Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Bonitätsscores durch Auskunfteien (Antwort zu Drs. 21/5240)
Text
Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Bonitätsscores durch Auskunfteien (Antwort zu Drs. 21/5240)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5561
21. Wahlperiode 22.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer-
Soltau, Thomas Fetsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5240 –
Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Bonitätsscores durch
Auskunfteien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bonitätsscores von Auskunfteien entscheiden für viele Menschen darüber, ob
sie eine Wohnung anmieten, einen Kredit erhalten oder grundlegende
Dienstleistungen nutzen können. Damit haben sie unmittelbaren Einfluss auf die
wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe.
Gleichzeitig bestehen erhebliche Zweifel an der Transparenz und
Nachvollziehbarkeit dieser Verfahren. Insbesondere ist vielfach unklar, auf welchen
Daten und Gewichtungen die Bewertungen beruhen und wie Entscheidungen
im Einzelnen zustande kommen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 7. Dezember 2023
(Rechtssachen C‑634/21, C‑26/22 und C‑64/22) klargestellt, dass
Scoringverfahren unter bestimmten Voraussetzungen als automatisierte Entscheidungen
im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzustufen sind und
damit besonderen rechtlichen Anforderungen unterliegen (www.lto.de/recht/k
anzleien-unternehmen/k/eugh-entscheidung-urteil-c63421-c2622-c6422-bonit
aet-score-zahlungsprognose-vorlage-vg-wiesbaden-schufa).
Zudem weist der Verbraucherzentrale Bundesverband darauf hin, dass
Betroffene häufig Schwierigkeiten haben, Bewertungen nachzuvollziehen oder
fehlerhafte Einträge korrigieren zu lassen (www.vzbv.de/meldungen/eugh-urteil-s
orgt-fuer-nachvollziehbare-scoring-ergebnisse).
Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, inwieweit die
bestehenden rechtlichen Regelungen und Kontrollmechanismen geeignet sind,
Transparenz, Nachvollziehbarkeit und effektiven Rechtsschutz sicherzustellen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Kleine Anfrage adressiert Themen und Fragestellungen im Zusammenhang
mit dem Bonitäts‑Scoring, zu denen am 17. April 2026 eine gesetzliche
Anpassung im Bundesdatenschutzgesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet
wurde.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 22. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Durch die Neuregelung wird das deutsche Recht unter anderem an das von den
Fragestellern angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom
7. Dezember 2023 angepasst, in dem der EuGH die Erstellung von Scorewerten
rechtlich eingeordnet und weitgehend dem Anwendungsbereich der Regelung
zu automatisierten Entscheidungen nach der EU‑Datenschutz‑Grundverordnung
(DSGVO) unterworfen hat.
Artikel 22 Absatz 1 DSGVO verleiht betroffenen Personen das Recht, nicht
einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich
Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden. Die DSGVO
sieht in Artikel 22 Absatz 2 DSGVO enge Ausnahmen für dieses Verbot vor,
darunter eine qualifizierte mitgliedstaatliche gesetzliche Regelung. Dieser
mitgliedstaatliche Spielraum wird durch die Novellierung der Scoring-Regelung in
§ 37a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genutzt.
Die Regierungsfraktionen haben im parlamentarischen Verfahren zum
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge eine Regelung zum Scoring (§ 37a BDSG-neu) aufgenommen, die
zum einen umfangreiche und differenzierte Regelungen zu den für die
Berechnung von Scorewerten zulässigen Datenkategorien vorsieht. Neu ist, dass
einige Datenkategorien ausdrücklich von einer Nutzung bei der Erstellung des
Scorewertes ausgeschlossen werden: So dürfen künftig besonders sensible Daten
nach Artikel 9 DSGVO, der Name der betroffenen Person, personenbezogene
Daten aus sozialen Netzwerken, Informationen über Zahlungseingänge und
-ausgänge auf und von Bankkonten und Anschriftendaten aufgrund möglicher
diskriminierender Wirkung nicht zur Bildung von Scorewerten verwendet
werden. Daneben bleibt Zulässigkeitsvoraussetzung – in Fortführung der
etablierten Rechtslage –, dass die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts
genutzten personenbezogenen Daten unter Zugrundelegung eines
wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die
Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind.
Daneben ist die Erstellung von Scorewerten von Minderjährigen im BDSG
künftig ausdrücklich ausgeschlossen.
Zum anderen sind umfangreiche und differenzierte Regelungen zu Transparenz
und Informationspflichten vorgesehen.
Für die Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzrechts sind die
Datenschutzaufsichtsbehörden zuständig, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach
der DSGVO und dem BDSG unabhängig und nur an Recht und Gesetz
gebunden sind.
1. Welche rechtlichen Grundlagen gelten derzeit für die Erstellung und
Verwendung von Bonitätsscores durch Auskunfteien?
