetzbuches oder
2. § 263 des Strafgesetzbuches bei der auf Grund der Dienst- oder
Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen
nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen
werden oder wurden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 gilt nicht, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen
lassen, dass das Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der
Staatsanwaltschaft zu führen ist.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird gestrichen.
bbb) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2 und die
Angabe „worden ist“ wird jeweils durch die Angabe „werden soll“ ersetzt.
ccc) Die Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 5.
ddd) Nummer 7 wird zu Nummer 6 und die Angabe „wird“ wird durch die
Angabe „werden soll“ ersetzt.
eee) Nummer 8 wird zu Nummer 7.
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Besteht bei den Behörden der Zollverwaltung Unsicherheit darüber, ob ein
Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu
führen ist, legen die Behörden der Zollverwaltung das entsprechende Verfahren
der zuständigen Staatsanwaltschaft vor. Diese entscheidet, ob sie die
Strafsache in eigener Zuständigkeit weiterführen will.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Ergibt sich erst während der selbstständigen Durchführung des
Ermittlungsverfahrens, dass ein Fall des Absatzes 2 vorliegt, gibt die Behörde der Zollverwaltung die
Strafsache an die Staatsanwaltschaft ab.
(4) Im Übrigen können die Behörden der Zollverwaltung die Strafsache jederzeit an die
Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich
ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den Behörden
der Zollverwaltung die Strafsache wieder an die Behörden der Zollverwaltung abgeben.“
21. Nach § 14b Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Das Gericht gibt den Behörden der Zollverwaltung Gelegenheit, diejenigen
Gesichtspunkte vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Bedeutung
sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Termin
zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter nach den §§ 223 und 233 der Strafprozessordnung werden den
Behörden der Zollverwaltung mitgeteilt. Ihre Vertretung erhält in der Hauptverhandlung
auf Verlangen das Wort. Ihr ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und
Sachverständige zu richten. Das Urteil und andere das Verfahren abschließende
Entscheidungen sind den Behörden der Zollverwaltung mitzuteilen.“
22. § 14c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „Abgabe des Ermittlungsverfahrens
durch die Staatsanwaltschaft“ durch die Angabe „Einleitung des
Ermittlungsverfahrens“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Abgabe“ durch die Angabe „Einleitung“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sind nach Satz 1 mehrere Hauptzollämter zuständig, so gebührt der Vorzug
demjenigen Hauptzollamt, das wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren
eingeleitet hat. Auf Ersuchen dieses Hauptzollamts hat ein anderes zuständiges
Hauptzollamt die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen
sachdienlich erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abgabe“ durch die Angabe „Einleitung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
23. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
§ 15„
Allgemeine Datenverarbeitung
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die Behörden
der Zollverwaltung gelten hinsichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten
Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Diese Aufgaben gelten in
datenschutzrechtlicher Hinsicht auch als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften
der Strafprozessordnung und, sofern erforderlich, nach den Vorschriften des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Teils
der Abgabenordnung zum Steuergeheimnis bleiben unberührt.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung können unbeschadet des Absatzes 1
personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder
2. zur Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände
zusammenhängen.
§ 100e Absatz 6, § 161 Absatz 3 und 4 sowie § 479 Absatz 2 der Strafprozessordnung
finden entsprechend Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die durch den Einsatz
verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze
erhoben wurden. Diese personenbezogenen Daten dürfen die Behörden der
Zollverwaltung nur dann zu anderen als dem Erhebungszweck weiterverarbeiten, wenn
1. mindestens
a) vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt werden
sollen oder
b) vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt werden sollen und
2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Verhütung, Aufdeckung oder
Verfolgung solcher Straftaten ergeben.
(4) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellen die Behörden der
Zollverwaltung durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die
Absätze 2 und 3 beachtet werden. Insbesondere sind personenbezogene Daten, die
durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung
oder der Polizeigesetze der Länder und des Bundes erhoben wurden, bei der
Speicherung zu kennzeichnen und dürfen ohne entsprechende Kennzeichnung nicht
verarbeitet werden. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch
diese aufrechtzuerhalten.
(5) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur
Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften
erforderlich ist.“
24. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „, oder“ durch die Angabe „und 5,“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Verhütung und Verfolgung“ durch die Angabe
„Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung“ ersetzt und wird nach
der Angabe „zusammenhängen,“ die Angabe „oder“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ zur Durchführung des zentralen Risikomanagements nach § 25,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz 1“ die Angabe „und 5“
eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Verhütung und Verfolgung“ durch die Angabe
„Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „oder § 17a des Zollverwaltungsgesetzes“ und
die Angabe „und“ gestrichen.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „werden.“ durch die Angabe „werden,“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:
6. „ zur Wahrnehmung der Zentralstellenaufgaben nach § 24 und
7. zur Durchführung der Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach
§ 25.“
25. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird die Angabe „Sozialgesetzbuch oder“ durch die Angabe
„Sozialgesetzbuch,“ ersetzt.
b) In Nummer 10 wird die Angabe „Sozialgesetzbuch.“ durch die Angabe
„Sozialgesetzbuch oder“ ersetzt
c) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 7 Satz 1
Nummer 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes.“
26. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19
Löschung
Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
und die dazugehörigen Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des § 489 der
Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des §
84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens
jedoch
1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne
Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist,
2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
a) ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist oder
b) ein Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist und die
Bußgeldentscheidung beglichen oder vollstreckt wurde,
3. zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren
abgeschlossen worden ist, wenn
a) die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem
betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,
b) die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden kann, oder
4. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
a) der Hinweis durch einen Hinweisgeber übermittelt worden ist oder
b) der Risikohinweis nach § 26 Absatz 5 Satz 4 übermittelt worden ist.
Die Löschfrist für Hinweise und Risikohinweise nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a
und b gilt, sofern diesen Hinweisen keine Prüfung nach § 2 oder ein
Ermittlungsverfahren gefolgt ist. Die Daten nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a sind unverzüglich zu
löschen, sofern sie für die weitere Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.“
27. § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 4
ersetzt:
1. „ § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 oder den §§ 9 bis 11,
2. § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
3. den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 7b oder 11 bis 17 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
4. § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches“.
28. Nach § 23 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt:
„Abschnitt 7
Zentralstelle und Risikomanagement
§ 24
Zentralstelle
(1) Die Generalzolldirektion ist die Zentralstelle der Behörden der Zollverwaltung
für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (Zentralstelle).
(2) Die Zentralstelle unterstützt die Hauptzollämter insbesondere
1. bei der Koordinierung der Prüfungs- und Ermittlungsverfahren sowie eingehender
Ersuchen,
2. durch die Erstellung von Analysen, Statistiken und Berichten zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung,
3. auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und der illegalen Beschäftigung sowie
4. durch ein zentrales Risikomanagement nach § 25.
Die Zentralstelle kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Vorschriften
keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.
(3) Die Zentralstelle kann den Hauptzollämtern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
und Befugnisse nach diesem Gesetz Weisungen erteilen.
(4) Die Zentralstelle erstellt Statistiken über die Bekämpfung der Schwarzarbeit
und der illegalen Beschäftigung nach diesem Gesetz. Die Zentralstelle hat die
einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der
Statistiken in angemessener Gliederung über das Internet zu veröffentlichen sowie die
Daten der Statistiken zu analysieren.
§ 25
Zentrales Risikomanagement
(1) Die Zentralstelle nimmt für die Hauptzollämter die Aufgaben des zentralen
Risikomanagements für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
wahr. Die Zentralstelle arbeitet bei ihren Aufgaben des zentralen Risikomanagements
mit den in § 2 Absatz 4 genannten Stellen sowie mit den Stellen, die für deren
Datenhaltung verantwortlich sind, zusammen. Grundsätze dieser Zusammenarbeit werden
im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
(2) Ziel des zentralen Risikomanagements ist die systematische Ermittlung von
Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und die
Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Ein Risiko für das
Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung liegt vor, wenn es nach
objektiven Indikatoren wahrscheinlich ist, dass Schwarzarbeit nach § 1 Absatz 2 geleistet
oder illegale Beschäftigung nach § 1 Absatz 3 ausgeübt wird (Risikoindikatoren). Als
Risikoindikatoren für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung kommen insbesondere
Auffälligkeiten und Anomalien im Zusammenhang mit der Beschäftigten- oder der
Lohnstruktur, der Arbeitszeit, dem Umsatz oder dem Gewinn in Unternehmen oder der
Art der Dienst- und Werkleistungen in Betracht. Von den Risikoindikatoren werden
branchenabhängige Parameter als Werte abgeleitet, bei deren Über- oder
Unterschreiten, abhängig vom Risikoindikator, ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung gegeben ist (Risikoparameter).
