Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit (Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
Text
Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit (Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen
166 01
-023
Zinsen aus Darlehen der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und
Erträge aus Treuhandbeteiligungen
75 000
86 000
74 404
Haushaltsvermerk:
1. Von den Einnahmen können die Mittel für den Kapitaldienst der von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Finanzierung der
bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit eingesetzten anderen Mittel als
Haushaltsmittel des Bundes vorweg abgezogen werden.
2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, sich im Rahmen multilateraler
Schuldendienstregelungen am
2.1 Schuldenerlass zu Gunsten von hoch verschuldeten armen
Entwicklungsländern (HIPC) zu beteiligen und auf Forderungen der
Finanziellen Zusammenarbeit zu verzichten. Es ist mit dem Partnerland zu
vereinbaren, dass die dadurch frei werdenden Mittel zur Umsetzung
seiner nationalen, gemeinsam mit den Kräften seiner Gesellschaft
entwickelten und alle Schichten seiner Bevölkerung
berücksichtigenden Armutsminderungsstrategie verwendet werden. Prozess und
Inhalt dieser Strategie sollen auch zur Stabilisierung der
innenpolitischen Verhältnisse im Partnerland beitragen.
2.2 Teilverzicht auf Forderungen und/oder der Restrukturierung bzw.
Stundung von Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit
zu beteiligen und Forderungen mit einem Abschlag vom Nennwert
zu verkaufen oder in vergleichbarer Form zu verwerten, wenn dies
nach Prüfung im Einzelfall im Hinblick auf die
Schuldendienstfähigkeit des betreffenden Schuldnerlandes erforderlich ist.
3. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach vorheriger Zustimmung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einen
Verzicht auf Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit in
Höhe von insgesamt bis zu 150 Mio. € nach Prüfung im Einzelfall
mit einem Schuldnerland gemäß Ressortvereinbarung
(Modalitätenpapier) zu vereinbaren. Das Schuldnerland muss die durch den
Verzicht frei werdenden Mittel in Abstimmung mit der
Bundesregierung für Vorhaben gemäß Textziffer 2 der "Leitlinien für die
bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit vom 1. Juli 2021" (kurz: FZ/TZ-Leitlinien)
einsetzen oder als eigene Geberbeiträge in internationale
Geberorganisationen einzahlen.
Die Aufnahme der Verhandlungen mit dem jeweiligen Schuldnerland
bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages.
Erläuterungen:
1. Nach dem Vertrag zur Durchführung der Finanziellen Zusammenarbeit mit
Kooperationspartnern der Deutschen Entwicklungszusammenarbeit zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) vom 22. Juni 2009 (Generalvertrag) werden alle aus Darlehen der
Finanziellen Zusammenarbeit (FZ) aufkommenden Zinsen und
Zusageprovisionen sowie Erträge aus Treuhandprojekten einem bei der KfW bestehenden
Zinsverrechnungskonto zugeführt. Zinsen aus Darlehen können nach Prüfung
im Einzelfall erlassen werden.
2. Nach dem Vertrag zur Regelung des Entgelts für die Durchführung von
Treuhandaufgaben in Entwicklungsländern zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH
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Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit 2301
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 166 01
vom 14. Mai /1. Juni 1987 (Treuhandgrundvertrag) sind die Erträge aus
Treuhandmitteln, die das Pauschalentgelt der DEG übersteigen, an den Bund
abzuführen.
3. Außerdem werden bei diesem Titel außerhalb der vorgenannten Verträge
anfallende Zinsen veranschlagt.
Weniger wegen aktualisierter Schätzung.
166 03
-023
Zinsen aus Darlehen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation 45
49
58
Erläuterungen:
Zinsen aus den im Rahmen der Kredit-Sonderfonds-Abkommen vom 7. Dezember
1972 mit der Republik Türkei, vom 9. Juni 1992 mit der Sozialistischen Republik
Vietnam, vom 2. November 1992 mit der Republik Kroatien und vom 5. Juni
1989 nach Maßgabe des Zusatzabkommens zum Umschuldungsabkommen vom
15. März 2002 mit der Bundesrepublik Jugoslawien an die jeweiligen Regierungen
gewährten Darlehen.
