Rechtmäßigkeit und Belastungen von Grenzkontrollen und Zurückweisungen an den Binnengrenzen (Antwort zu Drs. 21/2913)
Text
Rechtmäßigkeit und Belastungen von Grenzkontrollen und Zurückweisungen an den Binnengrenzen (Antwort zu Drs. 21/2913)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3358
21. Wahlperiode 18.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic, Filiz
Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2913 –
Rechtmäßigkeit und Belastungen von Grenzkontrollen und Zurückweisungen
an den Binnengrenzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat mit Anordnung vom 7. Mai 2025
Bundespolizistinnen und Bundespolizisten an den deutschen Außengrenzen angewiesen,
Zurückweisungen durchzuführen – auch gegenüber Personen, die ein Asylgesuch
gestellt haben. Laut einem Medienbericht plante die Bundesregierung dazu,
weitere 3 000 Bundespolizistinnen und Bundespolizisten einzusetzen (www.st
ern.de/politik/deutschland/alexander-dobrindt-will-3000-polizisten-zusaetzlic
h-an-grenze-schicken-35703206.html). In seiner Weisung vom 7. Mai 2025
fordert der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, die Anwendung
von § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes, wonach einem Ausländer die
Einreise zu verweigern ist, wenn die Person über einen anderen EU-
Mitgliedstaat eingereist ist. Nach der von den Fragestellenden geteilten
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin waren Zurückweisungen nach
dieser Weisung, über die das Gericht zu entscheiden hatte, rechtswidrig, denn die
Anwendung von § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes widerspricht dem vorrangig
geltenden EU-Recht. Nach der Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU)
Nummer 604/2013) hat ein Staat erst eine Prüfung über das Asylgesuch
durchzuführen und darf nicht ohne Prüfung eine Person zurückweisen.
Darüber hinaus hat eine Lösungssuche mit unseren europäischen Nachbarn und
Partnern vor Erlass der Zurückweisungsanordnung nicht stattgefunden. Erst
nach der Anordnung vom 7. Mai 2025 wurden EU-Kommission und
Nachbarstaaten am 8. Mai 2025 informiert (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 25
auf Bundestagsdrucksache 21/664).
Das Bundesministerium des Innern (BMI) beruft sich für diesen auch nach
Ansicht der Fragestellenden stattfindenden Rechtsbruch auf Artikel 72 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den EU-
Mitgliedstaaten erlaube „im Ausnahmefall und unter den dort genannten
Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz
der inneren Sicherheit auf das nationale Recht zurückzugreifen und von EU-
Sekundärrecht abzuweichen“ (vgl. Antworten zu den Fragen 11 bis 13 auf
Bundestagsdrucksache 21/820,). Die Anforderungen für den Rückgriff auf
Artikel 72 AEUV sind sehr hoch und wurden vom Europäischen Gerichtshof
noch nie als ausreichend befunden (vgl. VG Berlin – VG 6 L 191/25 – Be-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. Dezember
2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schluss vom 2. Juni 2025, S. 16/17). Bislang konnte das BMI keine fundierte
Begründung für diese Rechtsgrundlage vorbringen. Deswegen hat auch die
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig,
einen Rückgriff auf Artikel 72 AEUV für schwierig erklärt (www.lto.de/recht/
nachrichten/n/hubig-zurueckweisungen-dobringt-muss-begruendung-schnell-n
achliefern), und nur drei Wochen nach Erteilung der Weisung hat das
Verwaltungsgericht Berlin in seiner Eilentscheidung vom 2. Juni 2025 die
Zurückweisung von Schutzsuchen an deutschen Grenzen für rechtswidrig erklärt
(vgl. VG Berlin, siehe oben).
Das Verwaltungsgericht entschied diese Verfahren aufgrund der
grundsätzlichen Bedeutung mit einer rechtlichen Begründung mit allgemeiner Tragweite
über die drei konkreten Fälle hinausgehend als Kammer. Trotzdem führt
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt die demnach rechtswidrigen
Zurückweisungen fort.
Vor diesem Hintergrund möchte sich die Fragendstellenden ein breites Bild
von der Tragweite dieser Entscheidungen machen.
1. Wie viele Zurückweisungen gemäß § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes
(AsylG) hat es seit dem 7. Mai 2025 bis heute gegeben (bitte nach
Monaten und Wochen differenzieren)?
a) Wie viele Personen waren darunter, die ein Schutzgesuch gestellt
haben?
