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Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Bonitätsscores durch Auskunfteien (Antwort zu Drs. 21/5240)

dip / drucksache 22.04.2026 · WP 21 · 21/5561 · Antwort · Original ↗

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Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Bonitätsscores durch Auskunfteien (Antwort zu Drs. 21/5240) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5561 21. Wahlperiode 22.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer- Soltau, Thomas Fetsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5240 – Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Bonitätsscores durch Auskunfteien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bonitätsscores von Auskunfteien entscheiden für viele Menschen darüber, ob sie eine Wohnung anmieten, einen Kredit erhalten oder grundlegende Dienstleistungen nutzen können. Damit haben sie unmittelbaren Einfluss auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe. Gleichzeitig bestehen erhebliche Zweifel an der Transparenz und Nachvollziehbarkeit dieser Verfahren. Insbesondere ist vielfach unklar, auf welchen Daten und Gewichtungen die Bewertungen beruhen und wie Entscheidungen im Einzelnen zustande kommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (Rechtssachen C‑634/21, C‑26/22 und C‑64/22) klargestellt, dass Scoringverfahren unter bestimmten Voraussetzungen als automatisierte Entscheidungen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzustufen sind und damit besonderen rechtlichen Anforderungen unterliegen (www.lto.de/recht/k anzleien-unternehmen/k/eugh-entscheidung-urteil-c63421-c2622-c6422-bonit aet-score-zahlungsprognose-vorlage-vg-wiesbaden-schufa). Zudem weist der Verbraucherzentrale Bundesverband darauf hin, dass Betroffene häufig Schwierigkeiten haben, Bewertungen nachzuvollziehen oder fehlerhafte Einträge korrigieren zu lassen (www.vzbv.de/meldungen/eugh-urteil-s orgt-fuer-nachvollziehbare-scoring-ergebnisse). Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, inwieweit die bestehenden rechtlichen Regelungen und Kontrollmechanismen geeignet sind, Transparenz, Nachvollziehbarkeit und effektiven Rechtsschutz sicherzustellen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Kleine Anfrage adressiert Themen und Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Bonitäts‑Scoring, zu denen am 17. April 2026 eine gesetzliche Anpassung im Bundesdatenschutzgesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet wurde. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Durch die Neuregelung wird das deutsche Recht unter anderem an das von den Fragestellern angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 7. Dezember 2023 angepasst, in dem der EuGH die Erstellung von Scorewerten rechtlich eingeordnet und weitgehend dem Anwendungsbereich der Regelung zu automatisierten Entscheidungen nach der EU‑Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) unterworfen hat. Artikel 22 Absatz 1 DSGVO verleiht betroffenen Personen das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden. Die DSGVO sieht in Artikel 22 Absatz 2 DSGVO enge Ausnahmen für dieses Verbot vor, darunter eine qualifizierte mitgliedstaatliche gesetzliche Regelung. Dieser mitgliedstaatliche Spielraum wird durch die Novellierung der Scoring-Regelung in § 37a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genutzt. Die Regierungsfraktionen haben im parlamentarischen Verfahren zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge eine Regelung zum Scoring (§ 37a BDSG-neu) aufgenommen, die zum einen umfangreiche und differenzierte Regelungen zu den für die Berechnung von Scorewerten zulässigen Datenkategorien vorsieht. Neu ist, dass einige Datenkategorien ausdrücklich von einer Nutzung bei der Erstellung des Scorewertes ausgeschlossen werden: So dürfen künftig besonders sensible Daten nach Artikel 9 DSGVO, der Name der betroffenen Person, personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten und Anschriftendaten aufgrund möglicher diskriminierender Wirkung nicht zur Bildung von Scorewerten verwendet werden. Daneben bleibt Zulässigkeitsvoraussetzung – in Fortführung der etablierten Rechtslage –, dass die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten personenbezogenen Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind. Daneben ist die Erstellung von Scorewerten von Minderjährigen im BDSG künftig ausdrücklich ausgeschlossen. Zum anderen sind umfangreiche und differenzierte Regelungen zu Transparenz und Informationspflichten vorgesehen. Für die Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzrechts sind die Datenschutzaufsichtsbehörden zuständig, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der DSGVO und dem BDSG unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden sind.  1. Welche rechtlichen Grundlagen gelten derzeit für die Erstellung und Verwendung von Bonitätsscores durch Auskunfteien? Die Erhebung, Verarbeitung und Verwertung personenbezogener Daten durch Auskunfteien, einschließlich der Erstellung und Verwendung von Bonitätsscores, richten sich nach der DSGVO und dem BDSG.  2. Welche Datenkategorien werden nach Kenntnis der Bundesregierung typischerweise in Scoringverfahren einbezogen?  