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Rechtmäßigkeit und Belastungen von Grenzkontrollen und Zurückweisungen an den Binnengrenzen (Antwort zu Drs. 21/2913)

dip / drucksache 18.12.2025 · WP 21 · 21/3358 · Antwort · Original ↗

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Rechtmäßigkeit und Belastungen von Grenzkontrollen und Zurückweisungen an den Binnengrenzen (Antwort zu Drs. 21/2913) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3358 21. Wahlperiode 18.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic, Filiz Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2913 – Rechtmäßigkeit und Belastungen von Grenzkontrollen und Zurückweisungen an den Binnengrenzen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat mit Anordnung vom 7. Mai 2025 Bundespolizistinnen und Bundespolizisten an den deutschen Außengrenzen angewiesen, Zurückweisungen durchzuführen – auch gegenüber Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben. Laut einem Medienbericht plante die Bundesregierung dazu, weitere 3 000 Bundespolizistinnen und Bundespolizisten einzusetzen (www.st ern.de/politik/deutschland/alexander-dobrindt-will-3000-polizisten-zusaetzlic h-an-grenze-schicken-35703206.html). In seiner Weisung vom 7. Mai 2025 fordert der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, die Anwendung von § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes, wonach einem Ausländer die Einreise zu verweigern ist, wenn die Person über einen anderen EU- Mitgliedstaat eingereist ist. Nach der von den Fragestellenden geteilten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin waren Zurückweisungen nach dieser Weisung, über die das Gericht zu entscheiden hatte, rechtswidrig, denn die Anwendung von § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes widerspricht dem vorrangig geltenden EU-Recht. Nach der Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nummer 604/2013) hat ein Staat erst eine Prüfung über das Asylgesuch durchzuführen und darf nicht ohne Prüfung eine Person zurückweisen. Darüber hinaus hat eine Lösungssuche mit unseren europäischen Nachbarn und Partnern vor Erlass der Zurückweisungsanordnung nicht stattgefunden. Erst nach der Anordnung vom 7. Mai 2025 wurden EU-Kommission und Nachbarstaaten am 8. Mai 2025 informiert (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 21/664). Das Bundesministerium des Innern (BMI) beruft sich für diesen auch nach Ansicht der Fragestellenden stattfindenden Rechtsbruch auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den EU- Mitgliedstaaten erlaube „im Ausnahmefall und unter den dort genannten Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit auf das nationale Recht zurückzugreifen und von EU- Sekundärrecht abzuweichen“ (vgl. Antworten zu den Fragen 11 bis 13 auf Bundestagsdrucksache 21/820,). Die Anforderungen für den Rückgriff auf Artikel 72 AEUV sind sehr hoch und wurden vom Europäischen Gerichtshof noch nie als ausreichend befunden (vgl. VG Berlin – VG 6 L 191/25 – Be- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. schluss vom 2. Juni 2025, S. 16/17). Bislang konnte das BMI keine fundierte Begründung für diese Rechtsgrundlage vorbringen. Deswegen hat auch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, einen Rückgriff auf Artikel 72 AEUV für schwierig erklärt (www.lto.de/recht/ nachrichten/n/hubig-zurueckweisungen-dobringt-muss-begruendung-schnell-n achliefern), und nur drei Wochen nach Erteilung der Weisung hat das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Eilentscheidung vom 2. Juni 2025 die Zurückweisung von Schutzsuchen an deutschen Grenzen für rechtswidrig erklärt (vgl. VG Berlin, siehe oben). Das Verwaltungsgericht entschied diese Verfahren aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung mit einer rechtlichen Begründung mit allgemeiner Tragweite über die drei konkreten Fälle hinausgehend als Kammer. Trotzdem führt Bundesinnenminister Alexander Dobrindt die demnach rechtswidrigen Zurückweisungen fort. Vor diesem Hintergrund möchte sich die Fragendstellenden ein breites Bild von der Tragweite dieser Entscheidungen machen.  