Die Fragen 1 und 1a werden zusammen beantwortet.
vollzogene Zurückweisungen 2025
Zurückweisungsgrund 7. –
31. Mai
Juni Juli August September Oktober Gesamt
§ 18 Abs. 2 Asylgesetz 132 210 216 160 180 95 993
vollzogene Zurückweisungen
nach Kalenderwochen
19 26
20 38
21 41
22 31
23 54
24 29
25 61
26 54
27 39
28 41
29 45
30 71
31 43
32 32
33 30
34 29
35 54
36 40
37 42
vollzogene Zurückweisungen
nach Kalenderwochen
38 52
39 37
40 18
41 21
42 21
43 27
44 17
Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES)
Die statistischen Daten der PES können sich aufgrund von Nacherfassungen
oder notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch zukünftig
geringfügig ändern. Die qualitätsgesicherten statistischen Daten der PES liegen für die
Monate November und Dezember noch nicht vor.
b) Wie viele von diesen wurden als „erkennbar vulnerabel“ weitergeleitet
an deutsche Stellen zur Durchführung eines Asylverfahrens?
Die Bundespolizei erhebt im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten
Binnengrenzkontrollen im Zusammenhang mit vulnerablen Personen nur
vorläufige, nicht qualitätsgesicherte Zahlen. Im Ergebnis wurden vom 8. Mai 2025
bis 31. Oktober 2025 201 Personen als vulnerabel festgestellt.
c) Wie stellt die Bundespolizei fest, ob eine schutzsuchende Person
„erkennbar vulnerabel“ ist (bitte für alle Vulnerabilitätskriterien
aufführen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10b der Kleinen Anfrage der
Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/820 wird verwiesen.
d) Welche konkreten Schulungen und Anweisungen erhalten
Mitarbeitende der Bundespolizei im Hinblick auf die Einschätzung, ob eine
Person vulnerabel ist?
Das Erkennen von und der Umgang mit vulnerablen Personen ist integrierter
Bestandteil der Aus- und Fortbildung in der Bundespolizei.
e) Ist der Bundesregierung bekannt, was nach den Zurückweisungen mit
den Schutzsuchenden passiert ist bzw. wo diese verblieben sind (bitte
in dem Falle auflisten)?
f) Sofern über den weiteren Verbleib in EU-Mitgliedstaaten keine
Kenntnisse bestehen, werden bei allgemeinen Asylgesuchen in Deutschland
Datenabgleiche vorgenommen, ob die Person bereits an der deutschen
Grenze zurückgewiesen wurde?
Die Fragen 1e und 1f werden zusammen beantwortet.
Im Ausländerzentralregister (AZR) werden bei zurückgewiesenen Personen
keine Angaben zum Verbleib im Sinne der Fragestellung gespeichert.
Bei der Erfassung einer Person im AZR, die ein Asylgesuch geäußert hat, wird
u. a. geprüft, ob die Person bereits im AZR gespeichert ist. Sollten anhand von
Personalien oder Fingerabdruckdaten Treffer gefunden werden, sind die bislang
zur Person gespeicherten Daten einsehbar. Hierunter fallen ggf. auch frühere
Zurückweisungen.
g) Wie viele von den Zurückgewiesenen sind nach Zurückweisung erneut
nach Deutschland eingereist und haben ein Asylgesuch gestellt?
Ausweislich des AZR zum Stichtag 31. Oktober 2025 haben insgesamt
1.582 Personen ein Asylgesuch geäußert, die zuvor im Rahmen der
intensivierten Binnengrenzkontrollen seit dem 7. Mai 2025 zurückgewiesen worden sind.
h) Wie viele dieser Zurückweisungen wurden aufgehoben bzw.
abgebrochen?
Die abgebrochenen Zurückweisungen bei Asylgesuch an der Grenze im
Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen sind der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Abgebrochene
Zurückweisungen
2025
Zurückweisungsgrund 7. – 31. Mai Juni Juli August September Oktober Gesamt
§ 18 Abs. 2 Asylgesetz 0 28 5 0 2 0 35
Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES)
Die statistischen Daten der PES können sich aufgrund von Nacherfassungen
oder notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch zukünftig
geringfügig ändern. Die qualitätsgesicherten statistischen Daten der PES liegen für die
Monate November und Dezember noch nicht vor.