Die Erhebung, Verarbeitung und Verwertung personenbezogener Daten durch
Auskunfteien, einschließlich der Erstellung und Verwendung von
Bonitätsscores, richten sich nach der DSGVO und dem BDSG.
2. Welche Datenkategorien werden nach Kenntnis der Bundesregierung
typischerweise in Scoringverfahren einbezogen?
3. Inwieweit liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, nach
welchen Kriterien und Gewichtungen Bonitätsscores berechnet werden?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine über die öffentlich zugänglichen Quellen
hinausgehenden Informationen vor.
4. Inwieweit sind die verwendeten Scoringverfahren nach Einschätzung der
Bundesregierung für Betroffene nachvollziehbar und überprüfbar?
Die Prüfung und rechtliche Bewertung obliegt den dafür zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
5. Welche konkreten Auskunftsrechte haben Betroffene gegenüber
Auskunfteien hinsichtlich der sie betreffenden Scoringwerte und deren
Zustandekommen?
Gemäß Artikel 15 DSGVO haben betroffene Personen ein Recht auf
umfassende Auskunft unter anderem über die gespeicherten personenbezogenen Daten,
Verarbeitungszwecke, Datenempfänger sowie über das Bestehen einer
automatisierten Entscheidungsfindung und die zugrunde liegende Logik.
6. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass
diese Auskunftsrechte in der Praxis vollständig und verständlich
umgesetzt werden?
Die Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzrechts erfolgt durch die
unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder.
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor, in
welchem Umfang Betroffene von ihren Auskunftsrechten Gebrauch
machen?
Mit Blick auf Zuständigkeit der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden
der Länder liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vor, in
welchem Umfang Betroffene von ihren Auskunftsrechten Gebrauch machen.
8. Wenn hierzu (vgl. Frage 7) keine systematische Erfassung erfolgt, aus
welchen Gründen wird darauf verzichtet?
Für die Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzrechts sind die
unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zuständig. Ob eine
systematische Erfassung im Sinne der Fragestellung durch die unabhängigen
Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder erfolgt, ist der Bundesregierung nicht
bekannt.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über die
Häufigkeit fehlerhafter oder veralteter Daten in Scoringverfahren vor?
Mit Blick auf Zuständigkeit der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden
der Länder liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse über die Häufigkeit
fehlerhafter oder veralteter Daten in Scoringverfahren vor.
10. Welche Verfahren bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Korrektur fehlerhafter Bonitätsdaten, und wie bewertet die
Bundesregierung deren Effektivität?
Das Recht der Betroffenen auf Berichtigung fehlerhafter Daten ist in Artikel 16
DSGVO geregelt. Mit Blick auf Zuständigkeit der unabhängigen
Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse
über konkrete Verfahren zur Korrektur fehlerhafter Bonitätsdaten vor.
11. Welche durchschnittlichen Zeiträume sind nach Kenntnis der
Bundesregierung für die Korrektur fehlerhafter Einträge anzusetzen?
Gemäß Artikel 16 beziehungsweise Artikel 17 DSGVO haben Berichtigung
und Löschung unverzüglich zu erfolgen.
12. Inwieweit werden solche Korrekturverfahren (vgl. Frage 11) und deren
Dauer systematisch erfasst und ausgewertet?
13. Wenn eine solche Erfassung nicht erfolgt, aus welchen Gründen wird
darauf verzichtet?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Kontrolle und Durchsetzung des Datenschutzrechts sind die
unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zuständig. Ob eine
systematische Erfassung und Auswertung im Sinne der Fragestellung durch die
unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder erfolgt, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor,
welche konkreten Auswirkungen Bonitätsscores auf Vertragsabschlüsse
und wirtschaftliche Teilhabe haben?
Die Dienstleistungen der Scoring-Unternehmen dienen dazu, Unternehmen eine
fundierte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie einen Vertrag mit einer
konkreten Person abschließen oder davon wegen Bedenken bezüglich deren
Bonität absehen möchten.
Dies ist nicht nur im Interesse der Unternehmen, sondern auch derjenigen
Vertragspartner, die ihren Verpflichtungen zuverlässig nachkommen.
Systematische Auswertungen dazu, welche spezifischen Konsequenzen für ihre
Entscheidung über Vertragsschlüsse Unternehmen aus bestimmten Bonitätsscores
ziehen, liegen der Bundesregierung nicht vor.
15. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Einfluss von
Scoringverfahren auf den Zugang zu Wohnraum, Krediten oder
Dienstleistungen systematisch untersucht, und wenn eine solche Untersuchung
nicht erfolgt, aus welchen Gründen wird darauf verzichtet?
Der Bundesregierung ist keine systematische Untersuchung des Einflusses von
Scoringverfahren auf den Zugang zu Wohnraum, Krediten oder
Dienstleistungen bekannt.