1. Wie viele Zurückweisungen gemäß § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) hat es seit dem 7. Mai 2025 bis heute gegeben (bitte nach Monaten und Wochen differenzieren)? a) Wie viele Personen waren darunter, die ein Schutzgesuch gestellt haben? Die Fragen 1 und 1a werden zusammen beantwortet. vollzogene Zurückweisungen 2025 Zurückweisungsgrund 7. – 31. Mai Juni Juli August September Oktober Gesamt § 18 Abs. 2 Asylgesetz 132 210 216 160 180 95 993 vollzogene Zurückweisungen nach Kalenderwochen 19 26 20 38 21 41 22 31 23 54 24 29 25 61 26 54 27 39 28 41 29 45 30 71 31 43 32 32 33 30 34 29 35 54 36 40 37 42 vollzogene Zurückweisungen nach Kalenderwochen 38 52 39 37 40 18 41 21 42 21 43 27 44 17 Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES) Die statistischen Daten der PES können sich aufgrund von Nacherfassungen oder notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch zukünftig geringfügig ändern. Die qualitätsgesicherten statistischen Daten der PES liegen für die Monate November und Dezember noch nicht vor. b) Wie viele von diesen wurden als „erkennbar vulnerabel“ weitergeleitet an deutsche Stellen zur Durchführung eines Asylverfahrens? Die Bundespolizei erhebt im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen im Zusammenhang mit vulnerablen Personen nur vorläufige, nicht qualitätsgesicherte Zahlen. Im Ergebnis wurden vom 8. Mai 2025 bis 31. Oktober 2025 201 Personen als vulnerabel festgestellt. c) Wie stellt die Bundespolizei fest, ob eine schutzsuchende Person „erkennbar vulnerabel“ ist (bitte für alle Vulnerabilitätskriterien aufführen)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10b der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/820 wird verwiesen. d) Welche konkreten Schulungen und Anweisungen erhalten Mitarbeitende der Bundespolizei im Hinblick auf die Einschätzung, ob eine Person vulnerabel ist? Das Erkennen von und der Umgang mit vulnerablen Personen ist integrierter Bestandteil der Aus- und Fortbildung in der Bundespolizei. e) Ist der Bundesregierung bekannt, was nach den Zurückweisungen mit den Schutzsuchenden passiert ist bzw. wo diese verblieben sind (bitte in dem Falle auflisten)? f) Sofern über den weiteren Verbleib in EU-Mitgliedstaaten keine Kenntnisse bestehen, werden bei allgemeinen Asylgesuchen in Deutschland Datenabgleiche vorgenommen, ob die Person bereits an der deutschen Grenze zurückgewiesen wurde? Die Fragen 1e und 1f werden zusammen beantwortet. Im Ausländerzentralregister (AZR) werden bei zurückgewiesenen Personen keine Angaben zum Verbleib im Sinne der Fragestellung gespeichert. Bei der Erfassung einer Person im AZR, die ein Asylgesuch geäußert hat, wird u. a. geprüft, ob die Person bereits im AZR gespeichert ist. Sollten anhand von Personalien oder Fingerabdruckdaten Treffer gefunden werden, sind die bislang zur Person gespeicherten Daten einsehbar. Hierunter fallen ggf. auch frühere Zurückweisungen. g) Wie viele von den Zurückgewiesenen sind nach Zurückweisung erneut nach Deutschland eingereist und haben ein Asylgesuch gestellt? Ausweislich des AZR zum Stichtag 31. Oktober 2025 haben insgesamt 1.582 Personen ein Asylgesuch geäußert, die zuvor im Rahmen der intensivierten Binnengrenzkontrollen seit dem 7. Mai 2025 zurückgewiesen worden sind. h) Wie viele dieser Zurückweisungen wurden aufgehoben bzw. abgebrochen? Die abgebrochenen Zurückweisungen bei Asylgesuch an der Grenze im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Abgebrochene Zurückweisungen 2025 Zurückweisungsgrund 7. – 31. Mai Juni Juli August September Oktober Gesamt § 18 Abs. 2 Asylgesetz 0 28 5 0 2 0 35 Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES) Die statistischen Daten der PES können sich aufgrund von Nacherfassungen oder notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch zukünftig