Es wurden bis 31. Dezember 2010 insgesamt 167,0 Mio. € an Darlehen
ausgezahlt.
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Tgr. 01 Bezug genommen.
186 01
-023
Tilgung von Darlehen der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und
Rückflüsse aus Treuhandbeteiligungen sowie Zinsverbilligungsvorhaben
637 000
661 000
681 005
Haushaltsvermerk:
1. Von den Einnahmen können die Mittel für den Kapitaldienst der von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Finanzierung der
bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit eingesetzten anderen Mittel als
Haushaltsmittel des Bundes vorweg abgezogen werden.
2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Rahmen multilateraler
Schuldendienstregelungen
2.1 am Schuldenerlass zu Gunsten von hoch verschuldeten armen
Entwicklungsländern (HIPC) teilzunehmen und auf Forderungen der
Finanziellen Zusammenarbeit zu verzichten. Es ist mit dem
Partnerland zu vereinbaren, dass die dadurch frei werdenden Mittel zur
Umsetzung seiner nationalen, gemeinsam mit den Kräften seiner
Gesellschaft entwickelten und alle Schichten seiner Bevölkerung
berücksichtigenden Armutsminderungsstrategie verwendet werden.
Prozess und Inhalt dieser Strategie sollen auch zur Stabilisierung
der innenpolitischen Verhältnisse im Partnerland beitragen.
2.2 Forderungen und/oder der Restrukturierung bzw. Stundung von
Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit mit einem Abschlag
vom Nennwert zu verkaufen oder in vergleichbarer Form zu
verwerten, wenn dies nach Prüfung im Einzelfall im Hinblick auf die
Schuldendienstfähigkeit des betreffenden Schuldnerlandes
erforderlich ist.
3. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach vorheriger Zustimmung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einen
Verzicht auf Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit in
Höhe von insgesamt bis zu 150 Mio. € nach Prüfung im Einzelfall
mit einem Schuldnerland gemäß Ressortvereinbarung
(Modalitätenpapier) zu vereinbaren. Das Schuldnerland muss die durch den
Verzicht frei werdenden Mittel in Abstimmung mit der
Bundesregierung für Vorhaben gemäß Textziffer 2 der "Leitlinien für die
bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit vom 1. Juli 2021" (kurz: FZ/TZ-Leitlinien)
einsetzen oder als eigene Geberbeiträge in internationale
Geberorganisationen einzahlen.
Die Aufnahme der Verhandlungen mit dem jeweiligen Schuldnerland
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2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 186 01
bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages.
Erläuterungen:
1. Nach dem in Nr. 1 der Erläuterungen zu Tit. 166 01 genannten Vertrag
werden alle aus Darlehen der Finanziellen Zusammenarbeit (FZ) aufkommenden
Tilgungen sowie Rückflüsse aus Treuhandprojekten einem bei der KfW
bestehenden Tilgungsverrechnungskonto zugeführt.
Tilgungen von Darlehen können nach Prüfung im Einzelfall erlassen werden.
2. Nach dem in Nr. 2 der Erläuterungen zu Tit. 166 01 genannten Vertrag sind
Tilgungen oder sonstige Rückflüsse aus Treuhandprojekten unverzüglich nach
Eingang bei der DEG an den Bund abzuführen. Im Übrigen wird auf die
Erläuterungen zu Tit. 166 01 Bezug genommen.
3. Außerdem werden bei diesem Titel außerhalb der vorgenannten Verträge
anfallende Tilgungen und Rückflüsse aus Zinsverbilligungsvorhaben
veranschlagt.
186 03
-023
Tilgung von Darlehen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation 421
420
829
Erläuterungen:
Auf die Erläuterungen zu Tit. 166 03 und Tgr. 01 wird Bezug genommen.
381 03
-890
Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381 .1 und
381 .7
-
-
(-)
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
681 02
-023
Leistungen nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz 7 950
7 750
6 676
Erläuterungen:
Hierunter fallen u. a. Aufwendungen für die Unfallversicherung der
Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer, die Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
und die berufliche Förderung für zurückkehrende und zurückgekehrte
Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer. Leistungen gemäß § 3 des
Entwicklungshelfer-Gesetzes werden auch bei Tit. 896 03, Kap. 2302 Tit. 687 72, 687 76
und 896 04 sowie bei Kap. 2310 Tgr. 03 veranschlagt.