2. Wie viele sogenannte unerlaubte Einreisen gab es an deutschen Grenzen
seit dem 7. Mai 2025?
Die Anzahl der Feststellungen unerlaubter Einreisen durch die Bundespolizei
oder die grenzpolizeilich beauftragten Behörden im Sinne der Fragestellung ist
der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.
unerlaubt eingereiste
Personen
2025 Gesamt
7. – 31. Mai Juni Juli August September Oktober
Grenzart Landgrenze Anzahl Personen
Landgrenze Belgien 236 256 303 229 173 203 1.400
Dänemark 30 58 53 40 45 53 279
Frankreich 872 994 920 1.112 878 792 5.568
Luxemburg 128 108 119 117 112 104 688
Niederlande 441 434 510 407 304 384 2.480
Polen 762 1.003 696 610 523 521 4.115
Schweiz 389 464 789 772 704 714 3.832
Tschechien 450 526 402 457 370 422 2.627
nicht
zuzuordnen
31 43 52 68 57 67 318
Österreich 676 723 804 1.010 844 812 4.869
Luftgrenze 784 1.002 1.098 1.073 918 997 5.872
Seegrenze 25 46 37 21 35 24 188
Gesamt 4.824 5.657 5.783 5.916 4.963 5.093 32.236
Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES)
Die statistischen Daten der PES können sich aufgrund von Nacherfassungen
oder notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch zukünftig
geringfügig ändern. Die qualitätsgesicherten statistischen Daten der PES liegen für die
Monate November und Dezember 2025 noch nicht vor.
a) An welchen Grenzübergängen finden diese statt (bitte auflisten)?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung bezogen auf die vorübergehend
wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen werden von der Bundespolizei nicht
erhoben.
b) Wie viele der sogenannten unerlaubten Einreisen haben ein
Asylgesuch gestellt?
Die Anzahl der von der Bundespolizei oder die grenzpolizeilich beauftragen
Behörden festgestellten Personen, die unerlaubt eingereist sind und ein
Asylgesuch gestellt haben, sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.
Asylgesuche gegenüber
der Bundespolizei nach
unerlaubter Einreise
2025 Gesamt
7. – 31. Mai Juni Juli August September Oktober
Grenzart Landgrenze Anzahl Personen
Landgrenze Belgien 16 22 29 33 32 32 164
Dänemark 1 1 1 2 1 – 6
Frankreich 9 21 39 35 37 28 169
Luxemburg 1 3 1 5 19 2 31
Niederlande 4 8 12 19 10 7 60
Polen 47 92 59 87 18 20 323
Schweiz 31 42 96 101 47 55 372
Tschechien 6 24 12 8 14 7 71
nicht
zuzuordnen
3 18 17 20 19 13 90
Österreich 15 24 62 92 54 46 293
Luftgrenze 147 112 168 136 95 95 753
Seegrenze 3 9 1 3 4 1 21
Gesamt 283 376 497 541 350 306 2.353
Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES)
Die statistischen Daten der PES können sich aufgrund von Nacherfassungen
oder notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch zukünftig
geringfügig ändern. Die qualitätsgesicherten statistischen Daten der PES liegen für die
Monate November und Dezember noch nicht vor.
3. Welche juristischen Auffassungen und Auswertungen werden im
Vermerk der Bundesregierung zur Beurteilung von stationären
Grenzkontrollen und Zurückweisungen vertreten („Auswirkungen auf
internationale Beziehungen“: Kanzleramt sperrt Gutachten zu Grenz-
Zurückweisungen; www.tagesspiegel.de/politik/auswirkungen-auf-internationale-bezie
hungen-kanzleramt-sperrt-gutachten-zu-grenz-zuruckweisungen-144858
26.html), und wird der Vermerk dem Parlament zur Verfügung gestellt?