geringfügig ändern. Die qualitätsgesicherten statistischen Daten der PES liegen für die Monate November und Dezember noch nicht vor.  2. Wie viele sogenannte unerlaubte Einreisen gab es an deutschen Grenzen seit dem 7. Mai 2025? Die Anzahl der Feststellungen unerlaubter Einreisen durch die Bundespolizei oder die grenzpolizeilich beauftragten Behörden im Sinne der Fragestellung ist der nachstehenden Übersicht zu entnehmen. unerlaubt eingereiste Personen 2025 Gesamt 7. – 31. Mai Juni Juli August September Oktober Grenzart Landgrenze Anzahl Personen Landgrenze Belgien 236 256 303 229 173 203 1.400 Dänemark 30 58 53 40 45 53 279 Frankreich 872 994 920 1.112 878 792 5.568 Luxemburg 128 108 119 117 112 104 688 Niederlande 441 434 510 407 304 384 2.480 Polen 762 1.003 696 610 523 521 4.115 Schweiz 389 464 789 772 704 714 3.832 Tschechien 450 526 402 457 370 422 2.627 nicht zuzuordnen 31 43 52 68 57 67 318 Österreich 676 723 804 1.010 844 812 4.869 Luftgrenze 784 1.002 1.098 1.073 918 997 5.872 Seegrenze 25 46 37 21 35 24 188 Gesamt 4.824 5.657 5.783 5.916 4.963 5.093 32.236 Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES) Die statistischen Daten der PES können sich aufgrund von Nacherfassungen oder notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch zukünftig geringfügig ändern. Die qualitätsgesicherten statistischen Daten der PES liegen für die Monate November und Dezember 2025 noch nicht vor. a) An welchen Grenzübergängen finden diese statt (bitte auflisten)? Statistische Daten im Sinne der Fragestellung bezogen auf die vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen werden von der Bundespolizei nicht erhoben. b) Wie viele der sogenannten unerlaubten Einreisen haben ein Asylgesuch gestellt? Die Anzahl der von der Bundespolizei oder die grenzpolizeilich beauftragen Behörden festgestellten Personen, die unerlaubt eingereist sind und ein Asylgesuch gestellt haben, sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen. Asylgesuche gegenüber der Bundespolizei nach unerlaubter Einreise 2025 Gesamt 7. – 31. Mai Juni Juli August September Oktober Grenzart Landgrenze Anzahl Personen Landgrenze Belgien 16 22 29 33 32 32 164 Dänemark 1 1 1 2 1 – 6 Frankreich 9 21 39 35 37 28 169 Luxemburg 1 3 1 5 19 2 31 Niederlande 4 8 12 19 10 7 60 Polen 47 92 59 87 18 20 323 Schweiz 31 42 96 101 47 55 372 Tschechien 6 24 12 8 14 7 71 nicht zuzuordnen 3 18 17 20 19 13 90 Österreich 15 24 62 92 54 46 293 Luftgrenze 147 112 168 136 95 95 753 Seegrenze 3 9 1 3 4 1 21 Gesamt 283 376 497 541 350 306 2.353 Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES) Die statistischen Daten der PES können sich aufgrund von Nacherfassungen oder notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch zukünftig geringfügig ändern. Die qualitätsgesicherten statistischen Daten der PES liegen für die Monate November und Dezember noch nicht vor.  3. Welche juristischen Auffassungen und Auswertungen werden im Vermerk der Bundesregierung zur Beurteilung von stationären Grenzkontrollen und Zurückweisungen vertreten („Auswirkungen auf internationale Beziehungen“: Kanzleramt sperrt Gutachten zu Grenz- Zurückweisungen; www.tagesspiegel.de/politik/auswirkungen-auf-internationale-bezie hungen-kanzleramt-sperrt-gutachten-zu-grenz-zuruckweisungen-144858 26.html), und wird der Vermerk dem Parlament zur Verfügung gestellt? In der vergangenen Legislaturperiode wurde im Bundeskanzleramt ein Dokument zur Einschätzung der Rechtmäßigkeit von Zurückweisungen bei Binnengrenzkontrollen erstellt. Angaben zu internen Vermerken können jedoch nicht gemachtwerden, da ein Bekanntwerden der Informationen sich nachteilig auf die Zusammenarbeit und fachliche Meinungsbildung auswirken könnte. Denn jenseits von juristischen Prüfungen werden in behördlichen Vermerken verschiedene Handlungsoptionen skizziert – auch mit Blick auf die an die Bundesrepublik angrenzenden Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. Die öffentliche Bekanntgabe interner Einschätzungen und Erwägungen könnte verwaltungsinterne Entscheidungsspielräume beschränken und so die Bundesregierung ihrer effektiven strategischen Handlungsspielräume zur Wahrnehmung ihrer außenpolitischen Prärogative im Bereich der Asyl- und Migrationspolitik berauben.  