(3) Zu den Aufgaben des zentralen Risikomanagements gehören insbesondere
1. das Erheben von nach Absatz 4 erforderlichen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten bei den Hauptzollämtern sowie im gegenseitigen
Einvernehmen bei den jeweils betroffenen in § 2 Absatz 4 genannten Stellen und den Stellen,
die für deren Datenhaltung verantwortlich sind,
2. die Analyse und Bewertung der erhobenen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten hinsichtlich der Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und
illegaler Beschäftigung,
3. die Übermittlung der aus der Analyse und Bewertung gewonnenen Risikohinweise
an die Hauptzollämter, die im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 bei der Auswahl der
zu prüfenden Sachverhalte zu berücksichtigen sind, und
4. die Überwachung und Überprüfung des Risikomanagementprozesses und seiner
Ergebnisse.
(4) Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, dürfen nur dann für
die Aufgaben des zentralen Risikomanagements verarbeitet werden, wenn damit
mögliche Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Sinne
des Absatzes 2 Satz 2 identifiziert werden können. Die Zentralstelle darf
personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 im Einzelfall verarbeiten.
(5) Für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach dieser Vorschrift
kann die Zentralstelle ein operatives Informations- und Datenanalysesystem nach § 26
in den dort genannten Grenzen einsetzen.
§ 26
Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung
(1) Für die Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Satz 4 werden in dem operativen
Informations- und Datenanalysesystem die nach Absatz 2 gespeicherten Daten von
der Zentralstelle anhand festgelegter Risikoindikatoren und Risikoparameter im Sinne
des § 25 Absatz 2 hinsichtlich möglicher Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit
und illegaler Beschäftigung unter Beachtung der nachfolgenden Absätze
automationsgestützt analysiert und bewertet. Die Risikoindikatoren und die Risikoparameter
werden von der Zentralstelle im Einvernehmen mit den betroffenen in Absatz 2 genannten
Stellen für die von ihnen zum Abruf zur Verfügung gestellten oder übermittelten Daten
sowie im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit festgelegt. Die automationsgestützte Analyse und
Bewertung nach Satz 1 erfolgt in den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach
§ 2a Absatz 1 dieses Gesetzes, nach § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie
in den weiteren Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach Absatz 9 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 9 Satz 2 Nummer 1.
(2) Zur Durchführung der automationsgestützten Analyse und Bewertung nach
Absatz 1 darf die Zentralstelle folgende auf die Wirtschaftsbereiche oder
Wirtschaftszweige nach Absatz 1 Satz 3 entfallende und mit den nachfolgenden Stellen
abgestimmte Daten, soweit diese dort vorhanden und für eine Analyse und Bewertung nach
Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, in der Regel einmal halbjährlich bei diesen Stellen
automatisiert abrufen oder von diesen Stellen übermittelt bekommen und diese Daten
in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem speichern:
1. von den Landesfinanzbehörden: die zu einem Arbeitgeber oder Unternehmer
gespeicherten Grundinformationen aus dem Stammdatendienst, Daten aus
Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 18 des Umsatzsteuergesetzes, Lohnsteuer-
Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes sowie
Gewinnermittlungsdaten nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 5 des Einkommensteuergesetzes,
2. von der Datenstelle der Rentenversicherung:
a) Daten aus der Datenselektion nach § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch,
b) Daten nach § 150 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
3. Meldedaten der Zollverwaltung: Daten der Meldungen nach § 16 des
Mindestlohngesetzes, nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und nach § 17b des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Zur Identifikation des Arbeitgebers oder des Unternehmers darf die Zentralstelle mit
dem Datenabruf oder der Datenübermittlung nach Satz 1 bei den dort genannten
Stellen und soweit bei diesen vorhanden, folgende Daten zu Arbeitgebern und
Unternehmern von der Zentralstelle zusätzlich automatisiert abrufen oder übermittelt bekommen
und speichern:
1. Name,
2. Sitz oder Ort der Geschäftsleitung,
3. Rechtsform,
4. Registernummer und -ort,
5. Adressdaten,
6. Name der vertretungsberechtigten Person,
7. Betriebsnummer,
8. Wirtschaftsidentifikationsnummer und
9. Wirtschaftszweigklassifikation oder Gewerbekennzahl.
(3) Die Kosten für die Datenselektion nach § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind der Deutschen Rentenversicherung Bund zu
erstatten. Die Daten aus der Datenselektion dürfen nur für die Aufgaben des zentralen
Risikomanagements nach § 25 verwendet werden. Das Nähere zur
Verwaltungskostenerstattung wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Generalzolldirektion und
der Deutschen Rentenversicherung Bund einvernehmlich geregelt.
(4) Die Zentralstelle darf die nach Absatz 2 erhobenen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten sowie die aus deren Abgleich gewonnenen
Informationen und personenbezogenen Daten in dem operativen Informations- und
Datenanalysesystem verarbeiten, soweit dies für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements
nach § 25 erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen
nicht zu anderen als dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet werden. Die
Verarbeitung nach Satz 1 erfolgt in Form eines ersten automatisierten Datenabgleichs aus
den Daten nach Absatz 2 anhand der nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten
Risikoindikatoren und Risikoparameter. Bei Über- oder Unterschreiten der Risikoparameter,
abhängig vom Risikoindikator, werden die Abgleichergebnisse gespeichert (Risikofälle). Die
von der Datenstelle der Rentenversicherung übermittelten Risikofälle nach § 28p
Absatz 8 Satz 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind den Risikofällen nach Satz 4
gleichgestellt. Abhängig vom Maß der Über- und Unterschreitung eines oder mehrerer
Risikoparameter wird jedem Risikofall ein Punktwert zugeordnet (Risikobewertung).
Die Risikobewertung erfolgt für jeden Risikoindikator unter Berücksichtigung des
spezifischen Risikos für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bezogen auf
unterschiedliche Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach Absatz 1 Satz 3 und der
tatsächlichen Umstände in der jeweiligen Branche.
(5) Die Risikofälle können in einem zweiten automatisierten Datenabgleich mit
den im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach § 16
dieses Gesetzes vorgehaltenen Daten abgeglichen werden. Wenn dieser
Datenabgleich zu neuen Erkenntnissen führt, die Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit von
Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung zulassen, dann wird die Risikobewertung
gemäß Absatz 4 Satz 6 angemessen erhöht oder vermindert. Hierbei wird
berücksichtigt, ob bereits Prüfungen nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden oder wurden, ob eine
Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 des Geldwäschegesetzes im
Informationssystem der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vorliegt, oder ob Verstöße im
Sinne von § 6 Absatz 4 oder Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1
festgestellt worden sind und welches Ausmaß diese Verstöße hatten. Sofern bei der
Risikobewertung ein festgelegter Schwellenwert überschritten wird, kann das
Gesamtergebnis aus dem operativen Informations- und Datenanalysesystem an das zentrale
Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach § 16 als Hinweis
(Risikohinweis) übermittelt und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Satz 4 berücksichtigt
werden. Bei der Übermittlung des Risikohinweises an das zentrale Informationssystem
sind diejenigen Risikoindikatoren, die zu einem Risikohinweis führen, mit dem
Datensatz des Risikohinweises zu verknüpfen und müssen einer datenschutzrechtlichen
Überprüfung zugänglich sein.
(6) Die Zentralstelle darf zur Unterstützung bei der Anpassung von
Risikoparametern nach Absatz 1 Satz 2 sowie bei der Ermittlung von Punktwerten nach Absatz 4
Satz 6 und Schwellenwerten nach Absatz 5 Satz 4 selbstlernende oder automatisierte
Systeme einsetzen. Das Anlernen der in Satz 1 genannten Systeme erfolgt auf
Grundlage der Daten aus der Risikobewertung, der erstellten Risikohinweise sowie der
Ergebnisse aus Prüfungen. Dabei gewährleistet die Zentralstelle, dass diese Systeme
ausschließlich Vorschläge zur Anpassung oder Berechnung von Risikoparametern
oder Punkt- und Schwellenwerten erstellen. Diese Vorschläge sind von der Zentralstelle
auf ihre Eignung zu überprüfen. Geeignet sind die Vorschläge nur dann, wenn sie nicht
auf diskriminierenden oder verzerrenden Algorithmen beruhen. Entscheidungen über
die Anpassung von Risikoparametern und von Punkt- und Schwellenwerten sind zu
begründen. Sämtliche Verarbeitungsschritte der in Satz 1 genannten Systeme sind zu
protokollieren. Automatisierte Systeme, die eigenständig Gefährlichkeitsaussagen
über Personen treffen können, sind unzulässig.