3. Inwieweit liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, nach welchen Kriterien und Gewichtungen Bonitätsscores berechnet werden? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine über die öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehenden Informationen vor.  4. Inwieweit sind die verwendeten Scoringverfahren nach Einschätzung der Bundesregierung für Betroffene nachvollziehbar und überprüfbar? Die Prüfung und rechtliche Bewertung obliegt den dafür zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  5. Welche konkreten Auskunftsrechte haben Betroffene gegenüber Auskunfteien hinsichtlich der sie betreffenden Scoringwerte und deren Zustandekommen? Gemäß Artikel 15 DSGVO haben betroffene Personen ein Recht auf umfassende Auskunft unter anderem über die gespeicherten personenbezogenen Daten, Verarbeitungszwecke, Datenempfänger sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung und die zugrunde liegende Logik.  6. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass diese Auskunftsrechte in der Praxis vollständig und verständlich umgesetzt werden? Die Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzrechts erfolgt durch die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder.  7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor, in welchem Umfang Betroffene von ihren Auskunftsrechten Gebrauch machen? Mit Blick auf Zuständigkeit der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang Betroffene von ihren Auskunftsrechten Gebrauch machen.  8. Wenn hierzu (vgl. Frage 7) keine systematische Erfassung erfolgt, aus welchen Gründen wird darauf verzichtet? Für die Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzrechts sind die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zuständig. Ob eine systematische Erfassung im Sinne der Fragestellung durch die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder erfolgt, ist der Bundesregierung nicht bekannt.  9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über die Häufigkeit fehlerhafter oder veralteter Daten in Scoringverfahren vor? Mit Blick auf Zuständigkeit der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse über die Häufigkeit fehlerhafter oder veralteter Daten in Scoringverfahren vor. 10. Welche Verfahren bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung zur Korrektur fehlerhafter Bonitätsdaten, und wie bewertet die Bundesregierung deren Effektivität? Das Recht der Betroffenen auf Berichtigung fehlerhafter Daten ist in Artikel 16 DSGVO geregelt. Mit Blick auf Zuständigkeit der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse über konkrete Verfahren zur Korrektur fehlerhafter Bonitätsdaten vor. 11. Welche durchschnittlichen Zeiträume sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Korrektur fehlerhafter Einträge anzusetzen? Gemäß Artikel 16 beziehungsweise Artikel 17 DSGVO haben Berichtigung und Löschung unverzüglich zu erfolgen. 12. Inwieweit werden solche Korrekturverfahren (vgl. Frage 11) und deren Dauer systematisch erfasst und ausgewertet? 13. Wenn eine solche Erfassung nicht erfolgt, aus welchen Gründen wird darauf verzichtet? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Für die Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzrechts sind die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zuständig. Ob eine systematische Erfassung und Auswertung im Sinne der Fragestellung durch die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder erfolgt, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor, welche konkreten Auswirkungen Bonitätsscores auf Vertragsabschlüsse und wirtschaftliche Teilhabe haben? Die Dienstleistungen der Scoring-Unternehmen dienen dazu, Unternehmen eine fundierte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie einen Vertrag mit einer konkreten Person abschließen oder davon wegen Bedenken bezüglich deren Bonität absehen möchten. Dies ist nicht nur im Interesse der Unternehmen, sondern auch derjenigen Vertragspartner, die ihren Verpflichtungen zuverlässig nachkommen. Systematische Auswertungen dazu, welche spezifischen Konsequenzen für ihre Entscheidung über Vertragsschlüsse Unternehmen aus bestimmten Bonitätsscores ziehen, liegen der Bundesregierung nicht vor. 15. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Einfluss von Scoringverfahren auf den Zugang zu Wohnraum, Krediten oder Dienstleistungen systematisch untersucht, und wenn eine solche Untersuchung nicht erfolgt, aus welchen Gründen wird darauf verzichtet? Der Bundesregierung ist keine systematische Untersuchung des Einflusses von Scoringverfahren auf den Zugang zu Wohnraum, Krediten oder Dienstleistungen bekannt. Für die Bundesregierung ist es entscheidend, den rechtlichen Rahmen für das Scoring effizient und verbraucherschützend auszugestalten und somit klare und faire Regelungen für die Auskunfteien, die Betroffenen und die Aufsichtsbehörden bereitzustellen. 