685 01
-023
Berufliche Aus- und Fortbildung 61 081
60 110
500
61 081
Verpflichtungsermächtigung....................................................... 42 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu............................................... 12 000 T€
im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................... 12 000 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................... 10 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu................................................. 8 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass
Nachkontaktzeitschriften, Lehr- und Lernmaterial sowie technische Hilfsmittel
unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt abgegeben werden.
3. Personalausgaben für die Wahrnehmung von Aufgaben im
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
in Institutionen, deren Finanzausstattung ganz oder überwiegend im
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Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit 2301
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 685 01
Epl. 23 veranschlagt ist, dürfen aus diesem Titel nicht geleistet
werden.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Aus- und Fortbildungsprogramm der/des
1. Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD).................. 49 106
2. Alexander von Humboldt-Stiftung (AvH).......................................... 11 975
Zusammen............................................................................................ 61 081
Mitveranschlagt sind die Kosten für vorbereitende Maßnahmen, Tagungen,
Seminare sowie für Nachbetreuung.
Ausgaben für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die Projekten aus dem FZ- und
TZ-Bereich sowie der Förderung der Medien zuzuordnen sind, werden bei den
Titeln 687 05 und 896 03 sowie der Tgr. 01 veranschlagt.
687 05
-023
Förderung von Medien, Zugang zu Information und Meinungsfreiheit in
Kooperationsländern
30 000
28 300
29 790
Verpflichtungsermächtigung....................................................... 25 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu................................................. 8 500 T€
im Haushaltsjahr 2027 bis zu................................................. 8 500 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu................................................. 8 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass
Nachkontaktzeitschriften, Lehr- und Lernmaterial sowie technische Hilfsmittel
unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt abgegeben werden.
Erläuterungen:
1. Die Maßnahmen werden in der Regel von der Deutschen Welle Akademie
durchgeführt.
2. Aus dem Ansatz können auch Beiträge bis zu einer Gesamthöhe von maximal
20 Prozent zur Unterstützung des Engagements von
Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Achtung, den Schutz und die Gewährleistung des
Rechts auf Meinungsfreiheit, freie Meinungsäußerung und Zugang zu
Informationen einsetzen, gefördert werden.
3. Mitveranschlagt sind die Kosten vorbereitender, begleitender und
auswertender Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung des regionalen und
internationalen Austausches, des Dialogs und der Netzwerkbildung.
687 06
-023
Krisenbewältigung und Wiederaufbau, Infrastruktur 722 467
1 040 200
1 238 594
Verpflichtungsermächtigung..................................................... 350 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu............................................. 150 000 T€
im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................. 120 000 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................... 70 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................... 10 000 T€
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
Erläuterungen:
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dienen der Finanzierung von
kurz- und mittelfristig wirksamen Maßnahmen der strukturellen Übergangshilfe in
den Schwerpunktbereichen (Wieder-)Aufbau von Basisinfrastruktur,
Ernährungssicherung und Prävention im Kontext von Krisen, Konflikten und Katastrophen.
Damit sollen humanitäre Bedarfe langfristig gesenkt werden. Die Maßnahmen
dienen damit auch der Stabilisierung und Friedensförderung. Soweit Zuwendungen
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2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 687 06
gewährt werden, werden die Ausgaben nach Maßgabe von Richtlinien geleistet.
Mitveranschlagt sind die Kosten vorbereitender, begleitender und auswertender
Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung des regionalen und
internationalen Austausches, des Dialogs und der Netzwerkbildung.
Ausgaben für Investitionen
896 01
-023
Finanzielle Zusammenarbeit mit Regionen 200 000
157 200
294 650
Verpflichtungsermächtigung..................................................... 150 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu............................................... 42 000 T€
im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................... 42 000 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................... 36 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................... 30 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig:
Tgr. 01.
2. Die Verpflichtungsermächtigung ist in Höhe von 50 000 T€ mit den
Verpflichtungsermächtigungen bei folgenden Titeln gegenseitig
deckungsfähig: 866 11 und 896 11.