(7) Personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen nicht
automatisiert verarbeitet werden. Abweichend von § 15 Absatz 3 dürfen
personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Überwachungsmaßnahmen nach
Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze erhoben wurden, nicht für
den Abgleich nach Absatz 5 Satz 1 weiterverarbeitet werden.
(8) Die Daten in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem sind
spätestens ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nach § 26 Absatz 2
erhobenen Daten zugegangen sind, zu löschen. Daten, die zu keinem Risikohinweis führen,
sind unverzüglich nach der maschinellen Risikobewertung im operativen Informations-
und Datenanalysesystem zu löschen.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales die weiteren Einzelheiten zur
Datenverarbeitung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Die
Rechtsverordnung legt insbesondere fest:
1. weitere Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige neben Absatz 1 Satz 3, sofern
dies erforderlich ist auf Grundlage der Bewertungen des zentralen
Risikomanagements nach § 25,
2. von § 26 Absatz 2 Satz 1 abweichende Zeiträume und
3. weitere Einzelheiten zum Umfang der Daten nach § 26 Absatz 2 und der
Verarbeitungsmethoden nach § 26 Absatz 4 bis 6.
(10) Die Zentralstelle stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen
sicher, dass Daten nur gemäß ihrer rechtlichen Verwendbarkeit verarbeitet werden.
Hierbei sind auch Begrenzungen der Zugriffsmöglichkeiten auf die automationsgestützten
Systeme vorzusehen. Die organisatorischen und technischen Einzelheiten des
operativen Informations- und Datenanalysesystems werden von der Zentralstelle in einer
Verwaltungsvorschrift festgelegt. Die Verwaltungsvorschrift ist in der jeweils aktuellen
Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Risikoparameter und Einzelheiten
zur Risikobewertung dürfen nicht veröffentlicht werden.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 100a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe q wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3
oder 4“ ersetzt.
2. In Nummer 11 Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 5 und 6.“ durch die Angabe „Absatz
5 und 6,“ ersetzt.
3. Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz:
Straftaten nach § 9.“
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert:
§ 31a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „Leistung aus öffentlichen Mitteln oder“ durch die
Angabe „Leistung aus öffentlichen Mitteln,“ ersetzt.
2. In Nummer 3 wird die Angabe „wurde.“ durch die Angabe „wurde oder“ ersetzt.
3. Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ für die automationsgestützte Analyse und Bewertung nach § 26 Absatz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.“
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für Grundstücke ist dabei eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen
vorzunehmen, es sei denn, eine andere Methode führt zu einer demgegenüber präziseren
wirtschaftlichen Zuordnung. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.“
Artikel 5
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e werden durch die folgenden Buchstabe a bis e
ersetzt:
a) „ nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 und nach den
§§ 9 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
b) nach § 404 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das
zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist,
c) nach den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 7b und 11 bis 17 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
d) nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 sowie Absatz 2 des
Mindestlohngesetzes,
e) nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13 sowie Absatz 2 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes;“.
Artikel 6
Änderung des Mindestlohngesetzes
Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23“ durch die Angabe
„§§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23“ ersetzt.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der
Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der
Entsendung kontaktiert werden.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach Absatz 6“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „den Vornamen und das Geburtsdatum“
durch die Angabe „den Vornamen, das Geburtsdatum, die
Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“ ersetzt.
bbb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in
Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten,“
ccc) In Nummer 6 wird die Angabe „sollen, und“ durch die Angabe „sollen,“
ersetzt.
ddd) Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
7. „ die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für
die Dauer der Beschäftigung und
8. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die
Anschrift des Auftraggebers.“
b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums“ durch die Angabe „der
Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „den Vornamen und das Geburtsdatum“ durch
die Angabe „den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und
Kontaktdaten“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer der
Beschäftigung und“.
cc) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
d) Absatz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und
organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung
abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2
elektronisch übermittelt werden kann,“.
e) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „, Absatz 2 Satz 1“
eingefügt.
3. In § 19 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis
8, 10 und 11“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13“ ersetzt.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Satz 1“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt
und wird die Angabe „oder 3“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Satz 1“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 eingefügt:
3. „ entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
5. entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine dort genannte
Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,“.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen.
ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden zu den Nummern 6 bis 13.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13
und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet
werden.“
Artikel 7
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 23 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5
Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4“ und die Angabe „§ 284 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 284 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch
die Angabe „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.
c) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:
10. „ Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
11. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,“.
d) In der Angabe nach Nummer 11 wird die Angabe „der Verstöße nach den
Nummern 1 bis 9“ gestrichen.
2. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Leitet die Generalzolldirektion im Rahmen ihrer Funktion als Verbindungsbüro
im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung vom 28. Juni
2018 ein über das Binnenmarkt-Informationssystem eingehendes Ersuchen, das die
Mindestarbeitsbedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie
96/71/EG in der Fassung vom 28. Juni 2018 betrifft, an die zuständigen Behörden
weiter, so können diese die zur Beantwortung erforderlichen Informationen an die
Generalzolldirektion zur Weiterleitung an die ersuchenden Behörden übermitteln.“
Artikel 8
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23“ durch die Angabe
„§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können im Rahmen der
Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der
Entsendung kontaktiert werden.“
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen und Geburtsdatum“ durch die
Angabe „Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“
ersetzt.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer
Zustellungsbevollmächtigten,“.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „sollen, und“ durch die Angabe „sollen,“ ersetzt.
dd) Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
7. „ die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Dauer der
Beschäftigung und
8. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift
des Auftraggebers.“
b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums“ durch die Angabe „der
Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen und Geburtsdatum“ durch die
Angabe „Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“
ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „sollen, und“ durch die Angabe „sollen,“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ Tätigkeit oder Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Dauer der
Beschäftigung und“.
dd) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
d) Absatz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und
organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung oder eine
Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2
elektronisch übermittelt werden kann,“.
e) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „, Absatz 2 Satz 1“
eingefügt.
3. In § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 23 Absatz 1
Nummer 1 bis 9 und 11“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13“
ersetzt.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „oder 3“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:
4. „ entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort
genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort
genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
6. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine dort
genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen.
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden zu den Nummern 7 bis 13.
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „fünfhunderttausend Euro,“ die Angabe „in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,“
eingefügt.
5. In § 35 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2a Absatz 1 Nummer 8“ durch die Angabe
„§ 2a Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten
in der Fleischwirtschaft
Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft vom 17.
Juli 2017 (BGBl. I S. 2541, 2572), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 22.
Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6b Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15 bis
20, 22 und 23“ durch die Angabe „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit
einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro“ durch die Angabe „in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Oktober
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 17a“ durch die Angabe „§ 17a Satz 1“
ersetzt und die Angabe „oder 3“ gestrichen.
bb) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 17a“ durch die Angabe „§ 17a Satz 1“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 12 werden die folgenden Nummern 13 bis 15 eingefügt:
13. „ entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort
genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
14. entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort
genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
15. entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine dort
genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,“.
dd) Die bisherige Nummer 13 wird gestrichen.
ee) Die bisherigen Nummern 14 bis 17 werden zu den Nummern 16 bis 19.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 7a,
7b und 8a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 1f, 6, 11 bis 17 und 19 mit einer Geldbuße bis
zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit
einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8
mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „sowie 11 bis 17 die Behörden der Zollverwaltung“
durch die Angabe „sowie 11 bis 19 die Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
2. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a
Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten
Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des
Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder
unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben.
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen
nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der
Entsendung kontaktiert werden.“
3. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen und Geburtsdatum“ durch die
Angabe „Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“
ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „und“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ Tätigkeit oder Position des überlassenen Leiharbeitnehmers für die
Dauer der Überlassung und“.
dd) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und
organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung oder eine
Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 elektronisch übermittelt werden kann,“.
4. Nach § 18 Absatz 2 Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 9 eingefügt:
7. „ Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,
8. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
9. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,“.
Artikel 11
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11.
Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Aufgaben nach § 2“ die Angabe „oder § 25“
eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18m Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Aufgaben nach § 2“ die Angabe „oder
§ 25“ eingefügt.