16. Welche Behörden sind für die Kontrolle von Auskunfteien zuständig, und wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufsicht konkret ausgestaltet? Für die Aufsicht über Auskunfteien sind die jeweils für den Sitz des Unternehmens zuständigen Landesdatenschutzbehörden zuständig, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der DSGVO und dem BDSG unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden sind. 17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl und Ergebnisse von Prüfungen oder Beanstandungen von Auskunfteien seit 2020 vor? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. Auf die Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder wird verwiesen. 18. Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 ergriffen, um die Kontrolle von Scoringverfahren zu verbessern? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. Auf die Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder wird verwiesen. 19. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Scoring auf die derzeitige Praxis in Deutschland? Mit Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2023 (Rs. C-634/21) hat der EuGH die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien weitgehend dem Anwendungsbereich der Regelung zu automatisierten Entscheidungen nach der DSGVO unterworfen. Diese Regelung (Artikel 22 Absatz 1 DSGVO) verleiht betroffenen Personen das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden. Der Bundesregierung ist keine systematische Untersuchung dazu bekannt, welche spezifischen Auswirkungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die Praxis in Deutschland hat. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20. Welche Anpassungen des nationalen Rechtsrahmens wurden seit 2020 vorgenommen oder werden derzeit geprüft? Die DSGVO sieht in Artikel 22 Absatz 2 DSGVO enge Ausnahmen für das Verbot automatisierter Entscheidungen vor, darunter eine qualifizierte mitgliedstaatliche gesetzliche Regelung. Die gegenwärtige Scoring-Regelung in § 31 BDSG ist nicht als Regelung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 DSGVO abgefasst. Eine Anpassung der Regelung im BDSG ist am 17. April 2026 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Erkenntnissen für die Weiterentwicklung der Regulierung von Scoringverfahren? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 22. Welche Position vertritt die Bundesregierung ggf. zu der Forderung des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom 27. Februar 2025, Verbrauchermerkmale aus Scoringverfahren auszuschließen, die keinen direkten Bezug zum Zahlungsverhalten aufweisen (www.vzbv.de/meldungen/eug h-urteil-sorgt-fuer-nachvollziehbare-scoring-ergebnisse)? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung erläutert, wurden durch die Änderung der Scoring-Regelung in § 37a BDSG – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH – einige Datenkategorien ausdrücklich von einer Nutzung bei der Erstellung des Scorewertes ausgeschlossen. So dürfen künftig besonders sensible Daten nach Artikel 9 DSGVO, der Name der betroffenen Person, personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten und Anschriftendaten aufgrund möglicher diskriminierender Wirkung nicht zur Bildung von Scorewerten verwendet werden. Daneben bleibt Zulässigkeitsvoraussetzung – in Fortführung der etablierten Rechtslage –, dass die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten personenbezogenen Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind. 23. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu der Forderung nach der Einführung konkreter Qualitätsanforderungen an Scoringverfahren von Auskunfteien, und wenn ja, wie lautet diese (www.vzb v.de/meldungen/eugh-urteil-sorgt-fuer-nachvollziehbare-scoring-ergebn isse)? Auf den in der Vorbemerkung der Bundesregierung erwähnten Gesetzentwurf, in den die Position der Bundesregierung eingeflossen ist, wird verwiesen. 24. Welche Position vertritt die Bundesregierung ggf. zu dem Vorschlag, eine zentrale Unterstützungseinheit für die Datenschutzaufsichtsbehörden im Bereich Scoring einzurichten (www.vzbv.de/meldungen/eugh-urteil-sorg t-fuer-nachvollziehbare-scoring-ergebnisse)? Auf die Zuständigkeit und Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder wird verwiesen. 25. Inwieweit prüft die Bundesregierung ggf. derzeit gesetzgeberische oder regulatorische Maßnahmen in diesen Bereichen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. Darüber hinaus sind gegenwärtig keine Gesetzesinitiativen der Bundesregierung in diesem Bereich geplant. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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