Haushaltsjahr 2026 ............................................................. 14 000 T€
Haushaltsjahr 2027 ............................................................. 14 000 T€
Haushaltsjahr 2028 ............................................................. 12 000 T€
Haushaltsjahr 2029 ............................................................. 10 000 T€
3. Die Erläuterungen zu Nr. 1.1 sind verbindlich.
4. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen werden nach
vertraulichen Erläuterungen bewirtschaftet.
5. Für Maßnahmen, die nicht in den vertraulichen Erläuterungen
vorgesehen sind und im Einzelnen den Betrag von 50 000 T€
überschreiten, bedürfen die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigung der
vorherigen Unterrichtung des Ausschusses für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
6. Die Zuschüsse und Beteiligungen werden über die Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) oder die Deutsche Investitions- und
Entwicklungsgesellschaft (DEG) abgewickelt. Die Vergütung der KfW erfolgt
gemäß Generalvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der KfW. Sie wird aus Tgr. 01 geleistet.
Erläuterungen:
1. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind bestimmt für
entwicklungspolitisch wichtige Vorhaben mit länderübergreifender Ausrichtung durch
1.1 Gewährung von Zuschüssen an länderübergreifende Fonds, nicht jedoch an
Einrichtungen multilateraler und supranationaler Organisationen.
1.2 Erwerb von Beteiligungen an Entwicklungsgesellschaften mit
länderübergreifender Ausrichtung.
2. Die Ausgaben werden nach Maßgabe von Richtlinien bewirtschaftet.
3. Ausgaben in Höhe von 25 000 T€ sind zur Finanzierung der Stiftung „G5
Sahel Fazilität“ vorgesehen.
Die Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 19.000 T€ ist zur Finanzierung
der Stiftung „Blue Action Fund“ vorgesehen.
Mehr wegen Anpassung an Bedarf.
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Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit 2301
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
896 03
-023
Bilaterale Technische Zusammenarbeit 1 869 000
1 788 446
9 723
1 876 017
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu................................. 1 857 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgendem
Titel geleistet werden: Kap. 2303 Tit. 896 02.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
896 06.
3. Die Erläuterungen zu Nr. 1, 2.2, 4 und 8 sind verbindlich.
4. In den völkerrechtlichen Vereinbarungen mit dem Partnerland oder
in den Zusagen ist schriftlich festzulegen, dass die Verpflichtungen
entfallen, soweit nicht fünf Jahre nach Zusage eine
Durchführungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
5. Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigung werden nach
vertraulichen Erläuterungen bewirtschaftet.
6. Zusagen für Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit im Bereich
der "Programmorientierten Gemeinschaftsfinanzierung" (PGF)
bedürfen der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages. PGF meint in diesem Fall alle Arten der allgemeinen
Budgethilfe, Sektorbudgethilfe und Korbfinanzierungen sowie so
genannte "stille Partnerschaften".
7. Aus den Ausgaben können Personalausgaben für zeitlich befristete
Einsätze gem. Nr. 6 der Erläuterungen geleistet werden.
Erläuterungen:
1. Die bilaterale Technische Zusammenarbeit (TZ) erfolgt im Regelfall mit
Kooperationspartnern einschließlich ihrer regionalen Zusammenschlüsse und
den regionalen Wirtschaftskommissionen der Vereinten Nationen. Sie
umfasst entwicklungspolitisch wichtige Vorhaben, die darauf abzielen, die
Leistungsfähigkeit von Menschen und Organisationen, besonders auch ärmerer
Bevölkerungsgruppen, in den Kooperationsländern zu erhöhen.
2.1 Die Ausgaben werden nach Maßgabe der "Leitlinien für die bilaterale
Finanzielle und Technische Zusammenarbeit der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit vom 1. Juli 2021" geleistet. Im Einzelfall kann auf
völkerrechtliche Verträge für Maßnahmen nach Entscheidung des bewirtschaftenden
Ressorts verzichtet werden, sofern eine Absicherung durch ein
völkerrechtliches Rahmenabkommen mit dem Partnerland besteht.
2.2 Die Leistungen der Bilateralen Technischen Zusammenarbeit werden
weitgehend als Direktleistungen erbracht.
3. Aus den Ausgaben können Zuschüsse an nichtstaatliche Träger in
Kooperationsländern nach Maßgabe besonderer Leitlinien und Verfahren zum Auf
bau selbstverwalteter Kapitalvermögen gewährt werden, die diesen
ermöglichen, Kleinstunternehmern Kredite, Kreditgarantien sowie
Beratungsleistungen zur Verfügung zu stellen.