2. § 28a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird gestrichen.
b) Die Nummern 7 bis 10 werden zu den Nummern 6 bis 9.
c) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,“
d) Nummer 11 wird zu Nummer 10 und die Angabe „Sicherheitsgewerbe.“ wird durch
die Angabe „Sicherheitsgewerbe,“ ersetzt.
e) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ im Friseur- und Kosmetikgewerbe.“
3. Nach § 28p Absatz 8 Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Datenstelle der Rentenversicherung darf zur Erkennung von Risikofällen in den
Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in Vorbereitung der automationsgestützten
Analyse und Bewertung durch die Zentralstelle nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nach Maßgabe von Satz 10 und 11 eine Datenselektion
durchführen. Zu diesem Zweck darf die Datenstelle der Rentenversicherung die Daten
nach Satz 3 sowie die ihr nach § 18m Absatz 1 von der Bundesagentur für Arbeit
übermittelten Betriebsnummern und Angaben nach § 18i Absatz 2 und 4 aus dem
Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe verarbeiten. Für die Datenselektion verwendet die
Datenstelle der Rentenversicherung die nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes von ihr und der Zentralstelle im Einvernehmen sowie im
Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit festgelegten Risikoindikatoren und Risikoparametern. Sie darf der
Zentralstelle die hierdurch ermittelten Risikofälle einschließlich der einschlägigen
Risikoindikatoren und Risikoparameter sowie zur eindeutigen Identifikation des
Arbeitgebers die ihr von der Bundesagentur für Arbeit für die betroffenen Arbeitgeber
übermittelten Daten nach § 18m Absatz 1 der betroffenen Arbeitgeber übermitteln. Soweit die
festgelegten Risikoindikatoren und Risikoparameter zur Erstellung von Risikofällen
einen Datenabgleich bei der Zentralstelle mit weiteren nach § 26 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegenden Daten erfordern, darf die Datenstelle der
Rentenversicherung zu diesem Zweck und unabhängig von der Datenselektion nach Satz 9 bis
11 neben den Daten nach Satz 12 auch folgende Daten an die Zentralstelle
übermitteln:
1. die Anzahl der bei dem Arbeitgeber Beschäftigten,
2. die monatsbezogene Anzahl der An- und Abmeldungen von Beschäftigten,
3. die Kennzeichnung, in wie vielen Fällen es sich bei den zu den Nummern 1 und 2
genannten um geringfügige Beschäftigungen handelt,
4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei dem Arbeitgeber
Beschäftigten als Gesamtsumme.“
Artikel 13
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Datenstelle ist berechtigt, der Zentralstelle im Sinne des § 24 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes alle erforderlichen Daten aus der
Datenbank nach Absatz 3 zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle nach § 26 Absatz
1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu übermitteln.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
durchführen“ durch die Angabe „§ 2 oder § 25 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die in
Zusammenhang mit einem der in § 2 Absatz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände stehen“ ersetzt.
2. § 321 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5
Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4“ und die Angabe „§ 284 Abs.1“ durch die Angabe
„§ 284 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „Aufenthaltsgesetz“ durch die Angabe
„Aufenthaltsgesetz,“ ersetzt.
c) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:
8. „ Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz“.
Artikel 14
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die Behörden der Zollverwaltung, soweit
a) sie betraut sind mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben,
b) sie betraut sind mit der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von
Steuerstraftaten,
c) sie betraut sind mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen
Beschäftigung, oder
d) dies bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz oder
dem Zollfahndungsdienstgesetz zur Sicherung ihrer selbst, anderer
Zollbediensteter sowie von für die Durchführung der Aufgaben der
Bundesfinanzbehörden notwendigen Einrichtungen und Einsatzmittel erforderlich ist,“.
2. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt im Bereich der Zollverwaltung, soweit
1. aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 68 des Bundespolizeigesetzes
grenzpolizeiliche Aufgaben wahrgenommen werden,
2. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ermittlungsbefugnisse nach § 14 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wahrnimmt,
3. Ermittlungsbefugnisse zur Verfolgung von Steuerstraftaten nach § 369 der
Abgabenordnung wahrgenommen werden.“
b) In Satz 3 wird nach der Angabe „Zollfahndungsdienstgesetzes“ die Angabe „sowie
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ eingefügt.
3. In § 33a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 18“
durch die Angabe „§ 33b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 17“ ersetzt.
4. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 17 wird gestrichen.
bb) Nummer 18 wird zu Nummer 17.
b) In Satz 2 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Institutionen und“ durch die Angabe „Institutionen,“
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Länder,“ durch die Angabe „Länder und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ für die Behörden der Zollverwaltung für Auskünfte an andere öffentliche
Stellen zu dort durchgeführten Zuverlässigkeits- und
Sicherheitsüberprüfungen,“.
2. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
§ 13„
Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist,
personenbezogene Daten von Personen, die am innerstaatlichen, grenzüberschreitenden
und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen,
verarbeiten. Das Zollkriminalamt kann hierzu verarbeiten:
1. Angaben zur betroffenen Person,
2. die hinweisgebende Stelle und
3. Art und Inhalt der Information.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der
Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zulässig, soweit die
Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3 Absatz 1 und
2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist; § 30 der
Abgabenordnung steht einer Zweckänderung nicht entgegen. § 88a der Abgabenordnung und §
67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Das Zollkriminalamt darf bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach
Absatz 1 zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 3 Absatz 2 automationsgestützte
Systeme einsetzen
1. zur Identifikation von Beteiligten und
2. bei der Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen im Einzelfall zur Bewertung des
Risikos, dass die von Beteiligten gemachten oder unterlassenen Angaben oder die
den Beteiligten zuzurechnenden Informationen von den tatsächlichen
Gegebenheiten abweichen (Vorgangsrisiko).
(3) Eine Risikobewertung der beteiligten Personen über den zu bewertenden
Einzelfall hinaus ist unzulässig. Folgende personenbezogene Daten dürfen in
automationsgestützten Systemen nach Absatz 2 nicht verarbeitet werden:
1. besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 46 Nummer 14 des
Bundesdatenschutzgesetzes und nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 in der Fassung vom 27. April 2016,
2. Daten, die ursprünglich durch den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für
Verfassungsschutz, die Verfassungsschutzbehörden der Länder oder den
Militärischen Abschirmdienst erhoben wurden,
3. Daten, die aus Maßnahmen nach § 99, den §§ 100a bis 100c oder 100f bis 100i,
§ 100k Absatz 1 Satz 2, § 110a oder 163f der Strafprozessordnung erlangt
wurden,
4. Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 erlangt wurden und
5. Daten aus Maßnahmen, die einen vergleichbar schwerwiegenden Eingriff
darstellen wie die in den Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen.
Personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen und geschützten
Bereichen sozialer Netzwerke dürfen nicht automatisiert in die Verarbeitung einbezogen
werden.
(4) Folgende Datenarten von am Vorgang beteiligten natürlichen oder juristischen
Personen dürfen mittels automationsgestützter Systeme nach Absatz 2 verarbeitet
werden:
1. zur Identifikation von Beteiligten
a) Namen,
b) Adressen,
c) Geburtstag,
d) Geburtsort,
e) Geburtsland,
f) Gründungsdatum,
g) Zuordnung zu einer Kennzeichnung oder Legitimationsdokumente einschließlich der
ausstellenden öffentlichen Stelle,
h) Telekommunikationsanschlüsse,
i) Adressen für elektronische Post,
j) Kontodaten,
2. zur Bewertung des Vorgangsrisikos
a) Anmelde- oder Antragsdaten,
b) Art und Häufigkeit von Anmeldungen und Anträgen,
c) Urkunden,
d) Feststellungen aus zurückliegenden Anmeldungen, Anträgen oder Entscheidungen,
e) Erkenntnisse aus Kontrollen, Steueraufsichtsmaßnahmen, Außenprüfungen,
Zahlungsverhalten, Vollstreckungsmaßnahmen, strafrechtliche Erkenntnisse oder
Erkenntnisse aus Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Erlaubnisse, Zulassungen oder
Bewilligungen, einschließlich deren Änderung, Widerruf oder Aussetzung, sofern und soweit
sich hieraus Erkenntnisse eines erhöhten oder verringerten Vorgangsrisikos ergeben
können.
(5) Durch den Einsatz automationsgestützter Systeme nach Absatz 2 können
durch die Zollverwaltung im Einzelfall zu bearbeitende Verwaltungsvorgänge unter
Verwendung der Datenarten nach Absatz 4 Nummer 2 hinsichtlich des Vorgangsrisikos
bewertet werden. Zu diesem Zweck kann anlässlich eines Verwaltungsvorgangs für
jeden Beteiligten das Risiko, dass die von ihm gemachten oder unterlassenen Angaben
oder die ihm zuzurechnenden Informationen von den tatsächlichen Gegebenheiten
abweichen (Beteiligtenrisiko), anhand der zu ihm vorliegenden Daten nach Absatz 4
Nummer 2 bewertet werden. Das Vorgangsrisiko wird für jeden angefragten Vorgang
anhand des Beteiligtenrisikos aller Beteiligten ermittelt und nach § 3 Absatz 11 den
Behörden der Zollverwaltung mitgeteilt. Liegt ein erhebliches Vorgangsrisiko vor,
scheidet eine automatisierte Verarbeitung des Verwaltungsvorgangs im Zielsystem aus. Auf
die automationsgestützten Systeme ist § 88 Absatz 5 Satz 3 der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden.