4. Wie begründet die Bundesregierung den Rückgriff auf Artikel 72 AEUV, der dann vorliegt – wie von der Bundesregierung angegeben –, wenn „die vom Sekundärrecht abweichende Maßnahme für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit erforderlich und verhältnismäßig ist“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/820), konkret, bzw. welche tatsächlichen Voraussetzungen liegen in Deutschland vor, die den Vorrang des EU-Rechts umkehren könnten?  5. Wie sieht die vorgebrachte „Überlastung der Systeme in Deutschland durch das insgesamt zu hohe Migrationsgeschehen in den letzten Jahren“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagesdrucksache 21/820) konkret aus, die zur Rechtfertigung des Bezugs auf Artikel 72 AEUV herangezogen wird? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 2, 19 und 30, 30a, 30c und 30f bis 30h der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/820 wird verwiesen. Mit Blick auf das laufende Verwaltungsgerichtsverfahren wird sich darüber hinausgehend nicht geäußert.  6. Wie begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung, in dem anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin zur Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung einer Asylsuchenden an der deutschen Binnengrenze sich vorsorglich mit der Erklärung der Erledigung einverstanden erklärt zu haben (www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisung-bmi-v erwaltungsgericht-berlin-klagen-rueckzug-faelle-grenze-eu-recht), nachdem der Bundesinnenminister zuvor eine gerichtliche Klärung angekündigt hatte, und aus welchen Gründen wurde auf eine Entscheidung in der Hauptsache verzichtet, obwohl diese ursprünglich ausdrücklich beabsichtigt war? Das gegenständliche Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin ist noch anhängig. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu laufenden gerichtlichen Verfahren.  7. Akzeptiert die Bundesregierung letztinstanzliche Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zur fehlenden Rechtmäßigkeit von Zurückweisungen, und wie geht sie auf die Feststellung von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten sowie Richterinnen und Richtern ein, wie dem Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese Beschlüsse die fehlende Rechtmäßigkeit von Zurückweisungen grundsätzlicher Art adressieren (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/zurueckweisungen- obersterverwaltungsrichter-loest-neuen-asyl-streit-aus/100138156.html)? Die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Geschäftsbereichsbehörden tragen rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Rechnung. Stellungnahmen von Rechtsexperten im Sinne der Fragestellung, werden zur Kenntnis genommen.  8. In wie vielen Fällen haben von Zurückweisungen an den Binnengrenzen Betroffene einstweiligen Rechtsschutz beantragt? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben seit der Intensivierung der Binnengrenzkontrollen mit Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 in acht Fällen Personen aus Anlass ihrer Zurückweisungen bei Asylgesuch an den Binnengrenzen einstweiligen Rechtsschutz beantragt.  9. In welcher Höhe sind der Bundesregierung im Zuge dieser Verfahren jeweils Anwalts- und Gerichtskosten entstanden? Zu den im Zuge der genannten Verfahren entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten kann die Bundesregierung nur eingeschränkt Auskunft erteilen. Angaben zu konkreten Vergütungsregelungen berühren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der externen Rechtsbeistände, die durch Artikel 12 des Grundgesetztes geschützt sind. Bezüglich der Gerichtskosten ist anzumerken, dass einzelne Verfahren derzeit noch anhängig sind und daher derzeit keine abschließenden Kosten beziffert werden können. 