4. Die Maßnahmen werden von der GIZ durchgeführt, soweit sie nicht von der
Bundesregierung und ihren Dienststellen selbst durchgeführt werden.
Aus diesem Titel dürfen auch Vorauszahlungen an die GIZ geleistet werden,
um ihr die Durchführung von Leistungen für den Bund zu ermöglichen.
5. Die Kosten für die Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung für Beamtinnen und Beamte, die ohne Dienstbezüge für Aufgaben der
entwicklungspolitischen Zusammenarbeit beurlaubt waren und unversorgt
ausscheiden, können auf Antrag dem beurlaubenden Dienstherrn aus
diesem Titel erstattet werden. Ebenfalls veranschlagt sind die Ausgaben für
Sofortmaßnahmen für Fachkräfte der deutschen entwicklungspolitischen
Zusammenarbeit in Katastrophen- und Krisenfällen im Einsatzland. Darüber
hinaus können diesen Fachkräften für Versicherungsfälle, die nach SGB VII
weder Arbeitsunfälle sind noch als solche gelten und die auf Umständen
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2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 896 03
beruhen, die für das Einsatzland eigentümlich sind und eine besondere
Gefährdung darstellen, Leistungen entsprechend des SGB VII gewährt werden.
Aus den Ausgaben dürfen auch Billigkeitsleistungen nach § 53 BHO gewährt
werden.
6. Personalausgaben für Aufgaben im Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung - außer für vorbereitende, begleitende
und auswertende Maßnahmen - dürfen aus diesem Titel nicht geleistet
werden.
7. Mitveranschlagt sind die Kosten vorbereitender, begleitender und
auswertender Maßnahmen. Veranschlagt sind auch Ausgaben für die Koordinierung
der deutschen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit in
Kooperationsländern sowie die entwicklungspolitische Mitwirkung in internationalen
Organisationen.
8. Ein Teilbetrag der Ausgaben in Höhe von 500 T€ ist im Rahmen einer
entsprechenden GIZ-Maßnahme zu verwenden.
896 06
-023
Internationale Zusammenarbeit mit Regionen für nachhaltige
Entwicklung
-
750
2 948
2 692
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
896 03.
2. Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigung werden nach
vertraulichen Erläuterungen bewirtschaftet.
3. Die Leistungen aus diesem Titel werden weitgehend als
Direktleistungen erbracht.
4. Die Maßnahmen werden im Regelfall von der GIZ durchgeführt. Aus
diesem Titel dürfen auch Vorauszahlungen an die GIZ geleistet
werden, um ihr die Durchführung von Leistungen für den Bund zu
ermöglichen.
Erläuterungen:
Die internationale Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung umfasst
entwicklungspolitisch wichtige Vorhaben, die länderübergreifend, sektorübergreifend,
regional und weltweit die Leistungsfähigkeit der Kooperationspartner für nachhaltige
Entwicklung stärken.
Besondere Finanzierungsausgaben
981 03
-890
Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981 .1 und
981 .7
-
-
(-)
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit (1 955 000)
(2 071 266)
(25 157)
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei
folgendem Titel geleistet werden: Kap. 2303 Tit. 896 02.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
896 01.
3. Die Ausgaben sind in Höhe von 160 000 T€ gegenseitig
deckungsfähig.
4. Die Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig.
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Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit 2301
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titelgruppe 01
5. Die Erläuterungen zu Nr. 1, 2.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5 und
3.2 sind verbindlich.
6. In den völkerrechtlichen Vereinbarungen mit dem Partnerland oder
in den Zusagen ist schriftlich festzulegen, dass die Verpflichtungen
entfallen, soweit nicht fünf Jahre nach Zusage eine
Durchführungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
7. Auch für bilaterale Finanzierungszusagen, die schon im selben
Haushaltsjahr ganz oder teilweise erfüllt werden, bedarf es einer
Verpflichtungsermächtigung. Ausgenommen hiervon sind bilaterale
Finanzierungszusagen, die im selben Haushaltsjahr ganz erfüllt
werden, bis zu einer Höhe von insgesamt 570 000 T€.
8. Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen werden nach
vertraulichen Erläuterungen bewirtschaftet.
9. Schwerpunkte, die nicht in den vertraulichen Erläuterungen
vorgesehen sind und im Einzelnen den Betrag von 50 000 T€ überschreiten,
bedürfen der vorherigen Unterrichtung des Ausschusses für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Sie bedürfen ferner
der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages.
10. Zinssubventionen nach Erläuterung Nr. 2.2.3 dürfen bei
nachgewiesener Wirtschaftlichkeit auch kapitalisiert an die KfW oder DEG
ausgezahlt werden (§ 44 Abs. 2 BHO).
11. Zusagen für Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit im Bereich
der "Programmorientierten Gemeinschaftsfinanzierung" (PGF)
bedürfen der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages. PGF meint in diesem Fall alle Arten der allgemeinen
Budgethilfe, Sektorbudgethilfe, Reformfinanzierung und
Korbfinanzierung sowie sogenannte "stille Partnerschaften".
Erläuterungen:
1. Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigung sind im Regelfall
bestimmt für entwicklungspolitisch wichtige Vorhaben mit
Kooperationspartnern einschließlich ihrer regionalen Zusammenschlüsse im Rahmen der
Finanziellen Zusammenarbeit.
2. Dies erfolgt durch:
2.1 Gewährung von Darlehen,
2.2 Gewährung von Zuschüssen, wenn die Voraussetzungen einer der
nachfolgenden Nummern erfüllt sind:
2.2.1 Der Empfänger gehört zu den am wenigsten entwickelten Ländern (least
developed countries, LDC).
2.2.2 Der Empfänger ist ein anderes ärmeres Kooperationsland und das
Bundesministerium der Finanzen stimmt der Gewährung eines Zuschusses
zu.
2.2.3 Das Vorhaben dient der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierten
Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische
Betriebe sowie Vorhaben der sozialen Infrastruktur und des
Umweltschutzes oder wird durch Zinssubventionen für Darlehen zur Finanzierung
förderungswürdiger Maßnahmen in fortgeschritteneren Kooperationsländern
gefördert. Die Summe der Zuschüsse nach dieser Nummer darf 43
Prozent der insgesamt in dieser Titelgruppe veranschlagten
Verpflichtungsermächtigungen nicht überschreiten.
Zuschüsse können auch als Zinssubventionen für Marktmittelkredite der
KfW oder Darlehen der DEG an private Unternehmen eingesetzt werden.
Marktmittelkredite der KfW können auch über den European Fund for
Sustainable Development plus (EFSD+) abgesichert werden. Für
Zinssubventionen für Marktmittelkredite werden nicht weniger als 333 Mio. €
eingesetzt. Die Möglichkeit, darüber hinaus weitere Zuschüsse für
Zinssubventionen einzusetzen, bleibt hiervon unberührt.
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2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titelgruppe 01
2.2.4 Es handelt sich um ein Vorhaben im Rahmen des Stabilitätspakts
Südosteuropa. Die Summe der Zuschüsse für diese Länder nach dieser Nummer
darf 50 Mio. € nicht überschreiten.
2.2.5 Die Maßnahme dient der projektbezogenen Aus- und Fortbildung von
Fach- und Führungskräften aus Kooperationsländern durch die KfW oder
die DEG und ist nicht nach den Verträgen zur Durchführung der Vorhaben
der Finanziellen Zusammenarbeit bzw. nicht aus Eigenmitteln der DEG
selbst zu finanzieren.
2.3 Finanzierung projektbezogener Vorbereitung und Betreuung von FZ-
Maßnahmen (Studien- und Beratungsfonds) durch Aufträge an beratende
Ingenieure und sonstige Fachkräfte oder die Deutsche Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ). Es darf auch
projektbezogene Vorbereitung und Betreuung von Vorhaben im Rahmen des
Eigengeschäfts der DEG finanziert werden.
2.4 Erwerb von Beteiligungen und Gewährung von beteiligungsähnlichen
Darlehen an Entwicklungsgesellschaften in Kooperationsländern.
Treuhandbeteiligungen der KfW und der DEG sowie Forderungen der DEG aus
treuhänderischen beteiligungsähnlichen Darlehen in LDC können in
geeigneten Fällen unentgeltlich an das Kooperationsland übertragen
werden.
