Schriftliche Frage 105 von Ulrich von Zons (AfD): Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die SCHUFA Holding AG ihre Datenverarbeitung insbesondere im Rahmen des Sco…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 105 von Ulrich von Zons (AfD): Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die SCHUFA Holding AG ihre Datenverarbeitung insbesondere im Rahmen des Sco…
Frage 105 (Ulrich von Zons, AfD):
Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die SCHUFA Holding AG ihre Datenverarbeitung insbesondere im Rahmen des Scoring-Verfahrens gegenüber betroffenen Verbrauchern transparent und nachvollziehbar gestaltet, auch im Hinblick auf die Offenlegung der Kriterien, die bislang als Geschäftsgeheimnis deklariert werden, und wenn ja, welche?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Frank Schwabe vom 4. Juli 2025:
Die Anforderungen an die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Auskunfteien richten sich nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz. Die Überwachung und Kontrolle der Auskunfteien obliegt den jeweils zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. Die Datenschutzbehörden handeln bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Datenschutz-Grundverordnung unabhängig und sind nur an Recht und Gesetz gebunden. Sie haben umfangreiche Kontrollbefugnisse auch im Hinblick auf die Scoringberechnungsmethoden. Sie informieren hierüber insbesondere in jährlich erscheinenden Tätigkeitsberichten. Soweit der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-203/22 in Auslegung der EU- Datenschutz-Grundverordnung Erfordernisse für die Transparenz und Nachvollziehbarkeit automatisierter Bonitätsbeurteilungen und Vorgaben zur Berücksichtigung von Geschäftsgeheimnissen aufgestellt hat, ist diese Rechtsprechung des EuGH bereits unmittelbar in der Aufsichtspraxis der Datenschutzaufsichtsbehörden zu berücksichtigen. Ob sich aus dem Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2023 in der Rechtssache C-634/21 zur Anwendung der EU-Datenschutz-Grundverordnung auf das Bonitätsscoring von Auskunfteien Handlungsbedarf zur Änderung des nationalen Rechts ergibt, obliegt laufender Prüfung. Bürgerinnen und Bürger können sich grundsätzlich kostenfrei bei den Datenschutzaufsichtsbehörden beschweren, falls sie den Eindruck haben, dass durch eine Auskunftei Regeln des Datenschutzes verletzt wurden, zum Beispiel bei der Scorewertberechnung.
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