Für die Bundesregierung ist es entscheidend, den rechtlichen Rahmen für das
Scoring effizient und verbraucherschützend auszugestalten und somit klare und
faire Regelungen für die Auskunfteien, die Betroffenen und die
Aufsichtsbehörden bereitzustellen.
16. Welche Behörden sind für die Kontrolle von Auskunfteien zuständig,
und wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufsicht konkret
ausgestaltet?
Für die Aufsicht über Auskunfteien sind die jeweils für den Sitz des
Unternehmens zuständigen Landesdatenschutzbehörden zuständig, die bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nach der DSGVO und dem BDSG unabhängig und nur an
Recht und Gesetz gebunden sind.
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl und
Ergebnisse von Prüfungen oder Beanstandungen von Auskunfteien seit
2020 vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. Auf die Zuständigkeit der
Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder wird verwiesen.
18. Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2020 ergriffen, um die Kontrolle von Scoringverfahren zu verbessern?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. Auf die Zuständigkeit der
Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder wird verwiesen.
19. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Scoring auf die
derzeitige Praxis in Deutschland?
Mit Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2023 (Rs. C-634/21) hat der EuGH die
Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien weitgehend dem
Anwendungsbereich der Regelung zu automatisierten Entscheidungen nach der DSGVO
unterworfen. Diese Regelung (Artikel 22 Absatz 1 DSGVO) verleiht betroffenen
Personen das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten
Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu
werden. Der Bundesregierung ist keine systematische Untersuchung dazu
bekannt, welche spezifischen Auswirkungen die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs auf die Praxis in Deutschland hat. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
20. Welche Anpassungen des nationalen Rechtsrahmens wurden seit 2020
vorgenommen oder werden derzeit geprüft?
Die DSGVO sieht in Artikel 22 Absatz 2 DSGVO enge Ausnahmen für das
Verbot automatisierter Entscheidungen vor, darunter eine qualifizierte
mitgliedstaatliche gesetzliche Regelung. Die gegenwärtige Scoring-Regelung in
§ 31 BDSG ist nicht als Regelung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 DSGVO
abgefasst. Eine Anpassung der Regelung im BDSG ist am 17. April 2026 vom
Deutschen Bundestag verabschiedet worden. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
bisherigen Erkenntnissen für die Weiterentwicklung der Regulierung von
Scoringverfahren?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
22. Welche Position vertritt die Bundesregierung ggf. zu der Forderung des
Verbraucherzentrale Bundesverbands vom 27. Februar 2025,
Verbrauchermerkmale aus Scoringverfahren auszuschließen, die keinen direkten
Bezug zum Zahlungsverhalten aufweisen (www.vzbv.de/meldungen/eug
h-urteil-sorgt-fuer-nachvollziehbare-scoring-ergebnisse)?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung erläutert, wurden durch die
Änderung der Scoring-Regelung in § 37a BDSG – unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des EuGH – einige Datenkategorien ausdrücklich von einer
Nutzung bei der Erstellung des Scorewertes ausgeschlossen. So dürfen künftig
besonders sensible Daten nach Artikel 9 DSGVO, der Name der betroffenen
Person, personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, Informationen über
Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten und
Anschriftendaten aufgrund möglicher diskriminierender Wirkung nicht zur Bildung von
Scorewerten verwendet werden. Daneben bleibt Zulässigkeitsvoraussetzung – in
Fortführung der etablierten Rechtslage –, dass die zur Berechnung des
Wahrscheinlichkeitswerts genutzten personenbezogenen Daten unter
Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens
nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten
Verhaltens erheblich sind.
23. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu der
Forderung nach der Einführung konkreter Qualitätsanforderungen an
Scoringverfahren von Auskunfteien, und wenn ja, wie lautet diese (www.vzb
v.de/meldungen/eugh-urteil-sorgt-fuer-nachvollziehbare-scoring-ergebn
isse)?
Auf den in der Vorbemerkung der Bundesregierung erwähnten Gesetzentwurf,
in den die Position der Bundesregierung eingeflossen ist, wird verwiesen.
24. Welche Position vertritt die Bundesregierung ggf. zu dem Vorschlag, eine
zentrale Unterstützungseinheit für die Datenschutzaufsichtsbehörden im
Bereich Scoring einzurichten (www.vzbv.de/meldungen/eugh-urteil-sorg
t-fuer-nachvollziehbare-scoring-ergebnisse)?
Auf die Zuständigkeit und Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden
der Länder wird verwiesen.
25. Inwieweit prüft die Bundesregierung ggf. derzeit gesetzgeberische oder
regulatorische Maßnahmen in diesen Bereichen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu
Frage 23 verwiesen.
Darüber hinaus sind gegenwärtig keine Gesetzesinitiativen der
Bundesregierung in diesem Bereich geplant.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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