2.5 Gewährung von Darlehen und im Falle von LDC Zuschüsse zur
Förderung der Privatwirtschaft in den Kooperationsländern und zur
Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze durch Unternehmensgründungen
rückkehrender Fachkräfte sowie Gewährung von Zuschüssen für
Begleitmaßnahmen.
3.1 Die Ausgaben zu 2.1 - 2.4 werden nach Maßgabe der "Leitlinien für
die bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit vom 1. Juli 2021" geleistet. Für die
thematische Fazilität für Klima- und Entwicklungspartnerschaften sollen
mindestens 250 Mio. € vorgesehen werden. Im Einzelfall kann auf
völkerrechtliche Verträge für Maßnahmen nach Entscheidung des bewirtschaftenden
Ressorts verzichtet werden, insbesondere im Rahmen der Fazilität für
Klima- und Entwicklungspartnerschaften.
3.2 Die Darlehen und Zuschüsse werden über die Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW), die Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Darlehen über die
KfW und DEG abgewickelt.
4. Die Ausgaben zu 2.5 werden auf der Grundlage des
Geschäftsbesorgungsvertrages BMZ/DEG vom 8. September 2003 bzw. entsprechender
Durchführungsaufträge des BMZ an die GIZ für bestimmte
Begleitmaßnahmen abgewickelt. Die Konditionen der Beteiligung sowie der
Endkredite bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der
Finanzen.
5. Aus dem Ansatz dürfen ferner geleistet werden Ausgaben
5.1 aufgrund des vom Bund übernommenen Risikos aus der Kündigung von
Verträgen der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit oder einer
Auszahlungssperre für Darlehen und Zuschüsse,
5.2 für die der KfW oder der DEG im Rahmen der diesen Institutionen
übertragenen Aufgaben entstandenen Kosten einer notwendigen
Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung,
5.3 für das die Erträge aus Treuhandaufgaben übersteigende Pauschalentgelt
der DEG gemäß Treuhandgrundvertrag (vgl. Erläuterungen zu Tit. 166
01),
5.4 zur Vergütung der KfW nach dem Vertrag zur Durchführung der
Finanziellen Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern der Deutschen
Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
KfW vom 22. Juni 2009 (Generalvertrag) in der jeweils gültigen Fassung.
6. Das Volumen der für Lokalwährungsdarlehen insgesamt zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel wird auf höchstens ein Drittel der in Kapitel
2301 Titel 866 11 (Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit - Darlehen)
veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen begrenzt.
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Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit 2301
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titelgruppe 01
866 11
-023
Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit - Darlehen 243 000
292 494
222 369
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu.................................... 370 000 T€
Haushaltsvermerk:
Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung
bei folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 896 01. Die Deckung ist
für die Tit. 866 11 und 896 11 zusammen auf den Betrag von insgesamt
50 000 T€ begrenzt. Dieser Betrag kann anteilig auf diese beiden Titel
verteilt werden.
Erläuterungen:
Weniger wegen eines prognostizierten Minderbedarfs.
896 11
-023
Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit - Zuschüsse 1 712 000
1 778 772
25 157
1 910 290
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu................................. 1 790 000 T€
Haushaltsvermerk:
Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung
bei folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 896 01. Die Deckung ist
für die Tit. 866 11 und 896 11 zusammen auf den Betrag von insgesamt
50 000 T€ begrenzt. Dieser Betrag kann anteilig auf diese beiden Titel
verteilt werden.
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2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Das Kapitel 2302 umfasst die nichtstaatliche
Entwicklungszusammenarbeit und bildet infolgedessen die Förderung des
vielfältigen entwicklungspolitischen Engagements
zivilgesellschaftlicher, wirtschaftlicher und kommunaler Akteure ab.
Die größten Ausgabenblöcke sind die Förderung
entwicklungswichtiger Vorhaben von:
Politischen Stiftungen mit 300 Mio. Euro und
Kirchen mit 296 Mio. Euro.
Weitere politisch wichtige Ausgabenblöcke innerhalb des
Kapitels sind Programme zur Förderung des
bürgerschaftlichen und kommunalen Engagements mit insgesamt rd. 403
Mio. Euro sowie
Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft mit rd.