10. In wie vielen Fällen, in denen die Betroffenen einstweiligen Rechtsschutz beantragt haben, wurden die Einreiseverweigerungen zurückgenommen, wie in dem Fall der Ukrainerin, die am 17. Juni 2025 an der Grenze zu Österreich zurückgewiesen worden war (www.lto.de/recht/hin tergruende/h/drei-weitere-klagen-gegen-zurückweisungen), und aus welchen Gründen wurden diese Zurückweisungen jeweils zurückgenommen (bitte nach verschiedenen Gründen auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgte eine Rücknahme der Einreiseverweigerung bisher in drei Fällen. Dabei war in einem Fall der Grenzbezug der bundespolizeilichen Maßnahme nicht abschließend zu klären und in einem weiteren Fall die Rechtsgrundlage nicht eindeutig benannt. In einem weiteren Fall ging es um Auslegungsfragen der Ukraineaufenthaltsübergangsverordnung. 11. Wie gewährleistet die Bundesregierung bei den Zurückweisungen von Schutzsuchenden einen effektiven Zugang zum Verfahren zur Gewährleistung internationalen Schutzes, wie zum Beispiel im Fall von Zurückweisungen nach Polen, das die Annahme von Asylgesuchen bis mindestens Ende September 2025 gestoppt hat für Schutzsuchende, die über die belarussische Grenze nach Polen gekommen sind? a) Wie und wo sollen Schutzsuchende ein Asylverfahren innerhalb der EU erhalten? b) Wie kann festgestellt werden, welcher EU-Mitgliedstaat tatsächlich zuständig ist, wenn Deutschland durch die Zurückweisung die Verfahren zur Zuständigkeitsfeststellung systematisch unterlässt? c) Gilt für die Bundesregierung weiterhin das im Dublin-System enthaltene Prinzip der Vermeidung von „refugee in orbit“, wonach kein Mitgliedstaat eine rein negative Zuständigkeitsentscheidung treffen darf, wie es vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Mai 2021 – 1 C 39.20 – juris Randnummer 15)? Die Fragen 11 bis 11c werden zusammen beantwortet. Die Überwachung der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften in den Mitgliedstaaten obliegt der Kommission als Hüterin der Verträge. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/820 verwiesen. 12. Wie unterscheiden sich nach rechtlicher Einschätzung des BMI Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach dem AsylG, die von einem Einzelrichter oder von einer Kammer entschieden werden, und inwiefern geht die letztinstanzliche Entscheidung eines Kammergremiums über die Entscheidung eines Einzelrichters hinaus, und wie lässt sich im Sinne der allgemeinen Entscheidungspraxis erklären, dass der Gesetzgeber keine Rechtsmittel in diesen Verfahren vorsieht (vgl. § 80 AsylG)? Aus Sicht des Bundesministeriums des Innern gibt es aus rechtlicher Sicht keine Unterschiede zwischen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach dem Asylgesetz, die von einem Einzelrichter oder die von einer Kammer getroffen wurden. Der Beschwerdeausschluss in § 80 des Asylgesetzes dient insbesondere der Verfahrensbeschleunigung. 13. Wie geht die Bundesregierung auf die Kritik der Gewerkschaft der Polizei zur Belastung von Bundespolizistinnen und Bundespolizisten durch die dauerhaften stationären Grenzkontrollen und Zurückweisungen ein? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/1738 wird verwiesen, insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 4, 6, 13, 20, 21 und 22. 14. Wie viele Kontrollstellen werden durch die Bundespolizei pro Tag an Binnengrenzen eingerichtet, und wie viel Personal wird für eine Kontrollstelle von der Bundespolizei veranschlagt? Die Bundespolizei führt ihre Binnengrenzkontrollen an den deutschen Binnengrenzen lageanpasst, zeitlich und örtlich flexibel durch. An verkehrlich stark frequentierten und/oder grenzpolizeilich relevanten grenzüberschreitenden Verkehrsverbindungen sind insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit Kontrolleinrichtungen stationär eingerichtet. Die Anzahl der Kontrollstellen variiert dementsprechend. Die Anzahl der eingesetzten Kräfte orientiert sich dabei an der jeweils vorliegenden Infrastruktur sowie Intensität, Art und Umfang der Kontrolle. 