In der vergangenen Legislaturperiode wurde im Bundeskanzleramt ein
Dokument zur Einschätzung der Rechtmäßigkeit von Zurückweisungen bei
Binnengrenzkontrollen erstellt. Angaben zu internen Vermerken können jedoch nicht
gemachtwerden, da ein Bekanntwerden der Informationen sich nachteilig auf
die Zusammenarbeit und fachliche Meinungsbildung auswirken könnte. Denn
jenseits von juristischen Prüfungen werden in behördlichen Vermerken
verschiedene Handlungsoptionen skizziert – auch mit Blick auf die an die
Bundesrepublik angrenzenden Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. Die
öffentliche Bekanntgabe interner Einschätzungen und Erwägungen könnte
verwaltungsinterne Entscheidungsspielräume beschränken und so die
Bundesregierung ihrer effektiven strategischen Handlungsspielräume zur Wahrnehmung
ihrer außenpolitischen Prärogative im Bereich der Asyl- und Migrationspolitik
berauben.
4. Wie begründet die Bundesregierung den Rückgriff auf Artikel 72 AEUV,
der dann vorliegt – wie von der Bundesregierung angegeben –, wenn
„die vom Sekundärrecht abweichende Maßnahme für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit
erforderlich und verhältnismäßig ist“ (Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/820), konkret, bzw.
welche tatsächlichen Voraussetzungen liegen in Deutschland vor, die den
Vorrang des EU-Rechts umkehren könnten?
5. Wie sieht die vorgebrachte „Überlastung der Systeme in Deutschland
durch das insgesamt zu hohe Migrationsgeschehen in den letzten Jahren“
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagesdrucksache 21/820) konkret aus, die zur Rechtfertigung des Bezugs auf
Artikel 72 AEUV herangezogen wird?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 2, 19 und 30, 30a, 30c
und 30f bis 30h der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/820 wird verwiesen. Mit Blick auf das laufende
Verwaltungsgerichtsverfahren wird sich darüber hinausgehend nicht geäußert.
6. Wie begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung, in dem
anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin zur Rechtmäßigkeit
einer Zurückweisung einer Asylsuchenden an der deutschen
Binnengrenze sich vorsorglich mit der Erklärung der Erledigung einverstanden
erklärt zu haben (www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisung-bmi-v
erwaltungsgericht-berlin-klagen-rueckzug-faelle-grenze-eu-recht),
nachdem der Bundesinnenminister zuvor eine gerichtliche Klärung
angekündigt hatte, und aus welchen Gründen wurde auf eine Entscheidung in
der Hauptsache verzichtet, obwohl diese ursprünglich ausdrücklich
beabsichtigt war?
Das gegenständliche Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin
ist noch anhängig. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu laufenden
gerichtlichen Verfahren.
7. Akzeptiert die Bundesregierung letztinstanzliche Entscheidungen von
Verwaltungsgerichten zur fehlenden Rechtmäßigkeit von
Zurückweisungen, und wie geht sie auf die Feststellung von Rechtsexpertinnen und
Rechtsexperten sowie Richterinnen und Richtern ein, wie dem Präsident
des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese Beschlüsse die fehlende
Rechtmäßigkeit von Zurückweisungen grundsätzlicher Art adressieren
(www.handelsblatt.com/politik/deutschland/zurueckweisungen-
obersterverwaltungsrichter-loest-neuen-asyl-streit-aus/100138156.html)?
Die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Geschäftsbereichsbehörden
tragen rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Rechnung.
Stellungnahmen von Rechtsexperten im Sinne der Fragestellung, werden zur
Kenntnis genommen.
8. In wie vielen Fällen haben von Zurückweisungen an den Binnengrenzen
Betroffene einstweiligen Rechtsschutz beantragt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben seit der Intensivierung der
Binnengrenzkontrollen mit Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025
in acht Fällen Personen aus Anlass ihrer Zurückweisungen bei Asylgesuch an
den Binnengrenzen einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
9. In welcher Höhe sind der Bundesregierung im Zuge dieser Verfahren
jeweils Anwalts- und Gerichtskosten entstanden?
Zu den im Zuge der genannten Verfahren entstandenen Anwalts- und
Gerichtskosten kann die Bundesregierung nur eingeschränkt Auskunft erteilen.
Angaben zu konkreten Vergütungsregelungen berühren Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der externen Rechtsbeistände, die durch Artikel 12 des
Grundgesetztes geschützt sind. Bezüglich der Gerichtskosten ist anzumerken, dass
einzelne Verfahren derzeit noch anhängig sind und daher derzeit keine
abschließenden Kosten beziffert werden können.
