SCHUFA Holding AG
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SCHUFA Holding AG
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Als Deutschlands führender Lösungsanbieter von Auskunftei- und Informationsdienstleistungen für Unternehmen und Verbraucher ist es uns ein Anliegen, in einem offenen Dialog Transparenz zu schaffen und über unsere Arbeit und ihren volkswirtschaftlichen Nutzen zu informieren. Aufgrund unseres Geschäftsmodells kommen wir mit einer Vielzahl von Interessengruppen in Berührung. Um die Interessen aller Beteiligten bei unserer Tätigkeit zu berücksichtigen, suchen wir den Dialog auf verschiedenen Ebenen. So befinden wir uns im Austausch mit Abgeordneten, ihren Mitarbeitern sowie mit Vertretern der Ministerien im Bund und in den Ländern.
Wir sind Mitglied in verschiedenen Organisationen, wie etwa dem Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.. Er vertritt die Interessen der großen Wirtschaftsauskunfteien in Deutschland. Zudem sind wir (assoziiertes) Mitglied in zahlreichen Verbänden unserer Unternehmenskunden und tauschen uns regelmäßig mit ihnen zu politischen Themen aus.
Interessenbereiche: E-Commerce; Handel und Dienstleistungen; Bank- und Finanzwesen; Digitalisierung; Verbraucherschutz; EU-Gesetzgebung; Rechtspolitik; Datenschutz und Informationssicherheit; Parlamentarisches Verfahren; Versicherungswesen
Regelungsvorhaben:
- Umsetzung der Transparenzanforderungen gewährleisten, Klarstellung d. Zweckbegrenzung der zur Score-Erstellung genutzten Daten: Das Bundeskabinett hat am 07.02.2024 den Entwurf eines 1. Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes beschlossen. Der Entwurf setzt das Vorhaben für mehr Transparenz im Kredit-Scoring aus dem Ampel-Koalitionsvertrag um. Darüber hinaus reagiert die BDSG-Novelle auf das EuGH-Urteil zum Scoring ( C-634/21) und schafft mit dem neuen § 37a BDSG einen sicheren Rechtsrahmen, der die verbraucherschützenden Regelungen des alten § 31 BDSG absichert und ausbaut. Um die reibungslose Anwendung dieser Neuerungen zu gewährleisten und seine Regelungen klarer zu gestalten, schlagen wir 2 Anpassungen vor:
1. Übergangsfrist von 6 Monaten zur Umsetzung der neuen Anforderungen und Transparenzpflichten 2. Konkretisierung d. Zweckbindung, um Betrugs- und Geldwäscheprävention weiterhin zu ermöglichen.
- Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge: Mit der Verabschiedung der EU-RL 2023/2225 wird eine Stärkung des Verbraucherschutzes bei der Kreditvergabe beabsichtig und auf Entwicklungen und Risiken auf dem Verbraucherkreditmarkt reagiert. Wir begrüßen, dass zentrale Verbraucherschutzvorschriften und insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung nun auch bei Kurzzeit- und Kleinstkrediten unter 200 Euro greifen. Wir begrüßen außerdem, dass die RL die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten oder Informationen über andere finanzielle Verpflichtungen der Verbraucher bei der Kreditwürdigkeitsprüfung vorsieht und entsprechende Informationen auch durch Abfrage externer Datenbanken eingeholt werden können. Wir fordern, diese Anforderungen konsequent in nationales Recht umzusetzen.
- BDSG-Novelle: Rechtssicherheit bei der Verwendung bonitätsrelevanter Daten schaffen: Problem: Aktuelle, sich widersprechende Urteile bezüglich der Verwendung bonitätsrelevanter Daten sorgen für erhebliche Rechtsunsicherheit. Die von der zuständigen Datenschutzaufsicht genehmigten und von der DSK einstimmig unterstützten Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten (Code of Conduct, CoC) werden dabei von einzelnen Gerichten nicht mehr anerkannt. Bonitätsrelevante Informationen können daher nicht mehr rechtssicher verarbeitet werden. Faire Bedingungen für alle beteiligten Akteure (Level-Playing-Field) fehlen.
Lösung: Aufwertung des Code of Conducts durch den Gesetzgeber sowie eine gesetzliche Verankerung der Speicherfristen für Informationen über erledigte Zahlungsstörungen im Rahmen der Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Relationen
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