(6) Das Zollkriminalamt darf zur Unterstützung der automationsgestützten
Systeme nach Absatz 2 selbstlernende Systeme einsetzen. Das Anlernen der in Satz 1
genannten Systeme erfolgt auf Grundlage der Daten nach Absatz 4. Dabei
gewährleistet das Zollkriminalamt, dass diese Systeme ausschließlich Vorschläge zur Anpassung
oder Berechnung von Risiken erstellen. Diese Vorschläge sind vom Zollkriminalamt auf
ihre Eignung zu überprüfen. Geeignet sind die Vorschläge nur dann, wenn sie nicht auf
diskriminierenden oder verzerrenden Algorithmen beruhen. Entscheidungen über die
Festlegung von Parametern zur Risikobewertung sind zu begründen. Der Einsatz
automatisierter Systeme, die eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über Personen
treffen können, ist unzulässig.
(7) Die Daten in den automationsgestützten Systemen nach Absatz 2 sind
spätestens ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsvorgang im
Sinne des § 13 Absatz 2 Nr. 2 abgeschlossen wurde, zu löschen. Daten, die zu keinem
Vorgangsrisiko führen, sind unverzüglich nach der maschinellen Risikobewertung in
dem automationsgestützten System zu löschen.
(8) Das Zollkriminalamt stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen
sicher, dass Daten nur gemäß ihrer rechtlichen Verwendbarkeit verarbeitet werden.
Hierbei sind auch Begrenzungen der Zugriffsmöglichkeiten auf die
automationsgestützten Systeme vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass ein Zugriff nur von
einzelnen, entsprechend qualifizierten Bediensteten zur Erstellung und Pflege des
Systems erfolgen kann. § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen legt die Kriterien und Kategorien für die
zu verarbeitenden Datenarten nach Absatz 4 Nummer 2, die Datenarten und
Datenquellen nach Absatz 6 sowie die Bewertungsmethoden nach Absatz 5 Satz 2 in einer
Verwaltungsvorschrift fest. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Verwaltungsvorschrift anzuhören. Die
Verwaltungsvorschrift ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen. Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht
werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
gefährdet.“
Artikel 16
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493),
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt.
„§ 11c
Datenübermittlung zu Zwecken des Risikomanagements
(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 können die in § 13
Absatz 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes genannten personenbezogenen Daten im nach
Absatz 2 näher bezeichneten Umfang zu Zwecken des Risikomanagements im Sinne des
§ 3 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes an das Zollkriminalamt übermitteln; die
weitere Datenverarbeitung durch das Zollkriminalamt erfolgt nach § 13 des
Zollfahndungsdienstgesetzes. § 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nach Satz 1 nicht
entgegen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die
von der Zollverwaltung betriebenen oder genutzten Datenverarbeitungssysteme, aus
denen Daten gemäß Absatz 1 übermittelt werden dürfen und bestimmt die Sachverhalte, für
die eine Datenübermittlung zum Zwecke der Risikoanalyse erfolgen soll. Die oder der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer
Verwaltungsvorschrift anzuhören.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung der Daten
an das Zollkriminalamt durch Abruf ist mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Finanzen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der
schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder
ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
der einzelnen Abfrage trägt das Zollkriminalamt. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und
zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2
Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend anzuwenden.“
Artikel 17
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S.
3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
§ 19a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Bei Steuerpflichtigen, die
1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich
Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
ist § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2024 geltenden
Fassung abweichend von Absatz 2 anzuwenden.“
Artikel 18
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 257 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz
1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten
Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 sind bei Personen oder
Gesellschaften, die
1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich
Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren.“
Artikel 19
Folgeänderungen
(1) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 10 ersetzt:
3. „ Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen,
6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
7. Verstöße gegen das Bundeskindergeldgesetz,
8. Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
10. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,“.
2. Die Angabe nach Nummer 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die
Verfolgung und Ahndung der Verstöße jeweils zuständigen Behörden, und soweit
erforderlich, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie
die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.“
(2) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel
1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 396 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne den erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3“ durch die Angabe „Ausländern ohne den
erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine
Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4“ ersetzt.
2. In Nummer 7 wird die Angabe „Aufenthaltsgesetz.“ durch die Angabe
„Aufenthaltsgesetz,“ ersetzt.
3. Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:
8. „ Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.“
(3) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 211 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in
Verbindung mit Absatz 4“ und die Angabe „§ 284 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 284
Absatz 1“ ersetzt.
2. In Nummer 7 wird die Angabe „Aufenthaltsgesetz“ durch die Angabe
„Aufenthaltsgesetz,“ ersetzt.
3. Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:
8. „ Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz“.
(4) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 139b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a
Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4“ und die Angabe „§ 284 Abs.1“
durch die Angabe „§ 284 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“
durch die Angabe „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:
8. „ Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in
der Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,“.
dd) Die Angabe nach Nummer 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße jeweils
zuständigen Behörden und, soweit erforderlich, die Träger der Sozialhilfe sowie
die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.“
b) In Absatz 8 Nummer 4 wird die Angabe „Verstößen gegen das Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch die Angabe „Ordnungswidrigkeiten nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.
2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 21 Absatz 1
Nummer 1 bis 8, 10 und 11“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12
und 13“ und die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11“ durch die Angabe
„§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13“ ersetzt.
(5) Die FKS-Datenverordnung vom 18. November 2019 (BGBl. I S. 1778) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „eines der folgenden“ durch die
Angabe „folgende“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „oder“ durch die Angabe „und“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ folgende Kontaktdaten:
a) Telefonnummer,
b) Mobiltelefonnummer und
c) E-Mail-Adresse.“
b) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. „ folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
a) Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und Betriebsnummer nach dem Vierten Buch
Sozialgesetzbuch sowie
b) Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer,
Kleinunternehmer-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer.“
3. § 3 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Sofern gegen vertretungsberechtigte Organe oder faktisch Vertretende des
Unternehmens oder das Unternehmen selbst straf- oder
ordnungswidrigkeitenrechtliche Ermittlungen geführt werden, können im zentralen Informationssystem für die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende Daten zu Unternehmen gespeichert werden,
sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1. Art und Höhe von Vermögenswerten für die Zwecke von vorläufigen
Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111q der Strafprozessordnung sowie
Einziehungsmaßnahmen in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches und
2. Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige
Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.“
4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
Speicherung von Daten aus Hinweisen
(1) Aus Hinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Sachverhalten
und etwaigen Verstößen mitgeteilt werden, können im zentralen Informationssystem
für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit personenbezogene Daten oder dem Schutz nach
§ 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterliegende Daten
gespeichert werden. Die Daten müssen zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und den
in § 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§
1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 genannten Daten entsprechen.
(2) Aus Risikohinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen
der automationsgestützten Analyse gemäß § 26 Absatz 5 Satz 4 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übermittelt werden, können neben den Daten nach den §§ 1
und 2 auch die Risikoindikatoren gespeichert werden, sofern dies zur
Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 3 speicherbaren Daten können
im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu
Beschuldigten im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen und zu Betroffenen sowie
Beteiligten im Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie zu Dritten im Rahmen von
vermögensabschöpfenden Maßnahmen folgende Daten gespeichert werden, sofern
dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:“.
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ folgende Kontaktdaten:
a) Telefonnummer,
b) Mobiltelefonnummer
c) Telefaxnummern und
d) E-Mail-Adresse.“
6. § 7 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ folgende Kontaktdaten:
a) Telefonnummer,
b) Mobiltelefonnummer,
c) E-Mail-Adresse und“.
(6) Die Mindestlohnmeldeverordnung vom 26. November 2014 (BGBl. I S. 1825), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert
worden ist wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 hat der Arbeitgeber in der
Einsatzplanung folgende Angaben zu machen:
1. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit
und Kontaktdaten der von ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer,
2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3. den Ort der Beschäftigung, wobei die Angaben die Ortsbezeichnung, die
Postleitzahl und, soweit vorhanden, den Straßennamen sowie die Hausnummer enthalten
müssen und der Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am
Beschäftigungsort durch die Angabe von Datum und Uhrzeiten zu konkretisieren ist,
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes, § 19
Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen Unterlagen
bereitgehalten werden,
5. den Familiennamen, den Vornamen, und die Anschrift in Deutschland einer oder
eines Zustellungsbevollmächtigten,
6. die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden
sollen,
7. die Tätigkeit oder die Position der beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung, und
8. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der
Auftraggeber.