10. In wie vielen Fällen, in denen die Betroffenen einstweiligen
Rechtsschutz beantragt haben, wurden die Einreiseverweigerungen
zurückgenommen, wie in dem Fall der Ukrainerin, die am 17. Juni 2025 an der
Grenze zu Österreich zurückgewiesen worden war (www.lto.de/recht/hin
tergruende/h/drei-weitere-klagen-gegen-zurückweisungen), und aus
welchen Gründen wurden diese Zurückweisungen jeweils
zurückgenommen (bitte nach verschiedenen Gründen auflisten)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgte eine Rücknahme der
Einreiseverweigerung bisher in drei Fällen. Dabei war in einem Fall der Grenzbezug der
bundespolizeilichen Maßnahme nicht abschließend zu klären und in einem
weiteren Fall die Rechtsgrundlage nicht eindeutig benannt. In einem weiteren Fall
ging es um Auslegungsfragen der Ukraineaufenthaltsübergangsverordnung.
11. Wie gewährleistet die Bundesregierung bei den Zurückweisungen von
Schutzsuchenden einen effektiven Zugang zum Verfahren zur
Gewährleistung internationalen Schutzes, wie zum Beispiel im Fall von
Zurückweisungen nach Polen, das die Annahme von Asylgesuchen bis
mindestens Ende September 2025 gestoppt hat für Schutzsuchende, die über die
belarussische Grenze nach Polen gekommen sind?
a) Wie und wo sollen Schutzsuchende ein Asylverfahren innerhalb der
EU erhalten?
b) Wie kann festgestellt werden, welcher EU-Mitgliedstaat tatsächlich
zuständig ist, wenn Deutschland durch die Zurückweisung die
Verfahren zur Zuständigkeitsfeststellung systematisch unterlässt?
c) Gilt für die Bundesregierung weiterhin das im Dublin-System
enthaltene Prinzip der Vermeidung von „refugee in orbit“, wonach kein
Mitgliedstaat eine rein negative Zuständigkeitsentscheidung treffen
darf, wie es vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (vgl.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Mai 2021 – 1
C 39.20 – juris Randnummer 15)?
Die Fragen 11 bis 11c werden zusammen beantwortet.
Die Überwachung der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften in den
Mitgliedstaaten obliegt der Kommission als Hüterin der Verträge. Im Übrigen wird
auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der
Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/820 verwiesen.
12. Wie unterscheiden sich nach rechtlicher Einschätzung des BMI
Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach dem AsylG, die von
einem Einzelrichter oder von einer Kammer entschieden werden, und
inwiefern geht die letztinstanzliche Entscheidung eines Kammergremiums
über die Entscheidung eines Einzelrichters hinaus, und wie lässt sich im
Sinne der allgemeinen Entscheidungspraxis erklären, dass der
Gesetzgeber keine Rechtsmittel in diesen Verfahren vorsieht (vgl. § 80 AsylG)?
Aus Sicht des Bundesministeriums des Innern gibt es aus rechtlicher Sicht
keine Unterschiede zwischen Entscheidungen im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren nach dem Asylgesetz, die von einem Einzelrichter oder die von einer
Kammer getroffen wurden. Der Beschwerdeausschluss in § 80 des
Asylgesetzes dient insbesondere der Verfahrensbeschleunigung.
13. Wie geht die Bundesregierung auf die Kritik der Gewerkschaft der
Polizei zur Belastung von Bundespolizistinnen und Bundespolizisten durch
die dauerhaften stationären Grenzkontrollen und Zurückweisungen ein?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/1738 wird
verwiesen, insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 4, 6, 13, 20, 21 und 22.
14. Wie viele Kontrollstellen werden durch die Bundespolizei pro Tag an
Binnengrenzen eingerichtet, und wie viel Personal wird für eine
Kontrollstelle von der Bundespolizei veranschlagt?
Die Bundespolizei führt ihre Binnengrenzkontrollen an den deutschen
Binnengrenzen lageanpasst, zeitlich und örtlich flexibel durch. An verkehrlich stark
frequentierten und/oder grenzpolizeilich relevanten grenzüberschreitenden
Verkehrsverbindungen sind insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit
Kontrolleinrichtungen stationär eingerichtet. Die Anzahl der Kontrollstellen variiert
dementsprechend. Die Anzahl der eingesetzten Kräfte orientiert sich dabei an
der jeweils vorliegenden Infrastruktur sowie Intensität, Art und Umfang der
Kontrolle.