154 Mio. Euro.
Zudem ist in diesem Kapitel die institutionelle Förderung der
Engagement Global gGmbH als Servicestelle des BMZ für
die Förderung von entwicklungspolitischem Engagement mit
insgesamt rd. 36 Mio. Euro veranschlagt.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
In einer immer stärker zusammenwachsenden Welt ist
Entwicklungspolitik nicht nur eine zentralstaatliche, sondern eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die Erfahrung, Kreativität
und Finanzkraft aller gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
öffentlichen Akteure fordert. Ihr Engagement wirkt auch in
Bereichen, in denen der Staat aus politischen, ökonomischen
oder logistischen Gründen kaum Einfluss nehmen kann.
Ziel ist es, mehr Menschen und Organisationen aus
Zivilgesellschaft und Wirtschaft sowie mehr Kommunen für
Entwicklungspolitik und ihre Ziele zu interessieren. Die
veranschlagten Haushaltsmittel tragen dazu bei, neue ebenso wie
erfahrene Akteure dabei zu unterstützen, sich wirksam für
entwicklungspolitische Anliegen einzusetzen und im Austausch mit
ihren Partnern in Entwicklungs- und Schwellenländern
Lösungsansätze für Entwicklungsfragen zu erarbeiten.
Über die Veranschlagung der Haushaltsmittel für Vorhaben
der politischen Stiftungen wird insbesondere zum Aufbau
funktionierender staatlicher und demokratischer Strukturen mit
unabhängiger Judikative, mit Rechtssicherheit und mit einer
aktiven Beteiligung der Zivilgesellschaft beigetragen (SDGs
1, 5, 8, 10, 16). Mit den Haushaltsmitteln, die für Vorhaben
der Kirchen eingesetzt werden, trägt das BMZ wesentlich zur
Stärkung von Eigenverantwortung und Eigeninitiative lokaler
Akteure in Entwicklungs- und Schwellenländern bei (SDGs 1,
2, 3, 10, 16).
Die Programme zur Förderung bürgerschaftlichen und
kommunalen Engagements werden über Engagement
Global gGmbH in Partnerschaft mit zivilgesellschaftlichen und
kommunalen Institutionen umgesetzt und umfassen die
Finanzierung entwicklungswichtiger Vorhaben privater deutscher
Träger (SDGs 1-17), der entwicklungspolitischen Bildung
(SDGs 4, 7) und des kommunalen Engagements (SDGs 11,
16, 17) ebenso wie die entwicklungspolitischen Austausch
und Freiwilligenprogramme (weltwärts, ASA, Deutsch-
Afrikanisches Jugendwerk) (SDGs insbesondere 2, 4, 7, 17) und den
Zivilen Friedensdienst (SDG 16). Die zivilgesellschaftlichen
und kommunalen Akteure verfügen über äußerst vielfältige
Kompetenzen. So bringen bspw. die Träger des Zivilen
Friedensdienstes besonderes Know-How im Bereich der
Krisenprävention und Konfliktbewältigung oder die kommunalen
Akteure für die kommunale Regierungsführung und
Daseinsvorsorge ein. Über die veranschlagten Haushaltsmittel wird damit
dazu beigetragen, entwicklungspolitische Themen stärker in
der Gesellschaft zu verankern. Engagement Global unterstützt
diesen Trägerkreis bei der Umsetzung der
programmspezifischen Ziele mit entsprechenden Dienstleistungen. Dazu
gehören insbesondere Informations-, Beratungs- und
Qualifizierungsmaßnahmen und die Umsetzung von Förder- und
Lernprogrammen (SDGs 4, 8).
Mit den Haushaltsmitteln, die für
Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft eingesetzt werden, können
zusätzliche Kräfte, Know-How und finanzielle Mittel für die
Entwicklungszusammenarbeit und damit den Aufbau der Wirtschaft
in den Partnerländern gewonnen werden. Zudem können
insbesondere private Unternehmen, die global tätig sind, über
ihre Wertschöpfungsketten umwelt- und sozialverträglichere
Produktions- und Konsummuster befördern (SDGs 8, 17).
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Zivilgesellschaftliches, kommunales und
wirtschaftliches Engagement