Die Einsatzplanung kann einen Zeitraum von bis zu drei Monaten umfassen.“
2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Arbeitgeber in der
Einsatzplanung folgende Angaben zu machen:
1. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit,
Kontaktdaten der von ihm voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer unter Angabe der voraussichtlichen Anzahl der Einsätze in
Deutschland während des angemeldeten Beschäftigungszeitraums,
2. den Beginn und das voraussichtliche Ende der Werk- oder Dienstleistung,
3. den Ort im Inland, an dem die § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes, § 19
Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen Unterlagen
bereitgehalten werden,
4. die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden
sollen,
5. die Tätigkeit oder die Position der beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung, und
6. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der
Auftraggeber.
Die Einsatzplanung kann je nach Auftragssicherheit einen Zeitraum von bis zu sechs
Monaten umfassen. Sofern die Unterlagen im Ausland bereitgehalten werden, ist der
Einsatzplanung eine Versicherung beizufügen, dass die Unterlagen auf Anforderung
der Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung in deutscher Sprache im Inland
bereitgestellt werden. Diesen Unterlagen sind auch Angaben zu den im gemeldeten
Zeitraum tatsächlich erbrachten Werk- oder Dienstleistungen sowie den jeweiligen
Auftraggebern beizufügen.“
3. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer
3 handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Eine
ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von Briefen,
Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem
Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. Das Erbringen
ambulanter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt.
Abweichend von Satz 2 gelten die Beförderung von Gütern oder Personen im
Straßenverkehrssektor für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Entsendung im Sinne
des Abschnitts 9, Unterabschnitt 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes darstellen,
nicht als ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3.“
4. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend für Angaben des
Verleihers auf Grund des § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, des § 18 Absatz 3
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 17b Absatz 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass an Stelle der Angaben zum Auftraggeber
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 die entsprechenden
Angaben zum Entleiher zu tätigen sind. Sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, hat
der Verleiher anstelle der Pflichten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz
1 Nummer 3 die nach § 17c des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten oder sie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 auf
Anforderung der Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung in deutscher Sprache im Inland
bereitzustellen.“
(7) Die Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021), die
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird die Angabe „tätig sind.“ durch die Angabe „tätig sind,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ Amtsträgern der Zollverwaltung oder gleichgestellten Personen, soweit die
Abrufbefugnis für die Wahrnehmung der Aufgaben oder Befugnisse nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erforderlich ist.“
(8) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S.
1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 62 wird die Angabe „mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des
Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „mit Ausnahme des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8, des Absatzes 3 und des Absatzes 3a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 20
Weitere Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2a Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ in der Fleischwirtschaft,“
Artikel 21
Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 28a Absatz 4 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ in der Fleischwirtschaft,“
Artikel 22
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 2 (§ 100a der Strafprozessordnung) wird das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 23
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 2, Artikel 8 Nummer 2, Artikel 10 Nummer 3 und Artikel 19
Absatz 6 Nummer 1, 2 und 4 treten am … [einsetzen: Datum sechs Monate nach der
Verkündung] in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt zum Datum der
Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch
Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240
festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens
im Bundesgesetzblatt bekannt.
(4) Die Artikel 20 und 21 treten am … [einsetzen: Datum fünf Jahre nach der
Verkündung] in Kraft.
EU-Rechtsakte
1. Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997,
S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16; L 91 vom 29.3.2019, S. 77)
geändert worden ist
2. Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung
der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit
mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11)
3. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35)
4. Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über
die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und
(EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S.
16; L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1358 (ABl. L, 2024/1358,
22.5.2024) geändert worden ist
5. Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung
besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die
Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG
bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom
31.7.2020, S. 49)
6. Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den
Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des
Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5. 2023, S. 1)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde unter anderem vereinbart, die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit weiter zu stärken und härter gegen diejenigen vorzugehen,
die illegale Beschäftigung betreiben oder schwarzarbeiten. Zudem sollen mit einer
besseren digitalen Vernetzung Kontrollen möglichst bürokratiearm und effektiv gestaltet werden
und es soll ein vollständiger Datenaustausch zwischen Sozial-, Finanz- und
Sicherheitsbehörden ermöglicht werden. Des Weiteren sollen durch die Stärkung der Finanz-kontrolle
Schwarzarbeit Mehreinnahmen für die öffentlichen Haushalte erzielt werden.
Darüber hinaus setzt der Koalitionsvertrag wichtige Schwerpunkte auf die Bekämpfung der
organisierten Kriminalität, die Modernisierung des Strafrechts und die schnelle Entlastung
der Justiz.
In diesem Sinne dient die Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung dem Ziel, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung entsprechend
zukunftsadäquat aufzustellen, damit deren Arbeit noch effizienter und wirksamer wird. Denn
eine wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung schützt
insbesondere den Sozialstaat mit seinem sozialen Sicherungssystem, den Rechtsstaat sowie
betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gewährleistet zugleich einen fairen
Wettbewerb zwischen den redlichen Arbeitgebern.
Schwarzarbeit hat negative gesamtgesellschaftliche Auswirkungen. Sie schadet der
deutschen Wirtschaft und untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat. Wer schwarz oder illegal
arbeitet oder arbeiten lässt, zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Dadurch ist eine
soziale Absicherung nicht gewährleistet und die Folgekosten fallen der Allgemeinheit zur Last.
Die Handlungsfähigkeit des Staates wird geschwächt, da das Sozialversicherungssystem
umgangen, die Wirtschafts- und Arbeitsordnung untergraben und Arbeitnehmerrechte
ausgehebelt werden. Nicht nur der Staat wird durch die ausbleibenden Steuern strukturell
geschwächt, auch die im Kontext der Schwarzarbeit agierenden Personen schaden sich
dadurch selbst. Indem diese Personen nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind,
gehen mit ihrer beruflichen Tätigkeit keine späteren Rentenansprüche einher. Dies
gefährdet das Ziel der Bundesregierung, die nachhaltige wirtschaftlichen Eigenständigkeit von
Männern und Frauen zu stärken. Deshalb ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und
illegaler Beschäftigung auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Der Staat hat durch Gesetze sowie durch die mit deren Vollzug beauftragten Verwaltungen
dafür zu sorgen, dass die Ordnung des Arbeitsmarktes, ein fairer unternehmerischer
Wettbewerb sowie ordnungsgemäße Steuereinnahmen und Sozialabgaben gesichert sind.
Steuerhinterziehung, Beitragsvorenthaltung, Wettbewerbsverzerrungen oder die
Nichteinhaltung von Mindestarbeitsbedingungen sind nicht tolerierbar, da sie die genannte Rechts-
und Sozialordnung nachhaltig gefährden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
benachteiligen sowie zu unfairen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der redlichen Unternehmen
führen. Damit dagegen der Schutzauftrag des Staates durch die FKS weiterhin effektiv
wahrgenommen werden kann, ist es notwendig, alle Aufgabenbereiche der FKS möglichst
zielgenau und entsprechend auf die aktuellen Entwicklungen in der Gesellschaft, der
Wirtschaft sowie in den anderen Zusammenarbeitsbehörden auszurichten.
Zudem kann die effektive Schwarzarbeitsbekämpfung durch die FKS die Konsolidierung
der Staatsfinanzen und die Sicherung der Sozialsysteme durch die Verhinderung von
Steuer- und Beitragsausfällen positiv beeinflussen. Zugleich tragen zielgerichtetere
Prüfungen und Ermittlungen der FKS zu einem sozialverträglichen Wirtschaftswachstum bei, weil
Unternehmen, die ihren Beitrag zur Sozialversicherung leisten und die gesetzlichen
Mindestarbeitsbedingungen einhalten, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Markt erhalten
und weiterentwickeln können. Hingegen werden unredliche Geschäftspraktiken verstärkt
aufgedeckt und können unterbunden werden.
Letztlich werden auch die Ausgaben der Sozialsysteme unter anderem durch die Arbeit der
FKS auf ihre Richtigkeit überprüft. Durch das Aufdecken und effektive Ahnden von Fällen
des Missbrauchs beim Bezug von Sozialleistungen können unberechtigt erhaltene
Sozialleistungen durch den Staat zurückgefordert werden. Dadurch wird ein Beitrag geleistet,
dass Verteilungsungerechtigkeiten beim Bezug von Sozialleistungen reduziert werden und
die Treffsicherheit des Sozialstaates erhöht wird.