15. Wie hoch war die Anzahl an Überstunden, die in den Jahren 2023, 2024
und aktuell von den Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei
abgebaut werden konnten?
Die Überstunden der Bundespolizei stellen sich wie folgt dar:
– 31. Dezember 2023: 2.112.360 Überstunden,
– 31. Dezember 2024: 2.458.482 Überstunden,
– 31. Oktober 2025: 2.589.066 Überstunden.
Zu den vorstehenden Angaben werden folgende ergänzende Hinweise gegeben:
Die Angaben berücksichtigen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte,
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte und Tarifbeschäftigte. Die Auswertung bildet
seit Jahresbeginn 2025 die Überstunden der gesamten Bundespolizei ab. Die
Überstunden umfassen verschiedene Arbeitszeitkonten.
Eine darüberhinausgehende Auswertung im Sinne der Fragestellung – also zur
durchschnittlichen Anzahl jährlich aufgebauter und abgebauter Überstunden –
ist nicht möglich, da das System ausschließlich saldierte Überstunden ausweist
und keine Unterscheidung zwischen aufgebauten und abgebauten Stunden
vornimmt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
21/1738 verwiesen.
16. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung erst nach dem Erlass der
Zurückweisungsanordnung am 7. Mai 2025, nämlich am 8. Mai 2025,
auf politischer Ebene die Nachbarstaaten sowie die EU-Kommission
über die verstärkten Binnengrenzkontrollen und Zurückweisungen
informiert?
Das Bundesministerium des Innern hat am 8. Mai 2025 auf
Staatssekretärsebene alle Botschafter bzw. Gesandten aller Nachbarstaaten sowie der EU-
Kommission in einem persönlichen Gespräch informiert und Fragen beantwortet.
Die Information erfolgte unmittelbar, auch mit Blick auf den zu diesem
Zeitpunkt erst kürzlich erfolgten Regierungsantritt.
17. Wie ist es nach Einschätzung des BMI zulässig, die Weisung zu den
Zurückweisungen von Schutzsuchenden vom 7. Mai 2025 zu erteilen, ohne
die betreffenden Mitgliedstaaten zuvor in Kenntnis zu setzen und sie
lediglich im Nachhinein zu informieren, gerade vor dem Hintergrund des
Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des
Vertrags über die Europäische Union, der sowohl die Europäische Union
als auch ihre Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich gegenseitig bei der
Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, zu achten
und zu unterstützen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der
Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/820 wird verwiesen.
18. Wie begegnet die Bundesregierung der anhaltenden Kritik Polens an den
verlängerten Grenzkontrollen und Zurückweisungen?
Die Bundesregierung und die Bundespolizei stehen mit der polnischen
Regierung und der polnischen Grenzbehörde in einem regelmäßigen Austausch.
Dabei sind migrations- und sicherheitspolitische Aspekte im Sinne der
Fragestellung regelmäßiger Gegenstand der Gespräche.
19. Welche Probleme für Wirtschaft, Pendlerinnen und Pendler und
Studierende sind der Bundesregierung bekannt, die durch die Kontrollen auf
der deutsch-polnischen Seite und Polens Kontrollen an der
polnischdeutschen Grenze auftreten?
Der Bundesregierung sind temporäre Verkehrsbeeinträchtigungen an einzelnen
Grenzkontrollstellen an den Binnengrenzen bekannt. Seitens der Wirtschaft
wurde teilweise über verspätet eintreffendes Personal bei der Arbeit und
gestörte Produktions- und Lieferketten berichtet. Eigene Erkenntnisse dazu hat die
Bundesregierung nicht. Es liegen auch keine weiteren Hinweise zu
signifikanten oder strukturellen Störungen vor, die im Zusammenhang mit den seit 7. Mai
2025 intensivierten Binnengrenzkontrollen stehen. Auch sind bislang keine
wesentlichen Einschränkungen im grenzüberschreitenden Handel bekannt.
Darüber hinaus führen die Binnengrenzkontrollen nach Auskunft der Autobahn
GmbH des Bundes zeitweise zu temporären und punktuellen
Rückstausituationen sowie zu Verdrängungseffekten.