15. Wie hoch war die Anzahl an Überstunden, die in den Jahren 2023, 2024 und aktuell von den Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei abgebaut werden konnten? Die Überstunden der Bundespolizei stellen sich wie folgt dar: – 31. Dezember 2023: 2.112.360 Überstunden, – 31. Dezember 2024: 2.458.482 Überstunden, – 31. Oktober 2025: 2.589.066 Überstunden. Zu den vorstehenden Angaben werden folgende ergänzende Hinweise gegeben: Die Angaben berücksichtigen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Verwaltungsbeamtinnen und -beamte und Tarifbeschäftigte. Die Auswertung bildet seit Jahresbeginn 2025 die Überstunden der gesamten Bundespolizei ab. Die Überstunden umfassen verschiedene Arbeitszeitkonten. Eine darüberhinausgehende Auswertung im Sinne der Fragestellung – also zur durchschnittlichen Anzahl jährlich aufgebauter und abgebauter Überstunden – ist nicht möglich, da das System ausschließlich saldierte Überstunden ausweist und keine Unterscheidung zwischen aufgebauten und abgebauten Stunden vornimmt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/1738 verwiesen. 16. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung erst nach dem Erlass der Zurückweisungsanordnung am 7. Mai 2025, nämlich am 8. Mai 2025, auf politischer Ebene die Nachbarstaaten sowie die EU-Kommission über die verstärkten Binnengrenzkontrollen und Zurückweisungen informiert? Das Bundesministerium des Innern hat am 8. Mai 2025 auf Staatssekretärsebene alle Botschafter bzw. Gesandten aller Nachbarstaaten sowie der EU- Kommission in einem persönlichen Gespräch informiert und Fragen beantwortet. Die Information erfolgte unmittelbar, auch mit Blick auf den zu diesem Zeitpunkt erst kürzlich erfolgten Regierungsantritt. 17. Wie ist es nach Einschätzung des BMI zulässig, die Weisung zu den Zurückweisungen von Schutzsuchenden vom 7. Mai 2025 zu erteilen, ohne die betreffenden Mitgliedstaaten zuvor in Kenntnis zu setzen und sie lediglich im Nachhinein zu informieren, gerade vor dem Hintergrund des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, der sowohl die Europäische Union als auch ihre Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, zu achten und zu unterstützen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/820 wird verwiesen. 18. Wie begegnet die Bundesregierung der anhaltenden Kritik Polens an den verlängerten Grenzkontrollen und Zurückweisungen? Die Bundesregierung und die Bundespolizei stehen mit der polnischen Regierung und der polnischen Grenzbehörde in einem regelmäßigen Austausch. Dabei sind migrations- und sicherheitspolitische Aspekte im Sinne der Fragestellung regelmäßiger Gegenstand der Gespräche. 19. Welche Probleme für Wirtschaft, Pendlerinnen und Pendler und Studierende sind der Bundesregierung bekannt, die durch die Kontrollen auf der deutsch-polnischen Seite und Polens Kontrollen an der polnischdeutschen Grenze auftreten? Der Bundesregierung sind temporäre Verkehrsbeeinträchtigungen an einzelnen Grenzkontrollstellen an den Binnengrenzen bekannt. Seitens der Wirtschaft wurde teilweise über verspätet eintreffendes Personal bei der Arbeit und gestörte Produktions- und Lieferketten berichtet. Eigene Erkenntnisse dazu hat die Bundesregierung nicht. Es liegen auch keine weiteren Hinweise zu signifikanten oder strukturellen Störungen vor, die im Zusammenhang mit den seit 7. Mai 2025 intensivierten Binnengrenzkontrollen stehen. Auch sind bislang keine wesentlichen Einschränkungen im grenzüberschreitenden Handel bekannt. Darüber hinaus führen die Binnengrenzkontrollen nach Auskunft der Autobahn GmbH des Bundes zeitweise zu temporären und punktuellen Rückstausituationen sowie zu Verdrängungseffekten. 