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Schriftliche Frage 91 von Janine Wissler (DIE LINKE): Ist es zutreffend, dass sich die mir vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) erteilte Auskunft (Antwo…

dip / schriftliche_frage 27.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

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Schriftliche Frage 91 von Janine Wissler (DIE LINKE): Ist es zutreffend, dass sich die mir vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) erteilte Auskunft (Antwo… Frage 91 (Janine Wissler, Die Linke): Ist es zutreffend, dass sich die mir vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) erteilte Auskunft (Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 198 auf Bundestagsdrucksache 20/8261), dass nur vollständig ausgezahlte Kredite der Finanziellen Zusammenarbeit für eine Schuldenumwandlung infrage kommen, zwingend aus den zwischen dem Bund und der KfW vereinbarten FZ/TZ-Leitlinien sowie den regulatorischen Anforderungen der Bankenaufsicht ergibt (wenn ja, bitte im Einzelnen ausführen, um welche Bestimmungen in den Leitlinien und welche bankenaufsichtliche Regularien es sich handelt) oder, wenn nein, wie erklärt die Bundesregierung die Einschränkung auf „nur vollständig ausgezahlte Kredite“ andernfalls? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff vom 23. Juni 2025: Für Schuldenumwandlungen kommen Zins und Tilgung von Darlehen aus Haushaltsmitteln der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit in Betracht. Diese Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auf Grundlage der Leitlinien für die bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit (FZ/TZ-Leitlinien) mit banküblicher Sorgfalt durchgeführt. Die FZ/TZ-Leitlinien sehen vor, dass die KfW diese Darlehen grundsätzlich nach dem Fortschritt der Entwicklungsmaßnahme auszahlt. Zinsen werden halbjährlich auf den ausgezahlten Betrag fällig und stehen damit in ihrer Gesamthöhe erst mit Vollauszahlung des Darlehens bzw. nach Abschluss des Vorhabens fest. Tilgungen setzen regelmäßig erst nach Abschluss der jeweiligen Vorhaben ein, d. h. nach der vollständigen Auszahlung eines Darlehens. Damit stehen Zins- und Tilgungszahlungen in ihrer Gesamtheit regelmäßig erst nach der vollständigen Auszahlung eines Darlehens fest. Vor diesem Hintergrund hätte eine Schuldenumwandlung mit Forderungen aus einem noch nicht vollständig ausgezahlten Darlehen mehrere Implikationen, die aus entwicklungspolitischer Sicht vermieden werden sollten. Dazu gehört insbesondere, dass es zu Rückforderungen von Teilen bis hin zur Gesamtheit des Darlehens kommen kann, solange die zusammenfassende Würdigung des finanzierten Vorhabens und der damit einhergehenden Mittelverwendung nicht erfolgt ist. Eine solche Rückforderung könnte auch die Teile betreffen, für die ein Tilgungserlass ausgesprochen worden wäre, was zu rechtlichen Komplikationen führte. Zudem steht zu einem Zeitpunkt, an dem ein Darlehen noch nicht vollständig ausgezahlt ist, eine geringere Summe für eine Schuldenumwandlung zur Verfügung als nach Abschluss des Vorhabens – was die entwicklungspolitische Wirkung der Schuldenumwandlung verringern dürfte. Ebenso hätte eine Schuldenumwandlung mit Forderungen aus einem noch nicht vollständig ausgezahlten Darlehen zur Folge, dass Forderungen mitsamt Zinsen zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgebucht würden und sodann keine weiteren Zinsen generierten. Auch dadurch würde sich die Gesamtsumme verringern, die für die Schuldenumwandlung und damit für die beabsichtigte entwicklungspolitische Wirkung zur Verfügung stünde. Weiterhin würde eine Schuldenumwandlung mit Forderungen aus nicht vollständig ausgezahlten Darlehen zu der Konstellation führen, dass einem Schuldner noch Auszahlungen aus einem Darlehen zustünden, während Rückzahlungsverpflichtungen an den Gläubiger aus dem gleichen Darlehen bereits umgewandelt würden. Angesichts der oben skizzierten Implikationen sieht das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung von Schuldenumwandlungen auf Basis nicht vollständig ausgezahlter Darlehen ab.

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