20. Wie begegnet die Bundespolizei den Belastungen von Grenzregionen
wie etwa der Großregion Saar-Lor-Lux-Rheinland-Pfalz-Wallonie (www.
sueddeutsche.de/politik/migration-luxemburg-legt-erneut-einspruch-gege
n-grenzkontrollen-ein-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-250916-930-
44076) und Grenzstädten wie Frankfurt (Oder), Kehl und Straßburg
(www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_100734048/gr
enzkontrollen-buergermeister-schreiben-brief-an-merz.html) durch die
dauerhaften stationären Kontrollen, und wie geht die Bundesregierung
auf die Einwände der Grenzstädte und Grenzregionen ein?
21. Wann, und in welchen Formaten hat sich die Bundesregierung seit dem
7. Mai 2025 mit den betroffenen Grenzstädten und Grenzregionen zu den
Binnengrenzkontrollen und Zurückweisungen ausgetauscht?
Die Fragen 20 und 21 werden zusammen beantwortet.
Es findet ein fortlaufender, intensiver Austausch, insbesondere über die
Auswirkungen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen auf
unterschiedlichen Ebenen mit den Gebietskörperschaften in den Grenzregionen,
sowie den Behörden der Anrainerstaaten statt. Die Bundespolizei prüft stetig,
ob und inwieweit die Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr
weiter optimiert werden können.
22. Steht die Bundesregierung mit dem Großherzogtum Luxemburg im
Austausch über die von der luxemburgischen Bevölkerung und lokalen
Grenzgängerinnen und Grenzgängern offiziell eingereichten
Erfahrungen, Beschwerden und Hinweise zu den regionalen Grenzkontrollen
(www.lessentiel.lu/de/story/deutsche-asylpolitik-luxemburgs-regierung-r
ichtet-mailbox-fuer-grenzkontroll-kritik-ein-103342179), und inwiefern
werden diese in der Evaluation der Maßnahmen berücksichtigt?
Auf die Antwort zu den Fragen 20 und 21 wird verwiesen. Der Dialog erfolgt
nicht nur auf der politischen Ebene, sondern auch auf der langjährig bewährten
und vertrauensvollen operativen Ebene unmittelbar vor Ort. In diesem Kontext
haben mehrere Gespräche zwischen dem Bundesminister des Innern und dem
luxemburgischen Innenminister stattgefunden, so insbesondere im Rahmen des
Antrittsbesuchs des Bundesministers des Innern vom 20. Mai 2025 und am
Rande des JI-Rates am 14. Oktober 2025.
23. Wie begegnet die Bundesregierung der Kritik aus der Wirtschaft, wie
dem Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen
(BGA), den Industrie- und Handelskammern (IHKen) und zahlreichen
Handwerksbetrieben zu den anhaltenden Belastungen durch die
stationären Binnengrenzkontrollen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 15 bis 17 der Kleinen
Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1337 wird
verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 20 und 21 verwiesen.
24. Vor dem Hintergrund der Antwort auf die Schriftliche Frage 32 auf
Bundestagsdrucksache 21/469 kurz nach Einführung der intensivierten
Binnengrenzkontrollen, wonach sich diese „so wenig wie möglich auf den
Güterverkehr und Handel, auf den Alltag von Pendlerinnen und Pendlern
sowie auf den übrigen Reiseverkehr“ auswirken sollen, welche konkreten
wirtschaftlichen und sozialen Indikatoren nutzt die Bundesregierung, um
die Auswirkungen der intensivierten Binnengrenzkontrollen auf
Grenzpendlerinnen und Grenzpendler, grenzüberschreitende Lieferketten,
Standortattraktivität und Fachkräftemobilität in den deutschen
Grenzregionen zu erfassen und zu bewerten, und welche Ergebnisse liegen
hierzu bereits vor?
a) Welche quantitativen Daten zu Wartezeiten, Transportkosten,
Produktionsausfällen, Pendlerströmen, Lieferverzögerungen und
Umsatzeinbußen liegen der Bundesregierung über die sozio-
ökonomischen Folgen der Binnengrenzkontrollen vor (bitte Ergebnisse
einzeln darstellen), und sind zusätzliche Datenerhebungen geplant, und
wenn ja, welche?
b) Inwiefern plant die Bundesregierung, vorliegende und künftig
erhobene Erkenntnisse regelmäßig zu veröffentlichen oder den
betroffenen Landesregierungen, Wirtschaftsakteuren und Sozialpartnern in
den Grenzregionen zur Verfügung zu stellen, und wie sollen diese
Daten in die Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit
der Maßnahmen einfließen?