20. Wie begegnet die Bundespolizei den Belastungen von Grenzregionen wie etwa der Großregion Saar-Lor-Lux-Rheinland-Pfalz-Wallonie (www. sueddeutsche.de/politik/migration-luxemburg-legt-erneut-einspruch-gege n-grenzkontrollen-ein-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-250916-930- 44076) und Grenzstädten wie Frankfurt (Oder), Kehl und Straßburg (www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_100734048/gr enzkontrollen-buergermeister-schreiben-brief-an-merz.html) durch die dauerhaften stationären Kontrollen, und wie geht die Bundesregierung auf die Einwände der Grenzstädte und Grenzregionen ein? 21. Wann, und in welchen Formaten hat sich die Bundesregierung seit dem 7. Mai 2025 mit den betroffenen Grenzstädten und Grenzregionen zu den Binnengrenzkontrollen und Zurückweisungen ausgetauscht? Die Fragen 20 und 21 werden zusammen beantwortet. Es findet ein fortlaufender, intensiver Austausch, insbesondere über die Auswirkungen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen auf unterschiedlichen Ebenen mit den Gebietskörperschaften in den Grenzregionen, sowie den Behörden der Anrainerstaaten statt. Die Bundespolizei prüft stetig, ob und inwieweit die Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr weiter optimiert werden können. 22. Steht die Bundesregierung mit dem Großherzogtum Luxemburg im Austausch über die von der luxemburgischen Bevölkerung und lokalen Grenzgängerinnen und Grenzgängern offiziell eingereichten Erfahrungen, Beschwerden und Hinweise zu den regionalen Grenzkontrollen (www.lessentiel.lu/de/story/deutsche-asylpolitik-luxemburgs-regierung-r ichtet-mailbox-fuer-grenzkontroll-kritik-ein-103342179), und inwiefern werden diese in der Evaluation der Maßnahmen berücksichtigt? Auf die Antwort zu den Fragen 20 und 21 wird verwiesen. Der Dialog erfolgt nicht nur auf der politischen Ebene, sondern auch auf der langjährig bewährten und vertrauensvollen operativen Ebene unmittelbar vor Ort. In diesem Kontext haben mehrere Gespräche zwischen dem Bundesminister des Innern und dem luxemburgischen Innenminister stattgefunden, so insbesondere im Rahmen des Antrittsbesuchs des Bundesministers des Innern vom 20. Mai 2025 und am Rande des JI-Rates am 14. Oktober 2025. 23. Wie begegnet die Bundesregierung der Kritik aus der Wirtschaft, wie dem Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), den Industrie- und Handelskammern (IHKen) und zahlreichen Handwerksbetrieben zu den anhaltenden Belastungen durch die stationären Binnengrenzkontrollen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 15 bis 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1337 wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 20 und 21 verwiesen. 24. Vor dem Hintergrund der Antwort auf die Schriftliche Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 21/469 kurz nach Einführung der intensivierten Binnengrenzkontrollen, wonach sich diese „so wenig wie möglich auf den Güterverkehr und Handel, auf den Alltag von Pendlerinnen und Pendlern sowie auf den übrigen Reiseverkehr“ auswirken sollen, welche konkreten wirtschaftlichen und sozialen Indikatoren nutzt die Bundesregierung, um die Auswirkungen der intensivierten Binnengrenzkontrollen auf Grenzpendlerinnen und Grenzpendler, grenzüberschreitende Lieferketten, Standortattraktivität und Fachkräftemobilität in den deutschen Grenzregionen zu erfassen und zu bewerten, und welche Ergebnisse liegen hierzu bereits vor? a) Welche quantitativen Daten zu Wartezeiten, Transportkosten, Produktionsausfällen, Pendlerströmen, Lieferverzögerungen und Umsatzeinbußen liegen der Bundesregierung über die sozio- ökonomischen Folgen der Binnengrenzkontrollen vor (bitte Ergebnisse einzeln darstellen), und sind zusätzliche Datenerhebungen geplant, und wenn ja, welche? b) Inwiefern plant die Bundesregierung, vorliegende und künftig erhobene Erkenntnisse regelmäßig zu veröffentlichen oder den betroffenen Landesregierungen, Wirtschaftsakteuren und Sozialpartnern in den Grenzregionen zur Verfügung zu stellen, und wie sollen diese Daten in die Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen einfließen? Die Fragen 24 