In der Vergangenheit wurde jedoch wiederholt unter anderem durch den
Bundesrechnungshof und die Mindestlohnkommission bemängelt, dass die Schwarzarbeitsbekämpfung der
Zollverwaltung nicht den gewünschten Effekt erzielen würde, da die bereits im Vorfeld der
Prüfungen zugänglichen Daten nicht ausreichend genutzt und dadurch bei einem Großteil
der Prüfungen der FKS keine Verstöße aufgedeckt würden. Zugleich verliefen die
Prüfungen der FKS noch nicht effektiv genug, da bei diesen teilweise noch analoge
Dokumentations- und Kommunikationswege genutzt werden, die den Prüfablauf verlangsamen, unter
anderem durch Medienbrüche und doppelte Datenerfassungserfordernisse. Die bisherigen
Beanstandungsquoten legen nahe, dass das Potential der FKS nicht vollständig
ausgeschöpft wird, um nach der Prüfung insbesondere dort wegen Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung zu ermitteln und zu ahnden, wo es zwingend erforderlich ist. Auch im
Rahmen der Evaluierung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) hat sich gezeigt, dass das praktische Bedürfnis
einer noch effektiveren Ermittlungsarbeit der FKS besteht.
Um die Arbeit der FKS noch zielgenauer auszurichten, sind die rechtlichen Grundlagen
sowie die Abläufe in den Bereichen des Risikomanagements, der Prüfungen, der
Ermittlungen und der Ahndung stetig fortzuentwickeln. Dahingehend werden verschiedene
Maßnahmen auf Grundlage des Gesetzes entwickelt und implementiert, die darauf abzielen die
Aufgabenwahrnehmung der FKS effizienter, nutzerfreundlicher sowie bürger- und
wirtschaftsorientierter zu gestalten, während gleichzeitig der Bürokratieabbau gefördert wird.
Eine konsequent vorangetriebene Digitalisierung soll zu einer Steigerung der Effizienz
insbesondere im Prüfungsprozess beitragen. Mittels digitaler Kommunikation sollen effiziente
und schnelle Übermittlungen von Informationen unabhängig von räumlichen oder zeitlichen
Einschränkungen und der Austausch sowie die effektive Zusammenarbeit der Akteure und
effiziente und schnelle Bearbeitungen ermöglicht werden. Eine ganzheitliche Integration
von technischen Lösungen und organisatorischen Anpassungen gewährleistet
reibungslose digitale Kommunikation sowie mittels Programmlösungen eine Vereinfachung von
Identitätsfeststellungen und die digitale Aufbereitung, Konsolidierung, Verknüpfung,
Auswertung, Analyse von Daten und Unterlagen sowie deren Ergebnisbewertung. Prüfabläufe
werden damit schneller und Medienbrüche sowie doppelte Datenerfassungserfordernisse
entfallen. Dahingehend kann insbesondere unter anderem auch durch die Einrichtung einer
zentralen Plattform (sog. "One-Stop-Shop") ein unkomplizierter Austausch ohne
Behördengänge oder längerer Prüfungshandlung der FKS vor Ort sowie eines
Schriftformerfordernisses zwischen der Wirtschaft und der FKS ermöglicht werden. Der Zugang zu und die
Verknüpfung relevanter Daten kann damit auch sichergestellt werden.
Weitergehend sollen durch Automatisierung, Beschleunigung und effizientere Gestaltung,
insbesondere unter Einsatz künstlicher Intelligenz (KI), die
Aufgabenwahrnehmungsprozesse der FKS verbessert werden. Ein offeneres und positiveres Verständnis für die
Datennutzung trägt dabei zu dem Vorhaben der Datenbündelung und -nutzung bezüglich einer
effektivieren und zielgerichteten Aufgabenwahrnehmung bei. Damit einhergehend sollen
Prüfungen zur Effizienzsteigerung und Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen
Vollzugs nach allgemeinen Erfahrungen der FKS sowie Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit entsprechend potenzieller Risiken für mögliche Manipulationen oder Umgehungen
in Bezug auf Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung durchgeführt werden. Dieses führt
zu einer effizienteren Nutzung der vorhandenen Ressourcen, um den Auftrag der
Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung effektiver und wirkungsvoller zu
erfüllen.
Perspektivisch kann sich auf Grundlage des Gesetzes und insbesondere nach der
Realisierung eines operativen Informations- und Datenanalysesystems die gesamte
Beanstandungsquote aus den Prüfungen der FKS mindestens verdoppeln. Bis dahin wird mit der
Fortentwicklung des Risikomanagements bereits eine erste Verbesserung der
Beanstandungsquoten ab Inkrafttreten des Gesetzes in den Folgejahren erwartet. Mit der Etablierung
eines operativen Informations- und Datenanalysesystems ist insbesondere ein Anstieg der
aufgedeckten Verstöße wegen Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a des
Strafgesetzbuches (StGB) mit substanziellen Schadenssummen zu erwarten. Da der Anteil solcher
substanziellen Verstöße wegen Beitragsvorenthaltung einen Großteil der gesamten von der
FKS aufgedeckten Schadenssumme darstellt, kann angenommen werden, dass rein
rechnerisch ein Anstieg der von der FKS aufgedeckten Gesamtschadenssumme auf über 155
Prozent möglich ist.
Dadurch entstehen Bund und Ländern (und ggf. anteilig den Gemeinden) erhebliche
Mehreinnahmen, insbesondere durch die Befugniserweiterungen und den Effizienzzuwachs (v.
a. nach der technischen Realisierung des operativen Informations- und
Datenanalysesystems) sowie die mit einer verbesserten Aufdeckung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung einhergehenden Nacherhebung von Gemeinschaftssteuern, wie der Lohn- und
Umsatzsteuer, oder auch durch vereinnahmte Sanktionsbeträge, wie bspw. Geldbußen,
Geldauflagen und Geldstrafen. Auf Grundlage der durch die FKS aufgedeckten
Sozialversicherungsschäden ist die Nachforderung der ausstehenden Beiträge rechtlich möglich,
sodass die zunächst ausgebliebenen Einnahmen im Haushalt der Sozialversicherungsträger
wieder nachträglich dort einfließen könnten.
Bei Annahme eines jährlichen Effizienzzuwachses in Höhe von 3 Prozent sowie einer
einmaligen weiteren Effizienzsteigerung von 155 Prozent ab dem Jahr 2028 durch die geplante
Produktivsetzung der operativen Informations- und Datenanalyse wird ein Anstieg der
potenziellen Mehreinnahmen für die öffentlichen Haushalte durch die Tätigkeit der FKS bei
den unterstellten Wirkungen des Gesetzes in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes um rund 858,4 Mio. Euro auf insgesamt 2,07 Mrd. Euro im Jahr 2029
geschätzt. Von den potenziellen Mehreinnahmen entfallen anteilig rund 63 Prozent auf die
Sozialversicherungsträger, rund 22 Prozent auf die Länder und rund 15 Prozent auf den
Bund (s. ausführliche Darstellung des Mehreinnahmenpfads unter D. Haushaltsausgaben
ohne Erfüllungsaufwand).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem vorliegenden Gesetz soll der mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 eingeschlagene Weg der FKS hin zu einer
zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde fortentwickelt werden, um die
Aufgabenwahrnehmung der FKS im Sinne einer qualitativen Verdichtung zielgerichteter, moderner,
digitaler und schlagkräftiger auszurichten.
Im Wesentlichen wird damit die gesetzliche Grundlage für einen risikoorientierten
Prüfansatz der FKS in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) geschaffen,
der künftig durch einen automatisierten Datenabgleich effektiver vorbereitet werden soll und
die FKS in die Lage versetzt, große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender
Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auszuwerten sowie
daraus eine Risikobewertung abzuleiten (§§ 25, 26 SchwarzArbG). Die Prüfungen in den
identifizierten Risikobereichen sollen intensiver und umfassender durchgeführt werden,
hingegen können rechtstreue Unternehmen mit weniger Prüfungen rechnen und werden
gleichzeitig vor unredlichen Mitbewerbern verstärkt geschützt. Durch eine bessere Hinweis-
und Informationsverdichtung der FKS werden die Prüfungen künftig mit optimalem
Ressourceneinsatz durchgeführt, deutlich höhere Beanstandungsquoten und damit mehr
erfolgreiche Ermittlungsverfahren mit substanziellen Verstößen und weniger reinen
Formalverstößen zur Folge haben.
Der Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen
Branchen im SchwarzArbG soll an aktuelle Entwicklungen angepasst und um das Friseur- und
Kosmetikgewerbe erweitert werden. Damit soll die Verbreitung von Schwarzarbeit im
Friseurhandwerk effektiv eingedämmt und gleichzeitig die Einhaltung fairer Wettbewerbs- und
Arbeitsbedingungen gefördert werden. Durch die Erweiterung des Branchenkatalogs um
das Friseur- und Kosmetikgewerbe kann die Prüfungssituation durch die damit
verbundenen Pflichten, wie die Ausweismitführungspflicht, für die FKS erheblich verbessert werden.