Die Fragen 24 bis 24b werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zu den in der Frage genannten sozio-
ökonomischen Folgen der Binnengrenzkontrollen derzeit keine eigenen systematischen
Erhebungen oder belastbaren quantitative Daten vor.
Die Bundespolizei ist weiterhin bestrebt, etwaige Auswirkungen auf den
grenzüberschreitenden Verkehr, d. h. auf Pendler, Handwerker, Lieferanten, den
Güterverkehr, die Wirtschaft und den übrigen Reiseverkehr, so gering wie möglich
zu halten. Die Bundespolizei monitort Auswirkungen auf den
grenzüberschreitenden Verkehr bereits fortlaufend, hält Auswirkungen so gering wie möglich
und prüft fortlaufend Optimierungen für den grenzüberschreitenden Verkehr
einschließlich aufwendiger bauplanerischer/straßenbaulicher Maßnahmen.
Etwaige Verbesserungen sind allerdings teilweise durch infrastrukturelle
Gegebenheiten limitiert. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache
21/1337 und auf die Antwort zu Frage 23 der gegenständlichen Kleinen
Anfrage verwiesen.
25. Welche langfristigen Risiken sieht die Bundesregierung für den
europäischen Binnenmarkt, die grenzüberschreitende Mobilität und die
Stabilität des Schengenraums, wenn nationale Binnengrenzkontrollen dauerhaft
beibehalten oder ausgeweitet werden, und welche Maßnahmen ergreift
sie, um einer schleichenden Erosion dieser europäischen Freiheiten
entgegenzuwirken (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik, „Vierzig Jahre
Schengen“, www.swp-berlin.org/publikation/vierzig-jahre-schengen)?
Die Bundesregierung misst der Funktionsfähigkeit des europäischen
Binnenmarkts, der grenzüberschreitenden Mobilität und der Stabilität des
Schengenraums hohe Bedeutung bei. Der Schengenraum bleibt nur dann dauerhaft stabil,
wenn Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der inneren
Sicherheit mit der Wahrung der europäischen Freiheiten im größtmöglichen
Einklang stehen. Im Übrigen ist die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen
stets temporärer Natur und ultima ratio.
26. Plant die Bundesregierung, an den von ihr intensivierten stationären
Grenzkontrollen und Zurückweisungen festzuhalten, und welche
Kriterien legt die Bundesregierung für ein Ende der andauernden
Grenzkontrollen und Zurückweisungen zugrunde?
Die derzeitigen migrations-/sicherheitspolitischen Binnengrenzkontrollen an
allen landseitigen deutschen Binnengrenzen sind für den Zeitraum vom 16.
September 2025 bis einschließlich 15. März 2026 angeordnet. Über die
Verlängerung von Binnengrenzkontrollen wird mit Blick auf die Lageentwicklung
rechtzeitig befunden.
27. Inwiefern steht die Bundesregierung in Austausch mit der EU-
Kommission zu den Grenzkontrollen?
a) Wie viele Treffen oder Austauschformate hat es bilateral mit der
Kommission seit Mai 2025 dazu gegeben?
b) Wann, und in welchem Format fanden sie statt?
Die Fragen 27 bis 27b werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung steht in einem regelmäßigen Austausch mit der EU-
Kommission zu den vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen. Das
Bundesministerium des Innern hat am 8. Mai 2025 auf Staatssekretärsebene
alle Botschafter bzw. Gesandten aller Nachbarstaaten sowie der EU-
Kommission in einem persönlichen Gespräch über die Intensivierung der
Binnengrenzkontrollen informiert und Fragen beantwortet. Diesbezüglich wird auf die
Antwort zu Frage 16 verwiesen. In der Folge dieses Gesprächs fand am 17. Juni
2025 im Bundesministerium des Innern eine Besprechung ebenfalls auf der
Ebene der Staatssekretäre mit den Botschaftern der Nachbarländer sowie der
Europäischen Kommission statt. Darüber hinaus führte der Bundesminister des
Innern im Kontext der Binnengrenzkontrollen am 20. Mai 2025 ein Gespräch
mit EU-Kommissar Brunner. Auf Arbeitsebene fanden und finden weitere
Gespräche im Sinne der Fragestellung statt; Datum und Format der Gespräche
werden statistisch nicht erfasst.
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ISSN 0722-8333]
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