bis 24b werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen zu den in der Frage genannten sozio- ökonomischen Folgen der Binnengrenzkontrollen derzeit keine eigenen systematischen Erhebungen oder belastbaren quantitative Daten vor. Die Bundespolizei ist weiterhin bestrebt, etwaige Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr, d. h. auf Pendler, Handwerker, Lieferanten, den Güterverkehr, die Wirtschaft und den übrigen Reiseverkehr, so gering wie möglich zu halten. Die Bundespolizei monitort Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr bereits fortlaufend, hält Auswirkungen so gering wie möglich und prüft fortlaufend Optimierungen für den grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich aufwendiger bauplanerischer/straßenbaulicher Maßnahmen. Etwaige Verbesserungen sind allerdings teilweise durch infrastrukturelle Gegebenheiten limitiert. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1337 und auf die Antwort zu Frage 23 der gegenständlichen Kleinen Anfrage verwiesen. 25. Welche langfristigen Risiken sieht die Bundesregierung für den europäischen Binnenmarkt, die grenzüberschreitende Mobilität und die Stabilität des Schengenraums, wenn nationale Binnengrenzkontrollen dauerhaft beibehalten oder ausgeweitet werden, und welche Maßnahmen ergreift sie, um einer schleichenden Erosion dieser europäischen Freiheiten entgegenzuwirken (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik, „Vierzig Jahre Schengen“, www.swp-berlin.org/publikation/vierzig-jahre-schengen)? Die Bundesregierung misst der Funktionsfähigkeit des europäischen Binnenmarkts, der grenzüberschreitenden Mobilität und der Stabilität des Schengenraums hohe Bedeutung bei. Der Schengenraum bleibt nur dann dauerhaft stabil, wenn Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit mit der Wahrung der europäischen Freiheiten im größtmöglichen Einklang stehen. Im Übrigen ist die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen stets temporärer Natur und ultima ratio. 26. Plant die Bundesregierung, an den von ihr intensivierten stationären Grenzkontrollen und Zurückweisungen festzuhalten, und welche Kriterien legt die Bundesregierung für ein Ende der andauernden Grenzkontrollen und Zurückweisungen zugrunde? Die derzeitigen migrations-/sicherheitspolitischen Binnengrenzkontrollen an allen landseitigen deutschen Binnengrenzen sind für den Zeitraum vom 16. September 2025 bis einschließlich 15. März 2026 angeordnet. Über die Verlängerung von Binnengrenzkontrollen wird mit Blick auf die Lageentwicklung rechtzeitig befunden. 27. Inwiefern steht die Bundesregierung in Austausch mit der EU- Kommission zu den Grenzkontrollen? a) Wie viele Treffen oder Austauschformate hat es bilateral mit der Kommission seit Mai 2025 dazu gegeben? b) Wann, und in welchem Format fanden sie statt? Die Fragen 27 bis 27b werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung steht in einem regelmäßigen Austausch mit der EU- Kommission zu den vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen. Das Bundesministerium des Innern hat am 8. Mai 2025 auf Staatssekretärsebene alle Botschafter bzw. Gesandten aller Nachbarstaaten sowie der EU- Kommission in einem persönlichen Gespräch über die Intensivierung der Binnengrenzkontrollen informiert und Fragen beantwortet. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. In der Folge dieses Gesprächs fand am 17. Juni 2025 im Bundesministerium des Innern eine Besprechung ebenfalls auf der Ebene der Staatssekretäre mit den Botschaftern der Nachbarländer sowie der Europäischen Kommission statt. Darüber hinaus führte der Bundesminister des Innern im Kontext der Binnengrenzkontrollen am 20. Mai 2025 ein Gespräch mit EU-Kommissar Brunner. Auf Arbeitsebene fanden und finden weitere Gespräche im Sinne der Fragestellung statt; Datum und Format der Gespräche werden statistisch nicht erfasst. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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