Prüfungen in diesen Branchen können, auch im Sinne der von der Prüfung betroffenen
Personen und Unternehmen, deutlich zügiger und effektiver durchgeführt werden. Vor
allem werden auch rechtstreue Unternehmen durch die Prüfungserleichterung nicht länger
als nötig mit Prüfungen der FKS konfrontiert.
Zugleich werden die durchgeführten Prüfungen künftig noch moderner und digitaler möglich
sein, sodass insbesondere die Prüfungsregelungen der FKS zur Personenbefragung und
Geschäftsunterlagenprüfung weitere Grundlagen erhalten, die einen digital unterstützten
Ablauf der Prüfung ermöglichen (§§ 3 bis 5 SchwarzArbG). Durch die Weiterentwicklung
der Befugnisse bei der Personenbefragung kann die FKS künftig eigenständig geeignete
Maßnahmen zur Identitätsüberprüfung schnell und digital durchführen, ohne hierzu auf die
Amtshilfe der Zusammenarbeitsbehörden angewiesen zu sein. Hierdurch wird die
Personenbefragung durch die FKS für alle Prüfbeteiligten beschleunigt und die erforderlichen
Informationen können weniger eingriffsintensiv und damit auch verhältnismäßig erhoben
werden, da die Freiheitsrechte der Betroffenen durch die beschleunigten Prüfungen für einen
deutlich kürzeren Zeitraum beeinträchtigt werden. Zugleich können in Zukunft erforderliche
Unterlagen für die Prüfungen medienbruchfrei der FKS zur Verfügung gestellt werden,
sodass der Prüfablauf im Idealfall für alle Beteiligten schneller und effektiver verläuft.
Die Prüfung an Amtsstelle wird im SchwarzArbG in vermehrtem Ausmaß ermöglicht. Das
SchwarzArbG stellte bisher stark auf die Prüfungen der FKS vor Ort ab, d. h. in den
Geschäftsräumen, auf den Grundstücken der Arbeit- und Auftraggeber und in Steuerbüros. In
geeigneten Fällen kann eine Anforderung von Geschäftsunterlagen in elektronischer,
hilfsweise schriftlicher Form und eine Prüfung an Amtsstelle ebenfalls erfolgreich sein und die
Aufwände für die betroffenen Unternehmen, die mit einer Prüfung in den Geschäftsräumen
verbunden sind, vermeiden. Durch eine vom Unternehmenssitz unabhängige und
ortsflexible Geschäftsunterlagenprüfung kann sich die FKS gegenüber den geprüften
Unternehmen als moderne Prüfbehörde und Partner der Wirtschaft präsentieren, indem vor allem
elektronische Übermittlungswege angeboten und genutzt werden können. Weiterhin
werden die insoweit erforderlichen Anpassungen der Rechtsgrundlagen zur elektronischen
Kommunikation, bspw. zum Ausbau der elektronischen Unterlagenübersendung, der
Zugriffsmöglichkeiten auf Unternehmens-Clouds oder der Einsichtnahmemöglichkeiten in
EDV-Systeme, vorgenommen.
Durch die stärker risikoorientierte Herangehensweise der FKS können ihre Ressourcen
verstärkt in den Bereichen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie der
organisierten Formen der Schwarzarbeit eingesetzt werden, in denen die größten Schäden für den
Staat und die Gesellschaft sowie die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
verursacht werden. Durch die Stärkung der Ermittlungs- und Ahndungstätigkeit soll die
Schwarzarbeitsbekämpfung der FKS noch schlagkräftiger werden. Insbesondere soll hierzu
die Ermittlungstätigkeit der FKS durch deren Teilnahme am polizeilichen
Informationsverbund gestärkt werden, um den Informationsaustausch mit den
Polizeibehörden und den weiteren Verbundteilnehmern zu verbessern sowie dem fachlichen
Informationsbedarf bei der Kriminalitätsbekämpfung gerecht zu werden. Für das zielgerichtete
Erkennen von Täterstrukturen sowie zur Koordinierung, Anreicherung und der Bearbeitung
der eigenen Verfahren besteht das gegenseitige Erfordernis des Abgleichs zwischen den
Erkenntnissen verschiedener Ermittlungsbehörden. Die multidisziplinäre Kooperation ist
elementar für eine erfolgreiche Kriminalitätsbekämpfung, wie bspw. die Bekämpfung des
Menschenhandels, der Zwangsarbeit und der Ausbeutung der Arbeitskraft. Insbesondere
auch die Erkenntnisse aus den Prüfungen der FKS zu Verstößen und der Abgleich mit
polizeilichen Daten sind für ein vollständiges Bild über bereits zuvor bekannt gewordene
kriminelle Aktivitäten unabdingbar. Mit den Informationen können insbesondere
Zusammenhänge erkannt und damit auch weitere Ermittlungen unterstützt werden. Insbesondere kann
damit gezielter gegen organisierte Formen der Schwarzarbeit, die der schweren
strukturellen Kriminalität zuzuordnen sind, und Organisierte Kriminalität vorgegangen werden.
Außerdem wird die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der
Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verbessert, um die künftige Verfolgung
der Verstöße zu erleichtern. Die strafrechtliche Ausgestaltung des Herstellens und
Inverkehrbringens von unrichtigen Belegen (§ 9 SchwarzArbG) bildet den hohen Unrechtsgehalt
der Tathandlungen ab und ermöglicht künftig eine effektivere Verfolgung und Ahndung der
Verstöße. Damit wird dem im Evaluierungsprozess durch die Hauptzollämter und
Staatsanwaltschaften überwiegend geäußerten Bedürfnis nach einer Stärkung der
Ermittlungsarbeit der FKS Rechnung getragen. Um auch die Ahndung der FKS noch effektiver
auszurichten, sollen die Befugnisse der Zollverwaltung zur selbständigen Durchführung von
Ermittlungsverfahren nach den §§ 14a bis 14c SchwarzArbG erweitert werden. Dies wird auch
dem mehrheitlichen Wunsch der im Evaluierungsprozess befragten Staatsanwaltschaften
nach einer Optimierung des Abgabeverfahrens gerecht. Die bisherigen Regelungen der
§§ 14a bis 14c SchwarzArbG wurden vielerorts von den Staatsanwaltschaften als keine
echte Entlastung angesehen. Die Abgaberegelung machte weiterhin eine entsprechende
Befassung der Staatsanwaltschaften erforderlich. Mischsachverhalte durften grundsätzlich
nicht und Kleinfälle nach erfolgter Durchsuchung nicht mehr abgegeben werden und die
FKS durfte an den Hauptverhandlungen nicht mitwirken und ihre fachliche Expertise
einbringen. Mit den Neuregelungen können die Ermittlungsverfahren in einem größeren
Anwendungsbereich nunmehr direkt durch die Hauptzollämter bearbeitet werden, ohne dass
diese zuvor an die Staatsanwaltschaften übersendet und von diesen wieder an die
Hauptzollämter zur abschließenden Bearbeitung abgegeben werden müssen. Zudem werden die
Beteiligungsrechte der FKS verbessert. Mit den Befugniserweiterungen wird den
praktischen Bedürfnissen entsprochen, die Anwendbarkeit der Verfahrensregelungen verbessert
sowie dem Beschleunigungsgebot und dem Ziel der weiteren Entlastung der
Staatsanwaltschaften Rechnung getragen. Dabei bleibt die allgemeine Sachleitungskompetenz der
Staatsanwaltschaft weiterhin gewahrt. Insgesamt werden die Strafverfahren bei der
Schwarzarbeitsbekämpfung künftig somit noch effektiver und praxistauglicher, ohne die
Rechte der Beschuldigten und deren Verteidigung zu beschneiden.
III. Alternativen
Die Regelungen bilden nach einer Kosten-Nutzen-Abwägung und nach
Effizienzerwägungen die bestmögliche Lösung ab. Soweit auf Grundlage der Regelungen
Grundrechtseingriffe verbunden sind, bspw. durch die Ausweitung von Datenverarbeitungsbefugnissen der
FKS im Rahmen der operativen Informations- und Datenanalyse oder den verbesserten
Informationsaustausch über die Teilnahme der FKS am polizeilichen Informationsverbund,
sind diese verhältnismäßig, um eine funktionierende und effiziente Aufgabenerledigung zu
gewährleisten
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Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (Gesetzentwurf)